400 Uebereink. zwisch. Deutsch. Reich u. Kongo-Gesellsch. vom 8. Nov. 1884. No, 4a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internatio- nalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.1) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Belgier, als Begründer und im Namen der Internationalen Gesellschaft des Kongo, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen des Deutschen Reichs zu der Internationalen Gesellschaft des Kongo durch eine Uebereinkunft zu regeln, haben zu dem Zweck mit Vollmacht versehen: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Friedrich Wilhelm Alexander Carl Gustav Grafen von Brandenburg, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich belgischen Hofe, etc. etc.; “ Seine Majestät der König der Belgier: Maximilian Carl Ferdinand Strauch, Militär-Intendanten erster Klasse in der belgischen Armee, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form” be- fundenen V.ollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind: Art.1. Die Internationale Gesellschaft des Kongo verpflichtet sich, in ihren gegenwärtigen und zukünftigen Besitzungen in dem Becken des Kongo und des Niadi-Kwilu-Flusses, sowie in den angrenzenden Küstenländern des Atlantischen Oceans von den eingehenden oder durchgehenden Waaren und Handels- artikeln keinerlei Zölle zu erheben. Diese Zollfreiheit erstreckt sich insbesondere auch auf diejenigen Waaren oder Handelsartikel, welche auf der um die Kongo- Katarakte gebauten Strasse befördert werden. Art.2. Die Angehörigen des Deutschen Reichs sollen befugt sein, sich in dem Gebiete der Gesellschaft aufzuhalten und niederzulassen. Dieselben sollen hinsichtlich des Schutzes ihrer Person und ihres Eigen- thums, der freien Ausübung ihrer Religion, der Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte, sowie in Bezug auf Schiffahrt, Handel und Gewerbebetrieb den Angehörigen der meistbegünstigten Nation, einschliesslich der Inländer, gleich- gestellt sein. Insbesondere sollen sie das Recht haben, in dem Gebiete der Gesellschaft belegene Grundstücke und Gebäude zu kaufen, zu verkaufen und zu vermiethen, Handelshäuser zu errichten und daselbst Handel sowie die Küstenschiffahrt unter deutscher Flagge zu treiben. Art.3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Angehörigen einer anderen Nation niemals irgend einen Vortheil zu gewähren, der nicht zugleich auch auf die Angehörigen des Deutschen Reichs erstreckt würde. Art.4. Bei Abtretung des gegenwärtigen oder zukünftigen Gebietes der Gesellschaft, oder eines Theiles desselben, gehen alle von der Gesellschaft dem Deutschen Reich gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf den Erwerber über. Diese Verpflichtungen und die dem Deutschen Reich und seinen Angehörigen von der Gesellschaft eingeräumten Rechte bleiben auch nach der Abtretung einem jeden neuen Erwerber gegenüber in Gültigkeit. Art. 5. Das Deutsche Reich erkennt die Flagge der Gesellschaft — blaue Flagge mit goldenem Stern in der Mitte — als diejenige eines befreundeten Staates an. Art.6. Das Deutsche Reich ist bereit, diejenige Grenze des Gebietes der Gesellschaft und des zu errichtenden Staates, welche auf der anliegenden ?) Karte verzeichnet ist, seinerseits anzuerkennen. Art.7. Die Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations- Urkunden in möglichst kurzer Frist zu Brüssel ausgetauscht werden. Die Ueber- einkunft soll unmittelbar nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten. 1) Urtext deutsch und französisch: Reichsgesetrblatt 1885 S. 211. 2) Im Reichagesetzblatt nicht mit abgedruckt.