General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885. 401 Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sie unterzeich- net und mit ihren Wappen untersiegelt. So geschehen in Brüssel, den 8. November 1884. (L.S.) Graf Brandenburg. (L.S.) Strauch. Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswech- selung der Ratifikations-Urkunden hat am 27. November v.J. in Brüssel statt- gefunden. No. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.') Im Namen des Allmächtigen Gottes, Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Ver- einigten Staaten von Amerika, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der König der Niederlande, Grossherzog von Luxemburg etc., Me Majestät der König von Portugal und Algarvien eto. etc. etc., Seine Majestät der Kaiser aller Reussen, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen etc. etc. und Seine Majestät der Kaiser der Ottomanen, in der Absicht, die für die Entwickelung des Handels und der Civilisation in gewissen Gegenden Afrikas günstigsten Bedingungen im Geiste guten gegen- seitigen Einvernehmens zu regeln und allen Völkern die Vortheile der freien Schiffahrt auf den beiden hauptsächlichsten, in den Atlantischen Ocean mün- denden afrikanischen Strömen zu sichern ; andererseits von dem Wunsche geleitet, Missverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen, welche in Zukunft durch neue Besitzergreifungen an den afrikanischen Küsten entstehen könnten und zugleich auf Mittel zur Hebung der sittlichen und materiellen Wohlfahrt der eingeborenen Völkerschaften bedacht, haben in Folge der von der Kaiserlich deutschen Regierung im Einverständniss mit der Regierung der Französischen Republik an Sie ergangenen Einladung beschlossen, zu diesem Zweck eine Kon- ferenz in Berlin zu versammeln und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt... (folgen die Namen) welche, versehen mit Vollmachten, die in guter und ge- höriger Form befunden worden sind, nach einander berathen und angenommen haben: - l. eine Erklärung, betreffend die Freiheit des Handels in dem Becken des Kongo, seinen Mündungen und den angrenzenden Ländern, nebst einigen damit zusammenhängenden Bestimmungen ; 2. eine Erklärung, betreffend den Sklavenhandel und die Operationen, welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen ; 3. eine Erklärung, betreffend die Neutralität der in dem konventionellen Kongobecken einbegriffenen Gebiete; 4, eine Kongo-Schiffahrtsakte, welche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf diesen Strom, seine Nebenflüsse und auf die denselben gleichgestellten Gewässer die in den Artikeln 108 bis 116 der Schlussakte des Wiener Kongresses enthaltenen allgemeinen Grundsätze ausdehnt, welche zum Zweck haben, zwischen den Signatärmächten jener Akte die freie Schiffahrt auf den mehrere Staaten trannenden oder durch- schneidenden schiffbaren Wasserläufen zu regeln und welche seitdem vertragsmässig auf Flüsse Euro und Amerikas, und namentlich auf die Donau, mit den durch die Verträge von Paris 1856, von Berlin 1878 und London 1871 und 1883 vorgesehenen Veränderungen angewendet worden sind; 5. eine Niger-Schiffahrtsakte, welche gleichfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf diesen Strom und seine Nebenflüsse die in den. 1) Ortext französisch. Abdruck französisch und deutsch: Reichsgesetzblatt 1885 3. 215. v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 26