Unterbleiben gegenseitiger Angriffe auf Handels- und Kriegsschiffe 449 IV. Zur Entwicklung und Befestigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern der vertragschließenden Parteien wird ein organisierter Verkehr der Truppen unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. Der Verkehr ist erlaubt für Parlamentäre, für die Mitglieder der Waffen- stillstandskommissionen (Ziffer VII) und deren Vertreter. Sie alle müssen dazu Ausweise von mindestens einem Korpskommando bzw. Korpskomitee besitzen. 2. In jedem Abschnitt einer russischen Division’ kann an etwa 2 bis 3 Stellen organisierter Verkehr stattfinden. Hierzu sind im Einvernehmen der sich gegenüber stehenden Divisionen Verkehrs- stellen in der neutralen Zone zwischen den Demarkationslinien einzurichten und durch weiße Flaggen zu bezeichnen. Der Verkehr ist nur bei Tage von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig. An den Verkehrsstellen dürfen sich gleichzeitig höchstens 25 Angehörige jeder Partei ohne Waffer aufhalten. Der Austausch von Nachrichten und Zeitungen ist gestattet. Offene Briefe können zur Beförderung übergeben werden. Der Verkauf und Austausch von Waren des täglichen Gebrauchs an den Verkehrsstellen ist erlaubt. 3. Die Beerdigung Gefallener in der neutralen Zone ist erlaubt. Die näheren Bestimmungen sind jedesmal durch die beiderseitigen Divisionen oder höheren Dienst- stellen zu vereinbaren. 4. Über die Rückkehr entlassener Heeresangehöriger des einen Landes, die jenseits der Demarkationslinie des anderen Landes beheimatet sind, kann erst bei den Friedens- verhandlungen entschieden werden. Hierzu rechnen auch die Angehörigen polnischer Truppenteile. 5. Alle Personen, die — entgegen den vorstehenden Vereinbarungen 1 bis 4— die Demarkationslinie der Gegenpartei überschreiten, werden festgehalten und erst bei Friedensschluß oder Kündigung des Waffenstillstandes zurückgegeben. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, ihre Truppen durch strengen Befehl und eingehende Belehrung auf Einhalten der Verkehrsbedingungen und die Folgen von Überschreitungen hinzuweisen. V. Für den Seekrieg wird folgendes festgelegt: 1. Der Waffenstillstand erstreckt sich auf das ganze Schwarze Meer und auf die Ostsee östlich des 15. Längengrades Ost von Greenwich, und zwar auf alle dort befind- lichen See= und Luftstreitkräfte der vertragschließenden Parteien. Für die Frage des Waffenstillstandes im Weißen Meer und in den russischen Küstengewässern des Nördlichen Eismeeres wird von der deutschen und russischen See- kriegsleitung in gegenseitigem Einvernehmen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Gegenseitige Angriffe auf Handels= und Kriegsschiffe in den genannten Ge- wässern sollen nach Möglichkeit schon jetzt unterbleiben. In jene besondere Vereinbarung sollen auch Bestimmungen aufgenommen werden, um nach Möglichkeit zu verhindern, daß Seestreitkräfte der vertragschließenden Parteien sich auf anderen Meeren bekämpfen. 2. Angriffe von See aus und aus der Luft auf Häfen und Küsten der anderen vertragschließenden Partei werden auf allen Meeren beiderseits unterbleiben. Auch ist das Anlaufen der von der einen Partei besetzten Häfen und Küsten durch die Seestreitkräfte der anderen Partei verboten. 3. Das Überfliegen der Häfen und Küsten der anderen vertragschließenden Partei sowie der Demarkationslinie ist auf allen Meeren untersagt. 4. Die Demarkationslinien verlaufen: a) im Schwarzen Meer: von Olinka-Leuchtturm (St. Georgsmündung) — Kap Jeros (Trapezunt), b) in der Ostsee: von Rogekuel-Westküste — Worms — Bogskaer — Svenska- Hoegarne. Die nähere Festsetzung der Linie zwischen Worms und Bogskaer wird der Waffenstillstandskommission der Ostsee (Ziffer VII, 1) übertragen mit der Maßgabe, Urkunden der Obersten Heeresleltung 1916—1918. 29