Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909. 513 schluß einer Vereinbarung bieten würde, auf Grund deren diese Staaten befugt wären, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden den Vor- behalt zu machen, daß das Recht, den Internationalen Prisenhof gegen- über den Entscheidungen ihrer nationalen Gerichte anzurufen, in der Form einer unmittelbaren Klage auf Schadensersatz geltend zu machen ist; voraus- gesetzt wird jedoch, daß dieser Vorbehalt nicht die Wirkung hat, die durch as bezeichnete Abkommen den Privatpersonen oder ihren Regi en ewährleisteten Rechte zu beeinträchtigen, und daß die Fassung des Vor- alts den Gegenstand einer weiteren Übereinkunft zwischen den Signatar- mächten dieses Abkommens bildet. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten und für die Bevollmäch- tigten, die London bereits verlassen mußten, die sie vertretenden Delegierten dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen in London am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundert- neun in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Großbritannischen Re- ierung hinterlegt werden soll und wovon beglaubigte Abschriften den auf der Seekriegsrechts-Konferenz vertretenen Mächten auf diplomatischem Wege mit- geteilt werden sollen. (Unterschriften) Erklärung über dag Seekriegsrecht. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, in Anbetracht der Einladung, womit die Britische Regierung mehreren Mächten vorgeschlagen hat, zu einer Konferenz zusammenzutreten, um gemeinschaftlich festzustellen. welchen Inhalt die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechtes im Sinne des Artikel 7 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofs haben, in Anerkennung aller der Vorteile, welche die Feststellung der bezeichneten Regeln in dem unglücklichen Falle eines. Seekriegs sowohl für den friedlichen Handel wie für die Kriegführenden und deren politische Beziehungen zu den neutralen Regierungen bietet, " in Erwägung, daß die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechtes bei ‚hrer praktischen Anwendung häufig auf verschiedene Weise gehandhabt werden, von dem Wunsche beseelt, hinfort eine größere Einheitlichkeit in dieser Hin- sicht sicherzustellen, in der Hoffnung, daß ein Werk von so erheblichem gemeinschaftlichen Interesse die allgemeine Zustimmung finden wird, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: (Bezeichnung der Bevollmächtigten) . welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- denen Vollmachten übereingekommen sind, die nachstehende Erklärung abzu- geben: Einleitende Bestimmung. Die Signatarmächte sind einig in der Feststellung, daß die in den folgenden Kapiteln enthaltenen Regeln im wesentlichen den allgemein anerkannten Grund- sätzen des internationalen Rechtes entsprechen, Erstes Kapitel. Die Blockade In Kriegszelten Art.1. Die Blockade muß auf die feindlichen oder vom Feinde besetzten Häfen und Küsten beschränkt werden. v. Liezt, Völkerrecht. 11. Arıfl. 33