Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechte-Konferenz (1909.) 521 Achtes Kapitel Widerstand gegen die Durchsuchung, Art.63. Der gewaltsame Widerstand gegen die rechtmäßige Ausübung des Anhaltungs-, Durchsuchungs- oder Beschlagnahmerechts bat in allen Fällen die Einziehung des Schiffes zur Folge. Die Ladung unterliegt derselben Behandlung, welche die Ladung eines feindlichen Schiffes erfahren würde; die dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren werden als feindliche Waren angesehen. Neuntes Kapite:.. Schadensersatz. Art.64. Wird die Beschlagnahme des Schiffes oder der Waren von der Prisengerichtsbarkeit nicht bestätigt oder wird sie ohne gerichtliches Verfahren aufgehoben, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz, es soi denn, daß ausreichende Gründe für die Beschlagnahnıe des Schiffes oder der Waren vor- ‚gelegen haben. Schlußbestimmungen. Art. 66. Die Bestimmungen dieser Erklärung bilden ein unteilbares Gan zes. Art.66. Die Signatarmächte verpflichten sich, im Falle eines Krieges, in dem alle Kriegführenden an dieser Erklärung beteiligt sind, die gegenseitige Be- achtung der in der Erklärung enthaltenen Regeln untereinander sicherzustellen. Sie werden demgemäß ihren Behörden und ihren Streitkräften die nötigen Ver- haltungsmaßregeln geben, auch die geeigneten Maßnahmen treffen, um die An- wendung der Erklärung darch ihre Gerichte, insbesondere durch ihre Prisen- gerichte, zu verbürgen. Art. 67. Diese Erklärung soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in London hinterlegt werden. Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Ersten Staatssekretär Seiner Britischen Majestät im Auswärtigen Amte unterzeichnet wird. Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen an die Britische Regierung gerichteten Anzeige, der die Rati- fikationsurkunde beizufügen ist. Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati- fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden wird durch die Britische Regierung den Signatarmächten auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. Art. 68. Diese Erklärung wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Britische Regierung die Anzeige von ihrer Ratifikation erhalten hat. Art. 69. Sollte eine der Signatarmächte diese Erklärung kündigen wollen, so kann sie dies nur tun für den Schluß eines Zeitraums von zwülf Jahren, der sechzig Tage nach der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden zu laufen beginnt, und später für den Schluß einander folgender Zeiträume von sechs Jahren, deren erster mit Ablauf des zwölfjährigen Zeitraums beginnt. Die Kündigung muß wenigstens ein Jahr vorher schriftlich der Britischen Regierung erklärt werden, die hiervon allen anderen Mächten Kenntnis geben wird, Sie soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat. Art.70. Die Mächte, die auf der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vertreten sind, legen besonderen Wert auf die allgemeine Anerkennung der von ihnen angenommenen Regeln und sprechen daher die Hoffnung aus, daB die dort nicht vertretenen Mächte dieser Erklärung beitreten werden. Sie bitten die Britische jerung, diese Mächte hierzu einladen zu wollen. Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Britischen Re- gierung schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, ie im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.