238 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. biet und von den getroffenen Vorbeugungsmaßregeln den anderen Staaten Mitteilung zu machen. Die den Verkehr einengenden Maß- regeln sind auf die verseuchten Gebiete zu beschränken. Die „gift- fangenden Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können und daher für Einfuhrverbote und für die Desinfektion in Frage kom- men, werden genau bezeichnet (Leibwäsche, getragene Kleider, ge- brauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen); Einfuhr und Durchfuhr anderer Gegenstände darf nicht untersagt werden. Eine allgemeine Ab- sperrung der Landesgrenzen darf nicht stattfinden; nur erkrankte Per- sonen dürfen zurückgehalten werden. Für den Seeverkehr wird zwi- schen verseuchten, verdächtigen und reinen Schiffen unterschieden. Nur die ersteren unterliegen der (Juarantäne; die verdächtigen Schiffe werden desinfiziert, mit frischem Trinkwasser versehen und das Kiel- wasser wird ausgeschöpft. Alle von der Sulinamündung stromaufwärts gehenden Schiffe sind, solange die Stadt nicht mit gutem’ Trinkwasser versehen ist, einer gesundheitspolizeilichen Beaufsichtigung unterworfen. In der Stadt selbst, sowie an beiden Ufern des Stromes sind Sanitätsstationen min- derer Ordnung zu errichten, welche die Schiffe zu überwachen haben, und in welche die Kranken zu schaffen sind. d) Einen wichtigen weitern Fortschritt brachte die Pariser Konferenz von 189, deren Zweck die Verein- barung von Maßregeln zur Bekämpfung der Cholera in den Ursprungsländern, daher insbesondere die Über- wachung der Mekkapilgerfahrten und die Einrichtung von Sanitätsstationen im persischen Golf war. Ihr Er- gebnis ist die internationale Sanitätskonvention vom 3. Aprıl 1894 mit einer Zusatzerklärung vom 30. Oktober 1897 (R.G.Bl. 1898 S. 973). Die Konvention ist ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Persien, Portugal und Rußland. Die Rati- fikationsurkunde Großbritanniens enthält nicht die Anlage III; andrer- seits findet die Konvention auch auf verschiedene englischen Kolo- nien Anwendung (Bekanntmachung vom 17. April 1899, R.G.Bl. S. 266). Schweden-Norwegen ist der Konvention sowie der Zusatzerklärung am 6.April 1898 beigetreten. Die Beschlüsse der Konferenz sind in vier Anlagen zur Kon- vention selbst niedergelegt. Die Grundlage bilden die Bestimmungen der Sanitätskonventionen von Venedig 1892 und Dresden 1893. Die Anlage I enthält 1. die in den Abgangshäfen bezüglich der aus dem indischen Ozean und aus Ozeanien kommenden Pilger- schiffe zu ergreifenden Maßnahmen (vor allem ärztliche Untersuchung