8 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechteverhältnis. 275 von großen Seemächten wiederholt angewendet worden, um kleinere oder schwächere Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten. Den erster Fall bildet die Blockierung Griechenlands durch Frank- reich, England, Rußland 1827. Besonders die Türkei sowie Griechen- land sind wiederholt von den Großmächten blockiert worden. Viel besprocher wurde die Blockade Formosas durch Frankreich 1884 so- wie di2 Blockierung Kretas durch die Großmächte 1897. Bemerkens- wert ist die Blockade Deutschlands, Englands, Italiens gegen Zanzibar 1888 zur Bekämpfung des Sklavenhandels. Aus jüngster Zeit wäre die Blockierung der albanischen Küste im Herbst 1912, die Monte- negros April 1913 zu erwähnen. Begriff, Voraussetzungen und Wiır- kungen der Friedensblockade sind dieselben wie die der kriege- rischen Blockade (darüber unten $ 41 III 4); doch müssen die auf- gebrachten Blockadebrecher der nichtbeteiligten Staaten wie des Geg- ners nach Beendigung der Blockade zurückgegeben werden. Es be- steht daher die Hauptwirkung der Blockade darin, daß auch den Schiffen der nichtbeteiligten Mächte die Verbindung mit der blockierten Küste untersagt ist (bestritten). Ausnahmsweise wird die Wirkung beschränkt auf die Schiffe des blockierten Staates selbst; so 1850 und 1886 bei der Blöckierung Griechenlands, 1897 bei der Blockierung Kretas. Die friedliche Blockierung der Küsten von Venezuela (oben S. 274) wurde am 20. Dezember 1902 in eine „kriegerische‘ verwandelt, da die Vereinigten Staaten die Wirksamkeit der Friedensblockade für Schiffe der nicht- beteiligten Mächte bestritten!?)., Diese Beschränkung übersieht, daß die Blockade erfolglos bleiben muß, wenn sie die Küsten nicht von dem gesamten Handel abschneidet; sie übersieht ferner, daß die Ver- meidung des Kriegszustandes gerade im Interesse der nichtbeteiligten Mächte liegt. Die Friedensblockade hat sich als Exekutionsmittel des Staatenverbandes durchaus bewährt und ist berufen, als solches auch in Zukunft eine Rolle zu spielen (ebenso Niemeyer). 8 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.') L Das äußerste Mittel zur Durchsetzung eines wirklichen oder vermeint- liehen Anspruches, die ultima ratio zur Erledigung völkerrechtlicher Streitig- keiten, bleibt auch Im heutigen Völkerrecht der Krieg. Hogan, Pacific blockade. 1908. Staudacher, Die Friedensblockade. 1909. Teyssaire, Le blocus pacifique. 1910. Westlake, R.J. XLI203. Niemeyer, Seekriegsrecht I 61 (mit Literatur und Angabe sämtlicher Fälle). Annuaire IX 300. Me6rignhac IIIl 8.60. Nya I15%. Oppenheim II48. Perels 151. Rivier 3756. Ullmann 458. Derselbe, bei v. Stengel-Fleischmann I 496. Drossos, Das Problem der Friedensblockade (griechisch). 1912. 17) Dazu Basdevant, R. G. X1 423. 1) Vgl. die Angaben in 840 Notel, $41 Notel. Rapisardi-Mirabelli, D significato della guerra nella scienza del diretto internaz. 1910. Pillet, Les 18*