450 XX. Der Waffenstillstandsvertrag mit Rußland vom 15. Dezember 1917 daß den russischen Seestreitkräften bei allen Wetter- und Eisverhältnissen eine freie Fahrt nach der Aalandssee gewährleistet ist. Die russischen Seestreitkräfte werden die Demarkationslinien nicht nach Süden, die Seestreitkräfte der vier verbündeten Mächte nicht nach Norden überschreiten. Die russische Regierung übernimmt die Gewähr dafür, daß Seestreitkräfte der Entente, die sich bei Beginn des Waffenstillstandes nördlich der Demarkationslinien befinden oder später dorthin gelangen, sich ebenso verhalten wie die russischen See- streitkräfte. 5. Der Handel und die Handelsschiffahrt in den in Ziffer 1 Absatz 1 bezeichneten Seegebieten sind frel. Die Festlegung aller Bestimmungen für den Handel sowie die Bekanntgabe der gefahrlosen Wege für die Handelsschiffe wird den Waffenstillstands- kommissionen des Schwarzen Meeres und der Ostsee (Ziffer VII, 1 und 7) übertragen. 6. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, während des Waffenstill- standes im Schwarzen Meer und in der Ostsee keine Vorbereitungen zu Angriffs- operationen zur See gegeneinander vorzunehmen. VI. Um Unruhe und Zwischenfälle an der Front zu vermeiden, dürfen Übungen mit Infanteriewirkung nicht näher als fünf Kilometer, mit Artilleriewirkung nicht näher als 15 Kilometer hinter den Fronten vorgenommen werden. Der Landminenkrieg wird vollständig eingestellt. Luftstreitkräfte und Fesselballone müssen sich außerhalb einer 10 Kilometer breiten Luftzone hinter der eigenen Demarkationslinie halten. Arbeiten an den Stellungen hinter den vordersten Drahthindernissen sind erlaubt, ledoch nicht solche, die der Vorbereitung von Angriffen dienen können. VII. Mit Beginn des Waffenstillstandes treten die nachstehenden „Waffenstill- standskommissionen“ (Vertreter jedes an dem betreffenden Frontstück beteiligten Staates) zusammen, denen alle militärischen Fragen für die Ausführung der Waffen- stillstandsbestimmungen in den betreffenden Bereichen zuzuführen sind: 1. Riga für die Ostsee, 2. Dünaburg für die Front von der Ostsee bis zur Disna, 3. Brest-Litowsk für die Front von der Disna bis zum Pripet, 4. Berditschewm für die Front vom Pripet bis zum Dnzestr, 5. Koloszvar für die Front vom Dujestr bis zum Schwarzen Meer, Grenz- 6. Focsam * bestimmung zwischen beiden Kommissionen 5 und 6 im gegen- v seitigen Einvernehmen. 7. Odessa für das Schwarze Meer. Diesen Kommissionen werden unmittelbare und unkontrollierte Fernschreibe- leitungen in die Heimatländer ihrer Mitglieder zur Verfügung gestellt. Die Leitungen werden im eigenen Lande bis zur Mitte zwischen den Demarkationslinien von den betreffenden Heeresleitungen gebaut. Auch auf den russisch-türkischen Kriegsschauplätzen in Asien werden derartige Kommissionen eingerichtet nach Vereinbarung der beider- seitigen Höchstkommandierenden. VIII. Der Vertrag über Waffenruhe vom 5. Dezember (22. November) 1917 und alle bisher für einzelne Frontstücke abgeschlossenen Vereinbarungen über Waffen- ruhe oder Waffenstillstand werden durch diesen Waffenstillstandsvertrag außer Kraft gesetzt. IX. Die vertragschließenden Parteien werden im unmittelbaren Anschluß an die Unterzeichnung dieses Waffenstillstandsvertrages in Friedensverhandlungen eintreten. X. Ausgehend von dem Grundsatze der Freiheit, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit des neutralen persischen Reiches sind die türkische und die russische Oberste Heeresleitung bereit, ihre Truppen aus Persien zurückzuziehen. Sie werden alsbald mit der persischen Regierung in Verbindung treten, um die Einzelheiten der Räumung und die zur Sicherstellung jenes Grundsatzes sonst noch erforderlichen Maß- nahmen zu regeln.