18 I. Friedensarbeit für die Verstärkung der deutschen Wehrkraft gelassen werden, daß ein erster Schutz dort vorhanden ist. Um den Feind, wenn er kommt, hier zu schlagen, gebrauchen wir schon früh Ersatzfor- mationen. Sind wir uns darüber klar, daß wir in Notlagen und frühzeitig auf Ersatzformationen für den Kampf zurückgreifen müssen, dann wird es zur Pflicht und zu einem unerläßlichen Gebot der Selbsterhaltung, diese Ver- wendung in Weiterentwicklung der Festsetzungen des Mobilmachungs- planes im Frieden eingehend vorzubereiten. Der erste Schritt ist bereits damit geschehen, daß unsere Ersatzforma- tionen nur aus ausgebildeten Mannschaften zusammengesetzt werden. Der zweite Schritt ist eingeleitet. Die Ersatzabteilungen der Feldartillerie werden sämtlich zu mobiler Verwendung bereitgestellt und entsprechend ausgerüstet. Für einen Teil der Ersatzbataillone der Feldtruppen sind Fahrzeuge im Frieden bereitgestellt. Die Aushebung weiterer Fahrzeuge ist nach I. I. 1 Deckblatt 125 vorgesehen und bereits beim IX., X., XIII., XIV. Armeekorps durch die besonderen Maßregeln angeordnet. Diese Maß- nahme muß auch auf die anderen Wasfsen und an erster Stelle auf die Er- satzfjormationen des III., IV., XI., XII., XIX. und einen Teil der Ersatz- formationen des Garde= und II. Armeekorps ausgedehnt werden. Vor- stehende Ersatztruppen kommen an erster Stelle für die Abwehr einer feindlichen Landung in Betracht. Es ist daher von größter Wichtigkeit, daß die Ausrüstung der Ersatz- formationen nach Möglichkeit verbessert, namentlich ihre Sanitätsaus- rüstung vervollständigt werde. Als fernere Maßnahme ergibt sich die Vorbereitung der Bildung ge- mischter Brigaden (§ 89: Mobilmachungsplan). Hierzu muß von jeder Division ein stellvertretendes Brigadekommando nach Stärkenachweisung H. a. I„ zunächst immobil aufgestellt werden, mit Ausnahme beim XV. und XVI. Armeekorps. Beim Gardekorps, das nur einen Teil seiner Ersatzformationen freimachen kann, würde ein Inspekteur der immobilen Gardeinfanterie aufzustellen sein. Bei den Armeekorps, deren Ersatzformationen nur oder hauptsächlich in Festungen stehen, z. B. beim I., XVII. und XVIII., könnten diese Bri- gadestäbe planmäßig den Festungen zugeteilt werden (Deckblatt 204 zu § 89: Mobilmachungsplan), woraus diese wesentlichen Nutzen ziehen würden. Zur Führung des Ersatzgeschäftes bliebe bei jeder Division mindestens ein stellvertretendes Brigadekommando (Deckblatt 5 zu § 4 Mobil- machungsplan). Als letzte Maßnahme ergibt sich die Aufstellung von höheren Kom- mandeuren zur Verfügung der Obersten Heeresleitung, etwa nach Stärke-