$ 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen. 245 werden. Jeder Kapitän soll, wenn er das Notrufzeichen hört, zu Hilfe eilen. 4. Auf jedem Schiff muß für alle an Bord befindlichen Personen Platz in den Rettungsbooten oder auf den Rettungsflößen vorhanden sein. Die Zahl und Konstruktion der mitzuführenden Rettungsringe und Rettungswesten ist vorgezeichnet. Auch zur Verhinderung der Feuersgefahr und zur Entdeckung und Löschung von Schiffsbränden sind Vorschriften vereinbart. Schiffe, die den aufgestellten Bedingungen genügen, erhalten ein „Sicherheitszertifikat‘, das von allen Vertrags- staaten als vollgültig anerkannt wird. Der weitere Ausbau des Seeschiffahrtsrechts, zunächst durch eine intern:tionale Freibordkonferenz, ist in Aussicht genommen. 4. Abschnitt. $ 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen. IL. Zur Verhütung der Verbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten (ins- besondere auch der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Verträge zwischen ein- zelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten Staaten, geschlossen worden. ll. Dagegen hat die Gefahr, welche die Rehlaus für die Weinpflanzungen mit sich brachte, zu ciner internationalen Konvention geführt, die am 17. September 1878 geschlossen, am 8. November 1881 zu Bern durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (R. G. Bl. 1882 S. 125).1) Vertragsmächte sind: Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien. Deklaration dazu vom ‚15. April 1889 (R.G.Bl. S. 203). Diese internationale Reb- lauskonvention (Convention phylloxerique internationale) verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung zu vervollständigen, um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung ‘und Verbreitung der Reblaus zu sichern. Sie enthält ferner Bestim- mungen über den Verkehr von Wein, Trauben usw. Ausgerissene Wein- stöcke und trockenes Rebholz sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die Vertragsstaaten werden sich gegenseitig alle auf die Bekämpfung der Reblaus bezüglichen Maßregeln mitteilen. Die Einsetzung eines internationalen Bureaus ist nicht vorgesehen. Das deutsche Ausführungsgesetz datiert vom 3. Juli 1883 (R.G.Bl. S. 149); ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1904 (R.G.Bl. S. 261). IH. Der Schutz der Fischerel. | 1. Der Schutz der Fischerei In den durch das Gebiet mehrerer Staaten strömenden Flüssen bildet den Inhalt verschiedener Verträge zwischen den betelligten Staaten.?) 1) Abgedruckt bei Fleischmann 176. — Vgl. Loening, H.St. VII 19. 2) Vgl. Buchenberger, H. St. III 1060.