XX. Der Waffenstillstandsvertrag mit Rußland vom 15. Dezember 19177. Zwischen den bevollmächtigten Vertretern der Obersten Heeresleitungen Deutsch- lands, Österreich-Ungarns, Bulgariens und der Türkei einerseits, Rußlands anderer- seits wird zur Herbelführung eines dauerhaften, für alle Teile ehrenvollen Friedens folgender Waffenstillstand abgeschlossen: I. Der Waffenstillstand beginnt am 17. Dezember 1917, 12 Uhr mittags (4. Dezember 1917, 14 Uhr russ. Zeit) und dauert bis 14. Januar 1918, 12 Uhr mittags (1. Januar 1918, 14 Uhr russ. Zeit). Die vertragschließenden Parteien sind berechtigt, den Waffenstillstand am 21. Tage mit 7tägiger Frist zu kündigen; erfolgt dies nicht, so dauert der Waffenstillstand automatisch weiter, bis eine der Parteien ihn mit 7tägiger Frist kündigt. II. Der Waffenstillstand erstreckt sich auf alle Land= und Luftstreitkräfte der genannten Mächte auf der Landfront zwischen dem Schwarzen Meer und der Ostsee. Auf den russisch-türkischen Kriegsschauplätzen in Asien tritt der Waffenstillstand gleich- zeitig ein. Die Vertragschließenden verpflichten sich, während des Waffenstillstandes die Anzahl der an den genannten Fronten und auf den Inseln des Moonsundes befind- lichen Truppenverbände — auch hinsichtlich ihrer Gliederung und ihres Etats — nicht zu verstärken und an diesen Fronten keine Umgruppierungen zur Vorbereitung einer Offensive vorzunehmen. Ferner verpflichten sich die Vertragschließenden, bis zum 14. Januar 1918 (1. Januar 1918 russ. Zeit) von der Front zwischen dem Schwarzen Meer und der Ostsee keine operativen Truppenverschiebungen durchzuführen, es sei denn, daß die Verschiebungen im Augenblick der Unterzeichnung des Waffenstillstandes schon ein- geleitet sind. Endlich verpflichten sich die Vertragschließenden, in den Häfen der Ostsee östlich des 15. Längengrades Ost von Greenwich und in den Häfen des Schwarzen Meeres während der Dauer des Waffenstillstandes keine Truppen zusammenzuziehen. III. Als Demarkationslinien an der europäischen Front gelten die beiderseitigen vordersten Hindernisse der eigenen Stellungen. Diese Linien dürfen nur unter den Bedingungen der Ziffer IV überschritten werden. Dort, wo keine geschlossenen Stellungen bestehen, gilt beiderseits als Demarka- tionslinie die Gerade zwischen den vordersten besetzten Punkten. Der Zwischenraum zwischen den beiden Linien gilt als neutral. Ebenso sind schiffbare Flüsse, die die beiderseitigen Stellungen trennen, neutral und unbefahrbar, es sei denn, daß es sich um vereinbarte Handelsschiffahrt handelt. In den Abschnitten, wo die Stellungen weit auseinander liegen, sind alsbald durch die Waffenstillstandskommissionen (Ziffer VII) Demarkationslinien festzulegen und kenntlich zu machen. Auf den russisch-türkischen Kriegsschauplätzen in Asien sind die Demarkationslinien sowie der Verkehr über dieselben (Ziffer IV) nach Vereinbarung der beiderseitigen Höchstkommandierenden zu bestimmen. *) Die Grundlinien wurden im Mal 1917 von mir entworfen und vom Reichs- kanzler und den verbündeten Heeresleitungen angenommen. Der Verfasser.