430 Wehrfluchtevertrag zwischen Deutschland u. Türkei. Vom 11. Jan. 1917. oder der Urteilsformel oder eines die Entscheidung auszugsweise enthaltenden Vermerks oder einer Strafnachricht. Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen. Art. 28. Die im Artikel 2 aufgeführten Verbrechen und Vergehen, deret- wegen die Auslieferung zwischen den vertragschließenden Teilen begründet ist. können jederzeit durch Vereinbarung der Regierungen beider Teile mit der MaBß- abe ergänzt werden, daB auf die hinzugefügten Verbrechen und Vergehen dieser ertrag ebenso Anwendung findet, als ob sie im Artikel 2 aufgeführt wären. Art.29. Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen werden durch besonderen Vertrag geregelt. ' Art. 30. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Art. 31. Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile gekün- digt wird. , Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. (L.S.)Kriege. Wedding. I. Hakky. Ahmed Röchid. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, von dem Wunsche geleitet, sich im Hinblick auf das zwischen den beiden Reichen in so glücklicher Weise bestehende Bündnis bei der Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte gegenseitig Beistand zu leisten, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirkliohen Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstihren Geheimen Legstionsrat und vortragenden Rat im Auswärtigen Amte; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen Angelegenheiten im Kaiser- lioh Osmanischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt: “ Art. 1. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Teile auf Ersuchen dessen im Gebiete des ersuchten Teiles ‚befindliche Staatsangehörige zuzuführen, die wegen Wehrflucht oder Fahnenflucht zur Untersuchung gezogen oder verurteilt sind. |