Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und Türkei. Vom 11. Jan. 1917. 423 folgenden Monate keine Gelegenheit, sie an Bord oder nach dem te zu senden, so werden sie freigelassen und dürfen aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festgenommen werden. | Hat sich der Entwichene im Gebiete des Teiles, in dem er sich befindet, eines nach der Landesgesetzgebung strafbaren Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht, so darf die Übergabe aufgeschoben werden, bis die gerichtliche Ent- scheidung ergangen und vollstreckt ist. Art. 24, Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Teiles führt, an den Küsten des anderen Teiles Schiffbruch, so soll die Ortsebehörde den nächsten Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten des Flaggenstaats subald als möglich benachrichtigen. Die Ortsbehörde darf für die bei der Bergung oder Hilfeleistung getroffenen Maßnahmen nur diejenigen Kosten erheben, welche die Schiffe ihrer eigenen Flagge im gleichen Falle zu entrichten haben. Die geborgenen Gegenstände bleiben vom Zolle befreit, sofern sie nicht in den inneren Verbrauch übergehen. Art. 25. Soweit nicht Verabredungen zwischen den Interessenten von Schiff und Ladung entgegenstehen, wird die während der Fahrt von dem Schiffe eines vertragschließenden Teiles erlittene Haverei von den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekunsuln oder Konsularagenten dieses Teiles geregelt, wenn das Schiff einen Hafen ihres Amtsbezirks anläuft. . Doch erfulgt die Regelung durch die Landesbehörde, wenn ein Landesangehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht beteiligt ist und eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. Art. 26. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, den Konsular- beamten des anderen Teiles unter der Bedingung der nseitigkeit. außerdem alle Amtabefugnisse zuzugestehen, die er einer dritten Macht für deren Konaular- beamte gleicher Art und gleichen Ranges zugestanden hat. oder zugestehen wird Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen. Art.27. Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. Art.28. Der Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Art. 29. Der Vertrag tritt in Kraft einen Monat nach Austausch der Rati- fikationsurkunden und gilt für die Dauer von zwölf Jahren. Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor Ablauf des zwölfjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, wo er von einem der beiden Teile gekündigt wird. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. | Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, am: neunundzwanzigsten Sep- tember neunzehnhundertelf. (L.8.) Kriege. 1I.S. Guöchow. NM. Popovilieff. D. Stancioff. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.!) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, von dem Wunsche geleitet, die Auslieferung von Verbrechern sowie die sonstige Leistung gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen und die Mitteilung von Verurteilungen 1) Urtext deutsch und türkisch. Abgedruckt in Nr. 755 der Drucksachen des Reichstags. 18. Legislatur-Periode. IE Session 1914/17.