588 XXIII. Kriegsziele der feindlichen Staaten Art. 13. Für den Fall einer Ausdehnung der französischen und englischen Kolonialbesitzungen in Afrika auf Kosten Deutschlands erkennen Frankreich und Groß- britannien grundsätzlich das Recht Italiens an, Kompensationen zu fordern in Form einer Ausdehnung seiner Besitzungen in Eritrea, Somaliland, Liboen und den an Frankreichs und Englands Kolonien angrenzenden Gebieten. Art. 15. Frankreich, England und Rußland übernehmen die Verpflichtung, Italien darin zu unterstützen, den Heiligen Stuhl daran zu hindern, irgendwelche diplomatischen Schritte für die Erreichung eines Friedensschlusses oder die Regelung von mit dem gegenwärtigen Kriege zusammenhängenden Fragen zu unternehmen. Art. 16. Vorliegender Vertrag soll geheimgehalten werden. Was Jitaliens Anschluß an die Deklaration vom 5. September 1915 betrifft, so wird diese Deklaration erst veröffentlicht werden, sobald Italien den Krieg erklärt oder eine Kriegserklärung erhalten hat. 4. Vertrag Rumäniens mil der Enlente zum Eintrikt in den Krieg vom 4. August 1916. („Le Temps“ Nr. 21 031 vom 4. Februar 1919.) Art. 3. Frankreich, Groß-Britannien, Italien und Rußland erkennen Rumänien das Recht zu, von der österreichisch-ungarischen Monarchie das Gebiet zu annektieren, das in Artikel 4 festgestellt ist. (Die Grenze Rumäniens wird über Siebenbürgen hinaus bis an die Theiß vorgeschoben. Der Verfasser.) Art. 4. Die neue Grenze beginnt am Pruth an einem Punkt der jetzigen Grenze Rumäniens und Rußlands bei Novoselitza, sie folgt diesem Fluß stromauf bis zum Zusammenfluß mit dem Seremos, dann der Grenze Galiziens mit der Buko- wina und der Galiziens mit Ungarn bis zum Stoy (Höhe 1655). Von da folgt sie der Wasserscheide der Theiß und des Vizo, um die Theiß bei dem Dorfe Trebusa zu er- reichen, und verläuft weiterhin bis zum Zusammenfluß der Theiß und des Vizo. Von hier geht sie im Talweg der Theiß stromab bis 4 km nördlich des Zusammenflusses mit dem Szamos. Das Dorf Vasaros--Nameny fällt an Rumänien. Von dort läuft die Grenze in der Richtung südsüdwestlich bis zu einem Punkt 6 km östlich der Stadt Debreszin. Von diesem Punkt erreicht sie den Krisch 3 km vorwärts des Zusammen- flusses des weißen und schnellen Krisch. Sie erreicht die Theiß in Höhe des Dorfes Algye nördlich von Szegedin, vorbeigehend westlich der Dörfer Oroshaza und Bekes- samson. 3 km von diesem entfernt macht sie eine kleine Biegung. Ausgehend von Algye. Die Grenzlinie folgt wiederum dem Talweg der Theiß bis zum Zusammen- fluß mit der Donau und von hier dem Talweg der Donau bis zur jetzigen Grenze Rumäniens. Rumänien verpflichtet sich, keine Befestigungen gegenüber Belgrad in einer noch zu bestimmenden Zone anzulegen und in ihr nur Polizeikräfte zu unter- halten. Die rumänische Regierung verpflichtet sich, die Serben vollständig schadlos zu halten, die zwei Jahre nach Friedensschluß auswandern wollen. Art. 5. Rumänien einerseits, Frankreich, Großbritannien, Italien und Ruß- land anderseits verpflichten sich, keinen Sonderfrieden einzugehen. Frankreich, Großbritannien, Italien und Rußland verpflichten sich, daß im Friedensvertrage die im Artikel 4 dieses Vertrags aufgeführten Gebiete der öster- reichisch--ungarischen Monarchie von der Krone Rumäniens annektiert werden. Art. 7. Die vertragschließenden Mächte verpflichten sich, den vorliegenden Ver- trag bis zum allgemeinen Friedensschluß geheimzuhalten. Dieser politische Vertrag ist durch eine Militärkonvention ergänzt. M. J. L. hat am 4. Februar 1919 Auszüge gebracht.