216 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. sind: Griechenland,’ Luxemburg, Serbien, die Niederlande und Ru- mänien. Die Konvention hatte ihre Vorläufer in den bahntechnischen Vereinbarungen, die von den Mitgliedern des schon 1846 begründeten Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen (dazu gehörten auch Öster- reich, die Niederlande und Luxemburg) untereinander getroffen worden waren. Vgl. dazu die deutsche Bekanntmachung, betreffend die tech- nische Einheit im Eisenbahnwesen vom 17. Februar 1887 (R.G.Bl. S. 111). 8. Von besonderer Wichtigkeit Ist das 60 Artikel umfassende Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (R. 6. Bl. 1892 S. 798).15) Vertragsstaaten sind Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Luxemburg, Österreich-Ungarn, Rußland und die Schweiz. Beigetreten sind Dänemark, Rumänien, Peru, Schweden, Serbien, Bul- garien. Beigefügt ist dem Hauptvertrag eine (seither wiederholt abge- änderte, in letzter Ausgabe R.G.Bl.1914 S.21 abgedruckte) Liste der beteiligten Eisenbahnstrecken, ein Reglement, betreffend die Errich- tung eines Zentralamtes, Ausführungsbestimmungen, Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände und ein Schlußprotokoll. Eine Zusatzerklärung vom 20. September 1893 (R.G.Bl. 1896 S.707) hält den nichtbeteiligten Staaten den Beitritt offen. Zu- satzvereinbarungen vom 16. Juli 1895 (R.G.Bl. S.465), 16. Juni 1898 (R.G.Bl. 1901 S.295) und 19. September 1906 (R.G.B1.1908 S.515) brachten Verkehrserleichterungen, insbesondere bezüglich der be- dingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände. Außer dem Hauptvertrag sind Nebenverträge für den wechselseili- gen Verkehr der Grenzstaaten vorgesehen. Das Übereinkommen findet Anwendung (Art. 1) auf alle Sendungen von Gütern, die auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Staaten in das Gebiet eines an- deren vertragschließenden Staates auf denjenigen Eisenbahnstrecken be- fördert werden, die für den internationalen Eisenbahnverkehr geeignet erscheinen und sich den Bestimmungen des Übereinkommens unter- werfen. Für den Frachtverkehr auf diesen zur wirtschaftlichen und recht- lichen Einheit zusammengefaßten Linien hat das Übereinkommen eine ganze Reihe von Rechtssätzen aufgestellt, die teils privatrechtlicher 15) Strupp II230. Die Vorverhandlungen von 1874, 1881, 1886 sind abgedruckt N. R.G. 2.8. XIII3, Vgl. Rosenthal, H.St. III 836. .Eger, Das internat. Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 3. Aufl: .1909. Reindl, Derselbe Titel. 1909. Morel, Etude de la cunvention de Berne etc. 1909. Loyau, La convention de Berne etc. 1911. Vgl. Merignhao II 701. Ullmann 428. .