236 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverban«:s. 3. Abschnitt. 8 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.') I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, In erster Reihe zwischen den Grenzstaaten, zu verzeichnen. Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemein- den wohnenden Ärzte, Wundärzte, Hebammen und Tierärzte?), die Benutzung der Spitäler, das Verfahren bei Feststellung von Geistes- krankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre Heimat, das Beerdigungswesen, die. gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen (deutsch-schweizerisches Abkommen vom 28. August 1909), den Schutz gegen die Verschleppung ansteckender Krankheiten, die gegenseitige Unterstützung mittelloser Kranker usw. Hervorzuheben wären die Be- stimmungen über Fürsorge für geschlechtskranke Seeleute, die nach 8 7 der deutschen Seemannsordnung von 1902 bei Verbürgung der Gegenseitigkeit auch den Staatsfremden gewährt wird (über Anwen- dung auf Niederländer vgl. die Bekanntmachung in R.G.Bl. 1914 S.251). Interessant sind ferner die deutsch-englischen Abkommen zur Bekämp- fung der Schlafkrankheit in Afrika vom 27. Oktober 1908 und 17. August 1911 (N.R.G.3.3.11709, VIII 310 und Strupp II 411); die Verhand- lungen vom Juni 1907, die ein allgemeines Abkommen der beteiligten Mächte bezweckten, haben nicht zum Ziele geführt. II. Ungleich wichtiger sind dieKollektivverträge zur Bekämpfung vonCholera, Pest und Gelbfieber. 1. Anerster Stelle Ist der seit den fünfziger Jahren begonnene Kampf gegen die Cholera zu erwähnen. a) Die auf Napoleons Anregung 1851 zu Paris zu- sammengetretene erste internationale Sanitätskonfe- renz führte zu der Konvention vom 27.Mai 1853, die aber nur von Frankreich, Italien und Portugal ratifiziert wurde und im wesentlichen toter Buchstabe blieb. 1) Karlinski, Über die geschichtliche Entwicklung der internat. Ge- sundheitspflege und deren weitere Aufgaben. 1895. Proust, La defense de l’Eu- rope contre la peste et la conf6rence de Venise. 1897. Derselbe, L'orientation nouvelle de la politique sanitaire. Conförences sanitaires internat. 1896. Kobler, Die Quarantänefrage in der internat. Sanitätsgesetzgebung. 1898. Toy, Surla r&glementation de la defense sanitaire contre la peste, le cholera et la fiövre jaune d’apr&s la convention de Paris. 1903. Toulouser These. 1905. Loufti, La politique sanitaire internat. 1906. Merignhac II708. Perels 131. Ullmann 412. — Ältere Verträge sind aufgezählt bei Strupp II 381 Note 3. 2) Vgl. den deutsch-niederländischen Vertrag vom 11. Dezember 1873 (R. G. Bl. 1874 S. 99), erweitert durch Vertrag vom 23. Februar 1698 (R.G. Bl. 1899 8.221); den deutsch schweizerischen Vertrag vom 20. November 1872 (Strupp 1400).