452 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). in der von der internationalen Friedenskonferenz vorgeschlagenen Fassung die folgende Erklärung ab: »Von dem Inhalte dieses Abkommens darf nichts derart ausgelegt werden, dass es die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtete, von ihrer überlieferten Politik abzuweıchen, auf Grund deren sie sich eines Eingreifens, einer Einmengung oder einer Einmischung in die politischen Fragen oder in die Politik oder in die innere Verwaltung irgend eines fremden Staates enthalten. Es ist gleichermassen selbstverständlich, dass in dem Abkommen nichts so ausgelegt werden darf, als wenn es für die Vereinigten Staaten von Amerika ein Aufgeben ihrer überlieferten Haltung in Ansehung der rein amerikanischen Fragen in sich schlösse.« Die Vorbehalte, die von der Vertretung Rumäniens zu den Artikeln 16, 17, 19 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (Artikel 16, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegten Entwurfs) gemacht worden sind und mit denen das Abkommen von dieser Vertretung unterzeichnet worden ist, lauten nach dem Protokolle der Sitzung der dritten Kommission vom 20. Juli 1899, wie folgt: Zu Artikel 15 des Entwurfs (Artikel 16 des Abkommens): »Die Königlich rumänische Regierung, ganz eingenommen für den Grund- satz der fakultativen Schiedssprechung, deren volle Wichtigkeit sie in den internationalen Beziehungen schätzt, versteht sich gleichwohl nicht dazu, durch Artikel 15 eine Verpflichtung zur Annahme einer Schiedssprechung in allen dort vorgesehenen Fällen zu übernehmen, und sie glaubt, in dieser Hinsicht ausdrück- liche Vorbehalte machen zu müssen. Sie kann daher für diesen Artikel nur mit diesem Vorbehalte stimmen.« Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 17 des Abkommens): »Die Königlich rumänische Regierung erklärt. dass sie dem Artikel 16 nur mit dem ausdrücklichen, in das Protokoll aufzunehmenden Vorbehalte beitreten kann, dass sie entschlossen ist, für Streitverhältnisse oder Streitigkeiten aus der Zeit vor dem Abschlusse dieses Abkommens in keinem Falle eine internationale Schiedssprechung anzunehmen.« Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 19 des Abkommens): »Die Königlich rumänische Regierung erklärt, dass sie sich nicht dazu ver- steht, mit dem Beitritte zum Artikel 18 des Abkommens irgend eine Verpflichtung in Sachen der obligatorischen Schiedssprechung zu übernehmen.« 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).!) Die Zweite Internationale Friedenskonferenz, die zuerst von dem Herrn Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagen und sodann auf die Einladung Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen von Ihrer Majestät der Königin der Niederlande einberufen worden war, ist im Haag am 15. Juni 1907 im Rittersaale zusammengetreten mit der Aufgabe, den Grundsätzen der Menschlichkeit, die dem Werke der Ersten Konferenz von 1899 zur Grundlage gedient haben, eine weitere Entwickelung zu geben. Folgende Mächte haben an der Konferenz teilgenommen und dazu die nachstehend aufgeführten Delegierten ernannt (hier weggelassen): Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Argentinische Republik, Österreich- Ungarn, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, die Republik Kuba, Dänemark, die Dominikanische Republik, die Republik Ekuador, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala, die Republik Haiti, Italien, Japan, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nikaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Peru, Persien, Portugal, Rumänien, Ruß- land, Salvador, Serbien, Siam, Schweden, die Schweiz, die Türkei, Uruguay, die Vereinigten Staaten von Venezuela. 1) Abgedruckt (ohne die Schlußakte selbst) im Beichs-Gesetzblatt 1910, 8.5. Die Schlußakte ist hier nach dem deutschen Weißbuch abgedruckt. — Die Staaten, die ratifiziert oder ihren Beitritt erklärt haben, sind auf Grund der Bel t hungen im Reichs-Gesetzblatt, zu den einzelnen Über- einkommen aufgezählt.