Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 387 Das Reich!) ist der Genfer Konvention vom 22, August 1864 zur Verbes- serung des Loses der verwundeten Militärpersonen bei den im- Felde stehenden Heeren durch eine Erklärung beigetreten, die von dem ersten deutschen Dele- gierten zu der in Genf im Juni 1906 zur Revision der Genfer Konvention zu- sammengetretenen Konferenz in der ersten Plenarsitzung der Konferenz am 12. Juni 1906 abgegeben worden ist und lautet, wie folgt: „Das Reich tritt der Genfer Konvention vom 22. August 1864 mit der Maßgabe bei, daß durch diesen Beitritt nach Übereinkunft zwischen ihm und den deutschen Signatarstaaten dieser Konvention, nämlich den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und den Großherzogtümern Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin, alle für diese Staaten aus der Genfer Konvention herzu- leitenden Rechte und Pflichten auf das Reich übergehen, dergestalt, als ob das Reich an ihrer Stelle die Konvention unmittelbar mit abgeschlossen hätte.“ Nr. 8. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkel, Vom 18. Juli 1878. Im Namen des Allmächtigen Gottes. Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Se. Majestät der König von Italien, Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Majestät der Kaiser der Ottomanen, von dem Wunsche geleitet, in einem der europäischen Ordnung entsprechenden Sinne gemäss den Bestimmungen des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 die Fragen zu regeln, welche im Orient durch die Ereignisse der letzten Jahre und durch den Krieg entstanden sind, dem der Präliminarvertrag von San Stefano ein Ziel gesetzt hat, sind einmüthig der Ansicht gewesen, dass die Vereinigung zu einem Kongresse das beste Mittel darbieten würde, ihr Einvernehmen zu erleichtern. Ihre gedachten Majestäten und der Präsident der Französischen Republik haben in Folge dessen zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich ..... (folgen die Namen), welche zufolge des Vorschlages des Oesterreichisch-Ungarischen Hofes und auf die Einladung des Deutschen Hofes sich in Berlin vereinigt haben, versehen mit Vollmachten die in guter und gehöriger Form befunden worden sind. Nach’ glücklich unter ihnen hergestelltem Einverständnis sind dieselben über folgende Bestimmungen übereingekommen: Art. 1. Bulgarien wird zu einem autonomen und tributpflichtigen Fürsten- thum unter der Öberherrlichkeit Sr. Kaiserlichen Majestät des Sultans erhoben; es soll eine christliche Regierung und eine Nationalmiliz erhalten. . Art. 2. Das Fürstenthum Bulgarien wird folgende Gebietstheile umfassen: Die Grenze folgt im Norden dem rechten Donauufer von der früheren ser- bischen Grenze bis zu einem durch eine europäische Kommission noch zu be- stimmenden Punkte östlich von Silistria und wendet sich von dort nach dem Schwarzen Meere südlick von Mangalia, welches mit dem rumänischen Gebiete vereinigt wird. Das Schwarze Meer bildet die Ostgrenze von Bulgarien. Im Süden steigt die Grenze von der Mündung des Baches, in dessen Nähe die Dörfer Hod2akiöj, Selam-Kiöj, Aivadsik, Kulibe, Sudzuluk liegen, den Thalweg des- selben hinauf, durchschneidet quer das Thal des Deli Kamtik, geht südlich an Belibe und Kemhalik und nördlich an Hadzimahale vorbei, nachdem sie den Deli Kamtik 2%, Kilometer oberhalb Öengei überschritten hat, erreicht den Kamm an einem zwischen Tekenlik und Aidos-bredza gelegenen Punkte und folgt dem- 1) Bekanntmachung vom 29. Mai 1907 (R.G. Bl. 8. 303). 2) Urtext französisch. Abdruck französisch und deutsch: R.G.B1. 1878 8. 807. 25*