Schlußakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 431 Art.2. Die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, des Artikel 8 Abs. 1 Nr. 4 und der Artikel 10 bis 18 des am 11. Januar 1917 unterzeichneten deutsch-osmanisohen Auslieferungsvertrags finden mit den in den nachstehenden Artikeln 3 bis 5 ent- haltenen Maßgaben auf Wehrflüchtige und Fahnenflüchtige entsprechende An- wendung. | . Art. 3. Werden in den Häfen des einen Teiles Mitglieder der Besatzung von Kriegsschiffen des anderen Teiles fahnenflüchtig, so können die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten dieses Teiles oder, wo solche fehlen, die Kommandanten die Fahnenflüchtigen festnehmen lassen, um sie an Bord oder nach dem Flaggenstaat zu senden. Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden zu wenden und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch einen beglaubigten Auszug aus der Stammrolle, nachzuweisen, daB die Person, deren Übergabe verlangt wird, zur Besatzung des Schiffes gehört. Die festgenommenen Fahnenflüchtigen sollen auf Antrag des Konsular- beamten von den Ortsbehörden in geeigneten Räumen in Gewahrsam gehalten werden. Findet der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf den Tag der Fest- nahme folgenden Monate keine Gelegenheit, die Fahnenflüchtigen an Bord oder nach dem Flaggenstaat zu senden, so werden sie freigelassen und dürfen aus dem- selben Grunde nicht wieder festgenommen werden. Art. 4. Militärische Ausrüstungsgegenstände, die der beanspruchte Fahnen- flüchtige mitgenommen hat, sind unter allen Umständen unverzüglich zurück- zugeben. Art. 5. Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung, des Unterhalts und der Beförderung der beanspruchten Person sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Aufbewahrung und der Beförderung der auszuantwortenden Sachen sind von dem ersuchenden Teile zu tragen. Fällt jedoch die Zuführung wegen Wehrflucht oder Fahnenflucht mit einer auf Grund des Auslieferungsvertrags stattfindenden Auslieferung, Durchlieferung oder einstweiligen Auslieferung mit nachfolgender Rücklieferung des Zuzuführenden zusammen, so regeln sich die Kosten der Be- ‘förderung von Personen und Sachen gemäß Artikel 18 des Auslieferungsvertrags. Art. 6. Die deutschen Schutzgebiete werden vun diesem Vertrage nicht be- rührt. Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung der gegenseitigen Zuführung von Wehrflüchtigen oder Fahnenflüch- tigen der Land- und Seestreitkräfte werden durch besonderen Vertrag geregelt. Art. 7. Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. | Art. 8. Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifika- tionsurkunden und gilt für die Dauer von 10 Jahren. Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor Ab- lauf des zehnjährigon Zeitraumes gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum Ab- lauf von einem J: seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile gekün- digt wird. r Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. (L.8.) Kriege. Wedding. I. Hakky. Ahmed Röchid. Nr.8. Schlussakte der Haagen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.') Acte final. La Conf6rence internationale de la Paix, convoquee dans un haut sentiment. d’humanit6 par Sa. Majest6 l’Empereur de Toutes les Russes, s’est r&unie, sur 1) Text französisch, Abdruck französisch und deutsch (aber ohne die Schlußakte selbst) Beichs- gesetzblatt 1901 9. 898.