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        <title>Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band.</title>
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        Schaumburg-Lippische
Landesberordnungen.

Dreiundzwanzigster  Band.

1911,  1912,  1913.

Bücheburg  1914.
Druck  der  Grimmerschen  Hofbuchdruckerei  in  Bückeburg.
Heinrich  Grimme.
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        <pb n="3" />
        Inhalts-Verzeichnis
de
sn  Bandes

Schaunburg  Cippischen  Candesverordnungen.

 

ehe  abr  Monat

—i

 

1911  Jamnar  30|]  Höchstes  Patent,  betreffend  die  Einberufung  des
ordentlichen  Landtagsses
254  „  31|  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Ausführung  des
Höchsten  Patents  vom  30.  Januar  1911.
3März  11|esetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Landeskassen-Etats
  für  das  Rechnungsjahr  1911  .  .
Gesetz,  betreffend  die  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen
  bei  Heranziehung  zu  direkten
Kommunalsteuern  in  verschiedenen  Bundesstaaten
  des  Deutschen  Reichs.
5  11|  Gesetz,  betreffend  Abänderung
«  1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besoldungsverhältnisse
  der  Beamten,  vom  25.  März

—

4  77  77  1

—

2)  des  Gesetzes  über  den  Fürstlichen  Zivilstaatsdienst
  vom  8.  März  1872

 

6%  13|esetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  vom
II  «8  Juni  1899,  betreffend  Ausführung  des
7  „  14  Geset,  belreßend  rechtliche  Stellung  der  Hofkammer
8  16Gesetz,  betreffend  die  rechtliche  Stellung  der  Synas
  gogengemeinden..........·..............
9,,  gl7Gesetz,betreffendAbänderungdes§3  des  Einkommensteuergesetzes

  vom  3.  Mai  190010  ..
10%  18]  Gesetz  über  die  rechtliche  Stellung  der  zuchbtiihen
«  Pfarrgemetnden.........................
        <pb n="4" />
        Iede.  S.
enr  Monat  9  o
111811|  März  20|  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages

zu  dem  Landeskassen-Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1111411  .  20
12  „20  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Kinematographente................................
  21
13  21  ü°(ch  abegen  die  Verunstaltung  von  Stadt  und
4D  23
146  28  Minifanero,  betreffend  die  Ausführung  des  ·
Zuwachssteuerqesetzes  vom  14.  Februar  1911
(R.-G.-Bl.  S.  33)  ....  25
15  AprilC4¼Polizeiverordnung,  betreffend  das  Reinigen  der
Schornsteinn  .  .  .  ..  .  ..  27
16  «  3Gesetz,betreffendBefoldungdesOberwachtmeifters39
17,,I«  30HöchsteProklamation,betreffenddasAbleben
«  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Georg  und  den  Regierungsantritt  Seiner  Hochfürstlichen
  Durchlaucht  des  Fürsten  Adolf.  41
18Z,  „  30|]Bekanntmachung  über  eine  allgemeine  Landestrauer3
19  Mai  Z5l  Höchster  Dank-  Erlaß.  .  ..  ..  .  ..  .  ....  ..  ..  ..  .  .  ...  45
20%  „  6/Verordnung,  kalaß  den  Verkehr  mit  Sprengstofenn:
  47
211  „  12  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Ausführung  des
Zuvachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911
.Bl.  S.  33)  ..  51
2226  Jun  Höchster  Erlaß,  VelSeher  die  Stiftung  einer  silbernen
  Verdienstmedaille  mit  der  Umschrift:
„Für  Rettung  aus  Gefahr“..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  53
23  „  16]  Bekanntmachung,  betreffend  Arzneimittelverkehr
außerhalb  der  Apotheken  .  ..  55
24%  Juli  16|  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Ersuchen  nach  dem
Auslande,  soweit  sie  nicht  auf  Auslieferung
oder  Festnahme  gerichtet  siid  .  .  ..  57
25,  „  26/Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  Regelung
des  Knappschaftswesens  im  Fürstentum  Schaumburg-Lipen
  .  .  ..  ...  65
26/„  „August  15|Höchste  Ordre,  betreffend  Auflösung  des  ordentlichen
  Landtags  .........  .  ..  .  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  67
27  24/  Allgemeine  Bergpolizeiordnng  ..  69

7
        <pb n="5" />
        »
ede  Jahr,  Monat  3
l
281911Angust  ILJ  Ministerialerlaß,  betreffend  den  Zusatzvertrag  vom
1./13.  März  1911  zu  dem  zwischen  Preußen
und  Schaumburg-Lippe  wegen  Fortführung
des  Rhein-Weser-Kanals  durch  das  Fürstentum
  Schaumburg-Lippe  abgeschlossenen  Staats-.
  vertrage  vom  19./30.  Oktober  19006  ..  155
29  Septbr.  13|  Druckfehler-Berichtigng  161
30  Oktober  18]  Ministerialerlaß,  betreffend  Ersuchungsschreiben,
welche  in  den  Schutzgebieten  erledigt  werden
,  sollen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  163
31  Novbr.  14  Ministerialeriaß,  betreffend  Ergänzung  des  Ge-«
  buhrentarusmRcrjvaltunqsanqeleqenhetteu.167
82»EDezbr-«4Ministerialerlaß,betreffenddachbammcnwefen.169
33,,  »"9Polizeiuerordnung,betreffenddicHerftellungkohlensaurer
  Getrünke  und  den  Verkehr  mit  solchen
Getränken  .  ..  .  ..  171
344  Polizeiverordnung,  betreffend  den  Transport  der
D!  Dampfstraßenwalen  .  .  ..  181
35  „  18|]  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Einführung  der
1  deutschen  Arzneitaxe  für  1912  183
36  1912  Januar  3]  Bekanntmachung,  betreffend  Anweisung  für  die
i  QuittungskartensAusgac.................  185
37  10]  Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung,  betreffend  die
«  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Vieh-D
  seuchen  vom  26.  Juni  1909  (R.-G.-Bl.  S.  519)187
38  5  1160/  Höchstes  Patent,  betreffend  Einberufung  des  ordentlichen
  Landtgnss  189
39  „  17  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Ausführung  des
#  Höchsten  Patents  vom  16.  Januar  1912.  190
40  Februar  13/|  Ministerialerlaß,  betreffend  Abänderung  der  Bau-—
  ordnnnaa  .  .  .  ..  191
411  19  Ministerialerlaß,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstofen;
  193
42454  17  Höchster  Erlaß,  betreffend  Abänderung  der  Be-6
  stimmungen  über  die  Verleihung  der  Ver-"„
  dienstmedaille  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  195
48„März  4  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Lndeskassen-Etats
  für  das  Rechnungsjahr  19912.  197
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

 

#
-  Monat  o
14912  März  4  Gesetz  über  die  Schloßbezirke  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  203
155  „  50esetz,  betreffend  Abänderung  des  Gerichtskostengesetzes
  vom  15.  Dezember  1899  205
16  5esetz,  betreffend  Ergänzung  des  Gesetzes  vom
28.  März  1908,  die  Erhebung  einer  Schankkonzessionsabgabe
  betreffend  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  206
47  6Gesetz,  betreffend  Auflösung  der  Gemeinde  Hackshorst
  im  Kreise  Bückeburg  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  207
188  686esetz,  betreffend  Abänderung  des  Tarifes  des
Vermögenssteuergesetkkes  .  .  ..  208
40%  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  für  Arbeiten  der
«  Katasterverwaltung......................  211
50,  8Gesetz,  betreffend  die  außerordentliche  Armenpflege  219
5114  8|Ministerialerlaß.  betreffend  den  Staatsvertrag  mit
Preußen  über  den  Anschluß  der  im  Fürstentum
  Schaumburg-Lippe  wohnhaften  Tierärzte
an  die  Tierärztekammer  der  Königlich  Preu-Pßischen
  Provinz  Hessen-Nassau  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  226
52  9Gesetz,  betreffend  die  Unterstellung  der  im  Fürstentum
  wohnhaften  Tierärzte  unter  die  Tierärztekammer
  der  Königlich  Preußischen  Provinz
.  Hessen-Nass  .  ..  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  230
53  9esetz,  betreffend  die  nichtstaatlichen  Unterrichtsund
  Erziehungsanstallen.  282
544  14/  Berichtigung  eines  Druckfehlers  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  234
55%  11/  Ausführungsgesetz  zum  Reichsviehseuchengesezte  235
565  22|  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Vereinfachung  des
Geschäftsganges  bei  den  Strafregisterbehörden249
570%  22|  Ministerialerlaß,  betreffend  den  Rechtshilfeverkehr
mit  Frankreich  in  bürgerlichen  Sachen  .  .  257
58  26|]  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Gebühren  für  Arz
  beitenderKataftcrverwaltung.............  259
595%  27|Ministerialerlaß,  betreffend  die  Verwaltung  des
s  Erbschaftssteuerwesens  im  Fürstentum  Schaum-:
  barg-Lippe-«....·......................  261
60„  Anpril  15|  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Einziehung  der
Reichsstempelabgabe  für  Grundstücksübertragungen
  zu  den  Gerichtskosten  263
        <pb n="7" />
        S

 

Esde.
.

Jahr

8
Monat  4

Seite

 

65

66

68

69

1912

 

 

 

Mai

August

Septbr.

 

 

 

Ausführungsbestimmungen  zum  Ausführungsgesetze
zum  Viehseuchengesetze  vom  11.  März  1912
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des
Gesetzes  vom  9.  März  1912  über  die
nichtstaatlichen  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalen
  .  .  ..

Anweisung,  betreffend  die  Viehseuchenstatistik  und

den  Nachrichtendienst  bei  Viehseuchen
Ministerialerlaß,  betreffend  den  zwischen  Preußen
d  Schaumburg-Lippe  am  28.  März  1912
bereinsalten  Staatsvertrag  zur  Abänderung
der  am  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874
und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten  Verträge
  wegen  Übertragung  der  Leitung  der
Gr  Gemeinheitsteilungen
  und  Ablösungen  auf  die  Königlich
Preußischen  Aus
Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Viehseuchen-Entschädigung
  ....................

 

tum  L  rochgunn  ..................
Vorschriften  zur  Ausführung  des  §  8  der  Viehg
  vom  20.  Juni

 

Ministerialerlaß,  betreffend  Abänderung  der  Polizeiverordnung
  über  das  Reinigen  der  Schornsteine
  vom  4.  April  1911  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Ministerialerlaß,  betreffend  die  Körung  von  Ziegenöcken

  .  ...

Ministerialerlaß,  betreffend  Ausführung  der  Polizeiverordnung
  über  die  Herstellung  kohlensaurer
Getränke  und  den  Verkehr  mit  solchen  vom
9.  Dezember  1911  und  Ergänzung  des  Gebührentarifs
  vom  28.  März  18993

Ministerialerlaß,  betreffend  Schutzmaßregeln  gegen
die  Influenza  der  Pferde  (Brustseuche  und
Rotlaufseuche  oder  Pferdestaupe)  ..  .  ...  .  .  .  .  .

 

289
293

329

333
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

ehe  Jahr  Monat

70  1912  Oktober  12|  Höchstes  Patent,  betreffend  die  Auflösung  der

Landessynode  und  die  Anordnung  von  Neu-„
  wahleen  .  .  .  ..  335

71„Novbr.  7  Polizeiverordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung

  vom  20.  August  1906,  betreffend  den

Perkehr=  mit  Fuhrwerken  auf  öffentlichen  We-...............................
  337

77  »  11  arrt  betreffend  die  Ersuchen  nach  dem
uslande  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  339

73  23  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Herstellung  einer
Konkursstatiti  .  ..  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  341

74444  25  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  für  die
Schlachtvieh=  und  Fleischbesch  352

75  „  220|  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Nacheichungs=  und

Berichtigungsgebühren  (§  16  Maß--  und  Gewichtsordnung

  vom  30.  Mai  1908,  Reichs-.

  gesetzblatt  S.  349,  §  1  Erster  Ablchnitt  Ziffer

3  und  9  Eichgebührenordnung  vom  18.  Des
  zember  1911,  Reichsgesetzblatt  S.  1074)  357
I  Eichgebührenordnung  ........................  361

76Dezbr.  14/  Ministerialerlaß,  betreffend  dee,  1Einführung  der
Deutschen  Arzneitaxe  für  1913  .  .  373

7  „  16/  Ministerialerlaß,  betreffend  *°“  bei  Aus-3D
  übung  der  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschauu  374

7818  16  Polizeiverordnung,  betreffend  den  Handel  mit
Giften  und  giftigen  Farbkenrn  .  .  ..  375

79  „  18/  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Zuständigkeit  hinsichtlich

  der  Genehmigung  und  Beausfsichtigung

der  mit  Bergwerken  in  Zusammenhang  stehenden
elektrischen  Starkstromanlagen  und  leitungen379

80  1913,  Januar  25|  Ministerialerlaß,  betreffend  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  über  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene383

814%  „  31  Höcher  Patent,  betreffend  Einberufung  des  ordentlichen
  Landtage  .  .  ...  385

82„Februar  I  Ministerialerlaß,  betreffend  die  Ausführung  des
Höchsten  Patentes  vom  31.  Januar  1913.  386

83  4/  Ministerialerlaß,  betreffend  Ergänzung  der  Allgemeinen

  Verfügung  vom  15.  Februar  1908
        <pb n="9" />
        Fee

Monat

Tag

 

84

86

87
88
89

90

91
92

 

1913

 

 

Februar7

18
118/#Gesetz  über  die  Ausübung  der  Armenpflege  bei

 

–1

—1

1—
O

—

—
S——

18

 

über  die  von  der  Staatsanwaltschaft,  von  den
Strafvollstreckungsbehörden  und  in  Privatklagesachen
  von  den  Amtsgerichten  an  andere
Behörden  zu  machenden  Mitteilungen
Polizeiverordnung,  betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung
  und  Verwendung  von  Azetylen
sowie  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  (Azetylenverordnuggggg)).

Ministerialerlaß,  betreffend  Ausführung  der  Polizeiverordnung
  vom  7.  Februar  1913,  betreffend

die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung
  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von
Kalziumkarbid  (Azetylenverordnunggg
Höchste  Perordnung,  betreffend  Ausführung  des
1822  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom

18.  August  1909096  .  ..  .  .  .  .  ..
Verordnng  betreffend  die  Errichtung  des  Kirchspiels
  Seggebruch  ...  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ...
Kirchengesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats
der  Landeskirchenkasse  für  das  Jahr  1913/14
Ministerialerlaß,  betreffend  die  Beseitigung  von
Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderung  auf
Eisenbanmhen  .  .  ..
Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Königlich

  Preußische  Eisenbahn-Verwaltung
Gesetz  zur  Ausführung  der  Maß=  und  Gewichtsordnung
  vom  30.  Mai  1908  (R.-G.-Bl.  S.  349)
Ausführungsgesetz  zu  den  §8  30,  31  und  44  des
Reichszuwachssteuergesetes  vom  14.  Februar
Gesen  resfenb  die  Losgesellschaften,  die  Veräußerung
  von  Inhaberpapieren  mit  Prämien
und  den  Handel  mit  Lotterielosen
Gesetz,  betreffend  die  Körung  von  Ziegenböcken
Gesetz,  betreffend  Vorausleistungen  zum  Wegebau

Arbeitsscheuen  und  säumigen  Nährpflichtigen

 

389

41
423
424

429

431
483

435

437
444
446
        <pb n="10" />
        *

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  —
9  2  Monat

97  1913.  März  18  Ergänzungsgesetz  über  das  Besteuerungsrecht  der
·  Religionsgemeinschaften  .............  452

—  18|Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  vom
12.  März  1910  (L.-V.  Bd.  XXIII  Seite  512)454

99  „  20]Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Landeskassen-Etats
  für  das  Rechnungsjahr  1913  .  .  455

100  „  (129|  Ministerialerlaß,  betreffend  Aufhebung  der  Ordnung

  der  Reifeprüfungen  bei  dem  Adolfinum

zu  Bückeburg  gvom  20.  Januar  1893  (L.-V.
Bd.  XVI  S.  381)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  461

101%  „  229s  Ministerialerlaß,  bell,  unn  die  Durchführung  der
Reichsversicherungsordnung  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  ..  462

1020  April  16|  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Beseitigung  von
Tierkadaopeen  .  .  .  ..  465

1084  14]  Ministerialerlaß,  beireffend  die  Beistandsleistung

und  Kostenerstattung  in  Fürsorge-  (Zwangs)
Erziehungsangelegenheien  ..  471

104  „  0]  Verordnung,  betreffend  Erweiterung  der  Kirchengemeinde
  Vehhen  .  .  ..  478

1050%  Mai  22|  Verordnung,  betreffend  den  Vorbereitungsdienst

und  die  Prüfung  der  mittleren  Beamten  bei
den  staatlichen  Verwaltungsbehörden  477

106  „  129|  Verordnung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Anderung
  der  Vorschriften  über  die  Strafregister  5
107%  Juni  20|Verordnung,  betreffend  den  Organistendiennt  .  491

108%  »  25|  Ministerialerlaß,  betreffend  den  zwischen  Preußen

und  Schaumburg-Lippe  am  22./27.  Februar

1913  abgeschlossenen  Staatsvertrag  wegen

Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Nienburg
nach!  Ninden  mit  Abzweigung  nach  Stadt-  40%

h.................................

109».Juli16  Hochftet  Erlaß,  betreffend  Herabsetzung  der  Dienstzeiten
  für  den  Erwerb  der  Dienstauszeichnungen507

110%  „  26|Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  diejuristischen

Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren
Justizdinit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  509

1111.  August,9  Verordnung  über  die  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten
  der  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit.19
        <pb n="11" />
        Lfde.

XMÜ

Jahr

Monat

Tag

Seite

 

122

123

1913

 

 

August

Septbr.

Oktober

Nopbr.

Dezbr.

9

—
(P-.

2

—

2

11
1

p5

3

–

2

*

 

 

Verordnung,  beireffend  Abänderung  der  Verordnung,
betreffend  Anstellung  etatsmäßiger  Gerichtsschreiber
  vom  13.  April  1994

Ministerialerlaß,  betreffend  den  Vorbereitungsdienst
zur  Gerichtsschreiberprüfunnnnng  .  .  .  ..

Verordnung  über  die  Dienstprüfung  der  Volksschulamtsbewerber


Polizeiverordnung,  betreffend  Abänderung  der
Feuerordnnnnnngaaa  ..  .  .  .  ..

Verordnung,  betreffend  die  für  die  Veranlagung
des  Wehrbeitrags  zuständigen  Behörden

Verfügung,  betreffend  Ausführung  der  Bundesratsbestimmungen,
  betreffend  die  Einrichtung  von
Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mitteilung
der  Strafurteile  vom  16.  Juni  1882,  9.  Juli
1896.  17.  April  1913

Ministerialerlaß,  betreffend  Austausch  von  Sttrafnachrichten
  mit  Bulgarieiien  .  .  .  ..

Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  parochialen
  Verbindung  Schaumburg-Lippischer  Gemeinden
  und  Stätten  mit  der  Preußischen
Kirchengemeinde  Obernkiren

Polizeiverordnung,  betreffend  die  mit  Maschinen
betriebenen  nebenbahnähnlichen  Kleinbahnen
im  Fürstentum.  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Bekanntmachung,  betr.  Vereinbarung  der  Bundesregierungen
  über  die  Anerkennung  von  Reifezeugnissen
  der  deutschen  Schulen  in  Antwerpen,
  Brüssel,  Bukarest  und  Konstantinopel

Ministerialerlaß,  betreffend  Ausführung  des  Gesetzes
  über  einen  einmaligen.  auberordentlichen
Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1

Landesherrliche  Verordnung,  blonon.  o  die  §§  7
und  55  des  Ausführungsgesetzes  vom  30.  Juni

18z790909090  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

521
523
520
533
535
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        —  1  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Zahrgang  1911.  1  1.

 

 

 

1.
Höchstes  Patent,

betreffend  die  Einberufung  des  ordentlichen  Landtages.
Vom  30.  Januar  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  was  folgt:

Der  Landtag  wird  auf

Montag,  den  20.  Februar  1911

in  Unsere  Residenzstadt  einberufen.

Unser  Ministerium  wird  mit  der  weiteren  Ausführung  dieses
Unseres  Patentes  beauftragt.

Gegeben  Bückeburg,  den  30.  Jannar  1911.

(I.  8.)  Georg.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  1.  Februar  1911.
        <pb n="14" />
        2.

Ministerialerlaß,
betreffend  die  Ausführung  des  Höchsten  Patents  vom  30.  d.  Mts.

Vom  31.  Jannar  1911.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Höchste  Patent  vom  30.  d.  Mts.
werden  die  auf  Grund  des  Landesverfassungsgesetzes  vom  17.  November
  1868  berufenen  Abgeordneten  aufgefordert.  sich

Montag,  den  20.  Februar  d.  Is.,
Morgens  10  Uhr
im  Landtagssaale  des  Ministerialgebäudes  in  Bückeburg  einzufinden.

Sobald  die  Versammlung  sich  konstituiert  hat,  ist  dem  Ministerium

  davon  Anzeige  zu  machen.

 

Bückeburg,  den  31.  Januar  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  1.  Februar  1911.
        <pb n="15" />
        —  3  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  2.

 

 

 

3.
Gesetz,

betreffend  die  Feststellung  des  Landeskassen-  Etats
für  das  Rechnungsjahr  1911.

Vom  11.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.
verkünden  hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtags  in  Gemäßbheit
des  Art.  37  des  Landesverfassungs-Gesetzes  vom  17.  November  1868,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Der  diesem  Unsern  Finanzgesetze  als  Anlage  beigefügte  Landeskassen-
  Etat  für  das  Jahr  1911  wird
in  Einnahme  auf  902600  A  —  „
nämlich  auf  834266  57  J  im  ordentlichen  Etat
und  auf  68333  “  43  J  im  außerordentlichen  Etat,
in  Ausgabe  auf  902600  4  —  7,
nämlich  auf  902600  —  J  im  ordentlichen  Etat
und  auf  —  —  —  J  im  außerordentlichen  Etat
festgestellt.

Gegeben  Bückeburg,  den  11.  März  1911.

(L.  8S)  Georg.

Ausgegeben  den  15.  März  1911.

Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Anlage  zum  Finanzgesetze.

Landeskassen-Etat
für  das  Rechnungsjahr

IM.
        <pb n="18" />
        Srfordernis.  Einzelsätze  Zusammen
Gegenstand  der  Ausgabe.  114  J
Ordentlicher  Stat.
A.  Deutschee  Reich  38494/—
B.  Innere  Zivilverwaltung
I.  Ministerium.  71398—
I.  Konsistorin  3920—
III.  Oberlandesgericht  1500—
IV.  Landgericht  und  Amtsgerichte  14370
V.  Landratsämter  1395673
VI.  Zur  Besoldung  von  Assessoren  bei  Verwaltungsbehörden
  und  Gerichten  8000—
VII.  Ablösungs-Kommission  20—
VIII.  Ersatz-Kommissio  1050—
IX.  Gewerbe-Kommission  50—
X.  Gendarmerie  2578883
XI.  Gefängnis-Anstalten  4199160O
XII.  Medizinalwesen  und  Sanitätspolizei  199800
XIII.  Geistliche  und  nterrichtsanstalten  .  22516|
XIV.  Landtag  .2500—
XV.  Bausachen  120610—
XVI.  Gewerbeaufsicht.  3800—
XVII.  Kassenverwaltung  32000—
XVIII.  Eichamt.  500—
XIX.  Zuschüsse  7975.—
XX.  Katasterverwaltung  20495—
XXI.  Grenzsachen.  .  100—
XXII.  Gesetzgebung  2100—
XXIII.  Pensionen  86000—
XXIV.  Dispositionsfonds  6000—
XXV.  Landarmenverband  3500—
XXVI.  Standesämter  1300—
XXVII.  Deputation  für  das  Heimatwesen  25—
XXVIII.  Garnisonkosten  850—
XXIX.  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen  25185|62
XXX.  Vermischte  Ausgaben  1410/12|864106—
Summa  borsoo
        <pb n="19" />
        Erfordernie.
Gegenstand  der  Ausgabe.

Einzelsätze  Zusammen
N.

 

 

Außerordentlicher  Etat.

Zusammenstellung  des  Erfordernisses:

I.  Ordentlicher  Stat  902600  J%  —  „
IH.  Außerordentlicher  EStat  —  „  —  „

 

Summoa  Erfordernis  902600  —

 

i
        <pb n="20" />
        Dechung.  Einzelsätze  Zusammen
Gegenstand  der  Einnahme.  —2
Ordentlicher  Etat.
I.  Beiträge  aus  dem  Domanium  193285—
II.  Steuern#  .  .40528603
lll.Geruhts-und  Verwaltungsgefålle  69125——
IV.  Landesvermögen.  .  18057—
V.  Gesetzgebung  800—
VI.  Staatsstraßen  5604—
VII.  Garnisonanstalten  .  3777954
Vlll.VerdienstderGefangenen.  7500—
lX.GymnafiumAdolsinum.  36450—
X.  Lotterie-Einnahme  17980—
XI.  Zurückvereinnahmungen  12400
XllI.  Bergwerkseinnahmen.  30000—
XIII.  Verschiedenes.  10000—
Summa  83426657
Außerordentlicher  Etat  6833348
Summa  Einnahme  902600  —
Abschluß  dieses  Etats:
Erkorderniie  002600  +  —  J
Dechun  9p02600  „  —  ,„
Mithin  überlchuz  —  4.—  3
        <pb n="21" />
        4.
Gesetz,

betreffend  die  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  bei  Heranziehung

  zu  direkten  Kommunalsteuern  in  verschiedenen  Bundesstaaten
  des  Deutschen  Reichs.

Vom  11.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  bei  Heranziehung
zu  direkten  Kommunalsteuern  in  Schaumburg-Lippe  und  einem
anderen  deutschen  Bundesstaate  ist  Unser  Ministerium  ermächtigt,
Vereinbarungen  zu  treffen  und  Anordnungen  zu  erlassen,  durch
welche  die  Steuerpflicht  unter  Wahrung  des  Grundsatzes  der  Gegenseitigkeit
  auch  abweichend  von  den  in  Schaumburg-Lippe  geltenden
Vorschriften  geregelt  wird.

Für  solche  Gemeinden  eines  anderen  deutschen  Bundesstaates,
in  denen  eine  Sonderung  von  Staats=  und  Kommunalsteuern  nicht
stattfindet,  kommt  diese  Bestimmung  sinngemäß  zur  Anwendung.

Gegeben  Bückeburg,  den  11.  März  1911.

(L.  8.)  Georg.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  März  1911.
Land.-Verord.  Band  XX  III.  2
        <pb n="22" />
        5.
Gesetz,

betreffend  Abänderung
1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besoldungsverhältnisse  der
Beamten,  vom  25.  März  1899,
2)  des  Gesetzes  über  den  Fürstlichen  Zivilstaatsdienst  vom
8.  März  1872.

Vom  11.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Art.  I.

In  §  6  des  Gesetzes  vom  25.  März  1899,  betreffend  die
Besoldungsverhältnisse  der  Beamten,  (L.-V.  Bd.  XVIII  S.  5)
werden  die  Worte

„dem  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem  anderen  öffentlichen
  Dienstverhältuisse  des  Inlandes  übertretenden  Beamten“

gestrichen.
Art.  ll.

In  §  35  Nr.  2  des  Gesetzes  über  den  Fürstlichen  Zivilstaatsdienst
  vom  8.  März  1872  (L.-V.  Bd.  XlI  S.  299)  wird  die  Zahl
70  in  65  geändert.

Gegeben  Bückeburg,  den  11.  März  1911.
(I.  S.)  Georg.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  März  1911.
        <pb n="23" />
        6.
Gesetz,

betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1899,  betreffend
Ausführung  des  Reichs-Zwangsversteigerungsgesetzes.

Vom  13.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Dem  §  2  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1899,  betreffend  die
Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung  vom  27.  März  1897  (Bd.  18  S.  841),
werden  die  Worte  hinzugefügt:

soweit  über  diese  Hypotheken  nicht  bereits  ein  Hypothekenbrief
  erteilt  ist.  (S.  §  22  des  Gesetzes,  betreffend  Ausführung
  der  Grundbuchordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
19.  August  1899,  —  Bd.  18,  S.  151  —  und  §  56  der
landesherrlichen  Verordnung,  betreffend  Ausführung  der
Grundbuchordnung  für  das  Deutsche  Reich  sowie  die  Anlegung

  der  Grundbücher  vom  2.  Dezember  1899,  —  Bd.
18,  S.  333  —).

Gegeben  Bückeburg,  den  13.  März  1911.
(L.  S.)  Georg.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  März  1911.  2
        <pb n="24" />
        7.
Gesetz,
betreffend  rechtliche  Stellung  der  Hofkammer.

Vom  14.  März  1911.
Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:
Einziger  Artikel.
Unsere  Hofkammer  hat  die  Rechte  einer  öffentlichen  Behörde.

Gegeben  Bückeburg,  den  14.  März  1911.

(L.  8)  Georg.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  Mär)  1911.
        <pb n="25" />
        13  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  3.

 

 

8.
Gesetz,

betreffend  die  rechtliche  Stellung  der  Synagogengemeinden.
Vom  16.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fü##  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Die  Synagogengemeinden  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
sind  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  und  werden  gebildet
durch  die  Gesamtheit  aller  in  ihrem  Bezirke  wohnenden  oder  dem
Bezirke  zugewiesenen  Einwohner  mosaischen  Bekenntnisses.  Ihr
räumlicher  Umfang  wird  mit  Zustimmung  der  Repräsentantenversammlung
  oder,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der  Synagogeuverammlung
  nach  Anhörung  der  Beteiligten  durch  Unser  Ministerium
festgesetzt;  dasselbe  gilt  von  etwaigen  späteren  Erweiterungen
oder  Minderungen  dieses  Umfanges.

8  2.

Jede  Synagogengemeinde  wird  in  Ansehung  ihrer  Rechte  und
Pflichten  den  Behörden,  jedem  Dritten  und  den  einzelnen  Gliedern
der  Gemeinde  gegenüber  durch  den  Vorsteher  nach  Maßgabe  der
bestehenden  Satzung  vertreten.  Sie  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,
ihre  Angelegenheiten  unter  Aufsicht  Unseres  Ministeriums  selbstständig
  zu  ordnen  und  das  Vermögen  ihrer  Gemeinde  und  ihrer
        <pb n="26" />
        —  14  —

Stiftungen  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  zu  verwalten.
Unser  Ministerium  ist  ermächtigt,  die  Ausübung  des  Aufsichtsrechtes
in  erster  Instanz  den  unteren  Verwaltungsbehörden  zu  übertragen.

Die  Satzung  bedarf  zu  ihrer  Giltigkeit  der  Genehmigung  des
Fürstlichen  Ministeriums  und  der  öffentlichen  Bekanntmachung.

83.

Jede  Synagogengemeinde  ist  verpflichtet,  die  zur  Erreichung
ihrer  Aufgaben  nötigen  gottesdienstlichen  und  soustigen  Einrichtungen
in  angemessener  Weise  herzustellen  und  zu  unterhalten  und  vor—
behaltlich  etwaiger  besonderer  Beitragspflicht  Dritter  die  dazu  erforderlichen
  Mittel  insoweit  aufzubringen,  als  nicht  die  Einkünfte
aus  dem  örtlichen  Synagogenvermögen  ausreichen.

84.

Zur  Erfüllung  der  im  §  3  erwähnten  Obliegenheiten  hat  jedes
selbständig  zur  Staatssteuer  herangezogene  Mitglied  einer  Syna—
gogengemeinde,  das  sich  seit  mindestens  3  Monaten  in  dem  Bezirke
aufhält,  die  Pflicht,  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu
den  Lasten  dieser  Synagogengemeinde  beizutragen.

865.

Diese  Lasten  sind  aus  der  von  der  Synagogengemeinde  zu
vertretenden  Synagogenkasse  zu  bestreiten,  soweit  das  Vermögen
der  Gemeinde  dazu  nicht  bestimmt  oder  ausreichend  ist,  und  unbe—
schadet  der  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Verpflichtungen
einzelner  Gemeindemitglieder,  gewisser  Klassen  derselben  oder  anderer
  Personen  und  Korporationen,  sowie  der  etwa  auf  einzelnen
Grundstücken  haftenden  Verpflichtungen  zu  gewissen  Leistungen  für
Zwecke  der  Synagogengemeinde.

86.

Zwecks  Beschaffung  der  erforderlichen  Mittel  zur  Bestreitung
der  Lasten  der  Synagogengemeinde  steht  der  Repräsentantenversammlung
  (Synagogenversammlung)  neben  den  ihr  sonst  zustehenden
  Befugnissen  das  Recht  auf  Erhebung  von  Synagogensteuern
zu,  die  —  sofern  keine  andere  Regelung  in  der  Satzung  vorgesehen
        <pb n="27" />
        —  15  —

ist  —  in  Zuschlägen  zur  Einkommen-,  Grund=  und  Gebäudesteuer
bestehen  und  der  Genehmigung  Unseres  Ministeriums  bedürfen.

Unser  Ministerium  hat  hierbei  zu  prüfen,  ob  der  Beschluß  der
Repräsentantenversammlung  (Synagogenversammlung)  ordnungsmäßig
  zu  Stande  gekommen  ist,  ob  die  Kräfte  der  Steuerzahler
durch  die  zu  erhebenden  Synagogensteuern  nicht  überbürdet  werden
und  ob  die  letzteren  auf  die  verschiedenen  Steuern  in  angemessener
Weise  verteilt  sind.  §„

Die  Mitglieder  einer  Synagogengemeinde,  die  im  Bezirke  einer
anderen  Synagogengemeinde  des  Fürstentums  Grundstücke  oder
Gebäude  besitzen,  werden  zu  den  Synagogensteuern

an  ihrem  Wohnorte  mit  Zuschlägen  zu  der  daselbst  veranlagten
  Einkommensteuer,
an  dem  Orte,  wo  das  Grundstück  oder  Gebäude  liegt,  dagegen
nur  mit  Zuschlägen  zu  der  für  diese  Grundstücke  oder
Gebäude  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  herangezogen.

88.

Jedem  zur  Zahlung  von  Synagogensteuern  Herangezogenen
steht  gegen  die  stattgehabte  Einschätzung  das  Recht  der  Beschwerde
an  Unser  Ministerium  zu;  die  Zahlung  der  veranlagten  Steuer
wird  aber  dadurch  nicht  aufgehalten,  sondern  hat  mit  Vorbehalt
der  Erstattumg  des  etwa  zu  viel  gezahlten  Betrages  zu  dem  befmmten
  Termine  zu  erfolgen.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
werden  von  Unserem  Ministerium  erlassen.

8  10.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1911  in  Kraft.

Gegeben  Bückeburg,  den  16.  März  1911.

(L.  8)  Georg.

Ausgegeben  den  22.  März  1911.

Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="28" />
        9.
Gesetz,

betreffend  Abänderung  des  §  3  des  Einkommensteuergesetzes
vom  3.  Mai  1901.

Vom  17.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalen--berg
  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Artikel  1.
§  3,  Nr.  6  des  Einkommensteuergesetzes  vom  3.  Mai  1901
erhält  folgende  Fassung:

00  die  Teilnehmer  an  dem  Feldzuge  1870/71  oder  an  einem
von  Deutschen  Staaten  vor  1870  geführten  Kriege,  soweit
sie  ein  Einkommen  unter  1200  Mark  haben  und  die  Inhaber
  des  Eisernen  Kreuzes  und  Unserer  Militär-Verdienst-Medaille,
  soweit  sie  ein  Einkommen  bis  zu  1500  Mark
haben.

Artikel  2.
Steuerfreiheit  im  Sinne  dieses  Gesetzes  berührt  die  öffentlichen
Rechte  der  Beteiligten  in  keiner  Weise.
Artikel  3.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1911  in  Kraft.

Gegeben  Bückeburg,  den  17.  März  1911.

(L.  8.)  Georg.

Ausgegeben  den  22.  März  1911.

Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="29" />
        —  17  —
10.
Gesetz

über  die  rechtliche  Stellung  der  katholischen  Pfarrgemeinden.
Vom  18.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Die  katholischen  Pfarrgemeinden  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
  sind  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes  und  werden  gebildet
  durch  die  Gesamtheit  aller  in  ihrem  Bezirke  wohnenden
Katholiken.  Ihr  räumlicher  Umfang  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten
  mit  Zustimmung  Unseres  Ministeriums  durch  den  Bischof
von  Osnabrück  als  den  zeitigen  kirchlichen  Obern  der  norddeutschen
Missionen  festgesetzt;  dasselbe  gilt  von  etwaigen  späteren  Erweiterungen
  oder  Minderungen  dieses  Umfanges.

82.

Unser  Ministerium  übt  das  Oberaufsichtsrecht  des  Staates
gegenüber  den  Pfarrgemeinden  aus.

*s–r:2
Zum  kirchenordnungsmäßigen  Bestande  einer  katholischen  Pfarrgemeinde
  gehört  der  Kirchenvorstand  und  das  Pfarramt.

84.

Der  Pfarrer  wird  vom  kirchlichen  Obern  (vgl.  8  1)  ernannt.
Letzterer  vergewissert  sich  vor  der  Ernennung  darüber,  daß  Unser
Ministerium  gegen  den  betreffenden  Geistlichen  keinen  Einspruch
erhebt.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  3
        <pb n="30" />
        Wenn  auf  die  Anzeige  der  beabsichtigten  Anstellung  innerhalb
30  Tagen  gegen  den  Kandidaten  ein  Einspruch  nicht  erhoben
wird,  so  gilt  die  Zustimmung  als  erteilt.

8  5.

Der  Kirchenvorstand  wird  gewählt  und  führt  die  Verwaltung
nach  Maßgabe  der  von  Unserm  Ministerium  zu  genehmigenden
und  öffentlich  bekannt  zu  gebenden  Satzung  über  die  Wahl  des
Kirchenvorstandes  und  die  Führung  der  Vermögensverwaltung  in
ben  e  katholischen  Pfarrgemeinden  des  Fürstentums  Schaumburg-Der

  Kirchenvorstand  vertritt  die  Gemeinde  in  allen  kirchlichen
und  Verwaltungs  heiten.  Nach  Außen  wird  der  Kirchenvorstand
  durch  seinen  Vorsitzenden  vertreten,  unter  dessen  Unterschrift
  auch  die  Ausfertigung  von  Schriftstücken  ergeht.  Im  Behinderungsfalle
  wird  der  Vorsitzende  durch  das  dem  Dienstalter
nach  älteste  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  vertreten.

86.

Jede  Pfarrgemeinde  ist  verpflichtet,  die  zur  Erreichung  ihrer
Aufgaben  nötigen  gottesdienstlichen  und  sonstigen  Einrichtungen  in
angemessener  Weise  herzustellen  und  zu  unterhalten  und,  vorbehalt—
lich  etwaiger  besonderer  Beitragspflicht  Dritter,  die  dazu  erforderlichen
  Mittel  insoweit  aufzubringen,  als  die  Einkünfte  aus  dem
örtlichen  Gemeindevermögen  nicht  ausreichen.

§  7.

Zur  Erfüllung  der  im  §  6  erwähnten  Obliegenheiten  hat  jedes
selbständig  zur  Staatssteuer  herangezogene  Mitglied  einer  Kirchengemeinde,
  das  sich  seit  mindestens  drei  Monaten  in  dem  Bezirke
aufhält,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  Unseres  Fürstlichen  Hauses,
die  Pflicht,  Kirchenstenern  zu  zahlen  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen:


1)  Die  Kirchensteuer  wird  als  Zuschlag  zu  der  Einkommen-,
Grund=  und  Gebäudesteuer  erhoben.
        <pb n="31" />
        —  19  —

2)  Die  vom  Kirchenvorstand  zu  beschließende  Höhe  der
Steuer  bedarf  der  Genehmigung  Unseres  Ministeriums.
3)  Unser  Ministerium  hat  hierbei  zu  prüfen,  ob  der  Be—
schluß  des  Kirchenvorstandes  ordnungsmäßig  zu  Stande
gekommen  ist,  ob  die  Kräfte  der  Steuerzahler  durch  die
zu  erhebenden  Kirchensteuern  nicht  überbürdet  werden,
und  ob  die  letzteren  auf  die  verschiedenen  Steuern  in  angemessener
  Weise  verteilt  sind.
Die  Mitglieder  einer  Pfarrgemeinde,  die  im  Bezirk  einer
anderen  Pfarre  des  Fürstentums  Grundstücke  oder  Gebäude
  besitzen,  werden  zu  den  Kirchensteuern  an  ihrem
Wohnorte  mit  Zuschlägen  zu  der  daselbst  veranlagten
Einkommensteuer,  an  dem  Orte,  wo  das  Grundstück  oder
Gebäude  liegt,  dagegen  nur  mit  Zuschlägen  zu  der  für
diese  Grundstücke  oder  Gebäude  veranlagten  Grundund
  Gebäudesteuer  herangezogen.

88.

Jedem  zur  Zahlung  von  Kirchensteuern  Herangezogenen  steht
gegen  die  stattgehabte  Einschätzung  das  Recht  der  Beschwerde  an
Unser  Ministerium  zu;  die  Zahlung  der  veranlagten  Steuer  wird
aber  dadurch  nicht  aufgehalten,  sondern  hat  mit  Vorbehalt  der  Erstattung
  des  etwa  zuviel  gezahlten  Betrages  zu  dem  bestimmten
Termine  zu  erfolgen.

89.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
  werden  von  Unserm  Ministerium  erlassen.

8  10.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1911  in  Kraft.

Gegeben  Bückeburg,  den  18.  März  1911.
(L.  8)  Georg.

Ausgegeben  den  22.  März  1911.

4

Frhr.  von  Feilitzsch.
3*
        <pb n="32" />
        1.
Gesetz,

betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages  zu  dem  Landeskassen-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1911

Vom  20.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe.  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Der  Landeskassen-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1911  erhält
folgenden  Nachtrag
Ansgaben
Für  den  Bau  neuer  Seminarklassen  und  eines

neuen  Zeichensaal  ..  .22000  Mark
Einnahmen
Aus  einer  aufzunehmenden  Anleihe  22000  Mark

Gegeben  Bückeburg,  den  20.  März  1911.

(I.  S)  Georg.
Frhr.  don  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  22.  März  1911.
        <pb n="33" />
        12.
Polizeiverordnung,
betr.  die  Ki  tographentheater

Vom  20.  März  1911.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  erlassen  wir  für  den  Umfang  des  Fürstentums
folgende  Polizeiverordnung:

§  1.
Zur  öffentlichen  kinematographischen  Vorführung  dürfen  nur
solche  Bilder  gelangen,  deren  Darbietung  von  der  Ortspolizeibehörde
  vorher  genehmigt  worden  ist.

82.

Mindestens  3  Tage  vor  der  Vorführung  ist  zu  diesem  Zweck
der  Ortspolizeibehörde  ein  Verzeichnis  vorzulegen,  das  die  Titel
der  einzelnen  Bilder,  unter  denen  sie  in  den  Handel  gebracht
werden,  und  den  Namen  der  Fabrik,  die  sie  hergestellt  hat,  enthält.

83.

Handelt  es  sich  um  Bilder,  die  bereits  von  dem  Polizeipräsidenten
  in  Berlin  zur  öffentlichen  Vorführung  zugelassen  sind,
und  befindet  sich  der  Unternehmer  im  Besitz  eines  Nachweises  über
diese  Genehmigung,  so  braucht  das  Verzeichnis,  in  das  eine  hierauf
bezügliche  Angabe  aufzunehmen  ist,  erst  24  Stunden  vor  der  Vorführung
  eingereicht  zu  werden.

Die  Versagung  der  Genehmigung  zur  Vorführung  der  Bilder
bleibt  jedoch  der  Polizeibehörde  auch  in  diesem  Falle  unbenommen.

84.
Auf  Verlangen  ist  jedes  zur  öffentlichen  Vorführung  bestimmte
kinematopraphische  Bild  vor  erfolgter  Genehmigung  einem  Beamten
        <pb n="34" />
        —  22  —

der  Polizeibehörde  in  einem  von  dieser  zu  bestimmenden  Raum
vorzuführen

Bilder,  welche  die  Begehung  von  Straftaten  vorführen  oder
für  die  Jugend  ungeeignet  sind,  sind  unbedingt  auszuschließen;  im
Uebrigen  entscheidet  für  die  Zulassung  ausschließlich  das  Ermessen
der  Polizeibehörde.

ie
Das  mit  dem  Genehmigungsvermerk  versehene  Verzeichnis  ist
dem  Unternehmer  zurückzugeben.

§  6.

Dieses  Verzeichnis  sowie  die  Nachweise  einer  etwa  schon  durch
den  Polizeipräsidenten  in  Berlin  erfolgter  Genehmigung  (§  3)  sind
während  der  öffentlichen  Vorführung  derart  bereit  zu  halten,  daß
sie  von  dem  revidierenden  Beamten  jederzeit  eingesehen  werden
können.

87.
Die  öffentliche  Vorführung  kinematographischer  Bilder  darf
nur  unter  denjenigen  Titeln  erfolgen,  unter  denen  sie  in  das  Ver—
zeichnis  (§  2)  eingetragen  sind.

88.

Uebertretungen  der  Vorschriften  dieser  Polizeiverordnung  wer—
den,  soweit  nicht  weitergehende  Strafbestimmungen  Anwendung
finden,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit
entsprechender  Haft  bestraft.

Bückeburg,  den  20.  März  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  22.  März  1911.
        <pb n="35" />
        28  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  4.

 

 

 

13.
Gesetz

gegen  die  Verunstaltung  von  Stadt  und  Land.
Vom  21.  März  1911.

Wir  Stephan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.  «
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  befugt,  Reklamezeichen  aller  Art,
sowie  sonstige  Aufschriften,  Anschläge,  Abbildungen,  Bemalungen,
Schaukästen  u.  dergl.  dann  zu  verbieten,  wenn  dadurch  die  Eigenart
des  Orts-,  Landschafts=  oder  Straßenbildes  oder  einzelner  Bauwerke

von  geschichtlicher  oder  künstlerischer  Bedentung  beeinträchtigt  werden
  würde.

Gegeben  Bückeburg,  den  21.  März  1911.

(L.  8.  Georg.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  25.  März  1911.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        —  25  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Zabgang  1911.  W  5.

14.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes
vom  14.  Februar  1911  (R.-G.-Bl.  S.  33).

Vom  28.  März  1911.

Auf  Grund  des  §  35  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.
Februar  1911  (R.-G.-Bl.  S.  33)  und  des  §  1  der  dazu  vom
Bundesrat  beschlossenen  Ausführungsbestimmungen  bestimmen  wir,
was  folgt:

Die  Verwaltung  des  Zuwachssteuerwesens  im  Fürstentum
Schaumburg-Lippe  wird  durch  die  Fürstlichen  Landratsämter  geführt,
welche  als  Zuwachssteuerämter  im  Sinne  des  oben  genannten
Reichs-Gesetzes  und  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
anzusehen  sind.

Dem  Landratsamt  Bückeburg  wird  der  Bezirk  der  Residenzstadt
  Bückeburg  und  dem  Landratsamt  Stadthagen  der  der  Stadt
Stadthagen  zugelegt.

Die  Landratsämter  unterstehen  als  Zuwachssteuerämter  der
Ministerialabteilung  für  Gewerbe=  und  Gemeindeangelegenheiten
als  Oberbehörde  und  letztere  dem  Fürstlichen  Ministerium  als
Landeszentralbehörde  im  Sinne  des  Zuwachssteuergesetzes.

Die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  wird  der  Fürstlichen  Landeskasse
  für  den  Umfang  des  Fürstentums  übertragen.

Bückeburg,  den  28.  März  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  29.  März  1911.
Land.-Verord  Band  XXIII.  4
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        —  27  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  6.

 

 

 

15.

Polizeiverordnung,
betreffend  das  Reinigen  der  Schornsteine.

Vom  4.  April  1911.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  wird  folgende  Polizeiverordnung  erlassen.

81.

Die  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Reinigungen  der
Schornsteine  und  die  damit  verbundenen  Obliegenheiten  haben  durch
die  von  der  zuständigen  Behörde  angestellten  Bezirksschornsteinfeger
oder  durch  deren  Angestellte  zu  erfolgen.

§  2.

Jeder  Hauseigentümer  oder  dessen  Vertreter  ist  verpflichtet,  die
Reinigung  der  Schoknsteine  nach  Maßgabe  der  im  §  9  bestimmten
Reinigungsfristen  rechtzeitig  vornehmen  zu  lassen.  Er  ist  ferner

vverpflichtet,  ein  Kontrollbuch  nach  dem  hier  abgedruckten  Muster
zäru  halten.

Dieses  Buch  ist  nach  jeder  Reinigung  dem  Schornsteinfeger,
der  sie  ausgeführt  hat,  zwecks  Vornahme  der  erforderlichen  Eintragungen
  vorzulegen.

Die  Spalten  1—5  sind  von  dem  Schornsteinfeger  auszufüllen.
Die  Ausfüllung  der  Spalte  6  bleibt  dem  Hauseigentümer  oder
dessen  Vertreter  freigestellt.

Das  Buch  ist  der  Ortspolizeibehörde  auf  Verlangen  vorzulegen.

4•
        <pb n="40" />
        28

Die  Hauseigentümer,  deren  Vertreter  und  die  Hausbewohner
sind  verpflichtet,  dem  Bezirksschornsteinfeger  oder  seinen  Angestellten
die  Reinigung  der  Schornsteine  und  den  Zutritt  zu  den  Räumen,
die  zu  diesem  Zweck  betreten  werden  müssen,  zu  gestatten.  Von
allen  Veränderungen  an  den  Feuerungsanlagen,  welche  eine  Veränderung
  der  Raucheinführung  in  den  Schornstein  mit  sich  bringen,
ist  bei  der  nächsten  Reinigung  dem  Schornsteinfeger  Kenntnis
zu  geben.

8  4.

Der  Hauseigentümer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  Schorn—
steinfeger  feuersichere  Gefäße  zur  Aufnahme  des  bei  der  Reinigung
sich  ergebenden  Schmutzes  zur  Verfügung  zu  stellen  und  einen  geeigneten
  Platz  oder  Behälter  zur  Ablagerung  des  Schmutzes  bereit
zu  halten.  «

§5.

Der  Bezirksschornsteinfeger  muß  die  Reinigung  der  Schornsteine
seines  Bezirks  in  den  im  §  9  bestimmten  Fristen  ordnungsmäßig
und  vollständig  bewirken  und  für  gänzliche  Entfernung  des  Rußes
aus  den  Schornsteinen  sorgen,  auch  den  bei  der  Reinigung  sich  ergebenden
  Schmutz  auf  Erfordern  des  Hauseigentümers  oder  dessen
Vertreters  in  den  von  diesem  zur  Verfügung  gestellten  Gefäßen
sammeln  und  nach  dem  von  ihm  bereit  gestellten  Platze  oder  Behälter
  schaffen.  Die  Reinigung  hat  mit  der  erforderlichen  Sorgfalt
zu  geschehen,  sodaß  jede  Belästigung  oder  gar  Schädigung  der
Hausbewohner  durch  Eindringen  von  Ruß,  Rauch  und  Staub  in
die  Räume  des  Hauses,  sowie  ferner  jede  Beschädigung  der  Schornsteine
  —  insbesondere  der  Reinigungsöffnungen  —  oder  sonstigen
Teile  des  Hauses  —  z.  B.  des  Daches  —  vermieden  wird.  Nach
der  Reinigung  sind  die  Reinigungstüren  ordnungsmäßig  zu  verschließen.


86.

Von  der  bevorstehenden  Reinigung  hat  der  Bezirksschornsteinfeger
  am  Ort  seines  Wohnsitzes  den  Hauseigentümern  oder  deren
        <pb n="41" />
        —  29  —

Vertretern  und  den  Hausbewohnern  spätestens  am  vorhergehenden
Werktage  bis  6  Uhr  abends  mündlich,  außerhalb  seines  Wohnortes
aber  dem  Gemeindevorsteher  48  Stunden  vorher  schriftlich  oder
mündlich  Kenntnis  zu  geben.  Der  Gemeindevorsteher  hat  für  die
ortsübliche  Bekanntmachung  der  bevorstehenden  Reinigung  zu  sorgen.

Die  Reinigung  darf  in  den  Monaten  Oktober  bis  März  nur
in  der  Zeit  von  8  Uhr  morgens  bis  5  Uhr  nachmittags  und  in  den
Monaten  April  bis  September  nur  in  der  Zeit  von  7  Uhr  morgens
bis  6  Uhr  nachmittags  erfolgen.

87.

Der  Bezirksschornsteinfeger  muß  sich  von  der  Beschaffenheit  der
Schornsteine  seines  Bezirks  und  der  Art  und  Weise  ihrer  Benutzung
genaue  Kenntnis  verschaffen.  Er  hat  mangelhafte  und  vorschriftswidrige
  Konstruktionen,  Risse  und  sonstige  Schäden  der  Schornsteine
dem  Hauseigentümer  oder  dessen  Vertreter,  und  sofern  nicht  bis
zur  nächsten  Reinigung  Abhilfe  geschaffen  ist,  der  Ortspolizeibehörde
schriftlich  anzuzeigen.  Von  allen  in  Ausübung  seines  Verufs  zu
seiner  Kenntnis  gelangten  Zuwiderhandlungen  gegen  feuerpolizeiliche
  Bestimmungen,  insbesondere  von  feuergefährlichen  Anlagen
und  feuergefährlicher  Aufbewahrung  leicht  entzündlicher  Stoffe  hat
er  unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten.

8.

 

Der  Bezirksschornsteinfeger  kann  die  Reinigung  der  Schorn—
steine  auch  in  seiner  Vertretung  durch  völlige  sachkundige  Gesellen
und  Gehilfen  ausführen  lassen.  Er  bleibt  jedoch  für  die  Beachtung
der  Vorschriften  dieser  Verordnung  persönlich  verantwortlich.

Lehrlinge  dürfen  Reinigungen  nur  unter  Aufsicht  des  Bezirksschornsteinfegers
  oder  eines  sachkundigen  Gesellen  ausführen.  Der
Bezirksschornsteinfeger  muß  jeden  Schornstein  seines  Bezirks  im
Laufe  des  Jahres  mindestens  einmal  selbst  reinigen  oder  wenigstens
auf  seine  Beschaffenheit  untersuchen.

9.
a.  Das  Reinigen  der  steigbaren  Schornsteine  soll  mindestens  3mal
im  Jahre  geschehen  und  zwar  zu  Michaelis,  Weihnachten  und
Ostern;
        <pb n="42" />
        —  30  —

b.  Das  Reinigen  der  unbesteigbaren  Schornsteine  mindestens

1.  viermal  im  Jahre,  nämlich  Oktober,  Dezember,  März
und  Juli,  wenn  sie  das  ganze  Jahr  im  Gebrauche  sind,
namentlich  alle  Koch=  und  Sparherd-Schornsteine  und
solche  in  Gebänden  mit  Stroh=  oder  Rohrdeckung,

2.  dreimal  im  Jahre  und  zwar  im  Dezember,  Februar  und
April,  wenn  sie  nur  für  Stubenöfen  benutzt,  also  im
Sommer  nicht  gebraucht  werden.

C.  Schornsteine,  durch  welche  ein  ungewöhnlich  starkes  Feuer  abgeführt
  wird,  namentlich  Bäckereien,  Brauereien  und  Seifensiedereien
  2c.,  müssen  wenigstens  jedes  Quartal  gereinigt  werden.

8  10.

Schornsteine,  an  die  nur  Gasfeuerungen  angeschlossen  sind,
bedürfen  der  Reinigung  nicht  (vergl.  jedoch  8  7)

Schornsteine,  welche  nur  ausnahmsweise  und  vorübergehend
benutzt  werden,  unterliegen  der  regelmäßigen  Reinigung  nicht.  Die
Reinigung  hat  bei  ihnen  nach  Bedarf,  jedoch  mindestens  alle  zwei
Jahre  stattzufinden.  Im  Zweifelsfalle  hat  über  die  Notwendigkeit
der  Reinigung  die  Ortzpolizeibehĩ  rde  zu  entscheiden.

81
Fabrikschornsteine  unterliegen  ben  Zwange  der  Reinigung  durch
den  Bezirksschornsteinfeger  nicht,  wenn  die  Besitzer  selbst  für  eine
sachgemäße  Reinigung  sorgen  und  dies  der  Ortspolizeibehörde
nachweisen.
§  12.

Eine  öftere  Reinigung  als  im  §  9  bestimmt,  hat  da  stattzufinden,
  wo  nach  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde  die  besondere
Beschaffenheit  des  Schornsteins  oder  dessen  außergewöhnliche  Benutzung
  dies  erfordert,  z.  B.  bei  unbesteigbaren  Schornsteinen  größerer
Bäckereien,  Brauereien,  Brennereien,  Wäschereien  und  anderen  gewerblichen
  Anlagen  größeren  Umfangs.

§  13.

Die  Reinigung  der  Schornsteine  in  längeren,  als  den  im  §  9

festgesetzten  Fristen  kann  in  einzelnen  Ausnahmefällen  in  den
        <pb n="43" />
        —  31  —

Städten  durch  die  Ortspolizeibehörde,  im  übrigen  durch  die  Landräte
  gestattet  werden.
8  14.
Besteigbare  Schornsteine  dürfen  nicht  ausgebrannt  werden.
8  15.

Das  Ausbrennen  der  nicht  besteigbaren  (sog.  russischen)  Schornsteine
  darf  nur  erfolgen,  wenn  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen
des  Bezirksschornsteinfegers

1)  sich  in  dem  Schornstein  Glanzruß,  Schmier=  oder  Hartruß
gebildet  hat,  der  mit  den  gewöhnlichen  Reinigungsmitteln
nicht  entfernt  werden  kann  und

2)  der  Schornstein  vorschriftsmäßig  ausgeführt,  nicht  schadhaft
  ist,  und  seine  Reinigungstüren  feuerfest  verschlossen  sind.

Das  Ausbrennen  darf  in  der  Regel  nicht  öfter  als  einmal  im
Jahre  vorgnommen  werden  (vergl.  aber  §  17  Abs.  2).

8  16.

Das  Ausbrennen  darf  nicht  bei  anhaltender  Dürre  und  nur
in  der  Zeit  bis  3  Uhr  nachmittags  und  bei  stiller  Luft  geschehen.

Von  der  Absicht  des  Ausbrennens  ist  dem  Hauseigentümer  oder
seinem  Vertreter  und  der  Ortspolizeibehörde  mindestens  24  Stunden
vor  der  Ausführung  Kenntnis  zu  geben.

817.

Wider  den  Willen  des  Hauseigentümers  oder  seines  Vertreters
darf  das  Ausbrennen  nur  mit  schriftlicher  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde
  nach  sachverständiger  Untersuchung  des  Schornsteins
und  nur  dann  erfolgen,  wenn  das  Ansammeln  des  Glanz-,  Hartund
  Schmierrußes  sich  in  feuergefährlicher  Weise  bemerkbar  macht.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Ausbrennen  bei  einem  Schornstein
ausnahmsweise  mehr  als  einmal  im  Jahre  vorgenommen  werden  soll.

g  18.

Der  Bezirksschornsteinfeger  hat  bei  dem  Ausbrennen  von  An—
fang  bis  zu  Ende  persönlich  zugegen  zu  sein,  seine  Gehilfen  mit
        <pb n="44" />
        a,  „Gebühren  zu.
A.

32

Vorsicht  anzustellen  und  sofort  nach  dem  Ausbrennen  die  Reinigung
des  Schornsteins  zu  veranlassen.

§  19.

Während  des  Ausbrennens  ist  an  einer  von  außen  sichtbaren
Stelle  des  Gebäudes  ein  Signal,  bestehend  aus  einer  Stange  mit
einem  roten  Fähnchen,  dessen  Bedeutung  die  Ortspolizeibehörde  ein
für  allemal  bekannt  zu  machen  hat,  anzubringen.

8  20.

Die  vorstehend  für  den  Bezirksschornsteinfeger  erlassenen  Vorschriften
  finden  auch  Anwendung  auf  behärdlich  bestellte  Stellvertreter.


g  21.

Dem  Bezirksschornsteinfeger  stehen  für  feine  Tätigkeit  nur  die

von  uns  gemäß  8  77  der  Reichsgewerbeoroͤnung  festgesetzten

22.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Polizeiver—
ordnung  werden,  sofern  nicht  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  JZ,  an
deren  Stelle  im  Fall  des  Unvermögens  eine  entsprechende  Haftstrafe
  tritt,  bestraft.

Nach  wiederholter  Bestrafung  kann  bei  abermaliger  Zuwiderhandlung
  Entziehung  der  Konzession  eintreten.

g  28.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Mit  demselben  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Vorschriften,
  insbesondere  das  Publikandum  vom  4.  Dezember  1834

L.-V.  Bd.  S.  293)  und  vom  12.  Oktober  1847  (L.-V.  Bd.
#r  S.  7  außer  Kraft.

Bückeburg,  den  4.  April  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

von  Campec.
Ausgegeben  den  8.  April  1911.
        <pb n="45" />
        Anlage  1.

Kontroll=  und  Quittungsbuch
über  die
Reinigung  der  Schornsteine
im  Hause  .  K

der  ..,.......................................................................................  Straße

Or

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="46" />
        —  34  —

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Zah  he  der
.«z..  ·  orns  etra
Zeit  der  Reinigung  der  Schornsteine  *  (m)  "nb|
bezw.  Jahl  der  Gebühr
J  besteig-  D.  unbesteig.  der  Stock.
Jahr  Monat  Tagbare  boare  werto  —
        <pb n="47" />
        —  35

 

5.  6.  7.

 

Bestätigung  und

•  1  .  J

Quittung  besondere  Bemerkungen
e  Bemerkungen  der  E  des
Schornsteinfegers  Schornsteinfegers

Hauseigentümer
        <pb n="48" />
        Anlage  2.

—  36  —

Gebührenordnung.

Auf  Grund  des  §  77  der  Reichsgewerbeordnung  wird  für  den
Umfang  des  Fürstentums  folgende  Gebührenordnung  für  die  Tätigkeit
  der  Bezirksschornsteinfeger  festgesetzt:

I.  Die  Bezirksschornsteinfeger  haben  zu  beanspruchen:

P

für  das  Reinigen  eines  besteigbaren  Schornsteins:

a)  in  einem  einstöckigen  Hause  0),35  Mk.
b)  in  einem  zweistöckigen  Hause  0,50  Mk.
0)  in  einem  dreistöckigen  Hauose  0,660  Mk.

d)  in  einem  mehr  als  dreistöckigen  Hause  für  jedes  weitere
Stockwerk  0,10  Mk.  mehr;

für  das  Reinigen  eines  nicht  besteigbaren  Schornsteins:
a)  in  einem  einstöckigen  Hauose  0025
b)  in  einem  zweistöckigen  Hauose  0,)60  Mk.
I)  in  einem  dreistöckigen  Hause  0,),35  Mk.

d)  in  einem  mehr  als  dreistöckigen  Hause  für  jedes  weitere
Stockwerk  0,05  Mk.  mehr.

.für  das  Reinigen  einer  Ofenröhre:
a)  bis  zu  5  Meter  Länge.  0)15  Mk.
b)  über  5  Meter  Lange  0,25  Mk.
Hfür  das  Reinigen  eines  Fbrischornfteins:
a)  bis  zu  15  Meter  Höhe  2,50  Mk.
b)  über  15  Meter  Höhe  .  3,00  Mk.
5.  für  das  Reinigen  einer  Rauchkammer  0,25  Mk.

II.  Zum  Reinigen  des  Schornsteins  gehört  die  Fortschaffung
des  ausgefegten  Rußes  aus  dem  Hause  an  eine  geeignete  Stelle.

III.  In  obigen  Gebührensätzen  ist  die  Entschädigung  für  die
Reinigung  der  in  unbewohnten  Dachräumen  und  über  Dach  befindlichen
  Teile  der  Schornsteine  mit  inbegriffen.

IV.  Als  Stockwerke  gelten  sämtliche  Geschosse  eines  Hauses,  in
welchem  sich  Heizanlagen  befinden,  im  besonderen  gelten  bewohnte
        <pb n="49" />
        —  37  ——

Keller-,  Giebel=  oder  Bodenräume  als  besondere  Stockwerke,  wenn
sich  in  ihnen  selbständige  Feuerungsanlagen  befinden.  Die  höheren
Gebühren  sind  aber  nur  für  diejenigen  Schornsteine  zu  gewähren,
an  welche  diese  Feuerungsanlagen  angeschlossen  sind.

V.  Für  das  Reinigen  eines  Fabrikschornsteins  können  zwischen
dem  Fabrikbesitzer  und  dem  Bezirksschornsteinfeger  andere  als  die
unter  lI.  4  festgesetzten  Gebühren  vereinbart  werden.

I.  Für  die  mit  der  Vornahme  der  Reinigung  zu  verbindende
feuerpolizeiliche  Revision  der  Feuerungsanlagen,  Schornsteine,  Rauchzüge
  u.  s.  w.  sowie  für  die  erforderlichen  Werkzeuge,  Besen  u.  s.  w.
darf  eine  besondere  Gebühr  nicht  gefordert  werden.

VII.  Durch  diese  Gebührenordnung,  welche  sofort  in  Kraft  tritt,
werden  die  früheren  Gebührenordnungen  ausgehoben.
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        —  39  —

Schaumburg-Lippische  Kaundesverordnungen.
r——  1911.  /  7

 

 

 

16.
Gesetz,

betreffend  Besoldung  des  Oberwachtmeisters.

Vom  3.  April  1911.

Wir  Sterphan  Albrecht  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Regierender
Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe  Graf  zu  Schwalenberg
  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Bemerkung  zu  Nr.  21  des  Etats  der  Staatsbeamten
(Anlage  zu  §  1  des  Gesetzes,  betr.  Besoldungsverhältnisse  der
Beamten,  vom  12.  März  1910)  erhält  folgende  Fassung:

Daneben  der  Oberwachtmeister  jährlich  eine  pensionsfähige
Stellenzulage  von  250—600  „,  wie  sein  Gehalt  steigend,
die  berittenen  Gendarme  100  Pferdegelder,  510  7
Fouragegelder,  200  Kleidergelder;  die  Fußgendarme
170  X  Kleidergelder.

Gegeben  Bückeburg,  den  3.  April  1911.

(I.  8S.)  Georg.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  12.  April  1911.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        Extrablatt.

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  8.

 

 

 

17.

Höchste  Proklamation,

betreffend  das  Ableben  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Georg  und  den  Regierungsantritt  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht
  des  Fürsten  Adolf.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
tun  hiermit  kund,  daß  es  Gott  dem  Allmächtigen  in  Seinem  unerforschlichen
  Ratschluß  gefallen  hat,  Unseren  innigst  geliebten  Herrn
Vater,  den  Durchlauchtigsten  Fürsten  und  Herrn,  Herrn  Georg,
Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe,  Edlen  Herrn  zur  Lippe,  Grafen  zu
Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2.  durch  einen  schnellen  sanften
Tod  aus  dieser  Zeitlichkeit  abzurufen.

Wir  haben  verfassungsgemäß  die  Regierung  übernommen  und
versprechen  sie  unter  Gottes  gnädigem  Beistande  zum  Besten  und
zum  Segen  des  Fürstentumes  den  Gesetzen  gemäß  zu  führen.

Alle  von  Unserem  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vater  ernannten
Hof-,  Staats-,  Domanial=  und  Kirchenbeamten  und  Lehrer  bestätigen
        <pb n="54" />
        Wir  in  ihrem  Amte  und  erwarten  von  ihnen,  daß  sie  ihrem  Eide
gemäß  Uns  und  Unserem  Hause  treu  und  gehorsam,  jeder  an  der
ihm  gewiesenen  Stelle  Uns  helfen,  das  Wohl  Unseres  geliebten
Landes  und  seiner  Bewohner  zu  fördern.

Gegeben  Bückeburg,  den  30.  April  1911.

Adolf.

Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="55" />
        Bekanntmachung
über  eine  allgemeine  Landestrauer.

Da  es  Gott  dem  Allmächtigen  gefallen  hat,  den  Durchlauchtigsten
  Fürsten  und  Herrn,  Herrn  Georg,  regierenden  Fürsten  zu
Schaumburg-Lippe  aus  diesem  Leben  abzurufen,  wird  eine  allgemeine
  Landestrauer  auf  6  Wochen,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,
vorgeschrieben  und  angeordnet,  daß  während  der  ersten  zwei  Wochen
keine  öffentlichen  Lustbarkeiten  stattfinden.

Bückeburg,  den  30.  April  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  30.  April  1911.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  9.

18.

An  Mein  Ministerium.

Die  allgemeine,  herzliche  und  innige  Teilnahme,  welche  bei
dem  Heimgange  und  bei  der  Beisetzung  Meines  geliebten  Herrn
Vaters  in  unzähligen  Kundgebungen  mittrauernder  Liebe  von  Nah
und  Fern  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  hat  Mir  und  den  Meinigen,
besonders  auch  Meiner  vielgeliebten  Frau  Mutter,  großen  Trost
in  Unserem  tiefen  Schmerze  bereitet.

Ich  habe  daraus  ersehen,  welch'  große  Liebe  und  Verehrung
Mein  nun  in  Gott  ruhender  teurer  Herr  Vater  in  allen  Bevölkerungskreisen
  Seines  Landes  und  weit  über  die  Grenzen  Seines
Fürstentums  hinaus  genossen  hat.  Der  hohe  Entschlafene,  allzeit
gütig  und  gerecht,  hing  aber  auch  mit  jeder  Faser  Seines  Herzens
an  Seinem  angestammten  Lande  und  am  geliebten  Deutschen
Vaterlande.

Allen,  welche  durch  ihre  Teilnahme  Unseren  Herzen  wohlgetan
  haben,  spreche  Ich  dafür  Meinen,  Meiner  vielgeliebten  Frau
Mutter  und  der  Meinigen  tiefgefühlten  herzlichen  Dank  aus.

Ich  beauftrage  Mein  Ministerium,  diesen  Erlaß  zur  allgemeinen
  Kenntnis  zu  bringen.

Bückeburg,  den  5.  Mai  1911.

Adolf.

Vorstehender  Höchster  Erlaß  wird  hiermit  veröffentlicht.
Bückeburg,  den  5.  Mai  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  6  Mai  1911.
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        —  47  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  M  10.

 

 

 

20.

Verordnung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

Vom  6.  Mai  1911.

Zur  Ausführung  des  §  2  Abs.  2  und  des  §  34  Abs.  2  der
Verordnung  vom  13.  August  1905,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen
  (L.-V.  Bd.  XXI  S.  120)  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Zu  Sprengversuchen  in  Bergwerken,  Steinbrüchen  und
dergl.  kann  die  Versendung,  Aufbewahrung,  Lagerung  und  Verausgabung
  neuer  im  §  2  nicht  ausgeführter  Sprengstoffe  in  Mengen
von  höchstens  100  kg  zugelassen  werden.

Von  dieser  Gewichtsbegrenzung  werden  die  Sendungen  neuer
Sprengstoffe  an  amtliche  oder  amtlich  anerkannte  Prüfungsstellen
nicht  betroffen.

2.  Von  einer  ins  einzelne  gehenden  Festlegung  des  Transportweges
  vor  der  Absendung  neuer  Sprengstoffe  sowohl  zu
Sprengversuchen  in  Bergwerken,  Steinbrüchen  und  dergl.  als  auch
zur  Untersuchung  in  amtlichen  oder  amtlich  anerkannten  Prüfungsstellen
  kann  abgesehen  werden.  Es  genügt  seitens  des  Versenders
die  Angabe  des  Ausgangs-  und  Endpunktes  der  Versendung,  oder,
falls  diese  beiden  Punkte  nicht  im  Fürstentum  liegen,  die  Angabe
derjenigen  Orte,  an  welchen  die  Sendung  in  den  Bezirk  des
Fürstentums  eintritt  und  ihn  wieder  verläßt.  Der  Landespolizeibehörde
  bleibt  es  überlassen,  etwa  weiter  erforderlich  erscheinende
Festsetzungen  zu  treffen.
        <pb n="60" />
        —  48  —

3.  Für  die  zwecks  Ausführung  von  Sprengversuchen  in  Berg—
werken,  Steinbrüchen  und  dergl.  oder  zwecks  Untersuchung  in  amt—
lichen  oder  amtlich  anerkannten  Prüfungsstellen  zur  Versendung,
Aufbewahrung,  Lagerung  und  Verausgabung  zuzulassenden  neuen
Sprengstoffe  muß  durch  einen  von  der  Eisenbahn  anerkannten  oder
der  Landespolizeibehörde  als  zuverlässig  bekannten  Chemiker  (der
auch  in  der  den  Sprengstoff  herstellenden  Fabrik  beschäftigt  sein
kann)  bescheinigt  sein,  daß  sie  unter  keinem  für  Versendung,  Aufbewahrung,
  Lagerung  und  Verausgabung  maßgeblichen  Gesichtspunkt
  gefährlicher  sind  als  Gurdynamit  oder  Sprenggelatine.
Einen  Anhalt  für  die  erforderlichen  Prüfungen  bieten  die  Bestimmungen
  über  die  Prüfung  von  Sprengstoffen  gemäß  Anlage
C  1  der  Eisenbal  kehrsordnung  vom  23.  Dezember  1908
Geilage  zuv  zu  !  14  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom

pril  190

4.  Im  Mirese  der  Beschleunigung  kann  die  im  §  2  Abs.  2
und  im  §  34  Abs.  2  a.  a.  O.  erwähnte  Erlaubnis  zur  Versendung,
Aufbewahrung  und  Verausgabung  sowie  zur  Lagerung  neuer
Sprengstoffe  zu  Sprengversuchen  in  Bergwerken,  Steinbrüchen  und
dergl.  oder  zu  Untersuchungen  in  amtlichen  oder  amtlich  anerkannten
  Prüfungsstellen  zunächst  für  eine  Gruppe  solcher  neuen
Sprengstoffe,  deren  Zusammensetzung  innerhalb  näher  zu  bezeichnender
  Grenzen  liegt,  auf  Grund  eines  über  die  Verkehrszulässigkeit
  dieser  Gruppe  sich  äußernden  Gutachtens  eines  von  der  Eisenbahn
  anerkannten  oder  der  Landespolizeibehörde  als  zuverlässig  bekannten
  Chemikers  als  Allgemeinerlaubnis  und  zwar  für  den  der
Regel  nach  in  Betracht  kommenden  Transportweg  erteilt  werden.
Bei  der  Erteilung  der  Einzelerlaubnisse  für  Versuchssprengstoffe  bestimmter
  Zusammensetzungen  braucht  dann  nur  geprüft  zu  werden,
ob  die  Zusammensetzung  dieser  Sprengstoffe  innerhalb  der  in  der
Allgemeinerlaubnis  angegebenen  Grenzen  liegt,  und  ob  die  dort
bestimmten  Wege  nicht  etwa  unfahrbar  sind.

Der  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen
  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen
vom  9.  Juni  1884  (R.-G  S.  61)  für  die  Einführung  neuer
        <pb n="61" />
        —  49  —

Versuchssprengstoffe  aus  dem  Auslande  erforderliche  Erlaubnisschein
ist  für  Dynamite  und  dynamitähnliche  Sprengstoffe  sowie  für  nicht
handhabungssichere  Ammoniaksalpetersprengstoffe  in  der  Regel  zu
versagen,  und  kann  im  übrigen  nur  erteilt  werden,  wenn  ein  für
jeden  Fall  der  Einführung  anzuerkennender  Chemiker  auf  Grund
eingehender  Versuche  für  jede  einzuführende  Sendung  die  Zulässigkeit
  der  Versendung,  Aufbewahrung,  Lagerung  und  Verausgabung
  bescheinigt  hat.

Bückeburg,  den  6.  Mai  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  10.  Mai  1911.
Land.«Verord.  Band  XXIII.  7
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        —  51  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  „W  11.

 

 

21.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Ausführung  des  Zuwach-stenergesetes
vom  14.  Februar  1911  (R.-G.-Bl.  33).

Vom  12.  Mai  1911.

Auf  Grund  des  §  35  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar
  1911  (R.-G.-Bl.  S.  33)  und  des  §  1  der  dazu  vom  Bundesrat
  beschlossenen  Ausführungsbestimmungen  bestimmen  wir  in  Abänderung
  unseres  Erlasses  vom  28.  März  1911  (L.-V.-B.  XAdIII
S.  25)  mit  Wirkung  vom  1.  April  1911  an,  was  folgt:

Die  Zuwachssteuer  wird  in  den  Stadtgemeinden  Bückeburg
und  Stadthagen  durch  den  Magistrat,  im  übrigen  durch  das  zuständige
  Landratsamt  veranlagt.  Diese  Behörden  unterstehen  als
Zuwachssteuerämter  der  Ministerialabteilung  für  Gewerbe=  und
Gemeindeangelegenheiten  als  Oberbehörde.  Im  übrigen  bleiben  die
Bestimmungen  unseres  Erlasses  vom  28.  März  1911  in  Kraft.

Bückeburg,  den  12.  Mai  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  17.  Mai  1911.
77
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        —  58  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  M  12.

 

 

 

22.
An
Mein  Ministerium.
Ich  beabsichtige,  die  silberne  Verdienstmedaille  mit  der  Umschrift:
„Für  Rettung  aus  Gefahr“
am  Bande  der  dritten  Klasse  des  Hausordens  zur  Belohnung  derer
zu  verleihen,  welche  sich  zur  Rettung  und  Hülfe  ihrer  Mitbürger
in  Gefahr  begeben.
Die  Verleihung  dieser  Rettungsmedaille  ist  von  dem  Ministerium
  nur  dann  zu  beantragen,  wenn  die  Rettung  aus  Gefahr
durch  eine  erhebliche,  mit  der  Hülfeleistung  verbundene  Lebensgefahr

erfolgte  und  eine  besondere  Enschlossenheit  und  Aufopferung  des
Rettenden  erkennen  läßt.

Außerdem  muß  der  zu  Beleihende  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit
  einer  solchen  Auszeichnung  würdig  sein.

Bückeburg,  den  8.  Juni  1911.

Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Vorstehender  Höchster  Erlaß  wir  hiermit  bekannt  gemacht.
Bückeburg,  den  9.  Juni  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  14.  Juni  1911.
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W#  13.

 

 

 

23.

Bekanntmachung

vom  16.  Juni  1911.

In  §  8  der  Polizeiverordnung  vom  6.  Januar  1905,  betreffend
Regelung  des  Verkehrs  außerhalb  der  Apotheken,  ist  bestimmt,  daß
die  vorhandenen  Arzneimittel  echt  und  zum  Gebrauch  für  Menschen
und  Tiere  geeignet,  sowie  weder  verdorben  noch  verunreinigt  sein
dürfen.

Hiernach  dürfen  Heilmittel,  welche  durch  Verwendung  von  mit
Holzgeist  denaturiertem  Spiritus  hergestellt  sind,  nicht  in  den  Verkehr
  gebracht  werden.

Auch  mit  denaturiertem  Branntwein  hergestellte  Heilmittel,
selbst  wenn  sie  nur  zu  äußerlichem  Gebrauche  bestimmt  sind,  sind
als  echt  und  zum  Gebrauch  geeignet  nicht  anzusehen.  Sie  dürfen
daher  außerhalb  der  Apotheken  ebensowenig  wie  innerhalb  derselben
abgegeben  werden.

Das  Gleiche  gilt  von  den  mit  Methylalkohol  und  methylalkoholhaltigen
  Präparaten  (Spritol,  Spiritogen  u.  s.  w.)  hergestellten
Heilmitteln,  auch  wenn  sie  zum  äußerlichen  Gebrauche  bestimmt  sind.

Bückeburg,  den  16.  Juni  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  21.  Juni  1911.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  „W  14.

 

 

 

24.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Ersuchen  nach  dem  Auslande,  soweit  sie  nicht  auf
Auslieferung  oder  Festnahme  gerichtet  sind.

Vom  16.  Juli  1911.

Der  Ministerialerlaß  vom  16.  Juli  1910  (L.-V.  Bd.  KA#I,
S.  625)  wird,  wie  folgt,  geändert  uud  ergänzt:
I.  Im  §  3  Abs.  1  ist  in  der  letzten  Zeile  hinter  dem  Worte
„Behörde“  einzuschalten:  Vergl.  jedoch  §  32  Frankreich.
In  dem  Verzeichnisse  zu  §  7  Abs.  3  ist  bei  Frankreich  zu  vermerken:
  „Unmittelbarer  Verkehr  mit  den  Landesbehörden“.
III.  Im  §  8l  lb,  im  §  10  III  Abs.  1  und  im  §  21  Abs.  1  ist
hinter  „§  31  Dänemark“  einzuschalten:  „§  32  Frankreich“.
IV.  Der  §  12  erhält  nachstehende  Fassung:

1.  Die  Zuständigkeit  der  Gerichtsbehörden  in  den
Schutzgebieten  ergibt  sich  aus  dem  Schutzzebietsgesetze
(Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813),  der  Verordnung,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  vom
9.  November  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1005),  der  Verordnung,
  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verwaltung
und  der  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiete  der  Marschall-,
Brown=  und  Providence-Inseln  vom  18.  Januar  1906
(Reichs-Gesetzbzl.  S.  138)  und  der  Verordnung,  betreffend
das  Gericht  zweiter  Instanz  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou,
vom  28.  September  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  735).

2.  Nach  der  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend
die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Schußgebieten

Land.-Verord.  Band  XXIII.

 

—
        <pb n="70" />
        —  58  —

Afrikas  und  der  Südsee,  vom  25.  Dezember  1900  (Reichsanzeiger
  vom  31.  Dezember  1900)  führen  die  unter  Zuziehung
  von  Beisitzern  erkennenden  Gerichtsbehörden  erster
Instanz  die  Bezeichnung  „Kaiserliches  Bezirksgericht“,  die
unter  Zuziehung  von  Beisitzern  erkennenden  Gerichtsbehörden
  zweiter  Instanz  die  Bezeichnung  „Kaiserliches  Obergericht",
  die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz
ermächtigten  Beamten  die  Bezeichnung  „Kaiserlicher  Bezirksrichter“,
  die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter
Instanz  ermächtigten  Beamten  die  Bezeichnung  „Kaiserlicher
Oberrichter

3.  Nach  der  Dienstanweisung  des  Reichskanzlers  vom
23.  Oktober  1907  (Deutsche  Kolonialgesetzgebung  Bd.  Xl.
S.  459)  haben  die  Gerichte  des  Schutzgebiets  Kiautschon
ihren  Wohnsitz  in  Tsingtau.  Die  Gerichtsbehörde  erster  Instanz
  führt  die  Bezeichnung  „Kaiserliches  Gericht  von
Kiautschou“,  die  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  die  Bezeichnung
  „Kaiserliches  Obergericht  von  Kiautschon“;  die  zur
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten
Beamten  führen  die  Bezeichnung  „Kaiserlicher  Richter“,  der
zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ermächtigte
Beamte  führt  die  Bezeichnung  „Kaiserlicher  Oberrichter“.

V.  Der  §  25  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

In  bürgerlichen  Sachen  werden  Kosten=  und  audere
Entscheidungen  deutscher  Gerichte  im  Wege  der  Rechtshilfe
(68  791  der  Zivilprozeßordnung)  in  Oesterreich  vollstreckt;
das  österreichische  Gericht  ist  von  dem  deutschen  Gericht  um
Bewilligung  der  Exekution  zu  ersuchen.  Dabei  sind  die
Exekutionsmittel  und  die  Vermögensteile,  auf  die  Exekution
geführt  werden  soll,  sowie  der  Ort,  wo  sie  sich  befinden,  zu
bezeichnen  (z.  B.  Pfändung  und  Verkauf  der  im  Gew  vahrsam
des  Schuldners  befindlichen  beweglichen  Sachen).  —  In  fast
allen  anderen  Ländern  läßt  sich  die  Vollstreckung  nur  von
der  Partei  in  einem  besonderen  Verfahren  erwirken.  Jedoch
werden  die  in  den  Artikeln  18,  19  des  Haager  Abkommens
        <pb n="71" />
        über  den  Zivilprozeß  (8  20  Abs.  1)  erwähnten  Kostenentscheidungen

  innerhalb  des  Vertragsgebiets  von  Amts  wegen

für  vollstreckbar  erklärt.  Behufs  Stellung  des  dazu  erforderlichen

  diplomatischen  Antrags  hat  das  Gericht  erster

Instanz  das  Urteil,  den  Kostenfestsetzungsbeschluß  oder  die
im  §  9  des  Ausführungsgesetzes  zum  Haager  Abkommen
eichs-Gesetzbl.  1909  S.  430)  bezeichnete  Entscheidung  in
einer  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehenen,  ohne
Benutzung  eines  Formulars  auf  weißem  Papier  hergestellten
Ausfertigung  dem  Ministerium  einzureichen.  In  dem  Begleitberichte
  sind  Name  und  Titel  des  Gerichtsschreibers  anzugeben,
  der  die  Rechtskraftbescheinigung  erteilt  hat.  Die
nach  dem  Abkommen  notwendige  Uebersetzung  ist  nicht  beizusügen.
  In  der  Schweiz  bedarf  es  einer  Vollstreckbarkeitserkllärung
  der  im  Abkommen  vorgesehenen  Kostenentscheidungen
  nicht,  da  diese  dort  von  der  Partei  im  gewöhnlichen
  Beitreibungsverfahren  zur  Vollstreckung  gebracht
werden  können,  desgleichen  nicht  in  Oesterreich  und  Ungarn
(vergl.  Satz  1  dieses  Absatzes  und  §  43  Abs.  9).

VI.  Der  §  27  erhält  folgenden  Abs.  4.

Bei  Ersuchen  um  Vernehmung  von  Zeugen  ist  in  dem
Ersuchungsschreiben  der  Antrag  zu  stellen,  die  Zeugen,  falls
sie  verzogen  sein  sollten,  bei  dem  für  ihren  derzeitigen
Wohn=  oder  Aufenthaltsort  zuständigen  Gerichte  zu  vernehmen.
  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  um  Vernehmung
von  Sachverständigen  oder  um  Abnahme  von  Eiden  ersucht
wird.  Ferner  empfiehlt  es  sich,  dem  Ersuchungsschreiben
eine  von  dem  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts  zu  beglaubigende
Erklärung  der  die  Zeugenvernehmung  betreibenden  Partei
beizufügen,  durch  welche  das  Kaiserlich  Deutsche  General-=konsultat
  in  Rio  de  Janeiro  ermächtigt  wird,  erforderlichenfalls
  einen  Rechtsanwalt  anzunehmen.

VII.  Der  §  32  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Wegen  der  Rechtehilse  in  bürgerlichen  Sachen  vergl.
§  10  MII  Abs.  1,  2;  §  20  Abs.  1  und  die  Erklärung  vom

8-
        <pb n="72" />
        —  60  —

29.  März  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161  ff.,  S.  194).  Nach
dieser  ist  den  deutschen  und  den  französischen  gerichtlichen
Behörden  für  Zustellungs=  und  sonstige  Rechtshilfeersuchen
der  unmittelbare  Geschäftsverkehr  miteinander  gestattet.  Die
Ersuchen  sind  dem  Staatsanwalt,  in  dessen  Bezirke  sie  zu
erledigen  sind,  mit  Begleitschreiben  zu  übersenden.  Das
Gericht,  bei  dem  sich  der  zu  ersuchende  Staatsanwalt  befindet,
hat  seinen  Sitz  in  der  Stadt,  nach  der  ein  jedes  Arrondissement
  benannt  ist.  So  ist  z.  B  eine  gerichtliche  Urkunde,
die  für  eine  Person  in  Saney,  Kanton  Autun  la  Roman,
Arrondissement  Briey,  Departement  Meurthe  et  Moselle,
bestimmt  ist,  dem  Staatsanwalt  in  Briey  zu  übersenden.
Von  dieser  Regel  gibt  es  jedoch  folgende  Ausnahmen:

a)  das  Departement  „de  la  Seine“  und  das  ebenso  benannte
  Gericht  umfaßt  auch  die  Arrondissements  St.
Denis  und  Sceaux:

b)  das  Arrondissement  Puget-Théniers  (Alpes  Maritimes)
gehört  zum  Tribunal  de  Nice;

O  der  Gerichtsort  für  das  Arrondissement  d'Arles  (Bouches
du  Rhöne)  befindet  sich  in  Tarascon;

d)  das  Gericht  für  Poligny  (Jura)  befindet  sich  in  Arbois;

e)  das  Gericht  für  La  Tour  du  Pin  (Isere)  befindet  sich
in  Bourgoin;

das  Gericht  für  Mezièeres  (Ardennes)  befindet  sich  in
Charleville;

g)  das  Gericht  für  Commerey  (Meuse)  befindet  sich  in
St.  Mihiel;

„h)  das  Gericht  für  Argeles  (Hautes  Pyrénées)  befindet
sich  in  Lourdes;

i)  das  (  Gericht  für  La  Palisse  (Allier)  befindet  sich  in

usset;

k)  das  Gericht  für  Mauléon  befindet  sich  in  Saint-Palais.
        <pb n="73" />
        —  61  —

Die  Begleitschreiben  sind  nach  den  im  Reichs-Gesetzblatte
von  1911  S.  166,  167  veröffentlichten  Formularen  in
deutscher  Sprache  abzufassen.  Den  zuzustellenden  Schriftstücken
  und  den  Ersuchungsschreiben  sowie  den  im  Artikel  19
Abs.  3  des  Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  (8  20
Abs.  1)  vorgesehenen  Nachweisen  können  durch  einen  beeidigten
  deutschen  Dolmetscher  beglaubigte  Uebersetzungen
beigefügt  werden.  Zeugenentschädigungen  werden  nicht  erstattet.

VIII.  Der  §  43  erhält  folgende  Fassung:
Abs.  1  bis  4  unverändert.

5.  Sollen  ungarische  Gerichte  um  Bewirkung  von
Zwangszustellungen  gemäß  Artikel  3  des  Haager  Abkommens
über  den  Zivilprozeß  (§  20  Abs.  1)  ersucht  werden,  so  ist
der  Weg  des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs  nur  dann  zu
wählen,  wenn  die  Partei  eine  von  einem  beeidigten  Dolmetscher
  des  ungarischen  Staates  beglaubigte  Uebersetzung
der  zuzustellenden  Schriftstücke  beibringt;  in  allen  anderen
Fällen  ist  wegen  der  mit  der  Beschaffung  gehörig  beglaubigter
  Uebersetzungen  verbundenen  Schwierigkeiten  die
Vermittelung  des  zuständigen  deutschen  Konsuls  (vergl.  das
Verzeichnis  zu  §  7  Abs.  3)  in  Anspruch  zu  nehmen.

6.  Zustellungen  in  Strafsachen  werden  in  Oesterreich-Ungarn
  kostenfrei  bewirkt.  Im  übrigen  werden  für  Rechtshilfe
  in  Strafsachen  Auslagen,  jedoch  mit  Ausnahme  von
Portobeträgen  und  Schreibgebühren,  berechnet.

7.  Wegen  der  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Sachen  vergl.
§  10  III  Abs.  1,  2;  §  20  Abs.  1.  Nach  dem  Notenwechsel
vom  27.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  871)  werden  im
Rechtshilfeverkehre  mit  Oesterreich  Zeugenentschädigungen  und
Auslagen  für  die  wegen  Nichterscheinens  eines  Zeugen  erforderlich
  gewordene  Mitwirkung  eines  Vollziehungsbeamten
nicht  erstattet;  auch  werden  Zwangszustellungen  unentgeltlich
  bewirkt.
        <pb n="74" />
        —  62  —

8.  Beim  unmittelbaren  Geschäftsverkehre  mit  den
ungarischen  Gerichten  sind  den  Ersuchungsschroiben  Uebersetzungen
  nicht  beizufügen.  Wenn  im  Einzelfalle  die  deutsche
Sprache  dem  ungarischen  Gerichte  nicht  geläufig  ist  und
letzteres  eine  Uebersetzung  hat  anfertigen  lassen,  so  sind  die
Uebersetzungskosten  zu  erstatten.

9.  Die  im  Artikel  18  des  Haager  Abkommens  über  den
Zivilprozeß  (8§  20  Abs.  1)  erwähnten  Kostenentscheidungen
bedürfen  in  Oesterreich  und  in  Ungarn  keiner  besonderen
Vollstreckbarkeitserklärung.  Sie  werden  in  Oesterreich,  wie
andere  Entscheidungen  deutscher  Gerichte,  im  Wege  der
Rechtshilfe  vollstreckt  (vergl.  §  25  Abs.  2).  Soll  auf  Grund
einer  Kostenentscheidung  eine  Zwangsvollstreckung  in  Ungarn
betrieben  werden,  so  ist  nach  §  25  Abs.  2  Satz  5  bis  7  zu
verfahren.  Den  hiernach  dem  Ministerium  einzureichenden
Schriftstücken  ist  noch  ein  Ersuchen  an  das  zuständige
ungarische  Gericht  um  Bewilligung  der  Exekution  beizufügen.
In  diesem  Ersuchen  sind  „die  Exekutionsmittel  und  die  Vermögensteile,
  auf  die  Exekution  geführt  werden  soll,  sowie
der  Ort,  wo  sie  sich  befinden“,  zu  bezeichnen  (z.  B.  Pfändung

und  Verkauf  der  im  Gewahrsam  des  Verpflichteten  befindlichen
  beweglichen  Sachen).  Auch  empfiehlt  es  sich,  anzugeben,
  ob  der  Vollzug  der  Exekution  von  Amts  wegen  oder
unter  Intervention  des  „Exekutionswerbers“  (betreibenden
Gläubigers)  gewünscht  wird.  Ueber  die  Vollstreckung  in
Forderungen  gegen  öffentliche  Kassen  oder  in  gerichtlich
hinterlegte  Beträge  sowie  in  Grundstücke  finden  sich
Einzelheiten  in  den  §8  84,  135,  203  des  ungarischen  Gesetzartikels
  LX  vom  Jahre  1881.

10.  Wegen  Frankierung  der  Schreiben  im  unmittelbaren
Geschäftsverkehr  vergl.  §  5  Abs.  2.

11.  Ein  Verzeichnis  der  österreichischen  und  der  ungarischen
  Gerichte  ist  in  dem  preußischen  Justiz-Ministerial-Blatte
von  1884  S.  117  abgedruckt.
        <pb n="75" />
        IX.  8  50  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

Bei  Zustellungen  empfiehlt  es  sich,  von  vornherein  die
Zwangszustellung  gemäß  Artikel  3  des  Haager  Abkommens
über  den  Zivilprozeß  (§  20  Abs.  1)  zu  beantragen,  da  die
Zustellung  durch  einfache  Uebergabe  vielfach  nicht  zum
Ziele  führt.

Bückeburg,  den  16.  Juli  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  am  26.  Juli  1911.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  M  15.

 

 

 

25.

Landesherrliche  Verordnung,
betreffend  Regelung  des  Knappschaftswesens  im  Fürstentum
Schaumburg-Lippe.

Vom  26.  Juli  1911.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
bestimmen  zur  Regelung  des  Knappschaftswesens  im  Fürstentum
Schaumburg-Lippe  auf  Grund  der  §§  144  und  145  des  Berggesetzes
vom  28.  März  1906  (Landesverordnungen  B.  21  S.  215)  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  in  §  143  daselbst  was  folgt:

81.
Die  Beaniten  und  Arbeiter,  welche  in  den  der  Bergpolizei
(§  152)  unterworfenen  Betrieben  beschäftigt  werden,  sollen  einem
Knappschaftsvereine  angehören,  welcher  den  Zweck  hat,  seinen  Mitgliedern
  und  deren  Angehörigen  nach  näherer  Bestimmung  des
Gesetzes  und  der  Vereinssatzung  Unterstützungen  zu  gewähren.

§  2.

Der  in  §  1  getroffenen  Anordnung  wird  in  der  Weise  genügt,
daß  die  daselbst  bezeichneten  Personen  dem  Hauptknappschaftsverein
zu  Clausthal  beitreten.

Die  Rechte  und  Pflichten  der  Werksbesitzer,  Beamten  und  Arbeiter
  gegenüber  dem  Knappschaftsverein  sollen  in  jeder  Hinsicht
dieselben  sein,  wie  sie  sich  für  die  in  Preußen  gelegenen  Vereins-Land.-Verord.

  Band  XXIII.  9
        <pb n="78" />
        werke  nach  dem  Preußischen  Berggesetze  und  der  Satzung  des  genannten
  Knappschaftsvereins  ergeben.

Die  vom  Werksbesitzer  an  die  Pensionskasse  oder  eine  besondere
Krankenkasse  des  Clausthaler  Hauptkuappschaftsvereins  abzuführenden
Beiträge,  Eintrittsgelder  und  auf  Grund  der  Satzung  verhängten
Ordnungsstrafen  können,  nachdem  sie  von  dem  Königlich  Preußischen
Oberbergamt  zu  Clausthal  festgesetzt  worden  sind,  im  Wege  des
Verwaltungszwangsverfahrens  eingezogen  werden.

§  3.
Die  Verordnung  tritt  in  Kraft,  sobald  der  Bezirk  des  Hauptknuappschaftsvereins
  zu  Clausthal  durch  dessen  Satzung  auf  das
Fürstentum  erstreckt  worden  ist.

Gegeben  Bückeburg,  den  26.  Juli  1911.

(L.  8)  Adolf.

von  Campe.

Ausgegeben  am  29.  Juli  1911.
        <pb n="79" />
        —  67  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  16.

 

26.
Höchste  Ordre,
betr.  Auflösung  des  ordentlichen  Landtags.
Vom  15.  August  1911.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  was  folgt:

Um  das  rechtzeitige  Zusammentreten  des  neu  zu  wählenden
Landtages  zu  ermöglichen,  wird  der  Landtag  aufgelöst  und  Neuwahlen
  angeordnet.

Gegeben  Norderney,  den  15.  August  1911.

(L.  S)  Adolf.

von  Campe.

Ausgegeben  am  15.  August  1911.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W.  17.

 

 

27.

Allgemeine  Bergpolizeiverordnung.
Vom  24.  August  1911.

Auf  Grund  des  §  175  des  Berggesetzes  vom  28.  März  1906
wird  nach  Anhörung  der  Sektion  III  der  Knappschafts-Berufsgenossenschaft,
  der  Sektion  IX  der  Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
und  der  Sektion  I  der  Nordwestlichen  Eisen=  und  Stahl-Berufsgenossenschaft
  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  folgende
Bergpolizeiverordnung  erlassen.

A.  Allgemeine  Vorschriften.
Gültigkeit  der  Verordnung.
81.

Diese  Polizeiverordnung  gilt  für  den  Bergbau  auf  Erz,  Salz
und  andere  Mineralien,  soweit  deren  Gewinnung  nach  §  1  des
Berggesetzes  allein  dem  Staate  zusteht.  Für  den  Betrieb  des  Gesamt-Steinkohlenbergwerks
  tritt  an  Stelle  des  Ministeriums  das
Oberbergamt  zu  Clausthal.

I.  Tagesanlagen.
Abschluß  der  Bergwerksanlagen  und  Halden.
§  2.
1.  Die  Tagesanlagen  und  Zechenplätze  sind  gegen  die  Nachbargrundstücke
  durch  Mauern,  Zäune,  Gräben  oder  in  ähnlicher  Weise
abzugrenzen,  soweit  der  Revierbeamte  keine  Ausnahme  gestattet.
        <pb n="82" />
        70

2.  Tagesöffnungen  von  Grubenbauen,  die  nicht  unter  ständiger
Aufsicht  stehen,  sind  derart  abzusperren,  daß  niemand  ohne  An—
wendung  von  Gewalt  oder  besonderer  Hilfsmittel  eindringen  kann.

3.  Brennende  Halden  und  Tagebrüche  müssen  durch  eine
mindestens  1  m  hohe  dauerhafte  Einfriedigung  oder  mit  einem
mindestens  0,6  m  tiefen  und  auf  der  Sohle  mindestens  0,6  m
breiten  Graben  mit  Dammaufwurf  nach  der  Innenseite  abgesperrt
werden.

§  3.

1.  Das  Betreten  der  in  §  2  bezeichneten  Anlagen,  der  Zugänge
  zu  den  Grubenbauen,  der  sämtlichen  zu  Betriebszwecken
dienenden  Räume  sowie  der  Halden  ist  Unbefugten  verboten.

2.  Das  Verbot  des  Betretens  ist  an  den  Eingängen  zu  den
Zechenplätzen  und  Betriebsgebänden,  an  den  Halden  und  an  den
Einfriedigungen  unter  Hinweis  auf  diese  Polizeiverordnung  durch
Warnungstafeln  ersichtlich  zu  machen.

Sicherunng  der  Tagesanlagen.
8  4.

1.  Zechenplätze  und  Tagesanlagen  müssen  in  ordnungsmäßigem
Zustande  erhalten  und  bei  Dunkelheit  erleuchtet  werden,  soweit
Betrieb  und  Verkehr  es  erfordern.

2.  Sammelbehälter,  die  nicht  mindestens  1  m  über  den  Erdboden
  hervorragen,  sowie  sonstige  gefährliche  Vertiefungen  sind
sicher  abzudecken  oder  zu  umfriedigen.

An  freiliegenden  Treppen  sind  Geländer  anzubringen.

7  Laufbrücken  müssen  in  ihrer  ganzen  Breite  mit  festem
Bodenbelag  und  bei  einer  Höhe  von  mehr  als  1,5  m  an  beiden
Seiten  mit  Geländern  versehen  sein,  soweit  der  Revierbeamte  keine
Ausnahme  gestattet.  Auf  Sturzbrücken  (Verladebrücken)  findet
diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Verkehr  auf  Grubenbahnhöfen.

O.
1.  Das  Betreten  und  Ueberschreiten  der  Bahngleise  auf  den
Grubenbahnhöfen  ist  nur  den  Aufsichtspersonen  und  den  dort  be—
        <pb n="83" />
        —  71  —

schäftigten  Arbeitern  gestattet.  Alle  übrigen  Personen  dürfen  die
Gleise  nur  auf  den  Uebergängen  krenzen.

2.  Unbeaussichtigt  stehende  Eisenbahnwagen  müssen  so  festgelegt
werden,  daß  sie  durch  Unbefugte  oder  durch  Wind  nicht  ohne
weiteres  in  Bewegung  gesetzt  werden  können.

Arbeiten  in  Sammelbehältern  und
gefährlichen  Vertiefungen.

§  6.

Das  Einsteigen  in  unbenutzte  und  zur  Fahrung  nicht  eingerichtete
  Schächte  und  Tagesöffnungen,  in  Brunnenschächte  und
ähnliche  Vertiefungen  sowie  in  Kohlenvorratstürme  darf  nur  unter
Aussicht  erfolgen.

Abwässer.
.  87.

Abwässer  sind  durch  Klärteiche,  Sand-  und  Schlammfänge,
Entsäuerungsanlagen  oder  andere  geeignete  Einrichtungen  so  zu
reinigen,  daß  gemeinschädliche  Einwirkungen  tunlichst  vermieden  werden.

Halden.
88.

Die  Halden  sind  gegen  Brand,  sowie  gegen  Fortführung  von
Bestandteilen  durch  Wind  und  Wasser  zu  sichern.  Sie  müssen  von
Wasserläufen  so  weit  entfernt  bleiben  oder  gegen  diese  derartig  ge—
sichert  werden,  daß  sie  auch  bei  Flutzeiten  nicht  abgespült
werden  können.

Sicherheitsmaßregeln  bei  Einstellung  des  Betriebes.
§  9.

Bei  Einstellung  des  Betriebes  eines  Bergwerks  müssen  geeignete

  Vorkehrungen  getroffen  werden,  um  die  Oberfläche  im

Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs
sicher  zu  stellen.
        <pb n="84" />
        —  72  —

II.  Tagebaue.
8  10.
In  Tagebauen  sind  Böschung,  Höhe  und  Breite  der  Strossen
so  einzurichten,  wie  dies  der  Schutz  der  Oberfläche  und  die  Sicherheit
  der  Arbeiter  erfordern.

1.

1.  Bei  Schrämarbeiten  müssen  die  unterschrämten  Stöße  durch
Verspreizung  oder  durch  Stehenlassen  von  Pfeilern  gegen  vorzeitiges
  Niedergehen  gesichert  sein.

Sofern  diese  Sicherheitsmaßregeln  nach  Lage  der  örtlichen
Verhältnisse  nicht  genügen,  ein  vorzeitiges  Niedergehen  zu  verhindern,
  müssen  von  der  Aufsichtsperson  besondere  Leute  mit  der
dauernden  Beobachtung  der  Arbeitsstöße  beauftragt  werden.  Auf
den  Warnungsruf  dieser  Leute  haben  die  Arbeiter  die  gefährdete
Stelle  sofort  zu  verlassen.

12.

Tagebaustöße,  vor  denen  Förderung  oder  andere  Arbeiten  umgehen,
  müssen  vor  dem  Anfahren  der  Belegschaft,  sowie  vor
Wiederaufnahme  der  Arbeit  nach  den  Betriebspausen  durch  eine
Aufsichtsperson  oder  einen  von  dieser  bestimmten  Arbeiter  auf  das
Vorhandeusein  Einsturz  drohender  Massen,  insbesondere  von  Frostschalen,
  untersucht  werden;  derartige  Massen  sind  unter  Aufsicht
einer  der  genanuten  Personen  zu  beseitigen.

§  13.

1.  Bei  Eintritt  von  starkem  Schneefall,  Schneetreiben  oder
Tauwetter  sind  die  Schrämarbeiten  einzustellen  und  bereits  unterschrämte
  Massen  schleunigst  zum  Niedergehen  zu  bringen.

2.  Das  Unterschrämen  rolliger  Massen  ist  verboten.

III.  Grubenbaue.
Schutz  der  Oberfläche.
81

Nähern  sich  Grubenbaue  E“*“¼  #  Landstraßen,  öffentlichen
Wegeu,  Flüssen,  Kanälen  oder  sonstigen  Tagesgegenständen,  deren
        <pb n="85" />
        Beschädigung  den  öffentlichen  Verkehr  gefährden  oder  einen  Gemein—
schaden  herbeiführen  würde,  so  sind  die  erforderlichen  Sicherheitspfeiler
  oder  andere  Sicherheitsmaßnahmen  durch  Betriebsplan
festzustellen.

Befahrung  der  Grubenbaue.
8  1s.

Das  Befahren  von  Grubenbauen  ist  fremden  Personen  nur
mit  Genehmigung  des  Bergwerksbesitzers  oder  seiner  Beauftragten
nach  Benachrichtigung  des  Betriebsführers  und  nur  in  zuverlässiger
  Begleitung  gestattet.

Absperrung  alter  Grubenbaue.
8  16.

Verlassene  und  gestundete  Grubenräume  sind  in  deutlich  erkennbarer
  Weise  abzusperren;  ihr  Betreten  ist  Unbefugten  verboten.

Sicherung  gegen  „Eindringen  von  Wasser  und
schädlichen  Wettern.
§  17.

Auf  Bohrungen,  welche  von  Tage  aus  niedergebracht  werden,
finden  die  Bestimmungen  der  Bergpolizeiverordnungen  vom  17.  Oktober
  1906  und  7.  November  1906  (L.-V.  Bd.  21,  S.  467  und  499)
sinngemäße  Anwendung.

8  18.

1.  Alle  Betriebe,  mit  denen  voraussichtlich  alte  Baue  und
Wassersäcke  gelöst  oder  die  Grenzen  von  Sicherheitspfeilern  ange—
fahren  werden,  oder  welche  sich  den  Markscheiden  des  Bergwerks
auf  weniger  als  20  m  nähern,  dürfen  nur  nach  markscheiderischen
Angaben  ausfgefahren  werden,  soweit  der  Revierbeamte  keine  Ausnahme
  gestattet.

Beim  Fehlen  eines  Sicherheitspfeilers  dürfen  sich  Grubenbaue
  nueer  Art  den  Markscheiden  eines  Bergwerkes  ohne  vorherige
Genehmigung  des  Revierbeamten  nur  bis  auf  10  m  nähern.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  10
        <pb n="86" />
        —  74  —

819.

1.  Sind  in  der  Nähe  von  Grubenbauen  Standwasser,  gas—
oder  wasserreiches  Gebirge  oder  schädliche  Wetter  zu  vermuten,  so
ist  der  Gefahr  eines  plötzlichen  Durchbruches  vorzubeugen.  Geschieht
  dies  durch  Vorbohren,  so  müssen  Bohrlisten  geführt  werden,
in  die  Zahl,  Stellung  und  Tiefe  der  Bohrlöcher,  sowie  die  Art  des
durchbohrten  Gesteins  täglich  einzutragen  sind.

Bei  diesen  Lösungsarbeiten  dürfen  nur  Sicherheitslampen
(§  82)  oder  elektrische  Glühlampen  benutzt  werden,  sofern  der  Revierbeamte
  keine  Ausnahme  gestattet.

3.  In  jedem  Falle  ist  für  einen  gesicherten  Rückzug  der  Arbeiter
  zu  sorgen  und  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  in
anderen  Grubenräumen  beschäftigte  Belegschaft  durch  einen  Durchbruch
  nicht  gefährdet  wird.

Sicherung  gegen  Absturz  und  fallende  Gegenstände.

§  20.

1.  Alle  Oeffnungen  und  Zugänge  von  Schächten,  Aufszügen,
Gesenken.  Bremsbergen,  Rollöchern,  Ueberhauen  und  Wetterbohrlöchern
  sind  derart  abzusperren,  daß  niemand  unabsichtlich  hineingelangen
  kann.

2.  Wer  zum  Zwecke  des  Betriebes  eine  Absperrung  geöffnet
oder  beseitigt  hat,  muß  für  ihre  Wiederherstellung  sorgen.  Das
unbefugte  Oeffnen  der  Absperrung  ist  verboten.

3.  Münden  Grubenbaue  der  in  Abs.  1  genannten  Art  unmittelbar
  in  eine  Strecke  ein,  in  der  Menschen  verkehren,  so  sind
Umbruchsörter,  Verschläge  oder  andere  Sicherungen  herzustellen.

g  21.

1.  Lose  Gegenstände  dürfen  nur  in  solcher  Entfernung  von
Schächten,  Aufzügen  usw.  (§  20,  Abs.  1)  niedergelegt  und  geduldet
werden,  daß  sie  nicht  hinabfallen  können.

2.  Der  Ausbau  der  Schächte,  Aufzüge  usw.  (§  20,  Abs.  1)  ist
von  Steinen  und  sonstigen  losen  Gegenständen  dauernd  frei
zu  halten.
        <pb n="87" />
        —  75  —

3.  Bei  den  im  Abteufen  befindlichen  Schächten  ist  wöchentlich
wenigstens  einmal  eine  Schachtuntersuchung  durch  den  aussichtsführenden
  Beamten  auszuführen  und  der  Befund  in  eine  Liste
einzutragen.

8  22.

1.  Beim  Abteufen  von  Schächten  müssen  zur  Sicherung  der
auf  der  Sohle  beschäftigten  Arbeiter  Vorkehrungen  vorhanden  sein,
welche  geeignet  sind,  den  Arbeitern  gegen  herabfallende  Gegenstände
während  der  Förderung  Schutz  zu  gewähren.

2.  Zum  gleichzeitigen  Ausmauern  und  Abteufen  von  Schächten,
zum  Weiterabteufen  von  Schächten,  in  denen  Förderung  umgeht,
und  zur  Benutzung  schwebender  Bühnen  bei  Schachtarbeiten  bedarf
es  der  vorherigen  Genehmigung  des  Revierbeamten.

IV.  Ausbau.

Schachtausbau.
§  23.

1.  Der  endgültige  Ausbau  zu  Tage  oder  auf  Tagesstollen
ausgehender  neuer  Schächte  muß  in  feuersicherem  Material  hergestellt
  werden.  Dasselbe  gilt  beim  Weiterabteufen  für  den  neu
niederzubringenden  Teil  alter  Schächte.

2.  Auf  Bergwerken,  welche  nur  in  weniger  als  100  m  Teufe
bauen  und  mehr  als  zwei  miteinander  durchschlägige  fabrbare
Tagesöffnungen  besitzen,  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine
Anwendung.

Grubenausbau.
8  24.

1.  Sänitliche  unterirdischen  Grubenbaue  müssen  bei  der  An—
lage  gegen  ein  Hereinbrechen  des  Gesteins  sichergestellt  und  für  die
Dauer  ihrer  Benutzung  in  sicherem  Zustande  erhalten  werden.

2.  Das  erforderliche  Ausbaumaterial  muß  stets  in  angemessener
Nähe  der  Arbeitsstelle  zur  Verfügung  gehalten  werden.

10“
        <pb n="88" />
        —  76  —

g  25.

1.  Die  Art  des  Ausbaues  muß  den  Gebirgsverhältnissen  entsprechen;
  nur  bei  standfestem,  erfahrungsgemäß  zuverlässigem  Gebirge
  darf  jeglicher  Ausban  fehlen.

2.  Lockere,  zum  plötzlichen  Absturz  neigende  oder  verdächtig  erscheinende
  Massen  im  Bereiche  der  Arbeitsräume  sowie  der  Fahrund
  Förderwege  sind  entweder  zu  beseitigen  (Hartmachen)  oder
zuverlässig  durch  Verbauen  abzufangen.

Auswechselung  der  Zimmerung.
§  26.

1.  Beim  Auswechseln  der  Zimmerung  sind  Vorkehrungen  zur
Verhinderung  eines  unvorhergesehenen  Hereinbrechens  des  Gesteins
oder  ger  Kohle  zu  treffen.

Abseits  von  belegten  Orts-  und  Abbaubetrieben  sind  zum
Ausnech  gebrochener  Zimmerung  mindestens  zwei  Mann  an—
zustellen.

Untersuchung  des  Ausbaues.
§  27.

1.  Vor  Beginn  der  Arbeit  hat  der  Ortsälteste  (Drittelführer)
(G  *  zu  prüfen,  ob  Gebirge  und  Zimmerung  sicher  sind.

2.  Diese  Prüfung  ist  während  der  Schicht,  zumal  nach  Arbeitspausen
  und  nach  der  Abgabe  von  Sprengschüssen,  zu  wiederholen.

3.  Finden  sich  Mängel,  so  ist  der  Ausbau  vor  Aufnahme  der
eigentlichen  Arbeit  zu  ergänzen.

Rauben  der  Zimmerung.
§  28.

Das  Rauben  der  Zimmerung  darf  nur  durch  geübte  Arbeiter

und  mit  geeignetem  Werkzeug  ausgeführt  werden.

Pflichten  der  Betriebsbeamten  und  Arbeiter.
§  29.

1.  Die  Betriebsbeamten  sind  verpflichtet,  die  Arbeiter  bei  Uebertragung
  einer  Arbeit  auf  etwaige  besondere  Gefährdung  des  Arbeits-
        <pb n="89" />
        —  77  —

orts  durch  Stein-,  Salz-  und  Kohlenfall  aufmerksam  zu  machen
und  über  die  Mittel  und  Vorschriften  zur  Bekämpfung  der  Gefahr
zu  unterrichten.

2.  Der  Ortsälteste  (Drittelführer)  (8  167)  ist  verpflichtet,  die
zur  Verhütung  von  Stein-,  Salz=  und  Kohlenfall  gegebenen  Vorschriften
  und  besonderen  Weisungen  der  Aufsichtspersonen  auszuführen
  und  die  Mitglieder  der  Kameradschaft  zur  Befolgung  anzuhalten.
  Die  Mitglieder  der  Kameradschaft  sind  verpflichtet,  den
Anordnungen  des  Ortsältesten  (Drittelführers)  Folge  zu  leisten.

V.  Förderung.
1.  Förderung  über  Tage  und  in  Strecken.
Füllen  der  Fördergefäße  im  Tagebau.
8  30.

1.  Im  Tagebau  darf  der  Arbeiter  beim  Füllen  der  Fördergefäße
  seine  Stellung  nicht  zwischen  Arbeitsstoß  und  Fördergefäß
nehmen.

2.  An  demjenigen  Teile  eines  Stoßes,  der  unterschrämt  oder
durch  lose  hängende  Massen  gefährdet  wird,  ist  das  Füllen  der
Fördergefäße  verboten  und  erst  nach  vollständigem  Hereintreiben
der  unterschrämten  Massen  gestattet.

Handförderung.
§  31.

1.  Mehrere  von  einem  Schlepper  gleichzeitig  gestoßene  Wagen
sind  zu  kuppeln.

2.  Die  Wagen  dürfen  sich  nur  in  Abständen  von  mindestens
10  m  folgen.

3.  Die  Bestimmungen  der  Absätze  1  und  2  finden  keine  Anwendung
  auf  Schachtfüllörter  und  Schachthängebänke.

4.  Auf  Förderbahnen  mit  Gefälle  müssen  die  Wagen  gebremst
werden,  wenn  die  Schlepper  sie  nicht  jederzeit  festhalten  können.
        <pb n="90" />
        —  78

5.  Bei  Handförderung  unter  Tage  muß  das  Licht  des
Schleppers  entgegenkommenden  Personen  sichtbar  sein,  sofern  nicht
die  Strecken  durch  ständige  Beleuchtung  erhellt  sind.

6.  In  niedrigen  Strecken  hat  die  Förderung  mittels  sogenannter
Schlepphaken  zu  geschehen,  sofern  ohne  diese  für  den  Schlepper  die
Gefahr  der  Handquetschung  besteht.

Pferdeförderung.
8  32.

1.  Bei  Pferdeförderung  unter  Tage  darf  nur  im  Schritt  ge—
fahren  werden.

2.  Der  Pferdeführer  kann  den  ersten  Wagen,  wenn  er  leer  ist,
und  wenn  die  Verhältnisse  es  gestatten,  zum  Fahren  benutzen.
Das  Pferd  muß  einen  Zügel  haben,  den  der  Führer  jederzeit  er—
reichen  kann.  Das  Licht  des  Pferdeführers  muß  entgegenkommenden
Personen  stets  sichtbar  getragen  oder  aufgehängt  werden.  Bei
günstiger  Streckenhöhe  und  Breite  kann  der  Betriebsführer  dem
Pferdeführer  auch  das  Fahren  auf  dem  ersten  beladenen  Wagen
gestatten.  Diese  Erlaubnis  muß  unter  genauer  Bezeichnung  der  in
Frage  kommenden  Strecken  ins  Zechenbuch  eingetragen  werden.
Wenn  die  Streckenverhältnisse  ein  Fahren  des  Pferdeführers  überhaupt
  nicht  gestatten,  so  muß  derselbe  mit  der  brennenden  Lampe
vor  oder  neben  dem  Pferde  hergehen.  Der  letzte  Wagen  ist  mit
einer  rot  leuchtenden  Schlußlaterne  zu  versehen.

Der  übrigen  Belegschaft  ist  das  Fahren  in  Pferdezügen
verboten,  wenn  solches  nicht  vom  Revierbeamten  besonders  genehmigt
  ist.

§.  33.

1.  Das  Pferd  darf  erst  nach  Kuppelung  sämtlicher  Wagen  vor
den  Zug  gespannt  und  muß  vor  Abkuppelung  der  Wagen  abgespannt
  werden.

2.  Der  Schwengel  zur  Befestigung  der  Zugstränge  ist  so  anzubringen,
  daß  er  nicht  auf  der  Streckensohle  schleifen  kann.

3.  Vor  dem  Einheben  entgleister  Förderwagen  ist  das  Pferd
abzuspannen.
        <pb n="91" />
        —  79  —

Maschinelle  Förderung.
8  34.

In  Strecken,  in  denen  Förderung  mittels  feststehender
Maschinen  stattfindet,  ist,  soweit  der  Revierbeamte  keine  Ausnahme
zuläßt,  eine  Signalvorrichtung  anzubringen,  mit  der  dem  Maschinenwärter
  von  jedem  Punkte  aus  Zeichen  gegeben  werden  können.

Lokomotiv=  und  Drahtseilbahnen.
§  35.

Die  Anlage  von  Lokomotivförderungen  über  und  unter  Tage
sowie  von  Drahtseilbahnen  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums.

Ausweichestellen.
g  36.

In  eingleisigen  Förderstrecken,  die  ein  gefahrloses  Ausweichen
nicht  gestatten,  sind  in  angemessenen  Abständen  Ausweichestellen
für  Personen  einzurichten.

Einheben  entgleister  Förderwagen.
§  37.

Volle  Förderwagen,  die  entgleist  sind,  dürfen  von  einer  einzelnen

  Person  nur  unter  Anwendung  eines  Hebebaumes  wieder  in

das  Gleise  gehoben  werden.  Hebebäume  sind  an  geeigneten  Stellen
vorrätig  zu  halten  oder  im  Zuge  mitzuführen.

2.  Förderung  in  Schächten,  Gesenken  sowie  in  Aufzügen
  und  Bremsbergen  unter  und  über  Tage.
Betreten  der  Fördertrumme  und  Auschlagsbühnen.
g  88.

1.  Das  Betreten  der  Fördertrumme  während  der  Förderung
ist  verboten,  ebenso  der  Aufenthalt  auf  den  Anschlagsbühnen  in

oder  unter  den  Bremsbergen  und  Förderabhauen  während  des
Treibens.
        <pb n="92" />
        —  80  —

2.  Zum  Zwecke  des  Anschlagens  der  Wagen  an  das  Seil
(Kette)  bei  ständig  umlaufenden  Fördereinrichtungen  tritt  die  Vorschrift
  des  Abs.  1  außer  Kraft,  sofern  das  Einfallen  des  Bremsberges
  ein  direktes  Anschlagen  der  Wagen  an  das  Seil  (ohne
Gestell)  gestattet  und  die  Seilgeschwindigkeit  1  m  in  der  Sekunde
nicht  übersteigt.

3.  Arbeiten  an  der  Fördereinrichtung  dürfen  erst  vorgenommen
werden,  nachdem  die  beweglichen  Teile  und  die  Fördergefäße  zuverlässig
  festgestellt  sind.

Sicherung  der  Zugänge.
39

An  Schachtfüllörtern  mit  zweiseitiger  Bedienung  sind  die
beiden  Förderseiten  unmittelbar  am  Schachte  durch  einen  gesicherten
Fahrweg  zu  verbinden.

8  40.

1.  Die  in  Betrieb  stehenden  Schächte,  Aufzüge,  Gesenke  und
Bremsberge  mit  Gestellförderung  müssen  mit  Verschlüssen  versehen
ein,  die  verhindern,  daß  die  Fördergefäße  ohne  Oeffnung  des  Ver—
schlusses  hineingeschoben  werden  können.  Außerdem  ist  vor  jedem
Fördertrumm  zum  Schutze  gegen  Abgleiten  der  An-  und  Abschläger
eine  Fußleiste,  und  falls  der  Verschluß  nicht  selbsttätig  wirkt  oder
nicht  derartig  eingerichtet  ist,  daß  er  auch  im  geöffneten  Zustande
gegen  Absturz  schützt,  eine  eiserne  Querstange  als  Stütze  für  die
An-  und  Abschläger  in  angemessener  Höhe  anzubringen.

2.  Bei  Bremsbergen  ohne  Gestellförderung  genügt  ein  ein—
facher  Verschluß  unter  Wagenhöhe.

3.  Wer  Verschlüsse  geöffnet  hat  oder  offen  findet,  hat  sie,
bevor  er  den  Zugang  verläßt,  wieder  zu  schließen.

4.  Am  unteren  Ende  der  Bremsberge  über  Tage  ist  eine  feste
Prellvorrichtung  anzubringen.

Verbindung  von  Seil  und  Fördergefäß.
»  §41.

1.  Die  Verbindung  zwischen  Förderseil  und  Fördergefäß  ist  so

herzustellen,  daß  sie  sich  nicht  zufällig  lösen  kann.
        <pb n="93" />
        —  81  —

2.  Wird  bei  Förderung  auf  geneigter  Bahn  der  Förderwagen
unmittelbar  am  Seile  befestigt,  so  muß  er,  abgesehen  von  ständig
umlanfenden  Fördereinrichtungen  angeschlagen  werden,  bevor  er  in

das  Gleis  gerückt  ist.

3.  Wird  das  Gegengewicht  durch  leere  Wagen  gebildet,  so
dürfen  die  vollen  Wagen  erst  eingerückt  werden,  nachdem  die  leeren
Wagen  angeschlagen  sind.

Fördergestelle.
§  42.

1.  Alle  Fördergestelle  sind  derart  mit  einem  Boden  (Belag)
zu  versehen,  daß  niemand  hindurchtreten  kann.

2.  Aufgeschobene  Förderwagen  müssen  in  geeigneter  Weise
gegen  Abrollen  gesichert  werden.

Bremswerke.
§  43.

1.  Die  Bremswerke  müssen  fest  verlagert  and  mit  einer  zuverlässigen,
  selbsttätigen  Bremsvorrichtung  versehen  sein.  Für
Bremsräder  oder  Pfeilerbremsen,  die  bei  Herstellung  ansteigender
Betriebe  zum  Abbremsen  des  Haufwerks  dienen,  wird  eine  feste
Verlagerung  nicht  verlangt.

2.  Der  Stand  des  Bremsers  ist  geräumig  und  so  anzulegen,
daß  dieser  seine  Arbeit  ohne  Gefahr  verrichten  kann.

Die  Bremser  müssen  sich  in  jeder  Schicht  vor  Begiun  der
Förderung  davon  überzeugen,  daß  die  Bremsvorrichtung  in  betriebssicherem
  Zustand  ist.  Die  Förderung  darf  erst  beginnen,  nachdem
etwaige  Mängel  beseitigt  sind.

4.  Es  ist  verboten,  den  gelüfteten  Bremshebel  festzustellen  oder
aufzuhängen.

5.  In  Bremsbergen,  in  denen  die  Hauer  oder  Schlepper  selbst
das  Fördergefäß  abbremsen,  müssen  die  Bremswerke  von  jedem
Anschlagspunkt  aus  leicht  gehandhabt  werden  können;  hierbei  darf
der  Arbeiter  nicht  genötigt  sein,  in  den  Bremsberg  zu  treten.

Land-Verord.  Band  XXILII.  11
        <pb n="94" />
        —  82  —

Haspel  und  Kabelwinden.
*  44.

1.  Haspelvorrichtungen  über  Schächten  und  Gesenken  sind  so
einzurichten,  daß  die  Fördergefäße  ohne  Gefahr  für  die  damit  beschäftigten
  und  für  die  im  Gesenk  befindlichen  Arbeiter  abgezogen
und  eingehängt  werden  können.

2.  Jeder  Handhaspel  muß  mit  Fängern  und  Vorstecknägeln
oder  einer  anderen  sicheren  Sperrvorrichtung,  jeder  maschinell  betriebene
  Haspel  mit  einer  sicher  wirkenden  Bremsvorrichtung  versehen
  sein.

3.  Die  zum  Aufwinden  oder  Herablassen  schwerer  Stücke  benutzten
  Kabelwinden  müssen  mit  einer  zuverlässigen  Bremse,  zwei
Sperrklinken  und  doppeltem  Getriebeeingriff  ausgerüstet  setn.

Fördermaschinen.
g  46.
1.  An  jeder  Fördermaschine  für  Schächte  von  mehr  als  20  m
feigerer  Teufe  muß  angebracht  sein:
a)  ein  vom  Stande  des  Maschinenwärters  aus  zu  bedienendes
Absperrventil  oder  ein  Stromausschalter,
b)  eine  zuverlässige,  unmittelbar  auf  jede  Seiltrommel  oder
Treibscheibe  wirkende  Bremsvorrichtung,
0  ein  Teufenzeiger,
d)  eine  Warnschelle,  welche  die  Annäherung  der  Fördergefäße
an  die  Hängebank  rechtzeitig  anzeigt.
2.  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  unter  b,  c  und  d  kann
der  Revierbeamte  gestatten.

Besondere  Einrichtungen  beim  Schachtabteufen.
8  46.

1.  Beim  Schachtabteufen  sind  Vorrichtungen  zur  Führung  des
Fördergefäßes  vom  Tage  aus  bis  mindestens  50  m  über  der
Schachtsohle  anzubringen.

2.  Die  Fördergefäße  dürfen  nur  bis  auf  Handbreite  unter  den
Rand  gefüllt  werden.
        <pb n="95" />
        —  83  —

3.  Materialien  oder  Gezähe,  die  aus  dem  Fördergefäß  heraus—
ragen,  müssen  derartig  befestigt  werden,  daß  sie  weder  herausfallen
noch  untergreifen  können.

§  47.

1.  Tonnen  und  Kübel  dürfen  an  der  Häugebank  uur  bei  verschlossener
  Schachtöffnung  ent=  und  beladen  sowie  an=  und  abgeschlagen
  werden.

2.  Es  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß  die  Schachtklappen  rechtzeitig
  geöffnet  und  geschlossen  werden.

48.

1.  Die  beim  Schachtabteufen  zur  Förderung  benutzten  Seile
müssen  mindestens  achtfache  Sicherheit  im  Verhältnis  zur  Meistbelastung
  bei  der  Bergförderung  dauernd  gewähren.

2.  Das  an  dem  Fördergefäße  befindliche  Seilende  ist  vierteljährlich
  auf  mindestens  3  m  Länge  über  dem  Einbande  abzuhanen
sowie  Biege=  und  Zerreißqroben  zu  unterwerfen.

3.  Bei  den  zur  Verbindung  des  Fördergefäßes  mit  dem  Förderseile
  dienenden  Zwischenstücken  muß  die  Sicherheit  eine  zehnfache  sein.

5.  Für  die  zum  Einhängen  und  Aufwinden  schwerer  Stücke,
Pumpen  und  Wasserziehvorrichtungen  verwendeten  Seile  und  Kabel
hat  der  Bergwerksbesitzer  dem  Revierbeamten  den  Nachweis  zu
bringen,  daß  ihre  Tragfähigkeit  für  den  beabsichtigten  Zweck  ausreicht.

Signalvorrichtungen.
8  49.

1.  In  allen  zur  Förderung  dienenden  Schächten,  Aufzügen,
Gesenken  und  seigeren  Bremsschächten  sind,  sofern  keine  sichere  Verständigung
  durch  Zuruf  möglich  ist,  Signalvorrichtungen  anzubringen,
  mit  denen  zwischen  den  Anschlagspunkten  und  der  Hängebank
  oder  dem  Bremser  deutliche  Signale  gewechselt  werden  können.
Solche  Signalvorrichtungen  müssen  auch  zwischen  Hängebank  und
Fördermaschinenraum  vorhanden  und  so  eingerichtet  sein,  daß  sie
nicht  unabsichtlich  betätigt  werden  können.  Elektrische  Signalvorrichtungen
  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  das  erteilte  Signal

11
        <pb n="96" />
        —  84  —

nicht  nur  an  der  Empfangs-,  sondern  auch  an  der  Aufgabestelle
erkenntlich  ist.

2.  Sind  in  einem  Schachte  mehrere  Förderungen  in  Betrieb,
so  muß  für  jede  eine  besondere  Signalvorrichtung  vorhanden  sein.
Die  Signale  der  einzelnen  Förderungen  müssen  sich  leicht  unterscheiden
  lassen.

3.  Dem  Maschinenwärter  dürfen  in  der  Regel  die  Signale
nur  von  dem  Abnehmer  auf  der  Hängebank  oder,  wenn  nicht  zu
Tage  gefördert  werden  soll,  nur  von  dem  auf  der  oberen  Sohle
angestellten  Abnehmer  gegeben  werden.  Bei  Arbeiten  im  Schacht
können  die  Signale  auf  Anordnung  des  Betriebsführers  von  den
Schachthauern  unmittelbar  dem  Maschinenwärter  gegeben  werden.

4.  Maschinenwärter  und  Bremser  dürfen  die  Fördereinrichtung
nicht  in  Gang  setzen,  bevor  sie  das  Signal  hierzu  erhalten  haben.

An  allen  Punkten,  wo  Signale  abtriegeben  oder  empfangen
werden,  muß  ihre  Bedeutung  auf  Tafeln  deutlich  lesbar  verzeichnet
sein,  in  Bremsbergen  jedoch  nur  am  Juße  derselben  und  am
Standort  des  Bremsers.  Die  Signale  sind  vom  Betriebsführer
festzusetzen  und  in  das  Zechenbuch  einzutragen.

g  50.

Bei  Hauptförderschächten  sind  zwischen  dem  Stande  des
Maschinenwärters  und  der  Hängebank  sowie  zwischen  Hängebank
und  Füllörtern  der  Hauptanschlagssohlen  Sprachrohre  oder  Fernsprecher
  einzurichten,  soweit  der  Revierbeamte  keine  Ausnahmen
genehmigt.

g  51.

In  Bremsbergen  und  Förderabhauen  sind  ebenfalls  zuverlässige
  Signalvorrichtungen  anzubringen,  die  geeignet  sind,  von  den
einzelnen  Anschlagspunkten  nach  dem  Siande  des  Bremsers  und
von  hier  nach  dem  untersten  Anuschlagspunkt  deutliche  Signale
zu  geben.
        <pb n="97" />
        —  85  —

VI.  Fahrung.
Ausgänge.
8  52.

1.  Jede  selbständig  für  sich  betriebene  unterirdische  Bergwerksanlage
  muß  mindestens  zwei  von  einander  getrennte,  fahrbare
Ausgänge  nach  der  Erdoberfläche  besitzen,  die  in  ihrer  ganzen  Er—
streckung  mindestens  30  m  von  einander  entfernt,  von  allen  Be—
triebspunkten  des  Grubengebäudes  jederzeit  erreichbar  sind  und  nicht
in  ein  und  demfelben  Gebäude  zu  Tage  ausgehen.

2.  Solange  der  zweite  fahrbare  Ausgang  noch  nicht  vorhanden
ist,  dürfen  nicht  mehr  als  40  Arbeiter  gleichzeitig  unterirdisch  beschäftigt
  werden.

3.  In  besonderen  Fällen  kann  für  kleinere  Werke  von  der
Forderung  des  zweiten  fahrbaren  Ausganges  dauernd  Abstand  genommen
  werden.  Es  dürfen  dann  aber  auf  diesen  Werken  nicht
mehr  als  25  Arbeiter  gleichzeitig  unter  Tage  beschäftigt  werden.

4.  Auf  Werke  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Polizeiverordnung
bereits  in  Förderung  stehen,  findet  der  Absatz  2  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Zahl  40  die  Zahl  60  tritt.

5.  Das  Ministerium  kann  in  einzelnen  besonderen  Fällen  Verschärfungen
  oder  Milderungen  der  in  Absatz  2  und  4  getroffenen
Bestimmungen  eintreten  lassen.

8  53.
Von  jeder  Bauabteilung  müssen  wenigstens  zwei  sichere  von

einander  getrennt  liegende  Fluchtwege  bis  zu  den  Schächten  oder
Hauptquerschlägen  vorhanden  sein.

Fahrschächte.
§  54.

Bildet  ein  Fahrschacht  eine  Abteilung  eines  auch  zu  anderen
Zwecken  dienenden  Schachtes,  so  ist  er  von  den  übrigen  Abteilungen
  derartig  abzuschneiden,  daß  die  Fahrenden  vor  Beschädigung
  gesichert  sind.  Bei  seigeren  Schächten  dürfen  im  Ver-
        <pb n="98" />
        86

schlage  Zwischenräume  von  mehr  als  10  cm  Breite  nicht  vorhanden
  sein.
9  55.

1.  Sämtliche  Fahrten  müssen  hinlänglich  stark  gebaut  und
dauerhaft  befestigt  sein.

2.  Die  Fahrten  dürfen  nicht  mehr  als  800  Neigung  haben.
In  Schächten,  Ueberhauen  und  Absinken  mit  mehr  als  700  Einfallen
  und  mehr  als  20  m  Höhe  müssen  in  Abständen  von  höchstens
10  m„  Ruhebühnen  eingebaut  werden.  Die  Fahrlöcher  in  den
Ruhebühnen  müssen  durch  die  Fahrten  gedeckt  sein,  sofern  nicht  besondere
  Verhältnisse  ein  Abweichen  hiervon  nötig  machen.  Diese
Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Fahrschächte  und  Ueberhauen
  bis  zu  40  m  Höhe,  in  denen  sich  die  Fahrenden  von  der
Fahrt  aus  mit  dem  Rücken  an  den  Schachtstoß  anlehnen  können.

3.  An  der  Hängebank  und  an  jeder  Ruhebühne  müssen  entweder
  die  Fahrten  wenigstens  1  m  hervorstehen  oder  feste  Handgriffe
  bis  1  m  über  der  Ruhebühne  oder  Hängebank  angebracht  sein.

 

§  56.
Bei  Benntzung  der  Schachtfahrten  und  der  Fahrkünste  ist  das
Mitführen  von  Gezähe  nur  den  mit  S  sserungsarbeiten

Beauftragten  und  auch  diesen  nur  außerhalb  der  gewöhnlichen
Fahrzeit  gestattet.
Seilfahrtbestimmungen.
§  57.

1.  Die  Benutzung  des  Seiles,  sowie  die  Anwendung  einer
Fahrkunst  zum  Ein=  und  Ausfahren  der  Belegschaft  ist  nur  nach
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Oberbergamtes  unter  genauer  Beobachtung
  der  in  der  Genehmigungsurkunde  festgestellten  Bedingungen
  und  nach  Abnahme  der  Einrichtungen  durch  den  Revierbeamten
  gestattet.

2.  Die  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Seilfahrt  oder  zur  Anwendung
  einer  Fahrkunst  sind  beim  Revierbeamten  einzureichen.
        <pb n="99" />
        87

8  38.

1.  In  Förderschächten,  für  welche  die  Genehmigung  zur  Seil—
ahrt  (§  57)  nicht  erteilt  ist,  ist  die  Benutzung  des  Seils  zum
Fahren  nur  den  Aufsichtspersonen  und  den  von  diesen  mit  Besuus
  oder  Ausbesserung  der  Schächte  beauftragten  Personen
gestattet.

2.  Bei  unbefugter  oder  vorschriftswidriger  Benutzung  des  Seils
zum  Fahren  ist  der  Anschläger  (Signalgeber)  mit  verantwortlich,
wenn  er  die  Benutzung  geduldet  hat.

3.  In  den  Füllörtern  und  auf  den  Hängebänken  aller  mit
maschineller  Förderungseinrichtung  versehenen  Schächte  und  Gefenke,
für  welche  die  Seilfahrt  nicht  genehmigt  ist,  muß  das  Verbot  der
Benutzung  des  Seils  zum  Fahren  auf  Tafeln  in  deutlicher  Schrift
ersichtlich  gemacht  werden.

 

8  59
Die  zur  Seilfahrt  dienenden  Schächte  müssen  neben  der  Seil—
fahrteinrichtung  von  der  tiefsten  Sohle  bis  zu  Tage,  bezw.  bis  zur
Hängebank  mit  Fahrten  versehen  sein.

Fahrung  in  Bremsbergen,  Bremsschächten,
Gesenken,  Rollöchern  und  Abhauen.
9  60.

1.  Bei  den  in  Betrieb  stehenden  Bremsbergen,  Bremsschächten,
Gesenken,  Rollöchern  oder  Abhauen,  die  zur  Förderung  von  mehr
als  einem  Anschlagspunkt  dienen,  müssen  besondere  Fahrüberhauen
oder  sicher  abgeschlagene  Fahrabteilungen  vorhanden  sein,  so  daß
die  Arbeiter  nicht  in  den  Förderabteilungen  zu  fahren  brauchen,
um  vor  ihre  Arbeit  zu  gelangen.

Das  Befahren  der  in  Abs.  1  genannten  Förderwege  außerhalb
  der  Fahrabteilung  und  das  Ueberschreiten  derselben  während
der  Förderung  ist  untersagt.

§  61.

1.  Bei  Bremsbergen  und  Abhauen,  deren  Einfallen  ein  direktes

Anschlagen  der  Wagen  an  das  Seil  gestattet,  kann  von  besonderen
        <pb n="100" />
        —  88  —

Fahrabteilungen  abgesehen  werden,  falls  deren  Unterhaltung  mit
Schwierigkeiten  verbunden  ist.  In  diesem  Falle  greifen  folgende
Vorschriften  Platz:

a)  Während  der  Förderschicht  muß  ein  Anschläger  am  Fuße
des  Bremsberges  und  ein  Bremser  an  der  Bremsvorrichtung
  ununterbrochen  anwesend  sein.

b)  Als  Anschläger  und  Bremser  dürfen  nur  volljährige,  zuverlässige
  und  mit  ihren  Obliegenheiten  vertraute  Personen
angestellt  werden.  Ihre  Namen  sind  auf  einer  Tafel  am
Fuße  des  Bremsberges  bekannt  zu  geben.

0)  Auschläger  und  Bremser  müssen  vor  Beginn  der  Förderung
feststellen,  daß  sich  im  Bremsberg  niemand  aufhält.

4c)  Beginn  und  Schluß  der  Bremsbergförderung  sind  von
dem  Anschläger  durch  ein  deutliches,  an  allen  Auschlagspunkten
  wahrnehmbares  Signal  (8  51)  anzugeben.  Dieses
Signal  ist  von  dem  Vremser  an  den  Auschläger  zurückzugeben.


e)  Vom  Beginne  bis  zum  Schlusse  der  Förderung  darf  der
Bremsberg  nur  ausnahmsweise  mit  Erlaubnis  des  Anschlägers
  oder  Bremsers  betreten  werden.  Vor  Erteilung
dieser  Erlaubnis  haben  Anschläger  und  Bremser  sich  hierüber
  zu  verständigen.

)  Vor  Beginn  der  Fahrung  müssen  sämtliche  Förderwagen
aus  dem  Bremsberge  entfernt  oder  gegen  Bewegung  sicher
gestellt  werden.

8)  Solange  sich  Menschen  im  Bremsberge  befinden,  muß  die
Förderung  ruhen  und  jede  Bewegung  von  Förderwagen
an  den  Anschlagspunkten  unterbleiben.

h)  Wenn  3  oder  mehr  Wagen  jederseits  gleichzeitig  am  Seil
hängen,  ist  zwischen  oder  neben  den  Gleisen  eine  Fahrbahn
  von  mindestens  40  cm  Breite  zu  unterhalten.

2.  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  zu  a,  b,  d,  e  und  h
kann  der  Revierbeamte  zulassen.
        <pb n="101" />
        —  89  —

Fahren  in  Strecken  mit  maschineller  Förderung.
8  62
1.  Söhlige  Strecken  mit  maschineller  Seil=  oder  Kettenförderung
dürfen  während  des  Ganges  der  Förderung  von  der  Belegschaft
zur  Fahrung  nur  benutzt  werden,  wenn  neben  oder  zwischen  den
Förderwagen  ein  mindestens  80  cm  breiter,  gut  fahrbarer  Raum
vorhanden  ist  und  die  Fördergeschwindigkeit  1  m  in  der  Sekunde
nicht  sübersteigt
2.  Bei  Lokomotioförderung  in  zweigleisigen  Strecken  kann  das
zweite  Gleis  als  Fahrstrecke  angesehen  werden.  In  eingleisigen
Strecken  muß  ein  80  cm  breiter,  abgesperrter,  fahrbarer  Raum
vorhanden  sein.  Die  Geschwindigkeit  darf  nicht  über  2  m  in  der
Sekunde  betragen.
3.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Revierbeamten.

Personenbeförderung.
§  63.
Die  Benutzung  der  maschinellen  Förderanlagen  zur  regelmäßigen
  Beförderung  der  Belegschaft  unterliegt  der  Genehmigung
des  Ministeriums  (8  35.)

VII.  Bewetterung.
1.  Wetterversorgung.
Allgemeine  Bestimmungen.
8  64.

1.  Auf  allen  Bergwerken  muß  für  eine  regelmäßige  Wetter—
versorgung  Vorkehrung  getroffen  sein,  derart,  alle
Baue  sich  dauernd  in  einem  zur  Arbeit  und
Zustanoͤe  befinden.  Soweit  hierzu  der
nicht  ausreicht,  muß  die  Bewetterung  durch  künstliche  Einrichtungen
erfolgen.

2.  Wird  dieser  Zustand  durch  außergewöhnliche  Umstände
(Unterbrechung  oder  wesentliche  Störung  der  Vetterführung,  plötz-Land.-Verord.
  Band  XXIII.
        <pb n="102" />
        —  90  —

liches  Auftreten  von  schädlichen  Gasen,  Ausbruch  von  Grubenbrand

und  dergl.)  gefährdet,  so  sind  die  Arbeiter  sofort  aus  den  ge—

fährdeten  Bauen  (Betriebsabteilungen)  zu  entfernen  und  letztere  zu

sperren.  Sie  dürfen  erst  wieder  belegt  werden,  nachdem  die  zuständige

  Aufsichtsperson  festgestellt  hat,  daß  dieses  ungefährlich  ist.
§  65.

1.  Die  Benutzung  von  Wetteröfen  oder  Schornsteinen  für  den
ausziehenden  Wetterstrom  bedarf  der  Genehmigung  des  Revierbeamten.


2.  Das  Kesseln  ist  verboten.

Wetterabteilungen.
g  66.
Größere  Grubengebäude  sind  in  mehrere  von  einander  unab—
hängige  Wetterabteilungen  zu  trennen.

Beschaffenheit  der  Wetter.
67.  «

1.  Vor  belegten  Arbeitspunkten  müssen  die  Wetter  frisch  sein
und  mindestens  19  Volumprozente  Sauerstoff  enthalten.

2.  Verbrauchte  Wetter,  namentlich  solche,  deren  Gehalt  an
Sauerstoff  weniger  als  19  Volumprozente  beträgt,  müssen  auf  dem
kürzesten  Wege  zum  Ausziehen  gebracht  werden,  ohne  noch  andere
belegte  Baue  zu  berühren.  Läßt  sich  ihre  weitere  Benutzung  nicht
vermeiden,  so  sind  sie  vorher  genügend  aufzufrischen.

Ventilatoren.
§  68.
Die  zur  Erzeugung  des  Wetterstromes  bestimmten  Hauptventilatoren
  müssen  mit  Depressionsmessern  versehen  sein.
Wettergeschwindigkeit  und  Querschnitt
der  Wetterwege.
§  69.

1.  Eine  Wettergeschwindigkeit  von  6  m  in  der  Sekunde  darf

nur  in  den  Schächten  und  Wetterkanälen  sowie  in  solchen  Haupt-
        <pb n="103" />
        —  91  —

querschlägen  und  Hauptwetterstrecken  des  Ausziehstromes  über—
schritten  werden,  die  zur  regelmäßigen  Förderung  oder  Ein=  und
Ausfahrt  der  Belegschaft  nicht  dienen.

2.  Der  Ouerschnitt  der  Hauptwetterwege  muß  3  am,  der
Wetterwege  für  Teilströme  2  am,  der  sonstigen  Wetterwege,  insbesondere
  Wetterdurchhiebe,  1  m,  der  Strebstöße  ½  amm  mindestens
betragen.

3.  Für  schon  bestehende  Wetterwege  dürfen  geringere  Querschnitte
  und  größere  Wettergeschwindigkeiten  mit  Genehmigung  des
Revierbeamten  beibehalten  werden.

2.  Wetterführung.
Einführung  der  Wetter.
8  70.

1.  Die  frischen  Wetter  müssen  von  Tage  auf  dem  kürzesten
Wege  abwärts  so  geführt  werden,  daß  die  tiefste,  und  möglichst
auch  jede  höhere  Sohle  unmittelbar  mit  frischen  Wettern  versorgt
  wird.

2.  Wetter,  die  bereits  zur  Versorgung  einer  tieferen  Sohle
gedient  haben,  müssen  vor  Bewetterung  einer  höheren  Sohle  nach
Bedarf  durch  Zuführung  genügender  Mengen  frischer  Wetter  aufgebessert
  werden.

Bewetterung  der  Arbeitsorte.
8  7I.

Jedes  Arbeitsort  muß  so  ausreichend  bewettert  sein,  daß  Sprenggase
  nach  dem  Wegtun  der  Schüsse  schleunigst  abziehen  und  das
Ort  spätestens  20  Minuten  nach  der  letzten  Explosion  ohne  Gefahr
für  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Arbeiter  wieder  betreten
werden  kann.

8  72.

Die  Bewetterung  lediglich  durch  Diffusion  ist  bei  söhligen  Drtsbetrieben

  aller  Art  nur  bis  zu  50  m,  bei  einem  Aunsteigen  nicht
-  12“
        <pb n="104" />
        —  92  —

über  15%  bis  20  m,  bei  Schachtabteufen,  Ueberhauen  und  Abhauen
nur  bis  zu  15  m  zulässig.

§  73.

1.  Wetterscheider  aus  Segeltuch  und  ähnlichen  Stoffen  dürfen
ohne  Genehmigung  des  Revierbeamten  nur  bis  auf  100  m  Länge
verwendet  werden.

2.  Einen  Betriebspunkt  lediglich  durch  ausblasende  Druckluft
zu  bewettern,  ist  verboten,  soweit  der  Revierbeamte  keine  Ausnahme
  gestattet.

Alte  Baue.

8  74.
In  alten  oder  gestundeten  Bauen  auftretende  schlagende  oder
andere  schädliche  Wetter  sind  durch  Abschließung  oder  Vewetterung
dieser  Räume  unschädlich  zu  machen.

Wettertüren.

9  75.

1.  Wettertüren  sind  selbstschließend  einzurichten  oder  durch  einen
Türhüter  zu  bedienen.

2.  Ueberflüssig  gewordene  Wettertüren  sind  auszuhängen.

3.  Das  unbefugte  Festlegen  geöffneter  Wettertüren  ist  verboten.

4.  Wettertücher  sind  als  Wettertüren  nur  zulässig,  wenn  der
Gebirgsdruck  das  Aufstellen  von  Wettertüren  untuulich  macht.  In
diesem  Falle  sind  mindestens  zwei  Wettertücher  in  solcher  Entfernung
  von  einander  aufzuhängen,  daß  bei  der  Förderung  stets
ein  Tuch  geschlossen  ist.

8  76.

Wo  lebhafter  Verkehr  durch  eine  Wettertür  stattfindet  oder  wo
durch  ein  zeitweiliges  Offenstehen  einer  Tür  die  unausgesetzte  Zu—
führung  ausreichender  Wettermengen  zu  den  Betriebspunkten  be—
einträchtigt  werden  kann,  müssen  zwei  oder  mehr  Wettertüren  in
einer  solchen  Entfernung  von  einander  aufgestellt  werden,  daß  sie
        <pb n="105" />
        —  98  —

nicht  gleichzeitig  offen  stehen.  Nötigenfalls  ist  zu  diesem  Zwecke  ein
besonderer  Türhüter  anzustelleu.

3.  Ueberwachung  der  Bewetterung.
Wetterrisse.
77

Die  Wetterverhältnisse  sind  durch  Wetterrisse  ersichtlich  zu
machen.

Aenderungen  in  der  Wetterführung.
78

1.  Aenderungen  an  den  Vorrichtungeu  zur  Regelung  des
Wetterzuges  dürfen  nur  vom  Betriebsführer  oder  im  Einverständnisse
  mit  ihm  angeordnet  werden.

2.  Sind  in  dringenden  Fällen  von  anderen  Aussichtspersonen
solche  Anordnungen  getroffen,  so  ist  dies  dem  Betriebsführer  sofort
zu  melden.  Dieser  hat  die  Anordnungen  ohne  Verzug  zu  genehmigen
  oder  abzuändern.

8  79.

1.  Veränderungen  in  der  Bewetterung  einer  Grube,  welche
für  die  Wetterverhältnisse  einer  Nachbargrube  von  Einfluß  sein
können,  dürfen  nur  nach  Verständigung  des  Betriebsführers  vorgenommen
  werden.

2.  Das  gleiche  gilt  für  selbständige  Betriebsabteilungen  einer
Grube.

Wetteruntersuchungen.
80.

1.  Auf  Verfügung  des  Revierbeamten  müssen  in  den  von  ihm
festgesetzten  Zeitabständen  und  an  den  von  ihm  bestimmten  Stellen
Wettermessungen  ausgeführt  und  Wetterproben  auf  zuverlässige
Weise  entnommen  und  durch  eine  von  ihm  als  einwandsfrei  anerkannte
  Untersuchungsstelle  auf  den  Gehalt  an  Sauerstoff  oder
anderen  Gasen  analysiert  werden.  Ebenso  sind  Temperaturmessungen
  auf  Verlangen  des  Revierbeamten  vorzunehmen.
        <pb n="106" />
        2.  Die  Ergebnisse  sämtlicher  Wetteranalysen  sowie  Temperaturund
  Wettermessungen  sind  im  Wetterbuch  einzutragen,  welches  dem
Revierbeamten  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen  ist.

4.  Sonstige  Sicherheitsmaßregeln.
881.
Beschädigungen  der  zur  Wetterführung  dienenden  Einrichtungen
oder  sonstige  Unregelmäßigkeiten  der  Wetterführung  sind  von  den
Arbeitern  den  nächst  erreichbaren  Aufsichtspersonen  anzuzeigen.

§  82.

Auf  Bergwerken,  wo  sich  brennbare  Wetter  gezeigt  haben,  sowie
  auf  allen  Kohlenbergwerken  müssen  Sicherheitslampen  in  gebrauchsfähigem
  Zustand  vorrätig  gehalten  werden,  deren  Anzahl
der  Revierbeamte  bestimmt,  und  die  folgenden  Anforderungen  entsprechen
  müssen:

a)  Die  vollkommen  dichte  Verbindung  der  einzelnen  Teile
untereinander  muß  dauernd  gewährleistet  sein.

b)  Der  Glaszylinder  muß  aus  gut  ausgeglühtem  Glase  bestehen;

  die  Schnittflächen  müssen  rechtwinklig  zur  Achse
.  schoen  sein.
Das  Netz  der  Drahtkörbe  muß  mindestens  144  gleich
greße  Oeffnungen  auf  1  qem  besitzen;  die  Drahtstärke  der
Netze  darf  nicht  weniger  als  0,3  und  nicht  mehr  als
0,4  mm  betragen.  Wo  zwei  Drahtkörbe  verwandt  werden,
  muß  der  innere  aus  Eisen  oder  Stahldrahtgewebe
besteheu.

c)  Die  Lampe  muß  mit  innerer  Zündvorrichtung  versehen
sein,  bei  deren  Gebrauch  die  Flamme  durch  den  Drahtkorb
  nicht  durchschlagen  kann.

e)  Die  Lampe  muß  mit  einem  vom  Revierbeamten  als  zuverlässig
  anerkannten  Verschlusse  versehen  sein.

s)Die  Luft  darf  nur  dann  von  unten  zugeführt  werden,
wenn  die  Zuführungsöffnungen  gegen  ein  Durchschlagen
der  Flamme  geschützt  sind.
        <pb n="107" />
        —  95  —

8  83.

1.  In  jeder  Grube  sind  am  Fuße  der  Bremsberge,  Fahr—
schächte,  und  am  Schnittpunkt  der  Hauptstrecken  Wegweiser  anzubringen
  und  dauernd  in  gut  lesbarem  Zustande  zu  erhalten,  welche
die  Bezeichnung  der  Sohle,  Bremsberge,  Strecken,  Abbaufirste  und
außerdem  die  Richtung  nach  den  fahrbaren  Tagesöffnungen  und
deren  Bezeichnung  angeben.

2.  Ausnahmen  kann  der  Revierbeamte  zulassen.

8  84.

Der  Betriebsführer  hat  dem  Revierbeamten  sofort  Anzeige  zu
erstatten,  sobald  auf  einer  Grube,  auf  welcher  Schlagwetter  überhaupt
  oder  iunerhalb  der  letzten  2  Jahre  nicht  beobachtet  worden
sind,  solche  sich  zeigen.

VIII.  Beleuchtung.

§  85.

Grubenräume,  die  nicht  durch  Tageslicht  oder  fest  angebrachte
Beleuchtung  erhellt  sind,  dürfen  ohne  brennendes  Licht  nicht  befahren
  werden.

§  86.

Alle  Anschlagspunkte  an  Schächten,  Aufzügen  und  an  solchen
Bremsbergen  und  Gesenken,  die  zur  Förderung  von  einer  Sohle
zur  anderen  dienen,  müssen  während  der  Förderschicht  durch  geschlossene
  Lampen  hell  erleuchtet  sein.  Die  Lampen  müssen  mit
einem  gegen  Zerträmmerung  geschützten  Glasgehäuse  versehen  und
derartig  angebracht  sein,  daß  durch  sie  ein  Brand  nicht  entstehen
kann.  Dasselbe  gilt  für  die  Hängebank,  wenn  das  Tageslicht  nicht
ausreicht.

887.

1.  Die  ständige  Beleuchtung  mit  offenem  Licht  ist  für  alle
Räume  unter  Tage  (Maschinenräume,  Räume  für  Benzin=  und
Gaslokomotiven,  Pferdeställe,  Magazine  und  dergl.)  verboten,  wo
sich  leicht  breunbare  Gegenstände  befinden.
        <pb n="108" />
        —  96  —

2.  Die  im  Abs.  1  genannten  Räume  dürfen  —  abgesehen  von
Maschinenräumen  —  auch  nicht  mit  offenem  Licht  betreten  werden
und  es  darf  darin  nicht  geraucht  werden.

3.  Das  Verbot  ist  durch  eine  Tafel  an  den  Eingängen  sichtbar
zu  machen.

g  88.

Als  Leuchtstoff  in  Stand=  oder  Hängelampen  (88  86  und  87)
dürfen  Petroleum,  Spiritus  und  andere  leicht  vergasbare  Flüssigkeiten
  nur  benutzt  werden,  wenn  sie  durch  geeignete  Stoffe  völlig
aufgesaugt  sind.

Azetylenlampen.

g  89.

1.  Azetylenlampen  und  bewegliche  Azetylenapparate  bis  zu
2  kg  Karbidfüllung  dürfen  verwendet  werden,  wenn  sie  folgenden
Bedingungen  geuügen:

a)  In  den  Lampen  und  Apparaten  dürfen  keine  aus  Kupfer
bestehenden  Teile  angebracht  sein;  die  Verwendung  von

Messing  ist  zulässig
b)  Die  Lampen  und  Apparate  müssen  so  eingerichtet  sein,
daß  ein  Ueberdruck  von  mehr  als  ½  Atmosphäre  und  im
Entwickler  eine  Erhitzung  über  1000  gelsius  ausgeschlossen

eibt

2.  Azetylenbeleuchtung  mit  feststehendem  Gasentwickler  und
eine  Anwendung  von  beweglichen  Azetylenapparaten  mit  mehr  als
2  kg  Karbidfüllung  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums.
Dem  Antrag  ist  eine  Beschreibung  und  ein  Lageplan  beizufügen.

3.  Es  ist  verboten,  den  Rückstand  aus  Azetylenlampen  in  die
Grube  auszuschütten.  Das  Füllen  und  Entleeren  der  A#zetylenlampen
  hat  der  Regel  nach  nur  über  Tage  zu  geschehen.  Wird
dasselbe  ausnahmsweise  in  der  Grube  notwendig,  so  darf  der  Rückstand
  nur  an  Stellen  entleert  werden,  wo  er  keine  Gefahr  bringt.
        <pb n="109" />
        —  97  —

IX.  Sicherung  gegen  Brandgefahr.
Maßnahmen  über  Tage.
§  90.

Auf  jeder  Grubenanlage  müssen,  soweit  der  Revierbeamte  keine
Ausnahme  gestattet,  ausreichende  Löschvorrichtungen  zur  Verfügung
stehen,  mit  deren  Handhabung  Arbeiter  in  genügender  Anzahl  vertraut
  zu  machen  sind.

§  91.

1.  Alle  Einziehöffnungen  müssen  sich  an  der  Tagesöffnung
durch  besondere  Vorrichtungen  leicht  und  dicht  abschließen  lassen,
so  daß  beim  Ausbruche  eines  Brandes  über  Tage  die  Fortpflanzung
des  Feuers  und  das  Einziehen  von  Brandgasen  in  diese  Oeffnungen
verhindert  wird.

2.  Alleingelegene  Einziehöffnungen,  in  deren  Nähe  sich  Gebäude
  oder  Gegenstände  befinden,  die  leicht  Fener  fangen,  müssen
ständig  beaufsichtigt  werden.

3.  Gebäulichkeiten,  welche  im  Umkreise  von  20  m  von  Tagesöffnungen
  neu  errichtet  werden,  dürfen  nur  in  Stein  und  Eisen
ausgeführt  werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  Gebäulichkeiten,
die  nur  vorübergehend  für  die  Zeit  des  Schachtabteufens  benutzt
werden,  sowie  Fußböden  in  Salzmühlen  und  Salzlagerräumen.
Brennbare  Gegenstände  dürfen  im  angegebenen  Umkreise  nicht  gelagert
  werden,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  155,  Abs.  2.

Maßnahmen  unter  Tage.
§  92.

1.  Die  Verwendung  von  Material,  das  mit  feuergefährlichen
Stoffen  imprägniert  ist,  ist  in  der  Grube  verboten.

2.  Wettertuch  muß  feuersicher  imprägniert  sein.

8  93.

In  einziehenden  Tages=  und  Blindschächten  mit  trockenem  Holzwerk
  sind  Einrichtungen  gegen  Feuersgefahr  durch  Imprägnieren,
Feuchthalten  oder  in  anderer  Weise  zu  treffen.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  13
        <pb n="110" />
        —  98  —

8  94.

1.  Schachtfüllörter  und  Maschinenräume  unter  Tage  sind  feuersicher
  herzustellen.

2.  An  den  Hauptfüllörtern  einziehender  Förderschächte  müssen
Hydranten  oder  sonst  geeignete  Löschvorrichtungen  vorhanden  sein,
die  jederzeit  betriebsfähig  sind,  und  mit  deren  Handhabung  die  daselbst
  beschäftigten  Personen  vertraut  sein  müssen.

3.  Schmier=  und  Putzmaterialien  dürfen  nur  in  feuersicheren
Behältern  aufbewahrt  werden.  Die  Behälter  mit  verbrauchter
Putzwolle  dürfen  nur  über  Tage  entleert  werden.

§9#5.

In  der  Nähe  der  Füllörter  einziehender  Förderschächte  müssen.
an  geeigneten  Stellen  eiserne  Nottüren  bereit  gehalten  werden,
durch  die  der  Wetterzug  jederzeit  leicht  unterbrochen  werden  kann.
Die  Türen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  von  beiden  Seiten
leicht  geöffnet  und  geschlossen  werden  können.

Maßnahmen  beim  Ausbruch  eines  Brandes.

§  96.

1.  Wer  den  Ausbruch  eines  Brandes  bemerkt,  muß  dies  der
nächst  erreichbaren  Aufsichtsperson  unverzüglich  anzeigen.

2.  Aus  den  durch  den  Brand  gefährdeten  Betrieben  sind  die
Arbeiter  sofort  zu  entfernen.

X.  Sprengarbeit.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  97.

1.  Die  Anschaffung  von  Sprengstoffen  (Schwarzpulver,  schwarzpulverähnlichen
  und  brisanten  Sprengstoffen  einschließlich  Sicherheitssprengstoffen)
  und  von  Zündmitteln  (Sprengkapseln,  Zündhütchen
  und  Zündschnüren)  zu  Zwecken  des  Bergwerksbetriebes  ist
nur  dem  Bergwerksbesitzer  und  seinen  Beauftragten  gestattet.

2.  Es  ist  verboten,  andere  als  die  von  der  Verwaltung  eines
Bergwerkes  gelieferten  Sprengstoffe  und  Zündmittel  auf  das  Berg-
        <pb n="111" />
        —  99  —

werk  mitzubringen  oder  die  gelieferten  Stoffe  von  dem  Bergwerk
wegzubringen.

3.  Bei  der  Anschaffung,  Aufbewahrung,  Ausgabe,  sowie  jedem
sonstigen  Besitz  von  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  sind  die  allge—
meinen  gesetzlichen  und  polizeilichen  Vorschriften  —  z.  Z.  nament—
lich  das  Reichsgesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  und  die
Verordnung  vom  14.  August  1905  (L.-V.  Bd.  21,  S.  119)  —  zu
beachten.

4.  Die  Anschaffung,  Aufbewahrung  und  Ausgabe  sowie  jeder
sonstige  Besitz  von  Sprengstoffen  ist  nur  auf  Grund  besonderer,
von  der  zuständlgen  Polizeibehörde  ausgestellter  Erlaubnisscheine
zulässig.

Sicherheitssprengstoffe.

g  88.

Sprengstoffe,  die  als  Sicherheitssprengstoffe  in  bezug  auf
Schlagwetter-  oder  Kohlenstaubentzündungen  angesehen  werden,
müssen  von  dem  Fabrikanten  auf  einem  Begleitschein  durch  die
nachstehenden  Angaben  gekennzeichnet  sein:

a)  Name  des  Sprengstoffes  mit  dem  Zusatz  „Sicherheitssprengstoff“;


b)  Jahreszahl  und  Nummer  der  Kiste,  in  welcher  der  Sprengstoff
  verpackt  ist;

)  Zusammensetzung  des  Sprengstoffes  in  Prozenten,  wobei
dessen  Bestandteile  bis  auf  0,5  %  genau  anzugeben  sind;

d)  Name  der  Fabrik  und  der  für  ihre  Betriebsleitung  verantwortlichen
  Person.

g  99.

Auf  Aufforderung  des  Revierbeamten  ist  der  Bergwerksbesitzer
verpflichtet,  durch  chemische  Untersuchung  feststellen  zu  lassen,  ob
die  Zusammensetzung  des  auf  dem  Bergwerk  vorhandenen  Sicherheitssprengstoffes
  von  dem  Fabrikanten  richtig  angegeben  ist.

13“
        <pb n="112" />
        —  100  —

8  100.

1.  Wenn  nach  den  Angaben  des  Fabrikanten  die  Zusammen—
setzung  eines  Sicherheitssprengstoffes  sich  geändert  hat,  oder  ein
noch  nicht  erprobter  Sicherheitssprengstoff  angeschafft  wird,  hat  der
Betriebsführer  dies  dem  Revierbeamten  anzuzeigen  und  nach  dessen
Anweisung  die  Sicherheit  in  einer  Versuchsstrecke  erproben  zu  lassen.

2.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Zusammensetzung  eines
Sicherheitssprengstoffes  von  den  Angaben  des  Fabrikanten  abweicht.

101.
Der  Betriebsführer  hat  von  der  beabsichtigten  Einführung
eines  bisher  auf  dem  Bergwerke  noch  nicht  gebrauchten  Sicherheitssprengstoffes
  dem  Revierbeamten  Anzeige  zu  machen.

2.  Aufbewahrungsräume.

§  102.

Für  die  über  Tage  angelegten  Aufbewahrungsräume  sind  die
von  der  Landespolizeibehörde  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften
zu  beachten.  Außerdem  unterliegen  diese  Räume  sowie  die  Aufbewahrungsräume
  für  Sprengstoffe  unter  Tage  den  folgenden  Bestimmungen.


§  103.

1.  Zur  Anlegung  eines  Aufbewahrungsraumes  ist  die  Genehmigung
  des  Revierbeamten  erforderlich.  In  dem  Antrage  sind
unter  Beifügung  einer  Beschreibung  und  Zeichnung  in  doppelter
Ausfertigiing  Art  und  Menge  der  Sprengstoffe  anzugeben.

2.  Der  Aufbewahrungsraum  darf  erst  benutzt  werden,  nachdem
  er  polizeilich  abgenommen  und  die  Benutzung  durch  Eintragung
in  das  Zechenbuch  für  zulässig  erklärt  worden  ist.

8  104.
Bei  der  Anlegung  von  Aufbewahrungsräumen  für  Mengen

bis  zu  100  kg  werden  die  Bedingungen  vom  Revierbeamten  vor—
geschrieben.
        <pb n="113" />
        —  101  —

8  105.

Aufbewahrungsräume  unter  Tage  für  Sprengstoffmengen  über
100  kg  müssen  mindestens  100  m  von  den  nächsten  in  Betrieb
stehenden  Schächten  sowie  mindestens  10  m  seitlich  von  befahrenen
Strecken  liegen.  Die  Mindestentfernung  von  den  Schächten  kann
der  Revierbeamte  im  Einzelfalle  herabsetzen.

8  106.

1.  Der  Aufbewahrungsraum  für  Sprengstoffmengen  über
100  kg  muß,  sofern  aus  demselben  eine  Ausgabe  an  Arbeiter  erfolgt,
  aus  dem  Lagerraum  und  einem  Vorraume  bestehen.  Der
Lagerraum  darf  nur  vom  Vorraum  aus  zugänglich  sein  und  andere
als  Ventilationsöffnungen  nicht  enthalten.  Die  Türen  beider
Räume  müssen  verschließbar  sein.

2.  Zu=  und  Abgang  zum  Vorraum  müssen  getrennt  sein.

§  107.
1.  In  dem  Vorraume  darf  höchstens  eine  dem  Schichtbedarfe
entsprechende  Sprengstoffmenge  untergebracht  werden.
2.  Aus  Aufbewahrungsräumen  für  mehr  als  5000  kg  Sprengstoffe
  darf  eine  Ausgabe  an  Arbeiter  nicht  stattfinden.

8  108.

1.  Alle  Aufbewahrungsräume  müssen  trocken,  gut  ventiliert
und  so  geräumig  sein,  daß  sie  bequem  und  ohne  Erschütterung
oder  Verletzung  der  Sprengstoffpackung  gefüllt  und  entleert  werden
können,  auch  jederzeit  eine  Besichtigung  der  Vorräte  gestatten.

2.  An  der  Außenseite  sind  in  leicht  erkennbarer  Weise  die
Worte  „Warnung.  Sprengstoffe!“  anzubringen.

8  109.

1.  In  den  Aufbewahrungsräumen  (Vorraum  und  Lagerraum)
darf  elektrisches  Licht  als  ständige  Beleuchtung  verwendet  werden,
wenn  die  Beleuchtungskörper  an  den  Seitenwänden  oder  in  der
Decke  in  Nischen  angebracht  werden,  die  durch  vergitterte  Glasscheiben
  von  dem  übrigen  Raum  abzuschließen  sind,  und  wenn  für
        <pb n="114" />
        —  102  —

die  Installation  die  von  dem  Verband  Deutscher  Elektrotechniker
erlassenen  jeweiligen  Vorschriften  für  schlagwettergefährliche  Grubenräume
  befolgt  werden.

2.  Ist  kein  elektrisches  Licht  vorhanden,  so  darf  die  ständige
Beleuchtung  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß  der  Vorraum  durch
außerhalb  angebrachte,  mit  vergittertem  Glas  oder  Glimmer  geschützte
  Laternen  beleuchtet  wird,  während  der  Lagerraum  nur
durch  die  offene  Tür  des  Vorraums  sein  Licht  erhält.

3.  Als  tragbares  Licht  dürfen  für  Vorraum  und  Lagerraum
nur  gut  geschützte  Lateruen  oder  Sicherheitslampen  benutzt  werden.
Für  die  Laternen  sind  Petroleum  und  andere  leicht  vergasbare
Flüssigkeiten  verboten.

.  110.

In  Aufbewahrungsräumen  für  Schwarzpulver,  Sprengsalpeter
und  ähnliche  Sprengstoffe  sind  die  Türschwellen  von  Holz  herzustellen
  und  die  Fußböden  mit  Decken  zu  belegen.  Eisenwerk  muß
an  Stellen,  wo  es  mit  Eisen  in  Berührung  kommen  kann  oder  dem
Betreten  ausgesetzt  ist,  mit  Kupfer=  oder  Zinkblech  überzogen  sein.

8  111.

1.  In  den  Kammern  für  sprengölhaltige  Sprengstoffe  darf  die
Temperatur  nicht  über  500  C.  steigen  und  nicht  unter  8°  C.  sinken.
Zur  Beobachtung  muß  ein  hundertteiliges  Thermometer  angebracht
  sein.  ·

1.  Die  Erwärmung  darf  nur  durch  eine  Warmwasserleitung
oder  durch  eine  umkleidete  Dampfheizung  oder  durch  Pferdedünger
oder  durch  sichere  elektrische  Heizkörper  geschehen.  Die  Temperatur
der  Warmwasserbehälter,  der  Umkleidung  der  Dampfheizung  oder
der  elektrische  Heizkörper  ist  beständig  zu  überwachen  und  darf
600  C.  nicht  übersteigen.

3.  Beförderung,  Aufbewahrung  und  Ausgabe

der  Sprengstoffe.
8  112.

Die  Sprengstoffe  und  Zündmittel  müssen  bei  ihrer  Anlieferung

sofort  in  die  Aufbewahrungsräume  befördert  werden,  wobei  die
        <pb n="115" />
        —  108  —

Sprengstoffe  in  der  von  der  Fabrik  gelieferten  Packung  zu  be—
lassen  sind.

g  118.

1.  Die  Annahme  der  Sprengstoffe,  ihre  Beförderung  in  die
Aufbewahrungsräume,  ihre  Aufbewahrung,  die  Verausgabung  der
Sprengstoffe  an  die  Arbeiter  und  die  Wiederannahme  der  bei  der
Arbeit  nicht  verwendeten  Sprengstoffe  darf  nur  durch  den  Betriebsführer
  oder  durch  solche  Aufsichtspersonen  erfolgen,  die  von  diesem
ausdrücklich  damit  beauftragt,  und  deren  Namen  durch  Eintragung
in  das  Zechenbuch  und  dauernden  Aushang  bekannt  zu  machen  sind.

2.  Zur  Hülfeleistung  bei  der  Beförderung,  Aufbewahrung  und
Verausgabung  von  Sprengstoffen  und  zu  Arbeiten  innerhalb  der
Aufbewahrungsräume  dürfen  nur  solche  Leute  verwendet  werden,
die  dem  Betriebsführer  als  zuverlässig  bekannt  sind.

.  114.

Bei  den  in  §  113  angeführten  Arbeiten  ist  die  Benutzung  von
Feuerzeug  und  offenem  Licht,  sowie  das  Tabakrauchen  untersagt.

115.

1.  Sprengstoffe  dürfen  uicht  gemeinschaftlich  mit  auderen
Stoffen  und  Gerätschaften  befördert  werden.  Die  zum  Transport
benutzten  Förderwagen  müssen  mit  Sägespänen,  Haardecken  oder
dergl.  ausgepolstert  sein.

2.  Zur  Beleuchtung  bei  der  Beförderung  sind  geschlossene
Laternen  mit  Scheiben  aus  Glimmer  oder  mit  gegen  Beschädigung
geschützten  Glasscheiben  oder  Sicherheitslampen  (§  82)  zu  benntzeun,
die  von  den  mit  der  Beförderung  unmittelbar  beschäftigten  Leuten
nicht  getragen  werden  dürfen.

3.  Im  Schachte  dürfen  Sprengstoffe  nicht  während  des  Einoder
  Ausfahrens  von  Mannschaften  und  nur  nach  vorheriger  Benachrichtigung
  der  Maschinenwärter  und  der  Anschläger  mit  gemäßigter
  Geschwindigkeit  befördert  werden.
        <pb n="116" />
        —  104  —

§  116.

1.  Die  Aufbewahrungsräume  sind  unter  sicherem  Verschlusse
zu  halten.  Sie  dürfen  nur  von  den  im  §  113  bezeichueten  Personen
  betreten  werden.

2.  Aufbewahrungsräume  für  Schwarzpulver,  Sprengsalpeter
und  ähnliche  Sprengstoffe  dürfen  nur  mit  Filzschuhen  betreten  werden.
§  117.

1.  Gemeinsame  Lagerung  von  sprengölhaltigen  Sprengstoffen
und  Sicherheitssprengstoffen  (§  98)  in  demselben  Raume  ist  unter
Teilung  desselben  durch  einen  Verschlag  gestattet.

2.  Werden  auch  Schwarzpulver,  Sprengsalpeter  und  ähnliche
Sprengstoffe  gelagert,  so  ist  dies  nur  in  einem  besonderen,  durch
verschließbare  Türen  abgetrennten  Lagerraum  zulässig.  Die  Abtrennung
  muß  so  beschaffen  sein,  daß  Schwarzpulver  oder  Schwarzpulverstaub
  nicht  in  das  Lager  für  Dynamite  oder  ähnliche
Sprengstoffe  gelangen  kann.

3.  Zündhütchen  und  andere  Zündmittel  dürfen  nicht  im  Lagerraum,
  sondern  nur  im  Vorraum  in  besonderen,  verschließbaren
Behältern  aufbewahrt  werden.

8  118.

1.  Beim  Oeffnen  der  Packung  von  Sprengstoffen  (8  112)
dürfen  keine  eisernen  Gerätschaften  benutzt  werden.

2.  Das  Oeffnen,  das  Auspacken  und  die  Ausgabe  von  Sprengstoffen
  darf  nur  im  Vorraum  erfolgen.  Die  nach  dem  Lagerraum
führende  Tür  ist  während  der  Verausgabung  verschlossen  zu  halten.

3.  Leere  Behälter  und  loses  Packmaterial  sind  zu  entfernen.

W  119.

1.  In  jedem  Aufbewahrungsraum  mit  Ausnahme  derjenigen
für  Sprengpulver,  Sprengsalpeter  und  andere  Schwarzpulver  ähnliche
  Sprengstoffe  ist  ein  bei  jeder  Einnahme  und  Ausgabe  nachzutragendes
  und  monatlich  abzuschließendes  Buch  zu  führen,  das
enthalten  muß:

a)  die  Namen  der  die  Einnahme  und  Ausgabe  bewirkenden
Personen;
        <pb n="117" />
        —  105  —

b)  die  Namen  der  Empfänger;
)  den  Tag  der  Einnahme  und  Ausgabe;
c)  die  Menge  der  vereinnahmten  und  verausgabten  Sprengstoffe,
  Sprengkapseln  und  Zündhütchen;
e)  agresschl  und  Nummern  der  ausgegebenen  Patronenakete;

H  die  Bezeichnung  lose  verausgabter  Patronen.
2.  Mit  Genehmigung  des  Revierbeamten  darf  das  Sprengstoffbuch
  auch  außerhalb  des  Aufbewahrungsraumes  verwahrt  werden.

§  120.

1.  Die  Sprengstoffe  dürfen  nur  in  brauchbarer  Beschaffenheit
und  nur  in  Form  von  Patronen  ausgegeben  werden.

2.  Gefrorene  Patronen  müssen  vor  ihrer  Verausgabung  aufgetaut
  werden,  wobei  lauwarmes  Wasser  zu  benutzen  ist,  das  mit
den  Patronen  nicht  in  Berührung  kommen  darf.  Thermaphore
oder  ähnliche  Apparate  dürfen  gleichfalls  zum  Auftauen  verwendet
werden,  sofern  die  Temperatur  in  denselben  nicht  über  500  C.  steigt.

3.  In  keinem  Falle  dürfen  Patronen  an  die  Flamme  eines
Lichtes,  in  die  Nähe  von  offenem  Feuer,  von  Oefen  oder  Herden,
von  Dampfkesseln  oder  Dampfheizungen  oder  überhaupt  an  Stellen
gebracht  werden,  die  wärmer  sind  als  die  Hand  verträgt.  Das
Tragen  der  Sprengpatronen  am  Körper  ist  verboten.

§  121.

1.  Die  Ausgabe  darf  nur  an  die  mit  der  Schießarbeit  betrauten
  Personen  (§  123)  erfolgen,  die  dem  Ausgebenden  bekannt
sein  müssen.

2.  Die  Empfänger  haben  die  Sprengstoffe  getrennt  von  den
Zündmitteln  in  eiuem  mit  Nummer  und  Trageriemen  versehenen,
verschlossenen  Behälter  mitzuführen.

3.  Schwarzpulver,  Sprengsalpeter  und  ähnliche  Sprengstoffe
dürfen  nur  in  metallenen  Behältern,  jedoch  nicht  in  eisernen,  und
nicht  mit  brisanten  Sprengstoffen  in  demselben  Behälter  mitgeführt
  werden.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  14
        <pb n="118" />
        —  106  —

4.  Das  Rauchen  beim  Empfang  und  Tragen  von  Sprengstoffen
  ist  verboten.

8  122.

1.  Die  nicht  verwendeten  brisanten  Sprengstoffe  und  Spreng—
kapseln  müssen  nach  beendigter  Schicht  an  die  Ausgabestelle  oder
in  einen  dazu  bestimmten  Aufbewahrungsraum  zurückgegeben  werden,
  wobei  sie  in  den  Transportbehältern  (§  121,  Abs.  2)  verbleiben
  müssen.  Eine  Wiedervereinnahmung  muß  dann  erfolgen,
wenn  die  Sprengstoffe  nicht  innerhalb  einer  Woche  wieder  abgeholt
  werden.

2.  Desgleichen  sind  sämtliche  leere  Behälter  zurückzuliefern.

3.  Erfolgt  die  Ablösung  vor  Ort,  so  darf  der  Ortsälteste  die
Sprengstoffe  unmittelbar  dem  ihn  ablösenden  Ortsältesten  übergeben.
  Sonst  ist  es  verboten,  Sprengstoffe  an  andere  Arbeiter
abzugeben  oder  von  anderen  anzunehmen.

4.  Verwendung  der  Sprengstoffe.
Mit  der  Schießarbeit  betraute  Personen.
§  123.

1.  Die  Schießarbeit  darf  nur  durch  die  Ortsältesten  (8  167)
oder.  wo  Schießmeister  bestellt  sind,  durch  diese  ausgeübt  werden.

2.  Die  Ortsältesten  und  Schießmeister  sind  für  die  Befolgung
der  bergpolizeilichen  Vorschriften  über  die  Schießarbeit  verantwortlich.


3.  Zu  Schießmeistern  dürfen  nur  mit  der  Schießarbeit  vertraute,
  zuverlässige  Personen  bestellt  werden,  welche  dem  Revierbeamten
  namhaft  zu  machen  sind;  ihre  Namen  sind  in  das  Zechenbuch
  einzutragen  und  der  Belegschaft  bekannt  zu  machen.  Sie
müssen  im  Schichtlohn  bezahlt  und  im  Lohn  von  den  ihnen  überwiesenen
  Kameradschaften  unabhängig  gestellt  werden.

Schießkisten.
8  124.

1.  An  der  Verbrauchsstätte  müssen  die  Sprengstoffe  und  Zündmittel
  in  einer  sicher  verschließbaren  Schießkiste  aufbewahrt  werden.
        <pb n="119" />
        —  107  —

2.  Die  Sprengstoffe  sind  dabei  in  ihrem  Behälter  (6  121
Abs.  2)  zu  belassen.

3.  Die  Schießkiste  ist,  solange  sich  Sprengstoffe  oder  Zündmittel
  darin  befinden,  zuverlässig  verschlossen  zu  halten.  Sind  die
Schießrsten  leer,  so  sind  sie  offen  zu  lassen.

4.  Das  Zusammenstellen  mehrerer  Schießkisten  ist  verboten.

5.  Eine  Schießkiste  darf  nicht  mehr  als  15  kg  Sprengstoff
enthalten.

8  126.

1.  Schwarzpulver,  Sprengsalpeter  und  ähnliche  Sprengstoffe
dürfen  nicht  mit  brisanten  Sprengstoffen  zusammen  in  derselben
Schießkiste  aufbewahrt  werden;  für  Zündmittel  ist  eine  besondere
Abteilung  vorzusehen.  «

2.  Es  ist  verboten,  andere  Gegenstände  (Bohrgezähe,  Schießgeräte
  usw.)  in  der  Schießkiste  unterzubringen.

Die  Abteilungssteiger  haben  sich  regelmäßig,  aber  mindestens
wöchaulen  einmal  von  dem  vorschriftsmäßigen  Zustand  und  Inhalt
  der  Schießkisten  zu  überzeugen.

Laden  und  Besetzen  der  Bohrlöcher.
§  126.

Das  Laden  der  Sprengschüsse  darf  nur  durch  die  mit  der
Schießarbeit  betrauten  Personen  (§  123)  erfolgen.  Das  Besetzen
und  Wegtun  darf  ebenfalls  nur  durch  diese  Personen  oder  unter
ihrer  unmittelbaren  Aufsicht  erfolgen.

§  127.

1.  Das  Schießen  ohne  Patronenhülsen  ist  untersagt,  ausgenommen
  bei  Verwendung  von  komprimiertem  Sprengsalpeter  in
Patronenform.

2.  Beim  kombinierten  Schießen  darf  Sprengsalpeter  nur  in
komprimiertem  Zustand  benutzt  werden.  Hierbei  ist  die  Verwendung
von  Zündhütchen  oder  Sprengkapseln  untersagt.

3.  Zu  den  Sprengpulverpatronen,  auch  wenn  sie  nicht  fertig
von  dem  Fabrikanten  bezogen  werden,  darf  nur  gut  geleimtes
Papier  oder  ein  anderer  nicht  fortglimmender  Stoff  benutzt  werden.

14
        <pb n="120" />
        —  108  —

g  128.

1.  Die  Benutzung  eiserner  Raumnadeln  und  eiserner  Stampfer
ohne  kupfernen  Schuh  beim  Laden  und  Besetzen  ist  untersagt.

2.  Beie  Verwendung  von  brisanten  Sprengstoffen  dürfen  die
Patronen  nur  mit  einem  hölzernen  Ladestock  in  das  Bohrloch  eingeführt
  werden.

3.  Die  Schlagpatronen  für  Sprengstoffe  dürfen  erst  unmittelbar
  vor  ihrer  Verwendung  mit  der  Zündvorrichtung  versehen  werden.
Das  Einführen  brennender  Zündschnüre  in  das  Bohrloch  ist  verboten.

129.

1.  Die  mit  der  Schießarbeit  betrauten  Personen  (§  123)  haben
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Sprengladung  mit  regelrechtem  Besatze
versehen  wird.

2.  Zum  Besetzen  der  Sprengschüsse  sind  Lettennudeln  oder
sonstige  Materialien,  die  keine  Funken  reißen,  zu  benutzen.

3.  Zulässig  sst  auch  die  Verwendung  lose  eingeschütteten,
trockenen  Sandes,  der  aber  nicht  festgestampft  werden  darf.

4.  Die  zuständige  Aufsichtsperson  hat  darauf  zu  achten,  daß
den  Arbeitern  geeignetes  Besatzmaterial  zur  Verfügung  steht.

Wegtun  der  Schüsse.
8  130.
An  Arbeitsorten,  wo  die  Zündung  von  Hand  durch  die  ört—

lichen  Verhältnisse  mit  besonderen  Gefahren  für  den  Arbeiter  verbunden
  ist,  sind  die  Sprengschüsse  elektrisch  zu  zünden.

g  131.

1.  Vor  einem  Arbeitsort  gleichzeitig  besetzte  Sprengschüsse  sind
gleichzeitig  wegzutun.

2.  Das  Wegtun  von  Schüssen,  deren  Ladung  nicht  mit  Besatz
versehen  ist,  sowie  das  Entzünden  von  Sprengpatronen,  die  nicht
in  einem  Bohrloch  eingeschlossen  sind,  ist  nur  in  besonderen  Jällen
und  nur  unter  Leitung  einer  Aufsichtsperson  gestattet.
        <pb n="121" />
        —  109  —

3.  Die  Höchstzahl  der  gleichzeitig  elektrisch  zu  zündenden
Schüsse  ist  der  Stärke  der  Zündmaschine  entsprechend  vom  Betriebsführer
  festzusetzen.

132.

1.  Bei  elektrischer  Zündung  mittelst  Zündmaschine  sind  die
Drähte  erst  unmittelbar  vor  der  Zündung  an  die  Maschine  anzuhängen
  und  nach  der  Zündung  sofort  wieder  abzunehmen.

Die  Ortsältesten  oder  Schießmeister  dürfen  die  Kurbeln  von
Zündmaschinen  und  die  Schlüssel  von  Zündbatterien  nicht  aus  der
Hand  geben.

3.  Sofern  die  elektrische  Zündung  im  Anschluß  an  eine  Starksironwleitung
  geschieht,  gelten  die  Vorschriften  nach  Maßgabe  des

142.

Wirkung  der  Schüsse.
§  133.

Bei  gleichzeitigem  Wegtun  mehrerer  Schüsse  und  bei  Versagern
darf  der  Betriebspunkt  frühestens  15  Minuten  nach  dem  Anzünden
wieder  betreten  werden,  wobei  aber  §  71  zu  beachten  ist.  Die
Zeit  ist  mit  der  Uhr  festzustellen.

§  134.

1.  Nach  dem  Wegtun  der  Schüsse  hat  zunächst  der  Ortsälteste

GE  10)  sich  vor  Ort  von  der  Wirkung  der  Schüsse  zu  überzeugen.

2.  Ist  am  Ende  der  Schicht  geschossen  worden,  so  ist  es  zulässig,
  daß  derselbe  Ortsälteste  (Abs.  1)  die  Untersuchung  der  Schußwirkung
  erst  zu  Beginn  der  nächsten  Schicht  vornimmt,  wenn  inzwischen
  der  Arbeitspunkt  unbelegt  bleibt.

3.  Wird  bei  anschließendem  Schichtwechsel  am  Ende  der  Schicht
geschossen,  so  hat  der  Ortsälteste  der  abfahrenden  Schicht  vor  Verlassen
  des  Ortes  sich  von  der  Wirkung  der  Schüsse  zu  überzeugen
und  das  Ort  entweder  selbst  sicher  zu  stellen  oder  Versager  und
sonstige  Gefährdungen  des  Ortes  dem  Ortsältesten  der  nachfolgenden
  Kameradschaft  so  zu  bezeichnen,  daß  dieser  genau  unterrichtet
ist.  Bei  längerer  Pause  im  Schichtwechsel  oder  bei  Veränderung
        <pb n="122" />
        —  110

der  Belegschaft  sind  diese  Mitteilungen  dem  neuen  Ortsältesten
durch  die  zuständige  Aufsichtsperson  zu  machen.
Außer  in  den  Fällen  des  Abs.  2  und  3  darf  am  Ende  der
Schicht  nicht  geschossen  werden.
§  135.

Das  Bereißen  (Hartmachen,  Beräumen)  der  Schüsse  ist  erst
nach  dem  Abziehen  der  Sprenggase  vorzunehmen.  Diese  Arbeit
darf  nur  von  den  Hauern  oder  unter  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht
ausgeführt  werden.  Die  übrigen  Leute  haben  sich  an  gesicherter
Stelle  aufzuhalten.

8  136.

1.  Das  Ausbohren  von  Schüssen,  die  versagt  oder  nur  un—
vollkommen  gewirkt  haben,  und  das  Tieferbohren  stehengebliebener
Pfeifen  ist  verboten.

2.  Ein  versagter  Schuß  darf  nur  von  den  Ortsältesten  oder
Schießmeistern  unschädlich  gemacht  werden.  Während  dieser  Arbeit
haben  die  übrigen  Leute  sich  an  gesicherter  Stelle  aufzuhalten.

3.  Den  in  der  Nähe  von  Pfeifen  oder  Versagern  angesetzten
Bohrlöchern  muß  eine  solche  Richtung  gegeben  werden,  daß  sie  mit
ersteren  nicht  in  Berührung  kommen.

Sonstige  Sicherung  der  Arbeiter  bei
der  Schießarbeit.

§  137.

Vor  dem  Anzünden  eines  Schusses  und  vor  dem  Auschließen
der  ginen  an  die  Stromquelle  hat  der  Schießberechtigte  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Zugänge  zum  Orte  gesperrt  werden.  Die  in
der  Nähe  befindlichen  Personen  sind  rechtzeitig  durch  den  lauten
Ruf:  „Es  brennt!“  zu  warnen.  Mit  dem  Wegtun  ist  zu  warten,
bis  die  Kameradschaft  sich  in  Sicherheit  gebracht  hat.

2.  Beim  Arbeiten  mit  Sprengstoffen  ist  das  Rauchen  verboten.
3.  Sprengstoffe  dürfen  nicht  zusammen!  it  der  Lampe  in  derselben
  Hand  getragen  werden.
        <pb n="123" />
        —  111  —

8  138.

1.  Nähern  sich  zwei  Betriebe  einander,  so  hat  der  Ortsälteste
die  Kameradschaft  des  benachbarten  Ortes  vor  Abgabe  des  Schusses
zu  benachrichtigen.

2.  Ist  der  Durchschlag  zu  erwarten,  so  ist  einer  dieser  Betriebe
von  dem  Abteilungssteiger  rechtzeitig  einzustellen  und  abzusperren.

3.  Die  Absperrung  hat  auch  zu  erfolgen,  wenn  der  Durchschlag
eines  Schusses  in  einem  anderen  fahrbaren  Grubenbau  nicht  ausgeschlossen
  ist.

8  139.

Wo  die  Grubenbaue  keine  Sicherheit  gegen  den  Schuß  gewähren,

  sind  besondere  Schutzvorrichtungen  herzustellen.

XI.  Maschinenbetrieb.

Maschinenräume.
8  140.
In  den  Maschinenräumen  ist  für  genügendes  Licht,  ausreichen—
den  Luftraum  und  Luftwechsel,  Beseitigung  des  Staubes,  der  Dünste
und  Gase  sowie  der  Abfälle  zu  sorgen.

Ordnung  des  Maschinen=  und  Dampfkessebetriebes.
8  141.

1.  Auf  Verlangen  des  Revierbeamten  sind  von  dem  Bergwerksbesitzer
  Vorschriften  über  die  Ordnung  des  Maschinenbetriebes  und
das  Verhalten  der  Arbeiter  zu  erlassen  und  durch  Verlesen  und
Aushang  bekannt  zu  machen.

2.  Bei  jeder  Dampfkesselanlage  sind  die  von  dem  Zentralvorstande
  der  Dampfkessel-Ueberwachungsvereine  herausgegebenen
Dienstvorschriften  für  Kesselwärter  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  auszuhängen  und  in  lesbarem  Zustande  zu  erhalten.

3.  Die  Arbeiter  sind  verpflichtet,  diese  Vorschriften  zu  beachten
und  Mängel  an  den  Betriebs=  und  Schutzvorrichtungen  sofort  anzuzeigen.
        <pb n="124" />
        —  112  —

Elektrische  Anlagen.
8  142.

1.  Starkstromanlagen  sind  den  Rücksichten  auf  Feuersicherheit
und  auf  Leben  und  Gesundheit  der  Arbeiter  entsprechend  einzurichten,
  zu  unterhalten  und  zu  betreiben.  Dabei  sind  die  jeweilig
vom  Verband  Deutscher  Elektrotechniker  hierfür  herausgegebenen
Sicherheitsvorschriften  zu  beachten.

2.  Elektrische  Licht=  und  Kraftanlagen  dürfen  erst  in  Betrieb
genommen  werden,  nachdem  eine  Abnahmeprüfung  durch  einen
Sachverständigen  erfolgt  und  die  Betriebserlaubnis  durch  den  Revierbeamten
  erteilt  ist.

3.  Außerdem  müssen  die  Anlagen  einschließlich  der  Freileitungen
jährlich  einmal  durch  einen  Sachverständigen  in  allen  Teilen  eingehend
  untersucht  werden.

4.  Der  Befund  ist  in  ein  Prüfungsbuch  einzutragen  und  dem
Revierbeamten  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  auf  dem  Werke  mitzuteilen.


5.  Wo  anerkannte  Vereine  zur  Ueberwachung  elektrischer  Anlagen
  bestehen,  sind  die  von  ihnen  herausgegebenen  Dienstvorschriften
  zu  beachten.

6.  Die  Kosten  der  Prüfungen  trägt  der  Bergwerksbesitzer.

Druckluftanlagen.
§  143.

.  Zum  Schmieren  des  Luftzylinders  und  des  Schieberkastens
WBenhtasun  dürfen  keine  animalischen  und  vegetabilischen  Schmieröle
  verwandt  werden.

2.  Mineralöl,  das  zum  Schmieren  verwandt  wird,  muß  rein
sein  und  eine  Entfl  weratur  von  mindestens  250  C.
besitzen.

3.  Luftsammler  müssen  mit  Sicherheitsventilen  versehen  sein,
deren  Einstellung  im  Einverständnis  mit  dem  Revierbeamten  zu
erfolgen  hat.

 

□
        <pb n="125" />
        —  113  —

Dampffässer.
8  144.

Auf  die  Einrichtung,  den  Betrieb  und  die  Ueberwachung  von
Dampffässern  finden  die  landespolizeilichen  Bestimmungen  sinnge—
mäße  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Rechte  und  Pflichten
der  Landespolizeibehörde  durch  das  Ministerium,  diejenigen  der
Ortspolizeibehörde  durch  den  Revierbeamten  wahrgenommen  werden.

Schutz  der  Arbeiter  beim  Maschinen=  und
Dampfkesselbetriebe.
8  145.

1.  Die  Arbeiter  sind  gegen  gefährliche  Berührungen  mit
Maschinen,  elektrischen  Anlagen  und  Apparaten  oder  gegen  andere
in  der  Natur  des  Betriebes  liegende  Gefahren  durch  geeignete  Vor—
richtungen  zu  schützen.  Eigenmächtiges  Entfernen  von  Schutzvorrichtungen
  ist  verboten.

2.  Hochliegende  Schmierstellen  und  dergl.  müssen,  soweit  es
die  baulichen  und  betrieblichen  Verhältnisse  zulassen,  mit  fest  angebrachten,
  sicheren  Zugängen  versehen  sein.

§L  146.

1.  Transmissionen  sind,  soweit  die  betrieblichen  und  baulichen
Verhältnisse  es  zulassen,  so  einzurichten,  daß  in  jedem  einzelnen
Arbeitsraume  der  Betrieb  still  gelegt  werden  kann.  Sonst  muß  in
jedem  Arbeitsraume  eine  Signalvorrichtung  angebracht  sein,  mit
der  nach  der  Ausrückstelle  oder  der  Antriebsmaschine  Signale  gegeben
  werden  können.

2.  Bei  umlaufenden  Transmissionen  sind  hervorstehende  Konstruktionsteile,
  wie  Keile  und  Schrauben,  soweit  sie  einer  zufälligen
Berührung  ausgesetzt  sind,  durch  glatte  Umhüllungen  zu  verdecken.

8  147.

1.  Das  Auf=  und  Abwerfen  von  Riemen  und  Seilen  während
des  Betriebes  der  Riem=  und  Seilscheiben  ist  verboten,  goweit  nicht
Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="126" />
        —  114  —

Vorrichtungen  dazu  benutzt  werden,  die  eine  Gefährdung  des  Ar—
beiters  ausschließen.

2.  Abgeworfene  Riemen  und  Seile  müssen  entweder  ganz  ent—
fernt  oder  an  festen  Trägern  so  aufgehängt  werden,  daß  sie  mit
bewegten  Teilen  nicht  in  Berührung  kommen  können.

3.  Das  Fetten  und  Harzen  der  Riemen  darf  nur  beim  Still—
sunse  oder  bei  langsamem  Gange  der  Maschine  vorgenommen
werden.

8  148.
Das  Berühren,  Putzen,  Schmieren  und  Ausbessern  der  während
des  Betriebes  nur  mit  Gefahr  zugänglichen  Maschinenteile  ist
während  des  Ganges  der  Maschine  unbedingt  verboten.

8  149.
Alle  Arbeiter,  die  ihre  Beschäftigung  in  die  Nähe  umgehender
Maschinenteile  führt,  dürfen  während  der  Arbeit  nur  eng  auliegende
Kleider  tragen.

8  150.
1.  An  elektrischen  Leitungen  und  Isolatoren  darf  nur  gear—
beitet  werden,  wenn  der  Strom  ausgeschaltet  ist.
Das  Berühren  der  elektrischen  Leitungen,  Maschinen  und
Apparate  ist  auch  dann  nur  dem  Dienst=  und  Aussichtspersonal
unter  Anwendung  wirksamer  Sicherheitsmaßregeln  gestattet.

9L  151.
Gefährliche  Arbeiten  an  Maschinen  und  Pumpen  dürfen  nur
unter  ständiger  Leitung  einer  erfahrenen  Person  vorgenommen
werden.  »

§152.

Bevor  ein  Dampfkessel  befahren  wird,  muß  er  von  den  im
Betriebe  befindlichen  Dampfkesseln  unter  Ausschaltung  von  Teilen
der  gemeinschaftlichen  Dampf-,  Speise=  und  Ablaßleitungen  abgesperrt
  werden  und  genügend  abgekühlt  sein.
        <pb n="127" />
        —  115  —

XII.  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Benzin  und  Karbid.
g  158.

Für  den  Verkehr  mit  Mineralölen  (Benzin,  Benzol  u.  a.)
sowie  für  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von
Azetylen  und  die  Lagerung  von  Karbid  gelten  unbeschadet  der  in
dieser  Polizeiverordnung  getroffenen  besonderen  Vorschriften  (8  89
und  154—162)  die  entsprechenden  allgemeinen  Bestimmungen  der
Landespolizeibehörde  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Befugnisse  der
Landespolizeibehörde  durch  das  Ministerium,  diejenigen  der  Ortspolizeibehörde
  durch  den  Revierbeamten  wahrgenommen  werden.

1.  Benzin  (Benzol).
Lagerräume  über  Tage.
8  154.

1.  Die  Niederlegung  in  die  Lagerräume  und  die  Entnahme
darf  nur  durch  die  vom  Betriebsführer  beauftragten  Personen  er—
folgen,  deren  Namen  in  das  Zechenbuch  einzutragen  sind.

2.  Aus  den  Lagerräumen  darf  Benzin  nur  bei  Tageslicht  entnommen

  und  in  die  Füllräume  übergeführt  werden,  sofern  dies
nicht  durch  eine  Rohrleitung  geschieht.

Lampen-Füllräume.
§  155.

1.  Das  Reinigen  und  Füllen  der  Belegschaftslampen  darf  nur
in  feuersicheren  Räumen  geschehen,  die  sowohl  von  einander  als
auch  von  den  Lagerräumen  und  den  Lamp  sgaberäumen  getrennt
  sein  müssen.

2.  Die  Gebäude,  in  denen  sich  die  Füll=  und  Reinigungsräume
  befinden,  müssen  mindestens  10  m  von  einziehenden
Schächten  oder  Strecken  entfernt  sein.

3.  Auf  keinen  Fall  dürfen  einziehende  Schächte  oder  Strecken
in  diesen  Gebäuden  zu  Tage  ausgehen.

 

15“
        <pb n="128" />
        —  116  —

8  156.

1.  Der  Rauminhalt  der  Füll-  und  Reinigungsräume  muß  für

jeden  darin  beschäftigten  Arbeiter  mindestens  10  chm  betragen.

Die  Räume  müssen  mit  ausreichender  Lüftungsvorrichtung
und  tiefliegenden  Abzugsöffnungen  für  die  Benzindämpfe  ver—
sehen  sein.

3.  Der  Bodenbelag  muß  so  beschaffen  sein,  daß  er  Benzin
weder  ansaugen  noch  festhalten  kann.

4.  Ausgänge  sind  in  solcher  Zahl  und  Art  herzustellen,  daß
die  Arbeiter  leicht  ins  Freie  gelangen  können.  Die  Türen  müssen
nach  außen  ausschlagen.

5.  In  den  Räumen  dürfen  sich  keine  durch  Feuer  geheizlen
Oesen  befinden.

6.  Zur  Beleuchtung  dürfen  nur  verschlossene  Sicherheitslampen
oder  elektrische  Vakuum-Glühlampen  verwendet  werden.

7.  In  den  Räumen  muß  die  größte  Reinlichkeit  herrschen.

§  157.

In  den  Füllräumen  darf  das  Benzin  nur  in  gut  verschlossenen
Metallgefäßen  vorrätig  gehalten  werden,  die  nicht  mehr  als  30  I
fassen  und  mit  einem  Abzugsrohre  und  einem  Benzinstandszeiger
versehen  sind.

Arbeit  in  den  Lampen-Füll=  und  Reinigungsräumen.
8  158.

1.  Die  Zündvorrichtung  darf  nur  bei  geschlossener  Lampe  ge—
prüft  werden.

Alle  Abfälle  sind  sofort  in  verdeckt  zu  haltende  eiserne  Behülter
  zu  werfen,  die  in  jeder  Schicht  zu  entleeren  sind.

3.  Eine  zuverlässige  Person  hat  die  Aufsicht  über  die  Arbeiten
zu  führen  und  für  die  Befolgung  der  gegebenen  Vorschriften
zu  sorgen.

§  159.

1.  Unbefugten  ist  der  Eintritt  in  die  Füll=  und  Reinigungsräume

  verboten.
        <pb n="129" />
        —  117  —

2.  Das  Rauchen  daselbst  ist  untersagt.

3.  Diese  Verbote  sind  an  den  Eingangstüren  unter  Hinweis
auf  diese  Polizeiverordnung  ersichtlich  zu  machen.

Aufbewahrung  von  Benzin  (Benzol)  unter  Tage.
8  160.

Die  Lagerung  von  Benzin  (Benzol)  in  Grubenräumen  ist
verboten.

161.

Eiserne  fahrbare  Umfüllgefäße  zum  Füllen  von  Bezin-Lokomotiven
  dürfen  unter  Tage  in  besonderen,  feuersicher  hergestellten,
  gut  ventilierten  und  verschließbaren  Räumen  aufbewahrt
werden,  sofern  ihr  Inhalt  250  1  Benzin  (Benzol)  nicht  übersteigt
und  die  Füllöffnungen  derart  eingerichtet  sind,  daß  sie  automatisch
schließen  und  von  Unbefugten  nicht  geöffnet  werden  können.

2.  Karbid.
8  162.
Die  Lagerung  von  Karbid  in  Grubenräumen  ist  verboten.

XIII.  Arbeiter.
Beschäftigung.
§  163.

1.  Mit  einer  Krankheit  oder  mit  einem  Gefprechen  behaftete
Personen,  die  infolge  ihres  Zustandes  sich  und  andere  gefährden
können,  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.

2.  Trunkene  Personen  dürfen  zur  Beschäftigung  nicht  zugelassen
  werden.

8  164.

Fremoͤsprachliche  Arbeiter  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn
sie  der  deutschen  Sprache  soweit  mächtig  sind,  daß  sie  mündliche
Anweisungen  ihrer  Vorgesetzten  und  Mitarbeiter  richtig  auffassen
und  wiedergeben  können.
        <pb n="130" />
        —  118  —

8  165.

1.  Jugendliche  Arbeiter  dürfen  auf  Grubenbahnhöfen  beim
Wagenschieben  und  Rangierbetriebe,  ferner  beim  Maschinenbetriebe
sowie  beim  Heizen  und  Warten  von  Dampfkesseln  nicht  beschäftigt
  werden.

2.  Zum  Zusammen=  und  Auseinanderkuppeln  von  Eisenbahnwagen
  dürfen  Arbeiter,  die  jünger  als  18  Jahre  sind,  nicht  eingestellt
  werden.

§  166.

Selbständige  Hauerarbeiten  dürfen  nur  solche  volljährigen  Personen
  ausführen,  die  im  Laufe  der  letzten  3  Jahre  in  der  Grube
gearbeitet  haben  und  davon  mindestens  ein  Jahr  mit  Hauerarbeiten
beschäftigt  gewesen  sind.

§  167.

Für  jede  Kameradschaft  ist  durch  die  zuständige  Aufsichtsperson
(Betriebsführer,  Abteilungssteiger  usw.)  ein  zur  selbständigen  Ausführung
  von  Hauerarbeiten  befähigter  Arbeiter  (§  166)  als  Ortsältester
  (Drittelführer)  zu  bestimmen.  Ist  das  Arbeitsort  auf
mehrere  Schichten  belegt,  so  ist  für  jede  Schicht  ein  Ortsältester
zu  bestimmen.

8  168.

Als  Aufseher,  Maschinen-  und  Kesselwärter,  Schießmeister,
Wettermänner,  Ortsälteste  (Drittelführer),  Schachtreparaturhauer,
Anschläger,  Abnehmer  und  Bremser  an  Schächten,  Aufzügen,  Gesenken
  und  Bremsbergen,  als  Zugführer,  Bahnwärter,  Weichensteller
und  Rangierer  dürfen  nur  solche  Personen  beschäftigt  werden,  die
Deutsch  sprechen  und  lesen  können.

Arbeitszeit.

1069.

1.  Für  Arbeiter  unter  Tage,  welche  an  Arbeitspunkten,  an
denen  die  gewöhnliche  Temperatur  mehr  als  +  280  C.  beträgt,
        <pb n="131" />
        —  119  —

nicht  bloß  vorübergehend  beschäftigt  werden,  darf  die  Arbeitszeit
6  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
2.  Als  gewöhnliche  Temperatur  gilt  die  Temperatur,  welche
der  etriebspunkt  bei  regelmäßiger  Belegung  und  Bewetterung  hat.
3.  Für  die  Salzbergwerke  gilt  an  Stelle  der  Vorschrift  des
Abs.  1  die  Vorschrift  des  §  280.

Beaussichtigung.
§  170.

1.  Solange  Bergleute  unter  Tage  beschäftigt  sind,  müssen  Aufsichtspersonen
  in  genügender  Zahl  auf  der  Grube  anwesend  oder
leicht  erreichbar  sein.

2.  Alle  belegten  Arbeitspunkte  müssen  in  jeder  Schicht  von
dem  Abteilungssteiger  oder  dessen  Stellvertreter  befahren  werden.

3.  Vereinzelt  liegende  Arbeitspunkte,  die  nur  mit  einem  Manne
belegt  sind,  und  gefährliche  Arbeitspunkte  müssen  mindestens  zweimal
  in  der  Schicht  befahren  werden.

§  171.
«  Auf  jedem  im  Betriebe  befindlichen  Bergwerke  müssen  Ein—
richtungen  bestehen,  welche  es  ermöglichen,  die  in  der  Grube  be—

findliche  Mannschaft  nach  Zahl  und  Person  jederzeit  genau  zu
ermitteln.

Mannschaftskauen.
§  172.

1.  Auf  jeder  Bergwerksanlage,  auf  der  Bergleute  regelmäßig
ein=  und  ausfahren,  muß  ein  der  Stärke  der  Belegschaft  entsprechender
  Raum  (Kaue)  vorhanden  sein,  in  dem  die  Arbeiter  sich  umkleiden
  und  aufhalten  können.  Der  Raum  muß  reinlich,  gut  gelüftet
  und  der  Witterung  gemäß  geheizt  sein.

2.  Arbeitet  mehr  als  ½  der  Belegschaft  einer  Schicht  unter
Tage  in  einer  gewöhnlichen  Temperatur  (§  169  Abs.  2)  von  mehr

als  —  280  C.,  so  muß  der  Umkleideraum  mit  dem  Schacht  durch
einen  bedeckten  Gang  verbunden  sein,  sofern  nicht  die-Werksver-
        <pb n="132" />
        —  120  —

waltung  Mäntel  oder  dergleichen  für  die  abfahrende  Belegschaft
zum  Schutz  gegen  Erkältung  am  Schacht  bereitstellt

Bäder.

8  173.

1.  Denjenigen  Arbeitern,  deren  Beschäftigung  mit  Hitze  oder
Staub  verbunden  ist,  muß  Gelegenheit  zur  gründlichen  Reinigung
durch  Wasch=  oder  Badeeinrichtungen  gegeben  werden.

2  Für  Arbeiter  unter  18  Jahren  ist  ein  besonderer  Raum
abzutrennen.

3.  Gemeinschaftliche  Bassinbäder  sind  verboten.

Aborte.
§  174.

1.  An  jeder  zur  Anfahrt  dienenden  Schacht=  oder  Stollenanlage
  sind  Aborte  in  einer  dem  Bedürfnisse  genügenden  Zahl  einzurichten.


2.  Unter  Tage  sind  an  geeigneten  Punkten  Abortkübel  aufzustellen,
  die  undurchlässig,  mit  Deckel  verschließbar  und  tragbar  oder
fahrbar  sein  müssen.  Sie  dürfen  nur  über  Tage  in  undurchlässige
Behälter  entleert  werden.

3.  Sämtliche  Aborte  sind  unter  Benutzung  von  Desinfektionsmitteln
  in  sauberem,  gebrauchsfähigem  Zustande  zu  erhalten.

4.  Die  Verrichtung  des  Bedürfnisses  an  anderen  Stellen  als
auf  den  Aborten  ist  verboten.

Beseitigung  von  Staub  und  Schlamm.

175.

Beim  maschinellen  Bohren,  sowie  in  Rätteranlagen  und  in
anderen  staubentwickelnden  Betrieben  ist  der  Staub  möglichst  zu
beseitigen.

§  176.

1.  In  allen  zur  Förderung  und  Fahrung  dienenden  Strecken
ist  für  ausreichenden  Wasserabzug  zu  sorgen.
2.  Schlammansammlungen  sind  zu  beseitigen.
        <pb n="133" />
        —  121  —

Erste  Hilfeleistungen  bei  Unfällen.
§  177.

1.  Auf  jeder  selbständigen  Schachtanlage  müssen  mindestens
zwei  Apparate  vorhanden  oder  leicht  erreichbar  sein,  die  den  Aufenthalt
  in  Stickwettern  oder  Brandgasen  ermöglichen.

2.  Der  Betriebsführer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  diese  Apparate
sich  stets  in  gebrauchsfertigem  Zustand  befinden  und  daß  eine  genügende
  Zahl  von  Aufsichtspersonen  und  Arbeitern  durch  regelmäßige
  Uebungen  mit  ihrer  Handhabung  vertraut  ist.

Jür  Bergwerksbetriebe  mit  weniger  als  100  Mann  unterirdischer
  Belegschaft  darf  der  Revierbeamte  Ausnahmen  von  den
Vorschriften  der  Absätze  1  und  2  zulassen.

§  178.

Auf  jedem  Bergwerk  müssen  tragbare  oder  fahrbare  Einrichtungen
  zur  Beförderung  von  Kranken  sowie  Verbandzeug  vorhanden
  und  eine  oder  mehrere  Personen  in  der  ersten  Hilfeleistung
bei  Verletzungen  geübt  sein.

g  178.

1.  Auf  Bergwerksanlagen  mit  mehr  als  100  Mann  Belegschaft
muß  über  Tage  ein  zur  Behandlung  von  Verletzten  und  Erkrankten
geeignetes,  mit  seiner  Einrichtung  stets  sauber  zu  haltendes  Zimmer
vorhanden  sein,  das  zu  anderen  Zwecken  nicht  benutzt  werden  darf.

2.  Dieses  Zimmer  muß  sich  heizen  und  lüften  lassen  und  mit
einer  guten  Beleuchtungseinrichtung,  einem  Verbandtische  oder  einem
zum  Verbinden  geeigneten  Bett  sowie  mit  einem  verschließbaren
Schrank  mit  dem  notwendigen  Verbandzeuge  versehen  sein.

XIV.  Markscheidewesen.

8  180.

Die  regelmäßige  Nachtragung  der  beiden  Exemplare  des
Grubenbildes  (§  162  des  Berggesetzes)  muß  bei  jedem  betriebenen
Bergwerk  mindestens  halbjährlich  erfolgen.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  16
        <pb n="134" />
        —  122  —

8  181.
Bei  der  Einstellung  des  Betriebes  einer  Grube  muß  das
Grubenbtld  vollständig  nachgetragen  werden.  Ebenso  siud  alle

einzelnen  unterirdischen  Baue  markscheiderisch  aufzunehmen,  bevor
sie  unfahrbar  werden.

#182.

Unabhängig  von  den  Nachtragungsfristen  (§  180)  sind  außerdem
  auf  das  Grubenbild  aufzutragen:

a)  Gebände,  Wasserbehälter,  Wasserläufe,  Eisenbahnen,  Landstraßen,
  Wege  usw.,  deren  Beschädigung  eine  Verletzung
bergpolizeilich  zu  schützender  Interessen  darstellen  würde;

b)  Gegenstände,  durch  welche  der  Bergbaubetrieb  gefährdet
werden  kann,  insbesondere  Aufbewahrungsräume  für
Sprengstoffe  über  und  unter  Tage;

c)  die  Markscheiden  und  die  Grenzen  der  Sicherheitspfeiler;

c)  bei  ihrer  Einstellung,  die  ins  frische  Feld  getriebenen
Untersuchungs=  und  Ausrichtungsstrecken,  sowie  horizontale
und  sonstige  Untersuchungsbohrungen.

183.

1.  Treten  die  Fälle  der  §§  181  und  182  ein,  so  hat  der  Bekihesührer
  hiervon  dem  Martkscheider  rechtzeitig  Mitteilung  zu
machen.

2.  Dem  Markscheider  darf  nichts,  was  auf  dem  Grubenriß  zur
Darstellung  gelangen  muß,  verheimlicht  werden.  Baue,  welche  für
die  Messungen  nicht  mehr  zugänglich  sind,  müssen  nach  den  Angaben
  der  Betriebsführer  möglichst  genau  verzeichnet  werden.  Wenn
hierüber  zuverlässige  Angaben  nicht  mehr  zu  machen  sind,  so  muß
dies  auf  den  Grubenbildern  an  geeigneter  Stelle  vermerkt  werden.

g  184.

Der  Revierbeamte  ist  befugt,  im  bergpolizeilichen  Interesse  die
sofortige  Nachtragung  des  Grubenbildes  im  einzelnen  Falle  anzuordnen.
        <pb n="135" />
        —  128  —

g  185.

Das  unbefugte  Verrücken  und  Beseitigen  sowie  das  Beschädigen
von  Markscheiderzeichen  und  Festpunkten  unter  und  über  Tage  ist
verboten.

8  186.

Wenn  der  Markscheider  Verstöße  gegen  gesetzliche  oder  polizeiliche
  Vorschriften,  die  das  Markscheiderwesen  betreffen,  wahrnimmt,
so  ist  er  verflichtet,  dem  zuständigen  Revierbeamten  und  dem  Betriebsführer
  davon  alsbald  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

187.

Das  Grubenbild  darf  nur  zum  Zwecke  der  Nachtragung  und
zwar  nicht  länger  als  14  Tage  von  den  gesetzlich  vorgeschriebenen
Aufbewahrungsstellen  entfernt  werden.

XV,  Berschiedenes.

188.

Alle  dem  Betriebe  dienenden  Anlagen  und  Einrichtungen  müssen
dauernd  in  sicherem  und  brauchbarem  Zustande  erhalten  werden.

g  189.

Niemand  darf  die  zur  Sicherheit  der  Baue,  zur  Sicherheit  des
Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  sowie  zum  Schutze  der
Oberfläche,  insbesondere  die  zur  Förderung,  Fahrung,  Bewetterung,
Beleuchtung  und  Wasserhaltung  getroffenen  Eiurichtungen  beschädigen
oder  unbefugter  Weise  in  Gang  setzen  oder  sonstwie  benutzen,  ab—
ändern,  beseitigen  oder  unbrauchbar  machen.

8  100.

Jeder  Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  der  eine  drohende  Gefahr
für  Personen  oder  für  das  Bergwerk  bemerkt,  ist  verpflichtet,  hiervon
  unverzüglich  die  gefährdeten  Personen  in  Kenntnis  zu  setzen
und  der  nächsterreichbaren  Aufsichtsperson  Anzeige  zu  machen.

16“
        <pb n="136" />
        §  191.

Der  Betriebsführer  ist  verpflichtet,  von  Schlagwetter=  und
Kohlenstaubexplosionen,  Gasausbrüchen,  Verschüttungen,  Bränden
über  und  unter  Tage,  Haldenbränden,  Wasserdurchbrüchen  und
größeren  Störungen  in  der  Förderung,  Fahrung,  Bewetterung  und
Wasserhaltung,  es  mögen  durch  solche  Ereignisse  Verletzungen  von
Menschen  herbeigeführt  sein  oder  nicht,  dem  Revierbeamten  unverzüglich
  Auzeige  zu  machen.

§  192.

Für  die  Erfüllung  der  in  dieser  Bergpolizeiverorduung  einzelnen
Aufsichtspersonen  auferlegten  Pflichten  sind  für  den  Fall  der  Behinderung
  derselben  diejenigen  Aufsichtspersonen  verantwortlich,
welche  als  deren  Vertreter  bestellt  und  als  solche  vom  Revierbeamten
anerkannt  sind.

§  193.

Neben  den  vorstehenden  allgemeinen  Vorschriften  (88  1—192)
und  den  Schlußbestimmungen  (88  284  bis  288)  gelten  folgende
Sondervorschriften:

für  Steinkohlenbergwerke  die  §§  194—232,
für  Braunkohlenbergwerke  die  88  233—256,
für  Salzbergwerke  die  §5§  257—283.

B.  Sondervorschriften  für  Steinkohlenbergwerke.

I.  Grubenausbaue.

§  194.

1.  Auf  Steinkohlenbergwerken  ist  die  Art  des  Ausbaus  unter
Festsetzung  des  größten  Abstandes  der  Türstöcke,  Stempel,  Unterzüge,
Spreizen  usw.  von  dem  Betriebsführer  für  die  einzelnen  Flöze  oder
Bauabteilungen  vorzuschreiben.  Dabei  sind  die  Betriebsbeamten
und  Arbeiter  anzuweisen,  nötigenfalls  den  vorgeschriebenen  Abstand
zu  verringern.
        <pb n="137" />
        —  125  —

2.  Der  Ausbau  mit  Einzelstempeln  ist  nur  bei  regelmäßig
gutem  Hangenden  anzuwenden.

3.  Beim  Auftreten  von  Nachfall,  Schnitten,  Klüften  oder  Sargdeckeln
  ist,  sofern  die  Mächtigkeit  des  Flözes  dies  gestattet,  die
Firste  regelmäßig  durch  Vorstecken  eiserner  oder  hölzerner  Pfähle
abzufangen  und  durch  ausreichenden  Firstenbezug  endgültig  zu  sichern.

4.  Dasselbe  hat  zu  geschehen,  wenn  sich  der  Abbau  alten
Bauen,  Onrechicbenr  Abbaustrecken  oder  einer  Gebirgsstörung  nähert.

5.  Der  endgültige  Ausbau  ist  sobald  wie  möglich  nachzuführen.

II.  Bewetterung.
(Wetterführung.)
§  195.

1.  Die  Wetterwege  für  den  einziehenden  Strom  sind  gegen
den  Durchbruch  brandiger  Wetter  und  gegeu  den  Zutritt  schädlicher
Gase  zu  schützen.

2.  Für  die  Abführung  der  Wetter  sind,  wenn  sie  durch  den
alten  Mann  stattfindet,  besondere  Wetterabzugsstrecken  anzulegen
und  zu  unterhalten.

II.  Sicherung  gegen  Braudgefahr.
(Grubenbrand.)

8  186.
Auf  der  Grube  muß  Baumaterial  bereit  gehalten  werden,  so
daß  damit  im  Falle  eines  Grubenbrandes  die  nötigen  Dämme
sofort  hergestellt  werden  können.

§  197.
Das  Schlagen  von  Branddämmen  sowie  das  Oeffnen  von
Brandfeldern  ist  nur  unter  beständiger  Leitung  einer  Aufsichtsperson
  und  unter  Bereithaltung  von  Rettungsmannschaften  #esstattet.
        <pb n="138" />
        —  126  —

IV.  Sicherung  gegen  Schlagwetter-  und  Kohlenstaubentzündung.

8  188.

1.  Das  Oberbergamt  (ck.  8  1)  bestimmt,  ob  Steinkohlenbergwerke
  oder  Teile  von  solchen  als  Schlagwettergruben  anzusehen
  sind.

2.  Für  Schlagwettergruben  gelten  die  Vorschriften  der
§§  199—228.

1.  Bewetterung.

§  199.
Ein=  und  derselbe  Schacht  darf,  abgesehen  von  der  Zeit  des
Abteufens  und  der  notwendigen  Durchschlagsarbeiten,  nicht  zum
Ein=  und  Ausziehen  der  Wetter  benntzt  werden.

Wettermenge.

Wl*“d

1.  Die  Menge  der  jeder  einzelnen  Wetterabteilung  (8  202)
zuzuführenden  Wetter  muß  mindestens  2  chm  in  der  Minute  auf
den  Kopf  der  größten  unterirdischen  Belegschaft  einer  Schicht
betragen.

2.  Genügt  diese  Wettermenge  nicht,  um  den  Kohlenwasserstoffgehalt
  des  aus  einer  Wetterabteilung  ausziehenden  Teilstromes
dauernd  unter  1,5  %  zu  erhalten,  so  ist  sie  entsprechend  zu  erhöhen
oder  es  ist  der  Betrieb  entsprechend  einzuschränken.

3.  Die  hiernach  zur  Bewetterung  einer  Wetterabteilung  in  der
am  stärksten  belegten  Schicht  erforderliche  Wettermenge  darf  in
den  schwächer  oder  nicht  belegten  Schichten  nicht  zugunsten  anderer
Wetterabteilungen  verkürzt  werden.

Ventilatoren.

g  201.
1.  Die  ausschließliche  Wetterversorgung  durch  natürlichen
Wetterzug  ist  verboten.
        <pb n="139" />
        —  127  —

2.  Die  zur  Erzeugung  des  Wetterzuges  bestimmten  Ventilatoren
sind  in  solcher  Stärke  zu  beschaffen,  daß  die  vorgeschriebene  Mindest—
wettermenge  jederzeit  und  sofort  um  25  verstärkt  werden  kann.

3.  Die  Haupt-Ventilatoͤren  müssen  mit  selbstschreibenden  Einrichtungen
  versehen  sein,  welche  die  erzeugte  Depression  und  außerdem
  die  Geschwindigkeit  oder  die  Menge  der  angesangten  Wetter
fortlaufend  und  zuverlässig  angeben.  Sie  müssen  selbsttätige
Schmiervorrichtungen  haben,  so  daß  Schmierpausen  vermieden
werden.

4.  Die  Diagramme  sind  mit  Datum  zu  versehen  und  mindestens
drei  Monate  lang  aufzubewahren.

Wetterabteilungen.
§  202.

1.  Die  Bewetterung  einer  jeden  Grube  ist  so  einzurichten,  daß
möglichst  viele  selbständige  Abteilungen  mit  gesonderten  Wetterströmen
  geschaffen  werden;  diese  sind  derartig  von  einander  zu
trennen,  daß  das  Ueberströmen  von  Wettern  aus  einer  Abteilung
in  die  andere  ausgeschlossen  ist.  (Wetterabteilungen).

2.  In  einer  und  derselben  Wetterabteilung  dürfen,  sofern  nicht
beschränkende  oder  erweiternde  Bestimmungen  getroffen  werden,
nicht  mehr  als  60  Arbeiter  gleichzeitig  beschäftigt  werden.

Bewetterung  der  Arbeitspunkte.
§  203.

1.  Wetterströme,  die  die  ins  frische  Feld  gehenden  Aus=  und
Vorrichtungsarbeiten  bestrichen  haben,  dürfen  auf  dem  Wege  zur
Wettersohle  oder  zum  ausziehenden  Wetterschachte  keine  belegten
Abbaubetriebe  berühren.

2.  Bevor  in  einer  Bauabteilung  der  Durchschlag  mit  der
oberen  Sohle  erreicht  und  die  Abführung  des  Wetterstromes  dahin
gesichert  ist,  dürfen  in  ihr  weder  Abbaustrecken  aufgefahren  noch
darf  Abbau  geführt  werden.

3.  Aunsnahmen  von  den  Vorschriften  des  Abs.  1  und  2  bedürfen
  der  Genehmigung  des  Revierbeamten.
        <pb n="140" />
        —  128  —

8  204.

1.  Die  Wetterströme  sind  durch  die  Betriebspunkte  in  aufsteigender
  Richtung  zu  führen.

2.  Zugelassen  ist:

a)  die  Einführung  des  Wetterstromes  in  Unterwerksbaue  von
weniger  als  30  m  flacher  Tiefe  und  in  abfallende  Ausund
  Vorrichtungsbetriebe;

b)  die  Zurückführung  des  Wetterstromes  aus  aufssteigenden
Aus=  und  Vorrichtungsarbeiten  aus  Wetterdurchhieben
und  aus  den  in  Rückbau  stehenden  Grundstreckenpfeilern
über  Bau=  und  Wettersohlen.

3.  Ausnahmen  von  diesen  Regeln  sind  zulässig.

§  205.

1.  Der  Betrieb  von  Unterwerksbauen  von  mehr  als  30  m
flacher  Tiefe  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Revierbeamten  und  nur
unter  der  Bedingung  zulässig,  daß

a)  zwei  von  einander  getrennte,  von  allen  Arbeitspunkten
zugängliche  Auswege  vorhanden  sind;

b)  die  Abwärtsführung  der  frischen  Wetter  durch  einen  besonderen,
  von  den  übrigen  Bauen  zuverlässig  isolierten
Wetterweg  erfolgt,  so  daß  Kurzschluß  zwischen  Einziehstrom
und  Ausziehstrom  nicht  eintreten  kann;

O  die  Begrenzung  der  Baue  nach  Streichen  und  Fallen  der
Lagerstätte  durch  Präzisionsmessung  festgestellt  und  auf
den  Grubenrissen  verzeichnet  wird.

§  206.

1.  Bei  Herstellung  von  Schächten,  Querschlägen,  Ueberhauen,
Abhauen,  Wetterdurchhieben  und  Strecken  aller  Art  sind  durch  besondere
  Vorkehrungen  zwei  Wetterwege  von  genügendem  freien
Querschnitt  zu  schaffen  und  stets  bis  in  solche  Nähe  des  Arbeitsstoßes
  nachzuführen,  daß  dieser  von  den  frischen  Wettern  bestrichen
  wird.

2.  Für  die  Bewetterung  von  Wetterdurchhieben  ist  die  Benutzung
  von  Bohrlöchern  mit  ausreichendem  Querschnitte  zulässig.
        <pb n="141" />
        —  129  —

3.  Die  Bewetterung  eines  Abbaustoßes  lediglich  der  Diffusion
zu  überlassen,  ist  verboten.

Sonderbewetterung.
§  207.

Können  Betriebspunkte  nicht  wirksam  oder  nicht  ohne  Nachteil
für  die  übrige  Wetterführung  unter  Anwendung  der  in  §  206  angegebenen
  Mittel  bewettert  werden,  so  muß  ihre  Versorgung  mit
frischen  Wettern  durch  zweckentsprechende  Einschaltung  besonderer
Ventilatoren  oder  Strahlapparate  (Sonderbewetterung)  erfolgen.
Die  angewandten  Ventilationsmittel  müssen,  abgesehen  von  den  zur
Instandhaltung  erforderlichen  Stillständen,  fortdauernd  und  zwar
auch  während  der  Zeit,  wo  die  betreffenden  Betriebspunkte  nicht
belegt  sind,  im  Betriebe  erhalten  werden  und  so  leistungsfähig  sein,
daß  Ansammlungen  von  Grubengas  mit  Sicherheit  vermieden  werden.

§  208.

1.  Handventilatoren  dürfen  nur  auf  Anweisung  des  Betriebsführers
  und  nur  vorübergehend  benntzt  werden.

2.  Zum  Drehen  sind  kräftige  und  zuverlässige,  an  dem  Gedinge
  der  Kameradschaft  in  keiner  Weise  beteiligte  Arbeiter  zu  verwenden,
  die  sich  beim  Schichtwechsel  vor  der  Arbeit  ablösen.

Abgeworfene  Wetterstrecken.
§  209.

Alle  Wetterstrecken  und  Wetterüberhauen,  welche  für  die
Wetterführung  entbehrlich  geworden  sind,  müssen  in  dauerhafter
Weise  wetterdicht  abgesperrt  werden,  und  zwar  die  Ueberhauen  am
unteren  Ende.

Ueberwachung  der  Bewetterung.
8  210.

1.  Zur  Ueberwachung  der  gesamten  Wetterverhältnisse  sind  be—
sondere  Wettersteiger  anzustellen,  deren  Obliegenheiten  und  Befugnisse
  gegenüber  dem  Betriebsführer  einerseits,  den  Abteilungssteigern

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="142" />
        —  130  —

andererseits  durch  eine  dem  Revierbeamten  zur  Einsichl  vorzu—
legende  Dienstanweisung  zu  regeln  sind.

Die  Wetterrisse  müssen  eine  genaue  Uebersicht  über  die  jeweiligen
  Wetterströme  im  ganzen  und  deren  Verteilung  in  die
einzelnen  Bauabteilungen  geben.  In  den  Wetterrissen  sind  die
Meßstationen  sowie  die  zur  Verteilung  und  Absperrung  der  Wetterströme
  dienenden  Einrichtungen  besonders  ersichtlich  zu  machen.

3.  Wettermessungen  müssen  mindestens  alle  14  Tage  nach  Anweisung
  des  Revierbeamten  stattfinden.

g  211.

1.  Jeder  Betriebspunkt  und  ihre  Zugangsstrecken  muß,  sofern
kein  anschließender  Schichtwechsel  stattfindet,  längstens  sechs  Stunden
vor  dem  Anfahren  der  Belegschaft  durch  besonders  damit  beauftragte,
  zuverlässige  Personen  (Wettermänner,  Vorfahrer)  auf  das
Vorhandensein  schlagender  Wetter  mit  der  Sicherheitslampe  untersucht
  werden.

2.  Der  Betriebsführer  hat  die  Bezirke  der  Wettermänner  so
z  bemessen,  daß  sie  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  untersucht  werden
önnen.

3.  Die  Tätigkeit  der  Wettermänner  und  deren  Ueberwachung
sind  durch  ausreichende  Anweisungen  zu  regeln.  Diese  sind  zur
Kenntnis  des  Revierbeamten  zu  bringen.

§  212.

1.  Unabhängig  von  der  Einrichtung  der  Wettermänner  (§  211)
hat  der  Ortsälteste  (Drittelführer,  §  167)  das  Ort  jedesmal  vor
Beginn  der  Arbeit  und  nach  Pausen  in  gleicher  Weise  wie  die
Wettermänner  zu  untersuchen.

2.  Die  Kameradschaft  darf  das  Ort  erst  betreten,  wenn  der
Ortsälteste  die  Arbeit  für  schlagwetterfrei  erklärt  hat.

8  213.
1.  Die  Wettermänner  (8  211)  haben  diejenigen  Betriebspunkte,

wo  sie  Schlagwetteransammlungen  beobachten  und  nicht  sofort  be—
seitigen  können,  an  sämtlichen  Zugängen  durch  Lattenkreuze  zu
        <pb n="143" />
        —  131  —

kennzeichnen  und  dem  Abteilungssteiger  vor  Einfahrt  der  Belegschaft
  zu  melden.  Auch  haben  sie  das  Ergebnis  ihrer  Untersuchung
in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

2.  Ebenso  haben  die  Ortsältesten  (§  167)  zu  verfahren,  abgesehen
  von  der  Eintragung  in  das  Buch.

3.  Ohne  besondere  Genehmigung  des  Abteilungssteigers  dürfen
solche  Grubenräume  von  den  Arbeitern  nicht  wieder  betreten  werden.
g  214.

1.  Sobald  Arbeiter  eine  Ansammlung  von  Schlagwettern  vor
ihrem  Arbeitsort  oder  in  dessen  Nähe  bemerken,  müssen  sie  den  gefährdeten
  Betrieb  verlassen  und  sperren,  die  Kameraden  benach-Fgchgen
  und  den  nächst  erreichbaren  Aufsichtspersonen  Anzeige
machen

2.  Die  Aussichtspersonen  sind  verpflichtet,  falls  Ansammlungen
schlagender  Wetter  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen,  ungesäumt  Anordnungen
  zur  Beseitigung  der  Gefahr  zu  treffen  und  für  eine
Benachrichtigung  von  Wettersteiger  (§  210  Abs.  1)  und  Betriebsführer
  zu  sorgen.  Der  Betriebsführer  hat  die  Anordnungen  zu
bestätigen  oder  abzuändern.

-  §215.

Können  die  Schlagwetter  nur  durch  stärkere  Wetterzufuhr  auf
Kosten  anderer  Wetterabteilungen  beseitigt  werden,  so  hat  der  Betriebsführer
  die  Anordnungen  selbst  zu  treffen.

2.  Beleuchtung.
Geleucht.
8  216.

1.  Die  Anwendung  offenen  Lichtes  ist  verboten  in  alleu
Grubenräumen,  mit  Ausnahme  der  Füllörter  an  den  zu  Tage
gehenden  Einziehschächten  und  der  in  unmittelbarer  Nähe  dieser
Füllörter  gelegenen  Maschinenräume,  insofern  diese  Füllörter  und
Maschinenräume  nur  in  Gestein,  Manerung  oder  Eisenausbau  stehen
und  keine  brennbaren  Materialien,  auch  nicht  vorübergehend,  offen
darin  gelagert  werden.

17*
        <pb n="144" />
        —  182  —

2.  Das  offene  Licht  ist  nur  in  Stand-  oder  Hängelampen
(5  86  und  88)  zulässig.

3.  Tragbare  elektrische  Lampen  dürfen  benutzt  werden,  sofern
sie  wettersicher  sind.

4.  Ständige  elektrische  Beleuchtung  (§  227)  ist  zulässig  in
Querschlägen,  Hauptförderstrecken,  Maschinenräumen,  Pferdeställen
und  Futtermagazinen,  sofern  sie  im  einziehenden  Wetterstrome
liegen,  ferner  an  allen  Stellen,  wo  offenes  Licht  erlaubt  ist  (Abs.  1).

5.  In  allen  anderen  Fällen  dürfen  nur  Sicherheitslampen
(6  82)  verwendet  werden.

§  217.

1.  Die  Sicherheitslampen  (§  82)  sind  von  der  Grubenverwaltung
  anzuschaffen,  aufzubewahren  und  instand  zu  halten.

2.  Jede  Lampe  muß  mit  einer  auf  den  Namen  des  Arbeiters
eingeschriebenen  Nummer  versehen  sein.

Die  Abteilungssteiger  haben  auf  den  guten  Zustand  der

Sicherheitslampen  fortgesetzt  zu  achten.

4.  Sie  sind  verpflichtet,  die  Arbeiter  im  Gebrauche  der  Sicherheitslampe
  in  Schlagwettern  zu  unterrichten.

Ausgabe  der  Lampen.
8  218.

1.  Die  Lampen  sind  den  Arbeitern  bei  der  Anfahrt  gereinigt,
unbeschädigt  .  wohlverschlossen  zu  übergeben.

2.  Für  die  Ausgabe,  den  Rückempfang  und  die  Prüfung  der
Sicherheitslampen  sind  zuverlässige  Personen  zu  bestellen,  die  nur
tadellose  Lampen  ausgeben  dürfen.  Sie  müssen  jede  zu  ihrer
Kenntuis  gelangte  Oeffnung  oder  mutwillige  Beschädigung  der
Lampen  dem  Betriebsführer  anzeigen.

Ersatzlampen.
g  219.

Ersatzlampen  sind  in  ausreichender  Zahl  in  jeder  Steigerabteilung
  unter  Tage  vorrätig  zu  halten.  Der  Abteilungssteiger  hat
        <pb n="145" />
        –  133  —

dafür  zu  sorgen,  daß  die  Aufbewahrungsstellen  den  Arbeitern  bekannt
  sind.

Prüfung  der  Lampen.
§  220.
.  1.  Vierteljährlich  hat  der  Betriebsführer  sämtliche  Lampen
durch  sachverständige  Beamte  prüfen  zu  lassen.

2.  Das  Ergebnis  dieser  Prüfung  ist  unter  Bezeichnung  der

schadhaften  Lampen  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
§  221.

1.  Die  Empfänger  haben  vor  der  Anfahrt  Drahtkorb,  Glaszylinder
  und  Verschluß  ihrer  Lampen  zu  prüfen  und  mangelhafte
Lampen  zurückzugeben.

2.  Lampen,  welche  sich  während  der  Schicht  als  fehlerhaft  erweisen,
  sind  sofort  gegen  Ersatzlampen  umzutauschen.

Benutzung  der  Sicherheitslampen.

§  222.
1.  Verboten  ist:

a)  die  Anfahrt  mit  unverschlossener  oder  nicht  von  der  Grubenverwaltung
  gestellter  Lampe,

b)  das  Oeffnen  oder  mutwillige  Beschädigen  der  Lampe,

C)  das  Mitführen  von  Werkzeugen  zum  Oeffnen  oder  Schließen
der  Lampe,

)  die  Entzündung  brennbarer  Gegenstände  an  dem  Drahtkorbe
  der  Lampe,

e)  das  Wiederanzünden  erloschener  Lampen  mittels  der  Zündvorrichtung
  an  Orten,  die  nicht  zweifellos  frei  von  Schlagwettern
  sind,

saüdas  Aufstellen  oder  Aufhängen  von  Lampen  vor  den
Mündungen  der  Wetterlutten,

9)  überhaupt  jede  mißbräuchliche  Benutzung  der  Lampen.

2.  Einzelnen  Beamten  und  Wettermännern  kann  der  Betriebsführer
  das  Mitführen  von  unverschlossenen  Lampen  und  von
Feuerzeng  gestatten.
        <pb n="146" />
        —  1834  —

3.  Sprengarbeit.
Spreng=  und  Zündmittel.
§  223.

1.  Die  Verwendung  von  Schwarzpulver  und  Schwarzpulver
ähnlichen  Sprengstoffen  zur  Schießarbeit  ist  untersagt.

2.  Für  die  Schießarbeit  in  der  Kohle,  beim  Nachreißen  des
Nebengesteins  und  bei  Durchörterung  von  Flözstörungen  dürfen
nur  Sicherheitssprengstoffe  verwendet  werden.

Das  Besetzen  mit  Kohle  oder  Papier  ist  verboten.

7  Das  Wegtun  der  Schüsse  darf  nur  mit  Sicherheitszündern
oder  mittels  elektrischer  Zündung  (§  132)  und  erst  dann  erfolgen,
wenn  etwa  vorhandener  Kohlenstaub  unschädlich  gemacht  ist.  (8  226.)

 

Ableuchten  vor  dem  Wegtun  eines  Schusses.
§  224.

Die  Ortsältesten  oder  Schießmeister  (§  123)  müssen  vor  jedem
Schießen  durch  sorgfältige  Untersuchung  feststellen,  ob  innerhalb
10  m  Entfernung  von  dem  Schießpunkte  Schlagwetter  vorhanden  sind.

Verbot  der  Schießarbeit.
§225.

1.  Die  Schießarbeit  ist  überall  verboten,  wo  bei  Prüfung  mit
der  Benzin-Sicherheitslampe  Schlagwetteransammlungen  denutlich
erkennbar  sind.

2.  Dieses  Verbot  erstreckt  sich  auch  auf  die  Betriebspunkte,  die
ihre  Wetter  von  der  gefährdeten  Stelle  erhalten.

3.  Der  Abteilungssteiger  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  mit  der
Schießarbeit  betrauten  Personen  unverzüglich  von  dem  Schießverbote
  verständigt,  und  daß  alle  Schieß=  und  Zündmittel  sofort  aus
den  betroffenen  Betriebspunkten  entfernt  werden.

4.  Das  Verbot  bleibt  solange  in  Kraft,  bis  der  Abteilungssteiger
  festgestellt  hat,  daß  die  Schlagwetter  beseitigt  sind.
        <pb n="147" />
        135  —

4.  Verhütung  der  Kohlenstaubentzündung.
§  226.
An  Stellen,  wo  Ansammlungen  trockenen  Kohlenstaubes  auftreten,

  müssen  diese  durch  ausgiebige  Befeuchtung  oder  durch  Entfernung
  unschädlich  gemacht  werden.

5.  Sonstige  Sicherheitsmaßregeln.
§  227.

1.  Feuerungsanlagen,  Explosionsmotore,  sowie  elektrische  Lichtund
  Kraftanlagen  unter  Tage  bedürfen,  abgesehen  von  den  Fällen,
in  denen  offenes  Licht  angewandt  werden  darf  (§  216,  Abs.  1),  der
Genehmigung  des  Oberbergamtes  (cf.  §  1.)

2.  Für  elektrische  Licht=  und  Kraftanlagen  unter  Tage  gelten
die  jeweilig  vom  Verband  Deutscher  Elektrotechniker  herausgegebenen
Sicherheitsvorschriften  für  schlagwettergefährliche  Grubenräume.

§  228.

Das  Mitführen  von  Zündhölzern  oder  sonstigen  Feuerzeugen,
von  Tabakspfeifen  sowie  das  Rauchen  ist  verboten.

V.  Badeeinrichtungen.

§  229.
Auf  Bergwerksaulagen,  auf  denen  täglich  mehr  als  100  Bergleute
  regelmäßig  an=  und  ausfahren,  muß  eine  der  Stärke  der  Belegschaft
  entsprechende  Brausebäderanlage  vorhanden  sein.

VI.  Nebenbetriebe.
Kokereien.

8  230.
1.  Die  Bedienung  der  Koksöfen  darf  nur  bei  Anwesenheit  an—
gelernter  Arbeiter  erfolgen;  neu  anzulernende  Leute  sind  mit  er—
fahrenen  Arbeitern  zusammenzulegen.
        <pb n="148" />
        —  136  —

2.  Ausbesserungsarbeiten  an  den  in  Betrieb  stehenden  Koksöfen
müssen  unter  Leitung  eines  Vorarbeiters  erfolgen.

3.  Bei  Arbeiten  in  den  zugänglichen  Gaskanälen  sind  diese
genügend  zu  beleuchten  und  so  zu  bewettern,  daß  sich  in  ihnen
keine  entzündbaren  Gasgemische  ansammeln  können:  offenes  Licht
soll  dabei  nicht  verwendet  werden.

4.  In  den  Verbrennungs=  und  Abhitzekanälen  darf  nur  gearbeitet
  werden,  wenn  sie  hinreichend  abgekühlt  und  von  den  in  Betrieb
  stehenden  Koksöfen  sicher  abgesperrt  sind.

g  281.

1.  Es  ist  verboten,  zwischen  Oefen  und  Ausdrückmaschinen
hindurchzugehen,  sobald  lehtere  in  Bewegung  sind.

2.  Das  Ueberschreiten  und  Betreten  der  in  Bewegung  befindlichen
  Zahnstange  einer  Ausdrückmaschine  ist  untersagt.

Steinkohlen-Brikettfabriken.
§  232.

1.  Brikettfabriken  sind  ausreichend  zu  lüften  und  zu  erleuchten.

2.  Bei  Pechzerkleinerung  müssen  die  Arbeiter  gegen  schädliche
Einwirkungen  des  Pechstaubes  durch  Niederschlagung  des  Staubes
oder  auf  andere  geeignete  Weise  geschützt  werden.

3.  In  den  Pechzerkleinerungsräumen  dürfen  nur  Sicherheitslampen
  oder  elektrisches  Glühlicht  verwendet  werden.

Für  die  bei  der  Pechzerkleinerung  und  bei  der  Brikettverladung
  beschäftigten  Arbeiter  sind  Schutzbrillen  zur  Verfügung
zu  halten.

C.  Sondervorschriften  für  Braunkohlenbergwerke.

I.  Tagebaue.
g  288.

1.  In  Braunkohlen-Tagebauen  darf  der  Böschungswinkel  beim
Abraum  höchstens  5506  und  bei  der  Kohle  höchstens  650  betragen.
        <pb n="149" />
        —  137  —

Die  Abraumberme  ist  mindestens  3  m  breit  anzulegen;  die  Breite
der  Kohlenberme  muß  gleich  der  halben  Abraumstoßhöhe  sein,
wenigstens  aber  3  m  betragen.

2.  Steilere  Neigungen  und  schmälere  Bermen  sind  bei  fester
Sohle  und  festem  Deckgebirge  mit  Genehmigung  des  Revierbeamten
  zulässig.

3.  Die  vorgeschriebene  Strossenbreite  muß  auch  an  nicht  belegten
  Strossen  stets  innegehalten  werden,  sofern  auf  oder  unter
ihnen  Förderung  oder  Fahrung  umgeht  und  die  Tagebausohle
sowie  die  sonstigen  tiefer  liegenden  Arbeitspunkte  nicht  durch  Einfriedigungen
  oder  in  anderer  geeigneter  Weise  gegen  hereinbrechende
Massen  geschützt  sind.

II.  Bruchbau.
g  284.

1.  Das  Werfen  eines  Bruches  darf  nur  unter  Aufsicht  und
Leitung  eines  Grubenbeamten  oder  eines  zuverlässigen,  mit  dieser
Arbeit  vertrauten  Häuers  ausgeführt  werden.

2.  Das  Betreten  ausgeraubter  Brüche  ist  verboten.  Kohlen
dürfen  aus  ihnen  nur  mittels  langgestielter  Kratzen  gefördert  werden,
  nachdem  der  Brucheingang  in  hinreichender  Weise  gesichert  ist.

3.  Nach  Beendigung  der  Förderung  ist  der  Bruch  abzusperren.

HI.  Bewetterung.
g  285.

1.  Die  Wetterwege  für  den  einziehenden  Strom  sind  in  ihrer
ganzen  Ausdehnung  gegen  den  Durchbruch  brandiger  Wetter  und
gegen  den  Zutritt  schädlicher  Wetter  sicher  zu  stellen.

2.  Für  die  Abführung  der  Wetter  sind,  wenn  sie  durch  den
alten  Mann  stattfindet,  besondere  Wetterabzugsstrecken  anzulegen
und  zu  unterhalten.

236.

Die  Vorschrift  des  §  71  findet  beim  Bruchbau  keine  Anweudung,
  sofern  der  Bruch  nur  auf  ein  Drittel  belegt  ist  und  am
Ende  der  Schicht  geschossen  wird.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  18
        <pb n="150" />
        —  138  —

IV.  Sicherung  gegen  Brandgefahr.
(Grubenbrand).
§  237.
Auf  der  Grube  muß  Baumaterial  bereit  gehalten  werden,  so

daß  damit  im  Falle  eines  Grubenbrandes  die  nötigen  Dämme  sosort
  hergestellt  werden  können.

§  238.
Das  Schlagen  von  Branddämmen  sowie  das  Oeffnen  von
Brandfeldern  ist  nur  unter  beständiger  Leitung  einer  Aufsichtsperson
und  unter  Bereithaltung  von  Rettungsmannschaften  gestattet.

V.  Braunkohlenbrikettaulagen.

Entfernung  der  Arbeitsräume  von
fremden  Gebäuden  ufw.
8  239.

Die  eigentlichen  Arbeitsräume  (Trocken-,  Preß-,  Kühl-,  Sammelräume
  nebst  den  zugehörigen  Betriebseinrichtungen),  also  die  Räume
und  Betriebsvorrichtungen,  in  denen  sich  Kohlenstaub  entwickeln
oder  aus  denen  Kohlenstaub  austreten  kann,  müssen  von  fremden
Wohn=  und  Wirtschaftsgebäuden  und  den  öffentlichen  Wegen  und
den  Gleisen  öffentlicher  Eisenbahnen  mindestens  50  m  entfernt  sein.

Bauart  der  Anlage.
8  240.

1.  Die  Betriebsgebäude  sind  aus  Stein  und  Eisen  herzustellen,
die  Dächer  feuersicher  und  möglichst  leicht  einzudecken.

2.  Schließt  sich  das  Kesselhaus  oder  das  Naßdiensthaus  unmittelbar
  an  diejenigen  Räume  an,  worin  eine  Entwicklung  von
Kohlenstaub  eintreten  kann,  so  ist  es  von  den  letzteren  durch  eine  Brandmauer
  zu  trennen.  Es  ist  zulässig,  diese  Brandmauer  zwischen
Trockenraum  und  Naßdiensthaus  nur  bis  zur  Höhe  des  Kohlenaufgebebodens
  aufzuführen.  Durch  die  Brandmauer  geführte  An-
        <pb n="151" />
        —  139  —

triebsvorrichtungen  müssen  so  abgedichtet  sein,  daß  das  Eindringen
von  Kohlenstaub  in  das  Kesselhaus  oder  Naßdiensthaus  tunlichst
verhütet  wird.  Die  Verbindung  zwischen  denjenigen  Räumen,  in
denen  eine  Entwicklung  von  Kohlenstaub  stattfindet,  und  den
übrigen  Betriebsräumen  sind  mit  eisernen  Türen,  die  sich  von  selbst
schließen,  zu  versehen.  Falltüren  anzubringen,  ist  verboten.

3.  In  allen  Betriebsräumen  sind  Ausgänge  derart  anzuordnen,
daß  die  Arbeiter  leicht  ins  Freie  gelangen  können.  Aus  den
Trockenräumen  und  aus  den  Preßhäusern  muß  mindestens  je  ein
Ausgang  unmittelbar  ins  Freie  führen.  Alle  ins  Freie  führenden
Türen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  sich  nach  außen  und  vermöge
  des  Luftdruckes  bei  Explosionen  von  selbst  öffnen.

4.  Sofern  die  Trocken=  und  Preßräume  nicht  zu  ebener  Erde
liegen,  muß  außerhalb  des  Gebäudes  mindestens  eine  Treppe  vorhanden
  sein,  die  von  allen  oberen  Stockwerken  aus  zugänglich  ist.
Sämtliche  Treppen  sind  aus  Stein  oder  Eisen  herzustellen  und  mit
einem  eisernen  Geländer  zu  versehen.

Sammelräume  und  Elevatoren  für  getrocknete  Kohle.
§  241.

1.  Sammelräume  für  getrocknete  Kohle  dürfen  nicht  unter
anderen  Betriebsräumen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden,
angebracht  werden.  Sie  sind  in  solcher  Höhe  anzulegen,  daß  die
Kohle  auf  dem  Wege  vom  Sammelraume  nach  den  Pressen  keinen
Elevator  zu  durchlaufen  hat.  Ihre  Wände  dürfen  an  der  Innenseite
  keine  Unebenheiten  besitzen  und  müssen  eine  Neigung  von
wenigstens  45  Grad  erhalten.

2.  Elevatoren  für  getrocknete  Kohle  dürfen  nur  außerhalb  der
Gebäude  oder  in  gemauerten  oder  eisernen,  von  anderen  Räumen
vollständig  abgeschlossenen  Umfassungen  gehen,  die  bis  über  das
Dach  reichen,  oder  am  oberen  Ende  mit  einem  ins  Freie  führenden
Abzugsrohr  versehen  sein,  das  mindestens  den  Ouerschnitt  des
Elevatorraumes  haben  muß.

18“
        <pb n="152" />
        —  140  —

Verhinderung  von  Kohlenstaubansammlungen.

g  242.

1.  Alle  Betriebsvorrichtungen,  in  welchen  Kohle  getrocknet  oder
getrocknete  Kohle  angesammelt,  fortbewegt  oder  weiter  aufbereitet
wird  (Trockenvorrichtungen,  Elevatoren,  Schnecken,  Walzwerke,
Trommelsiebe,  Sammelräume,  Preßrümpfe,  Kühlanlagen  usw.)
sind  derart  einzurichten,  daß  der  Austritt  von  Kohlenstaub  ver—
hindert  wird.

2.  Alle  Räume,  in  welchen  eine  Entwicklung  von  Kohlenstaub
stattfinden  kann,  sind  mit  Abzugsvorrichtungen,  ihre  Dächer  mit
dichtschließenden,  nach  außen  aufschlagenden  Sicherheitsklappen  zu
versehen.

3.  Schwungrodgruben  und  andere  Vertiefungen  innerhalb
dieser  Räume,  sowie  Mauervorsprüge,  freiliegende  Träger  und
dergl.  sind  derart  einzurichten,  daß  der  in  oder  auf  ihnen  ablagernde
  Kohlenstaub  leicht  entfernt  werden  kann.

4.  Sämtliche  Betriebsvorrichtungen,  die  zur  Fortbewegung  und
Aupbereitung  getrockneter  Kohle  und  zur  Abführung  des  Kohlenstaubes
  (Abs.  1)  dienen,  sowie  die  Umfassungen  der  Elevatoren
und  Schnecken  für  getrocknete  Kohle  sind  so  herzustellen,  daß  tote
Winkel  vermieden  werden  und  ein  dauerndes  Liegenbleiben  von
Kohle  nicht  eintreten  kann.

5.  Klappen  und  sonstige  Vorrichtungen  in  den  zur  Abführung
des  Kohlenstaubes  dienenden  Schloten,  Kanälen  und  Rohren  sind
derart  einzurichten,  daß  sich  Staub  auf  ihnen  nicht  absetzen  kann,
und  daß  sie  dem  Luftdrucke  einer  Explosion  möglichst  geringen
Widerstand  leisten.

6.  Die  Preßstempel  sind  zur  Verhütung  des  Austretens  von
Kohle  abzudichten  und  in  diesem  Zustande  zu  erhalten.

7.  Das  die  Zuführungswalzen  der  Preßrümpfe  umschließende
Gehäuse  ist  so  kräftig  zu  ventilieren,  daß  auch  bei  geöffneter  Verschlußklappe
  kein  Staub  in  das  Preßhaus  entweicht.

8.  Abfallrohre  für  Kohlen  müssen  mindestens  50%  Neigung
haben,  Staubabfallrohre  aber  mindestens  70.
        <pb n="153" />
        —  141  —

9.  Der  Fußboden  der  Trocken-  und  Preßräume  ist  täglich  mit
Nasser  zu  sprengen.
O.  Alle  Räume,  in  welchen  eine  Entwicklung  von  Kohlenstaub
statsfchet,  sind  wöchentlich  mindestens  einmal  in  allen  ihren  Teilen,
namentlich  in  allen  Vertiefungen  gründlich  vom  Staube  zu  reinigen.

Verhütung  der  Kohlenstaubentzündung.

§  243.
1.  Die  Anlage  von  Trockenvorrichtungen,  bei  denen  die  Trocknung
  der  Kohle  unmittelbar  durch  Feuergase  erfolgt,  ist  untersagt.

Die  Neuanlage  von  Trockenvorrichtungen,  die  durch  erhitzte
Luft  betrieben  werden,  ist  nur  zur  Vortrocknung  der  Kohle  mit  besonderer
  Genehmigung  des  Ministeriums  gestattet.

3.  Es  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  die  jederzeit  die  Temperatur
oder  die  Spannung  des  zur  Heizung  der  Trockenvorrichtungen  verwendeten
  Dampfes  erkennen  lassen.

4.  Die  Umfassungen  der  Elevatoren  für  getrocknete  Kohle,  sowie
  die  zur  Abführung  des  Kohlenstaubes  dienenden  Schlote,
Kanäle  und  Rohre  —  mit  Ausnahme  der  Abzugsschlote  der
Trockenvorrichtungen  —  sind  an  ihrer  Ausmündung  ins  Freie  durch
777  Vorrichtungen  gegen  das  Hineinfallen  von  Funken  zu
schützen.

5.  Alle  Lager  innerhalb  der  während  des  Betriebes  mit
Kohlenstaub  erfüllten  Betriebsvorrichtungen  sind  entweder  mit  selbsttätigen
  Schmiervorrichtungen  zu  versehen  oder  mit  solchen,  die  von
außen  bedient  werden.

6.  Die  unteren  Lager  der  geneigten  Röhrentrockenvorrichtungen
sind  so  anzuordnen,  daß  sie  völlig  außerhalb  der  die  Austrittsseite
der  Vorrichtungen  umschließenden  Staubkammer  liegen.

Vorkehrunngen  gegen  Feuersgefahr.
8  244.

1.  Sämtliche  Betriebsvorrichtungen  und  deren  Umfassungen
sind,  soweit  irgend  möglich,  feuersicher  herzustellen.
        <pb n="154" />
        —  142  —

2.  Es  müssen  Vorrichtungen  (abhebbare  Klappen  usw.)  vorhanden
  sein,  die  bei  Entstehung  eines  Brandes  durch  Einfüllen
feuchten  Materials  (grüner  Kohle,  Sand  usw.)  ein  Absperren  der
Schnecken  gegen  den  Elevator  ermöglichen.

3.  In  den  Betriebsräumen  sind  an  leicht  zugänglichen  Orten
ausreichende  und  leicht  in  Wirksamkeit  zu  setzende  Löschvorrichtungen
derart  anzubringen,  daß  jederzeit  jeder  Teil  der  Anlage  unter
Wasserstrahl  genommen  werden  kann.  Geeignete  Vorrichtungen
zum  Zerstäuben  des  Wasserstrahls  sind  in  Bereitschaft  zu  halten.

4.  Die  Löschvorrichtungen  sind  mindestens  einmal  in  jeder
Woche  zu  prüfen.  «

5.  Von  den  zum  Putzen  und  Schmieren  der  Maschinen
dienenden  Materialien  ist  in  den  Betriebsräumen  nur  der  Tagesbedarf
  in  feuersicheren  Kästen  mit  selbstschließendem  Deckel  aufzubewahren.


6.  Das  Tabakrauchen  ist  in  den  Betriebsräumen  untersagt.
Dieses  Verbot  ist  an  geeigneten  Stellen  durch  Tafeln  ersichtlich
zu  machen.

Bei  Betriebsunterbrechungen,  welche  voraussichtlich  24
Stunden  und  länger  dauern  werden,  sind  sämtliche  Räume  und
Betriebsvorrichtungen,  in  welchen  sich  getrocknete  Kohle  befindet,
leer  zu  arbeiten.

8.  Innerhalb  eines  Umkreises  von  20  m  um  die  in  §  239
bezeichneten  Arbeitsräume  dürfen  sich  keine  feuergefährlichen  Gebände,
  sowie  keine  Wohn=  und  Wirtschaftsgebände  befinden.  In
gleicher  Entfernung  müssen  Förder=  und  Laufbrücken  aus  feuersicherem
  Material  hergestellt  sein.  Größere  Mengen  im  Freien
oder  in  nicht  geschlossenen  Räumen  als  Vorrat  aufsgestapelter  Briketts,
sowie  glühende  Asche,  Kohlenstaub,  Brikettabfälle,  Fehlwaren  usw.
dürfen  nicht  in  geringerer  Entfernung  gelagert  werden.

Behandlung  von  Kohlenstaub  und  Abfallkohle.

§l  245.

1.  Die  in  den  Kohlenstaubabscheidern  gewonnene  Kohle,  sowie
der  beim  Pressen  anstretende  Kohlenstaub  sind  aus  dem  Preß-
        <pb n="155" />
        —  143  —

betriebe  zu  entfernen  oder  schnell  zu  verpressen.  Letzterenfalls  ist
es  verboten,  sie  einer  Trockenvorrichtung,  sowie  einem  für  getrocknete
Kohle  bestimmten  Sammelraum  oder  Elevator  zuzuführen.

2.  Die  körnige  Abfallkohle  darf  einer  nochmaligen  Trocknung
nicht  unterworfen  werden.  Sie  ist  entweder  aus  dem  Preßbetriebe
zu  entfernen  oder  unmittelbar  und  getrennt  von  der  übrigen  getrockneten
  Kohle  dem  Preßstempel  wieder  zuzuführen.

Signalvorrichtungen.
§  246.

1.  Es  muß  ein  in  allen  Betriebsräumen  deutlich  vernehmbares
  Feuer-Alarmsignal  vorhanden  sein.  Die  Art  und  Bedenutung
dieses  Signals  ist  den  Arbeitern  durch  Anschlag  bekannt  zu  geben.

2.  Die  Betriebsräume  müssen  mit  der  Maschinenanlage  durch
wechselseitige  Signalvorrichtungen  verbunden  sein.

3.  Für  den  Anlaß  und  die  Einstellung  der  Antriebsmaschinen
sowie  für  den  Fall  des  Ausbruchs  von  Feuer  sind  besondere
Siguale  festzustellen  und  auf  Tafeln  bekannt  zu  machen.

Beleuchtung.
§  247.

1.  Sämtliche  Räume  der  Fabrik,  in  denen  Arbeiter  beschäftigt
werden,  sind  ausreichend  zu  beleuchten.  Die  Verwendung  von
Petroleum  und  anderen  leicht  vergasbaren  Flüssigkeiten  ist  verboten.
Sofern  nicht  elektrisches  Licht  benutzt  wird,  dürfen  nur  geschlossene
Laternen  verwandt  werden,  deren  Scheiben  gegen  Beschädigung
geschützt  sind.

2.  Zur  Beleuchtung  derjenigen  Räume,  in  denen  eine  Staubentwicklung
  oder  ein  Eindringen  von  Kohlenstaub  stattfindet,  darf
nur  elektrisches  Licht  verwendet  werden.  Für  diese  Beleuchtungsanlagen
  gelten  die  jeweilig  vom  Verband  Deutscher  Elektrotechniker
  herausgegebenen  Sicherheitsvorschriften  für  schlagwettergefährliche
  Grubenräume.  Die  Umhüllungen  der  elektrischen
Glühlampen  müssen  stets  von  Staubablagerungen  freigehalten
werden.
        <pb n="156" />
        —  144  —

3.  Die  elektrische  Beleuchtung  muß  unabhängig  von  dem  Gang
der  Kraftmaschinen  für  den  Betrieb  sein.

4.  Die  Ausgänge  aus  den  Trockenräumen  und  Preßhäusern
(§  240,  Abs.  3)  sind  mit  einer  besonderen  Beleuchtung  von  außen
zu  versehen.

Verwendung  von  elektrischen  Starkströmen.

§  248.

1.  Elektrische  Maschinen  und  Apparate  dürfen  nur  in  deujenigen
  Räumen  aufgestellt  werden,  worin  eine  Entwicklung  oder
ein  Zudrang  von  Kohlenstaub  ausgeschlossen  ist.

2.  Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind  solche  Elektromotoren,
  die  in  besonderen  luft=  und  staubdichten  Schutzkästen  eingeschlossen
  sind.

3.  Die  Installation  solcher  zugelassenen  Motore  muß  den  jeweilig
  vom  Verband  Deutscher  Elektrotechniker  herausgegebenen
Sicherheitsvorschriften  für  schlagwettergefährliche  Grubenräume  entsprechen.


Sonstige  Sicherheitsmaßnahmen.
§  249.

Die  Trockenvorrichtungen,  Schnecken  und  Elevatoren  müssen

einzeln  in  und  außer  Betrieb  gesetzt  werden  können.
8  250.

Die  Oeffnungen  der  Trichter  auf  dem  Kohlenboden  sind  zum
Schutze  gegen  das  Hineinstürzen  der  Arbeiter  mit  einem  Rost  zu
versehen.

8  2ö1.

Während  der  Vornahme  von  Reinigungsarbeiten  in  der  Nähe
des  gehenden  Zeuges  ist  letzteres  außer  Betrieb  zu  setzen.

Verhalten  bei  Bränden.
§  252.

1.  Die  Entdeckung  eines  Brandes  ist  sofort  durch  das  bestimmte

  Signal  (§  246)  in  allen  Räumen  bekannt  zu  geben.
        <pb n="157" />
        —  145  —

Daraufhin  ist  der  Dampf  in  den  Trockenöfen  abzustellen  und  das
gehende  Zeug,  mit  Ausnahme  der  elektrischen  Lichtmaschine  (§  247,
Abs.  3)  außer  Betrieb  zu  setzen,  sowie  auch  die  Ventilation  der  im
§  242,  Abs.  1  aufgeführten  Betriebsvorrichtungen  einzustellen;  desgleichen
  sind  die  zur  Absperrung  der  Schnecken  gegen  den  Elevator
dienenden  Vorrichtungen  (§  244,  Abs.  2)  zu  schließen.

2.  Der  Betrieb  darf  erst  wieder  aufgenommen  werden,  wenn
sich  die  Aufsichtsperson  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  daß  an
keiner  Stelle  glimmende  Kohle  mehr  vorhanden  ist.

Anzeige  von  Explosionen.
§  253.
Jede  Kohlenstaubexplosion,  mag  sie  eine  Verletzung  von

Menschen  herbeigeführt  haben  oder  nicht,  ist  sofort  dem  Revierbeamten
  anzuzeigen.

Verhütung  gemeinschädlicher  Einwirkungen
des  Kohlenstaubes.

§9  254.

Die  aus  den  im  8§  242,  Abs.  1  aufgeführten  Betriebsvorrichtungen
  abziehende  oder  abgesangte  Luft  ist  vor  dem  Austritt
ins  Freie  von  der  mitgerissenen  Kohle  —  wenn  erforderlich  durch
besondere  Kohlenstaubabscheider  —  soweit  zu  befreien,  daß  gemeinschädliche
  Einwirkungen  verhütet  werden.

Arbeiter.

§6  255.

Zu  den  Arbeiten  in  den  Fabrikräumen  mit  Ausnahme  des
Abnehmens,  des  Verpackens  und  Verladens  der  fertigen  Briketts
dürfen  nur  zuverlässige  Arbeiter,  die  das  21.  Lebensjahr  überschritten
haben  und  frei  von  körperlichen  Gebrechen  sind,  Verwendung  finden.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  19
        <pb n="158" />
        —  146  —

Arbeiterstuben  und  Badevorrichtungen.
§  256.
Auf  jeder  Anlage  ist  für  die  Arbeiter  eine  der  Stärke  der  Belegschaft
  entsprechend  große,  heizbare  Stube  zum  Ausruhen  und

Umkleiden,  sowie  eine  ausreichend  große,  heizbare  Brausebadeeinrichtung
  anzulegen.

D.  Sondervorschriften  für  Salzbergwerke.

I.  Grubenbaue.
Sicherheitspfeiler.
§  257.

Unter  der  Auflagerungsfläche  der  wasserführenden  Schichten
muß  gegen  die  Grubenbaue  ein  Sicherheitspfeiler  von  hinreichender
Mächtigkeit  zur  Verhütung  von  Wasserdurchbrüchen  unverritzt  stehen
bleiben.

258.

Alle  von  Tage  niedergebrachten  Bohrlöcher  und  Schächte  sind
bis  50  m  unterhalb  ihrer  Sohle  durch  Sicherheitspfeiler  von  50  m
Radius  zu  schützen.

§8259.

An  den  Markscheiden  des  Grubenfeldes  oder  der  Abbaugerechtsame,
  sowie  zwischen  den  Bauen  selbstständiger  Betriebsanlagen  ein
und  desselben  Salzbergwerkes  müssen  beiderseits  Sicherheitspfeiler
von  mindestens  50  m  Stärke,  horizontal  gemessen,  stehen  bleiben.

§  260.

Die  Sicherheitspfeiler  gegen  ersoffene  Baue  setzt  das  Oberbergamt

  in  jedem  einzelnen  Falle  fest.
§  261.

1.  Schwächungen  und  Durchörterungen  der  Sicherheitspfeiler
mittels  Grubenbauen  oder  Bohrlöchern,  sowie  ihr  Abbau  sind  nur
mit  Genehmigung  des  Ministeriums  zulässig.
        <pb n="159" />
        —  147  —

2.  Ebenso  bleibt  es  dem  Ministerium  vorbehalten,  Verstärkungen

der  Sicherheitspfeiler  vorzuschreiben.
Untersuchungsbohrlöcher  unter  Tage.
§  262.

Untersuchungsbohrlöcher,  die  nicht  auf  ihre  ganze  Länge  in
festem  Stein=  oder  Kalisalz  stehen,  sind  sofort  nach  ihrer  Einstellung
ganz  und  bei  größerer  Tiefe  bis  auf  eine  Länge  von  mindestens
50  m  in  Salz  mit  wasserabdichtenden  Stoffen  (Letten,  Magnesiazement
  usw.)  sorgfältig  auszufüllen.

Vorbohren.
§  263.

1.  Bei  Ortsbetrieben  im  frischen  Felde  muß  durch  Vorbohren
der  Gefahr  eines  plötzlichen  Wasser=  oder  Gasdurchbruches  vorgebeugt
  werden.

2.  Ergeben  die  ausgeführten  Arbeiten  Anzeichen  dafür,  daß  die
Gefahr  eines  Wasser=  oder  Gasdurchbruches  besteht,  so  ist  dem  Revierbeamten
  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Abbau.
g  264.

1.  Der  Abbau  in  der  Kalisalzlagerstätte  darf  nur  in  der  Weise
erfolgen,  daß  die  abgebauten  Räume  versetzt  werden.

2.  Der  Versatz  ist  den  Abbaustößen  und  Abbaufirsten  dicht
nachzuführen,  sobald  es  die  Fortsetzung  des  Betriebes  gestattet.

3.  Die  ausgeförderten  Abbauörter  müssen,  abgesehen  von  besonderen,
  durch  den  Revierbeamten  zu  genehmigenden  Ausnahmefällen,
  längstens  binnen  12  Monaten  vollständig  versetzt  sein.

§  265.
Das  Betreten  leerstehender  Abbaufirsten  ist  Unbefugten  verboten.

Auslaugen  der  Lagerstätten.
§  266.
Die  Gewinnung  von  Kalisalzen  durch  planmäßiges  Auslangen
der  Lagerstätte  mittels  Bohrlöchern  oder  Schächten  ist  untersagt.
19“
        <pb n="160" />
        —  148  —

Sicherung  gegen  Laugen-  oder  Wasserdurchbrüche
durch  Anbau  einer  Salzbank.
g  267.

Bei  der  Vorrichtung  und  beim  Abbau  der  von  einer  regel—
mäßigen,  wassertragenden  Salztondecke  bedeckten  Salzlagerstätte  ist
eine  Bank  festen  Salzes  von  hinreichender  Mächtigkeit  gegen  den
Salzton  anzubauen.

Anzeigepflicht  beim  Auftreten  von  Wassern
oder  Laugen.
§  268.
Der  Betriebsführer  ist  verpflichtet,  jedes  Auftreten  von  Wassern
und  Laugen  in  den  Grubenbauen  dem  Revierbeamten  sofort  anzuzeigen.


II.  Bewetterung.

Wettermenge.
§  269.
In  allen  Aus=  und  Vorrichtungsarbeiten  im  frischen  Felde
müssen  mindestens  3  chm  frischer  Wetter  in  der  Minute  auf  den
Kopf  ihrer  größten  Belegung  vor  Ort  gelangen.

Hauptventilatoren.
§  270.

1.  Die  ausschließliche  Wetterversorgung  durch  natürlichen
Wetterzug  ist  verboten.

2.  Die  zur  Erzeugung  des  Wetterzuges  bestimmten  Ventilatoren
sind  in  solcher  Stärke  zu  beschaffen,  daß  eine  ausreichende  Wettermenge
  den  Betriebspunkten  zugeführt  und  diese  Menge  jederzeit
und  sofort  um  25  %  verstärkt  werden  kann.

3.  Die  Hauptventilatoren  müssen  mit  selbstschreibenden  Einrichtungen
  versehen  sein,  welche  die  erzeugte  Depression  und  außerdem
  die  Geschwindigkeit  oder  die  Menge  der  angesaugten  Wetter
        <pb n="161" />
        —  149  —

fortlaufend  und  zuverlässig  angeben.  Sie  müssen  selbsttätige
Schmiervorrichtungen  haben,  sodaß  Schmierpausen  vermieden  werden.

4.  Die  Diagramme  sind  mit  Datum  zu  versehen,  und  wenigstens
drei  Monate  lang  aufzubewahren.

Bewetterung  der  Betriebspunkte.

6#271.

1.  Bei  Herstellung  von  Schächten,  Querschlägen,  Ueberhauen,
Abhauen,  Wetterdurchhieben  und  Strecken  aller  Art  sind  durch  besondere
  Vorkehrungen  zwei  Wetterwege  von  genügendem  freien
Querschnitt  zu  schaffen  und  stets  bis  in  solche  Nähe  des  Arbeitsstoßes
  nachzuführen,  daß  dieser  von  den  frischen  Wettern  bestrichen
  wird.

2.  Die  Bewetterung  eines  Abbaustoßes  lediglich  der  Diffusion
zu  überlassen,  ist  verboten.

3.  Für  Salzbergwerke,  in  deneu  schädliche  Gase.  (Kohlenwasserstoff,
  Kohlensäure  und  dergl.)  auftreten,  gelten  folgende  Vorschriften:

a)  Wetterströme,  die  die  ins  frische  Feld  gehenden  Aus=  und
Vorrichtungsarbeiten  bestrichen  haben,  dürfen  auf  dem
Wege  zur  Wettersohle  oder  zum  ausziehenden  Wetterschachte
  keine  belegten  Abbaubetriebe  berühren.

b)  Bevor  in  einer  Bauabteilung  der  Durchschlag  mit  der
oberen  Sohle  erreicht  und  die  Abführung  des  Wetterstromes
  dahin  gesichert  ist,  dürfen  in  ihr  weder  Abbaustrecken
  aufgefahren  noch  darf  Abbau  geführt  werden.

4.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  Abs.  3  bedürfen  der
Genehmigung  des  Revierbeamten.

Anzeigepflicht.
§  272.

1.  Der  Betriebsführer  ist  verpflichtet,  jedes  Auftreten  von
schädlichen  Gasen  (Kohlenwasserstoff,  Kohlensäure  und  dergl.)  dem
Revierbeamten  anzuzeigen  und  dabei  anzugeben,  ob  und  welche
Maßregeln  dagegen  ergriffen  worden  sind.
        <pb n="162" />
        —  150  —

2.  Die  übrigen  Aufsichtspersonen  sowie  die  Arbeiter  sind  verpflichtet,
  von  dem  Auftreten  derartiger  Gase  dem  Betriebsführer
sofort  Auzeige  zu  erstatten.

III.  Beleuchtung.
§  273.

Beim  Leerfördern  von  Abbauen,  die  höher  als  4  m  sind,  muß
die  Arbeitsstelle  durch  eine  von  dem  Grubenlicht  der  Arbeiter  unabhängige,
  besondere  Beleuchtung  derart  erhellt  werden,  daß  die
Förderleute  und  Loshacker  die  ganze  Abbaufirste  und  die  losen
Massen  übersehen  können.

IV.  Sicherung  gegen  Schlagwettergefahr.
§  274.

Auf  Salzbergwerken,  in  denen  das  Austreten  von  Kohlenwasserstoffen
  nachgewiesen  ist  oder  vermutet  werden  muß,  ist  das  offene
Licht  verboten.  Der  Ortsälteste  hat  vor  Beginn  jeder  Schicht  sowie
vor  und  nach  jedem  Schießen  den  Arbeitspunkt  mittels  der  Sicherheitslampe
  (§  82)  auf  Schlagwetter  zu  untersuchen.

Beleuchtung.

§9  275.

1.  Sicherheitslampen  dürfen  nur  zum  Zwecke  des  Ableuchtens
auf  Schlagwetter  (6  274)  verwendet  werden.  Die  Beleuchtung
muß  durch  im  Vakuum  brennendes  feststehendes  oder  tragbares
elekkeisches  Licht  (§  278,  Abs.  2)  erfolgen,  das  gegen  Beschädigung
sicher  geschützt  ist.

2.  Feststehendes  elektrisches  Licht  ist  vor  dem  jedesmaligen
Schießen  auszuschalten  und  darf  nach  dem  Schießen  erst  wieder
eingeschaltet  werden,  nachdem  die  Abwesenheit  von  Schlagwettern
festgestellt  ist.
        <pb n="163" />
        —  151  —

Sprengarbeit.

§9  276.

Ist  die  Anwendung  des  offenen  Lichts  verboten,  (§  274),  so
dürfen  zum  Schießen  bei  Aus=  und  Vorrichtungsarbeiten  nur  Sicherheitssprengstoffe
  (§  98)  verwendet  werden.  Das  Wegtun  solcher
Schüsse  darf  nur  mittels  Sicherheitszündern  oder  auf  elektrischem
Wege  erfolgen.

§  277.

1.  Die  Schießarbeit  ist  überall  verboten,  wo  bei  Prüfung  mit
der  Benzin-Sicherheitslampe  (§  82)  Schlagwetter  deutlich  erkennbar
  sind.

Dieses  Verbot  erstreckt  sich  auch  auf  die  Betriebspunkte,  die
ihre  Wetter  von  der  gefährdeten  Stelle  erhalten.

3.  Der  Abteilungssteiger  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  mit  der
Schießarbeit  betrauten  Personen  (§  123)  unverzüglich  von  dem
Schießverbote  verständigt,  und  daß  alle  Schieß=  und  Zündmittel
sofort  aus  den  betroffenen  Betriebspunkten  entfernt  werden.

Das  Verbot  bleibt  solange  in  Kraft,  bis  der  Abteilungssteiger
  festgestellt  hat,  daß  die  Schlagwetter  beseitigt  sind.

Sonstige  Sicherheitsvorschriften.

§  278.

1.  Explosionsmotore  und  elektrische  Kraftanlagen  unter  Tage
bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums.
2.  Für  elektrische  Licht=  und  Kraftanlagen  unter  Tage  gelten
die  jeweilig  vom  Verband  Deutscher  Elektrotechniker  herausgegebenen
Sicherheitsvorschriften  für  schlagwettergefährliche  Grubenräume.

g  278.

Das  Mitführen  von  Zündhölzern  oder  sonstigen  Feuerzeugen,
von  Tabakspfeifen  sowie  das  Rauchen  ist  verboten.
        <pb n="164" />
        —  152  —

V.  Arbeiter.
Arbeitszeit.
§  280.

1.  Für  Arbeiter,  welche  an  Betriebspunkten,  an  denen  die  gewöhnliche
  Temperatur  (§  169  Abs.  2)  mehr  als  +  300  C.  beträgt,
nicht  bloß  vorübergehend  beschäftigt  werden,  darf  die  Arbeitszeit
6  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.

2.  Ueberschreitet  die  Temperatur  350  C.,  so  ist  die  Arbeitszeit
auf  4  Stunden  zu  verkürzen.

Mannschaftskaue.
8  281.

Die  im  §  172  Abs.  2  vorgeschriebenen  Schutzeinrichtungen
brauchen  bei  Salzbergwerken  erst  vorhanden  zu  sein,  wenn  die
fragliche  Temperatur  mehr  als  +  300  C.  beträgt.

Badeeinrichtungen.

Auf  jeder  Bergwerksanlage,  auf  welcher  Bergleute  regelmäßig
ein=  und  ausfahren,  muß  eine  der  Stärke  der  Belegschaft  entsprechende
  Brausebäderanlage  vorhanden  sein.

VI.  Markscheiderwesen.

g  288.

Aus  den  Grubenbildern  muß  die  im  Betriebsplan  festgelegte
oberste  Abbaugrenze  und  der  Stand  der  obersten  Grubenbaue
ersichtlich  sein.

E.  Schlußbestimmungen.
Auszug  für  die  Arbeiter.
§  284.
1.  Jedem  Arbeiter  ist  ein  Auszug  dieser  Polizeiverordnung  in

Buchform  gegen  Empfangsbescheinigung  auszuhändigen.  Er  muß
folgende  Vorschriften  mit  den  zugehörigen  Ueberschriften  enthalten:
        <pb n="165" />
        —  153  —

§  3  Abs.  1,  5,  6,  11—13,  15,  16,  20  Abs.  2,  21  Abs.
1  und  2,  25  Abs.  2,  26,  27,  29  Abs.  2,  30—33,  37,  38,
40  Abs.  1—3,  41,  43  Abs.  3  und  4,  46  Abs.  2  und  3,
47  Abs.  1,  49  Abs.  4,  56,  60—62,  75  Abs.  3,  85—87,
89  Abs.  3,  94  Abs.  3,  96,  97,  112—116,  118,  120—139,
141,  147—152,  158  Abs.  1—2,  159  Abs.  1  und  2,  163
bis  168,  174  Abs.  4,  185,  189,  190,  286.
2.  Der  Auszug  (Abs.  1)  hat  außerdem  noch  folgende  Vorschriften
  mit  den  dazu  gehörigen  Ueberschriften  zu  enthalten;
a)  für  Steinkohlenbergwerke:
8  19  Abs.  2—5,  2  213,  214  Abs.  1,  216,  221,  222
Abs.  1,  223,  224,  225  As.  1  und  2,  228.  231.
b)  für  Braunkohlenbergwerke:
33,  234,  244  Abs.  5,  6,  Satz  1  Abs.  8,  251,  252
Abs.  1,  255.
c)  für  Salzbergwerke:
§8  265,  272,  274—276,  277  Abs.  1  und  2,  279.

Ausnahmen.
§  285.

1.  Unbeschadet  der  dem  Revierbeamten  durch  diese  Polizeiverordnung
  beigelegten  Befugnisse  kann  das  Ministerium  bezw.  das
Oberbergamt  (cf.  §  1)  Ausnahmen  zu  den  vorstehenden  Bestimmungen
  zulassen.

2.  Ausnahmebewilligungen  sind  jederzeit  widerruflich.

Strafen.
§  286.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Polizeiverordnung  werden,
sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafges  gen  härtere
Strafen  verwirkt  sind,  gemäß  §  197  des  Berggesetzes  vom  28.
März  1906  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  bestraft.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  20
        <pb n="166" />
        —  154  —

Inkrafttreten.
§  287.
Die  Vergpolieiveroromung  rit  am  1.  Oktober  1911  in  Kraft.
Gleichzeitig  treten  außer  Kr

1.  Die  allgemeine  Weernalkerrorbnun  vom  7.  Februar  1900.

2.  Die  Bergpolizeiverordnung  über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen
  vom  24.  Februar  1900.

3.  Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Polizeiverordnung,
  betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und
Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von
Karbid  vom  15.  August  1905.

4.  Die  Polizeiverordnung  für  den  Betrieb  der  Schlagwettergruben
  vom  5.  Januar  1903.

g  288.

Für  die  Ausführung  der  Bestimmungen  dieser  Polizeiverorduung
  kann  das  Ministerium  auf  Antrag  des  Bergwerksbesitzers  angemessene
  Fristen  bewilligen.

Bückeburg,  den  24.  August  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  26.  August  1911.
        <pb n="167" />
        Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  18.

 

 

 

28.
Ministerialerlaß,

betreffend  den  Zusatzvertrag  vom  1./13.  März  1911  zu  dem

zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  wegen  Fortführung  des

Rhein-Weser-Kanals  durch  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  abgeschlossenen
  Staatsvertrage  vom  19./30.  Oktober  1906.

Vom  25.  August  1911.

Nachdem  am  1./13.  März  1911  zwischen  der  Königlich  Preußischen
  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  ein
Zusatzvertrag  zu  dem  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
wegen  Fortführung  des  Rhein-Weser-Kanals  durch  das  Fürstentum
Schaumburg-Lippe  abgeschlossenen  Staatsvertrage  vom  19./30.  Oktober
  1906  (L.-V.  B.  XXII  S.  111)  abgeschlossen  und  beiderseits
ratifiziert  worden  ist,  auch  der  Landtag  des  Fürstentums  ihm  zugestimmt
  hat,  so  wird  er  nach  zuvor  eingeholter  höchstlandesherr-–b

  Genehmigung  in  der  Anlage  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Bückeburg,  den  25.  August  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  80.  August  1911.  20“
        <pb n="168" />
        Zusatzvertrag
zu  dem  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
wegen  Fortführung  des  Rhein-Weser-Kanals  durch  das  Fürstentum
Schaumburg-Lippe  vom  19./30.  Oktober  1906.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,  von  dem  Wunsche  geleitet,  den  von
den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  wegen  Fortführung  des  Rhein-Weser-Kanals
  durch  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  am  19./30.
Oktober  1906  unterzeichneten  Vertrag  in  einem  Punkte  einer  Abä#uderung
  zu  unterziehen,  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  ihren  Bevollmächtigten
  ernannt

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  Freiherrn  v.  Coels
v.  d.  Brügghen,
Geheimen  Oberregierungsrat  Kisker,
Geheimen  Oberbaurat  Sympher,
Geheimen  Oberfinanzrat  Biedenweg,
Seine  der  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe
Höchstihren  Staatsminister  Freiherrn  von  Feilitzsch,
Höchstihren  Staatsrat  von  Campe,
welche  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag
abgeschlossen  haben.

  

 

Artikel  J.

Die  Bestimmung  in  Artikel  II  Absatz  3  des  im  Eingange  bezeichneten
  Staatsvertrages,  nach  der  die  Preußische  Regierung  gehalten
  ist,  von  dem  Rhein-Weser-Kanal  eine  einschiffige  Abzweigung
bis  nach  Lauenhagen  vorzustrecken,  wird  aufgehoben.

Artikel  II.

Als  Ersatz  für  den  Stichkanal  nach  Lauenhagen  wird  die  Preußische
  Regierung  bei  Wiehagen,  an  der  Kreuzungsstelle  des  Kanals
        <pb n="169" />
        —  157  —

mit  der  Eisenbahnverbindung  von  Stadthagen  über  Wiedensahl  nach
Nienburg,  wegen  deren  Herstellung  unter  den  vertragsschließenden
Parteien  Einverständnis  besteht,  eine  öffentliche  Schifsliegestelle
anlegen,  die  für  zwei  Kanalschiffe  Raum  bietet.  Sie  wird  die
Liegestelle  mit  einem  Bohlwerk  oder  nach  ihrer  Wahl  mit  einer
Ufermauer  und  den  für  den  Güterumschlag  notwendigen  Gleisanlagen
ausstatten,  der  Anlage  auch  Anschluß  an  die  Amtsstraße  von  Stadthagen
  nach  Wiedensahl  verschaffen.

Artikel  III.

Die  Preußische  Regierung  wird  die  Liegestelle  bei  Wiehagen
mit  dem  Staatsbahnhof  Stadthagen  durch  eine  normalspurige=  eingleisige
  Privatanschlußbahn  verbinden,  welche  sich  im  wesentlichen
an  den  Bahnkörper  der  Eisenbahn  von  Stadthagen  über  Wiedensahl
nach  Nienburg  anlehnt  und  insbesondere  deren  Unterführung  unter
den  Gleisen  der  Cöln-Mindener  Bahn  mitbenntzt.

Die  Privatanschlußbahn  endigt  in  Stadthagen  an  der  Herminenstraße
  in  der  Nähe  ihres  Zusammentreffens  mit  der  Windmühlenstraße.
  Die  Kosten,  welche  preußischerseits  für  die  Beschaffung  des
erforderlichen  Grund  und  Bodens  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
oder  Enteignung  auf  dem  Streckenteil  von  dem  Bahnhof  der  Rinteln-Stadthagener
  Privatbahn  (Ostgrenze  des  Bahngeländes)  bis  zu  der
Herminenstraße  ausgewandt  werden,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen
  für  Virschalterschwera  und  sonstige  Nachteile  hat
5  Schaumburg-Lippische  Regierung  soweit  zu  erstatten,  wie  sie
den  Betrag  von  10000  Mk.,  in  Worten:  zehntausend  Mark,  übersteigen.


Artikel  IV.

Außer  den  in  Artikel  II  und  lll  genannten  Ersatzanlagen  wird
die  Preußische  Regierung  öffentliche  Schiffsliegestellen  bei  Rusbend
und  bei  Pollhagen  ausführen;  sie  sind  für  ein  Schiff  zu  bemessen.
An  den  Aufwendungen  für  die  Anlage  bei  Rusbend  beteiligt  sich
die  Schaumburg-Lippische  Regierung  mit  einem  einmaligen  Beitrage
in  Höhe  der  Hälfte  der  preußischerseits  verauslagten  Baukosten,
        <pb n="170" />
        —  158  —

jedoch  nur  bis  zu  dem  Höchstbetrage  von  7500  M.  in  Worten:
Siebentausendfünfhundert  Mark.

Die  Liegestellen  bei  Pollhagen  und  Rusbend  erhalten  ein
Bohlwerk  oder,  wenn  dies  der  Preußischen  Regierung  zweckmäßiger
erscheint,  eine  Ufermauer.

Für  den  Wegeanschluß  bei  Pollhagen  sorgt  die  Preußische  Regierung;
  bei  Rusbend  wird  er  seitens  der  Schaumburg-Lippischen
Regierung  hergestellt.

Artikel  V.

Der  Betrieb,  die  Erneuerung  und  die  Unterhaltung  der  Liegestellen
  bei  Wiehagen,  Rusbend  und  Pollhagen  mit  allem  Zubehör,
insbesondere  den  Wegeanschlüssen  und  dem  Privatanschlußgleise
Wiehagen-Stadthagen,  geht  auf  die  Fürstliche  Regierung  mit  dem
Tage  über,  an  dem  die  zuständigen  preußischen  Minister  den  Betrieb
  auf  der  Kanalstrecke  Minden-Hannover  für  eröffnet  erklären.

Die  Benutzung  des  Leinpfades  darf  durch  den  Hafenverkehr
nicht  beeinträchtigt  werden;  durch  den  Betrieb  im  Hafen  darf  insbesondere
  den  Treidelzug  vom  Ufer  aus  auch  bei  Veränderung  der
Betriebsweise  keinerlei  Hindernis  bereitet  werden.

Sollte  durch  die  mangelhafte  bauliche  Unterhaltung  der  Liegestellen
  der  Kanalverkehr  behindert  werden,  so  sind  die  Königlich
Preußischen  Behörden  nach  zuvorigem  Benehmen  mit  den  Fürstlich
  Schaumburg-Lippischen  Behörden  berechtigt,  die  Schäden  auf
deren  Kosten  zu  beseitigen.

Artikel  VI.

Die  Preußische  und  die  Schaumburg-Lippische  Regierung  werden
miteinander  in  Verhandlung  treten,  wenn  das  Fortbestehen  der
Liegestellen  in  ihrer  jeweiligen  Ausgestaltung  mit  der  Sicherheit  der
Schiffahrt  und  mit  der  Bestimmung  des  Kanals  für  den  allgemeinen
Verkehr  nicht  mehr  vereinbar  sein  sollte.

Veränderungen  an  den  Liegestellen,  welche  auf  die  anstoßenden
Kanalstrecken  von  Einfluß  sind,  können  nur  im  beiderseitigen  Einvernehmen
  vorgenommen  werden.
        <pb n="171" />
        —  159  —

Artikel  VIl.

Die  Hafen=  und  Schiffahrtspolizei  wird  in  den  Liegestellen  von
den  Schaumburg-Lippischen  Behörden  und  Beamten  gehandhabt;
diese  werden  es  sich  angelegen  sein  lassen,  auf  die  Anordnungen
der  Preußischen  Kanal-  und  Schiffahrtspolizeibehörden  insoweit
Rücksicht  zu  nehmen,  als  es  erforderlich  ist,  um  der  polizeilichen
Tätigkeit  die  Einheitlichkeit  zu  wahren.

Artikel  VIII.

Die  Feststellung  der  Tarife  für  die  Benutzung  der  Liegestellen

mit  allem  Zubehör,  insbesondere  dem  Privatanschlußgleise  Wiehagen-Stadthagen,

  erfolgt  schaumburg-lippischerseits  unter  tunlichster
Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Preußischen  Regierung.
Artikel  IX.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  bis  zum  1.  Januar  1912  ratifiziert
  werden;  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  im
Wege  des  Schriftwechsels  erfolgen  und  damit  der  Vertrag  in
Kraft  treten.

Zur  Beglaubigung  ist  dieser  Vertrag  doppelt  ausgefertigt,  von
den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  ihrem
Siegel  versehen  werden.

Berlin,  den  1.  März  1911.
Bückeburg,  den  13.  März  1911.

(gez.)  Frhr.  von  Coels.  (gez.)  Kisker.  (gez.)  Sympher.
(L.  S.)  (L.  S).  (L.  S.)
von  Feilitzsch.  (gez.)  von  Campe.
)  (L.  S.)

.

(gez.)  Biedenweg.  (gez.)  Frhr.
(L.  S.)
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        —  161  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
ahrgang  1911.  M  19.

29.
Druckfehlerberichtigung.

In  §  57,  Abs.  1,  Zeile  3,  der  Allgemeinen  Bergpolizeiverordnung
  vom  24.  August  d.  Is.  (Seite  69)  muß  es  statt  Oberbergamt:
  Ministerium  heißen.

 

 

Bückeburg,  den  13.  September  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  16.  September  1911.
Land.-Verord.  Band  XXII  21
        <pb n="174" />
        <pb n="175" />
        —  163  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  „W  20.

 

30.

Ministerialerlaß,
betr.  Ersuchungsschreiben,  welche  in  den  Schutzgebieten
erledigt  werden  sollen.

Vom  18.  Oktober  1911.

Da  der  Rechtshilfeverkehr  zwischen  deutschen  Gerichten  und
denen  der  Schutzgebiete  derart  zugenommen  hat,  daß  die  zur  Zeit
vorgeschriebene  Inanspruchnahme  der  Gouvernements  zur  Uebermittlung
  der  Ersuchungsschreiben  diese  Behörden  nicht  unerheblich
belastet,  so  wird  hiermit  in  Abänderung  der  Allgemeinen  Verfügung
vom  29.  Juni  1908  (Bd.  22  S.  259)  verfügt,  daß  die  Gerichte
ihre  Ersuchen  unmittelbar  den  Gerichten,  für  die  sie  bestimmt  sind,
übersenden.  Ein  Abdruck  des  im  Kolonialblatt  vom  1.  Mai  d.  Is.
veröffentlichten  Verzeichnisses  der  Schutzgebietsgerichte  ist  angefügt.

*“  Im  Gouvernement  Kiautschou  ist  Tsingtau  der  Sitz  sämtlicher

in  Frage  kommenden  Zivil=  und  Militärgerichte.
Bückeburg,  den  18.  Oktober  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  21.  Oktober  1911.  21°
        <pb n="176" />
        —  164  —

Verzeichnis  der  Schutzgebietsgerichte
mit  Angabe  ihrer  Bezirke.
Nach  dem  Stande  vom  1.  April  1911.

I.  Deutsch-Ostafrika.

Obergericht:  Daressalam.  Bezirk:  Schutzgebiet.
Bezirksgerichte:  Daressalam.  Bezirk:  Bezirksämter  Bagamojo,
Daressalam,  Kilwa,  Lindi,  Kilossa,  Langenburg,
Mohoro,  Morogoro,  Mpapna,  Ssongea;
Militärstationen  Iringa,  Kilimatinde,  Mahenge.
Tanga.  Bezirk:  Bezirksämter  Moschi,  Pangani,
Tanga,  Wilhelmstal.
Muansa.  Bezirk:  Bezirksämter  Muansa,  Tabora,
Udjidji;
Residenturen  Bukoba,  Ruanda,  Urundi.

II.  Kamerun.

Obergericht:  Buea.  Bezirk:  Schutzgebiete  Kamerun  und  Togo.
Bezirksgerichte:  Duala.  Bezirk:  Der  nördliche  Teil  des  Schutzgebiets
  bis  an  die  Linie:  Lauf  des  Sanaga
(Lom)  bis  zur  Insel  Pondomien  (100  km  Luftlinie
  oberhalb  Edea)  —  Dorf  Job  -Kage  am
Rkele-Knie  —  Lauf  des  Nkele-Unterlauf  des  Njong.
Kribi.  Bezirk:  Der  Westen  des  südlich  der  vorgenannten
  Linie  liegenden  Teils  des  Schutzgebiets
  im  Osten  begrenzt  durch  die  Flüsse
        <pb n="177" />
        —  165  —

Lobo-Kong-Nimbo-Pfala-Sso-Njong  stromauf
bis  Atok;  eine  gerade  nördlich  laufende  Linie
zum  Gele-Sumpf  und  Lauf  des  Jee  bis  zur
Einmündung  in  den  Sanaga  (280  km  Luftlinie
oberhalb  Edea).

Lomie  (Kamerun).  Bezirk:  Der  verbleibende  südöstliche
  Teil  des  Schutzgebiets.

III.  Togo.

Obergericht:  siehe  Kamerun
Bezirksgericht:  Lome  (Togo).  Bezirk:  Schutzgebiet.

IV.  Deutsch-Südwestafrika.

Obergericht:  Windhuk.  Bezirk:  Schutzgebiet.
Bezirksgerichte:  Lüderitzbucht.  Bezirk:  Das  Küstengebiet  in  einer
Breite  von  etwa  150  km  (20  geographischen
Meilen)  vom  Oranjefluß  im  Süden  bis  zum
Breitengrad  24°%  13“  südl.  Br.  im  Norden.
Keetmannshoop.  Bezirk:  Der  östlich  von  dem
Bezirk  Lüderitzbucht  gelegene  Teil  des  Schutzgebiets,
  im  Norden  abschneidend  mit  der  Nordgrenze
  der  Verwaltungsbezirke  Maltahöhe  und
Gibeon.
Swakopmund.  Bezirk:  Die  Verwaltungsbezirke
Swakopmund  und  Karibib  und  das  südlich  des
Breitengrades  der  Kap  Croß--Bai  gelegene  Küstengebiet
  des  Verwaltungsbezirks  Omaruru.
Windhnk.  Bezirk:  Die  Verwaltungsbezirke  Windhuk,
  Okahandja,  Gobabis  und  Rehoboth.
Omaruru.  Bezirk:  Der  verbleibende  nördliche
Teil  des  Schutzgebiets  einschließlich  des  Caprivizipfels.
        <pb n="178" />
        —  166  —
V.  Deutsch-Neuguinea.

Obergericht:  Rabaul.  Bezirk:  Schutzgebiet.
Bezirksgerichte:  Rabaul.  Bezirk:  Bismarck-Archipel  einschließlich
der  Salomon-Inseln.
Friedrich-Wilhelmshafen.  Bezirk:  Kaiser
Wilhelmsland  nebst  den  vorgelagerten  Inseln.
Ponape.  Bezirk:  Ost-Karolinen  einschließlich  der
Frut  Gruppe  und  Marshall-Inseln  einschließlich
auru.
Jap.  Bezirk:  West-Karolinen,  Palau  und  Marianen.

VI.  Samoa.

Obergericht:  Apia.  Bezirk:  Schutzgebiet.
Bezirksgericht:  Apia.  Bezirk:  Schutzgebiet.
        <pb n="179" />
        —  167  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.

Jahrgang  1911.  W  21.

31.
Ministerialerlaß,

betreffend  Ergänzung  des  Gebührentarifs  in  Verwaltungsangelegenheiten.


Vom  14.  November  1911.

Unter  Bezugnahme  auf  §  21  des  Gesetzes  vom  28.  März  1898.
betreffend  die  Erhebung  von  Kosten  in  Verwaltungs

wird  der  diesem  Gesetze  angehängte

Gebührentarif  in  nachstehender
  Weise  ergänzt:

Ziffer  30a,  Kraftwagen  und  Kraftfahrräder:
Erteilung  einer  Zulassungsbescheinigung.

1
»  eines  Führerscheins  1  „
,,  einer  Bescheinigung  über  die  Zulassung  zur
Veranstaltung  von  Probefahrten  1  „
„  einer  Typenbescheinigung.  .  1

Bückeburg,  den  14.  November  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben,  den  18.  November  1911.
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        169  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  .  22.

.——

 

32.
Ministerialerlaß,

betreffend  das  Hebammenwesen.
Vom  4.  Dezember  1911.

Nachdem  durch  §  4  des  Gesetzes  vom  17.  März  1902  die
Fürsorge  für  das  Hebammenwesen  auf  die  Städte  und  Kreise  übergegangen
  ist,  wird  hiermit  zur  weiteren  Ausführung  dieses  Gesetzes
und  im  Anschluß  an  unsere  Polizeiverordnung  vom  23.  Februar
1888  folgendes  bestimmt:

Art.  1.

Für  die  den  Kreisen  und  Städten  obliegende  Fürsorge  für  das
Hebammenwesen  behalten  die  Bestimmungen  der  Polizeiverordnung
vom  23.  Februar  1888  (XVI,  33)  und  ihrer  Anlagen  auch  in  Zukunft
  Geltung.  Auf  dieser  Grundlatse  obliegt  die  Regelung  des
Hebammenwesens  im  Einzelnen  den  Ortspolizeibehörden.

Art.  2.

An  Stelle  der  in  den  §§  3  und  4  der  Polizeiverordnung  genannten
  Landesregierung  tritt  das  zuständige  Landratsamt  bezw.
der  Magistrat.  Größe  und  Umfang  der  Hebammenbezirke  werden
durch  die  vorgenannten  Behörden  geregelt.

Art.  3.

Die  im  §  6  Ziff.  4  den  beamteten  Aerzten  auferlegte  Pflicht
der  Berichterstattung  an  das  Ministerium  bleibt  bestehen.  Einzelne
Land.-Verord.  Band  XXIII.  22
        <pb n="182" />
        —  170

örtliche  Mängel  sind  dagegen  durch  Benehmen  mit  der  Ortspolizei—
behörde  abzustellen.

Art.  4.

Außer  der  im  8  7  angeoroͤneten  Nachprüfung  haben  sämtliche
Hebammen  einen  Wiederholungskursus  in  einer  Hebammenlehran—
stalt  durchzumachen,  für  welchen  folgende  Vorschriften  gelten.

Art.  5.

Dte  erste  Wiedereinberufung  soll  in  der  Regel  erst  erfolgen,
wenn  10  Jahre  seit  Antritt  des  Amtes  oder  der  ersten  Ausbildung
verflossen  sind.  Zwischen  dieser  ersten  und  der  folgenden  Wiedereinberufung
  soll  in  der  Regel  ein  Zeitraum  von  6  Jahren  liegen.
Nach  dem  60.  Lebensjahre  ist  von  einer  Einberufung  zu  den
Wiederholungskursen  abzusehen.

Art.  6.

Die  auf  den  benachbarten  Hebammenlehranstalten  abgehaltenen
Wiederholungskurse  werden  den  Ortspolizeibehörden  bekannt  gegeben
werden.  Die  Anmeldung  der  vom  Kreisarzt  vorgeschlagenen  Hebammen
  hat  ohne  unsere  Mitwirkung  zu  erfolgen.

Art.  7.

Die  vorstehenden  Vorschriften  gelten  auch  für  frei  praktizierende
Hebammen.  Die  Beschaffung  der  Instrumente  und  Desinfektionsmittel
  bleibt  ihnen  überlassen,  doch  haben  sie  ihren  ordnungsmäßigen
Besitz  dem  beamteten  Arzte  nachzuweisen.  Die  Kosten  für  Teilnahme
  an  einem  Wiederholungskursus  haben  sie  selbst  zu  tragen.

Bückeburg,  den  4.  Dezember  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  6.  Dezember  1911.
        <pb n="183" />
        171

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  „W.  23.

 

 

33.

Polizeiverordnung,
betreffend  die  Herstellung  kohlensaurer  Getränke  und  den  Verkehr
mit  solchen  Getränken.

Vom  9.  Dezember  1911.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom
22.  Mai  1882  verordnen  wir  für  den  Umfang  des  Fürstentums,
was  folgt:

81.

Die  nachstehenden  Vorschriften  erstrecken  sich  auf  alle  Anlagen,
in  denen  Getränke  —  mit  Ausnahme  von  Schaumwein  und  Frucht—
schaumwein  —  unter  Zusatz  von  Kohlensäure  gewerbsmäßig  hergestellt
  werden,  sowie  auf  den  gewerbsmäßigen  Verkehr  mit  solchen
Getränken.

§  2.

Zur  Herstellung  solcher  Getränke  muß  destilliertes  Wasser  oder
Wasser  aus  öffentlichen  Wasserleitungen  verwendet  werden,  das  bis
zur  Verwendung  in  sauberen,  festverschlossenen  Gefäßen  aufzubewahren
  ist.  Die  zuständige  Polizeibehörde  kann  undestilliertes
Wasser  anderer  Herkunft  zur  Verwendung  zulassen,  wenn  der
Unternehmer  auf  Grund  einer  örtlichen  Besichtigung  der  Entnahmestelle
  und  einer  chemischen  und  bakteriologischen  Untersuchung  des
Wassers  durch  geeignete  Sachverständige  nachweist,  daß  das  Wasser
einwandfrei  ist.  Die  Wiederholung  dieses  Nachweises  kann  in  be-22“
        <pb n="184" />
        172

stimmten,  von  der  zuständigen  Behörde  festzusetzenden  Zeitabschnitten
und  außerdem  dann  gefordert  werden,  wenn  der  Verdacht  einer
Vernnreinigung  vorliegt.

83.

Die  zu  verwendende  Kohlensäure  muß  frei  von  gesundheits
schädigenden  Beimengungen  sein;  die  als  Zusätze  zu  den  Getränken
benutzten  Salze,  Säuren  usw.  müssen  rein  sein  und,  soweit  sie  im
Deutschen  Arzueibuch  vorkommen,  die  dort  vorgeschriebene  chemische
Reinheit  besitzen.  Zur  Herstellung  von  Getränken,  die  als  Fruchtoder
  Brauselimonaden  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  dürfen
neben  Wasser,  Kohlensäure  und  Rohr=  oder  Rübenzucker  nur  natürliche
  Fruchtsäfte  oder  reine  Fruchtsirupe  (Zubereitungen  aus  natürlichen
  Fruchtsäften  und  Zucker)  benutzt  werden.  Bei  der  Herstellung
von  Getränken  aus  dem  Safte  von  Zitronen,  Orangen  und  anderen
Früchten  der  Gattung  Citrus  ist  ein  Zusatz  des  entsprechenden
natürlichen  Schalenaromas  zulässig.  Enthalten  die  Getränke  andere
als  die  genannten  Stoffe,  so  müssen  sie  als  Kunsterzeugnisse  gekennzeichnet
  werden.

Wird  die  Kohlensäure  von  den  Mineralwasseranstalten  in  Entwickelungsapparaten
  aus  kohlensauren  Mineralien  und  Mineralsäuren
  hergestellt,  so  ist  sie  vor  ihrer  Verwendung  in  geeigneter
Weise  zu  reinigen.  Die  verwendeten  Säuren  müssen  arsenfrei  sein.

84.

Diejenigen  Teile  der  Apparate  zur  Herstellung  und  zum  Ausschank
  der  Getränke,  die  mit  kohlensäurehaltigem  Wasser  in  Berührung
  kommen,  müssen  gegen  verdünnte  Säuren  dauernd  widerstandsfähig
  erhalten  werden,  insbesondere  dürfen  Kupfer  oder  dessen
Legierungen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  stark  verzinnt  sind.
Im  übrigen  sind  die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den
Verkehr  mit  blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen,  vom  25.  Juni

1887  (Reichs  Gesetzbl.  S.  273)  maßgebend.
        <pb n="185" />
        —  173  —
g  s.

Die  Räume,  in  welchen  die  Getränke  hergestellt  werden,  müssen
hell,  gut  gelüftet  und  sauber  gehalten  sein;  die  Apparate  müssen
so  aufgestellt  werden,  daß  sie  von  allen  Seiten  besichtigt  werden
können.  Zu  Zwecken,  welche  die  Fabrikation  der  in  diesen  Vorschriften
  genannten  Getränke  nachteilig  beeinflussen  können,  dürfen
die  Ränme  nicht  benutzt  werden.

Die  Flaschen,  in  denen  kohlensaure  Getränke  abgegeben  werden,
müssen  vor  der  Füllung  gründlich  gereinigt  werden.  Die  Benutzung
von  an  der  Mündung  beschädigten  Flaschen  und  von  Flaschen  mit
schadhafter  Gummidichtung  ist  untersagt.

86.

Alle  Apparate  zur  Herstellung  und  zum  Ausschank  der  Ge—
tränke  müssen  genügend  widerstandsfähig  gebaut  und  erhalten
werden.  Die  Festigkeit  der  Wandungen  ist  in  sinngemäßer  An—
wendung  nach  den  beim  Bau  von  Dampffkesseln  geltenden  Grundsätzen
  zu  beurteilen.

Apparate,  deren  Widerstandsfähigkeit  nicht  mehr  genügend  ist,
dürfen  nicht  im  Betrieb  erhalten  werden.

87.

Bei  Verwendung  von  flüssiger  Kohlensäure  müssen  die  benutzten
eisernen  Kohlensäureflaschen  den  Anforderungen  der  Eisenbahnverkehrsvorschriften
  für  verflüssigte  oder  verdichtete  Gase  entsprechen.
Zwischen  jeder  Flasche  und  den  daran  angeschlossenen  Mischgefäßen
ist  ein  Druckverminderungsventil  oder  ein  Gasbehälter  von  mindestens
100  Liter  Rauminhalt  einzuschalten.  Letzterer  ist  mit  Manometer
und  Sicherheitsventil  zu  versehen.  Werden  Druckverminderungsventile
  verwendet,  so  muß  das  Mischgefäß,  wenn  es  über  zwei
Liter  Inhalt  hat,  mit  Manometer  und  Sicherheitsventil  ausgerüstet
sein.  Werden  mehrere  Mischgefäße  an  dieselbe  Kohlensäureleitung
angeschlossen,  so  genügt  die  Anbringung  eines  Sicherheitsventils  in
der  gemeinschaftlichen  Leitung  vor  den  Mischgefäßen,  wenn  die  freie

22“
        <pb n="186" />
        —  174  —

Durchgangsöffnung  des  Sicherheitsventils  dem  Querschnitt  der  gemeinsamen
  Leitung  entspricht.

Bei  Verwendung  von  Selbstentwicklern  für  Kohlensäure,  die
unter  Druck  stehen,  muß  das  Entwickelungsgefäß  mit  Manometer
und  Sicherheitsventil  versehen  sein.  Die  Manometer  an  den  Gasbehältern,
  Mischgefäßen  und  Entwicklern  müssen  einen  Kontrollflansch
  zur  Anbringung  des  amtlichen  Kontrollmanometers  und  eine
deutliche  Marke  für  den  zulässigen  höchsten  Betriebsdruck  des  Apparats
  auf  dem  Zifferblatte  haben.  Die  Dichtung  der  Sicherheitsventile
  muß  unter  Ausschluß  von  Weichgummi  bewirkt  werden.
Ihre  Belastung  darf  höchstens  bis  zu  der  Grenze  erfolgen,  daß  sie
bei  Ueberschreitung  des  zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks  des  Apparats
  anfangen  abzublasen.

An  den  zur  Herstellung  der  Getränke  dienenden  Apparaten
—  bei  Selbstentwicklern,  die  unter  Druck  stehen,  am  Entwickelungsgefäß
  und  am  Mischgefäße,  bei  Verwendung  flüssiger  Kohlensäure
am  Mischgefäß  —,  ebenso  an  den  Ausschankgefäßen  ist  eine  Inschrift
  anzubringen,  die  den  zulässigen  höchsten  Betriebsdruck,  den
Namen  des  Verfertigers,  das  Jahr  der  Herstellung,  den  Raumgehalt
  und  die  Fabriknummer  angibt.  An  den  bei  Inkrafttreten  dieser
Vorschriften  bereits  aufgestellten  Apparaten  und  Ausschankgefäßen
genügt,  falls  die  anderen  Angaben  nicht  mehr  beizubringen  sind,
die  Angabe  des  zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks  und  eine  Bezeichnungsnummer.
  Die  Inschrift  muß  auf  einem  mit  dem  Gefäße
fest  verbundenen  Metallschild  oder  sonst  in  deutlicher  erhabener  oder
vertiefter  Schrift  angebracht  sein;  an  den  unter  Druck  stehenden
Wänden  der  Gefäße  darf  jedoch  vertiefte  Schrift  künftig  nicht  angewendet
  werden.

Die  Entwickelungs-,  Misch=  und  Ausschankgefäße  müssen  so  beschaffen
  sein,  daß  ihr  Inneres  besichtigt  werden  kann.  Misch=  und
Ausschankgefäße  sind  so  einzurichten,  daß  die  Entnahme  von  Proben
der  in  ihnen  enthaltenen  Getränke  möglich  ist,  um  festzustellen,  ob
ihre  Wandungen  durch  die  kohlensäurehaltigen  Getränke  angegriffen
werden.
        <pb n="187" />
        175  —

88.

Beim  Füllen  und  Drahten  sind  den  Arbeitern  zweckentsprechende
Schutzbrillen  sowie  geeignete  Schutzmittel  für  die  Handgelenke  und
Schürzen  aus  Leder,  Gummi  oder  starkem  Zeuge,  beim  Füllen
außerdem  Schutzkörbe  oder  Schutzschirme  zur  Verfügung  zu  stellen.
Die  Arbeiter  haben  sich  dieser  Schutzmittel  zu  bedienen.

89
8  J.
Gefüllte  Kohlensäureflaschen  und  zylinder  und  gefüllte  Ausschankzylinder
  sind  vor  Einwirkung  der  Sonne  und  anderer  Wärmequellen
  sowie  gegen  Fall  und  Stoß  sorgfältig  zu  schützen.

8  10.

Die  Apparate  zur  Herstellung  oder  zum  Ausschank  der  unter
diese  Vorschriften  fallenden  Getränke  dürfen  nicht  früher  benutzt
werden,  als  bis  ihre  Prüfung  auf  Widerstandsfähigkeit  und  Gesundheitsunschädlichkeit
  nach  der  beigefügten  Anweisung  durch  Sachverständige
  (§  14)  mit  befriedigendem  Erfolge  stattgefunden  hat  und
eine  Bescheinigung  darüber  der  zuständigen  Polizeibehörde  vorgelegt
worden  ist.  Diese  Prüfungen  sind  auch  dann  vorzunehmen,  wenn
es  sich  um  die  Aufstellung  bereits  anderwärts  betriebener  Apparate
handelt.

Ergeben  sich  bei  den  Prüfungen  Mängel,  so  sind  diese  innerhalb
  einer  festzusetzenden  Frist  zu  beseitigen;  erforderlichenfalls  hat
eine  Nachprüfung  stattzufinden.

Werden  die  hiernach  auszuführenden  erstmaligen  Prüfungen
vor  der  Inbetriebnahme  von  Apparaten  am  Herstellungsort  ausgeführt,
  so  sind  die  darüber  ausgestellten  Bescheinigungen  anzuerkennen,
  wenn  dieser  Ort  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  liegt  und
die  Prüfungen  von  Sachverständigen  ausgeführt  sind,  die  für  ihren
Bezirk  anerkannt  sind.  In  solchen  Fällen  sind  die  an  den  Apparaten
  anzubringenden  Metallschilder  derart  mit  Zinntropfen  an  den
Apparaten  zu  befestigen,  daß  die  Tropfen  halb  auf  dem  Schilde
und  halb  auf  dem  Apparat  sich  befinden.  Die  Zinntropfen  sind
        <pb n="188" />
        —  176  —

abzustempeln.  Der  Stempel  ist  in  den  Bescheinigungen  abzudrucken.
Der  für  den  Ort  der  Aufstellung  zuständigen  Polizeibehörde  bleibt
vorbehalten,  die  Apparate  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  unverletzt  sind.

Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  befugt,  die  Prüfungen
auf  Gesundheitsunschädlichkeit  und  Betriebssicherheit  der  Apparate
nach  ihrem  Ermessen  von  Zeit  zu  Zeit  zu  wiederholen.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  die  Prüfungsbescheinigungen
  aufzubewahren  und  sie  den  zur  Aufsicht  zuständigen
Beamten  und  Sachverständigen  auf  Verlangen  jederzeit  an  der  Betriebsstätte
  vorzulegen.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Siphons
  und  Glas.

8  11.

Die  Betriebsunternehmer  haben  jede  Aufstellung  von  Appa—
raten  und  jede  Außerbetriebsetzung  der  unter  diese  Vorschriften
fallenden  Anlagen  der  zuständigen  Polizeibehörde  anzuzeigen.

#12.

Die  Betriebsunternehmer  und,  wenn  die  Prüfung  vor  der  Inbetriebnahme
  der  Apparate  am  Herstellungsort  ausgeführt  wird,  die
Hersteller  haben  nach  Maßgabe  der  Anlage  die  Vorbereitungen  zu
den  Prüfungen  zu  treffen  und  auch  bei  den  Prüfungen  die  erforderliche
  Hilfe  zu  leisten.

*  13.

Wer  als  Sachverständiger  für  die  Prüfungen  auf  Widerstandssähigkeit
  und  für  die  chemischen  Untersuchungen  (8§  10)  anzuerkennen
ist,  bestimmt  die  zuständige  Behörde.

14.

Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  können  nur  mit  unserer
Genehmigung  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  zugelassen  werden.
        <pb n="189" />
        —  177  —

8  15.

Diese  Vorschriften  treten  unter  Aufhebung  aller  früheren,  die
gleichen  Gegenstände  regelnden  Vorschriften  für  Neuanlagen  sofort,
im  übrigen  sechs  Monate  nach  ihrer  Veröffentlichung  #in  Kraft.
Bisher  noch  nicht  geprüfte  Apparate  sind  spätestens  innerhalb  sechs
Monate  nach  der  Veröffentlichung  zu  prüfen.

8  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden
mit  Geldbuße  bis  zu  60  .  und  im  Unvermögensfalle  mit  entsprechender
  Haft  bestraft.

Bückeburg,  den  9.  Dezember  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  9.  Degember  1911.
Land.-Verord.  Band  XXIII.  23
        <pb n="190" />
        Anlage.

Anweisung  für  die  Prüfung  der  zur  Herstellung  oder  zum
Ausschank  kohlensaurer  Getränke  dienenden  Apparate.

I.  Prüfung  auf  Widerstaudsfähigkeit.

Die  Apparate  sind  mit  Wasser  anzufüllen  und  zu  verschließen.
Auch  ist  eine  Druckpumpe  oder  gefüllte  Kohlensäureflasche  bereitzuhalten
  und  dafür  zu  sorgen,  daß  das  von  dem  Sachverständigen
mitzubringende  Kontrollmanometer  angeschraubt  werden  kann.

Die  Widerstandsfähigkeit  wird  angenommen,  wenn  der  Apparat,
nachdem  er  in  Gegenwart  des  Sachverständigen  dem  eineinhalbfachen
  Betrage  des  nach  §8  7  an  den  Apparaten  zu  bezeichnenden
zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks  ausgesetzt  worden  ist,  keine  Undichtigkeiten
  und  Formveränderungen  zeigt.  Bei  der  Prüfung
müssen  die  auf  den  Apparaten  anzubringenden  Manometer  richtig
zeigen  und  die  Sicherheitsventile  nach  eingetretener  Entlastung  der
Apparate  bei  Ueberschreitung  des  zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks
anfangen  zu  blasen.  Die  Belastungsgewichte  der  Sicherheitsventile
sind  gegen  Verschiebungen,  ihre  Federn  gegen  Ueberlastungen  zu
sichern.  Die  Art  dieser  Sicherungen  und  die  Belastung  der  Sicher
heitsventile  ist  in  der  Bescheinigung  anzugeben.

Il.  Prüfung  auf  Kt  #.  —  —##

Die  Mischgefäße  und  netallenen  Ausschankgefäße  sind  nach
zweckentsprechender  Reinigung  je  nach  der  Verwendung,  zu  der  sie
bestimmt  sind,  mit  Mineralwasser  oder  Limonade  zu  füllen  und
nach  amtlichem  Verschluß  ihrer  Oeffnungen  durch  den  Sachverständigen
  mindestens  zwölf  Stunden  unter  dem  bei  ihrem  Betriebe
zulässigen  höchsten  Druck,  der  durch  Kohlensäure  zu  erzeugen  ist,
zu  belassen.  Danach  ist  aus  jedem  zu  prüsenden  Gefäße  durch  die
        <pb n="191" />
        —  179  —

zuständige  Behörde  eine  Probe  von  etwa  zwei  Liter  der  Flüssigkeit
in  reine  Flaschen  zu  füllen  und  nach  amtlicher  Versiegelung  einem
chemischen  Sachverständigen  zur  Prüfung  auf  schädliche  Metallsalze
(Kupfer-,  Zink-,  Bleisalze  und  dergleichen)  zu  übergeben.

II.  Gemeinsame  Vorschriften.

Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  Mängel,  so  haben  die  Sachverständigen
  den  Betriebsunternehmer  oder  Hersteller  darauf  aufmerksam
  zu  machen  und  erforderlichenfalls  die  Beseitigung  nach  Ablauf
der  hierfür  gesetzten  Frist  durch  eine  Nachprüfung  festzustellen.

Die  Sachverständigen  haben  dem  Betriebsunternehmer  oder
Hersteller  über  den  Ausfall  der  Prüfung  eine  Bescheinigung  zu  erteilen
  und  Abschrift  der  zuständigen  Behörde  zu  übersenden.

23“
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        —  181  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  „W  24.
Polizeiverordnung,

betreffend  den  Transport  der  Dampfstraßenwalzen.
Vom  7.  Dezember  1911.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  erlassen  wir  die  nachstehende  Polizeiverordnung:

 

1.

Die  Bestimmungen  der  Polizeiverordnung  vom  13.  Jannar
1909,  betreffend  die  Beförderung  von  Dampfpflügen  auf  öffentlichen
Wegen,  sowie  den  Betrieb  von  Dampfpflügen  in  der  Nähe  von
solchen  (Bd.  XAXII.  S.  297)  finden  vom  heutigen  Tage  an  sinngemäße
  Anwendung  auf  die  Beförderung  von  Dampfstraßenwalzen.

§  2.

Die  Polizeiverordnung  vom  7.  September  1894,  betreffend  die
Aufstellung  und  den  Gebrauch  beweglicher  Dampfmaschinen,  (Bd.
XVII.  S.  7),  wird  hiermit  ausdrücklich  aufgehoben  (cf.  §  19  der
Polizeiverordnung  vom  6.  Mai  1908,  betreffend  Aufstellung,  Bechaffenheit
  und  Betrieb  von  beweglichen  Kraftmaschinen,  Bd.  XAll.

231).  «
83.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  §  1  bezw.
der  Polizeiverordnung  vom  13.  Januar  1909  werden  sowohl  gegen
den  Eigentümer  (Besitzer)  wie  gegen  den  Führer  der  Dampfstraßenwalze
  mit  60  JNx  oder  entsprechender  Haft  bestraft.

Bückeburg,  den  7.  Dezember  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  13.  Dezember  1911.
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        —  183  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  25.

 

 

 

35.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Einführung  der  Deutschen  Arzneitaxe  für  1912.
Vom  18.  Dezember  1911.
Unter  Sezugnchme  auf  die  Verordnung  vom  15.  März  1905
—  L.-V.  Bd.  1  Seite  45  —  wird  hiermit  die  vom  Bundesrat
in  seiner  Sitzuung  vom  14.  d.  Mts.  beschlossene  neue  Deutsche

Arzneitaxe  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1912  in  Kraft  gesetzt.

Bückeburg,  den  18.  Dezember  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  20.  Dezember  1911.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        —  185  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  W  1.

 

 

 

36.

Bekanntmachung,
betreffend  Anweisung  für  die  Quittungskarten-Ausgabe.

Vom  3.  Januar  1912.

An  Stelle  unserer  Anweisung  vom  10.  März  1900,  betreffend
das  Verfahren  bei  der  Ausstellung  und  dem  Umtausch  der  Quittungskarten
  pp.  (Bd.  XIX  S.  87),  welche  hiermit  ausgehoben  wird.  tritt
unsere  in  den  Landesanzeigen  am  heutigen  Tage  veröffentlichte
„Anweisung  für  die  Onuittungskarten-Ausgabe“,  auf  welche  hiermit
hingewiesen  wird.

Bückeburg,  den  3.  Januar  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  10.  Januar  1912.
Land.-Verord.  Band  XXIII.  24
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        —  187  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
———  1912.  2.

.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung,
betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Viehseuchen
vom  26.  Juni  1909  (R.-G.-Bl.  S.  519).

Vom  10.  Januar  1912.

 

 

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  1  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.
Juni  1909  werden  die  vom  Bundesrat  zu  diesem  Gesetze  beschlossenen
  Ausführungsvorschriften  vom  25.  Dezember  1911
(R.-G.-Bl.  1912  S.  3)  auch  für  das  Fürstentum  Schaumburg-=Lippe
  in  Kraft  gesetzt.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Ausführungsvorschriften  des
Bundesrats  zum  Viehseuchengesetz  werden,  soweit  in  dem  Gesetz
oder  sonstigen  Vorschriften  nicht  bereits  Strafen  vorgesehen  sind,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark,  eventuell  Haft,  bestraft.

Die  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1885,  betreffend  Abänderung
  des  Gesetzes  und  der  Instruktion  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehseuchen
(Bd.  17  S.  114),  wird  aufgehoben.

Diese  Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  tritt  mit  dem  Viehseuchengesetze
  vom  26.  Juni  1909  und  den  Ausführungsvorschriften
vom  25.  Dezember  1911  gleichzeitig  in  Kraft.

Bückeburg,  den  10.  Jannar  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  13.  Januar  1912.  24-
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        –189

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  3.

 

38.
Höchstes  Patent,

betreffend  Einberufung  des  ordentlichen  Landtages.
Vom  16.  Januar  1912.
Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,

  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen,  was  folgt:

Der  Landtag  wird  auf
Wontag,  den  12.  Febrnar  d.  38.
in  Unsere  Residenzstadt  einberufen.

Unser  Ministerium  wird  mit  der  weiteren  Ausführung  dieses
Unseres  Patentes  beauftragt.

Gegeben  Bückeburg,  den  16.  Jannar  1912.

(L.  8S.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben,  den  20.  Januar  1912.
        <pb n="202" />
        190  —

Ministerialerlaß,

betreffend  die  Ausführung  des  Höchsten  Patents  vom  16.  d.  Mts.
Vom  17.  Jannar  1912.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Höchste  Patent  vom  16.  d.  Mts.
werden  die  auf  Grund  des  L  sverfassu  setzes  vom  17.  No—

vember  1868  berufenen  Abgeordneten  aufgefordert.  sich
Montag,  den  12.  Februar  d.  Is.,
morgens  10  Uhr,
im  Landtagssaale  des  Ministerialgebäudes  in  Bückeburg  einzufinden.

Sobald  die  Versammlung  sich  konstituiert  hat,  ist  dem  Ministerium
  davon  Anzeige  zu  machen.

 

Bückeburg,  den  17.  Jannar  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="203" />
        —  191  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  4.

 

 

40.
Ministerialerlaß,

betreffend  Abänderung  der  Bauordnung.

Vom  13.  Februar  1912.
In  Abänderung  des  §  2  der  Bauordnung  vom  24.  Dezember
1899  bestimmen  wir  hiermit,  daß  künftig  den  Baugesuchen  über

Neu=  und  Erweiterungsbauten  neben  dem  Original-Lageplane  noch
2  Kopien  davon  beizufügen  sind.

Bückeburg,  den  13.  Februar  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

von  Campe.

Ausgegeben  den  17.  Februar  1912.
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        —  193  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
ahrung  l  1912.  2—  5.

41.
Ministerialerlaß,

betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.
Vom  19.  Februar  1912.

 

 

Die  Verordnung  vom  13.  August  1905,  betr.  den  Verkehr  mit
Sprengstoffen  (Bd.  21  S.  120),  wird  in  §  1  Abs.  2  dahin  erweitert,
  daß  im  Sinne  jener  Verordnung  zu  den  Sprengstoffen
nicht  gehören

d)  Gemenge  von  Rollodiumwolle  mit  der  gleichen  Menge
Wasser  oder  Alkohol,  sowie  dickbreiige,  gelatinierte  Gemenge
  von  Kollodiumwolle  mit  Amylacetat  (1  Teil
Kollodiimwolle  und  2  Teile  Amylacetat),  Aetheralkohol,
Essigäther  oder  Eisessig.

Die  Gemenge  gelten  nicht  als  Sprengstosse  im  Sinne  des
Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  und  können  deshalb  ohne  polizeilichen
  Erlaubnisschein  in  Besitz  genommen  werden.

Bückeburg,  den  19.  Februar  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  21.  Februar  1912.
Land.-Verord.  Band  XXIII.

□
O□
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        —  195  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  6.

 

 

 

4.

An
Mein  Ministerium.

In  Abänderung  des  Erlasses  vom  30.  Juni  1905  bestimme
Ich  hiermit,  daß  von  jetzt  ab  nur  die  silberne  Verdienstmedaille
von  der  Rückgabe  im  Ablebensfalle  des  Inhabers  ausgeschlossen
sein  soll,  die  goldene  Medaille  dagegen  an  den  Staatsminister
zurückzugeben  ist.

Gegeben  Bückeburg,  den  17.  Februar  1912.

(gez.)  Adolf.
(agez.)  Frhr.  von  Feilitzsch.

Vorstehender  Höchster  Erlaß  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.
Bückeburg,  den  22.  Februar  1912.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  24.  Februar  1912.  25“
        <pb n="208" />
        <pb n="209" />
        —  197  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  „W.  7.

 

 

 

43.
Gesetz,

betreffend  die  Feststellung  des  Landeskassen-Etats
für  das  Rechnungsjahr  1912.

Vom  4.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verkünden  hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtags  in  Gemäßheit
des  Art.  37  des  Landesverfassungsteesetzes  vom  17.  November  1868,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Der  diesem  Unsern  Finanzgesetze  als  Anlage  beigefügte  LandeskkossenEtat
  für  das  Jahr  1912  wird
in  Einnahme  auf  918370  4  —  ),
nämlich  auf  848709  57  J  im  ordentlichen  Etat
und  auf  69660  „  43  „  im  außerordentlichen  Etat,
in  Ausgabe  auf  918370  —  J,
nämlich  auf  918370  &amp;amp;  —  J  im  ordentlichen  Etat
und  auf  —  „  —  „im  außerordentlichen  Etat
festgestellt.

Gegeben  Bückeburg,  den  4.  März  1912.
(I.  S.)  Adolf.

Ausgegeben  den  9.  März  1912.

Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        Anlage  zum  Finanzgesetze.

Landeskassen-tat
für  das  Kechnungsjahr

19l2.
        <pb n="212" />
        Srfordernis.  Einzelsätze  Zusammen
Gegenstand  der  Ausgabe.  -———
Ordentlicher  Stat.
A.  Deutschees  Reich  39822—
B.  I#nere  Zivilverwaltung
I.  Ministerium  70668—
II.  Konsistorim  3920—
III.  Oberlandesgericht  1500—
IV.  Landgericht  und  Amtsgerichte  137610—
V.  Landratsämter  40300  —
VI.  Zur  Besoldung  von  Assessoren  bei  Verwaltungsbehörden
  und  Gerichten  8000
VII.  Ablösungs-Kommission  20  —
VIII.  Ersatz-Kommission  1050—
IX.  Gewerbe-Kommission  50—
X.  Gendarmerie  25940—
XI.  Gefängnis-  Anstalten.  .  19220—
XII.  Medizinalwesen  und  Sanitätspolizei  19000—
XIII.  Geistliche  und  Unterrichtsanstalten  225856|60
XIV.  Landtag  2500  —
XV.  Bausachen  120560  —
XVI.  Gewerbeaufsicht  3800—
XVII.  Kass  enverwaltung  31500—
XVIII.  Eichamt  500—
XIX.  Zuschüsse  11490  —
XX.  Katasterverwaltung  20495—
XXI.  Grenzsachen  100—
XXII.  Gesetzgebung  2100—
XXIII.  Pensionen.  93000—
XXIV.  Dispositionsfonds  9000  —
XXV.  Landarmenverband  3500—
XXVI.  Standesämter  1000—
XXVII.  Deputation  für  das  Heimatwesen  25—
XXVIII.  Garnisonkosten  250—
XXIX.  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen  24189837
XXX.  Vermischte  Ausgaben  1404003|8878548—
summa  ns  0—
        <pb n="213" />
        Erfordernie.
Gegenstand  der  Ausgabe.

Einzelsätze
4

Zusammen

4

4

 

 

Außerordentlicher  Stat.

Jusammeunslellung  des  Erfordernisses:

I.  Ordentlicher  Stat  918370  4.—  J
II.  Aufierordentlicher  GCtat  —  „  —,

 

Summa  GErfordernis  918370  á.  —

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="214" />
        Deckuns.  Einzelsätze  Zusammen
Genenstand  der  Einnahme.  —
Ordentlicher  Etat.
I.  Beiträge  aus  dem  Domanium  193728—
II.  Steueen.  416286,03
II.  Gerichts=  und  Verwaltengsgesale  72125—
IV.  Landesvermögen  18057—
V.  Gesetzgebung  800  —
VI.  Staatsstraßen  5604—
VII.  Garnisonanstalten  37779/54
VIII.  Verdienst  der  Gefangenen  8500  —
IX.  Gymnasium  Adolfinum  36450—
X.  Lotterie-Einnahme  17980—
XI.  Zurückvereinnahmungen  1400—
XII.  Bergwerkseinnahmen  30000—
XlII.  Verschiedenes  10000—
Summa  84870957
Außerordentlicher  Etat  69660|/43
Summa  Einnahme  918370  —
Abschluß  dieses  Etats:
Erfordernie  918370  —  J
Dechung  918370  „  —  „
Mithin  Überschus,  -  —3
        <pb n="215" />
        —  203  —

44.
Gesetz

über  die  Schloßbezirke.
Vom  4.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Die  Schloßbezirke  in  Bückeburg  und  Sttdoͤthagen  bilden  den
Gemeinden  gleichzuachtende  Gutsbezirke  im  Sinne  des  §  1  des
Gesetzes  vom  22.  Februar  1877  (L.-V.  Bd.  XII  S.  4383)  mit  der
Maßgabe,  daß  sie  den  Kreisen  nicht  angeschlossen  werden.

Das  Aufsichtsrecht  des  Staates  wird  durch  Unser  Ministerium
wahrgenommen.

8  2.

Die  Grenzen  der  Schloßbezirke  können  durch  Uebereinkunft
der  Beteiligten  verändert  werden.  Ebenso  können  durch  Ueber—
einkunft  der  Beteiligten  Schloßbezirke  mit  benachbarten  Gemeindeoder
  Gutsbezirken  zur  Befriedigung  einzelner  Bedürfnisse  oder  zur
Erreichung  öffentlicher  Zwecke  vereinigt  werden.  (Zweckverband).

Diese  Vereinbarungen  bedürfen  der  Genehmigung  Unseres
Ministeriums.
26“
        <pb n="216" />
        —  204  —
83.

Die  von  Unserer  Hofkammer  zu  ernennenden  Vorsteher  der
selbständigen  Schloßbezirke  und  deren  Vertreter  bedürfen  Unserer
Bestätigung.  Sie  haben  die  den  Gemeindevorstehern  obliegende
Verwaltung  wahrzunehmen  und  sind  diesen  gleichzuachten.

Gegeben  Bückeburg,  den  4.  März  1912.

(L.  S.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  9.  März  1912.
        <pb n="217" />
        —  205  —

45.
Gesetz,

betreffend  Abänderung  des  Gerichtskostengesetzes
vom  15.  Dezember  1899.

Vom  5.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:
Einziger  Artikel.
Der  Nr.  5  des  §  8  des  Gerichtskostengesetzes  werden  die

Worte  vorangestellt:

deutsche  Kirchen  und  andere  deutsche  Religionsgesellschaften

denen  die  Rechte  juristischer  Personen  zustehen,
ferner  werden  in  Zeile  2—5  die  Worte  „jedoch  nur  insoweit“  bis
„nicht  übersteigen“  gestrichen.

Gegeben  Bückeburg,  den  5  März  1912.

(I.  8S.  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  9.  März  1912.
        <pb n="218" />
        —  206  —

46.
Gesetz,

betreffend  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  28.  März  1908,  die  Erhebung
  einer  Schankkonzessionsabgabe  betreffend.

Vom  5.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Steruberg  rc.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:
Einziger  Artikel.
Der  Abs.  2  des  §  2  des  Gesetzes  vom  28.  März  1908,  betreffend

  die  Erhebung  einer  Schankkonzessionsabgabe  (Bd.  22
S.  221),  erhält  folgende  Fassung:
Für  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  eines  neuen  Kleinhandels
mit  Branntwein  ist  die  Hälfte  der  unter  Ziff.  1  und
2—f  festgesetzten  Sätze  zu  erheben.

Gegeben  Bückeburg,  den  5.  März  1912.

(L  S)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  9.  März  1912.
        <pb n="219" />
        —  207  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  W  8.

 

47.
Gesetz,

betreffend  Auflösung  der  Gemeinde  Hackshorst  im  Kreise  Bückeburg.
Vom  6.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe.
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

1

81.
Die  Gemeinde  Hackshorst  im  Kreise  Bückeburg  wird  aufgelöst
und  dem  Gutsbezirke  Baum  zugelegt.

§  2.
Die  Zubehörigkeit  der  bisherigen  Gemeinde  Hackshorst  zum
Gesamtarmenverbande  Frille  sowie  zur  Kirche,  Schule  und  zum
Standesamte  in  Frille  bleibt  bestehen.

Die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Regelungen  bedürfen  der
Genehmigung  Unseres  Ministeriums.

83.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.

Gegeben  Bückeburg,  den  6.  März  1912.

(L.  S)  Adolf.

Frhr.  von  Feilitzsch.
Ausgegeben  den  13.  März  1912.
        <pb n="220" />
        —  208  —

48.
Gesetz,

betreffend  Abänderung  des  Tarifes  des  Vermögenssteuergesetzes.
Vom  6.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

Art.  1.

Das  Gesetz  vom  12.  März  1910  (L.-V.  B.  XXII  S.  511)
wird  aufgehoben.

Art.  2.

Die  §§  19  und  20  des  Vermögenssteuergesetzes  vom  9.  Mai
1906  werden  aufgehoben  und  durch  die  folgenden  Bestimmungen
ersetzt:

II.  Stenersätze.
1.  Steuertarif.

8  19.
Die  Vermögenssteuer  beträgt  bei  einem  steuerbaren  Vermögen
von  mehr  als  bis  einschließlich  jährlich
A.  -.  AM
6000  8000  8,60
8000  10000  480
10000  12000  6.—
12000  14000  7,20
14000  16000  8,40

16000  18000  10,20
        <pb n="221" />
        —  209  —

von  mehr  als  bis  einschließlich  jährlich
M  M  M

18000  20000  11,40
20000  22000  12,60
22000  24000  13,80
24000  28000  15.—
28000  32000  18.—
32000  36000  20,40
36000  40000  22,80
40000  44000  25,20
44000  48000  27,60
48000  52000  30.—
52000  56000  32,40
56000  60000  35,40
60000  70000  37,80
70000  80000  43,80
80000  90000  50,40
90000  1

00000  56,40
und  steigt  bei  höherem  Vermögen  bis  einschließlich  200000  Jx  für
jede  angefangenen  10000  ¼  um  je  6,60  J.
Bei  Vermögen  von  mehr  als  200000  JMK  bis  einschließlich
220000  beträgt  die  Steuer  125,40  JN  jährlich  und  steigt  bei
höherem  Vermögen  für  jede  angefangenen  20000  &amp;amp;  um  je  12,60  J.

2.  Berücksichtigung  besonderer  Verhältnisse.

Personen,  deren  Vermögen  32000  =  nicht  übersteigt,  werden,
wenn  sie  nicht  mit  einem  Einkommen  über  900  veranlagt  sind,
mit  höchstens  3,60  JN  jährlich,  wenn  sie  mit  einem  Einkommen

von  900  bis  1050  J  veranlagt  sind,  mit  höchstens  4,80

7“  1050  «  1200  «  »  «  «  »  8,40  «
«  1200  «  1350  «  «  «  »  «  1  2,60  77
77  1350  «  1  500  77  77  77  7  1  8,  —  7“.

zur  Vermögenssteuer  herangezogen.
Steuerpflichtigen,  welchen  auf  Grund  des  §  18  des  Einkommensteuergesetzes
  eine  Ermäßigung  der  Einkommensteuer  gewährt  wird,
Land.-Verord.  Band  XXIII.  27
        <pb n="222" />
        —  210  —
kann  bei  der  Veranlagung  auch  eine  Ermäßigung  der  Vermögenssteuer

  um  höchstens  2  Stufen  gewährt  werden,  sofern  das  steuerpflichtige
  Vermögen  nicht  mehr  als  52000  J  beträgt.

Art.  3.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.

Gegeben  Bückeburg,  den  6.  März  1912.

(I.  8S.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  13.  März  1912.
        <pb n="223" />
        —  211  —

49.
Gesetz,

betreffend  die  Gebühren  für  Arbeiten  der  Katasterverwaltung.
Vom  7.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

§  1.

An  Stelle  der  Gebührentarife  —IV  zum  Gesetze  vom  20.
April  1880  (L.-V.  Bd.  XIII  S.  373—385)  treten  die  in  den  angeschlossenen
  Artikeln  1—15  enthaltenen  Bestimmungen.

§  2.

Die  Gebühren  für  die  nachbezeichneten  Arbeiten,  deren  Ausführung
  die  Grundeigentümer  zu  beantragen  haben,  werden  durch
das  Katasteramt  festgesetzt.  Bei  Beschwerden  entscheidet  Unser
Ministerium,  welches  auch  über  die  Art  der  Einziehung  der  Gebühren
  Bestimmungen  treffen  wird.

83.

Die  Gebühren  fließen  in  die  Landeskasse.  Im  Falle  der
Nichtzahlung  findet  die  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsver—
fahren  statt.  Der  Antragsteller  kann  vom  Katasteramte  angehalten
werden,  vor  Erledigung  seines  Antrages  den  ungefähren  Kosten—
betrag  bei  der  Fürstlichen  Landeskasse  einzuzahlen  und  darüber
Quittung  vorzulegen.

84.
Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1912  in  Kraft.

Gegeben  Bückeburg,  den  7.  März  1912.

(L.  8)  Adolf.

Frhr.  von  Feilitzsch.
Ausgegeben  den  18.  März  1912.  277
        <pb n="224" />
        —  212  —

Artikel  1.

An  Gebühren  für  Abzeichnungen  von  Katasterkarten  und  Auszügen
  aus  den  Katasterkarten,  welche  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
  der  Katasterverwaltung  ausgezeichnet  werden,  sind  bei
folgenden  Größen  eines  Kartenbogens  (K.  B.)  —  100  X  67  cm  —
zu  berechnen:

 

 

 

b  c  d
1  a.  2/8  K.  B./  K.B./8  K.  B.
1.  eine  allgemeine  Gebühr  von  2,—  Als,  50  5.—  4+  %8,—

2.  für  die  ersten  100  Parzellen  je  0,10
für  die  weiteren  Parzellen  je  0,05  .

Artikel  2.

Bei  kleinen  Abzeichnungen  zu  katasteramtlichen  Zwecken  (Erhänzungskarten)
  ist  statt  der  Gebühr  für  /8  K.BB.  die  Gebühr  für

K.  B.  für  jede  im  Zusammenhange  dargestellte  Fläche  in  Anrechnung
  zu  bringen.

Artitel  3.

In  den  Gebühren  ist  die  Vergütung  für  das  gewöhnliche
Zeichenpapier  enthalten.  Wird  beantragt,  daß  zu  den  Zeichnungen
auf  Leinwand  oder  Kattun  gezogenes  Zeichenpapier  verwendet
wird,  so  ist  dieses  besonders  mit  6.—  “  für  1  qm  zu  berechnen;
für  die  etwa  beantragte  Beschaffung  von  Kartenbehältern  sind  die
entstandenen  Auslagen  zuzurechnen.

Artikel  4.

Für  Abzeichnungen  auf  Pausleinwand  oder  Pauspapier  ist
nur  ein  Teil  der  Gebühren  unter  Artikel  1,  höchstens  aber  ½,  zu
berechnen.  Die  Pausleinwand  ist  außerdem,  und  zwar  für  ⅛
K.  B.  mit  0,40  ,  für  größere  Zeichnungen  mit  2,50  Jx  für  1  qm
in  Rechnung  zu  setzen.
        <pb n="225" />
        An  Gebühren  für  Anfertigung  von  Katasterauszügen,

—  213  —
Artikel  5.

Abschriften

  der  Katasterbücher,  Auszüge  aus  den  Stückvermessungshandrissen
  und  Akten  sind  zu  berechnen:

1.  für  Anfertigung  von  Auszügen  aus  den  Kataster-Als



mutterrollen  und  Katasterveränderungslisten,

a)  für  jede  volle  oder  angefangene  Seite  unter
Mitrechnung  der  Titelseite  .

b)  für  jede  Artikelnummer  über  1  in  jedem  Auszuge
  aus  einer  Katasterveränderungelise  ein
Zuschlag  von

für  Abschriften  der  Schlußsummen  der  Mutter.

rollenartikel  eines  Katasterbandes,
a)  eine  allgemeine  Gebühr  von
b)  für  jeden  aufgeführten  Artikel

für  die  ganze  oder  geteilte  Abschrift  eines  Flur.

buches  und  Artikelverzeichnisses,

a)  eine  allgemeine  Gebühr  von

b)  für  jede  vollen  oder  angefangenen  10  Ansätze
des  Flurbuchs  und  des  Artikelverzeichnisses

.für  die  ganze  oder  geteilte  Abschrift  einer  Mutterrolle

  mit  Wiederholung,

a)  eine  allgemeine  Gebühr  von

b)  für  jede  vollen  oder  angefangenen  10  Ansätze
der  Mutterrolle  und  der  Wiederholung

Artikel  6.
Ansatz  ist  anzusehen:

1

0,40

1

50  A

a)  jede  Artikelnummer  mit  Namen  des  Grundeigentümers,
b)  jede  Parzelle  mit  den  vorgeschriebenen  Eintragungen,

0  jeder  Klassenabschnitt.
        <pb n="226" />
        —  214  —
Artikel  7.

Für  Arbeiten,  welche  in  den  Artikeln  1.  2,  4  und  5  nicht  bezeichnet
  sind,  ist  für  jede  volle  oder  angefangene  Stunde  eine

Gebühr  von  1  M  zu  berechnen.
Artikel  8.

Für  die  katasteramtlichen  Vermessungen,  Kartierungen  und
Flächenberechnungen  solcher  Veränderungen,  welche  einem  Eigentumswechsel
  zu  Grunde  gelegt  werden  können,  sind  einschließlich

der  Fertigung  der  Feldbücher  zu  berechnen:

für  den  zur  Darstellung  der  Veränderung  erforderlichen

Kartenauszug  Ergänzungskarte  die  Gebühren

Artikel  1  bezw.

unter

2.  für  Eintragung  ber  erforderlichen  Messungszahlen  in  die

Feldbücher  die  Gebühr  unter  Artikel

3.  die  nötigen  baren  Auslagen  für  Elgker-  und  deren  Beförderung
  zur  Arbeitsstelle,  für  Transport  der  Meßgeräte,

  für  Vermarkung  der  Messungspunkte  usw.

4.  für  jedes  neu  entstandene  Besitzstück,  wenn  durch  die

Neueinteilung  entstanden  sind:

1  2  8—10

Besitz=  Besitz=  Besitzstück

  stücke  stücke

a)  für  jedes  Besitzstück  eine  allgemeine

  Gebühr  vo  5,—785—  +5  —  M

b)  für  jede  angefangenen  1000
des  Wertes  eines  jeden  Beitstückes
  .  .  4.—  7  3,  —  77.  2,50  77

Ofür  jedes  angefangene  ha
peince  jeden  Besitzstückees  3,—  „//2,—  „  1,50  „

 

 

über  10
Besitzstücke


4.—

2.—  7

 

1.—  "„

5.  ein  Zuschlag  von  10—30%,  wenn  die  Neueinteilung  nach

gegebenen  Flächen  zu  bewirken  war.
        <pb n="227" />
        —  215  —

6.  wenn  ausnahmsweise  eine  neue  Grenze  ohne  örtliche
Arbeiten  in  das  Kataster  übernommen  werden  konnte,  so
ist  außer  den  Gebühren  für  den  Kartenauszug  für  jede
Arbeitsstunde  eine  Gebühr  von  1,50  M  zu  entrichten.

Die  nach  Ifoͤ.  Nr.  4  dieses  Artikels  anzuwendenden  Gebühren—
sätze  sind  nach  dem  gemeinen  Werte  des  Grund  und  Bodens  zur
Zeit  der  Vermessung,  ausschließlich  des  Wertes  für  Gebäude,  zu
bestimmen.

Als  Besitzstücke  gelten  die  durch  Neuvermarkung  und  Vermessung
  entstandenen  Teile  eines  Grundstückes  unter  Ausschluß
des  Reststückes.  Ist  ein  Grundstück  ganz  aufgeteilt,  so  zählen  die
neuen  Teile  sämtlich.

Artikel  9.

Für  die  Aufmessung  von  Hofstellen,  die  Kartierung  und
Flächenberechnung  ist  zu  berechnen:

1.  für  den  Kartenauszug  (Ergänzungskarte)  die  Gebühr  nach
Art.  1  bezw.  2,

2.  für  die  Eintragung  von  Messungszahlen  in  die  Feldbücher
  die  Gebühr  nach  Art.  7,

3.  für  jede  getrennt  liegende  Hosfstelle  einschließlich  der  Auslagen
  an  Arbeitslohn
a)  bei  Neubauten  4—20  -,  je  nach  den  mit  der  Vermessung

  verbunden  gewesenen  Schwierigkeiten,

b)  bei  einfachen  Anbauten  3  -.

Artikel  10.

Für  die  Aufmessung  von  Kulturveränderungen,  die  Kartierung
und  Flächenberechnung  ist  zu  berechnen:
1.  für  den  Kartenauszug  (Ergänzungskarte)  die  Gebühr  nach
Art.  1  bezw.  2,
        <pb n="228" />
        —  216  —

2.  für  Eintragung  von  Messungszahlen  in  die  Feldbücher
die  Gebühr  nach  Art.  7,

3.  für  jedes  Besitzstück  einschließlich  der  Auslagen  an  Arbeitslohn
  3  M.

Artikel  11.
Bei  Grenzwiederherstellungen,  bei  Wiederherstellung  von
Dreiecks-  und  Polygonpunkten  ist  zu  berechnen:
1.  für  den  Kartenauszug  und  die  erforderlichen  Messungszahlen
  die  Gebühr  nach  Art.  1  bezw.  7,
2.  für  jeden  Arbeitstag  24  M,
3.  Ersatz  der  baren  Auslagen  nach  Art.  8  zu  3.

Artikel  12.

Wenn  Grundeigentümer  wegen  angeblicher  materieller  Frrtümer
  des  Katasters  eine  örtliche  Untersuchung  und  Berichtigung
beantragen  (cfr.  Art.  13  des  Ges.  v.  20.  1.  85,  XV  53),  so  fallen
ihnen  Kosten  nicht  zu,  wenn  sich  ihre  Angaben  bestätigen.  Stellt
sich  jedoch  heraus,  daß  die  behaupteten  materiellen  Irrtümer  nicht
vorhanden  sind,  so  fallen  ihnen  die  nach  Art.  11  zu  berechnenden
Kosten  zur  Last.

Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  13.

In  den  Gebühren  sind  die  Reisekosten  für  die  Vermessungsbeamten
  enthalten.

Alle  Kostenrechnungen  sind  auf  volle  0,50  nach  oben  abzurunden.


Artikel  14.

Die  Ermäßigung  oder  Erhöhung  der  nach  den  Tarifsätzen
  berechneten  Gebühren  kann  erfolgen,  wenn  sich  letztere
        <pb n="229" />
        —  217  —

nach  dem  Urteil  des  Katasteramts  als  zu  hoch  oder  zu
niedrig  erweisen.
Artikel  15.

Muß  wegen  eingetretener  Hindernisse  oder  auf  den  Antrag
der  Beteiligten  eine  beantragte  und  bereits  vorbereitete  oder  begonnene
  Vermessungsarbeit  unterbleiben  oder  abgebrochen  werden,
so  ist  neben  den  Gebühren  für  die  bereits  geleistete  Arbeit  noch
eine  Entschädigung  für  den  entstandenen  Zeitverlust  und  die  entstandenen
  Unkosten  nach  Art.  11  in  Rechnung  zu  stellen.

Land.-Verord.  Band  XXnl.  28
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        —  219  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  9.

 

 

 

50.
Gesetz,

betreffend  die  außerordentliche  Armenpflege.
Vom  8.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

I.  Abschnitt.

81.

Die  Städte  und  Kreise,  sowie  die  Schloß=  und  selbständigen
Gutsbezirke  (Kommunalverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes)  sind
verpflichtet,  ür  Bewahrung,  Kur  und  Pflege  der  hilfsbedürftigen
Geisteskranken,  Idioten,  Epileptischen,  entmündigten  Trunksüchtigen,
Taubstummen  und  Blinden,  soweit  sie  der  Anstaltspflege  bedürfen,
in  geeigneten  Anstalten  Fürsorge  zu  treffen.

Bei  blinden  und  taubstummen  Kindern  erstreckt  sich  die  Fürsorgepflicht
  auch  auf  deren  Beschulung  nach  Maßgabe  der  8§8  4  ff.

Der  Kreis  der  Leistungen,  welche  nach  §  1  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  7.  März  1872  zu  gewähren  sind,  wird  durch  vorstehende
  Bestimmungen  erweitert.

Für  diese  erweiterten  Leistungen  sind  die  Kommunalverbände
des  Abs.  1  Armenverbände  im  Sinne  jenes  Gesetzes.

28“
        <pb n="232" />
        —  220  —

82.

Ob  Hülfsbedürftigkeit  vorliegt,  ob  eine  Anstaltspflege  geboten
ist  und  ob  die  gewählte  Anstalt  geeignet  ist,  entscheidet  im  Bestreitungsfalle
  auf  Anrufen  der  Beteiligten  Unser  Ministerium.

Als  Beteiligte  gelten  die  Eltern,  der  gesetzliche  Vertreter,  die
beamteten  Arzte  und  der  Kommunalverband.

83.

Verpflichtet  zur  Unterbringung  ist  der  Kommunalverband,  in
dessen  Bezirk  der  Hilfsbedürftige  seinen  Wohnsitz  nach  Maßgabe
der  §§  7—11  B.  G.-B.  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes
seinen  Aufenthalt  hat.  Wird  der  Wohnsitz  in  den  Bezirk  eines
anderen  Kommunalverbandes  verlegt,  so  geht  die  Verpflichtung
auf  diesen  über.

II.  Abschnitt.

84.

Blinde  Kinder,  welche  das  sechste  Lebensjahr,  sowie  taub—
stumme  Kinder,  welche  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  haben,
unterliegen,  sofern  sie  genügend  entwickelt  und  bildungsfähig  er—
scheinen,  der  Verpflichtung,  einen  in  Anstalten  für  blinde  und  taub—
stumme  Kinder  eingerichteten  Unterricht  zu  besuchen  (Schulpflicht).

Bei  Kindern,  welche  in  ihrer  Entwicklung  zurückgeblieben  sind,
kann  der  Beginn  der  Verpflichtung  bis  zu  drei  Jahren  hinausgeschoben
  werden.

Zu  den  taubstummen  Kindern  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehören
  auch  stumme,  ertaubte  und  solche  Kinder,  deren  Gehörreste
so  gering  sind,  daß  sie  die  Sprache  auf  natürlichem  Wege  nicht  erlernen
  können  und  die  erlernte  Sprache  durchs  Ohr  zu  verstehen
nicht  mehr  imstande  sind.

Zu  den  blinden  Kindern  gehören  auch  solche  Kinder,  die  so
schwachsichtig  sind,  daß  sie  den  blinden  Kindern  gleichgeachtet
werden  müssen.  -
        <pb n="233" />
        —  221  —

Die  vorstehende  Verpflichtung  ruht,  solange  für  den  Unterricht
der  Kinder  in  ausreichender  Weise  anderweit  gesorgt  ist.

85.
Die  Schulpflicht  der  blinden  Kinder  endet  mit  dem  auf  die
Vollendung  des  14.,  die  der  taubstummen  Kinder  mit  dem  auf  die
Vollendung  des  15.  Lebensjahres  folgenden  Jahresschulschluß.

86.

Kinder,  welche  das  schulpflichtige  Lebensalter  in  der  Zeit  bis
einschließlich  drei  Monate  nach  dem  Beginne  des  Schuljahres  vollenden,
  können  ausnahmsweise  schon  an  dem  vorhergehenden  Auf—
nahmetermin  in  die  Schule  aufgenommen  werden.  In  diesem
Falle  kann  ihre  Entlassung  nach  achtjährigem  Schulbesuch  auch
schon  vor  Erreichung  des  die  Schulpflicht  beendenden  Lebens—
alters  stattfinden.

87.
Über  den  Eintritt  der  Schulpflicht  beschließt  auf  Antrag  des
Landesschulinspektors  der  Schulvorstand.

88.

Gegen  diesen  Beschluß  steht  den  Eltern,  dem  gesetzlichen  Vertreter,
  dem  Landesschulinspektor,  sowie  dem  Kommunalverbande
binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  die
Oberschulbehörde  zu.

Diese  hat  vor  der  Beschlußfassung  den  Kommunalverband  und,
soweit  dies  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten  geschehen  kann,  die
Eltern  und  den  gesetzlichen  Vertreter  zu  hören;  sie  kann  auch
andere  Personen,  insbesondere  den  beamteten  Arzt,  den  Leiter  einer
Taubstummen=  beziehungsweise  Blindenanstalt,  den  Ortsschulinspektor,
  den  Ortsgeistlichen,  den  Lehrer,  den  Gemeindevorsteher
und  andere  zur  Außerung  auffordern  oder  als  Sachverständige
oder  Zeugen,  nötigenfalls  eidlich,  vernehmen.
        <pb n="234" />
        —  222  —

Der  Beschluß  ist  den  Eltern,  dem  gesetzlichen  Vertreter,  dem
Schulvorstande  und  dem  zur  Unterbringung  verpflichteten  Kommunalverbande
  (§  3)  zuzustellen.

§  9.

Die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Schulpflicht
unterliegenden  taubstummen  und  blinden  Kinder,  für  deren  Unterricht
  nicht  sonst  in  ausreichender  Weise  gesorgt  wird,  müssen  vom
Beginne  der  Schulpflicht  an,  in  den  Fällen  des  §  8  nach  Eintritt
der  Rechtskraft  des  Beschlusses,  durch  den  Kommunalverband  in
einer  Blinden=  oder  Taubstummenanstalt  oder  an  einem  Orte
untergebracht  oder  belassen  werden,  von  welchem  aus  sie  eine
unterrichtliche  Veranstaltung  der  bezeichneten  Art  besuchen  können.

Der  Oberschulbehörde  ist  von  der  Unterbringung  Kenntnis
zu  geben.

Das  Kind  ist,  soweit  das  möglich  ist,  in  einer  Anstalt  seines
Bekenntnisses  unterzubringen.  Wenn  es  nicht  in  der  Anstalt  wohnt,
muß  es  tunlichst  in  einer  Familie  seines  Bekenntnisses  untergebracht
  werden.  Dem  Antrage  der  Eltern  und  des  gesetzlichen
Vertreters  des  Kindes  auf  anderweite  Unterbringung  ist  tunlichst
Folge  zu  geben.

8  10.

Zur  Uberführung  des  Zöglings  ist  der  gesetzliche  Vertreter
des  Kindes  verpflichtet.  Erfolgt  diese  nicht  binnen  4  Wochen  nach
Zustellung  der  Benachrichtigung,  so  ordnet  die  Oberschulbehörde
die  Uberführung  an.

8  11.
Von  der  erfolgten  Unterbringung  hat  der  Kommunalverband
den  Schulvorstand  und  die  Oberschulbehörde  zu  benachrichtigen.
Gegen  Eltern  und  den  gesetzlichen  Vertreter  sowie  gegen  diejenigen,
  denen  die  Obhut  über  das  Kind  anvertraut  ist,  sofern  sie
ein  untergebrachtes  Kind  ohne  Erlaubnis  der  Oberschulbehörde
zurückholen  oder  zu  dem  Besuche  des  Unterrichts  der  Anstalt  nicht
        <pb n="235" />
        —  228  —

ausreichend  anhalten,  finden  die  über  die  Bestrafung  der  Schulversäumnisse
  bei  den  öffentlichen  Volksschulen  bestehenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.  Die  erkannten  Strafen  fließen
in  die  Kasse  des  endgültig  verpflichteten  Verbandes  (§  14).

8  12.

Die  Oberschulbehörde  ist  berechtigt,  die  Schulpflicht  der
blinden  und  taubstummen  Kinder  auszudehnen  bis  zu  dem  Jahres—
schulschlusse,  welcher  bei  den  blinden  Kindern  auf  die  Vollendung
des  17.,  bei  den  taubstummen  Kindern  auf  die  Vollendung  des
18.  Lebensjahres  folgt,  wenn  die  Kinder  das  Lehrziel  des  Unterrichts
  noch  nicht  erreicht  haben  und  nach  Lage  ihrer  körperlichen
und  geistigen  Entwicklung  anzunehmen  ist,  daß  sie  es  bei  Fortsetzung
  des  Unterrichts  erreichen  werden.

E  13.
Die  Entlassung  der  blinden  und  taubstummen  Kinder  aus  der
Schule  darf  nur  stattfiuden,  wenn

1.  die  Schulpflicht  des  Kindes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  §  5  oder  §  12  beendet  ist,

2.  die  Erreichung  des  Zweckes  der  Unterbringung  in  anderer
Weise  sichergestellt  ist,

3.  aus  anderen  Gründen  die  Voraussetzungen  für  die  zwangsweise
  Unterbringung  des  Kindes  nicht  mehr  vorliegen,

4.  aus  besonderen  Gründen  die  vorzeitige  Entlassung  gerechtfertigt
  erscheint.

Auch  eine  Zurückstellung  des  Kindes  vom  Schulbesuche
längstens  auf  die  Dauer  eines  Schuljahres  kann  ausgesprochen
werden.

Über  die  Entlassung  und  die  Zurückstellung  befindet  der  Schulvorstand.
  Gegen  dessen  Entscheidung  steht  binnen  2  Wochen  den
Eltern  und  dem  gesetzlichen  Vertreter  sowie  dem  Landesschulinspektor
  die  Beschwerde  an  Unser  Ministerium  zu.
        <pb n="236" />
        —  224  —
III.  Abschnitt.

W  14.

Die  durch  die  Unterbringung,  den  Unterhalt,  Unterricht  und
die  Erziehung  entstehenden  Kosten  tragen  zunächst  die  zur  Unterbringung
  verpflichteten  Kommunalverbände  (8  3).

Die  endgültige  Tragung  der  Kosten  regelt  sich  nach  den  Vorschriften
  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes;  jedoch  treten  an  Stelle
verpflichteter  Ortsarmenverbände  die  Kommunalverbände  des  §  1.

8  15.

Die  Kommunalverbände  sind  berechtigt,  die  Erstattung  der
ihnen  erwachsenen  Kosten  von  dem  Untergebrachten  selbst  oder  von
dem  auf  Grund  des  Bürgerlichen  Rechtes  zu  seinem  Unterhalte
Verpflichteten  zu  fordern.

Dieselbe  Berechtigung  steht  dem  Landarmenverbande  hinsichtlich
  der  ihm  zur  Last  fallenden  Kosten  zu.

Wird  gegen  den  Erstattungsanspruch  Widerspruch  erhoben,  so
beschließt  darüber  auf  Antrag  des  Kommunalverbandes  oder  des
Landarmenverbandes  die  Deputation  für  das  Heimatwesen.

Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
endgültig.  Der  Rechtsweg  ist  nur  innerhalb  4  Wochen  seit  Zustellung
  des  Beschlusses  zulässig.

Unberührt  bleiben  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die
Erstattungsansprüche  an  auswärtige  Armenverbände.

g  16.

Können  die  Kosten  nicht  oder  nur  teilweise  aus  dem  Ver—
mögen  des  Untergebrachten  oder  durch  seine  unterhaltspflichtigen
Angehörigen  gezahlt  werden,  so  ist  Unser  Ministerium  ver—
pflichtet.  die  Hälfte  der  entstandenen  Kosten  (8  14),  soweit  sie  nicht
anderweitig  gedeckt  sind,  dem  Kommunalverbande  aus  der  Landeskasse
  zu  ersetzen.
        <pb n="237" />
        —  225  —

IV.  Abschnitt.

817.

Das  Gesetz  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.

In  den  ersten  fünf  Jahren  nach  diesem  Zeitpunkte  können,
wenn  besondere  Gründe  vorliegen,  Ausnahmen  von  der  Schul—
pflicht  oder  ihrer  Dauer  (88  4  und  5)  von  der  Oberschulbehörde
nachgelassen  werden.

Die  am  1.  April  1912  bereits  beschulten  blinden  und  taubstummen
  Kinder  unterliegen  von  diesem  Tage  ab  der  Schulpflicht,
ohne  daß  es  eines  Beschlusses  gemäß  §  7  dieses  Gesetzes  bedarf.

Gegeben  Bückeburg,  den  8.  März  1912.

(L.  S.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  16.  März  1912.
Land.-Verord.  Band  XXIII.  29
        <pb n="238" />
        —

—  226  —

51.
Ministerialerlaß,

betreffend  den  Staatsvertrag  mit  Preußen  über  den  Auschluß  der
im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  wohnhaften  Tierärzte  an  die
Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen  Provinz  Hessen-Nassau.

Vom  8.  März  1912.

Nachdem  am  1.  Dezember  1911  zwischen  der  Königlich  Preußischen
  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  ein
Staatsvertrag  über  den  Anschluß  der  im  Fürstentum  Schaumburg-=Lippe
  wohnhaften  Tierärzte  an  die  Tierärztekammer  der  Königlich
Preußischen  Provinz  Hessen-Nassau  abgeschlossen  und  beiderseits
ratifiziert  worden  ist,  wird  derselbe  nach  zuvor  eingeholter  höchstlandesherrlicher
  Genehmigung  in  der  Anlage  zur  öffentlichen
Keuntnis  gebracht.

Bückeburg,  den  8.  März  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Bömers.

Ausgegeben,  den  16.  März  1912.
        <pb n="239" />
        —  227  —

Staatsvertrag
zwischen
der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich  Schaumburg  Lippischen
Regierung  über  den  Anschluß  der  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
wohnhaften  Tierärzte  an  die  Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen
  Provinz  Hessen-Nassau.

Wegen  Auschlusses  der  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  wohnhaften
  Tierärzte  an  die  Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen
Provinz  Hessen-Nassau  ist  von  den  beiderseitigen  Staatsregierungen
durch  die  hierzu  beauftragten  Kommissare,  und  zwar

Königlich  Preußischerseits  von  dem  Geheimen  Regierungsrat
  Dr.  Hesse

Fürstlich  Schaumburg-Lippischerseits  von  dem  Geheimen
Ministerialrat  Bömers
nachstehender  Staatsvertrag  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung
  abgeschlossen  worden.

Artikel  lI.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  gewährt  den  Tierärzten,
  die  innerhalb  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  ihren
Wohnsitz  haben,  alle  Rechte,  welche  den  im  Königreich  Preußen
wohnhaften  Tierärzten  nach  der  Königlichen  Verordnung  betreffend
die  Einrichtung  einer  Standesvertretung  der  Tierärzte  vom  2.  April
1911  (Gesetzsamml.  S.  61)  und  allen  in  Abänderung  oder  Ergänzung
  dieser  Verordnung  etwa  noch  ergehenden  Rechtsvorschriften

  zustehen.

und

Artikel  II.

Die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Regierung  wird  nach  Zustimmung
  des  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Landtages  ein  Ge-29°
        <pb n="240" />
        —  228  —

6  erlassen,  durch  das  die  innerhalb  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe

  wohnhaften  Tierärzte  allen  Pflichten  unterworfen  werden,
die  nach  der  im  Artikel  I1  benannten  Königlich  Preußischen  Verordnung
  oder  nach  den  in  Abänderung  oder  Ergänzung  dieser
Verordnung  etwa  noch  ergehenden  Rechtsvorschriften  den  innerhalb
des  Königreichs  Preußen  wohnhaften  Tierärzten  obliegen.

Artikel  III.

Für  die  Durchführung  dieser  Maßnahmen  wird  das  Gebiet
des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  dem  Königlich  Preußischen
Regierungsbezirke  Cassel  dergestalt  angeschlossen,  daß  die  Tierärztekammer
  der  Provinz  Hessen-Nassau  für  die  innerhalb  des  Fürstentums
  Schaumburg-Lippe  wohnhaften  Tierärzte  in  gleicher  Weise
zuständig  sein  soll,  wie  für  die  innerhalb  der  genannten  Provinz
wohnhaften  Tierärzte.  Sollte  die  genannte  Tierärztekammer  künftig
  auf  Grund  des  8  1  Abs.  3  der  Königlich  Preußischen  Verordnung
  vom  2.  April  1911  mit  der  Tierärztekammer  einer  andern
Provinz  zu  einer  Kammer  vereinigt  werden,  so  soll  sich  die  Zuständigkeit
  dieser  vereinigten  Tierärztekammer  auch  auf  die  Tierärzte
  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  erstrecken.  Innerhalb
des  Wahlbezirks  des  Regierungsbezirks  Cassel  sollen  die  im
Fürstentum  Schaumburg-Lippe  wohnhaften  Tierärzte  ebenso  wahlberechtigt
  und  wählbar  sein,  wie  die  in  diesem  Regierungsbezirke
wohnhaften  Tierärzte.

Das  im  Artikel  II  erwähnte  Gesetz  wird  die  entsprechenden
landesgesetzlichen  Vorschriften  für  das  Fürstentum  Schaumburg-=Lippe
  enthalten.  Insbesondere  wird  es  den  Behörden  des
Fürstentums  diejenigen  Pflichten  gegenüber  der  Tierärztekammer
auferlegen,  welche  den  Behörden  im  Königreich  Preußen  ihr
gegenüber  obliegen.

Artikel  IV.

Die  Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen  Provinz
Hessen-Nassau  soll  befugt  sein,  nach  Maßgabe  des  §  2  der  Königlich
  Preußischen  Verordnung  vom  2.  April  1911  Vorstellungen
        <pb n="241" />
        —  229  —

und  Anträge  an  das  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Ministerium
zu  richten.

Desgleichen  soll  sie  verpflichtet  sein,  sich  auf  Erfordern  des
Fürstlichen  Ministeriums  über  Fragen  innerhalb  ihres  Geschäftskreises
  gutachtlich  zu  äußern,  wozu  ihr  das  Fürstliche  Ministerium
in  geeigneten  Fällen  Gelegenheit  geben  wird.

Artikel  V.

Die  Abmachungen  in  den  Artikeln  I,  III  Abs.  1  und  IV  treten
am  1.  Juni  1912  in  Kraft.  Sollte  das  in  den  Artikeln  II  und  III
Abs.  2  erwähnte  Schaumburg-Lippische  Gesetz  nicht  bis  dahin  erlassen
  sein,  so  gilt  dieser  Vertrag  als  aufgehoben.

Artikel  VI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  kann  sowohl  von  der  Königlich
Preußischen  als  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung
gekündigt  werden  und  tritt  alsdann  mit  dem  Ende  der  zur  Zeit
der  Kündigung  laufenden  Wahlperiode  der  Tierärztekammer  der
Provinz  Hessen-Nassau  außer  Kraft.  Die  Kündigung  muß
spätestens  ein  Jahr  vor  diesem  Termin  erfolgen.

Artikel  VII.

Gegenwärtiger  Staatsvertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  werden;
die  Auswechselung  der  Urkunden  soll  möglichst  bald  erfolgen.

Berlin  und  Bückeburg,  den  1.  Dezember  1911.

(gez.)  Hesse,  (gez.)  Bömers,
Geheimer  Regierungsrat.  Geheimer  Ministerialrat.
        <pb n="242" />
        —  230  —

52.
Gesetz,

betreffend  die  Unterstellung  der  im  Fürstentum  wohnhaften  Tierärzte
unter  die  Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen  Provinz
Hessen-Nassau.

Vom  9.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  zur  Ausführung  des  Staatsvertrages  vom  1.  Dezember
1911  unter  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Die  im  Artikel  1  des  Staatsvertrages  vom  1.  Dezember  1911
aufgeführte  Königlich  Preußische  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung
  einer  Standesvertretung  der  Tierärzte,  vom  2.  April  1911,
findet  siungemäße  Anwendung  auch  auf  die  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
  wohnhaften  Tierärzte  und  zwar  dergestalt,  daß  die
innerhalb  des  Fürstentums  wohnhaften  Tierärzte  allen  Pflichten
unterworfen  werden,  welche  nach  den  im  Artikel  I  des  Staatsvertrages
  benannten  Königlich  Preußischen  Rechtsvorschriften  den
innerhalb  des  Königreichs  Preußen  wohnhaften  Tierärzten  obliegen.

§  2.

Zur  Durchführung  der  im  §  1  enthaltenen  Bestimmungen  wird
das  Gebiet  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  der  Tierärztekammer
der  Provinz  Hessen-Nassau  angeschlossen  und  zum  Zwecke  der
Wahl  von  Mitgliedern  der  Tierärztekammer  dem  Regierungsbezirk
Cassel  angegliedert.
        <pb n="243" />
        —  231  —

83.

Die  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  des  Fürstentums  sind
gehalten,  alle  diejenigen  Pflichten  gegenüber  den  Tierärztekammern
zu  erfüllen,  welche  den  Behörden  im  Königreiche  Preußen  ihr
gegenüber  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  2.  April  1911  oder
der  etwa  noch  ergehenden  Rechtsvorschriften,  welche  diese  Verordnung
abändern  oder  ergänzen,  obliegen.

84.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  Juni  1912
in  Kraft  und  bleiben  solange  in  Gültigkeit,  als  der  im  §  1  dieses
Gesetzes  erwähnte  Staatsvertrag  nicht  außer  Kraft  gesetzt  ist.

Gegeben  Bückeburg,  den  9.  März  1912.

(I.  8S)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  deu  16.  März  1912.
        <pb n="244" />
        —  232  —

53.
Gesetz,

betreffend  die  nichtstaatlichen  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.
Vom  9.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Alle  nichtstaatlichen  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  stehen
unter  Aufsicht  des  Staates  oder  der  vom  Staate  dazu  ernannten
Behörde  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Aufsicht  über  die  höheren
Schulen  unter  Zuziehung  eines  für  den  höheren  Schuldienst  befähigten
  Fachmannes  zu  erfolgen  hat.  Der  Unterrichtsplan  ist  der
staatlichen  Behörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Wenn  Religionsunterricht  lehrplanmäßig  erteilt  wird,  so  steht
die  Beaufsichtigung  desselben  der  kirchlichen  Behörde  zu.

§  2.

Unterrichtsanstalten  zu  leiten  und  an  diesen  Unterricht  zu
erteilen,  steht  jedem  frei,  wenn  er  seine  sittliche,  wissenschaftliche
und  technische  Befähigung  der  Staatsbehörde  nachgewiesen  hat.

§  3.

Soll  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Privatschulen  und
Erziehungsanstalten  nicht  einer  einzelnen  Person,  sondern  einem
Verein  erteilt  werden,  so  finden  auf  den  Leiter  der  Anstalt  die
Bestimmungen  des  §  2  Anwendung.

84

Bei  allen  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  müssen  die
Lehrziele  mit  den  Aufnahmebedingungen  und  deren  Handhabung
        <pb n="245" />
        —  233  —

mit  den  Einrichtungen  der  Schule  und  mit  der  Zusammensetzung
des  Lehrkörpers  im  Einklang  stehen.  In  den  Ankündigungen  dürfen
keine  irreführenden  Angaben  oder  unerfüllbare  Versprechungen
gemacht  werden.

§  5.
Nichtstaatliche  Anstalten  müssen  durch  einen  mit  dem  Namen
verbundenen  Zusatz  nach  ihrer  Organisation  und  Stellung  als
private,  städtische  oder  dergl.  Lehranstalt,  als  höhere  oder  niedere
Fachschule  u.  dergl.  gekennzeichnet  sein.  Die  Beilegung  hochschulähnlicher
  Namen  sowie  die  Ausstellung  diplomähnlicher  Zeugnisse
ist  unzulässig.
86.

Bei  Genehmigung  neuer  gewerblicher  Unterrichts-  oder  Er—
ziehungsanstalten  ist  neben  der  Erfüllung  obiger  Forderungen  das
Vorhandensein  eines  Bedürfnisses  für  ihre  Errichtung  und  die
finanzielle  Leistungsfähigkeit  des  Unternehmers  zu  prüfen.

87.

Die  Genehmigung  kann  zuxückgezogen  werden,  wenn  die  Behörde
auf  Grund  von  Tatsachen  die  Uberzeugung  gewinnt,  daß  der  Unternehmer
  die  erforderliche  Zuverlässigkeit,  insbesondere  in  sittlicher
und  finanzieller  Hinsicht,  nicht  mehr  besitzt  oder  den  auf  Grund
dieses  Gesetzes  gemachten  Auflagen  zuwiderhandelt.

Gegeben  Bückeburg,  den  9.  März  1912.

(I.  8S.))  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  16.  März  1912.
Land-Verord.  Band  XXIII.  30
        <pb n="246" />
        —  284  —

54.
Berichtigung  eines  Druckfehlers.

In  dem  auf  Seite  207  veröffentlichten  Gesetze,  betreffend  Auflösung
  der  Gemeinde  Hackshorst  im  Kreise  Bückeburg,  vom  6.
März  1912,  sind  in  der  dritten  Zeile  des  §  2  die  Worte  „bleibt
bestehen“  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen  die  Worte  „wird  hierdurch
  nicht  berührt".

Bückeburg,  den  14.  März  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  16.  März  1912.
        <pb n="247" />
        235  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  10.

55.

Ausführungsgesetz
zum  Reichsviehseuchengesetze.
Vom  11.  März  1912.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

I.  Verfahren  und  Behörden.

81.

Die  Anordnung  und  die  Durchführung  der  Bekämpfungsmaßregeln
  liegen  dem  Ministerium  und  den  Ortspolizeibehörden  ob.

Im  Sinne  des  VBiehseuchengesetzes  und  der  Ausführungsvorschriften
  sind

als  Landesregierung,  oberste  Landesbehörde  und  als  höhere

Polizeibehörde  das  Ministerium,

als  Polizeibehörde  die  Ortspolizeibehörde
anzusehen.

Die  Obliegenheiten  der  höheren  Polizeibehörde  können  mit
Ermächtigung  des  Ministeriums  auch  von  den  Polizeibehörden
wahrgenommen  werden.

Das  Ministerium  kann  auch  innerhalb  der  Zuständigkeit  der
Ortspolizeibehörden  Anordnungen  treffen.

Mit  der  Leitung  und  Ueberwachung  der  Bekämpfungsmaßregeln
  kann  das  Ministerium  besondere  Beamte  beauftragen.  Der
Umfang  der  Obliegenheiten  der  beauftragten  Beamten  richtet  sich
nach  den  hierfür  von  dem  Ministerium  zu  erlassenden  Vorschriften.

30“
        <pb n="248" />
        —  286  —

§  2.
Die  Anordnungen  auf  Grund  des  §  7  des  Viehseuchengesetzes
sind  vom  Ministerium  zu  erlassen.

§  3.

Anordnungen  auf  Grund  des  Viehseuchengesetzes  und  der  Ausführungsvorschriften
  sind,  sofern  sie  verbindliche  Kraft  für  eine  unbestimmte
  Zahl  von  Personen  erlangen  sollen,  unter  der  Bezeichnung
  „Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung“  öffentlich  in  den  Landesanzeigen
  und  in  einer  im  Fürstentum  erscheinenden  Tageszeitung
bekannt  zu  machen.

Für  Anordnungen,  die  an  eine  bestimmte  Person  gerichtet  Hino,
genügt  mündliche  Bekanntgabe.  Schriftliche  Mitteilung  muß  jedoch,
wenn  sie  von  den  Beteiligten  binnen  einer  Woche  verlangt  wird,
innerhalb  dreier  Tage  erfolgen.

In  Anordnungen  der  im  Absatz  1  gedachten  Art,  die  auf
Grund  der  §§  7,  16,  17  und  zur  Ausführung  der  in  diesen  Paragraphen
  bezeichneten  Maßregeln  auf  Grund  des  §  78  des  Viehseuchengesetzes
  erlassen  werden,  ist  auf  die  vorgedachten  Gesetzesstellen,
  soweit  sie  für  die  Anordnungen  in  Betracht  kommen,  zu
verweisen.

In  Anordnungen  der  in  Abs.  1  gedachten  Art,  die  zum
Schutze  gegen  eine  besondere  Seuchengefahr  erlassen  werden,  ist
die  Seuche,  gegen  deren  Verbreitung  die  Anordnung  Schutz  bieten
soll,  zu  bezeichnen  und  anzugeben,  daß  die  Anordnung  auf  Grund
der  §§  18  ff.  des  Viehseuchengesetzes  erfolgt.

Ferner  ist  in  Anordnungen  der  im  Abs.  1  gedachten  Art,  soweit
  für  sie  die  Ermächtigung  oder  Genehmigung  des  Ministeriums
vorgeschrieben  ist,  die  Erteilung  der  Ermächtigung  oder  Genehmigung
zu  erwähnen.

Von  der  Beobachtung  anderer  als  der  in  diesem  Paragraphen

gegebenen  Formvorschriften  hängt  die  Gültigkeit  viehseuchenpolizeilicher
  Anordnungen  nicht  ab.
        <pb n="249" />
        —  237  —

84.

Gegen  Anordnungen,  die  auf  Grund  des  Viehseuchengesetzes,
des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  zu
beiden  Gesetzen  erlassen  werden,  findet  lediglich  das  Rechtsmittel
der  Beschwerde  bei  dem  Ministerium  statt.

II.  Entschädigungen.

§  5.
Entschädigung  ist  außer  in  den  Fällen  des  §  66  des  Viehseuchengesetzes
  1  gewähren:

1.  für  Esel,  Maultiere  und  Maulesel,  die  an  Milzbrand
oder  Rauschbrand,  sowie  für  Rinder,  Pferde,  Esel,  Maultiere
  und  Maulesel,  die  an  Wild=  und  Rinderseuche  gefallen
  sind  oder  an  denen  nach  dem  Tode  eine  dieser
Krankheiten  festgestellt  worden  ist;

2.  für  Rinder,  Pferde,  Esel,  Maultiere  und  Maulesel,  die
an  Tollwut  gefallen  sind  oder  an  denen  nach  dem  Tode
Tollwut  festgestellt  worden  ist.

Auf  die  Fälle  des  Abs.  1  finden  die  Vorschriften  der  §8  68
bis  70,  72  des  Viehseuchengesetzes  mit  den  Maßgaben  der  §§  6,  7
des  gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung.

86.

Die  Entschädigung  beträgt  in  den  Fällen  des  §  5  Nr.  1  und
bei  den  mit  Tollwut  behafteten  Tieren  vier  Fünftel  des  gemeinen
Wertes.  Zu  gleichem  Anteile  findet  in  diesen  Fällen  die  Anrechnung
  einer  Versicherungssumme  nach  §  68  Abs.  2  Nr.  1  des
Viehseuchengesetzes  statt.

87.
Die  im  §  70  Nr.  3  des  Viehsenchengesetzes  bestimmte  Frist
beträgt  bei  Wild-  und  Rinderseuche  14  Tage,  bei  Tollwut  90  Tage.
        <pb n="250" />
        —  238  —

88.

In  den  Fällen  des  §  71  des  Viehseuchengesetzes  wird  keine
Entschädigung  gewährt.  Im  Falle  des  §  71  Nr.  1  ist  jedoch  für
Rinder,  Pferde,  Esel,  Maultiere  und  Maulesel  die  Entschädigung
auch  dann  nicht  zu  versagen,  wenn  die  Krankheit  in  Wild=  und
Rinderseuche  oder  in  Tollwut  bestanden  hat.

89.
Die  Entschädigung  wird  gewährt
I.  von  der  Gesamtheit  der  in  den  Seuchenkassen  vertretenen
Viehbesitzern
1.  zum  Gesamtbetrage:
für  die  aus  Anlaß  der  Tollwut,  des  Rotzes  oder  der
Lungenseuche  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten  und
mit  einer  dieser  Seuchen  behafteten  sowie  für  die  nach
der  Anordnung  an  einer  dieser  Seuchen  gefallenen  Tiere,
ferner  in  den  Fällen  des  §  66  Nr.  2,4  des  Viehseuchengesetzes

  und  des  §  5  Nr.  1,2  des  gegenwärtigen
Gesetzes;

2.  zur  Hälfte:
für  die  aus  Anlaß  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf
polizeiliche  Anordnung  getöteten  und  mit  dieser  Seuche
behafteten  sowie  für  die  nach  der  Anordnung  an  dieser
Seuche  gefallenen  Rinder;

3.  zu  zwei  Dritteln:
für  die  aus  Anlaß  der  Tuberkulose  (8  10  Abs.  1  Nr.  12
des  Viehseuchengesetzes)  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten
  und  mit  dieser  Seuche  behafteten  sowie  für  die
nach  der  Anordnung  an  dieser  Seuche  gefallenen  Rinder;

II.  im  übrigen  aus  der  Staatskasse.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  unter  I  Nr.  2,3  ist  die  ganze  Entschädigung
  zunächst  von  der  Gesamtheit  der  Viehbesitzer  ()  zu  leisten
u  diesen  aus  der  Staatskasse  der  auf  sie  entfallende  Anteil  zu
erstatten.
        <pb n="251" />
        —  289  —

8  10.

Zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,
  einschließlich  der  Kosten  der  Feststellung  des  Krankheitszustandes
  und  der  Schätzung,  soweit  sie  nicht  der  Staatskasse  zur
Last  fallen,  sowie  zur  Ansammlung  von  Rücklagen  werden  Beiträge
von  den  Besitzern  von  Einhufern  und  Rindvieh  unter  Beachtung
des  §  73  des  Viehseuchengesetzes  erhoben.  Die  Entschädigungen,
Kosten  und  Rücklagen  für  Pferde,  Esel,  Maultiere  und  Maulesel
dürfen  nur  den  Besitzern  dieser  Tiergattungen,  für  Rindvieh  nur
den  Rindviehbesitzern,  auferlegt  werden.

8  11.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Erhebung  von  Beiträgen,
über  den  Verteilungsmaßstab  und  die  Ausschreibung  und  Einziehung
der  Beiträge,  über  die  Auszahlung  der  Entschädigungen,  über  die
Erstattung  verauslagter  Entschädigungen  seitens  der  Staatskasse
und  über  die  Ansammlung  und  Verwaltung  von  Rücklagen  sind
durch  Satzungen  zu  erlassen,  die  von  Vertretern  der  Kreisausschüsse
und  Magisträte  gemeinsam  zu  beschließen  sind  und  der  Genehmigung
des  Ministeriums  bedürfen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind.

Die  Berufung  und  die  Bestimmung  der  Anzahl  der  Vertreter
steht  dem  Ministerium  zu.

8  12.

Zur  Feststellung  des  für  die  Entschädigung  in  Betracht  kommen—
den  Krankheitszustandes  hat  sofort  nach  der  Tötung  oder  sobald
als  möglich  nach  dem  sonstigen  Eintritte  des  Entschädigungsfalles
eine  Untersuchung  des  Tieres  durch  den  beamteten  Tierarzt  stattzufinden.
  Die  Art  der  Untersuchung  ist  im  Wege  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  regeln.  Hierbei  kann  namentlich  vorgeschrieben
werden,  daß  die  Feststellung  des  Krankheitszustandes  von  der  Vornahme
  einer  besonderen  Untersuchung  oder  von  einer  Nachprüfung
an  einer  anderen  Untersuchungsstelle  abhängig  zu  machen  ist.
        <pb n="252" />
        Der  beamtete  Tierarzt  hat  sich  gutachtlich  darüber  zu  äußern,
ob  nach  dem  Gesamtbefunde  eine  nach  §  66  des  Viehseuchengesetzes
oder  nach  §  5  des  gegenwärtigen  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch
  begründende  Krankheit  vorliegt,  sowie  ob  das  Tier  an  einer
onstigen  Krankheit  gelitten  hat,  die  nach  §  71  Nr.  1  des  Viehseuchengesetzes
  im  Zusammenhange  mit  §  8  des  gegenwärtigen  Geetzes
  den  Entschädigungsanspruch  ausschließt.

8  13.

Die  Vorschriften  des  8  15  des  Viehseuchengesetzes  finden  auf
die  Feststellung  nach  §  12  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem
beamteten  Tierarzt  und  dem  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen
  sowie  in  dem  weiteren  im  §  15  Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes
  vorgesehenen  Falle  ein  tierärztliches  Obergutachten
einzuholen  ist.  Die  Einholung  des  Obergutachtens  hat  auch  auf
Antrag  der  beteiligten  Seuchenkasse  stattzufinden.

814.
Durch  die  nach  den  Vorschriften  der  §§  12,  13  abgegebenen

Gutachten  oder  Obergutachten  wird  der  Krankkheitszustand  für  die
Frage  der  Entschädigung  endgültig  festgestellt.

8  15.

Der  nach  §  68  des  Viehseuchengesetzes  und  §  5  Abs.  2  des
gegenwärtigen  Gesetzes  der  Entschädigung  zu  Grunde  zu  legende
Wert  des  Tieres  sowie  der  Wert  derjenigen  Teile  eines  getöteten
Tieres,  die  dem  Besitzer  nach  Maßgabe  dder  polizeilichen  Anordnungen
  zur  Verfügung  bleiben  (§  68  Abs.  2  Nr.  2  des  Viehseuchengesetzen
  ist  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

Die  Schätzung  hat  bei  den  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten
  Tieren,  soweit  angängig,  vor  der  Tötung,  im  übrigen  sobald
  als  möglich  nach  dem  Tode  der  Tiere  zu  erfolgen.

Ist  im  Falle  der  Entschädigung  wegen  Tuberkulose  oder  bei
den  dem  Besitzer  zur  Verfügung  bleibenden  Teilen  die  Schätzung
        <pb n="253" />
        —  241  —

unter  Voraussetzungen  erfolgt,  die  sich  durch  endgültige  Feststellung
des  Krankheitszustandes  ändern,  so  ist  die  Schätzung,  soweit  erforderlich,
  zu  wiederholen.

g  16.

Die  Schätzung  erfolgt  durch  den  beamteten  Tierarzt  und  zwei
Schiedsmänner.  Im  Wege  der  Ausführungsbestimmungen  kann
jedoch  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Schätzung  durch  den  beamteten
  Tierarzt  allein  zu  erfolgen  hat,  sofern  der  beteiligte  Viehbesitzer
  zustimmt.

Jür  jeden  Kreis  (Stadtbezirk)  sind  alle  drei  Jahre  von  dem
Kreisausschusse  (Magistrat)  Personen  zu  bezeichnen,  die  für  die
Dauer  jener  Frist  zum  Amte  eines  Schiedsmannes  zugezogen
werden  können.

Aus  der  Zahl  dieser  Personen  hat  die  Ortspolizeibehörde  die
Schiedsmänner  für  den  einzelnen  Schätzungsfall  zu  ernennen.  Der
Kreisausschuß  kann  im  Kreise  verschiedene  Schiedsmannsbezirke
bilden  und  die  Schiedsmänner  auf  diese  verteilen.

Die  Schiedsmänner  sind  von  der  Ortspolizeibehörde  eidlich  zu
verpflichten.  Dasselbe  gilt,  wenn  an  Stelle  des  beamteten  Tierarztes
  ein  anderer  approbierter  Tierarzt  zugezogen  wird  (§  2  Abs.  2
des  Viehseuchengesetzes),  für  diesen,  sofern  er  nicht  allgemein  als
Sachverständiger  vereidigt  ist.

§5  17.

Personen,  bei  denen  für  den  einzelnen  Fall  eine  Befangenheit
zu  besorgen  ist,  dürfen  zu  Schiedsmännern  nicht  ernannt  werden.
Ausgeschlossen  von  der  Teilnahme  an  der  Schätzung  ist:

1.  wer  selbst  Partei  oder  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei
ist  oder  als  Mitberechtigter  oder  Ersatzpflichtiger  der
Partei  gegenüber  in  Frage  kommt;

2.  der  Ehegatte  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die
Ehe  nicht  mehr  best  teht;

3.  wer  mit  dem  Ents  gten  in  gerader  Linie
verwandt,  verschwägert  oder  durch  Annahme  an  Kindes-Land.-Verord.

  Band  XXIII.  31

54424
        <pb n="254" />
        —  242  —

statt  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade
verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,
auch  wenn  die  Ehe,  auf  der  die  Schwägerschaft  beruht,
nicht  mehr  besteht;
4.  wer  im  Wirtschaftsbetriebe  des  Entschädigungsberechtigten
angestellt  ist.
Personen,  die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden,  sind  unfähig,  an  der  Schätzung  teilzunehmen.
Hat  eine  ausgeschlossene  oder  unfähige  Person  an  der  Schätzung
teilgenommen,  so  ist  die  Schätzung  nichtig  und  zu  wiederholen.

 

8  18.
Erfolgt  die  Schätzung  durch  den  beamteten  Tierarzt  und  zwei
Schiedsmänner,  so  ist  bei  Meinungsverschiedenheiten  in  der  Regel

die  Durchschnittssumme  der  verschiedenen  Schätzungen  als  Schätzungswert
  anzunehmen.  Ist  jedoch  der  von  zwei  Schätzern  übereinstimmend
  geschätzte  Wert  oder  bei  drei  verschiedenen  Schätzungen
der  in  der  Mitte  stehende  geschätzte  Wert  geringer  als  die  Durchschnittssumme,
  so  gilt  der  geringere  Wert  als  Schätzungswert.

§8  19.

Ueber  das  Ergebnis  der  Schätzung  ist  eine  von  den  Beteiligten
zu  unterzeichnende  Urkunde  aufzunehmen  und  der  Ortspolizeibehörde
  zu  übersenden.

Das  Ergebnis  der  Schätzung  ist  für  den  Entschädigungsberechtigten
  und  für  den  Entschädigungsverpflichteten  verbindlich.

620.

Im  übrigen  ist  das  Verfahren  bei  der  Schätzung  in  den  im
§  11  Abs.  1  erwähnten  Satzungen  oder  im  Wege  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  regeln.

8  21.

Steht  fest,  daß  nach  den  88  70  bis  72  des  Viehseuchengesetzes
in  Verbindung  mit  §  5  Abs.  2,  §  8  des  gegenwärtigen  Gesetzes
        <pb n="255" />
        —  243  —

keine  Entschädigung  gewährt  wird,  so  ist  von  der  Feststellung  des
Krankheitszustandes  und  von  der  Schätzung  abzusehen.

g  22.

Die  in  §  11  erwähnten  Vertreter  können  beschließen,  daß  auch
in  anderen  Fällen  als  in  denen  des  §  66  des  Viehseuchengesetzes
und  des  §  5  Abs.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Entschädigung  für
Verluste  gewährt  wird,  die  aus  Anlaß  von  übertragbaren  Seuchen
der  Einhufer  und  des  Klauenviehs  erwachsen.

Die  unäheren  Vorschrifteu  über  die  Bemessung,  Ermittelung
und  Aufbringung  der  Entschädigung  sind  durch  Satzungen  zu  erlassen,
  die  von  den  Vertretern  zu  beschließen  sind  und  ebenso  wie
die  Beschlüsse  nach  Abs.  1  der  Genehmigung  des  Ministeriums  bedürfen.
  Hierbei  sind  folgende  Vorschriften  zu  beachten:

1.  Die  Entschädigung  darf  vier  Fünftel  des  Schadens  nicht
übersteigen.

2.  In  den  Fällen  des  §  70,  §  71  Nr.  2,  §  72  des  Viehseuchengesetzes
  wird  keine  Entschädigung  gewährt.

3.  Zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,
  einschließlich  der  Kosten  der  Feststellung  des
Schadenfalls  und  der  Schätzung,  sowie  zur  Ansammlung
von  Rücklagen  können  Beiträge  von  den  Besitzern  der  in
Betracht  kommenden  Tiergattungen  unter  Berücksichtigung
des  §  73  des  Viehseuchengesetzes  erhoben  werden.  Wenn
für  Verluste  aus  Anlaß  des  Milzbrandes  bei  Schafen
Entschädigung  gewährt  wird,  so  dürfen  die  Beiträge  hierfür
  den  Rindviehbesitzern  auferlegt  werden.

4.  Zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  können  auch  die
Ueberschüsse  und  Rücklagen  verwendet  werden,  die  auf
Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  Entschädigungen
aus  Anlaß  von  Viehseuchen  angesammelt  worden  sind.

Die  Vertreter  können  ferner  beschließen,  daß  aus  den  im
Abs.  2  Nr.  4  bezeichneten  Ueberschüssen  und  Rücklagen  sowie  aus
den  Beiträgen,  die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  von  den
Viehbesitzern  erhoben  werden,  Beihilfen  an  Tierbesitzer  gewährt

81
        <pb n="256" />
        —  244  —

werden  können,  denen  infolge  der  Durchführung  der  Bekämpfungsmaßregeln
  schwere  wirtschaftliche  Schädigungen  erwachsen  sind.

II.  Kosten.

g  28.

Die  Kosten,  die  durch  die  Anordnung,  Leitung  und  Ueberwachung
  der  Maßregeln  zur  Ermittlung  und  Bekämpfung  der
Seuchen  sowie  durch  die  auf  Veranlassung  der  Polizeibehörden
ausgeführten  tierärztlichen  Amtsverrichtungen  erwachsen,  sind,  soweit
  nicht  nachstehend  anderweite  Vorschriften  getroffen  sind,  aus
der  Staatskasse  zu  bestreiten.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Kosten  der
amtstierärztlichen  Feststellung  des  für  eine  Entschädigung  in  Betracht
  kommenden  Krankheitszustandes  von  Tieren,  einschließlich
etwaiger  amtlicher  Obergutachten.

Die  Kosten  der  Schätzung  für  Entschädigungszwecke  sind  in  den
Fällen  des  §  66  Nr.  1  bis  3  des  Viehseuchengesetzes  von  der
Staatskasse,  im  übrigen  von  der  Gesamtheit  der  Viehbesitzer  zu
tragen.

Für  die  Teilnahme  an  der  Schätzung  steht  den  beamteten
Tierärzten  nur  dann  ein  Anspruch  auf  Vergütung  oder  Dienstaufwandsentschädigung
  zu,  wenn  die  Schätzung  nicht  im  Zusammenhange
  mit  einer  anderweiten  Amtsverrichtung  erfolgen  kann.

Die  hiernach  den  beamteten  Tierärzten  sowie  den  Schiedsmännern
  (§8  16)  für  die  Teilnahme  an  der  Schätzung  zustehende
Vergütung  wird  im  Wege  der  Ausführungsbestimmungen  geregelt.

g  24.

Die  Kosten  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  nach  §  16
des  Viehseuchengesetzes  fallen  dem  Unternehmer  der  beaufsichtigten
Betriebe  oder  Veranstaltungen  zur  Last.  Das  Gleiche  gilt  bei  den
nach  §  17  Nr.  1  des  Viehseuchengesetzes  auszuführenden  amtstierärztlichen
  Untersuchungen  von  Viehbeständen,  die  zu  Handelszwecken
oder  zum  öffentlichen  Verkaufe  zusammengebracht  sind,  und  bei  der
        <pb n="257" />
        —  245  —

auf  Grund  des  §  17  Nr.  7  des  BViehseuchengesetzes  stattfindenden
amtstierärztlichen  Ueberwachung.  Neben  dem  Unternehmer  kann
auch  der  Eigentümer  oder  Besitzer  der  von  der  Beaussichtigung,
Untersuchung  oder  Ueberwachung  betroffenen  Tiere  für  die  Zahlung
der  Kosten  haftbar  gemacht  werden.  Mehrere  bei  demselben  Unternehmen
  oder  derselben  Veranstaltung  oder  als  Eigentümer  oder
Besitzer  von  Tieren  beteiligte  Personen  haften  als  Gesamtschuldner.

Soweit  als  Unternehmer,  Eigentümer  oder  Besitzer  der  Staat
in  Betracht  kommt,  sind  Kosten  nicht  zu  erheben.

Die  Kosten  sind  in  Ermangelung  gütlicher  Einigung  von  der
Polizeibehörde  festzusetzen.

Im  Wege  der  Ausführungbestimmungen  kann  die  Erhebung
bestimmter  Vergütungssätze  für  gleichartige  amtstierärztliche  Verrichtungen
  geregelt  werden.  Auch  kann  angeordnet  werden,  daß
die  Einziehung  der  Vergütungssätze  zur  Staatskasse  erfolgt  und
aus  dieser  entsprechende  Vergütungen  an  die  beteiligten  beamteten
Tierärzte  gezahlt  werden.

g  26.

Die  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  haben

1.  die  zur  wirksamen  Durchführung  der  Schutzmaßregeln  in
ihren  Bezirken  zu  verwendende  Wachmannschaft  auf  ihre
Kosten  zu  stellen,

2.  die  Kosten  der  Einrichtungen  zu  tragen,  die  zur  wirksamen
Durchführung  der  Sperre  nach  8  22  des  Viehseuchen—
gesetzes  in  ihren  Bezirken  vorgeschrieben  werden,

3.  auf  ihre  Kosten  die  Hilfsmannschaften  und  Beförderungsmittel
  zu  stellen,  die  zur  Ausführung  der  polizeilich  angeordneten
  Tötung  oder  Impfung  von  Tieren  oder  zur
Zerlegung  oder  unschädlichen  Beseitigung  von  Kadavern
oder  Kadaverteilen  erforderlich  sind,

4.  ohne  Vergütung  einen  geeigneten  Raum  zu  überweisen
und  mit  den  nötigen  Schutzmitteln  zu  versehen,  in  dem
die  unschädliche  Beseitigung  der  Kadaver  oder  Kadaverteile,
  der  Streu,  des  Düngers  oder  anderer  Abfälle  von
        <pb n="258" />
        —  246  —

kranken  oder  verdächtigen  Tieren  vorgenommen  werden
kann,  wenn  dem  Besitzer  der  Tiere  oder,  falls  sich  die
Tiere  auf  einem  von  dem  Viehbesitzer  gepachteten  Grundstücke
  befinden,  dem  Eigentümer  dieses  Grundstücks  ein
geeigneter  Ort  dazu  fehlt  und  auch  anderweit  für  eine
unschädliche  Beseitigung  nicht  Sorge  getragen  ist.

g  26.

Zu  den  im  §  25  Nr.  1,2  bezeichneten  Kosten  haben,  wenn
die  Schutzmaßregeln  Gemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke  in
örtlich  verbundener  Lage  gemeinsam  umfassen,  diese  nach  Vereinbarung
  und  in  Ermangelung  gütlicher  Einigung  nach  dem  vom
Ministerium  festgesetzten  Maßstabe  beizutragen.

8  27.

Unbeschadet  etwaiger  privatrechtlicher  Ersatzansprüche  fallen
alle  in  den  §§  23—26  nicht  erwähnten  Kosten,  die  bei  der  Durchführung
  der  Bekämpfungsmaßregeln  erwachsen,  den  Beteiligten  zur
Last.  Als  Beteiligte  sind  anzusehen  der  Eigentümer,  Besitzer  oder
Begleiter  der  von  den  Maßregeln  betroffenen  Tiere,  der  Unternehmer
  der  betroffenen  Betriebe,  der  Eigentümer  oder  Inhaber  der
betroffenen  Oertlichkeiten,  Räume  oder  Gegenstände.

Wegen  der  Haftung  mehrerer  Verpflichteter  und  wegen  der
Beitreibung  der  Kosten  gelten  die  Vorschriften  des  §  24  Abs.  1,3.

Die  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  haben  auch  diese
Kosten  im  Falle  des  Unvermögens  der  Verpflichteten  zu  tragen
und  erforderlichenfalls  zu  verauslagen.

§  28.
Die  Beitreibung  der  nach  §  10  von  den  Viehbesitzern  aufzubringenden
  Beiträge  sowie  die  Beitreibung  der  Kosten  von  den  nach
§  23—27  Verpflichteten  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.
        <pb n="259" />
        —  247  —

IV.  Schlußbestimmungen.
g  28.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  gleichseitg  mit  dem  Viehseuchengesetze
  vom  26.  Juni  1909  in  Kraf

Gleichzeitig  treten  das  Grat  vom  8.  März  1881  (L.-V.
Bd.  XIV.  S.  45)  und  alle  übrigen  mit  den  Bestimmungen  des

gegenwärtigen  Gesetzes  in  Widerspruch  stehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  außer  Kraft.

g  80.

Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze  werden  von
dem  Ministerium  erlassen.

Gegeben  Bückeburg,  den  11.  März  1912.

(L.  8)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  20.  März  1912.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        —  249  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  W  11.

 

56.

Ministerialerlaß,

betreffend  die  Vereinfachung  des  Geschäftsganges
bei  den  Strafregisterbehörden.

Vom  22.  März  1912.

Zur  Erleichterung  der  stetig  wachsenden  Geschäftslast  der
Strafregisterbehörden  und  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsganges
wird  hiermit  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Einforderung  eines  Registerauszuges  hat  insofern
zu  unterbleiben,  als  die  erforderliche  Feststellung  der  Bestrafungen
  aus  bekannten  und  ohne  weiteres  zugänglichen
Strafakten  erfolgen  kann.

2.  Sind  die  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  erfolgten
Bestrafungen  ohne  Inanspruchnahme  des  Strafregisters
ermittelt  (Nr.  1),  so  ist  die  Anfrage  an  die  Registerbehörde
  auf  den  seit  der  letzten  bekannten  Bestrafung  verflossenen
  Zeitraum  zu  beschränken.  Hierbei  ist  die  letzte
Verurteilung  nach  Tag,  Gericht  und  Aktenzeichen  zu
bezeichnen.

Bei  jeder  Anfrafte  ist  der  Aufenthaltsort  (Haftort)  der
Person,  auf  welche  die  Anfrage  sich  bezieht,  wenn  angängig,
  anzugeben.  Der  Aufenthaltsort  (Haftort)  wird
beim  Vorliegen  von  Steckbriefsnachrichten  oder  Suchvermerken
  der  suchenden  Behörde  von  dem  Registerführer
alsbald  mitgeteilt.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  32

□
        <pb n="262" />
        —  250  —

4.  In  den  Fällen  der  Verurteilung  Abwesender  wegen  Ver—
letzung  der  Wehrpflicht  kann  die  Steckbriefsnachricht  durch
einen  auf  der  Strafnachricht  mit  roter  Tinte  anzubringenden
  Vermerk:  „Zugleich  Steckbriefsnachricht“  ersetzt
werden.  Der  Registerführer  behandelt  den  Steckbrief  so
lange  als  nicht  erledigt,  bis  ihm  seine  Erledigung  bekannt
  wird.  In  diesem  Falle  ist  der  Vermerk  zu  streichen.
In  den  früher  zur  Aburteilung  gelangten  Wehrpflichtsachen
  ist  die  Steckbriefsnachricht  im  Falle  ihrer  Erneuerung
  mit  dem  Vermerk  zu  versehen:

„Aufzubewahren  bis  zur  Bekanntgabe  der
Erledigung“.

5.  Amtsarwälte  haben  auf  dem  Ersuchen  um  Mitteilung
der  Vorstrafen  stets  kenntlich  zu  machen,  ob  die  Auskunft
  zu  einer  Vergehens=  oder  zu  einer  Ubertretungssache
  benötigt  wird.  Im  letzteren  Falle  wird  das  Strafregister
  die  Vorstrafen  wegen  Verbrechen  und  Vergehen,
falls  nicht  ausdrücklich  um  Mitteilung  sämtlicher  Vorstrafen
  ersucht  ist,  nur  nach  ihrer  Gesamtzahl  mitteilen.

6.  Das  durch  den  §  17  der  Verordnung  des  Bundesrats

16.  Juni  1882  .
vom  H.  Juli  1896  vorgeschriebenen  Formular  C  am

Kopfe  des  Auszugs  ist  nach  beiliegendem  Muster  mit  dem
Vordrucke  zu  versehen:.
Vergehens=  —  Ubertretungs-—  Sache.
Nach  den  Akten  bestraft  —  unbestraft.

(Das  Nichtzutreffende  ist  bei  der  Vorstrafenanfrage
zu  durchstreichen).

Zu  den  in  §  18a  Abs.  2,  4  Satz  2,  Abs.  5  und  6
der  Verordnung  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Mitteilungen
  sind  Formulare  nach  den  beiliegenden  Mustern
zu  verwenden.

7.  Um  den  Registerführer  in  den  Stand  zu  setzen,  beim
Vorliegen  mehrerer  Steckbriefsnachrichten  oder  Such-
        <pb n="263" />
        10.

11.

—  251  —

vermerke  den  anderen  suchenden  Behörden  alsbald  den
Aufenthaltsort  der  gesuchten  Person  mitteilen  zu  können,
ist  in  Zukunft  ebenso  wie  bei  Vorstrafenanfragen  auch
bei  der  Mitteilung  der  Erledigung  von  Steckbriefsnachrichten
  und  Suchvermerken  der  Grund  der  Erledigung
und,  wenn  möglich,  der  Aufenthaltsort  des  Gesuchten
anzugeben.

Bei  allen  Vorstrafenanfragen  ist  zu  vermerken,  ob
die  Person  ausweislich  der  Akten  vorbestraft  ist.

Die  nach  Ablauf  der  dreijährigen  Liegefrist  von  dem

Registerführer  nach  Nr.  28  der  Ausführungsverfügung
vom  30.  September  1896  ausgesonderten  Steckbriefsnachrichten
  sind  der  absendenden  Behörde  zurückzusenden.
Hierbei  wird  darauf  hingewiesen,  daß  an  die  die  Erledigung
  eines  Steckbriefs  mitteilende  Behörde  eine
Zurücksendung  der  Steckbriefsnachricht  nicht  erfolgt.

Um  ein  einheitliches  Verfahren  im  Falle  der  nachträglichen

  Festsetzung  einer  Gesamtstrafe  herbeizuführen,  wird
endlich  angeordnet,  daß  die  Bildung  der  Gesamtstrafe
von  dem  Gerichtsschreiber  oder  dem  Sekretär  der  die
Gesamtstrafe  vollstreckenden  Behörde  alsbald  nach  Rechtskraft
  der  gerichtlichen  Entscheidung  dem  Strafregister
mitzuteilen  ist.
Nicht  unwesentlich  können  auch  die  Justizbehörden  zur
Erleichterung  der  Tätigkeit  des  Registerführers  beitragen,
wenn  sie  die  Anfragen  nach  Vorstrafen  auf  das  durch  die
Lage  des  Einzelfalles  gebotene  Maß  des  Notwendigen
beschränken,  insonderheit  durch  die  Befolgung  der  häufig
unbeachtet  gebliebenen  Bestimmungen  unter  Nr.  1  und  2
dieses  Erlasses.
Als  besonders  lästige  oder  häufig  wiederkehrende  Verstöße
sind  hervorgehoben  worden:

Nichtverwendung  des  mit  ausgefüllter  Rückadresse  versehenen

  Formulars  C  bei  Vorstrafenanfragen,

32“
        <pb n="264" />
        —  252  —

Unvollständigkeit  der  Angaben,  insbesondere  über  den
Aufenthalts-(Haft-hort  —  bei  größeren  Städten  nach
Straße  oder  Stadtteil  —,

undeutliche  und  zu  wenig  hervortretende  Schrift  des
Familiennamens.

12.  Den  Beamten  wird  die  genaue  Beachtung  dieser  Vorschrift
  sowie  der  übrigen  die  Einrichtung  des  Strafregisters
betreffenden  Anordnungen  zur  Pflicht  gemacht.

Bückeburg,  den  22.  März  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  27.  März  1912.
        <pb n="265" />
        —  253  —

Vergehens=  —  Ubertretungs-  —  Sache.  Nach  den  Akten  bestraft  —  unbestraft.
(Das  Nichtzutreffende  ist  bei  der  Vorstrafenanfrage  zu  durchstreichen).

Ausweis  aus  dem  Strafregisker
de  zu
Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):
Vorname  (Rufname  zu  unterstreichen):

Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden
Vor-  und  Familien-(Geburts-yname

des  (bezw.  früheren)  Ehegatten:

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:

Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:

Ge.  Tag:  Ge=  Gemeinde:  Landgerichtsbezirk:
burts=  Monat:  burts=  ev.  Straße,  Stadtteil:
tag.  Jahr:  ort  Verwaltungsbezirk:  Staat:

Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemannes:
ist  ausweislich  des  Registers  verurteilt

 

 

 

 

 

 

 

nach
--  Akten-  auf  Grund
M  Mitteiluns  zeichen  am  durch  wegen  von  zu
        <pb n="266" />
        Der  Untersuchungsrichter.
Das  Amtsgericht.
Der  Staatsanwalt.
Der  Amtsanwalt.

Aktnzz  .  „  den  .  .  19

Der  —  die  —  Suchvermerk  —  Steckbriefsnachricht
  über  d.  .  .  am....................................

An
die  Staatsanwaltschaft
—  Registerbehörde  —
in

P.  F.  M42.  Nachricht  an  die  Registerbehörde  von  der  Erledigung  eines  Suchvermerkes  oder
einer  Steckbriefsnachricht  (S  18a  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.
Juni  1882/9.  Juli  1896).
        <pb n="267" />
        Fürstliche  Staatsanwaltschakt.
—  Strafregister  —.

Wegen  5..  durch  d.  Steckbriefsnachricht
  —.  Suchvermermerk  —  Aktenz.:
verfolgten

 

ist  von  d

 

 

Aktenzz:  ..  eine  Strafnachricht  —  Vorstrafenanfrage
  —  eingegangen.

 

Registerführer.

An
.  Staats-  .
dre..................  Amts  anwaltschaft
das..  Amtsgericht
in

P.  F.  43.  Nachricht  an  die  verfolgende  Behörde  von  dem  Eingang  einer  Strafnachricht  —
Vorstrafenanfrage  —  18  a  der  Verordnung  des  VBundesrats  vom
Juni  1882/9.  Juli  1890).
        <pb n="268" />
        —  256  —

Fürstliche  Staatsanwaltschaft.
—  Strafregister  —.

,  den  19
Der  —  die  —  durch  d.  Steckbriefsnachricht

  —  Suchvermerk  —  Aktenz.:  n.  verfolgte


 

 

wird  auch  b0drv.

Registerführer.

An
Z„  Staats-  .-die.................
  Amts-  anwaltschaft
das  ....  Amtsgericht
in

P.  F.  M  44.  Nachricht  an  die  verfolgende  Behörde  von  der  Niederlegung  eines  Such—
vermerkes  oder  einer  Sieckbriefsnachricht  (6  18  a  der  Verordnung  des  Bundesrats
vom  16.  Juni  1882/9.  Juli  1896).
        <pb n="269" />
        57.
Ministerialerlaß,

betreffend  den  Rechtshilfeverkehr  mit  Frankreich  in  bürgerlichen  Sachen.
Vom  22.  März  1912.

Im  Rechtshilfeverkehre  mit  Frankreich  haben  sich  bei  der  Erledigung
  von  Zustellungs=  und  sonstigen  Rechtshilfeersuchen  in
bürgerlichen  Sachen  Schwierigkeiten  ergeben.  Infolgedessen  bestimmen
  wir  folgendes:

1.  Die  Begleitschreiben  sind  genau  nach  dem  Wortlaute  der
im  Reichs-Gesetzblatte  von  1911  Seite  166,  167  veröffentlichten
Formulare  abzufassen.  In  allen  Fällen,  in  denen  im  Anschluß  an
die  Formularschreiben  weitere  Mitteilungen  an  die  französischen
Behörden  gemacht  werden,  ist  eine  durch  einen  beeidigen  deutschen
Dolmetscher  beglaubigte  Ubersetzung  der  Begleitschreiben  beizufügen.

2.  Bei  Zustellungsersuchen  ist  dem  Begleitschreiben  entweder
die  eine  oder  die  andere  der  im  Formular  vorgesehenen  beiden
Fassungen  zu  geben,  dagegen  nicht  die  Zwangszustellung  für  den
Fall  zu  beantragen,  daß  die  Annahme  des  Schriftstücks  verweigert
wird.  In  der  Regel  wird  die  nach  Artikel  2  des  Haager  Abkommens
über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  zulässige  Zustellung  durch
Ubergabe  des  Schriftstücks  an  den  Empfänger  zum  Ziele  führen
und  daher  von  der  Kosten  verursachenden  Zwangszustellung  gemäß
Artikel  3  a.  a.  O.  nur  in  besonderen  Fällen  Gebrauch  zu
machen  sein.

3.  Alle  Schriftstücke,  auch  die  äußere  Adresse,  sind  mit  lateinischen
  Buchstaben  zu  schreiben.

4.  Die  Sendungen  sind  nicht  an  den  Herrn  Staatsanwalt  in  N.,
sondern  an  Monsieur  le  Procureur  de  la  République  à  #  (brance)

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="270" />
        —  258  —

zu  adressieren.  Französischerseits  werden  sie  an  den  Herrn  Landgerichtspräsidenten
  in  N.  (Deutschland)  adressiert  werden.

5.  Auf  die  Vorschrift  im  §  5  Abs.  2  unseres  Erlasses  vom  16.
Juli  1910,  nach  welcher  die  im  unmittelbaren  Geschäftsverkehre
beförderten  Ersuchungsschreiben  zu  frankieren  sind,  wird  wiederholt
hingewiesen.

Bückeburg,  den  22.  März  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerum.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben,  den  27.  März  1911.
        <pb n="271" />
        —  259  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Zahrgang  1912.  „W  12.

 

 

 

58.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Gebühren  für  Arbeiten  der  Katasterverwaltung.
Vom  26.  März  1912.

Auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  vom  7.  März  d.  Is.,  betreffend
die  Gebühren  für  Arbeiten  der  Katasterverwaltung,  bestimmen  wir
hiermit  folgendes:

81.

Die  Vereinnahmung  der  Gebühren  für  Katasterauszüge,  Hand—
zeichnungen,  Kartenkopien  und  dergleichen  erfolgt  unter  Verwendung
von  Stempelmarken  durch  Postnachnahme.  Zu  diesem  Zweck  werden
dem  Katasteramt  von  der  Landeskasse  die  benötigten  Stempelmarken
gegen  Quittung  verabfolgt.  Die  eingegangenen  Gebühren  werden
in  angemessenen,  der  Zweckmäßigkeit  anzupassenden  Fristen  gegen
Quittung  an  die  Landeskasse  abgeliefert;  mit  letzterer  hat  vierteljährlich
  eine  Abrechnung  stattzufinden.

82.

Die  Entwertung  der  Stempelmarken  erfolgt  durch  Aufschrift
des  Ortes  und  des  Ausfertigungstages,  außerdem  sind  sie  mit  dem
Amtsstempel  des  Katasteramts  so  zu  bedrucken,  daß  ein  Teil  des
Stempelsabdruckes  auf  die  Marken  und  ein  Teil  auf  die  Unterlagen
entfällt

83.

Die  in  Verbindung  mit  vorangegangenen  Vermessungen  ausgefertigten
  Auszüge  und  Handzeichnungen  werden  mit  den  Vermesß  ungs-
        <pb n="272" />
        —  260  —

gebühren  zusammen  verrechnet.  Ihre  Einziehung  erfolgt  in  der
bisherigen  Weise  durch  die  Steuererheber,  jedoch  mit  dem  Unter—
schiede,  daß  die  Gebühren  nicht  mehr  am  Jahresschluß,  sondern
nach  Fertigstellung  der  Arbeit  angefordert  werden.  Das  Katasteramt
  hat  den  Steuererhebern  Verzeichnisse  über  die  angeforderten
Gebühren  so  frühzeitig  zuzufertigen,  daß  sie  die  Richtigkeit  der
eingezahlten  Beträge  kontrollieren  können.  Die  Ablieferung  der
Gebühren  durch  die  Steuererheber  an  die  Landeskasse  erfolgt  mit
Schluß  eines  Vierteljahres.  Der  Einreichung  der  Hebelisten  zur
Festsetzung  der  Gebühren  durch  uns  bedarf  es  nicht  mehr,  dagegen
  sind  uns  vierteljährlich  Verzeichnisse  über  die  eingegangenen
bezw.  angeforderten  Gebührenbeträge  vorzulegen,  welche  später  in
einem  Jahresverzeichnisse  zusammenzufassen  sind.  Die  Liquidationen
über  Diäten  und  Reisekosten  der  Vermessungsbeamten  sind  uns  mit
den  vierteljährlich  einzureichenden  Verzeichnissen  vorzulegen.

84.

Während  die  Katastergebühren  bisher  für  das  Kalenderjahr
eingezogen  wurden,  wird  angeordnet,  daß  die  Einziehung  von  jetzt
an  für  das  Rechnungsjahr  erfolgt.  Die  Gebühren  aus  dem  1  ten
Vierteljahr  des  Kalenderjahres  1912  sind  mit  den  Gebühren  aus
dem  Kalenderjahr  1911  zusammen  einzuziehen.

§  5.

Sofern  Gebäude,  welche  vor  dem  1.  April  d.  Is.  fertiggestellt
waren,  noch  nicht  aufgemessen  sind,  bestimmen  wir  aus  Billigkeitsgründen
  hiermit,  daß  die  Vermessungsgebühren  noch  nach  dem  alten
Tarif  berechnet  werden.  Bei  schwierigen  Vermessungen  soll  es  jedoch
dem  Ermessen  des  Katasteramts  überlassen  sein,  mäßige  Zuschäge
in  Ansatz  zu  bringen.

Bückeburg,  den  26.  März  1912.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  30.  März  1912.
        <pb n="273" />
        —  261  —

59.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens  im  Fürstentum
Schaumburg-Lippe.

Vom  27.  März  1912.

Auf  Grund  des  §  34  des  Reichs-Erbschaftssteuergesetzes  vom
3.  Juni  1906  und  des  §  1  der  dazu  vom  Bundesrat  beschlossenen
Ausführungsbestimmungen  bestimmen  wir  unter  Aufhebung  unserer
Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1906  (L.-V.  Bd.  XXI  S.  415)  mit
Wirkung  vom  1.  April  1912  an,  was  folgt:

I.

Die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens  im  Fürstentum
Schaumburg-Lippe  wird  durch  das  Fürstliche  Veranlagungsamt  in
Stadthagen  geführt,  welches  als  Erbschaftssteueramt  im  Sinne  des
oben  genannten  Reichsgesetzes  und  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
  anzusehen  ist.

Der  Geschäftsbezirk  des  Amts  umfaßt  den  Umfang  des  Fürstentums.

II.

Das  Veranlagungsamt  untersteht  als  Erbschaftssteueramt  der
Ministerialabteilung  für  Gewerbe-  und  Gemei
als  Oberbehörde  und  letztere  dem  Fürstlichen  Ministerium  als
oberster  Landesfinanzbehörde  im  Sinne  des  Reichs-Erbschaftssteuergesetzes.


III.

Die  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  wird  der  Fürstlichen  Landeskasse
  für  den  Umfang  des  Fürstentums  übertragen.
        <pb n="274" />
        —  262  —

IV.

Die  am  1.  April  1912  bei  den  Landratsämtern  als  den
bisherigen  Erbschaftssteuerämtern  anhängigen  Erbschaftssteuersachen
gehen  zu  diesem  Zeitpunkt  auf  das  Veranlagungsamt  zur  weiteren
Bearbeitung  über.

Bückeburg,  den  27.  März  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben,  den  30.  März  1911.
        <pb n="275" />
        —  263

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  13.

 

 

60.

Ministerialerlaß,
betreffend  die  Einziehung  der  Reichsstempelabgabe  für  Grundstücksübertragungen
  zu  den  Gerichtskosten.)

Vom  15.  April  1912.

§  1.
Die  mit  der  Allgemeinen  Verfügung  vom  4.  Dezember  1909
—  N.  M.  7406  —  mitgeteilten  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909  treten  mit
dem  1.  April  1912  außer  Kraft.  Sie  werden  ersetzt  durch  die  im
Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  für  1912  S.  35  ff.  veröffentlichten
  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats.“)

§  2.

Auf  Grund  des  §  80  Abs.  2  R.-St.-G.  und  des  §  152  Abfk.  3
bestimmen  wir  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler
(Reichsschatzamt),  daß  die  Einziehung  der  in  der  Tarisstelle  11  für
Grundstücksübertragungen  vorgesehenen  Reichsabgabe  bei  den  von
den  Gerichten  ausgenommeneu  Urkunden  einschließlich  der  Auflassungen
  und  bei  den  den  Gerichten  vorgelegten  außergerichtlichen
Urkunden  ebenso  zu  den  Gerichtsgebühren  erfolgt  wie  die  Einziehung

 

*)  Die  in  diesem  Erlaß  angezogenen  Paragraphen  (88)  beziehen  sich,  soweit
nichts  anderes  bemerkt  ist,  auf  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
zum  Reichsstempelgesetz  (R.-St.-G.).

*)  Eine  Handausgabe  des  R.-St.-G.  nebst  zugehörigen  Ausführungsbestimmungen
  geht  den  Gerichten  demnächst  zu.
        <pb n="276" />
        —  264  —

des  Landesstempels  in  den  Fällen  der  §§  29.  30  des  G.-K.-G.  vom
15.  Dezember  1899

Alle  Behörden  und  Beamten  sind  im  übrigen  gemäß  §  101
Abs.  1  R.-St.-G.  verpflichtet,  die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden
  Urkunden  zu  prüfen  und  zu  ihrer  Kenntnis  gelangende  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Reichsstempelgesetz  dem  Hauptzollamte  zur
Anzeige  zu  bringen.

83.

Das  Verfahren  bei  der  Einziehung  der  Reichsabgabe  regelt
sich  nach  den  für  die  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften,
namentlich  auch  der  Allg.  Verfügung  vom  6.  April  1907,  L.-V.
Bd.  22  S.  77  (s.  aber  unten  §  5).

Die  Reichsabgabe  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  als  Gerichtsgebühr
  zu  berechnen.  Der  angesetzte  Betrag  ist  von  ihm  auf  der
Urschrift  und  den  zu  erteilenden  Ausfertigungen  und  Abschriften
zu  vermerken.  Erweist  sich  nach  §  159  Abs.  3  eine  kurze  Stempelberechnung
  als  erforderlich,  so  ist  sie  in  die  gerichtliche  Kostenrechnung
aufzunehmen.

Von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  IX  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  kommen  hiernach  nicht  zur  Anwendung
der  §  152  Abs.  1,  2,  4,  die  88  153  bis  158,  159  Abs.  1,  8  160
Abs.  1  bis  3  und  5,  §  161  Abs.  1  Satz  2  ff.,  §  163  Abs.  1,  §  164,
§  165  Abs.  1,  2  und  §  172  Abs.  1  Satz  1.

Uberwachende  Stelle  im  Sinne  des  §  167  ist  der  Gerichtsschreiber;
  ihm  liegt  die  Führung  der  UÜberwachungsliste  ob.

.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Versteuerung  nach  dem  Werte
des  Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  sind  im  Einverständnisse  mit  dem
Herrn  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  für  die  Ermittelung  des  Wertes
die  landesgesetzlichen  Stempelvorschriften  auch  für  die  Reichsabgabe
maßgebend.
        <pb n="277" />
        85.

Einwendungen  gegen  die  Wertsfestsetzung  und  gegen  den  Ansatz
von  Stempelbeträgen  erledigt  das  Gericht,  in  dessen  Geschäftsbereich
der  Ansatz  geschehen  ist.

Über  Beschwerden  wir  im  Aufsichtswege  entschieden.

86.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Grundstücksübertragung  von
der  Reichsabgabe  befreit  ist,  steht  in  Ansehung  der  gerichtlichen  Urkunden
  den  Gerichten  zu,  welche  sie  aufgenommen  haben.

Die  formellen  Vorschriften  über  die  Feststellung  der  Steuer—
freiheit  enthält  der  8  162.  Der  Vermerk  über  die  Befreiung  von
der  Abgabe  ist  vom  Gerichtsschreiber  zu  machen,  mit  dem  Amtsstempel
zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.

Auf  die  Befreiungsvorschrift  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11
hat  der  Richter  die  Beteiligten  in  geeigneten  Fällen  hinzuweisen.
Wird  auf  Grund  dieser  Vorschrift  ein  Antrag  auf  Befreiung  von
der  Abgabe  gestellt,  so  ist  von  dem  Richter,  welcher  die  Verhandlung
aufgenommen  hat,  zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen  der  Be—
freiungsvorschrift  gegeben  sind.  Zur  Führung  des  Nachweises,
daß  der  Erwerber  ein  Jahreseinkommen  von  nicht  mehr  als  2000
Mark  hat,  genügt  im  allgemeinen  die  Vorlegung  von  Steuer—
quittungen  oder  ähnlichen  von  der  Steuerbehörde  ausgestellten
Urkunden.  Im  übrigen  kann  das  Gericht,  sofern  besondere  Ermittelungen
  erforderlich  sind,  die  Hilfe  der  Verwaltungsbehörden  sowie
des  Veranlagungsamts  in  Anspruch  nehmen.  Erachtet  das  Gericht
die  tatsächlichen  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschrift  für  nachgewiesen,
  so  hat  es  hierüber  einen  vom  Richter  zu  vollziehenden
Vermerk  auf  die  Urkunde  zu  setzen.  Sind  vor  einer  Entscheidung
weitere  Ermittelungen  erforderlich,  so  kann  die  Entgegennahme  der
Auflassung  oder  die  Eintragung  des  Eigentümers  von  einer  vorgängigen
  Sicherheitsleistung  für  den  Abgabenbetrag  abhängig
gemacht  werden.

Bei  den  außergerichtlich  aufgenommenen  Urkunden  liegt  gemäß
§  162  die  Feststellung  der  Steuerfreiheit  und  die  unterschriftiche

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="278" />
        —  266  —

Vollziehung  des  entsprechenden  Vermerks  dem  Beamten  ob,  welcher
die  Urkunde  aufgenommen  hat.  Der  Vermerk  des  Beamten  ent—
bindet  jedoch  bei  Vorlegung  der  Urkunden  vor  Gericht  dieses  nicht
von  der  Verpflichtung,  die  Stempelpflicht  nachzuprüfen  und  einen
fehlenden  Stempel  nachzuerheben.  Enthält  eine  solche  Urkunde
gemäß  §  162  Abs.  2  Angaben  tatsächlicher  Art  über  die  Voraussetzungen
  der  Steuerfreiheit,  so  ist  die  Richtigkeit  dieser  Angaben
nur  dann  nachzuprüfen,  wenn  besondere  Umstände  dies  angezeigt
erscheinen  lassen.  Verzögert  sich  hierdurch  die  Einziehung  der
Abgabe,  so  kann  die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder  die
Eintragung  des  Eigentümers  von  einer  Sicherheitsleistug  abhängig
gemacht  werden.  r  "
7.

Als  Sicherheiten  kommen  in  Betracht:

a)  die  vorläufige  Einzahlung  eines  die  Abgabe  deckenden
Barbetrages,

b)  die  Verpfändung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs
oder  eines  Deutschen  Bundesstaats,

c)  die  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  in  das  Staatsschuldbuch  des  Königreichs
Preußen  eingetragen  sind,

d)  Verpfändung  von  Sparbüchern  solcher  Sparkassen,  die
zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  worden
sind,  sofern  mindestens  der  sicherzustellende  Betrag  eingezahlt
ist  und  sie  auf  den  Namen  des  Verpfänders  lauten,

e)  andere  Sicherheiten,  z.  B.  mündelsichere  Hypotheken  an
inländischen  Grundstücken,  Verpfändung  von  Forderungen,
für  die  eine  mündelsichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstücke  besteht,  Bürgschaften,  falls  der  Landgerichtspräsident
  die  Genehmigung  hierzu  erteilt.

Es  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  Sicherheit  durch  vorläufige
Einzahlung  des  erforderlichen  Barbetrages  geleistet  wird.  Dieser
ist  wie  andere  Geldeingänge  zu  behandeln;  er  ist  auf  den  Stempelbetrag
  anzurechnen  und  die  zuviel  erhobene  Sicherheit  zurück-
        <pb n="279" />
        —  267  —

zuzahlen.  Andere  Sicherheiten  hat  der  Gerichtsschreiber  nach
Maßgabe  des  §  56  Abs.  2  der  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien
  der  Amtsgerichte  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  nach
Bezahlung  des  Stempels  zurückzugeben.

88.

Die  materiellen  Voraussetzungen  für  eine  Erstattung  der  Reichs—
abgabe  enthalten  der  §  162  Abs.  3  letzter  Satz.  §  165  Abs.  3  letzter
Satz.  §§  169  bis  172,  §  173  Abs.  2  Satz  2,  §  185.  Für  die  im
§  165  Abs.  3  vorgesehene  Erstattung  ist  es  nicht  erforderlich,  daß
die  Einzelpreise  oder  -werte  innerhalb  der  Frist  des  §  83  R.-St.-G.
angegeben  sind.

Anträge  auf  Erstattung  von  Abgabebeträgen  sind  wie  Einwendungen
  gegen  den  Ansatz  der  Abgabe  zu  behandeln.  Die  Entscheidung
  erfolgt  im  Aufsichtswege  (l.  8  5).

Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  gezahlten
Stempels  auf  denjenigen  Abgabebetrag  verlangt,  welcher  zu  einer
später  vor  Gericht  errichteten  Urkunde  über  das  der  Auflassung  zu
Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  erforderlich  ist  (68  173,  169  ch,
so  ist  die  Bescheinigung  über  die  Zahlung  des  Auflassungsstempels
zu  den  Gerichtsakten  zu  übergeben.  Der  Gerichtsschreiber  hat  zu
prüfen,  ob  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung
zu  Grunde  liegenden  übereinstimmt.  Ergeben  sich  keine  Bedenken,
so  wird  auf  der  Urkunde  die  Entrichtung  des  Auflassungsstempels
bescheinigt  und  nur  der  etwaige  Mehrbetrag  des  Urkundenstempels
als  Gerichtsgebühr  eingezogen,  wogegen  der  etwaige  Mehrbetrag
des  Auflassungsstempels  auf  Antrag  zu  erstatten  ist.  Auf  der  Ausfertigung
  ist  der  Betrag  des  angerechneten  Stempels  und  des  außerdem
  zu  den  Gerichtskosten  berechneten  Stempels  in  getrennten  Beträgen
  zu  vermerken.

89.
Ueber  die  kassenmäßige  Behandlung  und  Abführung  der  Reichsabgabe

  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  auf  Grund  des  §  160  Abs.  4  folgendes  bestimmt:
34
        <pb n="280" />
        —  268  —

g  10.

Die  Reichsstempelabgaben  sind  wie  durchlaufende  Gelder  zu
behandeln  und  dem  Stenererheber  zur  Einziehung  zu  überweisen.

Die  Ueberweisung  erfolgt  durch  Eintragung  in  die  von  dem
Gerichtsschreiber  aufzustellende  Hebeliste  und  zwar  unter  einer  neuen
Spalte  6a  mit  der  Bezeichnung  „Reichsstempel“.

111.

Ueber  die  im  abgelaufenen  Monat  vorgekommenen  stempelpflichtigen
  Grundstücksübertragungen  hat  der  Gerichtsschreiber  eine
Nachweisung  nach  anliegendem  Muster  aufzustellen  und  bis  zum
4.  des  folgenden  Monats  dem  Rechnungsrevisor  einzureichen.  Sind
steuerpflichtige  Grundstücksübertragungen  nicht  vorgekommen,  so  hat
der  Gerichtsschreiber  den  Rechnungsrevisor  und  die  Landeskasse  hiervon
  innerhalb  der  obigen  Frist  zu  benachrichtigen.

Der  Rechnungsrevisor  prüft  die  Nachweisung  und  sendet  sie
—  mit  Prüfungsvermerk  versehen  —  bis  zum  8.  des  Monats  an
die  Landeskasse.

Die  Landeskasse  übernimmt  den  in  der  Nachweisung  zum  Soll
gestellten  Betrag  in  das  Anmeldungsbuch  und  sendet  die  Nachweisung
  —  mit  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  versehen  —
an  den  Steuererheber.

Der  Stenererheber  bescheinigt  durch  Ausfüllung  der  Spalten
9a  bis  9c  die  Zahlung  der  zum  Soll  gestellten  Beträge  und  gibt
die  Nachweisung  nach  völliger  Erledigung  an  die  Landeskasse,  bei
der  sie  als  Belag  zum  Anmeldungsbuch  verbleibt,  zurück.

 

#12.

Der  Steuererheber  führt  die  bis  zum  Monatsschluß  eingegangenen
  Stempelbeträge  (vergl.  §  10  dieses  Erlasses)  mittels

Lieferscheins  nach  anliegendem  Muster  bis  zum  8.  des  folgenden  #
Monats  an  die  Landeskasse  ab.  Sind  in  einem  Monat  keine  *7W
        <pb n="281" />
        —  269  —

gabenbeträge  abzuführen,  so  benachrichtigt  der  Steuererheber  hier—
von  die  Landeskasse.

Die  Landeskasse  vereinnahmt  die  Beträge  (einschließlich  des
Betrags,  für  den  Belege  über  Erstattungen  statt  baren  Geldes  abgeliefert
  werden  —  vergl.  §  13  dieses  Erlasses  —)  nach  Eintragung
in  das  Einnahmebuch  und  nach  Bestätigung  des  Empfanges  und
nimmt  den  Lieferschein  oder  die  Fehlanzeige  als  Belag  zum  Einnahmebuch.


13.

Wird  eine  Erstattung  erforderlich,  so  hat  sie  durch  den  Steuererheber
  hinsichtlich  der  von  ihm  vereinnahmten  Beträge  auch  dann
zu  geschehen,  wenn  inzwischen  eine  Abführung  an  die  Landeskasse
stattgefunden  hat.  Die  Erstattung  erfolgt  auf  Grund  der  von  der
zuständigen  Stelle  getroffenen  Entscheidung.  Die  erstatteten  Beträge
  sind  bei  der  nächsten  Abführung  zur  Verrechnung  zu  bringen.
Bis  dahin  und  für  die  Abführung  gilt  die  Anweisung,  auf  Grund
deren  die  Erstattung  erfolgt,  mit  dem  Nachweis  über  die  Erstattung
als  Barbestand.  Dem  Gerichtsschreiber  ist  von  der  Erstattung  behufs
  ihrer  Vermerkung  auf  der  Urkunde  durch  den  Steuererheber
Mitteilung  zu  machen.  -

§14.

Die  zwangsweise  Einziehung  der  Reichsstempelabgabe  erfolgt
nach  den  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren
  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen,  vom  15.
September  1900  (L.-V.  B.  XIX  S.  271).

8  15.
Die  Festsetzung  der  im  §  89  R.-St.-G.  bezeichneten  Abgabe

erfolgt  durch  das  Erbschaftssteueramt,  dem  darüber  besondere  Anweisung
  zugeht.
        <pb n="282" />
        —  270  —

8  16.

Dieser  Erlaß  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1912  in  Kraft.
Von  diesem  Zeitpunkte  ab  verlieren  die  Allgemeine  Verfügung  vom
4.  Dezember  1909  —  N  M.  7406  —  und  der  Erlaß  vom  7.  Juli
1910  —  L.-V.  B.  XXII  Seite  625  ihre  Geltung.

Bückeburg,  den  15.  April  1912.

Färstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  17.  April  1912.
        <pb n="283" />
        Muster  1  (zu  §  11).
Fürstliches  Amtsgerlcht

 

Eingegangen  den.  .  .  .  .  ten
Belag  zu  M  des  Anmeldebuchs.
(Amtsstempelabdruck).

Nachweisung  der  Grundstücksüberkragungen

(Tarifnummer  11  des  Reichsstempelgesetzes)
für  den

Monal  191

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der
Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.

Gerichtsschreiber  Fürstlichen  Amtsgerichts.
        <pb n="284" />
        272

 

a.  b.
Be-  Wesentlicher  Inhalt
Name,  Stand  und  zeichnung  der  Urkunde,  soweit
#in  Wohnort  des  Bezeichnung  er  für  die  Stempele
  der  Urkunde  berechnung  in  Bedes
  Grund-  3  6  tracht  kommt
9  --  -  ausvertrag,aufpreis,Taufchs
3  Zahlungspflichtigen  is  schlans-  werte,  ausbedungene
8  *  oder  der  s  beschluß,  Leistungen,  vorbe-—
  P)  des  Veräuherers,  Be-  Gesellschafts=  haltene  Nutzungen,
8bHbo  des  Erwerbers  9  vertrag  usw.]]Wert  der  Gegen-S
  rechtigung  leistung,  Meistgebot,
8  Entgelt  usw.)
1.2  4.  5.  6a.  6b.
        <pb n="285" />
        C.  Betrag
des  Stempels  Die  Zahlung  #
des  Stempels  Unterschrift
ist  erfolgt  des  Be-Stempel-
  im  st  erfolg
im  am  Steuer-  merkungen
berechnungEin  S  "
Ganzen  erhebers
zelnen  .  %
e  5
EEIEEIIIIIE
6c.  7.  8.  9a  9b.  9C.  10.
1
11  |
55
;.
I
35

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="286" />
        —  274  —
Muster  2  (zu  §  12).
K.  B.  W.
K.  J.  .W.
Hauptbuch  .  #
Einnahmebuch  .

 

 

 

 

Lieferschein.

Fürstlicher  Landeskasse  übersende  ich  hierneben



Mark  .  Pfennig
in  Worteen  Mark  Pfennig
Reichsstempel  für  Grundstücksübertragungen
  für  den  Monate  191.

s  8  ZPAER  „  „

mit  dem  Ersuchen  um  Empfangsbes

Der  Steuererheber.
        <pb n="287" />
        —  275  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  14.

 

 

61.
Ausführungsbestimmungen

zum  Ausführungsgesetze  zum  Viehseuchengesetze  vom  11.  März  1912.
(A.  B.  A.  G.)
Vom  1.  Mai  1912.

Auf  Grund  des  §  30  des  Ausführungsgesetzes  vom  11.  März
1912  (L.  V.  B.  XXIIII  S.  235)°)  wird  hierdurch  folgendes  bestimmt:

I.  Verfahren  und  Behörden.

81.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  nach  §  1
Abs.  5  A.  G.  vom  Ministerium  mit  Leitung  und  Uberwachung  der
Bekämpfungsmaßregeln  beauftragten  besonderen  Beamten,  deren
Obliegenheiten  im  übrigen  gegebenenfalls  von  uns  näher  bestinunt
werden.

*)  Bei  der  Bezeichnung  der  einzelnen  Gesetze  und  Ausführungsvorschriften
werden  folgende  Abkürzungen  gebraucht  werden:

:  Viehseuchengesetz  vom  26.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519),

"  .  6  Belpeshr  warnehe  zum  Viehseuchengesetze  vom  11.  März  1912
.  235
3.  B.  A.  V.  G.:  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  zum  Viehseuchengesetze

  vom  7.  Dezember  1911,  veröffentlicht  durch  die  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  25.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.  1912  S.  3),
P.  A.  V.  G.:  Preußische  Ausführungsanweisung  zum  Viehseuchengesetze
vom  1.  or  1912.

*“ä

35“
        <pb n="288" />
        276

§  2.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnungen  der  im  §  3  Abs.  1  A.  G.
bezeichneten  Art  sind  in  folgender  Weise  zu  veröffentlichen:

a)  Anordnungen  auf  Grund  der  §§  7,  16,  17,  78  V.  G.  in
folgender  Form:

„Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Auf  Grund  des  §  7  (16,  17,  78)  des  Viehseuchengesetzes
  vom  26.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519)
wird  hierdurch  (mit  Genehmigung  (Ermächtigung]  des
Ministeriums)  folgendes  bestimmt:

b)  Anordnungen  zum  Schutze  gegen  eine  bestimmte  Seuchengefahr,
  z.  B.  gegen  die  Maul  und  Klauenseuche  in  folgender
  Form:

„Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche
wird  auf  Grund  der  §§  18ff.  des  Viehseuchengesetzes
vom  26.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519)  (mit  Genehmigung
  (Ermächtigung]  des  Ministeriums  folgendes
bestimmt:

Es  wird  besonders  auf  die  Vorschrift  des  §  3  Abs.  5  A.  G.
hingewiesen,  wonach  in  allen  viehseuchenpolizeilichen  Anordnungen,
die  verbindliche  Kraft  für  eine  unbestimmte  Zahl  von  Personen
erlangen  sollen,  eine  etwa  vorgeschriebene  Ermächtigung  oder  Genehmigung
  des  Ministeriums  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit
  erwähnt  werden  muß.

Eine  Ermächtigung  seitens  des  Ministeriums  ist  zunächst  im
§  79  Abs.  2  V.  G.  für  alle  Vorschriften  gefordert,  die  von  den
höheren  Polizeibehörden  über  die  Anwendung  und  Ausführung  der
nach  den  §§  16  bis  65,  78  V.  G.  zulässigen  Maßregeln  erlassen
werden,  sofern  sie  über  die  Ausführungsvorschriften
des  Bundesrats  hinausgehen.  (dZur  Zeit  gegenstandslos,
solange  Ministerium  und  höhere  Polizeibehörde  identisch  sind).  Im

1  A  A.  G.  ist  sodann  bestimmt,  daß  die  Obliegenheiten  der
oteren  Polizeibehörde  mit  Ermächtigung  des  Ministeriums  auch
        <pb n="289" />
        –—

277

von  den  Polizeibehörden  wahrgenommen  werden  können.  Den
höheren  Polizeibehörden  sind  sowohl  im  V.  G.  als  auch  in  den
B.  A.  V.  G.  zahlreiche  Obliegenheiten  überwiesen.

Es  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  sorgfältig  zu  prüfen  sein,
ob  das  Erfordernis  der  Genehmigung  oder  Ermächtigung  des
Ministeriums  für  viehseuchenpolizeiliche  Anordnungen  vorliegt,  und
auch  im  Zweifelfalle  die  Erteilung  der  Genehmigung  oder  der  Ermächtigung
  in  den  viehseuchenpolizeilichen  Anordnungen  zu  erwähnen
  sein.

Unter  Ermächtigung  ist  diejenige  Zustimmungserklärung  zu  verstehen,
  die  bereits  vorweg,  auch  allgemein  zu  Auordnungen  bestimmter
  Art  erteilt  werden  kann.  Eine  Genehmigung  muß  für
eine  vorgelegte  oder  genau  beschriebene  Anordnung  im  Einzelfalle
nachgesucht  werden.

83.

Für  die  an  eine  bestimmte  Person  gerichteten  viehseuchenpolizeilichen
  Anordnungen  genügt  mündliche  Bekanntgabe  (§  3  Abs.  2
A.  G.).  Soweit  tunlich,  ist  jedoch  die  Anordnung  in  schriftlicher
Form  zu  erlassen,  oder  es  ist  den  Beteiligten  nachträglich  schriftliche
Mitteilung  zu  machen.  Dies  gilt  namentlich  dann,  wenn  die  Anordnung
  für  längere  Zeit  Geltung  haben  soll  und  nicht  sofort  durch
die  Ausführung  ihre  Erledigung  findet.

Ist  dem  Viehbesitzer  die  Verfügung  zu  Protokoll  eröffnet
worden,  so  hat  eine  schriftliche  Mitteilung  durch  Erteilung  einer
Abschrift  des  Protokolls  zu  erfolgen,  sofern  das  Protokoll  dem  Viehbesitzer
  nicht  in  Urschrift  übergeben  ist.

Die  Beteiligten  sind  auf  ihr  Recht,  binnen  einer  Woche  eine
schriftliche  Mitteilung  über  die  erlassene  Anordnung  zu  verlangen,
hinzuweisen.

84.
Zur  Gültigkeit  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnungen  genügt

die  Veröffentlichung  in  den  Landesanzeigen  und  in  einer  der  im
Fürstentum  erscheinenden  Tageszeitungen  (§  3  Abs.  1  A.  G.).
        <pb n="290" />
        28

Neben  der  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern  empfiehlt
es  sich,  in  der  Regel  auch  die  ortsübliche  Bekanntmachung  (durch
Aushang,  Ausrufen  usw.)  anzuordnen.  Die  Unterlassung  dieser
Art  der  Bekanntmachung  hat  jedoch  auf  die  Gültigkeit  der  angeordneten
  Maßregel  keinen  Einfluß.

86.

Über  Beschwerden  gegen  viehseuchenpolizeiliche  Anordnungen
(8  4  A.  G.)  entscheidet  das  Ministerium.

Die  Beschwerde  kann  auch  bei  der  Behörde  angebracht  werden,
von  der  die  angefochtene  Verfügung  erlassen  ist.  Über  die  aufschiebende
  Wirkung  der  Beschwerde  nach  §  80  Abs.  2  V.  G.  entscheidet,
  wenn  nicht  bereits  die  genannte  Behörde  bee  Ausführung
der  angefochtenen  Verfügung  bis  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde
  ausgesetzt  hat,  das  Ministerium  nötigenfalls  vorab.

II.  Entschädigungen.
a.  Feststellung  des  Krankheitszustandes.

§  7.

Die  Feststellung  des  für  die  Entschädigung  in  Betracht  kommenden
  Krankheitszustandes  erfolgt  durch  eine  Untersuchung  des  Tieres
im  Wege  der  Zerlegung  nach  Maßgabe  der  Preußischen  Anweisung
für  das  Zerkegungsverfahren  bei  Viehseuchen  (Anlage  B  zur
P.  A.  V.  G.).  Bei  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche
  sowie  nötigenfalls  bei  Tuberkulose  ist  außerdem  die  ebenda
vorgeschriebene  mikroskopische  Prüfung  vorzunehmen  (88  20,  29  der
Anlage  B).7  Die  Zerlegung  ist  in  jedem  Falle  vollständig  auszuführen
  (vgl.  8519  Abs.  2  der  Anlage  B).

Für  den  Fall,  daß  mehrere  Amtsbezirke  gebildet  werden,  liegt
die  Untersuchung  demjenigen  beamteten  Tierarzt  ob,  in  dessen  Amtsbezirkersich
  das  Tier  zur  Zeit  des  Todes  oder  der  Tötung  befunden
hat.  Ausnahmsweise  kann,  falls  der  Kadaver  des  Tieres  nach  einer
        <pb n="291" />
        279

zum  Amtsbezirk  eines  anderen  beamteten  Tierarzles  gehörigen  Abdeckerei
  abgeliefert  wird  und  falls  es  zweckmäßig  erscheint,  die  Zerlegung
  in  der  Abdeckerei  vorzunehmen,  um  die  Vornahme  der
Untersuchung  der  für  den  Ort  der  Abdeckerei  zuständige  beamtete
Tierarzt  ersucht  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  trifft
das  Ministerium,  und  zwar,  wenn  die  Abdeckerei  in  einem  preußischen
Regierungsbezirke  liegt,  nach  Benehmen  mit  dem  für  diesen  Bezirk
zuständigen  Regierungspräsidenten.

Über  den  Untersuchungsbefund  hat  der  beamtete  Tierarzt  eine
Niederschrift  nebst  einem  Gutachten  nach  dem  der  Anweisung  für
das  Zerlegungsverfahren  beigefügten  Muster  aufzunehmen.  Am
Schlusse  des  Gutachtens  ist  eine  Außerung  darüber  abzugeben,  ob
nach  dem  Gesamtbefund  eine  nach  §66  V.  G.  oder  nach  §  5  A.  G.
vder  nach  der  Viehs  ung  des  Dsen.  uar
(Seuchenkassen)  einen  Euschsdigungsanfrus  begründende  Krankheit
  vorliegt,  sowie  ob  das  Tier  an  einer  sonstigen  Krankheit  gelitten
  hat,  die  nach  §  71  Nr.  1  V.  G.  im  Zusammenhang  mit  §  8
A.  G.  den  Entschädigungsanspruch  ausschließt.  Bei  Feststellung  von
Tuberkulose  ist  besonders  hervorzuheben,  ob  offene  Tuberkulose  im
Sinne  des  §  10  Abs.  1  Nr.  12  V.  G.  vorliegt  (ugl.  §  29  der  Anweisung
  für  das  Zerlegungsverfahren,  Anlage  B  zur  P.  A.  V.  G.).

Das  Gutachten  ist  der  Ortspolizeibehörde  zu  übermitteln,  und
zwar  bei  den  auf  polizeiliche  Anorduung  getöteten  und  den  infolge
einer  polizeilich  angeordneten  Impfung  eingegangenen  Tieren  der
Ortspolizeibehörde  desjenigen  Bezirkes,  in  dem  sich  das  Tier  zur
Zeit  der  Anordnung  der  Tötung  oder  der  Impfung  befunden  hat,
im  übrigen  der  Ortspolizeibehörde  desjenigen  Bezirkes,  in  dem  sich
das  Tier  zur  Zeit  des  Todes  befunden  hat.

88.
Hat  die  Feststellung  des  Krankheitszustandes  in  Abwesenheit
es  Besitzers  stattgefunden,  so  ist  er  von  dem  Ergebnis  der  Unter—
deszune  unverzüglich  in  Kenntnis  zu  setzen.  Der  beamtete  Tierarzt
  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  für  die  Feststellung  der
Krankheit  erforderlichen  Teile,  soweit  angängig,  aufbewahrt  werden.
        <pb n="292" />
        280

89.

Eine  Nachprüfung  des  amtstierärztlichen  Gutachtens  an  einer
anderen  Untersuchungsstelle  (§  12  A.  G.)  hat  stattzufinden

1.  bei  Milzbrand  von  Pferden  sowie  bei  Wild=  und  Rinderseuche

  in  allen  Fällen;

2.  bei  Milzbrand  anderer  Tiere  und  bei  Rauschbrand:

a)  wenn  die  Untersuchung  durch  die  Zerlegung  des  Tieres
und  die  mikrofkopische  Prüfung  nach  der  Ansicht  des  beamteten
  Tierarztes  zu  einem  sicheren  Ergebnis  nicht  geführt
  hat;

b)  wenn  wanischen  dem  beamteten  Tierarzt  und  dem  von
dem  Besitzer  zueieeend  Tierarzt  (§  15  V.  G.,  §  13
A.  G.)  Meinungsversch  über  die  Feststellung.
der  Seuche  obwalten.

Es  bleibt  vorbehalten,  für  Gegenden,  in  denen  Milzbrand
häufiger  auftritt,  eine  Nachprüfung  in  weiteren  Fällen  vorzuschreiben.


Das  Untersuchungsmaterial  ist  den  Untersuchungsstellen  von
den  beamteten  Ticrärzten  zu  übersenden.  Die  Entnahme  und  die
Versendung  der  Proben  sowie  das  soust  bei  der  Nachprüfung  zu
beobachtende  Verfahren  richtet  sich  nach  den  für  die  Untersuchungsstelle
  bestehenden  Vorschriften.

Das  Ergebnis  der  Nachprüfung  ist  für  die  Feststellung  der
Seuche  entscheidend.

 

10.

Ein  Obergutachten  (§  13  A.  G.)  ist  einzuholen:

1.  wenn  der  Tierbesitzer  ein  Gutachten  eines  anderen  Tierarztes
  beibringt  und  zwischen  diesem  und  dem  beamteten
Tierarzte  Mein  heiten  über  eine  Frage  be-#siehen,
  von  der  die  Cntschädigungsleistung  abhängig  ist;
2.  auf  Antrag  der  beteiligten  Seuchenkassen;

z.  wenn  über  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  beamteten  Tier—
arztes  erhebliche  Zweifel  obwalten.
        <pb n="293" />
        281

Die  Einholung  des  Obergutachtens  hat  durch  das  Ministerium
zu  erfolgen.

Um  Erstattung  des  Obergutachtens  ist  ein  benachbarter
Departementstierarzt,  in  Fällen  seiner  Verhinderung  sein  Vertreter
zu  ersuchen.

Bei  Ermittelung  von  Milzbrand,  Rauschbrand,  sowie  von
Wild=  und  Rinderseuche  ist  vor  Einholung  des  Obergutachtens  stets
eine  Nachprüfung  des  amtstierärztlichen  Gutachtens  gemäß  §  9  zu

veranlassen.  Das  Obergutachten  ist  erst  dann  einzuholen,  wenn
auch  gegenüber  dem  Ergebnisse  der  Nachprüfung  der  Antrag  auf
Einholung  des  Obergutachtens  von  der  beteiligten  Seuchenkasse
(8  7)  oder  von  dem  Viehbesitzer  aufrechterhalten  wird.

Die  erstatteten  Obergutachten  sind  den  Beteiligten  baldmöglichst
bekanutzugeben.

b.  Schätzung.

§5  11.
Bei  der  Schätzung  sind  die  Vorschriften  der  §§  15  bis  19,  21
A.  G.  und,  soweit  die  Seuchenkasse  beteiligt  ist,  die  von  ihr  hierzu,
insbesondere  in  den  Entsché  gegebenen  Vorschriften
zu  beachten.  Im  übrigen  gelten  nachstehende  Bestimmungen
(8  20·  A.  G.).

§  12.

Die  Schätzung  gefallener  sowie  ohne  polizeiliche  Anordnung
getöteter  Tiere  hat  möglichst  gleichzeitig  mit  der  Feststellung  des
Krankheitszustandes  an  dem  Orte  stattzufinden,  an  dem  die  Zerlegung
erfolgt.

Im  Falle  der  Tötung  von  Tieren  auf  polizeiliche  Anordnung
  hat  die  Schätzung  des  Tieres  regelmäßig  vor  der  Tötung  an
dem  Orte  stattzufinden,  an  dem  sich  das  Tier  zur  Zeit  der  Anordnung
  der  Tötung  befindet.  Die  Schätzung  nach  der  Tötung  ist
nur  dann  zulässig,  wenn  aus  veterinärpolizeilichen  Gründen  oder
mit  Rücksicht  auf  die  Natur  der  Krankheit,  z.  B.  bei  Tollwut,  die

Land.-Verord.  Band  XXIII.  36
        <pb n="294" />
        282

alsbaldige  Tötung  geboten  erscheint.  Für  Zeit  und  Ort  der  Schätzung
gilt  alsdann  die  Vorschrift  des  Abs.  1.
8  13.

Die  Schätzung  der  dem  Besitzer  zur  Verfügung  bleibenden
Teile  getöteter  oder  gefallener  Tiere  hat  gleichzeitig  mit  der  Schätzung
der  Tiere  selbst  oder  im  Anschlusse  daran  zu  erfolgen.

Wenn  sich  im  Falle  der  Tötung  von  Tieren  auf  polizeiliche
Anordnung  für  die  Schätzung  der  zur  Verfügung  bleibenden  Teile
vor  der  Tötung  sichere  Anhaltspunkte  nicht  gewinnen  lassen,  so
kann  die  Schätzung  dieser  Teile  nach  der  Tötung  des  Tieres  am
Orte  der  Zerlegung  vorgenommen  werden.  Sovweit  hiernach  die
Schätzung  der  verfügbaren  Teile  in  einem  anderen  Ortspolizeibezirke
stattfindet  als  die  Schätzung  des  Tieres,  ist  die  über  die  letztere
Schätzung  ausgenommene  Schätzungsurkunde  (§  17)  der  für  den
Ort  der  Zerlegung  zuständigen  Ortspolizeibehörde  zu  übermitteln.
Diese  hat  die  Schätzung  der  verfügbaren  Teile  zu  veranlassen  und
alsdann  beide  Schätzungsurkunden  der  Ortspolizelbehörde  zu  übersenden,
  in  deren  Bezirke  die  Schätzung  des  Tieres  stattgefunden  hat.

§  14.

Die  im  §  15  Abs.  3  A.  G.  für  den  Fall  vorgesehene  Wiederholung
  der  Schätzung,  daß  diese  unter  Voraussetzungen  erfolgt  ist,
die  sich  durch  endgültige  Feststellung  des  Krankheitszustandes  ändern,
ist  im  Interesse  der  Kostenersparnis  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.
Bei  Entschädigung  wegen  Tuberkulose  wird  eine  Wiederholung  der
Schätzung  dann  entbehrlich  sein,  wenn  sich  aus  der  Schätzungsurkunde
  einerseits  der  gemeine  Wert  des  Tieres,  anderseits  der
Minderwert  ergibt,  den  das  Tier  dadurch  erlitten  hat,  daß  es  von
der  Krankheit  befallen  ist,  oder  wenn  aus  der  Urkunde  hervorgeht,
daß  nach  der  Körperbeschaffenheit  des  Tieres  ein  Abzug  von  dem
gemeinen  Werte  wegen  Minderwerts  aus  Anlaß  der  Tuberkulose
nicht  zu  machen  ist.  In  diesen  Fällen  ist  für  die  Berechnung  der
vom  Staate  zu  leistenden  Entschädigung,  wenn  bei  der  Feststellung
des  Krankheitszustandes  Tuberkulose  im  Sinne  des  §  10  Abs.  1
        <pb n="295" />
        —  288  —

Nr.  12  V.  G.  nicht  ermittelt  wird,  der  angegebene  gemeine  Wert
des  Tieres  zugrunde  zu  legen.

Bei  Schätzung  der  dem  Besitzer  zur  Verfügung  bleibenden  Teile
im  Falle  der  Tötung  von  Tieren  ist  zu  beachten,  ob  dem  Besitzer
auch  dann  Teile  zur  Verfügung  bleiben,  wenn  die  Seuche  festgestellt
wird.  Zutreffendenfalls  ist  in  der  Schätzungsurkunde  zum  Ausdrucke
zu  bringen,  welchen  Wert  die  verfügbaren  Teile  bei  Feststellung
der  Seuche  haben,  zugleich  aber  auch,  wie  hoch  ihr  Wert  anzunehmen
ist,  wenn  die  Seuche  nicht  vorliegt.

15.

Die  Schätzung  ist  in  der  Regel  durch  den  beamteten  Tierarzt
und  die  Schiedsmänner  gemeinschaftlich  vorzunehmen  (vgl.  jedoch
8§  16).  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Schiedsmänner  tunlichst  spätestens
zu  der  Feststellung  des  Krankheitszustandes  durch  den  beamteten
Tierarzt  oder  im  Anschluße  daran  zuzuziehen.  Ist  die  rechtzeitige
Zuziehung  der  Schiedsmänner  nicht  möglich,  so  hat  der  beamtete
Tierarzt  sein  Gutachten  zunächst  allein  abzugeben.  Die  Schätzung
durch  die  Schiedsmänner  ist  alsdann  unverzüglich  nachzuholen.

8  16.

Die  Schätzung  hat  durch  den  beamteten  Tierarzt  allein  zu
erfolgen:

1.  wenn  der  beteiligte  Besitzer  zustimmt;

2.  wenn  nach  den  Entschädigungssatzungen  die  Schätzung  durch

den  beamteten  Tierarzt  allein  zugelassen  ist,
im  Falle  zu  1  jedoch  nur  dam,  wenn  die  Schätzungssumme  für
die  gleichzeitig  zu  entschädigenden  Tiere  eines  Besitzers  1  500  Mk.
nicht  übersteigt,  im  Falle  zu  2  nur,  wenn  diese  Summe  nicht  mehr
als  500  Mk.  beträgt.

Es  bleibt  vorbehalten,  die  Ermächtigung  des  beamteten  Tierarztes
  zur  alleinigen  Vornahme  der  Schätzung  einzuschränken  voder
zurückzuziehen.  Soweit  dies  geschieht,  sind  zu  den  Schätzungen  in
allen  Fällen  die  Schiedsmänner  zuzuziehen.

36“
        <pb n="296" />
        281

817.

Für  die  Aufnahme  der  Schätzungsurkunde  (§  19  A.  G.)  hat
der  beamtete  Tierarzt  Sorge  zu  tragen,  falls  die  Schätzung  von  ihm
in  Gemeinschaft  mit  den  Schiedsmännern  bewirkt  wird,  andernfalls
die  Ortspolizeibehörde.  »

DieSchätzungsurkundeiftderim§7Abs.4bczeich11eteu
Ortspolizeibehörde  zu  übermitteln.

818.

Die  gegenwärtig  im  Amte  befindlichen  Schiedsmänner  sind  bis
zum  Ablaufe  der  Frist,  für  die  sie  benannt  sind,  in  ihrem  Amte
zu  belassen.  Alsdann  hat  der  Landrat,  in  den  Städten  der  Magistrat,
  wegen  Bezeichnung  der  Schiedsmänner  für  die  nächsten  drei
Jahre  das  Erforderliche  zu  veranlassen.  Hierbei  ist  im  Interesse
der  Kostenersparnis  und  der  Beschleunigung  des  Verfahrens  dafür
zu  sorgen,  daß  überall  Schiedsmänner  in  ausreichender  Zahl  zur
Verfügung  stehen.  Ob  auf  die  im  §  16  Abs.  3  A.  G.  vorgesehene
Bildung  von  Schiedsmännerbezirken  hinzuwirken  ist,  bleibt  dem
Ermessen  der  Landräte  überlassen.

8  19.
Die  eidliche  Verpflichtung  der  Schiedsmänner  (§  16  Abf.
A.  G.)  hat  ein  für  allemal  für  die  Dauer  ihrer  G
tätigkeit  zu  erfolgen.  Sie  kann  gelegentlich  der  ersten  Teilnahme
an  einer  Schätzung  geschehen.  Für  eine  sich  an  die  bisherige  Amtszeit
  unmittelbar  anschließende  Tätigkeit  bedarf  es  einer  neuen  Vereidigung
  nicht.  Es  genügt  der  Hinweis  auf  den  früher  geleisteten  Eid.

c.  Verfahren  der  Polizeibehörden.

g  20.

Wird  die  Tötung  eines  Tieres  polizeilich  angeordnet  oder
werden  Entschädigungsansprüche  für  getötetes  oder  gefallenes  Vieh
auf  Grund  des  Viehseuchengesetzes,  des  Ausführungsgesetzes  oder
        <pb n="297" />
        285

der  Entschädigungssatzungen  von  einem  Viehesitzer  erhoben  oder
auf  andere  Weise  der  Ortspolizeibehörde  bekannt,  so  hat  diese,  sofern
nicht  feststeht,  daß  ein  Entschädigungsanspruch  nicht  gegeben  ist
21  A.  G.),  die  Feststellung  des  Krankheitszustandes  und  die
Schätzung  zu  veranlassen.  Ob  und  inwieweit  bei  gefallenen  Tieren
zwecknäßig  die  Zuziehung  sowohl  des  beamteten  Tierarztes  zur
Feststellung  des  Krankheitszustandes  als  auch  der  Schiedsmänner
zur  Schätzung  zu  veranlassen  sein  wird,  ist  nach  Lage  des  Falles
zu  beurteilen.  Von  der  Zuziehung  der  Schiedsmänner  ist  abzusehen,
  wenn  der  beamtete  Tierarzt  allein  zur  Vornahme  der
Schätzung  befugt  ist  (§  16).

Wird  die  Einholung  eines  Obergutachtens  erforderlich,  so  hat
die  Ortspolizeibehörde  die  Verhandlungen  und  die  Schätzungsurkunde
  unter  Beachtung  der  Vorschrift  des  Abs.  3  Satz  2  dem
Ministerium  einzureichen.  Dieses  hat  wegen  Einholung  des  Obergutachtens
  das  Erforderliche  zu  veranlassen  und  nach  Erstattung
des  Obergutachtens,  falls  die  Entschädigungsleistung  ganz  oder  teilweise
  der  Seuchenkasse  obliegt,  sämtliche  Verhandlungen  und  Urkunden
  dieser  zu  übersenden.  Bei  Vornahme  einer  Nachprüfung
an  einer  besonderen  Untersuchungsstelle  sind  die  hierfür  erlassenen
besonderen  Bestimmungen  (§  9)  maßgebend.  Die  Ortspolizeibehörde
hat  in  diesem  Falle  die  in  ihren  Händen  befindlichen  Urkunden,
gegebenenfalls  mit  den  nötigen  Bescheinigungen  versehen  (vgl.  Abs.  3
Satz  2),  dem  Ministerium  einzureichen.

Im  übrigen  hat  die  Ortspolizeibehörde  in  den  Fällen  des
§  66  Nr.  4  V.  G.,  §  5  A.  G.,  ferner  in  allen  Fällen,  in  denen
die  Seuchenkassen  in  den  Entschädigungssatzungen  über  die  Gesetze
hinaus  die  Entschädigungspflicht  übernommen  haben,  die  Verhandlungen,
  Gutachten  und  Schätzungsurkunden  unmittelbar  diesen
Kassen  zu  übersenden.  Hierbei  hat  sie  zu  beicheungeu  daß  bei  der
Schätzung  die  Bestimmungen  der  88  16  bis  18  A.  G.  beobachtet
sind,  und  hat  anzugeben,  ob  und  in  welcher  Häß.  eine  Anrechnung
nach  §  68  Abs.  2  V.  G.,  §  6  A.  G.  und  nach  den  in  Betracht
kommenden  Bestimmungen  der  Entschädigungssatzungen  der  Seuchen-
        <pb n="298" />
        286

kassen  stattzufinden  hat,  sowie  ferner,  ob  ein  zur  Versagung  der
Entschädigung  führender  Grund  vorliegt.

In  den  anderen  Entschädigungsfällen  (8  66  Nr.  1  bis  3  V.  G.)
sind  die  Verhandlungen  in  derselben  Weise  dem  Ministerium  einzureichen.
  Das  Ministerium  hat  darüber  zu  befinden,  ob  ein  Obergutachten
  des  Departementstierarztes  nach  §  13  A.  G.  (vgl.  §  10)
einzuholen  ist.  Soweit  die  Seuchenkassen  die  Entschädigung  teilweise
  oder  ganz  zu  leisten  haben,  sind  darauf  sämtliche  Akten  an
die  Kasse  zur  weiteren  Veranlassung  weiterzusenden.  Im  Falle
des  §  66  Nr.  2  V.  G.  wird  sich  das  Ministerium  darüber  äußern,
ob  die  Voraussetzungen  gegeben  waren,  unter  denen  die  polizeiliche
Anordnung  der  Tötung  erfolgen  muß.

g  21.

Die  Entschädigungen  werden,  soweit  sie  zum  Teil  aus  der
Staatskasse,  zum  Teil  von  den  Seuchenkassen  zu  tragen  sind,  zunächst
  vorschußweise  von  den  Seuchenkassen  gezahlt  werden.  Soweit
  nicht  in  den  Satzungen  eine  Abrechnung  in  anderen  Zeiträumen
vorgesehen  ist,  wird  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  von  der
Seuchenkasse  eine  Abrechnung  aufgestellt  und  dem  Ministerium  übersandt
  werden,  welches  dafür  Sorge  trägt,  daß  der  Kasse  alsbald
von  den  für  manl=  und  klauenseuchenkranke  Rinder  gezahlten  Entschädigungen
  die  Hälfte,  von  den  für  tuberkulosekranke  Rinder  gezahlten
  Entschädigungen  ein  Drittel  erstattet  wird.

Die  allein  der  Staatskasse  zur  Last  fallenden  Entschädigungen
wird  das  Ministerium  binnen  spätestens  vier  Wochen  nach  Feststellung
  der  Entschädigungspflicht  unter  Beachtung  des  §  69  V.  G.
kostenfrei  zahlen  lassen.

III.  Kosten.
8  22.
Soweit  den  beamteten  Tierärzten  für-  die  Teiluahme  an  der

Schätzung  shccisüner  den  1  Senchenkassen  ein  Anspruch  auf,  Vergütung
oder  Di  chädigung  zusteht  (8  23  Abs.  3,  4  A.  G.),
        <pb n="299" />
        287

sind  ihnen  Reisekosten  nach  den  für  die  Besorgung  amtlicher  Geschäfte
  maßgebenden  Sätzen  zu  gewähren.

Die  Schiedsmänner  erhalten  für  die  Teilnahme  an  der
Schätzung:

1.  wenn  die  Schätzung  am  Wohnorte  des  Schiedsmanns  oder
in  einer  Entfernung  von  nicht  mehr  als  2  km  davon  erfolgt,
  eine  Vergütung  von  2  Mk.  für  jede  angefangene
Stunde.  Die  Vergütung  darf  jedoch  den  Betrag  von##6  Mk.
für  einen  Tag  nicht  überschreiten.  Als  versäumt  gilt  auch
die  Zeit,  während  deren  der  Schiedsmann  seine  gewöhnliche
Beschäftigung  nicht  wieder  aufnehmen  kann;

.  bei  Schätzungen  außerhalb  des  Wohnorts  in  einer  Entfernung
  von  mehr  als  2  km  außer  der  Vergütung  zu  1
die  tatsächlich  ausgewandten  Beförderungskosten  sowie  3  Mk.
Zehrungskosten  für  den  Tag.

§  23.

Die  Kostenrechnungen  der  beamteten  Tierärzte  und  der  Schiedsmänner
  für  die  Teilnahme  an  der  Schätzung  sind  der  Ortspolizeibehörde
  zu  übersenden,  in  deren  Bezirke  die  Schätzung  stattgefunden
hat.  Diese  hat  sie  zu  prüfen,  mit  der  Bescheinigung  der  Richtigkeit
zu  versehen  und  gegebenenfalls  der  in  §  7  Abs.  4  bezeichneten
Ortspolizeibehörde  zu  übersenden.  Alsdaun  sind  Adie  Kostenrechnungen
  in  den  Fällen  des  §  66  Nr.  1  bis  3  V.  G.  dem  Ministerium,
  in  allen  anderen  Fällen  den  Seuchenkassen  einzureichen
(ogl.  §  23  Abs.  2  A.  G.).  Die  Festsetzung  und  Auszahlung  der
Forderungsnachweise  liegt,  soweit  die  Staatskasse  zur  Tragung
der  Kosten  verpflichtet  ist  (§  66  Nr.  1  bis  3  V.  G.),  dem  Ministerium
  ob.

8  24.

In  §  24  Abs.  3  A.  G.  ist  an  dem  Grundsatze  festgehalten,  daß
die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  amtstierärztliche  Beaufsichtigung
nach  §  16  V.  G.  sowie  für  die  Untersuchung  und  die  Uberwachung
nach  §  17  Nr.  1  und  7  V.  G.  in  erster  Linie  der  Vereinbarung
        <pb n="300" />
        288

der  Beteiligten  überlassen  bleiben  soll.  Nach  Abs.  4  ebenda  ist  es
aber  zulässig,  für  gleichartige  amtstierärztliche  Verrichtungen  der
bezeichneten  Art  Vergütungssätze  ohne  Rücksicht  auf  eine  etwaige
Vereinbarung  unter  den  Beteiligten  bindend  vorzuschreiben.  Es
bleibt  vorbehalten,  zn  prüfen,  ob  und  inwieweit  ein  Bedürfnis
vorliegt,  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch  zu  machen.  Soweit  jetzt
schon  für  derartige  gleichartige  amtstierärztliche  Verrichtungen  Vergütungssätze
  festgesetzt  sind,  und  soweit  sich  Ubelstände  darans  ergeben.
haben,  daß  die  Tierärzte  an  die  Vergütungssätze  nicht  gebunden
waren,  behalten  wir  uns  vor,  die  Vergütungen  bindend  vorzuschreiben.

Ob  ein  Bedürfnis  dafür  vorliegt,  die  Einziehung  der  für  die
amtstierärztlichen  Verrichtungen  festgesetzten  Vergütungen  zur  Staatskasse
  anzuordnen  (§  24  Abs.  4  A.  G.),  bleibt  unserer  Entscheidung
vorbehalten.

8  25.

Die  Pflicht  der  Gemeinde  zur  Stellung  von  Hilfsmannschaften
(§  25  Nr.  3  A.  G.)  erstreckt  sich,  wenn  nach  Lage  der  Sache  zur
Beseitigung  der  Kadaver  die  Zuziehung  eines  besonderen  sachverständigen
  Gehilfen  etwa  in  der  Person  eines  Abdeckers  notwendig
wird,  auch  auf  solches  Personal.

Bückeburg,  den  1.  Mai  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  8.  Mai  1912.
        <pb n="301" />
        —  289  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  „W  15.

 

 

62.

Verordnung,
betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9.  März  1912  über
die  nichtstaatlichen  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.

Vom  21.  Mai  1912.

81.

Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten  werden  in  Zukunft
nur  da,  wo  ein  wirkliches  Bedürfnis  zur  Anlegung  solcher  Anstalten
besteht,  also  nur  an  solchen  Orten  gestattet  werden,  wo  für  den
Unterricht  der  schulpflichtigen  Jugend  durch  die  öfeentlichen  Schulen
nicht  ausreichend  gesorgt  ist.

§  2.

Die  wissenschaftliche  Befähigung  ist  in  der  Regel  durch  Vorlage
  des  Zeugnisses  einer  zur  Ausstellung  berechtigten  Prüfungsbehörde
  darzutun.

Der  Nachweis  der  sittlichen  Befähigung  muß  ein  Urteil  gestatten
  über  die  bisherige  Unbescholtenheit  und  den  bisherigen
Lebenswandel  sowie  insbesondere  auch  ein  Urteil  über  die  sittliche.
Befähillung  für  den  zu  erteilenden  Unterricht  und  die  Erziehung
der  Jugend.

83.

Die  Gesuche  um  Erlaubnis  zur  Anlegung  und  Fortsetzung
einer  Privatunterrichts=  oder  Erziehungsanftalt  sind  unter  Einreichung
  eines  Lebenslaufes,  der  über  die  Bildung,  die  gzissenschaft

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="302" />
        —  290  —

liche  und  sittliche  Befähigung  der  Bewerber  sprechenden  Zeugnisse
und  des  Einrichtungsplanes  der  betreffenden  Anstalt  bei  der  Oberschulbehörde
  (Ministerium)  einzureichen

84.

Das  Ministerium  erteilt  unter  Berücksichtigung  der  in  den  ein—
gereichten  Zeugnissen  enthaltenen  Umstände  und  auf  Grund  des
eingereichten  Unterrichtsplanes  einen  Erlaubnisschein,  welcher  nur
für  den  Bewerber  Gültigkeit  hat.  In  dem  Erlaubnisschein  sind
die  näheren  Bedingungen  der  Gestattung  aufzuführen.  Jede  Er—
laubniserteilung  ist  widerruflich;  sie  gilt  von  selbst  als  erloschen,
sobald  die  Anstalt  nicht  innerhalb  eines  Jahres  eröffnet  oder  ein
Jahr  lang  nicht  gehalten  ist.

D.

Geistliche  und  öffentliche  Lehrer  sind  als  solche  noch  nicht  zur
Anlegung  von  Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten  befugt,
bedürfen  vielmehr  dazu  einer  besonderen  Erlaubnis  nach  Maßgabe
des  §  3  dieser  Verordnung.

Unverheirateten  männlichen  Personen  wird  die  Erlaubuis  zur
Errichtung  von  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche
  Jugend  in  der  Regel  nicht  erteilt  werden.

86.

Alle  Unterrichts-  und  Privat-Erziehungsanstalten  unterstehen  der
Aufsicht  der  Oberschulbehörde.  Die  Aufsicht  wird  ausgeübt  bei
den  höheren  Schulen  durch  die  Oberschulbehörde  oder  eine  von
ihr  beauftragte  Behörde,  stets  aber  unter  Zuziehung  eines  für  den
höheren  Schuldienst  befähigten  Fachmannes;  bei  allen  anderen
Schulen  durch  den  Landesschulinspektor.

Ob  eine  Anstalt  zu  den  höheren  Schulen  zu  rechnen  ist,  bestimmt
  ausschließlich  des  Ministerium.

§  7.
Die  Aussicht  erstreckt  sich  über  die  Einrichtung  des  Lehrplanes,
  Gang  des  Unterrichts,  Wahl  der  Lehrbücher  und  Lehr-
        <pb n="303" />
        —  291  —

mittel,  Wahl  der  Hilfslehrer  und  Zahl  der  Schüler,  Schulordnungen
  und  die  Räumlichkeiten  des  Schullokales.

Werden  etwaige  Mängel  auf  Erfordern  der  Oberschulbehörde
nicht  innerhalb  der  gestellten  Frist  beseitigt,  so  kann  der  Erlaubnisschein
  zurückgenommen  und  die  Anstalt  geschlossen  werden.

)

Die  Anstaltsvorsteher  haben  jeden  Wechsel  im  Lehrpersonal  der
Oberschulbehörde  mitzuteilen,  auch  die  Zeit  der  etwa  veranstalteten
öffentlichen  Prüfungen  der  Oberschulbehörde  bekannt  zu  geben  und
auf  Erfordern  einen  Jahresbericht  über  Zahl  der  Lehrkräfte,  Schüler,
Ab=  und  Zugang  derselben  pp.  einzureichen.

89.

Warteschulen  (Kleinkinderschulen),  welchen  Kinder,  die  das  schulpflichtige
  Alter  noch  nicht  erreicht  haben,  anvertraut  werden,  sowie
Schulen  für  die  Anweisung  in  weiblichen  Handarbeiten,  stehen  gleichfalls
  unter  Aufsicht  der  Oberschulbehörde  (Landesschulinspektors).
Auf  diese  Schulen  finden  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung
  sinngemäße  Anwendung.

**)2

Privatlehrer,  welche  in  einem  für  die  öffentlichen  Schulen  verbindlichen
  Lehrgegenstande  Unterricht  erteilen  wollen,  haben  sich  über
ihre  wissenschaftliche  und  sittliche  Fähigkeit  nach  Maßgabe  dieser
Verordnung  auszuweisen;  die  Genehmigung  wird  von  der  Oberschulbehörde
  widerruflich  erteilt.

Keiner  Genehmigung  zur  Erteilung  von  Privatunterricht  bedürfen
  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Schulanstalten.

Dagegen  sind  Personen,  welche  Kinder  aus  mehreren  Familien
gemeinschaftlich  unterrichten,  Privatlehrer  im  Sinne  des  Absatzes  1
und  somit  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  unterworsen.

3
        <pb n="304" />
        —  292  —

11.

Hauslehrer.  Erzieher  und  Erzieherinnen,  welche  in  einem  für
für  die  öffentlichen  Schulen  verbindlichen  Lehrgegenstande  Unterricht
erteilen  sollen,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Oberschulbehörde.'
Der  Erlaubnisschein  ist  dahin  auszufertigen,  daß  ihrer  Annahme
als  Hauslehrer,  Erzieher  oder  Erzieherin  nichts  im  Wege  steht.

Hauslehrer  und  Erzieher,  die  zugleich  Kandidaten  8  Predigtund
  Schulamtes  sind,  bleiben  gleichzeitig  ihrer  zuständigen  Kirchenund
  Schulauficht  unterstellt.

12.

Eltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und  Mündel  die  öffentlichen
  Schulen  nicht  besuchen,  sind  verpflichtet,  sich  auf  Verlangen
der  Orts-,  Schul=  und  Polizeibehörde  darüber  auszuweisen,  wie  für
den  Unterricht  ihrer  Kinder  oder  Mündel  gesorgt  ist.

Die  Schulaufsichtsbehörde  ist  befugt,  durch  Prüfung  der  Kinder
festzustellen,  ob  sie  die  nötige  Volksschulbildung  erhalten  und,  falls.
dies  icht  der  Fall  ist,  sie  der  öffentlichen  Volksschule  zuzuweisen.

Bückeburg,  den  21.  Mai  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Flrhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  25.  Mai  1912.
        <pb n="305" />
        —  293  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.

 

Jahrgang  1912.  „W  16.

 

63.
Anweisung,

betreffend  die  Viehseuchenstatistik  und  den  Nachrichtendienst

bei  Viehseuchen.
Vom  6.  Juni  1912.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  April  1912  den

statistik  und  den  Nachrichtendienst  bei  Vieseuchen  seine  Zustimmung

in  der  Anlage  enthaltenen  neuen  Bestimmungen  über  die  Viehseuchenerklärt.



Diese  Bestimmungen  treten  an  Stelle  der  bisherigen  mit  dem
1.  Juli  1912  in  Kraft.
Zur  Ansführung  dieser  Bestimmungen  wird  Folgendes  angeordnet:

1.

Der  Landestierarzt  hat  die  vorkommenden  Serchenfälle
in  die  dafür  vorgeschriebenen  Ubersichten  —  und  zwar
für  jeden  Verwaltungsbezirk  getrennt  —  einzutragen  und
solche  sodann  bis  spätestens  den  15.  des  auf  das  abgelaufene
Vierteljahr  folgenden  Monats  an  die  Fürstlichen  Landratsämter
  und  die  städtischen  Polizeiverwaltungen  einzureichen.


mHat  der  Landestierarzt  zur  Ausfüllung  der  Ubersichten

Ausschlüsse  seitens  der  Verwaltungs=  und  Polizeibehörden
nötig,  so  haben  diese  ihm  solche  auf  Ersuchen  rechtzeitig
zu  erteilen.

.  Die  unter  1  aufgeführten  Behörden  haben  die  ihnen

zugegangenen  Ubersichten  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls
zu  ergänzen,  sodann  aber  bis  zum  1.  des  auf  das  Viertel-
        <pb n="306" />
        —  294  —

jahr  folgenden  zweiten  Monats  an  das  Ministerium
einzusenden.

4.  Den  letzten  Vierteljahrsübersichten  des  Berichtsjahrs  sind
die  unter  4a—C  der  Bundesratsbestimmungen  aufgeführten
Beilagen  beizufügen.

5.  Der  Landestierarzt  hat  die  unter  II  A  der  Anlage  erwähnten
Postkarten-Nachweisungen  am  15.  und  am  letzten  Tage
jedes  Monats  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  in  Berlin
direkt  einzureichen.

6.  Die  Formulare  zu  den  Ubersichten  und  Postkarten  sind
aus  der  Ministerialkanzlei  zu  beziehen

Die  Verordnung  vom  1.  März  1886  —  L.-V.  Bd.  XV  S.  303
—  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  Is.  außer  Kraft.

Bückeburg,  den  6.  Juni  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  15.  Juni  1912.
        <pb n="307" />
        Anlage.

Bestimmungen
über  die

Viehseuchenstatistik  und  den  Nachrichtendienst  bei  Viehseuchen.

I.  Bestimmungen  über  die  Viehsenchenstatistik.

1.  Von  den  Landesregierungen  sind  der  Reichsverwaltung  als
Grundlage  einer  für  jedes  Kalenderjahr  aufzustellenden  Viehseuchenstatistik
  Vierteljahrsübersichten  nach  den  Anlagen  A  1  bis  17  zu
übersenden.

2.  Die  Anordnungen  bezüglich  der  Art  der  Ausführung  der
Erhebungen  bleiben  den  Landesregierungen  überlassen.

.  Die  sind  jeweilig  im  Laufe  des
zweiten  auf  das  folgenden  Monats  dem  Kaiserlichen
  Gesundheitsamte  zu

4.  Den  letzten  Vierteljahrsübersichten  jedes  Berichtsjahrs  sind
beizufügen:

a)  ein  Begleitbericht  für  das  Berichtsjahr,  worin  insbesondere

die  in  der  Anlage  B  enthaltenen  Fragen  beantwortet  sind;

b)  eine  Jahresübersicht  über,  die  Tuberkulose  des  Rindviehs

nach  den  Anlagen  C11b

c)  eine  Mitteilung  der  Gemnurge  der  Entschädigungen

für  Viehverluste,  die  im  Berichtsjahr  nach  §  3  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest,  nach
den  §§  66  ff.  des  Viehseuchengesetzes  und  nach  weitergehenden
  landesrechtlichen  Bestimmungen  gewährt  worden
sind,  getrennt  nach  den  in  Betracht  kommenden  Seuchen
und  unter  Angabe  der  Zahl  sowie  der  Arten  der  Tiere,
für  die  bei  jeder  Seuche  Entschädigung  geleistet  worden  ist;
        <pb n="308" />
        —  296  —

d)  eine  Nachweisung  über  die  im  Berichtsjahr  eingetretenen
Veränderungen  in  der  Abgrenzung  von  Kreisen  und  ähnlichen
  Verwaltungsbezirken  sowie  über  die  auf  die  umoder
  neugebildeten  Verwaltungsbezirke  entfallende  Zahl
von  Gemeinden  und  Tieren  (Pferde,  Rinder,  Schafe,
Ziegen,  Schweine,  Federvieh).  In  Fällen  erheblicher
räumlicher  Verschiebung  der  Grenzen  sind  der  Nachweisung
auch  Skizzen  der  Grenzen  der  um=  oder  neugebildeten
Kreise  usw.  beizufügen.

5.  Die  Bearbeitung  der  Viehseuchenstatistik  und  ihre  Veröffentlichung
  liegen  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  ob.  Zur  Erleichterung
  der  Bearbeitung  der  Viehseuchenstatistik  kann  der  Reichskanzler
  über  Format,  Raumverteilung  und  Art  des  Druckes  des
tabellarischen  Teiles  der  Formulare  Bestimmungen  treffen.

Die  bei  der  Aufstellung  der  Viehseuchenstatistik  etwa  notwendigen
Rückfragen  können  im  unmittelbaren  Verkehre  zwischen  dem  Kaiserlichen
  Gesundheitsamt  und  den  von  den  Landesregierungen  mit  der
Anfertigung  der  Vierteljahrsübersichten  beauftragten  Behörden  erledigt
  werden.

6.  Die  neuen  Bestimmungen  über  die  Viehseuchenstatistik  treten
am  1.  Juli  1912  in  Kraft.  Die  erstmalige  Übersendung  der  Vierteljahrsübersichten
  nach  den  neuen  Mustern  hat  im  November  1912
zu  erfolgen.

II.  Bestimmungen  über  den  Nachrichtendienst  bei  Piehseuchen.
A.  Halbmonatliche  Viehsenchennachweisungen.

Jeder  Kreis-(Bezirks=  usw.)  Tierarzt  hat  am  15.  und  am
letzten  Tage  jedes  Monats  für  seinen  Amtsbezirk  auf  einer  Postkarte
  mit  dem  aus  der  Anlage  D  ersichtlichen  Vordruck  eine  Mitteilung
  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  abzusenden,  aus  der  sich
ergibt,  in  wieviel  Gemeinden  (Stadtgemeinden,  Landgemeinden,
Gutsbezirken)  und  Gehöften  des  Amtsbezirks  am  Berichtstag  Rotz,
Maul=  und  Klauenseuche  sowie  Schweineseuche  und  Schweinepest
herrschten,  d.  h.  nach  den  geltenden  Vorschriften  noch  nicht  für  er-
        <pb n="309" />
        —  297  —

loschen  erklärt  werden  konnten.  In  etwaigen  Fällen  des  Ausbruchs
der  Lungenseuche  des  Rindviehs,  der  Pockenseuche  der  Schafe  oder
der  Beschälseuche  der  Pferde  sind  auch  die  hiervon  betroffenen  Gemeinden
  und  Gehäfte  nachzuweisen.

Außer  der  Gesamtzahl  der  verseuchten  Gemeinden  und  Gehöfte
ist  die  Zahl  der  davon  neu  verseuchten  Gemeinden  und  Gehäfte
anzugeben.

Fehlanzeigen  zu  den  einzelnen  Seuchen  sind  in  den  entsprechenden
  Spalteu  durch  einen  Querstrich  (—)  zu  bewirken.

Umfaßt  der  „Amtsbezirk  des  beamteten  Tierarztes  mehrere
Kreise  (Bezirksämter  usw.)  oder  nur  den  Teil  eines  Kreises,  so  ist
für  jeden  Kreis  sowie  für  jeden  Teil  eines  Kreises  usw.  eine  besondere
  Postkarte  zu  verwenden.

B.  Besonderer  Nachrichtendienst  bei  Maul=  und  Klauenseuche.

Jeden  Ausbruch  und  das  Erlöschen  der  Maul=  und  Klauen--seuche
  auf  den  der  größeren  Ausfuhr  dienenden,  von  den  Landesregierungen
  bezeichneten  Viehmärkten  und  Viehhöfen  haben  die  dort
mit  der  Handhabung  der  Veterinärpolizei  betrauten  Amtsstellen
dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  sofort  auf  telegraphischem  Wege
mitzuteilen.

Die  Anlagen  find  hier  nicht  abgedruckt,  da  sie  im  Zentralblatt  für  das

Deutsche  Reich  —  Jahrgang  1912  Seite  383  ff.  —  enthalten  sind  und  dort
eingesehen  werden  können.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  38
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        —  299  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  17.

 

 

64.

Ministerialerlaß,

betreffend  den  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am  28.
März  d.  Is.  vereinbarten  Staatsvertrag  zur  Abänderung  der  am
20.  Oktober  1872,  27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten
  Verträge  wegen  UÜbertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,
  Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen  auf  die
Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden.

Vom  13.  Juni  1912.

Nachdem  am  28.  März  1912  zwischen  der  Königlich  Preußischen
und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  ein  Vertrag
zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874  und
23./25.  Mai  1907  (L.-V.  Bd.  XI  S.  377,  Bd.  XII  S.  74  und
Bd.  XXII  S.  119)  abgeschlossenen  Staatsverträge  mit  Genehmigung
des  Landtags  vereinbart  und  seitens  der  beiden  Regierungen  ratifiziert
  worden  ist,  so  wird  er  nach  zuvor  eingeholter  Höchstlandesherrlicher
  Genehmigung  in  der  Anlage  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Bückeburg,  den  13.  Juni  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  19.  Juni  1912.  38“
        <pb n="312" />
        Staatsvertrag

zwischen
dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Fürstentume  Schaumburg-Lippe
zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874  und
23./25.  Mai  1907  unterzeichneten  Verträge  wegen  Ubertragung  der
Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,  Gemeinheitsteilungen
und  Ablösungen  auf  die  zunh  PWreußischen  Auseinandersetzungsbehörden.



Nachdem  für  wünschenswert  erachtet  worden  ist,  die  Verträge
abzuändern,  die  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  über  die
Bearbeitung  von  Auseinandersetzungsgeschäften  im  Fürstentume
Schaumburg-Lippe  durch  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden
  am  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874  und  23./25.  Mai
1907  unterzeichnet  worden  sind,  haben  die  zur  Vereinbarung  der
dieserhalb  erforderlichen  Bestimmungen  bestellten  Kommissare,  nämlich:

für  das  Königreich  Preußen
der  Geheime  Oberregierungsrat  Julius  Peltzer,
der  Geheime  Legationsrat  Dr.  Paul  Eckardt

un
der  Regierungsrat  Dr.  Hans  Meydenbauer,
für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
der  Staatsrat  Gotthard  von  Campe
folgenden  Vertrag  abgeschlossen:
Artikel  1.

Die  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen  und  der  Gemeinheitsteilungen
  einschließlich  der  Entscheidung  der  dabei  vor-
        <pb n="313" />
        —  301  —

kommenden  Streitigkeiten  soll  in  dem  Fürstentume  Schaumburg—
Lippe  durch  die  für  die  umliegenden  preußischen  Landesteile  dazu
berufenen  Königlich  Preußischen  Behörden,  zur  Zeit  die  Königliche
Generalkommission  in  Münster  und  das  Oberlandeskulturgericht
in  Berlin,  sowie  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  durch  das  Reichsgericht
  in  Leipzig  erfolgen.

 

Artikel  2.

Die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  sollen
in  den  im  Artikel  1  bezeichneten  Geschäften  dieselben  Befugnisse
haben,  welche  ihnen  in  ährnlichen  preußischen  Angelegenheiten
eingeräumt  sind.

In  Ansehung  der  Aufsicht  und  der  Disziplin  gelten  für  die
im  Artikel  1  bezeichneten  Königlich  Preußischen  Behörden  und  deren
Beamte  ausschließlich  die  preußischen  Gesetze  und  Verordnungen.

Artikel  3.

Die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  haben
dem  Fürstlichen  Ministerium  auf  Verlangen  über  die  Lage  der
einzelnen  Angelegenheiten  jederzeit  Auskunft  zu  geben.

Soweit  durch  die  Grundstückszusammenlegungen  und  die  Gemeinheitsteilungen
  landespolizeiliche  Intressen  oder  Interessen  der
Gemeinden  betroffen  werden,  haben  sich  die  Königlich  Preußischen

se  zbehörden  mit  den  zuständigen  Fürstlich  Schaumburg.
  Lippischen“  Verwaltungsbehörden,  erforderlichenfalls  mit  dem
Fürstlichen  Ministerium,  unmittelbar  ins  Einvernehmen  zu  setzen.

Weisungen,  die  das  Fürstliche  Ministerium  zur  Wahrung  der
vorbezeichneten  Interessen  für  ersorderlich  erachtet,  werden  durch
Vermittelung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  erteilt.

Artikel  4.

Dem  Verfahren  und  den  Entscheidungen  sollen  die  im  Fürstentume
  Schaumburg-Lippe  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  zu
        <pb n="314" />
        —  302  —

Grunde  gelegt  werden.  Etwa  beabsichtigte  Anderungen  dieser  Gesetzgebung
  sind  vor  der  Vorlage  des  Gesetzentwurfs  an  den  Landtag
  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  mit  der  Generalkommission
in  Münster  in  ihren  Grundzügen  zu  vereinbaren.  Die  richterlichen
Entscheidungen  der  Königlich  Preußischen  Behörden  ergehen  unter
der  Formel:

In  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten
zu  Schaumburg-Lippe  abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom
28.  März  1912.

Artikel  5.

Das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  gewährt  für  die  dem
Preußischen  Staate  aus  der  Erfüllung  dieses  Vertrags  entstehenden
Kosten  eine  einmalige  Pauschvergütung  von  50  (Fünfzig)  Mark
für  jedes  Hektar  der  in  Bearbeitung  genommenen  Fläche.  Bei  der
ohne  gleichzeitige  Zusammenlegung  der  belasteten  Grundstücke
erfolgenden  Hutablösung  werden  jedoch  durch  die  Generalkommission
Pauschsätze  nach  Maßgabe  der  für  Nebengeschäfte  der  Auseinandersetzungsbehörden
  im  Königreiche  Preußen  geltenden  Kostenvorschriften
bemessen  und  von  dem  Fürstlichen  Ministerium  bei  Beendigung
des  Verfahrens  eingezogen.

Die  nach  Absatz  1  zu  zahlende  Pauschvergütung  ist,  vorbehaltlich
  endgültiger  Regelung  nach  Schluß  des  Verfahrens,  vorschußweise
  in  gleichen  nach  der  voraussichtlichen  Dauer  des  Verfahrens
bemessenen  Jahresbeträgen  abzuführen.  Die  voraussichtliche  Dauer
des  Verfahrens  wird  bei  dessen  Beginne  von  der  nach  Artikel  1
mit  seiner  Leitung  betrauten  Königlich  Preußischen  Generalkommission
angegeben.

In  welchem  Umfange  die  Beteiligten  diese  Pauschvergütung
der  Fürstlichen  Staatskasse  zu  ersetzen  haben,  bleibt  der  Bestimmung
der  Fürstlichen  Regierung  vorbehalten.
        <pb n="315" />
        —  303  —

Artikel  6.

Durch  den  Pauschsatz  von  50  Mark  (Artikel  5)  gelten  diejenigen
Kosten  als  ersetzt,  welche  nach  §  2  des  preußischen  Gesetzes  über
das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  vom  24.  Juni  1875
(Preußische  Gesetzsammlung  S.  395)  zu  den  allgemeinen  Regulierungskosten
  gehören,  insbesondere  sämtliche  Auslagen  der  preußischen
  Behörden,  darunter  auch  die  Ausgaben  für  Zeugen  und  Sachverständige
  mit  Einschluß  der  Abschätzer  (Boniteure).

Andere  bei  der  Durchführung  des  Verfahrens  den  preußischen
Auseinandersetzungsbehörden  entstehende  Kosten  (§8  4,  5  des  oben
angeführten  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875)  sind  von  den  Beteiligten
der  preußischen  Staatskasse  zu  erstatten.

Artikel  7.

Auf  die  Berechnung  der  Entschädigung  der  Sachverständigen
und  Zeugen  sowie  auf  die  Berechnung  derjenigen  besonderen  Kosten,
welche  in  einer  unter  Artikel  1  fallenden  Sache  den  Beteiligten
zur  Last  liegen,  finden  die  preußischen  Vorschriften  über  das  Kostenwesen
  in  Auseinandersetzungssachen  Anwendung.

Die  nach  Artikel  1  zuständige  Königlich  Preußische  Generalkommission
  ist  befugt,  die  im  Absatz  1  bezeichneten,  den  Beteiligten.
zur  Last  fallenden  besonderen  Kosten  niederzuschlagen,  falls  sie  nicht
beizutreiben  sind.

Die  niedergeschlagenen  Kosten  sind,  soweit  sie  von  Staatsangehörigen
  des  Fürstentums  geschuldet  werden  und  in  baren
Auslagen  bestehen,  von  der  Fürstlichen  Staatskasse  der  betreffenden
  preußischen  Kasse  zu  erstatten.

Artikel  8.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  5  bis  7  finden  auf  die  am
1.  April  1912  bereits  anhängigen  Ausein  ssachen  keine

 

Anwendung.  Für  diese  find  vielmehr  die  im  Königreiche  Preußen
        <pb n="316" />
        —  304  —

wegen  der  Kosten  in  Auseinandersetzungssachen  geltenden  Vor—
schriften  auch  fernerhin  maßgebend.

Artikel  9.

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden;  die  Ratifikationsurkunden
sollen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Artikel  10.

Dieser  Vertrag  tritt  einen  Monat  nach  der  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  die  im  Eingange  des  gegenwärtigen
  Vertrags  bezeichneten  Verträge  außer  Kraft.  Der  auf
Grund  dieser  Verträge  vereinbarte  Jahresbeitrag  der  Fürstlichen
Regierung  von  750  Mk.  zu  den  dem  Preußischen  Staate  entstehenden
  Kosten  wird  das  letzte  Mal  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs
1912  gezahlt.  Hierdurch  werden  zugleich  die  Kosten  abgegolten,
die  dem  Preußischen  Staate  aus  der  Durchführung  der  im  Artikel
8  bezeichneten  Auseinandersetzungssachen  entstehen.

Die  Kündigung  des  gegenwärtigen  Vertrags  ist  nicht  vor
dem  Ablaufe  von  15  Jahren  zulässig.  Von  da  ab  kann  jeder  der
vertragsschließenden  Teile  nach  einjähriger  Kündigung  zurücktreten.

Sobald  die  Kündigung  erfolgt  ist,  dürfen  Anträge  auf
Grundstückszusammenlegungen  und  Gemeinheitsteilungen  von  den
Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  nicht  mehr
angenommen  werden.  Die  bereits  anhängig  gewordenen  Zusammenlegungen
  der  Grundstücke  und  Gemeinheitsteilungen  sind  nach
den  Bestimmungen  dieses  Vertrags  durch  die  Preußischen  Behörden
zu  Ende  zu  führen.

Artikel  11.

Falls  eine  Anderung  der  Organisation  oder  der  Zuständigkeit
der  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  oder  im
Kostenwesen  eintreten  und  sich  hierdurch  eine  Anderung  von
Bestimmungen  dieses  Staatsvertrages  oder  dessen  Ergänzung  als
nötig  erweisen  sollte,  erfolgt  diese  durch  Vereinbarung  zwischen  den
        <pb n="317" />
        —  305  —

beiderseitigen  Regierungen.  Jedoch  kann  auf  diesem  Wege  weder
eine  Erhöhung  der  im  Artikel  5  bestimmten  Pauschvergütung  noch
eine  Beschränkung  des  Umfangs  der  Kosten,  welche  nach  Artikel  6
als  durch  die  Pauschvergütung  ersetzt  zu  gelten  haben,  stattfinden.
Die  Vereinbarung  ist  in  derselben  Weise  bekannt  zu  machen,
wie  der  Staatsbertrag.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Kommissare  diesen
Vertrag  unterzeichnet  und  ihr  Siegel  beigedrückt.

Berlin,  den  28.  März  1912.

Julius  Peltzer  (L.  S.)  Gotthard  von  Campe  (l.  S.)
Paul  Eckardt  (L.  S.)
Hans  Meydenbauer  (L.  S.)

Land.-Verord.  Band  XXIII.  39
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        —  307  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  18.

 

 

 

65.

Verordnung,
betreffend  das  Verfahren  bei  Viehseuchen-Entschädigung.
Vom  18.  Juni  1912.

Auf  Grund  des  §  11  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsviehseuchengesetze
  vom  11.  März  1912  (L.-V.  Bd.  23  S.  235)
wird  hiermit  über  die  Gewährung  von  Entschädigungen  aus  Anlaß
von  Viehseuchen  folgendes  bestimmt:

§  1.

Zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten
  einschließlich  der  Kosteu  der  Feststellung  des  Krankheitszustandes
  und  der  Schätzung,  soweit  nicht  die  Staatskasse  dafür
aufzukommen  hat  (8  9  Abs.  1  unter  1  Nr.  2,  3  und  lI,  §  23  Absatz  1
des  Ausführungsgesetzes  zum  Viehseuchengesetz)  sowie  zur  Ansammlung
  von  Rücklagen  werden  Beiträge  von  den  Besitzern  von  Einhufern
  und  Rindvieh  erhoben.

Entschädigungen,  Kosten  und  Rücklagen  für  Pferde,  Csel.
Maultiere  und  Maulesel  dürfen  nur  den  Besi  itzern  dieser  Tiergattungen,
  Entschädigungen  für  Rindvieh  und  für  die  an  Milzbrand
  oder  in  Folge  einer  Impfung  gegen  Milzbrand  gefallenen
oder  nach  dem  Tode  milzkrank  befundenen  Schafe  nur  den  Rindviehbesitzern
  auferlegt  werden.

Die  bisher  angesammelten  Reservesonds  für  die  Besitzer  der
Einhufer  und  der  Rindviehstücke  werden  den  zu  bildenden  Rücklagen
für  Einhufer  und  Nindvieh  zugeführt.  ,

39
        <pb n="320" />
        —  308  —
82.

Die  Verwaltung  der  nach  dem  vorstehenden  zu  bildenden
Kassen  der  Viehbesitzer  des  Fürstentums  wird  einem  Ausschusse
unterstellt,  welcher  bestehen  soll:

aus  je  einem  Vertreter  der  Städte  Bückeburg  und  Stadthagen,
aus  zwei  Vertretern  des  Kreises  Bückeburg,
aus  drei  Vertretern  des  Kreises  Stadthagen.

Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  in  den  Städten
durch  die  für  diesen  Fall  zu  einem  Wahlkollegium  zusammentretenden
  Mitglieder  des  Magistrats  und  des  Bürgervorsteherkollegs,
in  den  Kreisen  durch  die  Kreisversammlungen,  aus  der  Mitte  der
genannten  Körperschaften.

Die  Gewählten  bleiben  so  lange  im  Amte,  als  sie  der  Wahlkörperschaft
  angehören,  von  welcher  sie  ernannt  sind.

Soweit  der  Ausschuß  noch  vollzählig  ist,  bedarf  es  einer
Neuwahl  nicht.

83.

Das  Amt  der  Ausschußmitglieder  ist  ein  unbesoldetes
Ehrenamt.

Dieselben  haben  jedoch  Anspruch  auf  Erstattung  etwaiger
durch  ihre  Amtsführung  bedingter  Auslagen.  Für  die  Teilnahme
an  den  Ausschußsitzungen  werden  den  Ausschußmitgliedern  Tagegelder
  in  Höhe  von  6  Mark  gewährt.

84.
Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  sobald  auf  gehörige  Einladung
Aller  wenigstens  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  erschienen  ist.
Muß  infolge  Beschlußunfähigkeit  eine  neue  Sitzung  anberaumt
werden,  so  ist  diese  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen
Mitglieder  beschlußfähig.

§  5.
Der  Ausschuß  wählt  je  auf  die  Dauer  von  drei  Kalenderjahren  aus
seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben.
        <pb n="321" />
        —  309  —

Die  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministeriums.

Der  Vorsitzende  (dessen  Stellvertreter)  beruft  die  Ausschußsitzungen,
  leitet  die  Verhandlungen  in  denselben,  sowie  die  erforderliche
  Korrespondenz  mit  den  Behörden  und  den  beteiligten  Viehbesitzern.
  Er  zeichnet  die  schriftlichen  Erlasse  des  Ausschusses,
namentlich  auch  die  Anweisungen  auf  die  Genossenschaftskassen.

Der  Protokollführer  wird  für  jede  Ausschußsitzung  vom  Vorsitzenden
  aus  der  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  bestimmt.

86.

Die  Ausschreibung  der  Abgaben  erfolgt  auf  Beschluß  des  Ausschusses.
  Die  Beitreibung  geschieht  im  Verwaltungszwangsverfahren.

Die  einfache  Abgabe  beträgt  bei  Einhufern  20  Pfg.  für  jedes
Tier  und  10  Pfg.  für  jedes  Stück  Rindvieh.  Der  Ausschuß  kann
eine  Erhöhung  dieser  Beträge,  auch  verschiedene  Beträge  für  die
einzelnen  Tiergattungen,  beschließen;  der  Beschluß  unterliegt  der
Genehmigung  des  Ministeriums.

Die  Anweisung  der  Entschädigung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden
  des  Ausschusses,  welcher  jedoch  in  zweifelhaften  Fällen  eine
vorgängige  Beschlußfassung  des  Ausschusses  herbeizuführen  hat.

§  7.

Zur  Besorgung  der  Kassengeschäfte  und  zur  Verwaltung  des
Reservesfonds  wird  vom  Ausschusse  ein  Rechnungsführer  bestellt,
welcher  für  seine  Mühewaltungen  entsprechend  zu  entschädigen  ist.

Derselbe  hat  sein  Amt  unter  der  Aufsicht  und  nach  den  Anweisungen
  des  Ausschusses  zu  verwalten.  Der  Erlaß  besonderer
Vorschriften  über  das  Kassenwesen  bleibt  vorbehalten.

Alljährlich  ist  eine  Ubersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Fonds  durch  den  Ausschuß  in  den  Landesanzeigen  bekannt  zu  machen.

88.
Die  Ortspolizeibehörde  oder  eintretendenfalles  der  bestellte
Seuchen-Kommissar  hat  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  von
jedem  Falle  eines  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten  oder  nach
        <pb n="322" />
        —  310  —

dieser  Anoroͤnung  an  der  Seuche  gefallenen  Tieres,  welcher  die
Entschädigungspflicht  der  Viehbesitzer  begründet,  unter  Mitteilung
des  sachverständigen  Gutachtens  über  den  Krankheitszustand  des
Tieres  und  der  über  das  Ergebnis  der  Schätzung  ausgenommenen
Urkunde  Kenntnis  zu  geben.  Zugleich  ist  zu  bescheinigen,  daß
keiner  der  Fälle  vorliegt,  in  welchen  keine  Entschädigung  gewährt  wird.

§  9.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Erhebung  von  Beiträgen,
Ansammlung  von  Rücklagen,  Auszahlung  von  Entschädigungen  usw.
werden  durch  die  erstmalig  von  uns,  in  Zukunft  aber  —  vorbehaltlich
  unserer  Genehmigung  —  von  dem  Ausschuß  zu  beschließende
  „Viehseuchen-Entschädigungssatzung“  bestimmt.

8  10.

Das  Verfahren  über  die  Ausschreibung  und  Erhebung  von
Beiträgen  wird  vom  Ministerium  näher  geregelt  werden.

Bückeburg,  den  18.  Juni  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  22.  Juni  1912.
        <pb n="323" />
        —  311  —

Viehseuchen  ·  Entschädigungssahung
für
das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Auf  Grund  der  §§  11,  20,  22  des  Ausführungsgesetzes  zum  *'“
Viehseuchengesetze  vom  11.  März  1912  und  des  §  9  der  Verordnung
vom  18.  Juni  1912  wird  über  die  Gewährung  von  Entschädigungen
aus  Anlaß  von  Viehseuchen  folgende

Satzung

81.
Von  den  Seuchenkassen  wird  Entschädigung  gewährt:

1.  für  die  aus  Anlaß  der  Tollwut,  des  Rotzes,  der  Lungen—
seuche,  der  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  Tuberkulose
(§  10  Abs.  1  Nr.  12  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.
Juni  1909,  Reichsgesetzbl.  S.  519)  auf  polizeiliche  Anordnung
  getöteten  Rinder,  Pferde,  Esel,  Maultiere  und
Maulesel,  wenn  sie  mit  der  Seuche  behaftet  waren,  derentwegen
  die  Tötung  angeordnet  worden  ist,  sowie  für  Tiere
der  gleichen  Gattungen,  die  an  einer  dieser  Seuchen  g
fallen  sind,  nachdem  ihre  Tötung  aus  Anlaß  dieser  Seuche
polizeilich  angeordnet  war;

2.  für  Tiere,  die  nach  rechtzeitig  erstatteter  Anzeige  an  Rotz
oder  Lungenseuche  gefallen  sind,  wenn  die  Voraussetzungen
vorliegen,  unter  denen  die  polizeiliche  Anordnung  der
Tötung  erfolgen  muß;

erlassen.
        <pb n="324" />
        Entschädigungs-



—  312  —

3.  für  Rinder,  Pferde,  Esel,  Maultiere  und  Maulesel,  die
an  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche  oder
Tollwut  gefallen  sind  oder  an  denen  nach  dem  Tode  eine
dieser  Krankheiten  feftgestellt  worden  ist;

4.  für  Schafe,  die  an  Milzbrand  gefallen  sind  oder  an  denen

nach  dem  Tode  diese  Krankheit  festgestellt  worden  ist;

.  für  mehr  als  drei  Monate  alte  Rinder,  die  an  Maulund

  Klauenseuche  gefallen  sind;

6.  für  Rinder,  Pferde,  Esel,  Manltiere,  Maulesel  und  Schafe,
von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  infolge  einer  polizeilich
  angeordneten  Impfung  eingegangen  sind,  sofern  die
Anordnung  auf  Ansuchen  des  Ministeriums  bei  Schafen
zum  Schutze  gegen  Milzbrand,  bei  den  übrigen  Tiergattungen
  zum  Schutze  gegen  Milzbrand,  Rauschbrand,
Wild=  und  RNinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche  oder
Tollwut  erfolgt  ist.

7.  Für  Schäden,  die  dadurch  entstehen,  daß  die  Kadaver  von
Pferden,  Eseln,  Maultieren  und  Mauleseln,  sowie  von
Rindern  auf  Grund  einer  nachträglich  als  unrichtig  erwiesenen
  Diagnose  des  beamteten  Tierarztes  als  Milzbrandkadaver
  behandelt  und  demgemäß  unschädlich  beseitigt
  sind.

Voraussetzung  für  die  Gewährung  der  Euschädigung  ist  in  den
Fällen  zu  2  bis  5  sowie  zu  7,  daß  sich  die  Tiere  zur  Zeit  des
Todes,  in  den  Fällen  zu  1  und  6,  daß  sie  sich  zur  Zeit  der  Anordnung
  der  Tötung  oder  der  Impfung  im  Fürstentum  befunden
haben.

O1

§  2.
Die  Entschädigung  beträgt:

1.  bei  den  mit  Rotz  behafteten  Tieren  drei  Viertel:

2.  bei  den  mit  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,
  Tollwut,  Lungenseuche  oder  Tuberkulose  behafteten
Tieren,  ferner  bei  den  mit  Maul=  und  Klauenseuche  behafteten
  Tieren  im  Falle  des  §  1  Nr.  5  vier  Fünftel;
        <pb n="325" />
        —  3183  —

3.  im  Falle  des  8  1  Nr.  6  und  bei  den  mit  Maul—  und
Klauenseuche  behafteten  Tieren  im  Falle  des  §  1  Nr.
die  volle  Höhe

des  gemeinen  Wertes  der  Tiere.  Bei  dessen  Ermittelung  ist  abgesehen
  von  der  Tuberkulose,  der  Minderwert  nicht  zu  berücksichtigen,
den  das  Tier  dadurch  erlitten  hat,  daß  es  von  der  für  die  Entschädigung
  in  Betracht  kommenden  Sueuche  ergriffen  oder  der
Impfung  unterworfen  war.

Im  Falle  des  §  1  Nr.  7  beträgt  die  Entschädigung  vier
Fünftel  des  Wertes  des  Kadavers,  jedoch  soll  die  Entschädigung
nicht  über  den  vollen  Wert  der  Haut  hinausgehen.

§  3.
Auf  die  Entschädigung  sind  anzurechnen:  Anrechmung
1.  die  aus  Privatverträgen  zahlbare.  Versicherngssumme,  sci
und  zwar  bei  Rotz  zu  drei  Viertel,  in  den  Fällen  des  §  2
Nr.  2  zu  vier  Fünftel,  im  übrigen  zur  vallen  Höhe;
2.  der  Wert  derjenigen  Teile  des  getöteten  und  im  Falle  des
§  1  Nr.  5  des  gefallenen  Tieres,  die  dem  Besitzer  nach
Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung
bleiben  (vgl.  jedoch  §  10  Abs.  2)

84.
Keine  Entschädigung  wird  gewährt:  Ausschließung
1.  für  Tiere,  die  dem  Reiche,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den  scheesen
landesherrlichen  Gestüten  gehören;
2.  für  das  in  Viehhöfen  oder  in  Schlachthöfen  einschließlich
der  öffentlichen  Schlachthäuser  ausgestellte  Schlachtvieh;
3.  für  Tiere,  die  an  einer  ihrer  Art  oder  dem  Grade  nach
unheilbaren  und  unbedingt  tödlichen  Krankheit  gelitten
haben,  es  sei  denn,  daß  diese  Krankheit  in  Milzbrand,
Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,  Tollwut,  Rotz,
Lungenseuche,  Manl=  und  Klauenseuche  oder  Tuberkulose
(5  10  Abs.  1  Nr.  12  des  Viehseuchengesetzes)  bestanden
hat,  oder  daß  das  Tier  an  einer  Krankheit  verendet  ist,
Land.-Verord.  BVand  XXIII.  40
        <pb n="326" />
        —  314  —

von  der  anzunehmen  ist,  daß  sie  infolge  einer  bei  Schafen
zum  Schutze  gegen  Milzbrand,  bei  Einhufern  und  Rindern
zum  Schutze  gegen  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wildund
  Rinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche  oder
Tollwut  polizeilich  angeordneten  Impfung  aufgetreten  ist;

für  Tiere,  die  der  Vorschrift  des  §  6  des  Viehseuchengesetzes
  zuwider  in  das  Reichsgebiet  eingeführt  sind;

5.  für  Tiere,  die  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  vor  der
Feststellung  einer  der  nachstehend  benannten  Seuchen  in
das  Reichsgebiet  eingeführt  worden  sind,  wenn  nicht  der
Nachweis  erbracht  wird,  daß  ihre  Ansteckung  erst  nach  der
Einführung  in  das  Reichsgebiet  stattgefunden  hat.  Die
Frist  beträgt  bei  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und
Rinderseuche,  sowie  bei  Maul=  und  Klauenseuche  14  Tage,
bei  Tollwut  und  Rotz  90  Tage,  bei  Lungenseuche  180
Tage  und  bei  Tuberkulose  (§  10  Abs.  1  Nr.  12  des  Viehseuchengesetzes)
  270  Tage.

8  5.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  ferner  weg  in  dem  Falle
des  8  72  des  Viehseuchengesetzes.

86.

Aufbringung  Zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  und  der  Verwaltungsschitig

  ugen  kosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Feststellung  des  Krankheitszuund

  —  standes  und  der  Schätzung,  soweit  nicht  die  Staatskasse  dafür  auf—
zukommen  hat  (8  9  Abs.  1  unter  I  Nr.  2,3  und  lI  §  24  Abs.  1,2
des  Ausführungsgesetzes  zum  Viehseuchengesetze)  sowie  zur  Ansammlung
  von  Rücklagen  werden  Beiträge  von  den  Besitzern  von
Einhufern  und  Rindvieh  erhoben.  Entschädigungen,  Kosten  und
Rücklagen  für  Pferde,  Esel,  Maultiere  und  Maulesel  dürfen  nur
den  Besitzern  dieser  Tiergattungen,  Entschädigungen  für  Rindvieh
und  für  die  an  Milzbrand  oder  infolge  einer  Impfung  gegen  Milzbrand
  gefallenen  oder  nach  dem  Tode  milzbrandkrank  eefiumdenes
Schafe  nur  den  Rindviehbesitzern  auferlegt  werden.

.
        <pb n="327" />
        Die  bisher  angesammelten  Reservefonds  für  die  Besitzer  der
Einhufer  und  der  Rindviehstücke  werden  den  zu  bildenden  Rücklagen
für  Einhufer  und  Rindvieh  zugeführt.  Unter  Anrechnung  dieser
Summe  sollen  die  Rücklagen  für  die  Einhufer  bis  auf  10000  Mk.,
bieienigen  für  das  Rindvieh  auf  20000  Mk.  angesammelt  werden.

Die  Zinsen  und  auch  ein  Teil  der  Bestände  können  zu  Entschädigungszwecken
  und  zu  Beihülfen  nach  §  13  dieser  Satzung
verwendet  werden.

Wenn  den  Rücklagen  Beträge  entnommen  werden,  solange
erstere  nicht  die  vorgeschriebene  Höhe  erreicht  haben,  so  müssen  die
entnommenen  Beträge  bei  der  nächsten  Hebung  wieder  zugeführt
werden,  jedoch  nur  in  solcher  Höhe,  daß  der  vorgeschriebene  Höchstbetrag
  der  Rücklage  nicht  überschritten  wird.  Dasselbe  gilt  auch
für  den  Fall,  daß  nach  Erreichung  der  vorgeschriebenen  Höchstsumme
  die  Bestände  der  Rücklagen  mit  in  Anspruch  genommen
werden.

Die  durch  Beiträge  der  Besitzer  von  Einhufern  angesammelten
Uberschüsse  und  Rücklagen  dürfen  nur  zur  Bestreitung  von  Entschädigungen
  von  Einhufern,  und  die  durch  Beiträge  der  Rindviehbesitzer
  angesammelten  Beträge  nur  zur  Bestreitung  der  Entschädigungen
  für  Rindvieh,  sowie  für  die  an  Milzbrand  oder  infolge
  einer  Impfung  gegen  Milzbrand  gefallenen  oder  nach  dem
Tode  milzbrandkrank  befundenen  Schafe  verwendet  weroen.

87.
Beiträge  werden  nicht  erhoben
1.  für  Tiere,  die  dem  Reiche,  den  Einzelstaaten  oder  zu
landesherrlichen  Gestüten  gehören  (vergl.  §  4  Nr.  1);
2.  für  das  in  Viehhöfen  oder  in  Schlachthöfen  einschließlich
der  öffentlichen  Schlachthäuser  aufgestellte  Schlachtvieh
(vergl.  §  4  Nr.  2).

88.
Uber  die  Höhe  des  von  den  Viehbesitzern  nach  den  Grundsätzen
  der  §8§  6  und  7  einzuziehenden  Gesamtbetrages,  über  die
40
        <pb n="328" />
        —  316  —

Verwendung  der  Zinsen  oder  Bestände  von  Uberschüssen  und  Rücklagen
  nach  §  6,  ferner  über  die  Unterverteilung  des  zu  erhebenden
Betrages  auf  die  Viehbesitzer  beschließt  der  Ausschuß.  Der  Beschluß
bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums,  sofern  er  grundsätzliche
Bestimmungen  über  die  Art  der  Unterverteilung,  insbesondere  Abänderungen
  der  bisher  bestehenden  Art  der  Unterverteilung  enthält.
  Soweit  in  dem  Jahre  vor  Ausschreibung  der  Beträge  eine
allgemeine  Viehzählung  stattgefunden  hat,  können  deren  Ergebnisse
der  Unterverteilung  zugrunde  gelegt  werden,  anderenfalls  sind  in
jeder  Stadt=  und  Landgemeinde  und  in  jedem  selbständigen  Gutsbezirke
  nach  näherer  Anweisung  des  Ministeriums  die  vorhandenen
Pferde-,  Esel-,  Maultier-,  Maulesel--  und  Rindviehbestände  aufzunehmen.


Ein  Verzeichnis  der  danach  beitragspflichtigen  Tierbesitzer  und
der  von  jedem  zu  entrichtenden  Beiträge  ist  für  jede  Stadt=  und
Landgemeinde  und  jeden  selbständigen  Gutsbezirk  vor  Erhebung  der
Beiträge  eine  Woche  lang  öffentlich  auszulegen.  Zeit  und  Ort  der
Auslegung  sind  vor  Beginn  der  einwöchigen  Frist  durch  öffentliche
Bekanntmachung  auf  ortsübliche  Weise  zur  Kenntnis  der  Beteiligten
zu  bringen.  Anträge  auf  Berichtigung  des  Verzeichnisses  sind
spätestens  binnen  8  Tagen  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist  bei
dem  Gemeinde-(Guts-)  Vorstand  anzubringen.  Über  die  Anträge
entscheidet  der  Landrat,  in  den  Städten  der  Magistrat  endgültig.

Die  Beiträge  werden  auf  Grund  des  endgültig  festgestellten
Verzeichnisses  von  den  Gemeinde-(Guts-)  Vorständen  eingezogen
und  mit  dem  Verzeichnis  an  die  Seuchenkasse  abgeliefert.  Die
Beitreibung  geschieht  im  Verwaltungszwangverfahren.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  bei  der  Ausschreibung  und
Erhebung  der  Beiträge  erforderlichenfalls  noch  näher  durch  einen
Beschluß  des  Ministeriums  geregelt.

5D

W  Zur  Feststellung  des  für  die  Entschädigung  in  Betracht  kommengungspflicht,
  den  Krankheitszustandes  hat  sofort  nach  der  Tötung  oder  sobald
        <pb n="329" />
        —  317  —

als  möglich  nach  dem  sonstigen  Eintritte  des  Entschädigungsfalls
eine  Untersuchung  des  Tieres,  inbesondere  eine  Zerlegung  nach  der
vom  Bundesrate  zur  Ausführung  des  Viehseuchengesehes  beschlossenen
  Anweisung  für  das  Zerlegungsverfahren  und  nach  den  hierzu
etwa  erlassenen  weiteren  Ausführungsbestimmungen  stattzufinden.
In  dem  auf  Grund  der  Zerlegung  abzugebenden  Gutachten  ist
der  Vorschrift  des  §  12  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  zu  genügen.

Ob  und  in  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  die  endgültige
  Feststellung  des  Krankheitszustandes  von  der  Vornahme
einer  besonderen  Untersuchung  oder  von  einer  Nachprüfung  an
einer  anderen  Untersuchungsstelle  abhängig  zu  machen  ist,  richtet
sich  nach  dem  getroffenen  Ausführungsbestimmungen  (§  12  Abs.  1
Satz  3  des  Ausführungsgesetzes).

Im  übrigen  gelten  für  das  Verfahren  bei  Feststellung  des
Krankheitszustandes  die  Vorschriften  der  88  13,  14  des  Ausführungsgesetzes.


g  10.

Für  die  zur  Bemessung  der  Entschädigungen  erforderlichen
Schätzungen  gelten  die  Vorschriften  der  88  15  bis  19  und  die  auf
Grund  des  §  16  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  etwa  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  des  Ministeriums  auch  insoweit,  als
Entschädigungen  auf  Grund  des  1  über  die  Fälle  des  §  66
des  Viehseuchengesetzes  und  des  §  5  des  Ausführungsgesetzes  hinaus
zu  gewähren  sind.  Jedoch  soll  bei  Schafen  in  den  Fällen  des
§  1  Nr.  4,  6,  sowie  im  Falle  des  §  1  Nr.  7,  die  Abschätzung
durch  den  beamteten  Tierarzt  allein  erfolgen,  insoweit  und  unter
den  Bedingungen,  unter  denen  das  Ministerium  die  Ermächtigung
hierzu  erteilt.

Eine  Abschätzung  des  Wertes  der  dem  Besitzer  nach  Maßgabe
der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung  bleibenden  Teile
eines  getöteten  oder  im  Falle  des  §  1  Nr.  5  eines  gefallenen
Tieres  findet  nicht  statt,  sofern  das  Ministerium  erklärt,  daß  es

Abschätzung
des
Schadens.
        <pb n="330" />
        Verfahrensvorschriften.


—  318  —

diese  Teile  zur  eigenen  Verwertung  übernehmen  wolle  und  dafür
auf  eine  Kürzung  der  Entschädigung  für  das  Tier  um  den  Wert
der  Teile  verzichte  (§  3  Nr.  2).

Erfolgt  die  Schätzung  durch  den  beamteten  Tierarzt  und  zwei
Schiedsmänner,  so  haben  die  Sachverständigen  in  der  Regel  ihr
Gutachten  gemeinschaftlich  abzugeben.  Zu  dem  Zwecke  sind  die
Schiedsmänner  unter  Beachtung  einerseits  des  §  15  Abs.  2,  andererseits
  des  §  21  des  Ausführungsgesetzes  tunlichst  spätestens  zu  der
Feststellung  des  Krankheitszustandes  durch  den  beamteten  Tierarzt
oder  im  Anschluß  daran  zuzuziehen.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  hat
der  beamtete  Tierarzt  sein  Gutachten  über  den  Wert  alsbald  nach
der  Feststellung  des  Krankheitszustandes  abzugeben.  Die  Schätzung
durch  die  Schiedsmänner  ist  alsdann  unverzüglich  nachzuholen.  Die
Ortspolizeibehörde  hat  in  diesem  Falle  für  die  ordnungsmäßige
Aufnahme  der  Schätzungsurkunde  (§  19  des  Ausführungsgesetzes)
Sorge  zu  tragen.

Das  Ministerium  ist  befugt,  über  das  Verfahren  bei  der
Schätzung  weitere  Anweisungen  zu  erlassen.

8  11.

Für  das  Verfahren  der  Ortspolizeibehörden  bei  Behandlung
der  Entschädigungsansprüche  aus  Anlaß  von  Viehseuchen  sind  die
Ausführungsbestimmungen  des  Ministeriums  maßgebend.  Der
Ausschuß  hat  auf  Grund  der  ihm  vorgelegten  Verhandlungen
Gutachten  und  Schätzungsurkunden  zu  entscheiden,  ob  gemäß
§  13  des  Ausführungsgesetzes  ein  Obergutachten  einzuholen  ist,
und  hat  bejahendenfalls  zu  diesem  Zwecke  die  Vermittelung  des
Ministeriums  anzurufen.  Ferner  hat  er  die  Kostenrechnungen  der
beamteten  Tierärzte  und  der  Schiedsmänner,  soweit  zu  ihrer  Erstattung
  die  Kasse  verpflichtet  ist  (§  1  Nr.  3—5  und  Nr.  7),  festzusetzen
  und  über  die  Gewährung  der  Entschädigungen  und  deren
Höhe,  sowie  über  die  Person  des  Empfangsberechtigten  (§  69  des
Viehseuchengesetzes  und  §  12)  zu  befinden.  Bei  Streitigkeiten  greift
der  ordentliche  Rechtsweg  Platz.
        <pb n="331" />
        —  319  —

§  12.

Die  Auszahlung  der  Entschädigung  erfolgt  auf  Anweisung  des  Ausiahiung
Vorsitzenden  binnen  spätestens  vier  Wochen  nach  der  Feststellung  ungen  unnd
der  Entschädigungspflicht  kostenfrei  durch  die  Kasse  an  den  Em-  Wetelligung
pfangsberechtigten,  und  zwar,  sofern  ein  anderer  Berechtigter  nicht
bekannt  ist,  an  denjenigen,  in  dessen  Obhut  oder  Gewahrsam  sich
das  zu  entschädigende  Tier  zur  Zeit  des  Todes  befand.  Mit  dieser
Zahlung  ist  jeder  Entschädigungsanspruch  eines  Dritten  erloschen
(§  69  des  Viehseuchengesetzes).

Am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  hat  der  Ausschuß  Abrechnungen
  darüber  aufzustellen,  welche  Entschädigungen  für  die
aus  Anlaß  der  Maul=  und  Klauenseuche  und  der  Tuberkulose  (6  10
Abs.  1  Nr.  12  des  Viehseuchengesetzes)  getöteten  und  mit  einer
dieser  Seuchen  behafteten,  sowie  für  die  nach  der  Anordnung  an
einer  dieser  Seuchen  gefallenen  Rinder  gezahlt  worden  sind,  und
zwar  für  jede  der  beiden  Seuchen  gesondert.  Die  Abrechnungen
sind  dem  Ministerium  zu  übersenden.  Nach  §  67  Abs.  1  unter  b
und  c  des  Viehseuchengesetzes  und  §  9  Abs.  1  unter  2  und  3  des
Ausführungsgesetzes  ist  der  von  den  für  maul=  und  klauenseuchekranke
  Rinder  gezahlten  Entschädigungen  die  Hälfte,  von  den  für
tuberkulosekranke  Rinder  gezahlten  Entschädigungen  ein  Drittel  aus
der  Staatskasse  zu  erstatten.

.  13.

Der  Ausschuß  wird  ermächtigt,  Tierbesitzern,  denen  infolge  der  Beihülfen
Durchführung  der  Bekämpfungsmaßregeln  auläßlich  der  Maul=  und  aus  wulaß
Klauenseuche  schwere  wirtschaftliche  Schäden  erwachsen  sind,  Beihülfen
  zu  gewähren.  Die  erforderlichen  Beträge  sind  aus  den
Rücklagemassen  oder  den  laufenden  Beiträgen  der  Viehbesitzer  zu
bestreiten.  Die  Grundsätze  für  die  Gewährung  der  Beihülfen  und
die  Vorschriften  über  das  dabei  zu  beachtende  Verfahren  sind  vom
Ausschusse  mit  dem  Ministerium  zu  vereinbaren.

und
Klauenseuche.
        <pb n="332" />
        —  320  —

Der  Ausschuß  wird  ermächtigt,  auch  für  über  3  Monate  alte
Schweine,  die  an  Maul-  und  Klauenseuche  gefallen  sind,  Ent—
schädigungen  aus  Billigkeitsgründen  zu  gewähren.

8  14.

E—  Das  gesamte  Rechnungswesen  unterliegt  der  Aufsicht  des

Ministeriums.  Alljährlich  ist  eine  Übersicht  der  auf  Grund  der

Satzungen  geleisteten  Ausgaben  von  dem  Ausschuß  zur  öffentlichen
Kenntnis  zu  bringen.

Bückeburg,  den  20.  Juni  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="333" />
        Vorschriften
zur  Ausführung  des  §  8  der  Viehseuchen-Entschädigungssatzung
  vom  20.  Juni  1912.

Vom  22.  Juni  1912.

81.

In  jeder  Stadt-  und  Landgemeinde  sowie  in  jedem  selbständi—
gen  Gutsbezirke  ist  auf  Ersuchen  des  Ausschusses  der  Viehseuchen—
kassen  ein  Verzeichnis  der  abgabepflichtigen  Tierbesitzer  nach  dem
anliegenden  Muster  vom  Gemeindevorstand  bis  zum  10.  Juni  jeden
Jahres  aufzustellen.

In  dem  Ersuchen,  das  an  die  Gemeindevorstände  tunlichst  in
der  ersten  Hälfte  des  Monats  April  zu  richten  ist,  wird  mitgeteilt,
für  welche  Tiergattungen  ein  Beitrag  erhoben  werden  soll,  wie  hoch
der  Beitrag  ist  und  ob  die  Erhebung  nach  den  Ergebnissen  einer
im  Jahre  vor  der  Ausschreibung  vorgenommenen  allgemeinen  Viehzählung
  oder  auf  Grund  einer  besonderen  Viehzählung  erfolgen  soll.

m

Wird  eine  besondere  Viehzählung  angeordnet,  so  ist  am  1.
Juni  der  Bestand  an  Tieren,  für  die  eine  Abgabe  erhoben  werden
soll,  durch  Zählung  festzustellen.  Fällt  der  1.  Juni  auf  einen
Sonntag  oder  christlichen  Feiertag,  oder  folgt  auf  diesen  Sonntag
ein  Feiertag,  so  hat  die  Zählung  an  dem  auf  den  Sonntag  oder
Feiertag  folgenden  Werktage  stattzufinden.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  41
        <pb n="334" />
        —  322  —

83.

In  dem  Verzeichnis  (8  1)  ist  das  sämtliche  zur  Zeit  der
Viehzählung  in  dem  Bezirke  abgabepflichtige  Vieh  —  bei  Pferden
und  Eseln  auch  die  Fohlen,  bei  Rindvieh  die  Ochsen,  Bullen,  Kühe.
Rinder  und  Kälber  —  der  Stückzahl  nach  vollständig  nachzuweisen,
namentlich  auch  das  auf  den  Weiden  befindliche  Vieh.

Beiträge  werden  nicht  erhoben:

a)  für  Tiere,  die  dem  Reiche,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den
landesherrlichen  Gestüten  gehören,

b)  für  das  in  den  Viehhöfen  oder  in  Schlachthöfen  einschließlich
  der  öffentlichen  Schlachthäuser  aufgestellte  Schlachtvieh.

Zu  den  abgabepflichtigen  Pferden  gehören  auch  die  eigenen
Dienstpferde  der  Offiziere,  sowie  diejenigen  der  Oberwachtmeister
und  Gendarmen  der  Landgendarmerie.

84.

Das  Verzeichnis  der  beitragspflichtigen  Tierbesitzer  und  der
von  jedem  zu  entrichtenden  Beiträge  ist  vom  10.  Juni  ab  für  jede
Stadt=  und  Landgemeinde  und  jeden  selbständigen  Gutsbezirk  vor
Erhebung  der  Beiträge  eine  Woche  lang  öffentlich  auszulegen.
Zeit  und  Ort  der  Auslegung  sind  vor  Beginn  der  einwöchigen
Frist  durch  öffentliche  Bekanntmachung  auf  ortsübliche  Weise  zur
Kenntnis  der  Beteiligten  zu  bringen.  Dabei  ist  ausdrücklich  zu
bemerken,  daß  Anträge  auf  Berichtigung  des  Verzeichnisses  spätestens
  binnen  8  Tagen  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist  bei  dem
Gemeinde-(Guts-wvorstande  anzubringen  sind.

§  5.
Über  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Verzeichnisses  entscheidet
  der  Landrat,  in  Städten  der  Magistrat  endgültig.
§  6.

Nach  erfolgter  Auslegung  bezw.  nach  Erledigung  der  Berichtigungsanträge
  wird  das  Verzeichnis  von  dem  Gemeinde  (Guts.)
        <pb n="335" />
        —  323  —

vorstande  endgültig  festgestellt  und  dem  Gemeindeeinnehmer  zur
Einziehung  überwiesen.

Letzterer  hat  die  Beiträge  auf  Grund  des  Verzeichnisses  zu
erheben  uud  nach  Abzug  einer  Hebegebühr  vou  3%  spätestens  bis
zum  1.  Oktober  an  den  Ausschuß  bezw.  Rechnungsführer  der
Seuchenkasse  abzuliefern.

Die  Beitreibung  von  Rückständen  geschieht  im  Verwaltungszwangsverfahren.
  Uber  die  Niederschlagung  unbeibringlicher  Beträge
  entscheidet  der  Landrat  bezw.  der  Magistrat.

z7.

Eine  summarische  Nachweisung  über  den  abgabepflichtigen
Viehbestand  und  die  festgesetzten  Beiträge  der  einzelnen  Gemeinden
ist  von  dem  Gemeinde-  (Guts-)vorstande  dem  Kassenausschusse
einzureichen.

Bückeburg,  den  22.  Juni  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

41“
        <pb n="336" />
        —  324  —

Gemeinde

Berzeichnis
der  abgabepflichtigen  Tierbesitzer.

 

 

 

Viehbestand  am  1.  Juni  191.
Der  Besitzer  Stückzahl  Betrag  der  Abgaben.
2.  3.  d.  5.1ML.  .4.  15.
EzZ  »  ·  Gesamt-Kür
  ür  mienn  uen.  Aü,  betras
NameE  Wohnort  W*[6  2  M#ferdeeltereeselbieh  der
2  Wbs  3  a.  3  a  4gb
————3

5#%ALE1ANELNNEILBNLNLLN
        <pb n="337" />
        —  325  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  19.

 

 

66.
Ministerialerlaß,

betr.  Abänderung  der  Polizeiverordnung  über  das  Reinigen  der
Schornsteine  vom  4.  April  1911.

Vom  10.  August  1912.

Der  §  9  der  Polizeiverordnung  vom  4.  April  1911,  betr.  das
Reinigen  der  Schornsteine  (L.-V.  Bd.  XXIII  S.  27),  wird  aufsgehoben
  und  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

89.

a.  Das  Reinigen  der  besteigbaren  Schornsteine  soll  mindestens
3mal  im  Jahre  in  möglichst  gleichen  Zwischenräumen  ge—
schehen.  Die  Kehrzeiten  beginnen  am  2.  Jannar,  1.  Mai
und  1.  September.

b.  Das  Reinigen  der  unbesteigbaren  Schornsteine  mindestens

1.  4  mal  im  Jahre,  wenn  sie  das  ganze  Jahr  im  Gebrauch
sind,  namentlich  alle  Koch=  und  Sparherd--Schornsteine
und  solche  in  Gebäuden  mit  Stroh=  oder  Rohrdeckung.
Die  Kehrzeiten  beginnen  am  2.  Januar,  1.  April,
1.  Juli  und  1.  Oktober.

2.  3  mal  im  Jahre,  wenn  sie  nur  für  Stubenöfen  benutzt,
also  im  Sommer  nicht  gebraucht  werden.  Die  Kehrfristen
  beginnen  am  2.  Jannar,  1.  April  und  1.  Oktober.
        <pb n="338" />
        —  326  —

r

Schornsteine,  durch  welche  ein  ungewöhnlich  starkes  Feuer
abgeführt  wird,  namentlich  Bäckereien,  Brauereien  und
Seifensiedereien  2c.  müssen  wenigstens  jedes  Quartal  gereinigt
  werden.

Bückeburg,  den  10.  August  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  14.  August  1912.
        <pb n="339" />
        —  327  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
ukrgang  1912.  20.

 

 

 

67.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Körung  von  Ziegenböcken.
Vom  7.  September  1912.

Die  Bestimmung  imletzten  Satz  des  §1  der  Polizeiverordnung  vom
19.  April  1910,  betreffend  die  Körung  von  Ziegenböcken  (Bd.  XAIII
S.  595),  wonach  es  den  Ziegenbesitzern  verboten  ist,  ihre  Ziegen
von  fremden,  nicht  angekörten  Böcken  decken  lassen,  hat  mehrfach
zu  einer  mißverständlichen  Auffassung  Veranlaffung  gegeben.
Es  wird  daher  erläuternd  darauf  hingewiesen,  daß  es  nach  dieser
Bestimmung  den  Ziegenbesitzern  in  den  Gemeinden,  in  welchen  die
Erfordernisse  des  §  1  erster  Satz  erfüllt  sind,  verboten  ist,  ihre
Ziegen  durch  fremde,  nicht  angekörte  Böcke  decken  zu  lassen,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  diese  Böcke  in  der  Wohn=  oder  einer  anderen
Gemeinde  gehalten  werden.

Bückeburg,  den  7.  September  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

von  Campe.

Ausgegeben  den  11.  September  1912.
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        329  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
—  1912.  M  21.

68.
Ministerialerlaß,

betr.  Ausführung  der  Polizeiverordnung  über  die  Herstellung  kohlensaurer
  Getränke  und  den  Verkehr  mit  solchen  vom  9.  Dezember  1911
und  Ergänzung  des  Gebührentarifs  vom  28.  März  1898.

 

 

 

Vom  26.  September  1912.

Unter  Bezugnahme  auf  §  13  der  Polizeiverordnung  vom
9.  Dezember  1911,  betr.  die  Herstellung  kohlensaurer  Getränke
usw.  und  8  21  des  Gesebes  vom  28.  März  1898,  betr.  die  Erhebung
von  Kosten  in  Verwaltung  genheiten,  wird  hiermit  Folgendes
bestimmt:

Die  Prüfung  neuer  oder  neu  aufgestellter  Apparate  zur  Herstellung
  oder  zum  Ausschank  kohlensaurer  Getränke  auf  Widerstandsfähigkeit
  (technische  Untersuchung)  geschieht  durch  den  Dampffkesselüberwachungsverein
  in  Hannover  im  staatlichen  Auftrage  gegen
Uberweisung  der  von  uns  in  der  Anlage  festgesetzten  Gebühren

  (1)

Die  Prüfung  auf  Gesundheitsunschädlichkeit  der  hergestellten
oder  zum  Ausschank  gelangenden  Getränke  kann  nach  näherer
Auswahl  der  Polizeibehörde  durch  amtlich  bestellte  Untersucher  für
Nahrungsmittel  oder  durch  approbierte  Apotheker,  soweit  sie  sich
mit  Untersuchung  von  Nahrungsmitteln  befassen,  geschehen  gegen
Zubilligung  der  in  der  Anlage  festgesetzten  Gebühren  (h

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="342" />
        —  330  —
Für  beide  Arten  von  Prüfungen  (technische  und  chemische)  sind
die  Bestimmungen  in  unserer  Anweisung  für  die  Prüfung  der  zur

Herstellung  oder  zum  Ausschank  kohlensaurer  Getränke  dienenden
Apparate  (L.-V.  Bd.  23  S.  178)  maßgebend.

Bückeburg,  den  26.  September  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  28.  September  1912.
        <pb n="343" />
        —  331  —

Gebührenordnung
für
die  Prüfung  von  Mineralwasserapparaten.

Für  die  Prüfung  von  Mineralwasserapparaten  stehen  den
amtlich  ermächtigten  Sachverständigen  Gebühren  nach  folgender
Gebührenordnung  zu:

 

Nr.  Angabe  des  Prüfungsgeschäfs.  r
M

 

——
"

Für  die  nach  §  10  auszuführende  Prüfung  der  Apparate
  auf  Widerstandsfähigkeit,  einschließlich  der  Druckprobe
  etwa  vorhandener  Zwischengefäße,  der  Prüfung
der  Sicherheitsvorrichtungen  und  der  Einstellung  der
Sicherheits=  und  Druckverminderungsventile:

a)  Sofern  die  Prüfung  am  Wohnsitze  des  Sachverständigen

  stattfindet

für  den  ersten  Apparat  bis  einschl.  1001  Inhalt  10

für  den  ersten  Apparat  über  1001  Inhalt.  15

für  jeden  weiteren  an  dem  gleichen  Tage  und

Ort  geprüften  Apparat  desselben  Besitzers  5

b)  sofern  die  Prüfung  außerhalb  des  Wohnsitzes
des  Sachverständigen  stattfindet

für  den  ersten  Apparat  bis  einschl.  100  1  Inhalt  15

für  den  ersten  Apparat  über  1001  Inhalt!  20

für  jeden  weiteren  an  dem  gleichen  Tage  und

Ort  geprüften  Apparat  desselben  Besitzers  5

 

 

4“
        <pb n="344" />
        —  332  —

 

Angabe  bes  Präfmnosgesct.  —

 

Für  die  Überwachung  der  Reinigung  und  Füllung  der
Apparate  und  deren  amtliche  Verschließung  sowie
für  die  Untersuchung  der  Getränke  auf  Gesundheitsschädlichkeit
  nach  Maßgabe  der  Anweisung  zu  §  10

für  jeden  Apparat  (Mischgefäß  oder  Ausschankgefäß)


am  Wohnsitze  des  Sachverständigen  10
außerhalb  des  Wohnsitzes  des  Sachverständigen  15

 

 

Im  übrigen  gelten  folgende  Bestimmungen:

1.  Reisekosten  oder  andere  Vergütungen  stehen  dem  Sachverständigen
  nicht  zu.

2.  Mehrere  mit  einander  verbundene  Apparate  werden  einzeln
für  sich  berechnet.

3.  Für  die  begonnene  Prüfung  eines  Apparats  auf  Widerstandsfähigkeit,
  die  durch  Verschulden  des  Auftraggebers  oder  seines
Stellvertreters  an  dem  festgesetzten  Tage  nicht  zu  Ende  geführt
  werden  kann,  sowie  für  jede  Wiederholung  solcher
Prüfungen  sind  die  zutreffenden  Sätze  unter  Nr.  I  zu  berechnen.
  —  Kann  die  Uberwachung  der  Reinigung  und
Füllung  der  Apparate  und  deren  amtliche  Verschließung
durch  Verschulden  des  Betriebsunternehmers  nicht  zu  dem
vereinbarten  Zeitpunkt  erledigt  werden,  so  hat  der  Sachverständige
  für  die  Ausübung  dieser  Tätigkeit  zu  anderer  Zeit:
an  seinem  Wohnsitz  Anspruch  auf  weitere  5  Mk.,  außerhalb
desselben  auf  10  Mk.
        <pb n="345" />
        —  333  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  22.

 

 

69.

Ministerialerlaß,
betreffend  Schutzmaßregeln  gegen  die  Influenza  der  Pferde
(Brustseuche  und  Rotlaufseuche  oder  Pferdestaupe).

Vom  30.  September  1912.

Unsere  Verordnung  vom  10.  August  1908,  betreffend  Anzeigepflicht
  bei  Influenza  der  Pferde  (L.-V.  Bd.  XXIII  S.  261)  wird
aufgehoben.

An  die  Stelle  dieser  Verordnung  treten  die  Bestimmungen
unserer  in  den  Landesanzeigen  Nr.  80  am  heutigen  Tage  veröffentlichten
  „Viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  zum  Schutz  gegen  die
der  Pferde  (Brustseuche  und  Rotlaufseuche  oder  Pferdetaupe“.


Bückeburg,  den  30.  September  1912.
Fäürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  5.  Oktober  1912.
        <pb n="346" />
        <pb n="347" />
        —  335  —.

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  W  23.

70.
Höchstes  Patent,

betreffend  die  Auflösung  der  Landessynode
und  die  Anordnung  von  Neuwahlen.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  8  der  Synodalordnung  vom  10.
Mai  1900,  was  folgt:

Zum  Zwecke  der  rechtzeitigen  Vorbereitung  der  Neuwahlen
  lösen  Wir  die  im  Jahre  1906  gewählte  Landessynode
  auf  und  beauftragen  Unser  Konsistorium,  die  zur

Vornahme  von  Neuwahlen  erforderlichen  Maßnahmen
unverzüglich  zu  treffen.

Gegeben  Steyrling,  den  12.  Oktober  1912.

(L.  8.)  Adolf.

Bömers.

Ausgegeben  den  19.  Oktober  1912.
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        —  337  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  24.

r1

Polizeiverordnung,
betreffend  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  August  1906,  betreffend
  den  Verkehr  mit  Fuhrwerken  auf  öffentlichen  Wegen  pp.
Vom  7.  November  1912.
Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  wird  Folgendes  angeordnet:

Der  Absatz  1  des  §  13  der  Polizeiverordnung  vom
20.  August  1906  (L.-V.  Bd.  XXI  S.  430)  erhält  folgende
Fassung:

„Das  Sitzen  auf  der  Deichsel,  auf  der  Wage  (Brake,
„Barke)  oder  auf  dem  Langbaum  eines  in  der  Fahrt  be-„griffenen
  Fuhrwerks  ist  verboten.

Bückeburg,  den  7.  November  1912.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

von  Campe.

Ausgegeben  den  9.  November  1912.
Land.-Verord.  Band  XXIII.  43
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        339  —.

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  25.

 

 

 

7.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Ersuchen  nach  dem  Auslande.
Vom  11.  November  1912.

Da  mit  dem  9.  Juli  k.  Is.  der  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Republik  Panama  geltende  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrtsvertrag  mit  dem  Freistaate  Columbien  vom  23.  Juli  1892
(Reichsgesetzblatt  1894.  S.  471)  in  Folge  Kündigung  ausgehoben
und  damit  auch  Artikel  23  dieses  Vertrages,  der  die  Frage  der
Auslieferung  und  der  Rechtshilfe  in  Strassachen  regelt,  für  den
Verkehr  zwischen  dem  Reiche  und  Panama  seine  Gültigkeit  verlieren
wird,  so  tritt  mit  dem  oben  erwähnten  Zeitpunkt  gleichzeitig  der
§  30  des  Ministerialerlasses  vom  16.  Juli  1910,  betreffend  die  Ersuchen
  nach  dem  Auslande,  soweit  sie  nicht  auf  Auslieferung  oder
Festnahme  gerichtet  sind  (L.-V.  Bd.  XXII  S.  625),  außer  Kraft.

Bückeburg,  den  11.  November  1912.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  16.  November  1912.  43“
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        —  341  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  „W  26.

 

 

 

73.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Herstellung  einer  Konkursstatistik.
Vom  23.  November  1912.

Der  Bundesrat  hat  die  nachgedruckten  Bestimmungen  über  die
Konkursstatistik,  die  am  1.  Januar  1913  in  Kraft  treten,  beschlossen.
Die  Allgemeine  Verfügung  vom  8.  Dezember  1894,  den  gleichen
Gegenstand  betreffend,  wird  daher  aufgehoben  ((.  L.V.  Bd.  XVI
S.  24).

Die  Ausfüllung  der  Zählkarten  hat,  wie  bisher,  durch  die
Amtsgerichte,  die  Sammlung  derselben,  sowie  die  Erledigung  von
Rückfragen,  durch  den  Präsidenten  des  Fürstlichen  Landgerichts  zu
geschehen.

Die  Gerichte  werden  darauf  hingewiesen,  daß  der  Berufs--,
der  Erwerbs=  oder  Geschäftszweig  des  Gemeinschuldners  möglichst
genau  und  ausführlich  anzugeben  ist.

Bei  Angehörigen  des  Handels  und  der  Industrie  ist  daher
der  Erwerbs=  oder  Geschäftszweig  möglichst  eingehend  nach  der
Art  des  Betriebes  unter  kurzer  Anführung  der  Hauptgegenstände  des
Betriebes  anzugeben.  Allgemeine  Angaben  (z.  B.  Händler,  Handelsmann,
  Hausierer,  Kaufmann,  Fabrikant  und  dergleichen)  genügen
nicht;  sie  sind  durch  Zusätze  (z.  B.  Handel  mit  Nutzholz,  Handel
        <pb n="354" />
        —  342  —
mit  Brennholz,  Handel  mit  Schuhwaren,  Papierfabrikant  und
dergleichen)  zu  erläutern.

Bückeburg,  den  23.  November  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  27.  November  1912.
        <pb n="355" />
        —  3483  —

Bestimmungen  über  die  Konkursstatistik.

81.

Zur  Herstellung  der  Konkursstatistik  werden  Zählkarten  nach
den  Mustern  A  und  B  sowie  Fehlanzeigen  nach  dem  Muster  C
ausgefüllt.

Die  Vordrucke  für  die  Zählkarten  und  Fehlanzeigen  liefert  das
Kaiserliche  Statistische  Amt  den  Landesjustizverwaltungen  unentgeltlich;
  der  Bedarf  ist  ihm  jährlich  bis  zum  1.  November  anzumelden.

§  2.
Eine  Zählkarte  nach  Muster  A  wird  ausgefüllt,  sobald  ein
Konkursverfahren  rechtskräftig  eröffnet  oder  ein  Antrag  auf  Konkurseröffnung
  mangels  hinreichender  Masse  rechtskräftig  abgewiesen  ist.

83.
Eine  Zählkarte  nach  Muster  B  wird  ausgefüllt,  sobald  ein
Konkursverfahren  rechtskräftig  aufgehoben  oder  eingestellt  ist.
Keine  Zählkarte  wird  ausgefüllt,  wenn  eine  Nachtragsver—
teilung  stattgefunden  hat  oder  ein  Konkursverfahren  wieder  aufge—
nommen  worden  ist.
84.

Fehlanzeige  nach  Muster  C  wird  erstattet,  wenn  in  einem
Kalendervierteljahre  für  einen  Amtsgerichtsbezirk  keine  Zählkarte
nach  Muster  A  oder  B  auszufüllen  war.

85.
Jede  Zählkarte  erhält  oben  links  das  zugehörige  Aktenzeichen,
oben  rechts  eine  laufende  Jahresnummer.
        <pb n="356" />
        —  344  —

86.

Die  ausgefüllten  Zählkarten  und  Fehlanzeigen  eines  Kalendervierteljahrs
  werden  nach  Amtsgerichtsbezirken  zu  unverschlossenen
Einzelbriefen  mit  folgender  Aufschrift  verpackt:

Konkursstatistik  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes.
Amtsgericht  in  .  .  .  .  ..  .  Landgerichtsbezir:
tes  Kalendervierteljahr  111
.  .  .  Zählkarten  A,
.  .  ..  Zählkarten  B,
Fehlanzeige.

Die  Einzelbriefe  werden  nach  Landgerichtsbezirken  gesammelt
und  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  auf  das  Vierteljahr  folgenden
Monats  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  in  Berlin  W  10,
Lützowufer  6/8  in  einem  Sammelwpakete  mit  folgender  Aufschrift
übersandt:

Konkursstatistik  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes.

Landgerichtsbezirk  mit  .  Antsgerichten.
tes  Kalendervierteljahr  111
Einzelbriefe.
§  7.

Die  Landesregierungen  werden  die  Justizbehörden  anweisen,
Rückfragen  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  über  die  Ausfüllung
der  Zählkarten  und  Fehlanzeigen  zu  erledigen.

88.
Die  Einsendung  der  Sammelpakete  an  das  Kaiserliche  Statistische
  Amt  und  der  im  §  7  bezeichnete  Schriftwechsel  erfolgt
portofrei  unter  der  Bezeichnung  „Reichsdienstsache".

§  9.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1913
in  Kraft.
        <pb n="357" />
        Muster  A.

Aktenzeichen.  Laufende  Jahresnummer  der  Zählkarte
z

Zählkarte  A

für  Anträge  auf  Eröffuung  eines  Konkursverfahrens.

(Nur  auszufüllen,  wenn  die  Eröffnung  des  Verfahrens  beschlossen  oder  mangels
hinreichender  Masse  abgelehnt  ist).
Amtsgerichtinn.  Landgerichtsbezrtk.

tes  Kalendervierteljahr  19

 

1.  Name  des  Gemeinschuldners:
Eingetragene  Firieeeeeeeeee

2.  Bezeichnung  des  Gemeinschuldners:  natürliche  Person;  Nachlaß;
Handelsgesellschaft,  und  zwar:  offene  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Aktiengesellschaft,
  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung;  Kolonialgesellschaft
  (nach  dem  Schutzgebietsgesetze);  bergbauliche  Gewerkschaft;
  Genossenschaft,  und  zwar:  mit  unbeschränkter  Haftpflicht,
  mit  beschränkter  Haftpflicht,  mit  Nachschußpflicht.

Andere  Gemeinschuldner,  und  zwartrr:r:rr  cc.....

Konkursverfahren  über  das  inländische  Vermögen  eines
ausländischen  Schuldners.

(Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen,  der  Absatz:  „Andere  Gemeinschuldner“
  durch  Einstellung  der  Bezeichnung,  z.  B.  Stiftung,  Versicherungsverein
  auf  Gegenseitigkeit  auszufüllen).

Ort  der  gewerblichen  Hauptniederlassung  des  Gemeinschuldners:
Wohnsitz  oder  Sitz  (wenn  eine  gewerbliche  Niederlassung

fehlt):

...............................

Verwelungsbegul.  .................................................................
Land.-Berord.ibandxxlll.  44
        <pb n="358" />
        —  346  —
4.  Beruf,  Erwerbs=  oder  Geschäftszweig  des  Gemeinschuldners:

(Nur  Hauptberuf  usw.;  bei  Nachlaßkonkursen  der  Hauptberuf  usw.
des  Verstorbenen).

5.  Durch  rechtskräftigen  Beschluß  voni  19  ist
a)  das  Konkursverfahren  eröffnet,
b)  die  Eröffnung  mangels  hinreichender  Masse  abgelehnt.
(Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen).

 

Bemerkungen  ,.............  »................................................

Name  des  ausfüllenden  Beamten:
Tag  der  Ausfüllung:
        <pb n="359" />
        —  347  —

Muster  B.

Aktenzeichen  Laufende  Jahresnummer  der  Zählkarte

Zählkarke  B
für  ein  beendeles  Konkursverfahren.

Amtsgerichtin.  Landgerichtsbezrk.

tes  Kalendervierteljahr  19

 

1.  Name  des  Gemeinschuldners:
Eingetragene  Firmieeeeeeuuunnunnn:::::

2.  Bezeichnung  des  Gemeinschuldners:  natürliche  Person;  Nachlaß:
Handelsgesellschaft,  und  zwar:  offene  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Aktiengesellschaft,
  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung;  Kolonialgesellschaft
  (nach  dem  Schutzgebietsgesetze);  bergbauliche  Gewerkschaft;
  Genossenschaft,  und  zwar:  mit  unbeschränkter  Haftpflicht,
  mit  beschränkter  Haftpflicht,  mit  Nachschußpflicht.

Andere  Gemeinschuldner,  und  zwarv:
Konkursverfahren  über  inländisches  Vermögen  eines  ausländischen
  Schuldners.
(Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen,  der  Absatz:  „Andere  Gemeinschuldner“

  durch  Einstellung  der  Bezeichnung,  z.  B.  Stiftung,  Versicherungsverein
  auf  Gegenseitigkeit  auszufüllen).
        <pb n="360" />
        —  348  —

3.  Ort  der  gewerblichen  Hauptniederlassung  des  Gemeinschuldners:  .
Wohnsitz  oder  Sitz  (wenn  eine  gewerbliche  Niederlassung
fehlt):

Verwaltungsbezreet.
4.  Beruf,  Erwerbs=  oder  Geschäftszweig  des  Gemeinschuldner:
(Bei  mehreren  Berufen  usw.  nur  derjenige,  aus  welchem  der  Konkurs

vorwiegend  seinen  Ursprung  herleitet;  bei  Nachlaßkonkursen  Hauptberuf
  usw.  des  Verstorbenen).

5.  Konkursverfahren  eröffnet  an.  19
6.  War  ein  Gläubigerausschuß  bestellto.  .
7.Konkaröverfahtcnbeendetam...................................  19.........  ,

und  zwar:
a)  durch  Schlußverteilung.
b)  durch  Zwangsvergleich.
Wieviel  Prozent  sind  bedungen?.  .
(Der  Prozentsatz  vorangegangener  Abschlagsverteilungen  ist  einzurechnen).
c)  wegen  allgemeiner  Einwilligung.

d)  mangels  hinreichender  Masse.
(Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen).
        <pb n="361" />
        —  349  —

Vorbemerkung  zu  8  bis  12:  Die  Beträge  sind  auf
volle  Mark  abzurunden.  Maßgebend  ist  der  Stand  zur  Zeit  der

Beendigung  des  Konkursverfahrens.

 

8.  Massekosten  M
darunter:

a)  Gebühren  des  Gerichts  —UMNMN

Auslagen  des  Gerichtä,,,  .

b)  Vergütung  des  Verwaltrs,-.
Auslagen  des  Verwaltrs,

I)  Vergütung  der  Mitglieder  des

 

 

Gläubigerausschusses  .  ,
Auslagen  der  Mitglieder  des
Gläubigerausschusses  .
9.  Masseschulden  .
10.  Schuldenmasse
davon:

 

a)  bevorrechtigte  Konkursforde.

 

 

rungen..  .  ,.
b)  nicht  bevorrechtigte  Konkursforderungen
  ,,..................
11.  Teilungsmasse  ..·  .--»................

(Gegenstände,  die  zur  abgesonderten  Befriedigung
dienen,  werden  nur  in  Höhe  des  für  diese  nicht
erforderlichen  Betrags  angesetzt).

 

Bemerkungen



(auch  zu  den  Angaben
  auf  der
ersten  Seite).
        <pb n="362" />
        12.  Ergebnis  der  Verteilung.  —
Es  entfielen:  u1n  tile
a)  auf  die  Masseschulden  2•  —  %
b)  auf  die  Massekosten  —  5%
c)  auf  die  bevorrechtigten
Konkursforderugggenn  5½%
d)  auf  die  nicht  bevorrechtigten
  Konkursforderungen
  „  —  5½%

 

 

 

Tag  der  Ausfüllung:  í  í  í  í  .

Name  des  ausfüllenden  Beamten:
        <pb n="363" />
        —  351  —

Fehlanzeige  zur  Konkursstalistik.

 

Amtsgericht  in.  Landgerichtsbezirk
J.  ten  Kalenderviertelzahr  19  war  keine  Zählkarte
nach  d.  Muster.  —  A  —  B  4  oder  B  auszufüllen.

(Nichtzutreffendes  durchstreichen).

Tag  der  Ausfüllung:

Name  des  ausfüllenden  Beamten:
        <pb n="364" />
        —  352  —

74.

Verordnung,
betreffend  die  Gebühren  für  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau.

Vom  25.  November  1912.

81.

Für  die  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung  hat  der
Besitzer  der  untersuchten  Tiere  und  Fleischwaren  Gebühren  nach
Maßgabe  der  in  der  Anlage  enthaltenen  Gebührenordnung  zu
entrichten.

§  2.

Die  Gebühren  sind  an  den  Beschauer,  welcher  die  Untersuchung
vorgenommen  hat,  sofort  nach  Beendigung  der  letzteren  zu  zahlen.
Die  Gebühren  sind  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Beschauer
sich  auf  vorherige  Anmeldung  an  die  Schlachtstätte  begeben  hat,
aber  aus  irgend  einem  Grunde,  für  welchen  den  Beschauer  ein
Verschulden  nicht  trifft,  es  zur  Untersuchung  nicht  kommt.

Die  Ortspolizeibehörde  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  eine  andere  Art  der  Gebühreneinziehung  anordnen.

83.
Unterbleibt  die  Zahlung  der  Gebühr,  so  kann  die  Beitreibung
der  Gebühr  von  dem  Verpflichteten  auf  Antrag  des  Beschauers  im
Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  erfolgen.

84.
Für  die  in  öffentlichen  Schlachthäusern  vorzunehmende  Beschau
kann  die  Gebührenerhebung  und  die  Höhe  der  Gebühren  mit  unserer
Genehmigung  anderweitig  geregelt  werden.
        <pb n="365" />
        —  353  —

§  5.
Die  Gebühren  umfassen  auch  die  Vergütungen  für  Benachrichtigungen,
  Eintragungen  in  die  Schlacht-  und  Fleischbücher,  Eintragungen
  in  die  Tagebücher  und  für  Kennzeichnung  des  Fleisches.

86.

Tierärzte,  welche  als  Ergänzungsbeschauer  angestellt  sind,
erhalten  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Laienfleischbeschauer  auf
Grund  des  Reichsgesetzes  und  der  Bundesratsbestimmungen  A  nicht
zuftändig  ist,  (6  18  Abs.  1  des  Reichsgesetzes,  §S  5,  11,  18,  21

B.-A.)  besondere  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebühr  enordnung.

87.
Die  Gebühren  gelten  für  die  Untersuchung  vor  und  nach  dem
Schlachten  zusammen  (Lebendbeschau  und  Fleischbeschau).

88.

Neben  den  Gebühren  erhalten  die  Laieunfleischbeschauer  bei
einer  Schau  in  einer  Entfernung  von  über  2  km  von  ihrem  Wohnorte
  an  Wegegeldern  10  Pfennig  für  den  laufenden  Kilometer,
Tierärzte  40  Pfennig  für  den  laufenden  Kilometer  Landweg  und
auf  Eisenbahnen  7  Pfennig  für  das  Kilometer  ohne  Zu=  und  Abgangsgebühren.


Bei  Berechnung  der  Entfernung  wird  jedes  angefangene  Kilometer
  für  ein  volles  gerechnet  für  den  Hin=  und  Rückweg;  eine
Abrundung  auf  7½  Kilometer  findet  nicht  statt.

Die  Wegegelder  hat  der  Besitzer  des  Tieres  zu  zahlen,  falls
nicht  die  Ortspolizeibehörde  mit  Zustimmung  des  Ministeriums
etwas  anderes  anordnet.

§  9.

Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschauer  haben  sich  gegenseitig
zu  vertreten.  Das  Nähere  hierüber  regelt  die  Ortspolizeibehörde.
In  Fällen  der  Vertretung  stehen  dem  stellvertretenden  Beschauer

Land-Verord.  Band  XXIII.  45
        <pb n="366" />
        354  —

Gebühren  und  Wegegelder  nur  insoweit  zu,  als  sie  dem  von  ihm
vertretenden  Beschauer  zugestanden  haben  würden.
8  10.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  nebst  der  nenen  Gebühren—
ordnung  treten  mit  dem  1.  Januar  1913  in  Kraft.

Mit  demselben  Tage  wird  die  Verordnung  vom  31.  März
1903,  den  gleichen  Gegenstand  betreffend  (L.-V.  Bd.  XX  S.  317),
aufgehoben.

Bückeburg,  den  25.  November  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  27.  November  1912.
        <pb n="367" />
        —

—
—

III.

—

—

—
—

—  355  —
Aulage.
Gebührenordnung.
A.

.  Für  die  Beschau  vor  und  nach  der  Schlachtung  zusammen  er—

halten  die  Beschauer

a.  für  ein  Pferd,  Esel,  Maultier,  Maulesel  3,00
b.  für  ein  Stück  Großvieh  OOchsen,  Bullen,  fübe
Jungrinder  über  3  Monate  alt)  2,00  „
C.  für  Schweine  (incl.  Trichinenschau)  1050  „
d.  für  Kälber,  Schafe,  Ziegen  0075  „

.  Für  die  Beschau  im  lebenden  Zustande  allein  oder  für  die

Wiederholung  der  Lebendbeschau
a.  Großvieh  und  Pferde  (cf.  la  u.  h.  0075
b.  Kleinvieh  (Schweine,  Kälber,  Schafe,  Ziegen  0,50  „

Für  die  Ausstellung  einer  besonderen  Bescheinigung
G  47,6  B.-B.-A.)  0O,50  „

B.

Tierärzte,  denen  die  Ergänzungsbeschau  übertragen  ist  im

Sinne  des  §  6  der  Verordnung

a.  Großvieh  (ck.  1b).  33900—
b.  Schweinn  25950  „
C.  Kleinvieh..  1350  „

.  Für  Ausstellung  einer  besonderen  Bescheinigung

G&amp;amp;  47,6  B.B--U)  06460  ,

45“
        <pb n="368" />
        <pb n="369" />
        —  357  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  27.

75.

Ministerialerlaß,

betreffend  die  Nacheichungs=  und  Berichtigungsgebühren  (§  16  Maßund

  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908,  Reichsgesetzbl.  S.  349,

§  1  Erster  Abschnitt  Ziffer  3  und  9  Eichgebührenordnung  vom
18.  Dezember  1911,  Reichsgesetzbl.  S.  1074).

Vom  29.  November  1912.

 

 

 

Artikel  l.

Erfolgt  die  Prüfung  zum  Zwecke  der  Nacheichung  an  einer
ständigen  oder  unständigen  Amtsstelle,  so  betragen  die  Gebühren
1.  für  die  Nacheichung  der  nicht  in  Ziffer  2  aufgeführten  Meßgeräte
  die  Hälfte  der  Neueichungsgebühren;
2.  für  die  Nacheichung  der
a)  —

0)  lbseeännen  Wagen,
d)  Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  3000  kg
und  darüber,
e)  festfundamentierten  Wagen,
Wagen  für  Reisegepäck,  für  Stückgüter  im  Verkehre
der  Eisenbahn,  für  Postpackereien  ohne  angegebenen
Wert  ebensoviel  wie  bei  der  Neueichung;
3.  wenn  dem  Meßgeräte  die  Verkehrsfähigkeit  entzogen  wird,
die  Hälfte  der  für  die  Neueichung  (Prüfung  und  Stempelung)
festgesetzten  Gebühren.
        <pb n="370" />
        —  358  —

Artikel  II.

Erfolgt  die  Prüfung  zum  Zwecke  der  Nacheichung  außerhalb
einer  Amtsstelle  und

1.  am  Sitze  eines  Eichamts  oder  einer  Eichnebenstelle  bei
einem  hierfür  festgesetzten  Rundgang  oder

2.  bei  einer  allgemeinen  planmäßigen  Rundreise  innerhalb  des
der  Nacheichstelle  zugewiesenen  Bezirkes  und  der  für  diesen
bestimmten  Reisezeit,  so  werden  die  in  Artikel  I  festgesetzten
Gebühren  erhoben  und  außerdem  ein  Zuschlag  von  1  Mark,
der  für  jeden  beanspruchten  Beamten,  für  jeden  angefangenen
Tag  und  von  jedem  Antragsteller  zu  entrichten  ist.  Der
Zuschlag  ist  auch  zu  entrichten,  wenn  die  in  §  1  Erster
Abschnitt  Ziffer  6  der  Eichgebührenordnung  erwähnten  Voraussetzungen
  vorliegen.

Artikel  III.

Treffen  die  in  Artikel  II  zu  a  oder  b  bezeichneten  Voraussetzungen
  nicht  zu,  so  werden  bei  Prüfungen  außerhalb  der  Amtsstelle
  die  in  der  Eichgebührenordnung  festgesetzten  Gebühren  erhoben;
die  Vorschriften  im  §  1  Erster  Abschnitt  Ziffer  5  und  6  a.  a.  O.
finden  Anwendung.  Dasselbe  ist  der  Fall  bei  Prüfungen  von
Meßgeräten  einzelner  Antragsteller,  für  die  besondere  Rundreisen,
z.  B.  zwecks  Nacheichung  der  Apothekengeräte,  veranstaltet  werden.

ArtikelIV.

Die  Vorschriften  der  Eichgebührenordnung  in  §  1  Erster  Abschnitt
  Ziffer  2,  4,  7  und  8  finden  auch  bei  der  Nacheichung  Anwendung.

  Artikel  V
rtikel  V.

Werden  Gewichte  bei  der  Nacheichung  berichtigt,  so  werden
Gebühren  wie  für  die  Neueichung  erhoben.

Für  sonstige  Berichtigungsarbeiten  werden  Gebühren  nicht
erhoben.
        <pb n="371" />
        —  359  —

Artikel  VI.
Die  vom  Bundesrat  beschlossene  Eichgebührenordnung  vom

18.  Dezember  1911  wird  hierneben  zur  öffentlichen  Kenntnisnahme
abgedruckt.

Bückeburg,  den  29.  November  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  4.  Dezember  1912.
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        Auf  Grund  des  §  16  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom
30.  Mai  1908  (eichs-Gesetzbl.  S.  349)  hat  der  Bundesrat  die
nachstehende

Eichgebührenordnung
beschlossen.

§  1.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestiumungen.

1.  Die  in  dem  zweiten  Abschnitt  festgesetzten  Eichgebühren
werden  für  die  Neueichung  (Prüfung  und  Stempelung)  in  voller
Höhe,  für  die  Prüfung  ohne  Stempelung  zur  Hälfte  erhoben.

Erweist  sich  ein  Meßgerät  schon  bei  der  äußerlichen  Besichtigung
  als  unzulässig,  so  werden  bei  der  Vorlegung  an  der  Amtsstelle
  Gebühren  nicht  erhoben,  auch  wenn  ein  vorhandener  Stempel
zu  eniwerten  ist.

3.  Für  die  Berichtigungsarbeiten,  deren  Ausführung  von  der
Normal-Eichungskommission  vorgeschrieben  ist,  werden  Gebühren
nicht  berechnet.  Für  weitere  Berichtigungsarbeiten,  die  von  der
Normal-Eichungskommission  gestattet  sind,  sowie  für  Berichtigungsarbeiten
  bei  der  Nacheichung  darf  eine  Vergütung  nach  näherer
Bestimmung  der  Landesregierungen  erhoben  werden.

4.  Für  das  Aufbringen  einer  vorgeschriebenen  Bezeichnung
wird  eine  Gebühr  von  10  Pfg.  erhoben.  Werden  auf  ein  Meßgerät
  mehrere  Bezeichnungen  aufgebracht,  so  sind  für  jede  einzelne
Bezeichnung  10  Pfg.  zu  berechnen.  Die  Aufbringung  der  Inhaltsoder
  Gewichtsangabe  auf  Jässern  erfolgt  gebührenfrei.

5.  Werden  Neueichungen  oder  Prüfungen  ohne  Stempelung
außerhalb  der  Amitsstelle  vorgenommen,  so  sind  Zuschläge  zu  den
Gebühren  zu  entrichten,  und  zwar  bei  Gasmessern  in  Höhe  von
5  Prozent  der  für  die  Neueichung  nasser  Gasmesser  festgesetzten

Land.-Verord.  Band  XX  III.  46
        <pb n="374" />
        —  362  —

Gebühren,  bei  anderen  Meßgeräten  in  Höhe  von  20  Prozent  der
für  ihre  Neueichung  geltenden  Gebühren.  Als  Zuschlag  ist  mindestens
  der  Betrag  von  5  Mark  für  jeden  beanspruchten  Beamten,
für  jeden  angefangenen  Tag  und,  wenn  ein  Beamter  von  mehreren
Antragstellern  beansprucht  wird,  auch  von  jedem  einzelnen  Antragsteller
  zu  entrichten.

6.  Kann  außerhalb  der  Amtsstelle  eine  Neueichung  oder  Prüfung
  ohne  Stempelung  von  den  in  Anspruch  genommenen  Eichbeamten
  nicht  ausgeführt  werden,  weil  der  vorgelegte  Gegenstand  sich
schon  bei  der  äußerlichen  Besichtigung  als  unzulässig  erweist,  oder
die  in  der  Eichordnung  vorgeschriebenen  Vorbereitungen  (Herrichtung
  und  Reinigung  des  Meßgeräts,  Bereitstellung  von  Eichmitteln
und  Arbeitshilfe)  verabsäumt  sind,  oder  den  Beteiligten  sonst  ein
Verschulden  zur  Last  fällt,  so  sind  die  Gebühren  für  Prüfung  ohne
Stempelung  sowie  Zuschläge  nach  Maßgabe  der  Nr.  5  in  Ansatz
zu  bringen.  Handelt  es  sich  um  mehrere  Gegenstände,  so  sind  Gebühren
  und  Zuschläge  nur  für  denjenigen  Gegenstand  zu  berechnen,
für  welchen  die  höchsten  Gebühren  festgesetzt  sind.  Mindestens  sind
5  Mark  zu  berechnen.

7.  Bei  allen  außerhalb  der  Amtsstelle  stattfindenden  Eichungen
oder  Prüfungen  ohne  Stempelung  sowie  in  den  Fällen  der  Nr.  6
tragen  die  Gebührenpflichtigen  die  aus  der  Hin=  und  Rückbeförderung
der  Normale  und  Prüfungsmittel  entstehenden  Kosten.

Auch  tragen  sie  die  Fuhrkosten  für  die  Hin=  und  Rückreise  der
Eichbeamten  auf  dem  Land=  oder  Wasserwege,  wenn  der  Prüfungsort
  von  der  Amtsstelle  oder  von  der  für  die  Reise  in  Betracht
kommenden  nächsten  Eisenbahnhalte=  oder  Schiffsanlegestelle  mindestens
  2  Kitometer  entfernt  ist.

8.  Die  Summe  der  berechneten  Gebühren  und  Zuschläge  ist
nach  oben  auf  volle  5  Pfennig  abzurunden.

9.  Bei  der  den  Landesregierungen  zustehenden  Festsetzung  der
Nacheichungsgebühren  dürfen  die  vorstehend  bestimmten  Sätze  nicht
überschritten  werden.

10.  Werden  neue  Meßgeräte,  auf  welche  die  Bestimmungen
des  zweiten  Abschnitts  nicht  anwendbar  sind,  von  der  Normal-
        <pb n="375" />
        —  368  —

Eichungskommission  probeweise  zur  Eichung  zugelassen,  so  ist  diese
Behörde  ermächtigt,  einstweilen  die  zu  erhebenden  Gebühren  festzusetzen.
  Dabei  sollen  tunlichst  die  für  ähnliche  Meßgeräte  geltenden-Bestimmungen
  berücksichtigt  werden.

Zweiter.  Abschnitt.
Eichgebühren.  «
I.  Längenmaße,  Dickenmaße  und  Flächenmaße.
A.  Maßstäbe  und  Bandmaße.
1.  Maßstäbe  aus  Metall,  Buchsbaunholz  Elenbein,  Knochen  usw.

von  1  Meter  und  weniger  50  Mark,
längere  .  0,70  ,,
2.  Masstäte  aus  Holz,  außer  Vuchsbaumhoiz
von  1  Meter  und  weniger.  0,20  Mark,
von  2  Meter  0030  „
längerssss  J—
3.  Bandmaße  .
von  10  Meter  und  weniger  0O040  Mark,
längere  ....·..0,  „
4.  Frienemnahsitb=  10000  Mark.

B.  Dickenmaße  Kluppmaße).

1.  Kluppmaße  aus  Metall,  Bouchshaumhol,  Elfenbein,
Kunochen  ufsw.
von  1  Meter  und  weniger  0060  Mark,
längere  0,80  „
2.  Klupmoße  aus  Holz,  außer  Buchsbaumhols  -  »
von  1  Meter  und  weniger  .-  030Mark
längere  04  „

Die  obigen  Gebühren  gelten  für  Maßstäbe,  Bandmaße  und
Kluppmaße  mit  nur  einer  Gesamtlänge  und  Einteilung.  Bei
46
        <pb n="376" />
        —  364  —

mehreren  Gesamtlängen  und  Einteilungen,  auch  wenn  sie  sich  auf
verschiedenen  Seiten  der  Maße  befinden,  sind  die  anderthalbfachen
Gebühren  zu  erheben.

C.  Flächenmaße  (Planimeter).
Für  jedes  Flächenmaß.  ..  ....10,00Mark.
ll.FlüßtgkettsmaßeuudMeßwerkzeugefütFlüssigkeiten.
A.  Flüssigkeitsmaße

von  ¼  Liter  und  weniger  0,10  Mark,
„  1.  2  und  5  Literr  0,330
„  10  und  20  Liter  4060,80  „
größere  1,60  „

B.  Metwerkzeuge.  #er  Flaͤssigieiten.

a.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  und  Meßwerk—
zeuge  mit  ungleichartiger  Einteilung

von  0,5  Liter  und  weniger  ..  .  O,5O  Mark,
„  1,  2  und  5  Liter  .  ...0,60,,
„  10  und  20  Liter  19810  „
größere  ...  1,90  »

b.  Metzwerkzenge  mit  gleichartiger  Einteilung
bei  Einteilung  in  Abschnitte

von  ¼  Liter  und  weniger  0,60  Mark,

„  0,5  und  1  Liter  1,10  „

„  2  und  5  Literr.  2,00  „

„  10  Liter  .  4,00»
c.  Milchmaße

von  20  Liter  und  weniger  1,00  Marks,

„  mehr  als  20  bis  anschichlich  50  Liter  1,50  „
größere  2,00  „
        <pb n="377" />
        —  365  —

III.  Fässer.
a.  Raumgehalts-Ermittelung.
Fässer  von  110  Liter  und  weniger.  0,20  Mark,
,  »  T  als  110  bis  einschließlich
210  Lite  0,30  „
Fässer  von  mehr  als  210  bis  einschließlich
310  Liter.  0,40  „
Fässer  von  mehr  als  310  bis  einschließlich
410  Lit  0,50  „

iter
Fässer  von  mehr  als  410  bis  einschließlich
600  Liter.  0,60  „
Jässer  von  mehr  als  600  Liter  für  jede  volle
oder  angefangene  Stufe  von  100  Liter  0.10

b.  Tara-Ermittelung

für  jedes  FKa  ..  .  O,g0O  Mark.
c.  Erfolgt  die  Eichung  oder  Prüfung  ohne  Stempelung  an
der  Amtsstelle,  so  wird  für  Arbeitshilfe  und  verwendetes  Material
eine  weitere  Gebühr  in  Höhe  der  Hälfte  der  nach  a  oder  b  sich
ergebenden  Gebühren  erhoben.
d.  Erweisen  sich  Fässer  als  undicht,  so  sind  sie  unter  Erhebung
der  Gebühren  für  Prüfung  ohne  Stempelung  zurückzugeben.

I.  Hohlmaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände.
A.  Zylindrische  Maße

von  0,5  Liter  und  weniier  00,10  Mark,
„  1  Liter  0,20  „
„  2  t6t60830  „
„  5  „  60440  „
„  10  und  20  Lter  0,),60  „

„  50  Lter  100900

größeer  150
        <pb n="378" />
        —  366  —

B.  Kastenmaße,  Lösch-  und  Ladegefäße,  Förderwagen
und  Fördergefäße,  Rahmen=  oder  Aufsetzmaße,

Kumtmaße.
a)  Kastenmaße  ..  0,50  Mark,
b)  Lösch  und  Ladegefäße  von
2  Hektoliter  und  weniger  0,80  „
größrtrer  1,000  „
C)  Sörderwagen  und  Fördergefäße  von
2  Hektoliter  und  weniger  0,80  „
größere  1000  „
c)  Rahmen=  oder  Aussetzmaße  .  .0,80»
e)  Kumtmaße  von  2  Kubikmeter  und  weniger  .  0,80  „
größrer  .  .1,00,,
C.  Meßrahmen  für  Brennholz
für  jeden  Meßrahhzhem  0440  Mark.
V.  Gewichte.
A.  Handelsgewichte
von  50  Gramm  und  weniger.  0010  Mark,
„  100  »  bisLKilogramm....0,20»
»5und10Kilogramm......0,30,,
,,20,,50  ,,  ......0,80,,
B.  Präzisionsgewichte
von  50  Gramm  und  wenigeer.  00.10  Mark,
„  100  und  200  Gramm.  0,20  „
„  500  Gramm  bis  2  Kilogramm  0,),30  „
„  5  und  10  Kilogrem  0,),60  „
„20  und  50  Kilogramm.  .  .  10,20  „

C.  Goldmünzgewichte
für  jedes  Goldmünzgewicht.  0020  Mark.
        <pb n="379" />
        —  367  —

VI.  Wagen.
A.  Handelswagen.
Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  500  Gramm  und  weniger  .  0,30  Mark,
„  mehr  als  500  Gramm  bis  5  Kilogramm  0,50  „
7  77  77  5  bis  20  1  0,70  77
„  „  „  20  bis  50  Kilogramm  ,  »
»  «  «  50  77  200  77  1  50  7
77  7  —11  200  77  500  7*  2,00  77
77  *  77.  500  77.  750  11  2,50  11
77  77.  77  750  77  1000  77  3,00  r*—
»  ,,,,1000,,  1500  »  3,50,,
«  77  77  1  500  77  2000  77  4,00  77
77  77  77  2000  77  2500  77  4,50  77
77  77  77  2500  77  3000  7  5,00  77
it

ohne  m
Benutzung  Benutzung
einer
Gewichtsgerãtschaft
Ma  Mark

*-7
  77  7  3000  11  5000  77  7  3
„  „  „  5000  „  7000  „  9  5
„  „  „  7000  „  9000  „  11  7
,,  ,,  „  9000  „  11000  „  13  8
„  „  „  11000  „  16000  »  18  11
„  „  „  16000  „  21000  »  22  15
»  „  „  21000  „  26000  v  28  19
«  «  «  26000  11  31000  1  33  23
„  „  „  31000  „  36000  „  38  27
77  77  77  36000  77  4  1  000  r-  44  30
«  „  „  41000  „  46000  „  49  34
»  «  «  46000  »  5  1  000  »  55  38
«  »  „  51000  „  61000  »  64  45
77  »  «  6  1  000  7“  7  1  000  »  74  52
«  »  „  71000  „  81000  „  84  60
        <pb n="380" />
        —  368  —
von  mehr  als  91000  bis  101000  Kilogramm  108  .  76

„  „  „  101000  „  111000  »  20.84
„  „  „  111000  für  jede  volle  oder  angefangene
  Stufevon  10000  Kilogramm  mehr  12  8

Die  ermäßigten  Gebühren  werden  erhoben,  wenn  ein  Gewichtswagen,
  ein  Hebelapparat  oder  dergleichen  im  Mindestbetrage  von
drei  Viertel  der  Tragkraft  der  Wage  gestellt  wird  und  mindestens
ein  Zehntel  der  Tragkraft  der  Wage  in  Normallast  zur  Verfügung
  steht.

B.  Wagen  für  besondere  Zwecke.
I.  Präzisionswagen.
Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  500  Gramm  und  weniger  0,50  Mark,
„  mehr  als  500  Gramm  bis  5  Tilogramm  1,000  „

„  „  „  5  bis  20  Kilogramm  ..  1,50,,
größere  ...  ...2,00»

ll  Selbfttättge  Wagen-.
1.  Selbsttätige  Balkenwagen.
Wagen  mit  einem  Füllungsgewichte  von

weniger  als  5  Kilogramm..  ...  6,00  Mark,
5  bis  15  Kilogramm  .  .  8),50  „
mehr  „  15  „  30  »  ...11,00,,
«  «  30  J77  100  77“  "  «  «  13,50  «
,,,,100«150  »  ...16,00,,
,,«150,,200  »  ...18,50»
„  „  200  „  250  „  ’2s1,00  „
«  »  250  7.  300  «  -  23150  «
«  «  300  «  350  «  26,00  7
„  „  350  „  400  «  28,50  „
„  „  400  „  450  „  31,00  „
450  „  500  33,50  „

größere  für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe
von  100  Kilogramm  mehr  2550
        <pb n="381" />
        —  369  —

2.  Selbsttätige  Laufgewichtswagen.

Für  die  Prüfung  der  Wage  nach  Ausschaltung  der  selbsttätigen
Laufgewichtseinrichtung  sind  die  unter  VI.  A.  für  Handelswagen
gleicher  Tragfähigkeit  vorgeschriebenen  Gebühren  zu  berechnen.

Für  die  Prüfung  der  selbsttätigen  Laufgewichtseinrichtung  sind
in  Ansatz  zu  bringen  bei

Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  3000  Kilogramm  und  weniger  6,00  Mark,
,  mehr  als  3000  bis  11000  Killogramm  10,00  „
«  «  «  11000  «  31000  «  s·  15,00  14
„  „,  „31000  Kilogrem  20,00  „

III.  Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  im  Verlehre  der  Essenbahn
sowie  Wagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Wert.

Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  250  Kilogramm  und  weniger  .  15,50  Mark,
„  mehr  a  als  250  bis  750  Kilogram  3,00  „
„  „  750  Kilogrem  4)1000  „

VII.  Aräometer.

Aräometer,  die  vorschriftsmäßig  an  mindestens  5  Punkten  der
Aräometerskale  geprüft  werden:
Thermoaräometer.  .  ..  2,00  Mark,
Aräometer  ohne  Thermometer  1,
Aräometer,  die  vorschriftsmäßig  an  nicht  mehr  als  3  Punkten
der  Aräometerstale  geprüft  werden:
Thermoaräometer  1550  Mark,
Aräometer  ohne  Thermometer  0070

VIII.  Gasmesser.

1.  Nasse  Gasmesser.

Bei  einem  Betrage  des  größten  Gasvolumens,  welches  der
Gasmesser  in  der  Stunde  durchzulassen  bestimmt  ist,

von  0,3  Kubikmeter  und  weniger  .  100  Mark

»  mehr  als  0,3  bis  zu  0,5  Kubikmeter.  .  1,5

Land.-Verord.  Band  XXIII.  rn

77

77
        <pb n="382" />
        —  370  —

von  mehr  als  0,5  bis  zu  1  Kubikmeter  29,00  Mark,
77.  77  77  1  77  77  2  77  "“  00  77
77  77  77  2  77  77  4  77  4,00  77
77  77  77  4  77  77  6  77  5,00.  11
77.  77  77  6  11  11  8  77  6,00  77
***  11  77  8  77  77  10  77  "  7,00  77
77.  77  77  10  77  15  8,00  77

15  für  jede  volle  oder  angefangene
  Stufe  von  5  Kubikmeter  mehr  0,50  „

2.  Trockene  Gasmesser.

Die  Gebühren  für  Prüfung  und  Stempelung  belaufen  sich
auf  den  anderthalbfachen  Betrag  der  Gebühren  zu  Nr.  1.

3.  Bei  Gasmessern  mit  Wechselzählwerk  erhöhen  sich  die  Gebühren
  für  Prüfung  und  Stempelung  bei  nassen  Gasmessern  auf
den  anderthalbfachen,  bei  trockenen  Gasmessern  auf  den  doppelten
Betrag  der  Sätze  zu  Nr.  1.

4.  Erweist  sch  ein  Gasmesser  schon  bei  der  Vorprüfung  als
undicht,  so  erfolgt  die  Rückgabe  unter  Ansetzung  des  vierten  Teiles
der  vorstehenden  Gebühren  unter  1,  2  und  3,  wobei  die  berechneten
Beträge  auf  volle  fünf  Pfennig  nach  oben  abzurunden  sind.

5.  Gelangt  das  abnehmbare  Zählwerk  eines  Stationsgasmessers
ohne  diesen  zur  Prüfung,  sv  ist  eine  Gebühr  von  1,00  Mark,  falls
eine  Stempelung  hinzutritt,  eine  Gebühr  von  1,50  Mark  zu  erheben.


IX.  Getreideprober.

1.  Für  den  Viertelliterprokern  2.50  Mark,
„  „„  Literprober  .  ....500,,
,,«  Zwanziqliterprober  .0000

Diese  Gebühren  werden  lediglich  erhoben  für  die  allgemeine
  Prüfung  einschließlich  der  Nachmessungen  und  der  Kontrolle
  des  Einspielens  der  leeren  Wage  sowie  für  die  Prüfung
der  Genauigkeit  der  Angaben  und  für  die  Prüfung  des  Maßes.

Zu  vorstehenden  Sätzen  treten  noch  die  Gebühren  für  die
        <pb n="383" />
        —  371  —

Eichung  der  Gewichte  (V.  A.  und  V.  B.)  und  für  die  Eichung
der  Wage  V.I.  B.

2.  Für  die  Prüfung  12.  Wageschele  nebst  Messing.
platte  als  Ersatzteile  .  0),25  Mark.

X.  Meßwerkzeuge  für  wissenschaftliche  und  technische  Untersuchungen.

A.  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  phosikalische
Untersuchungen.

I.  Metzwerkzenge  ohne  Einteilung.
a)  Vollpipetten  jeder  Art  bis

250  Kubikzentimeter  0,40  Mark,
größere  ..  0,60  „
b)  andere  Meßwerkzeuge  mit  einer  Marke
bis  2000  Kubikzentimeter  JNT?  0,40  Mark,
größere  0,60  „
0)  Meßwerkzeuge  mit  zwei  Marken
bis  2000  Kubizentimeter  .  0000  Mark,
größere  0,80  „
d)  Pyknometer
mit  Thermomeeeer  180  Mark,
ohne  Thermometer  0,)80  „
e)  jede  Hilfsleistung  besonders  0,20  „
U.  Meßwerkzenge  mit  Einteilung.
In  jeder  Größ=  außer  Butyrometer  1000  Mark,
Butyrometer  J  0,60  „
B.  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische
Gasbestimmungen.

Für  Geräte,  die  Meßwerkzeugen  für  chemische  und  physikalische
Untersuchungen  entsprechen,  sind  die  Geböhren  für  biese  zu  entrichten,
für  alle  übrigen  Geräte  100  Mark.

47
        <pb n="384" />
        —  372  —

Außerdem  werden  für  jedes  Meßwerkzeug'  als
Abfertigungsgebühr  erhoben.  .  0O,10  Mark.

§  2.
Diese  Eichgebührenordnung  tritt  gleichzeitig  mit  der  Maß=  und
Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  in  Kraft.

Berlin,  den  18.  Dezember  1911.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="385" />
        –  373  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  W  28.

 

 

 

76.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Einführung  der  Deutschen  Arzneitaxe  für  1913.
Vom  14.  Dezember  1912.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  15.  März  1905
(L.-V.  Bd.  21  S.  45)  wird  hiermit  die  vom  Bundesrat  in  seiner
Sitzung  vom  12.  d.  Mtsl.  beschlossene  neue  Deutsche  Arzneitaxe
für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  vom  1.  Januar  1913  in
Kraft  gesetzt.

Bückeburg,  den  14.  Dezember  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  18.  Dezember  1912.
        <pb n="386" />
        —  374  —

77.
Ministerialerlaß,

betreffend  Wegegelder  bei  Ausübung  der  Schlachtviehund

  Fleischbeschau.
Vom  16.  Dezember  1912.

Auf  Grund  des  §  8  Abs.  3  der  Verordnung  vom  25.  November



1912,  betreffend  die  Gebühren  für  Schlachtvieh=  und

Fleischbeschau,  verordnen  wir  hiermit  zur  Wahrung  der  Einheitlichkeit
  der  Bestimmungen  an  Stelle  der  Ortspolizeibehörden,
was  folgt:

I.

—

III.

—

Die  von  dem  Besitzer  eines  Schlachttieres  auf  Grund
des  §  8  der  Polizei-Verordnung  vom  25.  November  1912
zu  zahlenden  Wegegelder  werden  in  allen  Fällen  der
tierärztlichen  Ergänzungsbeschau  bis  auf  weiteres  aus
einer  zu  bildenden  Kasse  seitens  des  Ministeriums  gezahlt.

Zwecks  Bildung  dieser  Kasse  haben  die  Laien-Fleischbeschauer

  von  jedem  untersuchten  Stück  Großvieh  0,25
Mark,  von  jedem  untersuchten  Schweine  0,10  Mark  zugleich
  mit  dem  Vierteljahrsnachweise  über  die  Schlachtungen
  an  Fürstliches  Ministerium  einzusenden.

Die  tierärztlichen  Beschauer  haben  halbjährlich  ihre
Liquidation  über  Ergänzungsbeschauen  unter  Angabe  der
jeweils  zurückgelegten  Wegestrecke,  der  Besitzer  der  Tiere,
sowie  der  Nummer  des  Tagebuchs,  unter  der  die  ergäuzungsbeschaupflichtige
  Schlachtung  eingetragen  ist,  an
Fürstliches  Ministerium  einzusenden.

Bückeburg,  den  16.  Dezember  1912.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

von  Campe.

Ausgegeben  den  18.  Dezember  1912.
        <pb n="387" />
        —  375  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  29.

 

 

 

78.
Polizeiverordnung,
betreffend  den  Handel  mit  Giften  und  giftigen  Farben.

Vom  16.  Dezember  1912.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1882  über  die  Polizeiverwaltung
  in  Verbindung  mit  §  34  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
erlassen  wir  die  nachstehende  Polizeiverordnung.

§  1.

Zum  Handel  mit  Giften  und  giftigen  Farben  ist  fortan  eine
Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  erforderlich.

Der  §  1  der  Polizeiverordnung,  betreffend  den  Handel  mit
Giften  vom  27.  Dezember  1894,  welcher  nur  eine  Anzeigepflicht
für  den  Gifthandel  vorschrieb,  wird  aufgehoben.

Der  übrige  Inhalt  der  Polizeiverordnung  vom  27.  Dezember
  1894  nebst  ihrer  Anlage  (Vorschriften,  betreffend  den  Handel
mit  Giften)  bleibt  neben  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  Kraft.

§6  2.

Die  Genehmigung  zum  Handel  mit  Giften  ist  fortan  nur  zu
erteilen,  wenn  gegen  die  Zuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  Beziehung
  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  nichts  zu  erinnern
ist  und  durch  eine  Physikatsbescheinigung  dargetan  wird,  daß  der
Nachsuchende  die  zur  Erkennung  und  Behandlung  von  Giften  erforderlichen
  Fachkenntnisse  besitzt.
        <pb n="388" />
        —  376  —

83.

Einer  Physikatsbescheinigung  zum  Handel  mit  Giften  bedürfen
nicht  approbierte  Apotheker,  staatlich  geprüfte  Nahrungsmittelchemiker
  sowie  beruflich  vorgebildete  Drogisten,  die  eine  Prüfung
an  einer  von  uns  anerkannten  Drogistenschule  mit  Erfolg  bestanden
  haben.

84.

Personen,  welche  eine  zum  Handel  mit  Giften  berechtigende
Physikatsbescheinigung  erwerben  wollen,  haben  sich  einer  Pruͤfung
zu  unterziehen,  die  von  dem  Kreisphysikus  unter  Zuziehung  eines
approbierten  Apothekers  abgehalten  wird.

g  5.
Die  Prüfung  erstreckt  sich
a)  bei  Bewerbern  um  eine  uneingeschränkte  Genehmigung
zum  Gifthandel  auf  folgende  Punkte:  6

1.  allgemeine  Kenntnis  der  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs
  und  der  Gewerbeordnung,  sowie  der
landesrechtlichen  Bestimmungen  über  den  Handel
mit  Giften,

2.  Kenntnis  der  Zusammensetzung  der  hauptsächlich  gehandelten
  Gifte  und  giftigen  Farben,  der  landesüblichen
  Bezeichnungen  der  Gifte  und  der  Gefahren,
die  beim  Umgang  mit  Giften  und  giftigen  Farben
drohen,  Feuergefährlichkeit,  Atzwirkung,  Schädlichkeit
der  Verstäubung  und  dergl.),  die  Bestimmung  einiger
Proben  von  besonders  charakteristischen  Giften  und
giftigen  Farben,

3.  Kenntnis  der  Gegenmittel  bei  den  hauptsächlich  gehandelten
  Giften  und  giftigen  Farben;

b)  bei  den  Bewerbern  um  eine  beschränkte  Genehmigung
zum  Gifthandel  (Handel  mit  Giften  der  Abteilung  3,  mit
        <pb n="389" />
        —  377  —

giftigen  Farben,  photographischen  Chemikalien  u.  dergl.)
genügt  außer  der  Kenntnis  der  oben  erwähnten  Rechtsvorschriften
  die  Kenntnis  der  Zusammensetzung  derjenigen
  Stoffe,  für  welche  die  Genehmigung  beantragt
wird  und  der  beim  Umgang  mit  ihnen  drohenden  Gefahren.

g  6.

Über  den  günstigen  Ausfall  der  Prüfung  wird  von  dem
Kreisphysikus  ein  Befähigungszeugnis  für  den  Handel  mit  Giften
ausgestellt.

Für  die  Prüfung  und  die  Ausstellung  des  Befähigungszeugnisses
  ist  bei  beschränkter  Genehmigung  eine  Gebühr  von
10  Mark,  bei  unbeschränkter  Genehmigung  eine  solche  von
15  Mark  zu  entrichten.

87.

Der  Geschäftsinhaber  hat  die  Prüfungsbescheinigung  sowie
diejenige  seiner  Angestellten  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift
aufzubewahren  und  den  Besichtigungsbeamten  auf  Verlangen  vorzulegen.
  Im  übrigen  finden  auf  Stellvertreter  die  Bestimmungen
in  §§  45  und  47  der  Gewerbe-Ordnung  Anwendung.

)m

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  oder  gegen  die
Zurücknahme  der  erteilten  Genehmigung  findet  der  Rekurs  nach
Maßgabe  der  §§  20  und  21  der  Gewerbe-Ordnung  statt.

)m

Die  Bestimmungen  dieser  Polizeiverordnung  treten  mit  dem
1.  Januar  1913  in  Kraft;  für  Geschäftsinhaber,  welche  zur  Zeit
schon  Gifthandel  betreiben.  treten  sie  mit  dem  1.  April  1913
in  Kraft.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  48
        <pb n="390" />
        –  378  —

8  10.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Polizeiverordnung
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  bezw.  Haft
bestraft.

Bückeburg,  den  16.  Dezember  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  21.  Dezember  1912.
        <pb n="391" />
        379  —

79.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Zuständigkeit  hinsichtlich  der  Genehmigung  und  Beaufsichtigung
  der  mit  Bergwerken  in  Zusammenhang  stehenden

elektrischen  Starkstromanlagen  und  kleitungen.
Vom  18.  Dezember  1912.

Die  Zuständigkeit  hinsichtlich  der  Genehmigung  und  Beaufsichtigung
  der  mit  Bergwerken  in  Zusammenhang  stehenden  elektrischen
  Starkstromanlagen  und  (leitungen  wird  nach  folgenden
Grundsätzen  geregelt.

1.

III.

—

Erfolgt  die  Erzeugung  elektrischer  Energie  auf  einem
Bergwerke,  einer  Aufbereitungsanstalt  oder  einem  sonstigen,
der  Aufsicht  der  Bergbehörde  unterliegenden  Werke,  und
erfolgt  die  Verwendung  des  erzengten  Stromes  lediglich
zu  Zwecken  dieses  nämlichen  Bergwerks,  so  ist  sowohl  für
die  Genehmigung,  als  für  die  Beaufsichtigung  der  ganzen
Anlage  ausschließlich  die  Bergbehörde  zuständig.

Erfolgt  die  Erzeugung  der  elektrischen  Energie  außerhalb

des  Bergwerkes,  ihre  Verwendung  aber  ganz  oder  zum
Teil  auf  einem  Bergwerke  oder  einem  der  Aussicht  der
Bergbehörde  unterstehenden  Betriebe,  so  ist  für  den  innerhalb
  der  Grenzen  des  eigentlichen  Grubengeländes  belegenen
  Teil  der  Anlage  die  Bergbehörde,  für  den  außerhalb

  des  eigentlichen  Grubengeländes  belegenen  Teil  die

allgemeine  Polizeibehörde  ausschließlich  zuständig,  und

zwar  sowohl  zur  Genehmigung  als  auch  zur  Beaufsichtigung.



Erfolgt  die  Erzeugung  der  elektrischen  Energie  auf  einem

Bergwerk,  ihre  Verwendung  indessen  auf  einem  anderen
48“
        <pb n="392" />
        —  380  —

Werk,  in  einer  Gemeinde,  oder  zu  sonstigen  Zwecken,  so
ist  für  den  innerhalb  des  eigentlichen  Grubengeländes
belegenen  Teil  der  Anlagen  die  Bergbehörde,  für  den
außerhalb  des  eigentlichen  Grubengeländes  belegenen  Teil
die  allgemeine  Polizeibehörde  ausschließlich  zuständig,  und
zwar  sowohl  zur  Genehmigung  als  zur  Beaussichtigung.

Wird  indes  die  auf  dem  Bergwerke  erzeugte  elektrische
  Energie  ausschließlich  im  Betriebe  eines  demselben
Bergwerksbesitzer  gehörigen  anderen  Bergwerkes  verwandt,
so  ist  die  Bergbehörde  nicht  nur  für  den  innerhalb  der
beiderseitigen  Grubengelände  fallenden  Teil  der  Anlage,
sondern  auch  für  den  außerhalb  der  Grubengelände  belegenen
  Teil  zur  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  zuständig,
  für  den  außerhalb  des  Grubengeländes  gelegenen
Teil  jedoch  nur  im  Einvernehmen  mit  der  allgemeinen
Polizeibehörde.

Wird  die  auf  einem  Bergwerk  erzeugte  elektrische
Energie  auf  einem  anderen,  nicht  demselben  Bergwerksbesitzer
  gehörigen  Bergwerke  verwendet,  so  ist  die  Bergbehörde
  für  den  innerhalb  der  beiderseitigen  Grubengelände
  belegenen  Teil  der  Anlage,  die  allgemeine  Polizeibehörde
  für  den  übrigen  Teil  der  Anlage  ausschließlich
zuständig,  und  zwar  sowohl  zur  Genehmigung  als  zur
Beaufsichtigung  der  Anlage.

Innerhalb  der  hiernach  Korenzten  Zuständigkeit  haben  die

Bergbehörden  bei  der  nach  Vorschrift  des  §  152  des
Berggesetzes  vom  28.  März  1906  vorzunehmenden  Prüfung
der  Projekte  für  Errichtung,  Veränderung  oder  Erweiterung
elektrischer  Kraftanlagen  die  Polizeiverordnung  vom  20.  Februar
  1897  (L.-V.  Bd.  XVII  S.  313)  sinngemäß  zu  beachten.
  Ebenso  haben  sie  die  vom  Verband  Deutscher
Elektrotechniker  aufgestellten  „Errichtungsvorschriften  und
Zusatzbestimmungen  zu  den  Vorschriften  für  die  Errichtung
elektrischer  Starkstromanlagen  nebst  Ausführungsregeln  für
Bergwerke  unter  Tage“  zu  beachten.
        <pb n="393" />
        —  381  —

V.  Die  hiernach  zur  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von
Starkstromanlagen  und  Leitungen  zuständigen  Behörden
werden  stets  darauf  Bedacht  zu  nehmen  haben,  bei  allen
wichtigeren,  das  gegenseitige  Aufsichtsverhältnis  betreffenden
  Angelegenheiten  in  Fühlung  zu  bleiben.

Nach  Ausführung  der  Starkstromanlagen  und  eleitungen,
an  deren  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  verschiedene
Behörden  beteiligt  sind,  haben  letztere  sich  über  die  örtlichen
  Grenzen  ihrer  Aufsichtsbereiche  ausdrücklich  miteinander
  zu  verständigen.

Bückeburg,  den  18.  Dezember  1912.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  21.  Dezember  1912.
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        —  383  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  1.

 

80.
Ministerialerlaß,

betreffend  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Unfallfürsorge
für  Gefangene.

Vom  25.  Jannar  1913.

In  Ausführung  des  §  8  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,
betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,  werden  für  die  in  den
Gefängnisanstalten  in  Bückeburg  und  Stadthagen  und  für  die  zur
Zwangsarbeit  untergebrachten  Personen  (§  1  Abs.  2  des  Reichsgesetzes)
  die  Versicherungsämter  der  Städte  Bückeburg  und  Stadthagen
  als  Ausführungsbehörden  bestellt.

Auf  Beschwerden  (§  11  Abs.  4  daselbst)  entscheidet  das  Oberversicherungsamt.


Die  höhere  Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1902  (Bd.  XX

S.  228)  wird  ausgehoben.
Bückeburg,  den  25.  Januar  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  29.  Jannar  1918.
        <pb n="396" />
        <pb n="397" />
        —  385  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  2.

 

 

 

8l.
Höchstes  Patent
betreffend  Einberufung  des  ordentlichen  Landtages.
Vom  31.  Januar  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen,  was  folgt:
Der  Landtag  wird  auf
Mittwoch,  den  19.  Febrnar  d.  Is.

in  Unsere  Residenzstadt  einberufen.
Unser  Ministerium  wird  mit  der  weiteren  Ausführung  dieses
Unseres  Patentes  beaufstragt.

Gegeben  Bückeburg,  den  31.  Januar  1913.

(I.  S)  Adolf.

Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  5.  Februar  1913.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  49
        <pb n="398" />
        —  386  —

82.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Ausführung  des  Höchsten  Patents  vom  31.  v.  Mts.
Vom  1.  Februar  1913.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Hoöchste  Patent  vom  31.  Januar
d.  Is.  werden  die  auf  Grund  des  Land  sassu  setzes  vom

1II  Thol  oa

17.  November  1868  berufenen  Abgeordneten  aufgefordert,  sich
Mittwoch,  den  19.  Februar  d.  Is.,  morgens  10  UAhr

im  Landtagssaale  des  Ministerialgebäudes  in  Bückeburg  einzufinden.
Sobald  die  Versammlung  sich  eingesetzt  hat,  ist  dem  Ministerium

davon  Anzeige  zu  machen.

Bückeburg,  den  1.  Februar  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  5.  Februar  1913.
        <pb n="399" />
        —  387  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  3.

 

 

 

83.
Ministerialerlaß,

betreffend  Ergänzung  der  Allgemeinen  Verfügung  vom  15.  Februar

1908  über  die  von  der  Staatsanwaltschaft,  von  den  Strafvollstreckungsbehörden

  und  in  Privatklagesachen  von  den  Amtsgerichten
an  andere  Behörden  zu  machenden  Mitteilungen.

Vom  4.  Februar  1913.

Die  Allgemeine  Verfügung  vom  15.  Februar  1908  in  Band  22
Seite  191  der  Landesverordnungen  wird  abgeändert  wie  folgt:
I.  Hinter  Ziffer  12  wird  folgende  Ziffer  12  a  eingeschoben:

Wird  wegen  Geistesstörung  des  Beschuldigten  ein

Verfahren  vorläufig  oder  endgültig  eingestellt  oder  die

Eröffnung  des  Hauptverfahrens  abgelehnt  oder  wird  wegen

Geistesstörung  ein  Angeschuldigter  anßer  Verfolgung  gesetzt

oder  ein  Angeklagter  freigesprochen,  so  ist  von  der  Entscheidung
  Mitteilung  zu  machen:

1.  wenn  das  Verfahren  sich  gegen  einen  Deutschen
richtete,  der  das  12.,  aber  nicht  das  45.  Lebensjahr
vollendet  und  noch  nicht  gedient  hat,  auch  nicht  ausgemustert
  oder  dem  Landsturm  überwiesen  ist,  an  den
in  Ziffer  10  bezeichneten  Zivilvorsitzenden  der  Ersatz:
kommission  oder,  wenn  dieser  nicht  bekannt  ist,  an  den
für  den  Geburtsort  zuständigen  Zivilvorsitzenden,

wenn  das  Verfahren  sich  gegen  eine  Militärperson

des  Beurlaubtenstandes  richtete,  an  das  Bezirkskommando,

  in  dessen  Kontrolle  die  Militärperson  steht.
49-10
        <pb n="400" />
        —  388  —

Wenn  die  Entscheidung  der  Rechtskraft  fähig  ist,  erfolgt
die  Mitteilung  erst  nach  deren  Eintritt.
In  Ziffer  15  werden  in  dem  Absatze  „zu  e“  die  folgenden
Worte  gestrichen:
„und  falls  es  sich  um  einen  im  Geschäftsbereiche  der  Aushörden
  in  der  Provinz  Hannover  und
im  Regierungsbezirke  Cassel  beschäftigten  Beamten  handelt,
an  die  betreffende  Generalkommission"
In  Ziffer  15  wird  eingeschaltet:
1.  hinter  dem  Absatze  „f“:
8)  auf  Reservejäger  der  Klasse  A
2.  hinter  dem  Absatze  „zu  f“:
zu  8)  an  die  Königliche  Inspektion  der  Jäger  und
Schützen  in  Charlottenburg,  Kantstraße  42.

—
—

 

III.

—

Bückeburg,  den  4.  Februar  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  8.  Februar  1913.
        <pb n="401" />
        —  389  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M.  4.

 

 

Polizeiverordnung,
betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von
Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid.
(Azetylenverordnung).
Vom  7.  Februar  1913.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  erlassen  wir  für  den  Umfang  des  Fürstentums
die  nachstehende  Polizeiverordnung:

Anzeigepflicht  für  Azetylenenlegen  und  Kalziumkarbidlager.
81

Wer  Azetylen  herstellen  und  verwenden  oder  wer  Kalziumkarbid
  lagern  will,  hat  dies  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  29
spätestens  bei  der  Inbetriebsetzung  der  Anlage  der  Ortspolizeibehörde
  anzuzeigen,  an  dem  der  Betrieb  stattfinden  soll.  Daneben
sind  die  Verkäufer  von  Azetylenanlagen  verpflichtet,  der  vorbezeichneten
  Behörde  spätestens  bei  der  Ablieferung  der  Apparate  diejenigen
  Personen  zu  bezeichnen,  welche  Azetylenanlagen  zum  Zwecke
der  Herstellung  von  Azetylen  erwerben.

Mit  der  ersteren  Anzeige  sind  zwei  genaue  Beschreibungen
und  zwei  deutliche  Schnittzeichnungen  der  Apparate  mit  eingetragenen
  Maßen  sowie  bei  nicht  im  Freien  aufzustellenden,  feststehenden
  Apparaten  zwei  deutliche  Baurisse  und  Lagepläne  des
Aufstellungsraums  vorzulegen.  Aus  letzteren  müssen  alle  im  Umkreis
  von  mindestens  5  Meter  um  die  Aszetylenanlage  liegenden
Gebäude  oder  Räume  nebst  deren  Tür=  und  Fensteröffnungen  ersichtlich
  sein.  Die  Beschreibung  muß  die  Einrichtung  und  die  Betriebsweise
  des  Apparats  sowie  die  Art  der  Reinigung  des  Gases,
        <pb n="402" />
        —  390  —

bei  Schneid=  und  Schweißapparaten  auch  die  Einrichtung  der  Wasservorlage,
  erkennen  lassen.

Die  gleiche  Anzeige  ist  bei  wesentlichen  Anderungen  der
Apparate,  ihres  Aufstellungsorts  oder  der  nächsten  Umgebung  zu
erstatten.  Die  für  eine  solche  Anzeige  erforderlichen  Belege  können
sich  auf  die  Abänderungen  beschränken.

Allgemeine  technische  Grundsätze  für  Azetylenanlagen.
§  2.
Azetylenanlagen  und  Kalziumkarbidlager  müssen  den  nachfolgenden
  Bestimmungen,  erstere  außerdem  den  auerkannten  Regeln
der  Wissenschaft  und  Technik  entsprechend  ausgeführt  werden.  Als

solche  gelten  bis  auf  weiteres  die  in  der  Anlage  zusammengestellten
*“  Grundsätze.
§  3.

Die  Herstellung  und  Aufbewahrung  von  Azetylen  darf  nicht
in  oder  unter  Räumen  erfolgen,  die  häufig  von  Menschen  betreten
werden  (vogl,  jedoch  §§  12  und  14).  Bei  Aufstellung  der  Apparate
über  solchen  Räumen  muß  der  Fußboden  wasserdicht  sein.

84.

Am  Entwickler  jedes  Azetylenapparats  muß  an  leicht  wahrnehmbarer
  Stelle  ein  Schild  angebracht  sein,  welches  den  Namen
oder  die  Firma  und  den  Wohnort  des  Fabrikanten  oder  Lieferanten,
das  Jahr  der  Anfertigung,  die  laufende  Fabrikationsnummer,  den
nutzbaren  Inhalt  des  Gasbehälters  (in  Liter),  die  größte  Dauerleistung
  in  Stunden-Liter  und  gegebenenfalls  die  Nummer,  unter
der  der  Apparatentyp  geprüft  und  von  der  Landeszentralbehörde
zugelassen  ist,  enthält.  Bei  Entwicklern,  bei  denen  das  Kalziumkarbid
  die  Gasglocke  belastet,  ist  ferner  das  Höchstgewicht  der  zulässigen
  Gesamtbelastung  anzugeben.

§  5.

Die  Azetylenapparate  müssen  in  allen  Teilen  so  hergestellt
werden,  daß  sie  hinreichend  gegen  Formveränderung  und  gegen
Rosten  geschützt  sowie  gasdicht  sind.
        <pb n="403" />
        —  391  —

An  den  Apparaten  dürfen  keine  aus  Kupfer  bestehenden  Teile
angebracht  sein.  Die  Verwendung  von  Kupferlegierungen  ist  zulässig.

Aufstellen  feststehender  Azetylenapparate.

86.  ·

Feststehende  Azetylenapparate,  d.  h.  solche,  welche  mit  einer
festverlegten  Leitung  verbunden  sind  oder  bei  beweglicher  Leitung
den  Aufstellungsraum  nicht  wechseln,  müssen  in  besonderen,  ausschließlich
  den  Zwecken  des  Betriebs  der  Apparate  dienenden  Räumen
mit  dichten  Wänden  und  leichter  Bedachung  aufgestellt  werden  (vgl.
jedoch  §§  11  und  12).  Die  Verschalung  der  Dachflächen  oder  die
lose  Auflegung  einer  leichten,  mit  schlechten  Wärmeleitern  bedeckten
Zwischendecke  ist  gestattet.  Gasbehälter  dürfen  im  Freien  ausgestellt
werden,  wenn  ihre  Wasserabschlüsse  gegen  Einfrieren  geschützt  sind.

Die  Apparatenräume  müssen  derart  geräumig  sein,  daß  die
Apparate  zugänglich  sind.

§  7.

Die  Apparatenräume  müssen  genügendes  Tageslicht  haben,  um
in  ihnen  alle  erforderlichen  Arbeiten  bei  Tage  ohne  künstliche  Beleuchtung
  vornehmen  zu  können.

Apparatenräume,  bei  denen  es  nach  ihrer  Zweckbestimmung
von  vornherein  zu  erwarten  ist,  daß  eine  Bedienuug  der  Apparate,
wenn  auch  nur  gelegentlich,  in  der  Dunkelheit  erforderlich  wird
(3.  B.  in  Gastwirtschaften  oder  bei  Anlagen  für  eine  Stundenleistung
  von  mindestens  3000  Liter  Gas),  müssen  Einrichtungen
zur  künstlichen  Beleuchtung  erhalten.  Diese  darf  nur  von  außen
vor  gasdichten,  nicht  zu  öffnenden  Fenstern  aus  starkem  Glase  durch
geschlossene,  haltbare  Laternen  erfolgen.  Wird  in  letzteren  Azetylen
benutzt,  so  muß  daneben  eine  andere  Beleuchtungsart  für  die
Laternen  betriebsbereit  vorhanden  sein.

In  der  zur  künstlichen  Beleuchtung  des  Apparatenraums  benutzten
  Umfassungsfläche  sollen,  wenn  es  nicht  unbedingt  erforderlich
  ist,  Türen  nicht  vorhanden  sein.  Fenster  in  dieser  Fläche
müssen  aus  starkem  Glase  bestehen,  gasdicht  und  nicht  öffenbar  sein.
        <pb n="404" />
        —  392  —

Motoren  sowie  Sicherungen  und  Kontaktvorrichtungen  elek—
trischer  Einrichtungen  und  Sicherungen  müssen  außerhalb  des
Apparatenraums  liegen  oder  funkensicher  sein.

88.

Die  Apparatenräume  müssen  im  höchsten  Punkte  mit  guten
Lüftungseinrichtungen  versehen  werden.  Die  Ausmündungsstellen
dieser  Lüftungseinrichtungen  und  der  Sicherheitsrohre  an  Entwicklern
oder  Gasbehältern  müssen  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den
Mündungen  von  Schornsteinen  für  Feuerungsanlagen,  von  Fenster—
und  Türöffnungen  benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,
Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie
von  Verbindungswegen  (Galerien.  offenen  Treppen)  an  Wohnhäusern
mindestens  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  entfernt
  sein.  Auf  Fenster  aus  starkem  Glase,  die  gasdicht  und  nicht
öffenbar  sind,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  19.

Die  Apparatenräume  müssen  durch  ihre  Lage  und  Bauweise
oder  durch  geeignete  Maßnahmen  vor  Frost  geschützt  sein,  sofern
die  Apparate  nicht  an  sich  frostsicher  gebaut  sind.  Frostschutzmittel
dürfen  die  Wandungen  nicht  angreifen.

Die  Heizung  der  Räume  darf  nur  durch  Dampf,  Wasser  oder
andere  Einrichtungen  (z.  B.  dichte  und  gut  mit  Isolationsmitteln
überdeckte,  gemauerte  Heizkanäle)  erfolgen,  bei  denen  auch  im  Falle
der  Beschädigung  der  Austritt  von  Funken,  das  Glühendwerden
oder  der  Zutritt  von  Azetylen  zu  offenem  Feuer  oder  hoch  erhitzten
Gegenständen  ausgeschlossen  ist.  Die  Apparatenräume  müssen  von
benachbarten  Feuerstellen  ihrer  Heizungsanlage  durch  Brandmauern
getrennt  sein.

8  10.

Die  Türen  und  diejenigen  Fenster  des  Apparatenraums,  welche
öffenbar  oder  nicht  durch  starkes  Glas  gasdicht  verschlossen  sind,
müssen  ins  Freie  führen  und  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den
Türen  und  Fenstern  benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes
Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,
        <pb n="405" />
        —  393  —

sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  an  Wohnhäusern
  mindestens  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,
entfernt  sein.  Bei  geringerem  Abstand  sowie  beim  Anbau  an  die
Nachbargrenze  oder  an  öffentliche  Wege  usw.  muß  der  Aufstellungsraum
  nach  dieser  Seite  hin  durch  eine  öffnungslose  massive  Mauer
abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  daß  an  eine  Brandmauer  angebaut
  wird.  Türen  müssen  nach  außen  ausschlagen.

Für  die  Aufstellung  von  feststehenden  Apparaten  zur  Beleuchtung
von  Schiffen  oder  über  Räumen,  die  häufig  von  Menschen  betreten
werden  (vgl.  §  3),  oder  im  Festungsrayon  braucht  die  Entfernung
von  5  Meter  nicht  eingehalten  zu  werden,  wenn  die  Wände  des
Apparatenraums  feuersicher  sind  und  etwaige  Offnungen  in  ihnen
von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Türen  und  Fenstern  benachbarter
  Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leicht
entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen
(Galerien,  offenen  Treppen)  abgewendet  angeordnet  sind.  Ebenso
kann  in  den  beiden  ersten  Fällen  davon  abgesehen  werden,  daß  die
Türen  ins  Freie  führen.

8  11.

Abweichend  von  §  6  können  feststehende  Apparate  im  Freien
aufgestellt  werden,  wenn  sie  nur  während  der  frostfreien  Jahreszeit
betrieben  werden.  Auf  diese  Fälle  finden  die  Bestimmungen  des
§  13  Abs.  1  Anwendung.

Grubenentwickler  (Tiefbausysteme)  können  im  Freien  aufgestellt
und  während  des  ganzen  Jahres  benutzt  werden,  wenn  die  Mauern
der  Entwicklergruben  sorgsam  gegen  Frosteinwirkung  isoliert  werden,
wenn  ferner  das  Verbindungsrohr  zum  Gasbehälter  srostsicher  und
derart  verlegt  wird,  daß  es  in  allen  Teilen  Gefälle  nach  dem  Entwickler
  hat,  und  wenn  die  Entwicklergrube  dicht  ist.

8  12.

Abweichend  von  88  3  und  6  können  feststehende  Apparate  für
technische  Zwecke  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  4  Kilogramm
  Kalziumkarbidfüllung  innerhalb  von  Arbeitsräumen  aufgestellt
  werden,  wenn  die  Aufstellung  in  einem  besonderen  Raume

Land.-Verord.  Band  XXIII.  50
        <pb n="406" />
        —  394  —

aus  örtlichen  oder  technischen  Gründen  untunlich  ist  und  nachstehende
besondere  Bedingungen  erfüllt  werden:

a)  Die  Apparate  müssen  so  gebaut  sein,  daß  während  ihrer

Inbetriebsetzung  und  ihres  Betriebs  kein  Azetylen  in  irgendwie
  bedenklichen  Mengen  in  den  Aufstellungsraum  entweichen
  kann;  insbesondere  muß  der  Gasbehälter  die
Gasausbeute  aus  der  ganzen  im  Apparat  aufsgespeicherten
Menge  Kalziumkarbid  oder  bei  zuverlässiger  Unterteilung
des  Vorrats  die  der  Teilmenge  entsprechende  Gasmenge
aufnehmen  können.  Werden  Sicherheitsrohre  angebracht,
so  müssen  sie  mittels  fester  oder  beweglicher  Leitung  ins
Freie  geführt  werden;  ihre  Ausmündungsstellen  müssen
den  Bestimmungen  des  §  8  entsprechen.

b)  Der  Typ  der  Apparate  einschließlich  desjenigen  der  Wasservorlage

  muß  fachmännisch,  auch  im  Betriebe,  geprüft  und
begutachtet  sowie  von  dem  Ministerium  für  diesen  Zweck
besonders  zugelassen  sein.  Die  Ubereinstimmung  der
einzelnen  Apparate  mit  dem  zugelassenen  Typ  ist  durch
amtliche  Stempelung  der  Kupfernieten  oder  Zinntropfen,
mit  denen  das  Schild  (§  4)  am  Entwickler  des  Apparats
zu  befestigen  ist,  nachzuweisen.

0)  Die  Aufstellung  muß  in  gut  lüftbaren  Räumen  von  minded



stens  50  Kubikmeter  Luftinhalt  erfolgen.  Mehr  als  zwei
Apparate  dürfen  in  keinem  Raume  aufgestellt  werden.
Im  übrigen  muß  auf  je  4  bei  der  größten  Beanspruchung
der  Entwickler  stündlich  zu  vergasende  Kilogramm  Kalziumkarbid
  ein  Luftraum  von  mindestens  50  Kubikmeter  vorhanden
  sein.  Sämtliche  Verbrauchseinrichtungen  für
Azetylen  in  solchen  Räumen  müssen  durch  eine  deutliche
Angabe  über  ihren  Stundenliterverbrauch  an  Azetylen
gekennzeichnet  werden.

Von  offenem  Lichte  oder  Feuerstellen  müssen  die  Apparate
mindestens  3  Meter  Abstand,  und  von  anderen  Azetylenapparaten
  mindestens  6  Meter  Abstand  haben.
        <pb n="407" />
        395  —
Aufstellung  beweglicher  Azetylenapparate.

9  13.

Bewegliche  Azetylenapparate,  d.  h.  solche,  welche  für  wechselnde
Betriebsstätten  bestimmt  sind,  dürfen  nur  im  Freien  aufgestellt
werden;  ihr  Abstand  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Fenstern
und  Türen  benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,
Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie
von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  muß  mindestens
5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  betragen;  der
Aufstellungsort  muß  gegen  den  Zutritt  unbefugter  Personen  abgesperrt
  werden.  Auf  Fenster  aus  starkem  Glase,  die  gasdicht  und
nicht  öffenbar  sind,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.
Vor  dem  unvorsichtigen  Gebrauche  von  Feuer  oder  Licht  in  der
Nähe  beweglicher  Apparate  ist  durch  Anschlag  zu  warnen.

Der  Abstand  ovnn  5  Meter  braucht  bei  der  Benutzung  von
beweglichen  Apparaten  im  Freien  für  technische  Zwecke
G.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  nicht  eingehalten  zu  werden,
sofern  der  Apparat  in  einem  geschlossenen  fahrbaren  Wagenkasten
aufgestellt  wird,  dessen  Türen  und  Fenster  von  Feuerstellen  abgewendet
  sind.

8  14.

Abweichend  von  §  13  können  bewegliche  Apparate  für  technische
Zwecke  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  10  Kilogramm
Kalziumkarbidfüllung  vorübergehend  innerhalb  von  Arbeitsräumen
aufgestellt  werden,  wenn  ihre  Aufstellung  im  Freien  aus  örtlichen
oder  technischen  Gründen  untunlich  ist,  und  wenn  nachstehende  besondere
  Bedingungen  erfüllt  werden:

a)  Die  Apparate  müssen  so  gebaut  sein,  daß  während  ihrer
Inbetriebsetzung  und  ihres  Betriebs  kein  Azetylen  in
irgendwie  bedenklichen  Mengen  in  den  Aufstellungsraum
entweichen  kann;  insbesondere  muß  der  Gasbehälter  die
Gasausbeute  aus  der  ganzen  im  Apparat  aufgespeicherten
Menge  Kalziumkarbid  oder  bei  zuverlässiger  Unterteilung

50“
        <pb n="408" />
        —  396  —

des  Borrats  die  der  Teilmenge  entsprechende  Gasmenge

aufnehmen  können.
b)  Der  Typ  der  Apparate  einschließlich  desjenigen  der  Wasservorlage
  muß  l-  auch  im  Betriebe,  geprüft  und
begutachtet  sowie  von  dem  Ministerium  für  diesen  Zweck
besonders  zugelassen  sein.  Die  ÜUbereinstimmug  der  einzelnen
Apparate  mit  dem  zugelassenen  Typ  ist  durch  amtliche
Stempelung  der  Kupfernieten  oder  Zinntropfen,  mit  denen
das  Schild  (§  4)  am  Entwickler  des  Apparats  zu  befestigen
ist,  nachzuweisen.
Sicherheitsrohre  müssen  mittels  fester  oder  beweglicher
Leitung  ins  Freie  geführt  werden;  die  Ausmündungsstellen
müssen  den  Bestimmungen  des  §  8  entsprechen.

Kalkschlammgruben.
8  15.

Kalkschlammgruben  müssen  im  Freien  angelegt  werden.  Be—
deckte  Gruben  sind  mit  einer  wirksamen  Entlüftungsvorrichtung  zu
versehen,  offene  mit  Geländer  zu  umgeben.  Oberhalb,  jedoch  in
der  Nähe  der  Grube,  ist  ein  Schild  mit  dem  Verbote  des  Rauchens

und  des  Umgehens  mit  glimmenden  oder  brennenden  Gegenständen
anzubringen.

x·

Betrieb  der  Azetylenapparate.
8  16.

Die  Apparatenräume  dürfen  nur  für  die  Zwecke  des  Vetriebs
der  Apparate  verwendet  und  von  Unbefugten  nicht  betreten  werden.
Das  Betreten  der  Räume  mit  Licht,  die  Benutzung  von  Feuerzeug
sowie  das  Rauchen  in  ihnen  ist  verboten.  Diese  Verbote  sind
außen  an  den  Eingangstüren  durch  Anschläge  deutlich  sichtbar  zu
machen.  Sie  beziehen  sich  nicht  auf  Arbeitsräume,  innerhalb  deren
Apparate  zu  technischen  Zwecken  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)
benutzt  werden  dürfen.  Das  Betreten  von  Apparatenräumen  mit
elektrischen  Hand=  oder  Taschenlampen  ist  gestattet.
        <pb n="409" />
        —  397  —

§l  17.

In  jedem  Raume,  in  dem  Azetylenapparate  dauernd  benutzt
werden,  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Anweisung
  über  die  Behandlung  der  Apparate  im  regelmäßigen  Betrieb
  und  bei  Störungen  in  deutlicher,  gegen  zerstörende  Einflüsse
geschützter  Schrift  angeschlagen  werden.

§  18.

Die  Uberwachung  und  Bedienung  der  A#zetylenapparate  darf
nur  durch  zuverlässige,  mit  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  vertraute
  Personen  erfolgen.

Lagerung  von  Kalziumkarbid.
8  19.

Kalziumkarbid  darf  nur  in  wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen
gelagert  werden  und  muß  gegen  Zutritt  von  Wasser  oder  Feuchtigkeit
  geschützt  sein.

Die  Gefäße  müssen  die  Aufschrift  tragen:  „Kalziumkarbid,  vor
Nässe  zu  schützen“.

Die  Anwendung  von  Entlötungsapparaten  oder  von  funken—
reißenden  Instrumenten  zum  Offnen  verlöteter  Gefäße  ist  verboten.

Nur  eine  dem  voraussichtlichen  Tagesverbrauch  entsprechende
Anzahl  von  Gefäßen  darf  geöffnet  sein.  Geöffnete  Gefäße  sind  mit
wasserdicht  schließenden  oder  übergreifenden,  wasserundurchlässigen
Deckeln  verdeckt  zu  halten.

a.  in  Apparatenräumen.

g  20.

In  Apparatenräumen  dürfen  unter  Beachtung  der  Vorschriften
des  §  19  bei  Anlagen  bis  zu  50  Kilogramm  tählichem  Kalzium—
karbidverbrauch  außer  der  für  den  Gebrauch  geöffneten  Karbidbüchse
höchstens  500  Kilogramm,  bei  größeren  Anlagen  höchstens  1000  Kilogramm
  Kalziumkarbid  gelagert  werden.
        <pb n="410" />
        —  398  —

b.  in  Verkaufsräumen.
§  21.

Mengen  bis  zu  100  Kilogramm  Kalziumkarbid  dürfen  unter
Beachtung  der  Vorschriften  des  §  19  ohne  weitergehende  Beschränkungen
  gelagert  werden.  Die  Lagermenge  kann  ausnahmsweise
  bis  auf  200  Kilogramm  erhöht  werden,  wenn  der  über  100  Kilogramm
  hinausgehende  Vorrat  in  luft=  und  wasserdicht  verschlossenen.
Blechbüchsen  aufbewahrt  wird  und  diese  Büchsen  nur  verschlossen
abgegeben  werden.

.  in  besonderen  Lagerräumen.
§  22.

Mengen  über  100  Kilogramm  bis  zu  1000  Kilogramm  Kalziumkarbid
  dürfen  nur  in  trockenen,  hellen  und  gut  gelüfteten  Räumen,
die  gegen  den  Zutritt  von  Wasser  sicher  geschützt  sind,  unter  Beachtung
  der  Vorschriften  des  §  19  gelagert  werden.  Werden  die
Räume  geheizt,  so  darf  die  Heizung  nur  durch  Einrichtungen  geschehen,
  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  der  Eintritt  von
Wasser  in  den  Lagerraum  und  der  Zutritt  etwa  entwickelten  Azetylens
  zu  offenem  Feuer  oder  hocherhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen
  ist.  ,

Die  Lagerung  in  Kellern  ist  untersagt.

8  28.

Mengen  von  mehr  als  1000  Kilogramm  Kalziumkarbid  dürfen
unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  §§  19  und  22  nur  in  Räumen
gelagert  werden,  die  von  anstoßenden  Räumen  und  benachbarten
Gebäuden  durch  massive,  den  baupolizeilichen  Bestimmmungen  entsprechende
  Brandmauern,  von  darunter  befindlichen  Räumen  durch
massive,  öffnungslose  Gewölbe  getrennt  sind.

Brandmauern  dürfen  durch  feuerfeste,  selbsttätig  schließende
Türen  durchbrochen  sein.  Wo  die  Brandmauern  den  Abschluß  des
Lagerraums  gegen  ein  Nachbargebäude  bilden,  das  mindestens
3  Meter  entfernt  ist,  können  sie  durch  eine  Wellblechwand  ersetzt
werden.  Gegen  ein  Nachbargebäude,  das  einen  Abstand  von
        <pb n="411" />
        —  399  —

mindestens  5  Meter  hat,  ist  eine  Abtrennung  durch  eine  Brandmauer
  oder  Wellblechwand  nicht  erforderlich.

Die  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.

Die  Mitlagerung  explosiver  oder  leicht  entzündlicher  Gegenstände
  ist  gestattet  in  Lagerräumen,  in  denen  eine  Umpackung  oder
ein  Abfüllen  leicht  entzündlicher  Gegenstände  und  Flüssigkeiten  oder
des  Kalziumkarbids  nicht  stattfindet.  Die  Räume  dürfen  mit  Licht
nicht  betreten  werden  und  als  Innenbeleuchtung  nur  elektrische
Glühlampen  mit  starker  Fassung  und  Überglocke  und  außerhalb  des
Raumes  angebrachtem  Schalter  erhalten.  Ist  eine  Außenbeleuchtung
vorhanden,  so  darf  sie  nur  hinter  dicht  schließenden,  nicht  öffenbaren
Fenstern  aus  starkem  Glase  stattfinden.

d.  Im  Freien.

g  24.

Die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  im  Freien  ist  nur  in  wasserdichten
  Metallgefäßen  in  einer  Entfernung  von  mindestens  5  Meter
von  Gebäuden  gestattet.  Die  Lagerstätte  ist  auf  allen  Seiten  in
einem  Abstand  von  mindestens  1  Meter  mit  einem  Zaune  oder
Drahtgitter  zu  versehen.  Der  Raum  zwischen  Lager  und  Umwehrung
  ist  von  brennbaren  oder  explosiblen  Gegenständen  freizuhalten.


Das  Kalziumkarbid  ist  auf  einer  Bühne  zu  lagern,  von  deren
Unterkante  bis  zum  Erdboden  ein  freier  Zwischenraum  von  mindestens
20  Centimeter  vorhanden  sein  muß.

Das  Kalziumkarbid  ist  durch  ein  Schutzdach  oder  durch  wasserdichte
  Planen  zu  schützen.

g  25.
Die  in  den  88  22  und  23  bezeichneten  Lagerräume  und  die
in  §  24  bezeichneten  Lagerplätze  müssen  an  jedem  Zugang  mit

einer  leicht  sichtbaren  Warnungstafel  versehen  sein,  welche  die  Aufschrift
  trägt:
        <pb n="412" />
        —  400  —

„Kalziumkarbidlager,  Unbefugten  ist  der  Zutritt  verboten!  Zum
Löschen  eines  Brandes  kein  Wasser  zu  verwenden.“

Ausnahmen.
§  26.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung:

1.

##

auf  staatliche  und  wissenschaftliche  Institute,  soweit  sie  Azetylen
  zu  Lehr=  oder  Prüfungszwecken  herstellen  oder  verwenden,


.  auf  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  in  Fabriken,  in  denen

Kalziumkarbid  hergestellt  oder  verarbeitet  wird,  soweit
deren  Genehmigung  nach  anderen  gesetzlichen  Bestimmungen
erfolgta.

.  auf  Apparate  zur  Beleuchtung  von  Fahrzeugen,  tragbare

Lampen  und  tragbare  Laternen  sowie  auf  die  Lagerung
der  hierzu  erforderlichen  Menge  Kalziumkarbid  mit  der
Maßgabe,  daß  bei  den  Apparaten,  Lampen  und  Laternen
die  Karbidfüllung  2  Kilogramm,  der  Uberdruck  0,2  Atmosphären
  und  die  Temperatur  im  Gasraum  des  Entwicklers
1000  C  nicht  übersteigen  darf,  daß  ferner  bei  ihnen  die
Verwendung  von  Kupfer  an  allen  vom  Azetylengas  berührten
  Stellen  verboten  ist  und  daß  endlich  nicht  mehr
als  10  Kilogramm  Kalziumkarbid  auf  Vorrat  gelagert
werden,

.  auf  selbsttätige  zu  Beleuchtungszwecken  bestimmte  Verdrängungsapparate

  für  besonders  präpariertes  Kalziumkarbid
  mit  sehr  langsamer  Nachvergasung  und  festem
inneren  Zusammenhalte  (z.  B.  sogenanntem  Beagid,  Karbidid)
  mit  Karbidfüllungen  bis  zu  insgesamt  2  Kilogramm,
sofern  deren  Typ  von  dem  Ministerium  auf  Grund  einer
fachmännischen  auch  im  Betriebe  vorgenommenen  Prüfung
und  Begutachtung  besonders  zugelassen  ist  und  die  Apparate
  in  Räumen  aufsgestellt  werden,  die  mindestens  25  Kubikmeter
  Luftraum  enthalten,
        <pb n="413" />
        —  401  —

5.  auf  Azetylenfackeln,  welche  im  Freien  außerhalb  von  Gebäuden,
  Uberdächern,  Schuppen  und  in  genügender  Entfernung
  von  leicht  entzündlichen  Stoffen  aufgestellt  sind,
sofern  der  Typ  und  die  Größe  der  Fackeln  von  der  Landeszentralbehörde
  auf  Grund  einer  fachmännischen  Prüfung
und  Begutachtung  besonders  zugelassen  ist,

6.  auf  die  Gewinnung  und  Verwendung  von  Aszetylen  aus
gelöstem  Azetylen,  sofern  die  zur  Aufbetvahrung  des  gelösten
  Azetylens  benutzten  Gefäße  den  Bestimmungen  der
Eisenbahn-Verkehrsordnnng  entsprechen.

§627.

Eine  wiederholte  Anzeige  über  die  vorübergehende  Inbetriebsetzung
  beweglicher  Azetylenapparate  für  technische  Zwecke,  deren
Typ  und  Größe  von  dem  Ministerium  auf  Grund  des  §  14
besonders  zugelassen  ist,  in  dem  Bezirk  anderer  Polizeibehörden  ist
nicht  erforderlich,  wenn  der  Eigentümer  die  im  §  1  vorgeschriebene
Anzeige  mit  dem  Nachweis  der  Zulassung  des  Apparatentyps  durch
das  Ministerium  der  Polizeibehörde  seines  Wohnsitzes  erstattet
  hat.

Dieselbe  Erleichterung  wird  beweglichen  Apparaten  für  Beleuchtungszwecke
  (z.  B.  für  Schaubuden)  gewährt,  wenn  einer  der
nach  §  14  für  technische  Zwecke  besonders  zugelassenen  Apparatentypen
  zur  Beleuchtung  benutzt  wird.  Ferner  braucht  bei  Benutzung
solcher  Apparate  der  nach  §  13  Abs.  1  geforderte  Abstand  von
5  Meter  nicht  eingehalten  zu  werden,  wenn  die  Aufstellung  gemäß
§  13  Abs.  2  in  einem  geschlossenen  Wagenkasten  erfolgt.

g  28.

Das  Ministerium  behält  sich  vor,  für  einzelne  Fälle,  oder
beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  allgemein  Ausnahmen  von
den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  zuzulassen.  Solche  Ausnahmen
  sind  insbesondere  für  die  Versuchslaboratorien  von  Fabriken
zulässig.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  51
        <pb n="414" />
        —  402  —

Azetylenfabriken.
g  20.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  mit  Ausnahme  derjenigen
  über  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  finden  auch  auf  die
Anlagen  zur  fabrikmäßigen  Herstellung  von  gasförmigem,  verdichtetem,
gelöstem  und  flüssigem  Azetylen  Anwendung,  welche  als  chemische
Fabriken  einer  Genehmigung  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  bedürfen.
  Bei  der  Herstellung  von  flüssigem  Azetylen  sind  außerdem
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884,
(Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  zu  beachten.

Übergangsbestimmungen.

g  80.

Bei  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits
bestehenden  und  der  bisher  gültigen  Verordnung  entsprechenden
Azetylenanlagen  können,  solange  sie  nicht  wesentlich  verändert
werden,  neue  Anforderungen  auf  Grund  dieser  Veroroͤnung  nur
gestellt  werden,  wenn  solche  zur  Beseitigung  erheblicher  Gefahren
für  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  mit  der  Bedienung  betrauten
Personen  oder  des  Publikums  erforderlich  oder  ohne  unverhältnismäßige
  Aufwendungen  ausführbar  erscheinen.

Die  auf  Grund  der  bisherigen  Bestimmungen  erteilten  Befreiungen
  bleiben  in  Kraft.

Apparate,  die  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
nach  deren  Bestimmungen  gebaut  und  angelegt  worden,  sind  nicht
zu  beanstanden.

Strafbestimmungen.
g  31.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft,  soweit  nicht
nach  anderen  Bestimmungen  schwerere  Strafen  verwirkt  sind.
        <pb n="415" />
        —  403  —

Inkrafttreten  der  Polizeiverordnung.
8  32.
Diese  Veroroͤnung  tritt  zwölf  Monate  nach  ihrem  Erlaß  in
Kraft.  Die  Verordnung  vom  15.  August  1905  tritt  alsdann
außer  Kraft.

Bückeburg,  den  7.  Februar  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  Februar  1918.
        <pb n="416" />
        Anlage  zu  §  2
der  Verordnung.

Technische  Grundsätze
für  den  Bau  von  Azetylenanlagen.

I.  Größe  und  Bauart  der  Tzetylenapparate.

A.  Entwickler.

1.  Die  Größe  und  Leistungsfähigkeit  der  Entwickler  muß  dem
größten  Stundenverbrauch  an  Gas,  der  nach  Maßgabe  sämtlicher
angeschlossener  Verbrauchsstellen  zu  berechnen  ist,  genügen.

Die  Entwickler  müssen  so  viel  nutzbaren  Wasserraum  haben,
daß  bei  ihrer  größten  Beanspruchung  auf  jedes  Kilogramm  zu
vergasenden  Kalziumkarbids  mindestens  10  Liter  Wasser  entfallen.
Bei  der  Herstellung  von  Azetylengas  in  Entwicklern,  bei  denen  das
Wasser  zum  Kalziumkarbid  fließt,  bezieht  sich  vorstehende  Bestimmung
  auf  das  Kühlwasser,  mit  dem  der  Entwickler  zu  umgeben
  ist.

2.  Die  Entwickler  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  festgestellt
werden  kann,  ob  genügend  Entwicklungs=  oder  Kühlwasser  vorhanden
  ist.  Im  Bedarfsfall  muß  Wasser  nachgefüllt  werden
können,  ohne  daß  nennenswerte  Mengen  von  Gas  in  die  Atmosphäre
  treten.

3.  Die  Entwickler  müssen  so  gebaut  werden,  daß  die  schädlichen
  Räume,  in  denen  sich  vor  der  Entwicklung  von  Gas  Luft
befindet,  auf  das  geringste  Maß  gebracht  werden.

Bei  Entwicklern  mit  mechanisch  geregeltem  Karbideinwurfe  muß
letzterer  derart  beschaffen  sein,  daß  nicht  plötzlich  gesteigerte  Mengen
von  Kalziumkarbid,  welche  außer  Verhältnis  zur  Leistungsfähigkeit
der  Apparate  stehen,  einfallen  können.  Entwickler,  bei  denen  das
        <pb n="417" />
        —  405  —

Wasser  zum  Kalziumkarbid  fließt,  müssen  entweder  so  gebaut
werden,  daß  das  mit  einem  Male  zufließende  Wasser  den  gesamten
Karbidvorrat  zur  Vergasung  bringt,  oder  daß  das  Entwicklungswasser
  jeweils  nur  in  einzelne  Abteilungen  (Vergasungskammern)
eintreten  kann,  und  daß  nach  Beendigung  der  Vergasung  die  Vergasungskammern
  mit  Wasser  vollgeschwemmt  werden.  Jede  Vergasungskammer
  muß  mindestens  den  doppelten  Ranminhalt  des
darin  aufzuspeichernden  Kalziumkarbids  haben.  Feststehende
Apparate,  insbesondere  nach  dem  Berührungssysteme,  die  so  gebaut
sind,  daß  der  Gasbehälter  zum  Zwecke  der  Neubeschickung  des
Entwicklers  mit  Kalziumkarbid  oder  Wasser  oder  zum  Zwecke  der
Entfernung  der  Rückstände  mit  der  Atmosphäre  in  unmittelbare
Verbindung  tritt,  sind  unzulässig.  Müssen  bei  der  Beschickung  von
Apparaten  andere  mit  Gas  gefüllte  Räume  geöffnet  werden,  so
müssen  diese  Räume  so  klein  sein,  daß  keine  irgendwie  bedenklichen
Mengen  von  Azetylen  entweichen  können.

4.  Die  Entwickler  von  Apparaten  nach  dem  Einwurfsysteme
mit  freiem  Falle  müssen  bei  Verwendung  von  Kalziumkarbid  in
Stückgrößen  über  7  Millimeter  so  eingerichtet  oder  mit  besonderen
Vorrichtungen  (z.  B.  beweglichen  Rosten,  fest  mit  dem  Apparate
verbundenen  Rührwerken,  oder  Spüleinrichtungen)  versehen  sein,
daß  die  etwa  im  Schlamme  eingebetteten  Karbidstücke  vor  der  Entschlammung
  zur  Vergasung  gebracht  werden  können.

5.  Das  zeitweilige  Ablassen  von  Kalkschlamm  während  des
Betriebs  muß  bei  Entwicklern  nach  dem  Einwurssysteme  so  erfolgen
können,  daß  dabei  der  Eintritt  von  Luft  vermieden  wird  und  im
Entwickler  kein  Unterdruck  entstehen  kann.

6.  Entschlammungsrohre  müssen  bei  Apparaten  bis  zu  500
Liter  Entwicklungswasser  mindestens  500  Quadratmillimeter,  und
für  jede  weitere,  gleiche  oder  kleinere  Größenstufe  eine  Vergrößerung
des  Querschnitts  um  mindestens  350  Qnuadratmillimeter  erhalten.

7.  Entwickler  für  feststehende  Anlagen  mit  offenen  Wasserverschlüssen
  müssen  so  eingerichtet  werden,  daß  das  Gas  bei  unzulässigen
  Drucksteigerungen  durch  ein  unten  schräg  abgeschnittenes
Abzugsrohr  (Sicherheitsrohr)  einen  unmittelbaren  Ausweg  ins  Freie
        <pb n="418" />
        —  406  —

findet,  sofern  nicht  durch  ein  Abzugsrohr  am  Gasbehälter  dafür
gesorgt  ist,  daß  dieser  Zweck  erreicht  wird.  Die  Führung  des
Abzugsrohrs  muß  den  Vorschriften  des  §  8  der  Verordnung  entsprechen.
  Das  Sicherheitsrohr  kann  mit  dem  für  Gasbehälter  vorgeschriebenen
  Abzugsrohre  bei  angemessener  Weite  des  letzteren
vereinigt  werden.

B.  Gasbehälter.

8.  Jede  Azetylenanlage  muß  mindestens  einen  Gasbehälter
mit  schwimmender  Glocke  besitzen.  Die  Größe  des  Gasbehälters
muß  so  bemessen  sein,  daß  sie  allen  in  sicherheitstechnischer  Hinsicht
zu  stellenden  Anforderungen  gerecht  wird.  Jedoch  soll  es  unter
allen  Umständen  genügen,  wenn  bei  Apparaten,  in  welchen  die
jeweilig  eingeführte  Karbidmenge  nicht  auf  einmal  zur  Vergasung
gebracht  wird,  der  nutzbare  Gasraum  mindestens  ein  Drittel,  bei
allen  anderen  Apparaten  mindestens  das  Dreifache  der  größten  auf
dem  Apparate  angegebenen  Stundenleistung  beträgt.

Wird  der  Gasbehälter  mit  dem  Entwickler  vereinigt,  so  darf
der  äußere  Wasserabschluß  der  Gasglocke  gegen  die  Atmosphäre  in
der  Regel  nicht  durch  das  Entwicklungswasser  gebildet  und  der
innere  Wasserabschluß  durch  das  Entschlammen  oder  die  Entleerung
des  Entwicklers  während  des  Betriebs  nicht  derart  beeinflußt  werden,
daß  eine  Verbindung  mit  der  Atmosphäre  eintreten  kann.

Bei  besonderen,  vom  Entwicklerraume  getrennten  Gasbehältern
muß  das  Zurücktreten  von  Gas  in  den  Entwickler  durch  einen
Wasserabschluß  verhindert  werden,  der  durch  den  im  Gasbehälter
herrschenden  Druck  nicht  störend  beeinflußt  werden  darf.  Die  Zurückleitung
  von  Gas  in  den  Entwickler  zwecks  Entschlammung  unter
Druck  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  betroffen.

9.  Der  Gasbehälter  muß  mit  einem  Abzugsrohre  (Sicherheitsrohre)
  versehen  sein,  welches  das  Abströmen  des  Gases  bewirkt,
sobald  der  Gasbehälter  nicht  mehr  aufnahmefähig  ist  und  der  Gasdruck
  nahe  an  die  durch  die  Höhe  des  Wasserabschlusses  bedingte
Grenze  steigt.  Vorrichtungen  zur  Absperrung  des  Abzugsrohrs
dürfen  nicht  angebracht  werden.  Die  Führung  des  Abzugsrohrs
        <pb n="419" />
        —  407  —

muß  den  Vorschriften  des  §  8  der  Verordnung  entsprechen.  Die
Weite  des  Sicherheitsrohrs  muß  bei  Gasbehältern,  denen  das  Gas
vom  Entwickler  durch  eine  Rohrleitung  zugeführt  wird,  mindestens
der  Weite  der  letzteren  entsprechen.

Die  Anbringung  des  Abzugsrohrs  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Entwickler  mit  einem  solchen  versehen  ist,  sofern  dadurch  gleichzeitig
  überschüssiges  Gas  aus  dem  Gasbehälter  abgeführt  werden
kann,  sowie  bei  Aufstellung  von  Gasbehältern  im  Freien.

10.  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Gas  für  den  Verwendungszweck
  hinreichend  trocken  in  die  Leitung  gelangt.

C.  Reiniger.
Bei  allen  Azetylengasentwicklungsapparaten  muß  in  zuverlässige

  Veise  dafür  gesorgt  sein,  daß  das  Gas  in  technisch  reinem
Zustand,  d.  h.  hinreichend  frei  von  Phosphorwasserstoff,  Schwefel-=wasserstoff,
  Ammoniak  u.  dgl.  in  die  Gebrauchsleitung  gelangt.
Die  Art  der  Reinigung  ist  in  der  vor  der  Inbetriebsetzung  des
Apparats  der  Ortspolizeibehörde  vorzulegenden  Beschreibung  anzugeben.
  Reiniger  sind  in  der  Regel  hinter  dem  Gasbehälter  und,
sofern  mehrere  Reiniger  zur  gleichzeitigen  Benutzung  angeordnet
werden,  derart  anzuordnen,  daß  sie  einzeln  oder  gruppenweise  ausgeschaltet
  werden  können,  und  daß  das  Gas  im  Reiniger  gleichmäßig
  verteilt  wird.

Erforderlichenfalls  (insbesondere  bei  getrennt  vom  Entwickler
aufgestelltem  Gasbehälter)  ist  der  Apparat  außer  mit  einer  Reinigungsanlage
  noch  mit  einem  Wäscher  zu  versehen.  Dieser  kann
zugleich  als  Wasserabschluß  zwischen  Entwickler  und  Gasbehälter
ausgebildet  sein.  Er  muß  Vorrichtungen  erhalten,  die  das  Nachfüllen
  von  Wasser  während  des  Betriebs  ermöglichen  und  einen  zu
hohen  Flüssigkeitsstand  vermeiden  lassen.

Azetylenanlagen  für  eine  Stundenleistung  von  mindestens
3000  Liter  Gas  müssen  mindestens  mit  einem  besonderen  Wäscher
und  zwei  umschaltbaren  Reinigungsanlagen  versehen  werden.

12.  Die  Reinigungsmasse  darf  keine  mit  dem  Gase  abziehenden
Produkte  erzeugen,  welche  die  Metalle  des  Apparats  oder  der
        <pb n="420" />
        —  408  —

Leitung  angreifen.  Sie  muß  in  den  Reinigern  in  solcher  Weise
untergebracht  werden,  daß  eine  zerstörende  Einwirkung  auf  die
metallischen  Wände  des  Reinigers  ausgeschlossen  ist.  Sie  darf  in
Verbindung  mit  Azetylen  keine  explosiven  Verbindungen  bilden  können.

D.  Wasservorlage.

13.  Für  Azetylenanlagen  zum  Schweißen,  Schneiden,  Löten
oder  dergleichen  ist  an  jeder  Gebrauchsstelle  die  Einschaltung  einer
Wasservorlage  erforderlich,  welche  das  Zurücktreten  von  Sauerstoff
oder  Luft  in  die  Azetylenanlage  wirksam  verhindert  und  einen
etwaigen  Flammenrückschlag  unschädlich  macht.

E.  Rohrleitungen.

14.  Die  Abmessungen  der  Rohrleitungen  und  Hähne  müssen
im  richtigen  Verhältnis  zu  der  Leistung  der  Apparate  stehen.  Den
Rohrleitungen  ist  genügendes  Gefälle  zu  geben,  sodaß  die  Ansammlung
  von  Wasser  vermieden  wird;  an  allen  tiefsten  Punkten
müssen  zugängliche  Entwässerungsvorrichtungen  angebracht  werden.
Als  Material  für  Gasleitungen  darf  nur  Eisen  verwendet  werden.
Gummischläuche  sind  nur  zur  Verbindung  mit  beweglichen  Lampen,
Kochapparaten,  Schweißpistolen  usw.,  bei  Anlagen  zur  Beleuchtung
von  Schaubuden,  Karussels  und  dergleichen  zum  Anschluß  des
Apparats  an  die  festverlegte  Gasleitung  und  in  den  Fällen  der
§§  12  und  14  der  Verordnung  zum  Anschluß  an  Sicherheitsrohre
zulässig.  Die  Schläuche  müssen  durch  Drahtwicklung  oder  auf
ähnliche  Weise  verstärkt  und  durch  Hähne  in  den  festen  Leitungen
absperrbar  sein.  Für  technische  Zwecke  bedürfen  die  Schläuche
keiner  Drahtumwicklung.  Zum  Schutze  gegen  Abgleiten  der
Schlauchenden  sind  diese  auf  den  Rohrstutzen  durch  geeignete  Befestigungsmittel
  zu  sichern.  Für  Schweiß=  und  Lötbrenner  sind
solche  nicht  erforderlich.  Die  Leitungen  müssen  im  übrigen  unter
Beobachtung  derselben  Vorsichtsmaßregeln  wie  Steinkohlengasleitungen
  nach  den  Normalien  des  Vereins  deutscher  Gas=  und
Wasserfachmänner  verlegt  werden.
        <pb n="421" />
        —  409  —

Kupferlegierungen  sind  für  Hähne,  Ventile  und  Verschraubungen
zulässig,  reines  Kupfer  nur  für  Heizbrenner.

F.  Allgemeine  Bestimmungen.

15.  Die  Beschickung  der  Entwickler  mit  Kalziumkarbid  und
Wasser  muß  so  geregelt  sein,  daß  das  Entwicklungs=  oder  Kühlwasser
  keine  höhere  Temperatur  als  600  C  annimmt.

16.  Der  innere  Uberdruck  eines  Azetylenentwicklungsapparats
darf  in  der  Regel  in  keinem  Teile  500  Millimeter  Wassersäule
überschreiten;  in  besonderen  Fällen  können  höhere  Drucke  bis  zu
einer  halben  Atmosphäre  angewendet  werden,  wenn  die  Verwendung
  des  Gases  (z.  B.  zu  technischen  Zwecken)  dies  bedingt.
Die  durch  die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  getroffenen  besonderen
Vorschriften  für  eiserne  Gefäße  mit  komprimiertem  gelösten  Azetylen
werden  hierdurch  nicht  berührt.

Der  Druck  in  den  Hausleitungen  darf  in  der  Regel  250  Millimeter
  Wassersäule  nicht  überschreiten,  es  sei  denn,  daß  in  besonderen
  Fällen  höhere  Drucke  durch  die  Art  der  Verwendung  des
Gases  (z.  B.  zu  technischen  Zwecken)  bedingt  werden  und  ohne
Gefahr  zulässig  sind.

17.  In  keinem  Teile  des  Entwicklers  darf,  in  der  Mitte  des
Gasraums  gemessen,  eine  Erhitzung  des  Gases  über  1000  C  eintreten.
  Das  Gas  darf  dem  Gasbehälter  nicht  mit  einer  500  C
übersteigenden  Temperatur  zugeführt  werden.

18.  Werden  Druckmesser  (Flüssigkeitsmesser)  an  den  Apparaten
angebracht,  so  müssen  sie  absperrbar  und  mindest  doppelt  so  lang
sein,  als  es  der  normale  Gasdruck  erfordert.  In  Azetylenanlagen
für  Beleuchtungszwecke  mit  einer  Stundenleistung  von  mindestens
3000  Liter  Gas  ist  für  jede  Apparatengruppe  sowie  für  etwa  besonders
  aufgestellte  Gasbehälter  und  für  das  Rohrnetz  je  ein  eigener
Druckmesser  mit  entsprechender  Bezeichnung  anzubringen.

19.  Jede  Azetylenanlage  ist  so  einzurichten,  daß  bei  der  ersten
Inbetriebnahme  und  nach  Bedarf  die  Ableitung  des  Gasluftgemisches
ins  Freie  erfolgen  kann.  Jede  feststehende  Anlage  ist  mit  einem

Land.-Verord.  Band  XXIII.  52
        <pb n="422" />
        —  410  —

Haupthahn  zu  versehen,  der  das  Abstellen  der  ganzen  Rohrleitung
gestattet  und  leicht  zugänglich  vor  dem  Reiniger  angebracht  sein  muß.

Wird  am  Entwickler  ein  Absperrhahn  vorgesehen,  so  muß  dieser
als  Dreiweghahn  derart  ausgestattet  werden,  daß  das  im  Entwickler
nach  seiner  Abschaltung  etwa  noch  entwickelte  Gas  durch  eine  Rohrleitung
  ins  Freie  geleitet  wird.  Bei  Ajzetylenanlagen  für  Beleuchtungszwecke
  mit  einer  Stundenleistung  von  mindestens  3000  Liter
Gas  müssen  Wäscher,  Reinigeraulage,  Trockner,  Stationsgasmesser,
Druckregulator  usw.  mit  vollkommenen  Umgehungsleitungen  versehen
  sein.

20.  Durch  die  Art  der  Führung  der  Gaszuleitungs=  und  Abführungsrohre
  ist  zu  vermeiden,  daß  Verstopfungen  der  Gaswege,
insbesondere  durch  Kondenswasser,  eintreten  können.  Erforderlichenfalls
  sind  Entwässerungsvorrichtungen  vorzusehen.
        <pb n="423" />
        —  411  —
Anlage  A.

Prüfungsordnung
für  Azetylenapparate,  für  die  gemäß  den  8§8§  12,  14  und  26  Ziffer  4
und  5  der  Verordnung  über  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung
  von  Azetylen  sowie  über  Lagerung  von  Kalziumkarbid
die  Zulassung  beantragt  wird.

I.  1.  Anträge  auf  Zulassung  von  Typen  sind  in  den  Fällen
der  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung
an  die  technische  Aufsichtskommission  für  die  Untersuchungsund
  Prüfstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins  zu  Berlin
zu  richten.

2.  Dem  Antrag  sind  je  in  zweifacher  Ausfertigung  beizufügen:
a)  eine  deutliche  Schnittzeichnung  des  Apparats  mit  eingetragenen
  Maßen  (auch  der  Wandstärken)  oder  einer
tabellarischen  Ubersicht  der  Maße,  falls  die  Apparate
in  verschiedenen  Größen  hergestellt  werden  sollen.

Bei  Schweiß=  und  Schneideanlagen  ist  die  Wasservorlage

  in  derselben  Weise  darzustellen,

eine  genaue  Beschreibung  des  Apparats  mit  Angaben

über  das  Material  der  Einzelteile,  den  nutzbaren

Inhalt  des  Gasbehälters  und  des  Wasserraums  des

Entwicklers  oder  des  Kühlwasserraums,  über  die

Karbidfüllung  und  die  größte  Stundenleistung,  getrennt

  für  die  einzelnen  Herstellungsgrößen  des

Apparatentyps,  sowie  über  die  Art  der  Reinigung

des  Gases  und  die  Wasservorlage,
O  eine  eingehende  Betriebsvorschrift.

3.  Außerdem  ist  in  den  Fällen  der  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4

der  Verordnung  eine  Bescheinigung  darüber  beizufügen,
52“

b

—
        <pb n="424" />
        Ot

III.  1.

—  412  —

daß  die  Vorprüfungsgebühr  gemäß  der  Gebührenordnung
(Anlage  B)  an  den  Deutschen  Aszetylenverein  gezahlt
worden  ist.

Die  Prüfungen  zerfallen  in  Vorprüfungen  und  Betriebsprüfungen.

  Anträge  gemäß  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung
unterliegen  nur  einer  fachmännischen  Begutachtung  an
Hand  eines  einzusenden  Apparats.

Die  Anträge  werden,  nachdem  sie  auf  ihre  Vollständigkeit

geprüft  und  erforderlichenfalls  ergänzt  worden  sind,  der
Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins
  überwiesen.  Der  Antragsteller  erhält  hiervon
Nachricht,  in  den  Fällen  des  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung
  mit  der  Aufforderung,  der  Prüfstelle  nunmehr
einen  Apparat  zu  überweisen  und  den  Nachweis  zu  liefern,
daß  die  Prüfungsgebühr  gemäß  der  Gebührenordnung  an
den  Deutschen  Azetylenverein  gezahlt  ist.

Die  Vorprüfung  erfolgt  durch  die  Prüfstelle  an  Hand  der

eingereichten  Unterlagen  zum  Zwecke  der  Erteilung  eines
Vorbescheids,  ob  der  Apparat  zur  Ausführunng  der  technischen
  Betriebsprüfung  geeignet  erscheint.  Wegen  Beseitigung
  offenkundiger  Mängel  setzt  sich  die  Prüfstelle  mit
dem  Antragsteller  unmittelbar  ins  Benehmen.

Vorbescheide,  durch  welche  Apparate  als  nicht  geeignet  für

die  Betriebsprüfung  bezeichnet  werden,  sind  mit  Gründen
zu  versehen.  Abschrift  der  Vorbescheide  ist  der  technischen
Aufsichtskommission  zu  übersenden.

.  Gegen  einen  abweisenden  Vorbescheid  steht  dem  Antragsteller

  binnen  einer  Frist  von  14  Tagen  nach  Empfang
des  Vorbescheids  die  Berufung  an  die  technische  Aufsichtskommission
  offen.  Letztere  entscheidet  endgültig.

Ist  der  Apparat  nach  dem  Ergebnis  der  Vorprüfung  für
die  Betriebsprüfung  geeignet,  so  fordert  die  technische  Aufsichtskommission
  den  Antragsteller  zur  Einsendung  der
Prüfungsgebühr  und  eines  betriebsfertigen  Apparats  an
die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  auf.  Die  Betriebs-
        <pb n="425" />
        V

—  413  —

prüfung  wird  erst  begonnen,  nachdem  die  Gebühr  bezahlt
ist.  Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  den  eingesandten
Apparat  der  Prüsstelle  so  lange  zur  Verfügung  zu  stellen,
bis  über  seinen  Antrag  entschieden  worden  ist.

.  Von  jedem  Apparatentyp  wird  in  der  Regel  nur  eine

Ausführung,  und  zwar  mittlerer  Größe,  im  Betriebe  geprüft.
  Die  technische  Aufsichtskommission  ist  befugt,  die
ÜUbertragung  der  Prüfungsergebnisse  auf  andere  Größen
desselben  Typs  auszuschließen  oder  von  einer  besonderen
Prüfung  abhängig  zu  machen.

Die  Betriebsprüfung  und  fachmännische  Begutachtung  hat

sich  auf  die  Beschickung,  Vergasung  und  Entschlammung
des  Apparats  sowie  auf  die  Wasservorlage  zu  erstrecken.

Die  Prüfung  ist  so  lange  durchzuführen,  bis  alle  zur  Beurteilung

  erforderlichen  Gesichtspunkte  geklärt  sind;  insbesondere
  ist  bei  den  unter  die  §§  12  und  14  der  Verordnung
  fallenden  Apparaten  nach  den  Absätzen  a  daselbst
sowie  nach  den  technischen  Grundsätzen  für  den  Vau  von
Azetylenanlagen  (Anlage  zu  §  2  der  Verordnung)  zu  prüfen.

In  der  Regel  soll  die  Dauer  der  Betriebsprüfung  nicht

unter  4  Stunden  betragen,  wobei  die  Dauer  der  Beschickung
  mit  Kalziumkarbid  oder  Wasser  und  die  Dauer
der  Entschlammung  außer  Ansatz  bleiben.  Der  Apparat
ist  mit  der  auf  dem  Schilde  (vgl.  §  4  der  Verordnung)
angegebenen  oder  beantragten  größten  Dauerleistung  möglichst
  fo  lange  zu  beanspruchen,  bis  derjenige  Grad  der
Verschlammung  erreichl  wird,  bei  welchem  Störungen  in
der  Benutzung  eintreten.  Es  ist  hiernach  festzustellen,  ob
die  vom  Unternehmer  aufgestellte  Betriebsvorschrift  über
die  Entschlammung  oder  Entleerung  des  Apparats  zutreffend
  erscheint.  Die  Betriebsprüfung  hat  ferner  zu
ermitteln,  ob  der  Apparat,  sei  es  auch  durch  nicht  vorschriftsmäßiges
  Eingreifen  der  Bedienung  oder  durch  Aufspeicherung
  größerer  als  der  zulässigen  Menge  Kalziumkarbid,
  überlastet  werden  kann,  und  ob  dabei  die  Entwicklung
  einer  im  Verhältnis  zu  den  Abmessungen  des
        <pb n="426" />
        O  Ot

□o#

—  414  —

Apparats  unzulässig  großen  Gasmenge  oder  Temperatursteigerung
  wirksam  verhindert  wird  oder  Abweichungen
von  den  normalen  Verhältnissen  eintreten.  Bei  normaler
Bedienung  des  Apparats  dürfen  keine  irgendwie  bedenklichen
  Mengen  Gas  austreten.

Weiter  ist  die  Betriebsvorschrift  darauf  zu  prüfen,  ob  sie

verständlich  und  zutreffend  abgefaßt  ist,  und  ob  in  ihr  auf
die  im  Betriebe  vorauszusehenden  Störungen  und  deren
Beseitigung  (z.  B.  Wassermangel,  Nachfüllung  der  Wasserverschlüsse,
  Verschlammung)  genügend  Rücksicht  genommen  ist.

Endlich  sind  die  Wasservorlagen  auf  ihre  Wirkung  zu  prüfen.
Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände,  die  durch  geringe

Anderungen  oder  Herabsetzung  der  höchsten  Stundenleistung
bei  entsprechender  Anderung  der  Füll=  oder  Karbidzuführungseinrichtungen
  behoben  werden  können,  so  ist  dem
Antragsteller  Gelegenheit  zu  geben,  diese  Mängel  zu
beseitigen  oder  seinen  Antrag  abzuändern.

Die  Antragsteller  sind  verpflichtet,  der  technischen  Aufsichtskommission

  nach  Durchführung  der  Prüfung  berichtigte
Unterlagen  (s.  I.  1  a  bis  c)  in  der  erforderlichen  Zahl
einzusenden.

Die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  hat  über  die  Ergebnisse

der  Betriebsprüfung  einen  Prüfungsbericht  aufzustellen.
Derselbe  muß  die  Zeitdauer  der  einzelnen  Prüfungsabschnitte,
  während  welcher  der  Apparat  im  vollen  Betriebe
geprüft  wurde,  unter  Angabe  des  Karbid=  und  Wasserverbrauchs,
  der  Menge  des  entwickelten  Azetylens,  der
beobachten  Temperaturen  und  aller  anderen  Wahrnehmungen
  enthalten.  Ferner  ist  anzugeben,  ob  bei  der
Beschickung  oder  Entschlammung  unzulässige  Mengen  von
Azetylen  entwichen  sind,  und  ob  sich  im  Schlamme  starke
Dunkelfärbung  (Polymerisationserscheinungen  erheblicher
Art)  gezeigt  hat.

In  dem  Bericht  ist  zum  Schlusse  eine  gutachtliche  Außerung

darüber  abzugeben,  ob  dem  Antrag  entsprochen  werden  kann.
        <pb n="427" />
        VI.  1.

2.

VII.  1.

—  415  —

Der  Prüfungsbericht  ist  dem  Vorsitzenden  der  technischen
Aufsichtskommission  vorzulegen.

Dieser  führt  —  zunächst  auf  schriftlichem  Wege  —  im
Bedarfsfall,  namentlich  bei  Zweifeln  über  die  Zulassung
von  Apparatentypen,  auf  dem  Wege  mündlicher  Beratung
die  Entscheidung  der  Kommission  darüber  herbei,  ob  den
Bundesregierungen  die  Genehmigung  oder  Ablehnung  der
Anträge  zu  empfehlen  ist.  Erforderlichenfalls  kann  die
technische  Aufsichtskommission  eine  Wiederholung  der  Be—
triebsprüfung  in  ihrer  Gegenwart  oder  eine  Ergänzung
der  Prüfung  zwecks  Aufklärung  von  Zweifeln  anordnen.
Die  Entscheidungen  der  technischen  Aufsichtskommission
sind  endgültig;  sie  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

Vor  Erlaß  einer  ablehnenden  Entscheidung  ist  der  Antragsteller

  zu  verständigen.  Erklärt  er  sich  zur  Abänderung
des  Apparats  bereit,  ohne  daß  eine  grundsätzliche  Anderung
des  Typs  eintritt,  so  ist  nach  Ziffer  III  zu  verfahren.
Von  einer  Vorprüfung  wird  in  solchen  Fällen  abgesehen.
Die  technische  Aufsichtskommission  gibt  den  geprüften

Apparatentypen,  die  von  ihr  zur  Zulassung  gemäß  den

§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung
empfohlen  werden,  Typennummern,  und  zwar  unter  dem
Buchstaben  I  mit  fortlaufender  Beizahl  für  solche  Apparate,
welche  gemäß  §  12,  unter  dem  Buchstaben  A  mit  fortlaufender
  Beizahl  für  solche,  welche  gemäß  §  14  zugelassen
werden  sollen.  Beagid=  und  ähnlichen  Apparaten  sowie
Azetylenfackeln  werden  fortlaufende  Nummern  erteilt.
Die  technische  Aufsichtskommission  führt  ein  Verzeichnis
über  die  erteilten  Nummern.  Zur  Zulassung  des  Apparatentyps
  sind  den  Landeszentralbehörden  von  der  technischen
Aufsichtskommission  die  Entscheidung  unter  Angabe  der
Typennummern  sowie  je  eine  von  ihr  beglaubigte  Zeichnung,
Beschreibung  und  Betriebsvorschrift  des  geprüften  Apparats
zu  übersenden.
        <pb n="428" />
        —  416  —

Anlage  B.

I.  Die  Untersuchungs=  und  Prüsstelle  ist  berechtigt,  nachstehende
Gebührensätze  für  die  ihr  amtlich  zugewiesenen  Prüfungs-Gebührenordnung


für  die  Unkersuchungs-  und  Prüsstelle.

geschäfte  zu  erheben:

1.
2.

S

4.

5

Gebührenbetrag
in  M

Für  die  Vorprüfung  eines  Apparatentyps  gemäß
Ziffer  Il  der  Prüfungsordnung

Für  die  technische  Betriebsprüfung  und  fachmännische
  Begutachtung  eines  Apparatentyps

a)  nach  Maßgabe  des  §  12  oder  §  14  der
Verordnung  oder  beider,  sofern  derselbe
Typ  in  Aussicht  genommen  ist.

b)  nach  Maßgabe  des  8§  26  Ziffer  4  der
Verordnung,  einschließlich  der  Prüfung
der  Patronen

c)  nach  Maßgabe  des  26  Ziffer  5  der
Verordnung

.  Für  die  zusätzliche  Prüfunge  einer  zweiten  Größe

desselben  Typs  nach  Maßgabe  der  Ziffer  III
Abs.  2  der  Prüfungsordnung  .

Für  die  erneute  Prüfung  eines  abgeänderten
Apparats  nach  Maßgabe  der  Ziffer  VI  Abs.  3

5.  Für  die  Prüfung  einer  Wasservorlage
ll.  Die  Zusendung  der  Apparate  an  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle,
  die  Aufftellung  und  die  Rücksendung  erfolgt  auf  Kosten

des  Antragstellers.

20

180

60
40

60

60
20.
        <pb n="429" />
        —  417  —

85.
Ministerialerlaß,

betreffend  Ausführung  der  Polizeiverordnung  vom  heutigen  Tage,
betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von
Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid.
(Azetylenverordnung).

Vom  7.  Februar  1913.

Zu  der  am  heutigen  Tage  erlassenen  Polizeiverordnung,  betreffend
  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von
Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid,  wird  Folgendes
bemerkt:

I.  Die  Bestimmungen  der  Polizeiverordnung  beruhen  auf  einem
übereinstimmenden  Beschluß  der  Bundesregierungen.  Sie
finden  auch  auf  den  Bergbau  gemäß  unserer  Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung  vom  24.  August  1911  §  153  (L.-V.
Bd.  XAXIII  S.  115)  Anwendung.

Bei  Ausführung  der  Vorschriften  der  Polizeiverordnung  soll
nach  Beschluß  der  Bundesregierungen  nach  folgenden  Grundsätzen
  verfahren  werden:

1.  Mit  der  fachmännischen  Prüfung  und  Begutachtung  von

Azetylenapparatentypen,  deren  Zulassung  gemäß  den
88  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung  beantragt
  wird,  ist  in  widerruflicher  Weise  die  Untersuchungsund
  Prüfstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins  zu  Berlin,
mit  der  Aufsicht  über  diese  und  der  Vorbereitung  der  Anträge
  für  die  Entschließungen  der  Landeszentralbehörden
der  Bundesstaaten  die  technische  Aufsichtskommission  für
die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  zu  Berlin  zu  beauftragen.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  53

—
—
        <pb n="430" />
        2.

—  418  —

Den  Anträgen  der  technischen  Aufsichtskommission  auf  Zu—
lassung  von  Typen  gemäß  den  88  12,  14  und  26  Ziffer
4  und  5  der  Verordnung  ist,  sofern  nicht  erhebliche  Bedenken
  vorliegen.  gleichmäßig  zu  entsprechen  und  die
widerrufliche  Zulassung  innerhalb  6  Wochen  bekanntzugeben.
  Ein  Abdruck  der  Bekanntmachungen  über  die  Zulassung
  ist  der  technischen  Aufsichtskommission  zu  übersenden,
  die  den  Antragsteller  von  der  Zulassung  benachrichtigt.


Der  Widerruf  einer  Zulassung  ist  dem  Reichskanzler
mitzuteilen,  der  hierüber  die  übrigen  Bundesregierungen
und  die  technische  Aufsichtskommission  verständigt.

mDie  Besitzer  beweglicher  Apparate,  deren  Typ  nach  §  14

der  Verordnung  von  der  zuständigen  Behörde  zugelassen
ist,  erhalten  zu  den  im  §  27  angegebenen  Zwecken  nach
erfolgter  Anmeldung  (8  1  der  Verordnung)  unter  Rückgabe
  der  zweiten  Ausfertigungen  der  Beschreibung  und
Zeichnung  der  Anlage  eine  Bescheinigung  über  die  Anmeldung.
  Solche  Apparate  bedürfen,  wenn  sie  in  einem
Bundesstaate  gemäß  §8  1  der  Verordnung  angemeldet
worden  sind,  bei  vorübergehender  Inbetriebnahme  in
einem  anderen  Bundesstaate  keiner  erneuten  Anzeige,
vorausgesetzt,  daß  sie  durch  Stempelung  des  Schildes
(§8  4  und  14  der  Verordnung)  als  in  einem  anderen
Bundesstaate  zugelassen  kenntlich  gemacht  sind  und  daß
die  erwähnte  Bescheinigung  über  die  Anmeldung  mitgeführt
  wird.

Apparate,  deren  Typ  von  der  Landeszentralbehörde  eines

Bundesstaats  auf  Antrag  der  technischen  Aussichtskommission
  nach  Maßgabe  der  §8  14  oder  26  Ziffer  4
oder  5  der  Verordnung  zugelassen  worden  ist,  sind  bei
vorübergehender  Inbetriebnahme  in  anderen  Bundesstaaten
  keiner  wiederholten  Typen=  oder  Abnahmeprüfung
zu  unterziehen,  sofern  ihre  Übereinstimmung  mit  dem  geprüften
  Typ  einwandfrei,  insbesondere  durch  Stempelung
        <pb n="431" />
        —  419  —

des  Schildes  (86  4  und  14  der  Verordnung)  erkennbar
  ist.

Welche  Sachverständigen  zur  Stempelung  der  Schilder
berechtigt  sind,  bestimmt  die  Landeszentralbehörde  desjenigen
  Bundesstaats,  in  dem  der  zugelassene  Apparat
hergestellt  wird.  Abdrücke  der  von  den  zugelassenen
Sachverständigen  benutzten  Stempel  werden  dem  Reichskanzler
  zwecks  Mitteilung  an  die  Bundesregierungen  bekanntgegeben.
  Bei  der  Stempelung  durch  staatlich  anerkannte
  Dampfkesselüberwachungsstellen  bedarf  es  dieser
Maßnahme  nicht.  Die  Sachverständigen  haben  vor  der
Stempelung  die  Ubereinstimmung  der  ihnen  vorgeführten
Apparate  mit  dem  genehmigten  Typ  an  Hand  der  durch
die  technische  Aufsichtskommission  beglaubigten  Zeichnungen
  festzustellen.  Diese  werden  ihnen  von  der  Landeszentralbehörde
  überwiesen  (vgl.  Anlage  A  Ziffer  VII).

O□½

Bückeburg,  den  7.  Februar  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  Februar  1913.

53“
        <pb n="432" />
        <pb n="433" />
        —  421  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgung  1913.  3#  5.

 

 

86.

Höchste  Verordnung,
betreffend  Ausführung  des  §  1322  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vom  18.  August  1896.

Vom  7.  Februar  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §  1322  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
was  folgt:

Die  Befreiung  von  dem  vor  der  Eheschließung  erforderlichen
Aufgebote  (§8  1316  und  1322  Bürgerlichen  Gesetzbuches)  erteilt
Unser  Ministerium.

Es  ist  ermächtigt,  diese  Befugnis  zur  Befreiung  vom  Ausgebote
auf  den  Standesbeamten  zu  übertragen,  vor  dem  die  Ehe  geschlossen
werden  soll,  wenn  beide  Verlobte  Reichsinländer  sind.

Gegeben  Kitzbühel  in  Tirol  den  7.  Februar  1913.

(KT.  S)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  15.  Februar  1918.
        <pb n="434" />
        <pb n="435" />
        —  4128  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  „W  6.

 

 

 

 

87.

Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  des  Kirchspiels  Seggebruch.
Vom  15.  Februar  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-=Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

81.

Das  Kirchspiel  Seggebruch  tritt  mit  dem  1.  August  d.  Is.
ins  Leben.

Die  Einteilung  der  Kirchengemeinde  für  die  nach  jenem  Zeitpunkte
  alsbald  vorzunehmenden  Kirchenvorstandswahlen  erfolgt  durch
Unser  Konsistorium.

§  2.

Zum  Zwecke  der  Wahl  eines  Vertreters  für  die  Landessynode
wird  die  Kirchengemeinde  Seggebruch  dem  4.  Wahlbezirk  (Sülbeck,
Steinbergen  und  Vehlen)  zugelegt.

Gegeben  Kitzbühel,  den  15.  Februar  1913.

(K.  8.  Adolf.

Bömers.
Ausgegeben  am  22.  Februar  1918.
        <pb n="436" />
        —  424  —

88.
Kirchengesetz,

betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Landeskirchenkasse
für  das  Jahr  1913/14.

Vom  15.  Februar  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

Der  angeschlossene  Etat  der  Landeskirchenkasse  wird  für  das

Jahr  vom  1.  April  1913  bis  31.  März  1914
in  Einnahme  auf  32300  4

in  Ausgabe  auf  32300  „
festgesetzt.

Gegeben  Kützbühel,  den  15.  Februar  1913.

(L.  8.)  Adolf.

Böbmers.

Ausgegeben  am  22.  Februar  1918.
        <pb n="437" />
        —  425  —

Etat

der  Landeskirchenkasse
für

das  Rechnungsjahr  19131|14.

Land.-Verord.  Band  XX  III.  54
        <pb n="438" />
        Erfordernis.

Gegenstand  der  Ausgabe.  *%
l.  Zuschuß  a)  zur  Landespfarrkasse  (cf.  Anlage  A)  15000
b)  zur  Landesküstereikasse.  200
II.  Kosten  der  Synode,  einschl.  des  Synodalausschuffes  500

III.  Für  Rechnungsführung  der  Landeskirchen=  und  Landespfarrkasse:


a)  Rechnungsführung.  350
b)  Rechnungsrevision  200
IV.  Für  Auspfarrung  aus  Obernkirchen  .  600
V.  Für  Unterstützung  bedürftiger  Kirchengemeinden  2000
VI.  Dispositionsfonds  .  1000
VII.  Für  die  Eisenacher  gechenkonberen  .  .  200
VIII.  Für  Altertumswissenschaft  des  heiligen  Landes.  132
IX.  Für  die  landeskirchliche  Bücherei  200
X.  Für  den  Landesverein  für  innere  Mission  200
XI.  Zur  Rücklage  1  11600
Xll.  Verschiedenes  118
Sa.2800
        <pb n="439" />
        —  427  —

 

Deckung.
Gegenstand  der  Einnahme.  7
l.  Landeskirchensteuern  (6%  Zuschläge  zur  Einkommen-,

Grund=  und  Gebäudestener)  19000

ll.  Zuschuß  aus  Höchster  Schatullkasse  10000
III.  Zinsen  von  Wertpapieren  3200
IV.  Sonstiges  100
Sa.300

Abschluß  des  Etats.

Deckung  32300
Erfordernis  342300  „
Mithin  Überschu  —  2

54•
        <pb n="440" />
        —  428  —

 

 

 

 

Anlage  A.
1913/14.
Landespfarrkasse.
Erfordernis.
I.  Geseguch  gewährleistete  Ffarrgehälter“  79075
I.  Stellen=  und  Amtszulagen  .  3200
III.  Für  Witwenversorgung:
a)  aus  Predigerwitwenkasse  garantierte  Zahlungen  2004
b)  aus  Pfarreinkünften  zu  leisten  4200
J)  gesetzliche  Witwenpensionen.  2180
IV.  Für  Vertretungen  im  Pfarramte  500
V.  Für  Versicherung  der  Wertpapiere  20
VI.  Emeritengehalt  4800
VII.  Zur  dauernden  Verbesserung.  von  n  Vsarrländern  1000
VIII.  Sonstiges  ..  21
Sa  97000
Dechung.
I.  Gesamteinkommen  der  Pfarren:
a)  gesetzlich  zu  gewährleistendes  Einkommen.  76070
b)  Anteil  an  den  überschüsffen!  des  Stelleneinkommens
  .  2100
II.  Zinsen  von  Wiwentapitalien  3100
III.  Verschiedenes  .  .  .  730
Sa.2000
Erforderninss  97000  +
DeckungL  832000  „

Fehlbetrag  15000  74
        <pb n="441" />
        —  429  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.

 

Jahrgang  1913.  M  7.

 

 

89.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderung

auf  Eisenbahnen.
Vom  1.  März  1913.

Auf  Grund  des  §  4  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876
(Reichsgesetzblatt  S.  163)  wird  hiermit  folgendes  verfügt:

1.

1

Die  Reinigung  und  die  Desinfektion  von  Viehwagen  soll
möglichst  auf  einem  mit  undurchlässiger  Bettung  und  mit
Abflußvorrichtungen  versehenen  Gleise  ausgeführt  werden.
Ferner  soll  die  Ausräumung  der  Streu,  des  Düngers  usw.
aus  den  Wagen  möglichst  an  solchen  Stellen  erfolgen,  an
denen  der  Boden  mit  undurchlässigem  Pflaster  versehen
oder  zementiert  ist.  Jedenfalls  sind  in  den  Desinfektionsstationen
  oder  Desinfektionsanstalten  (vergl.  §  6  Abs.  2,
3  der  Bundesratsb  ungen  vom  16.  Juli  1904)  Einrichtungen
  zu  treffen,  durch  die  eine  Iufektion  des  Bodens
durch  Dünger  und  Spülwasser  vermieden  wird.  Nach  der
Fortschaffung  der  Streu,  des  Düngers  usw.  ist  der  Boden
mindestens  an  jedem  Reinigungstage  einmal  nach  den  für
Rampen  maßgebenden  Vorschriften  zu  reinigen  und  zu
desinfizieren.

 

In  den  Fällen  des  §  7  Abs.  2  unter  a  der  Bestimmungen

vom  16.  Juli  1904  muß  die  Desinfektion  durch  gründliches
Schenuern  mit  heißer  Sodalösung  (Lösung  von  mindesteuns
3  kg  Waschsoda  in  100  Liter  heißem  Wasser),  deren
Temperatur  bei  der  Anwendung  noch  wenigsten  500  Celsius
        <pb n="442" />
        —  430  —

betragen  muß,  bewirkt  werden  (vergl.  §  5  unter  8  der
Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  Viehseuchen,
Anlage  A  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats
zum  Viehseuchengesetze).

3.  Als  geeignete  Desinfektionsapparate  (vergl.  §  7  Abs.  2
unter  b  der  Bundesratsbestimmungen  vom  16.  Juli  1904)
können  nur  solche  Apparate  angesehen  werden,  die  eine
gründliche  und  gleichmäßige  Benässung  der  zu  desinfizierenden
  Flächen  gewährleisten.

4.  In  den  Fällen  des  §  7  Abs.  2  unter  b  der  Bundesratsbestimmungen
  vom  16.  Juli  1904  sind  vor  der  Desinfektion
mit  Kresolschwefelsäurelösung  die  Reste  der  zuvor  angewandten
  Sodalösung  durch  Abspülen  mit  Wasser  zu  entfernen
  (vergl.  §  11  Abs  1  unter  6  der  Anweisung  für
das  Desinfektionsverfahren  bei  Viehseuchen).

5.  In  Fällen  einer  Infektion  eines  Wagens  durch  Milzbrand

oder  Rotz  oder  des  dringenden  Verdachts  einer  solchen

Infektion  sind  beim  Beginne  des  Reinigungsverfahrens

die  Streu,  der  Dünger,  Reste  von  Anbindesträngen  usw.

mit  einer  dreiprozentigen  Kresolschwefelsäurelösung  zu
übergießen  oder  zu  bespritzen  (vergl.  §  5  unter  10  der

Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  Viehseuchen).

In  den  Fällen  der  Infektion  oder  des  Verdachts  der

Infektion  mit  einer  Seuche,  ausgenommen  Rinderpest,

Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche  und

Rotz,  kann  zur  Desinfektion  größerer  Mengen  anfallenden

Düngers  die  Packung  zugelassen  werden,  sofern  ein  geeigneter

  Platz  hierfür  zur  Verfügung  steht  (vergl.  §  14

Abs.  1  unter  1  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren

  bei  Viehseuchen).

Bückeburg,  den  1.  März  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.
Ausgegeben  den  5.  März  1913.

6.
        <pb n="443" />
        —  481  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  8.

 

 

 

90.
Landesherrliche  Verordnung.

betreffend  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  an  die
Königlich  Preußische  Eisenbahn-Verwaltung.

Vom  10.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verleihen  auf  Grund  des  §  2  des  Enteignungsgesetzes  vom  23.
März  1896  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahn-Verwaltung,  vertreten
  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Hannover,  als  der
Unternehmerin  des  Bahnbaus  von  Minden  nach  Nienburg  mit  Abzweigung
  nach  Stadthagen  das  Recht,  das  Grundeigentum,  welches
zur  Durchführung  des  Bahnbaus  in  den  Gemeinden  Frille,  Stadthagen,
  Enzen,  Meerbeck,  Kuckshagen,  Volksdorf,  Niedernwöhren
und  den  Gutsbezirken  Brandenburg-Gallhof,  Spießingshol  und
Landwehr  erforderlich  ist,  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben
oder  soweit  dies  ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
zu  belasten.

Von  dem  hiermit  verliehenen  Rechte  der  Enteignung  ist  längstens
  binnen  4  Jahren  Gebrauch  zu  machen.

Gegeben  Bückeburg,  den  10.  März  1913.

(I.  8)  Adolf.

Frhr.  von  Feilitzsch.
Ausgegeben  den  12.  März  1918.
        <pb n="444" />
        <pb n="445" />
        —  433  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  9.

 

 

 

91.
Gesetz

zur  Ausführung  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(R.-G.-Bl.  S.  349).

Vom  11.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Werden  zum  Zwecke  der  Nacheichung  öffentliche  Eichtage  außerhalb
  der  ständigen  Amtsstelle  angeordnet,  so  haben  die  Gemeinden:

1.  die  Zeit,  zu  der  für  ihren  Bezirk  Eichtage  abgehalten
werden,  ortsüblich  bekannt  zu  machen;

2.  geeignete  Räumlichkeiten  bereit  zu  stellen;

3.  auf  Ersuchen  der  Eichungs-Aufsichtsbehörde  die  Erhebung
der  Eichgebühren  und  anderer  Gefälle  gegen  eine  Erhebung
von  3%  der  eingezogenen  Beträge  zu  bewirken  und  die
Beiträge  an  die  bestimmte  Kasse  abzuliefern.

Die  Gemeindevorsteher  haben  auch  im  übrigen  die  Eichbeamten
bei  der  Abhaltung  der  im  Absatz  1  bezeichneten  öffentlichen  Eichtage
  zu  unterstützen.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  den  Gemeinden  obliegenden
  Verpflichtungen  sind  auch  in  den  Guts=  und  Schloßbezirken
  zu  erfüllen.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  55
        <pb n="446" />
        —  434  —
4  6  2.
Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  die  dem  eichpflichtigen

Verkehre  (§§  6—9,  13  der  Maß=  und  Gewichtsordnung)  dienenden
Räumlichkeiten  während  der  üblichen  Geschäftsstunden  zu  betreten.

§  3.
Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.
Gegeben  Bückeburg,  den  11.  März  1913.

(L.  S)  Adolf.

von  Campe.

Ausgegeben  den  15.  März  1918.
        <pb n="447" />
        92.
Ausführungsgesetz

zu  den  88  30,  31  und  44  des  Reichszuwachssteuergesetzes
vom  14.  Februar  1911.

 

Vom  12.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Auf  Grund  des  §  31  des  Reichszuwachssteuergesetzes  vom  14.
Februar  1911  wird  die  im  §  30  Ziffer  1  des  genannten  Gesetzes
vorgesehene  Befreiung  zu  Gunsten  der  Gemeinden  aufgehoben,
soweit  es  sich  um  solche  Grundstücke  handelt,  die  unter  den  Artikel
57  Absatz  2  des  Verfassungsgesetzes  fallen.

82.

Gegen  den  Steuerbescheid  eines  Fürstlichen  Zuwachssteueramts
ist  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  zulässig,  über  welche  das  Fürstliche
  Ministerium,  Abteilung  für  Gewerbe=  und  Gemeindeangelegenheiten,
  entscheidet.

Gegen  die  Entscheidung  der  Ministerial-Abteilung  ist  die  weitere
Beschwerde  an  das  Ministerium  o  der  der  Rechtsweg  zulässig.  Die
Wahl  des  einen  Weges  schließt  den  anderen  aus.

55“
        <pb n="448" />
        —  436  —
Die  Fristeu  zur  Anbringung  der  Beschwerde,  der  weiteren  Beschwerde

  und  des  Rechtsweges  betragen  einen  Monat,  gerechnet  von
der  Zustellung  des  angefochtenen  Bescheides  an.

§  3.
Das  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

Gegeben  Bückeburg,  den  12.  März  1913.

CK#.  8.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  März  1918.
        <pb n="449" />
        —  437  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  10.

 

 

 

93.
Gesetz,

betreffend  die  Losgesellschaften,  die  Veräußerung  von  Inhaberpapieren
  mit  Prämien  und  den  Handel  mit  Lotterielosen.

Vom  18.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-=Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Wer  gewerbsmäßig  in  der  Absicht,  andere  auszubeuten,  zur
Beteiligung  an  Losgesellschaften  auffordert  oder  sich  mit  deren  Bildung
  oder  Geschäftsführung  befaßt  oder  wer  gewerbsmäßig  solche
Losgesellschaften  oder  deren  Bildung,  wissend,  daß  ihre  Tätigkeit
auf  Ausbeutung  anderer  gerichtet  ist,  in  anderer  Weise  fördert,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mtt  Geldstrafe
  von  100  bis  3000  Mk.,  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Wer  gewerbsmäßig  Losgesellschaften,  deren  Tätigkeit  auf  Ausbeutung
  anderer  gerichtet  ist,  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Weise
unterstützt  oder  fördert,  wird,  wenn  ihm  die  Kenntnis  von  der
ausbeuterischen  Tätigkeit  der  Gesellschaft  mangelt  oder  nicht  nachweisbar
  ist,  mit  Geldstrafe  von  50  bis  zu  1500  Mk.  oder  Haft  bis
zu  vier  Wochen  bestraft.

Losgesellschaften  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Vereinigungen
jeder  Art,  welche  die  Gewinnaussichten  von  Serien=  oder  Prämienlosen
  oder  von  Lotterie=  oder  Ausspielungslosen  ausnutzen  wollen.
        <pb n="450" />
        —  438  —

§  2.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  gewerbsmäßig  in
der  Absicht,  andere  auszubeuten:

«  a.  Anteile  von  Serien-  oder  Prämienlosen  oder  Urkunden,
durch  die  solche  Anteile  zum  Eigentum  oder  zum  Gewinn—
bezug  übertragen  werden,  feilhält,  anderen  überläßt  oder
zur  Uberlassung  anbietet;

öffentlich  oder  in  Mitteilungen,  die  für  einen  größeren
Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  unter  dem  Versprechen
der  Stundung  des  Preises  4.  erbietet,  Serien=  oder
Prämienlose  anderen  zu  überlassen.  Der  Stundung  des
Preises  steht  die  Beleihung  der  Papiere  gleich.

Die  gleiche  Strafe  trifft  auch  denjenigen,  welcher  gewerbsmäßig
  Geschäfte  der  vorstehenden  Art,  wissend,  daß  sie  auf  Ausbeutung
  anderer  gerichtet  sind,  fördert.

Wer  gewerbsmäßig  geringere  als  die  genehmigten  Anteile  oder
Abschnitte  der  im  Abs.  1  genannten  Papiere  feilhält,  anderen  überläßt
  oder  zur  Uberlassung  anbietet  oder  sei  es  öffentlich,  sei  es  in
Mitteilungen,  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
sind,  unter  dem  Versprechen  der  Stundung  des  Preises  sich  erbietet,
solche  nichtgenehmigte  Anteile  oder  Abschnitte  anderen  zu  überlassen,
oder  Geschäfte  dieser  Art  fördert,  unterliegt,  wenn  die  Absicht  der
Ausbeutung  nicht  vorliegt,  oder  nicht  nachweisbar  ist,  der  im  §  1
Abs.  2  angedrohten  Strafe.

§  3.

Wer  nach  einer  rechtskräftigen  Verurteilung  wegen  Vergehens
gegen  §  1  Abs.  1  oder  §  2  Abs.  1,  2  abermals  gegen  eine  dieser
Vorschriften  verstößt,  wird  mit  Gefängnis  von  einer  Woche  bis  zu
sechs  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  300  bis  zu  6000  A
oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

84.
Die  Bestimmungen  des  §  3  finden  Anwendung,  auch  wenn
die  früheren  Gefängnis=  und  Geldstrafen  noch  nicht  oder  nur  teil-□
        <pb n="451" />
        —  439  —

weise  vollstreckt  oder  gezahlt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  sind;
sie  bleiben  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Vollstreckung  oder=Zahlung
  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafe  oder  seit  Verjährung
der  Strafvollstreckung  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung
  drei  Jahre  verflossen  sind.

8  5.

Wer  Gewinne  für  bevorstehende  Ziehungen  von  Serien=  oder
Prämienlosen  oder  Angabe  der  Zahl  der  an  den  Ziehungen  teilnehmenden
  Stücke  öffentlich  oder  durch  Mitteilungen,  die  für  einen
größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  bekannt  gibt,  um  zur
Ausnutzung  der  Gewinnaussichten  anzureizen,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  150  Mk.  bestraft.

86.

Wer  ohne  Ermächtigung  der  Lotterieverwaltung  gewerbsmäßig
Lose  oder  Losabschnitte  der  Königlich  Preußischen  Staatslotterie
oder  Urkunden,  durch  die  Anteile  an  solchen  Losen  oder  Losabschnitten
  zum  Eigentum  oder  zum  Gewinnbezug  übertragen  werden,
feilhält,  anderen  überläßt  oder  zur  Uberlassung  anbietet,  wird  mit
Geldstrafe  von  50  bis  1500  Mk.  bestraft.

Wer  gewerbsmäßig  geringere  als  die  genehmigten  Anteile  oder
Abschnitte  von  Losen  zu  Privatlotterien  oder  Ausspielungen  oder
Urkunden,  durch  die  Anteile  oder  Abschnitte  dieser  Art  zum  Eigentum
  oder  zum  Gewinnbezug  übertragen  werden,  feilhält,  anderen
überläßt  oder  zur  Überlassung  anbietet,  wird  mit  der  gleichen
Strafe  bestraft.

Auch  denjenigen  trifft  dieselbe  Strafe,  welcher  ein  Geschäft  der
im  Abs.  1  oder  Abs.  2  bezeichneten  Art  als  Mittelsperson  fördert.

87.

Wer  gewerbsmäßig  Lose  oder  Losabschnitte  einer  in  Schaumburg-Lippe
  mit  obrigkeitlicher  Erlaubnis  veranstalteten  oder  einer
mit  staatlicher  Genehmigung  im  Fürstentum  zugelassenen  öffentlichen
  Lotterie  oder  Ausspielung  außerhalb  desjenigen  örtlichen
        <pb n="452" />
        —  440  —

Gebiets,  auf  welches  bei  der  Erteilung  der  Genehmigung  oder
Zulassung  der  Vertrieb  der  Lose  beschränkt  wurde,  oder  zu  einer
Zeit,  für  welche  der  Vertrieb  der  Lose  durch  allgemeine  oder  besondere
  staatliche  Anordnung  untersagt  wurde,  feilhält,  anderen
überläßt  oder  zur  Uberlassung  anbietet;  ·

wer  bei  dem  gewerbsmäßigen  Vertriebe  der  Lose  einer  Lotterie
der  genannten  Art  einer  anderen  bei  der  Genehmigung  oder  Zulassung
  auferlegten  Bedingung  zuwiderhandelt,  wird,  sofern  die  Beschränkungen,
  Anordnungen  und  Bedingungen  aus  den  Losen  ersichtlich
  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  bestraft.

Wer  gewerbsmäßig  Lose  oder  Losabschnitte  einer  außer-schaumburg-lippischen
  Lotterie  oder  Ausspielung,  welche  nur  in  einer  bestimmten
  Anzahl  mit  behördlichem  Stempel  versehener  Lose  in
Schaumburg-Lippe  zugelassen  ist,  ohne  diesen  Stempel  feilhält,
anderen  überläßt  oder  zur  Uberlassung  anbietet,  verfällt  der  gleichen
Strafe,  sofern  diese  Beschränkung  der  Zulassung  der  Lotterie  aus
dem  Lose  ersichtlich  ist.

 

g  8.

Jedes  einzelne  Zuwiderhandeln  gegen  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes,  insbesondere  jedes  einzelne  Auffordern  zur  Beteiligung
an  Losegesellschaften,  jede  einzelne  Verkaufs-,  Uberlassungs=  oder
Vertriebshandlung,  jedes  einzelne  Anubieten  und  jedes  einzelne  Veröffentlichen
  und  Bekanntgeben  von  Gewinnen  wird  als  besonderes
selbständiges  Vergehen  bestraft,  auch  wenn  die  einzelnen  Handlungen
zusammenhängen  und  auf  einen  einheitlichen  Vorsatz  des  Täters
oder  Teilnehmers  zurückzuführen  sind.

Gegen  denjenigen,  welcher  mehrere  nach  diesem  Gesetze  strafbare
  Handlungen  begangen  hat,  ist  auf  eine  Gesamtstrafe  zu  erkessn,
  die  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten  Strafe
esteht.

Das  Maß  der  Gesamtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten
Einzelstrafen  nicht  erreichen,  auch  einjähriges  Gefängnis  oder  einjährige
  Haft  und  zwanzigtausend  Mark  Geldstrafe  nicht  übersteigen.
        <pb n="453" />
        —  441  —

Diese  Vorschriften  finden  auch  Anwendung,  wenn,  bevor  eine
auf  Grund  dieses  Gesetzes  erkannte  Strafe  vollstreckt,  gezahlt,  verjährt
  oder  erlassen  ist,  die  Verurteilung  auf  Grund  dieses  Gesetzes
wegen  einer  strafbaren  Handlung  erfolgt,  die  vor  der  früheren  Verurteilung
  begangen  war.  8

9.

Die  in  den  einleitenden  Bestimmungen  und  im  ersten  Teile
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  enthaltenen  Vorschriften
finden  auf  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  mit  Strafe  bedrohten
Handlungen  Anwendung,  soweit  nicht  durch  dieses  Gesetz  abweichende
Bestimmungen  getroffen  sind.

8  10.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1913  in  Kraft.

8  11.

Auf  die  Abwickelung  der  Geschäfte  von  Losgesellschaften  findet
das  Gesetz  insoweit  keine  Anwendung,  als  die  Mitglieder  vor  seiner
Verkündung  der  Gesellschaft  beigetreten  sind  und  die  Geschäfte
innerhalb  dreier  Monate  nach  dem  Inkrafttreten  erledigt  werden.

Die  Auszahlung  von  Gewinnen  und  die  Rückzahlung  von
Beiträgen  bleiben  auch  nach  diesem  Zeitpunkte  straflos.

Gegeben  Bückeburg,  den  18.  März  1913.

(T.  S)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  26.  März  1918.
Land.-Verord.  Band  XIII.  56
        <pb n="454" />
        94.
Gesetz,

betreffend  die  Körung  von  Ziegenböcken.
Vom  18.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Steruberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Wenn  in  einer  Gemeinde  oder  in  einem  vom  Landratsamt
bestimmten  Bezirke  ein  Bockhalter  sich  bereit  erklärt,  für  Haltung
von  genügend  zuchttauglichen  Ziegenböcken,  d.  h.  auf  100  Ziegen
mindestens  einen  angekörten  Bock,  Sorge  zu  tragen,  so  bedarf  die
Haltung  weiterer  Ziegenböcke  zum  Decken  fremder  Ziegen  der  Er—
laubnis  des  Landratsamts.

Diese  Erlaubnis  darf  erst  nach  Prüfung  der  Bedürfnisfrage
und  nur  für  diejenigen  Ziegenböcke  erteilt  werden,  die  nach  vorheriger
  Besichtigung  für  tauglich  zur  Zucht  befunden,  d.  h.  angekört
  werden.

§  2.

Beim  Vorhandensein  eines  angekörten  Bockes  darf  ein  nicht
angekörter  Bock  nur  zum  Decken  der  eigenen  Ziegen  verwandt
werden.  Ein  im  Miteigentum  stehender  angekörter  oder  abgekörter
Ziegenbock  darf  nur  von  einem  der  Miteigentümer  zum  Decken  der
eigenen  Ziegen  benutzt  werden.  Dieser  ist  dem  Landratsamt  unter
Zustimmung  der  übrigen  Miteigentümer  namhaft  zu  machen.
        <pb n="455" />
        —  443  —

Den  Ziegenbesitzern  ist  es  verboten,  ihre  Ziegen  von  fremden,
nicht  angekörten  Böcken  decken  zu  lassen;  sie  sind  gehalten,  ihre
Ziegen  den  für  den  Bezirk  angekörten  Böcken  zuführen  zu  lassen
oder  dem  Bockhalter  als  Entschädigung  50  Pfennige  für  entgange—
nes  Deckgeld  zu  zahlen,  falls  die  Ziegen  anderen  angekörten
Böcken  der  Nachbarbezirke  zugeführt  werden.

8  4.
Das  Deckgeld  wird  einheitlich  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde
  auf  Vorschlag  der  Körungskomniission  festgesetzt.

8  5.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark,
eventuell  Haft  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  den  Bockhalter,
der  einen  geringeren  Betrag  als  das  festgesetzte  Deckgeld  erhebt.

Gegeben  Bückeburg,  den  18.  März  1913.

(L.  8.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  26.  März  1918.
        <pb n="456" />
        95.
Gesetz,

betreffend  Vorausleistungen  zum  Wegebau.
Vom  18.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  in  Folge  des  Betriebes  von  Fabriken,
Bergwerken,  Steinbrüchen,  Ziegeleien  und  ähnlichen  industriellen
Unternehmungen  vorübergehend  oder  durch  deren  Betrieb  dauernd
in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf  Antrag  derjenigen,
deren  Unterhaltungslast  dadurch  vermehrt  wird,  dem  Unternehmer
nach  Verhältnis  dieser  Mehrbelastung  ein  angemessener  Beitrag  zur
Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

§  2.

Unter  gleichen  Umständeu  können  auch  handelsgewerbliche  Unternehmungen
  zu  Vorausleistungen  herangezogen  werden,  wenn  der
durch  ihren  Betrieb  verursachte  oder  veranlaßte  Verkehr  nicht  schon
nach  §  1  getroffen  wird.

g  8.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch,  wenn  der  Betrieb  oder  das
Unternehmen  außerhalb  des  Fürstentums  liegt.  Auf  Staatsstraßen
finden  sie  keine  Anwendung.
        <pb n="457" />
        —  445  —

8  4.

Über  den  Eintritt  der  Voraussetzung  und  die  Höhe  des  Beitrages
  sowie  darüber,  ob  derselbe  in  Geld  oder  Naturalleistungen
bestehen  soll,  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung
die  untere  Verwaltungsbehörde,  gegen  deren  Entscheidung  innerhalb
2  Wochen  Beschwerde  an  Unser  Ministerium  zulässig  ist.

8  5.

Wenn  die  Feststellung  der  Beiträge  ohne  Zeitbeschränkung
erfolgt  ist,  gilt  sie  solange,  bis  sie  durch  Vereinbarung  oder  anderweitige
  Entscheidung  abgeändert  ist.

86.

Die  vereinbarten  oder  festgesetzten  Beiträge  unterliegen  der
Beitreibung  im  Verwaltungs  verfahren  und  einer  vierjährigen

Verjährung  nach  den  Bestimmungen  der  §8§  12  und  13  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  23.  August  1899.

87.
Die  Vorausleistungen  gemäß  88  1  und  2  dürfen  nur  vom
Beginne  desjenigen  Kalenderjahres  ab  in  Anspruch  genommen
werden,  in  welchem  die  Entscheidung  beantragt  wird.

88.
Das  Gesetz  vom  21.  März  1890  wird  aufgehoben.

§  19.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1913  in  Kraft.

 

Gegeben  Bückeburg,  den  18.  März  1913.

(I.  &amp;amp;)  Adolf.

Ausgegeben  den  26.  März  1918.

Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="458" />
        —  446  —

96.
Gesetz

über  die  Ausübung  der  Armenpflege  bei  Arbeitsscheuen  und
säumigen  Nährpflichtigen.
Vom  18.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg=Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Wer  selbst  oder  in  der  Person  seiner  Ehefrau  oder  seiner  noch
nicht  16  Jahre  alten  Kinder  aus  öffentlichen  Armenmitteln  unter—
stützt  wird,  kann  auch  gegen  seinen  Willen  auf  Antrag  des  unter—
stützenden  oder  des  erstattungspflichtigen  Armenverbandes  durch
Beschluß  der  Verwaltungsbehörde  für  die  Dauer  der  Unterstützungsbedürftigkeit
  in  einer  öffentlichen  Arbeitsanstalt  oder  in  einer
staatlich  als  geeignet  anerkannten  Privatanstalt  untergebracht
werden;  der  Untergebrachte  ist  verpflichtet,  für  Rechnung  des
Armenverbandes  die  ihm  angewiesenen  Arbeiten  nach  dem  Maße
seiner  Kräfte  zu  verrichten.  Als  unterstützt  gilt  der  Ehemann  oder
der  unterhaltungspflichtige  Elternteil  oder  —  bei  unehelichen  Kindern
  —  die  Mutter  auch  dann,  wenn  die  Unterstützung  der  Ehefrau
oder  der  Kinder  ohne  oder  gessen  den  Willen  dieser  Unterhaltungspflichtigen
  gewährt  ist.

Die  Unterbringung  erfolgt  nicht:

1.  wenn  die  Unterstützungsbedürftigkeit  nur  durch  vorübergehende
  Umstände  verursucht  ist;

2.  wenn  der  Unterzubringende  nicht  arbeits=  oder  erwerbsfähig
  iste

3.  wenn  er  entsprechend  seiner  Arbeits=  und  Erwerbsfähigkeit
  zu  seinem  und  seiner  Familie  Unterhalt  beiträgt;
        <pb n="459" />
        —  447  —

4.  wenn  die  Unterbringung  mit  erheblichen,  den  Umständen
nach  nicht  gerechtfertigten  Härten  oder  Nachteilen  für  das
Fortkommen  des  Unterzubringenden  verbunden  sein  würde.

Anstatt  der  Unterbringung  in  eine  Arbeitsanstalt  kann  auch
die  Einweisung  in  eine  Erziehungsanstalt  oder  Heilanstalt  (insbe—
sondere  auch  Trinkerheilanstalt)  angeordnet  werden,  in  welcher  Gelegenheit
  gegeben  ist,  den  Eingewiesenen  mit  angemessener  Arbeit
zu  beschäftigen.  In  diesen  Fällen  sind  die  Kosten  nach  Abschnitt  IIl
des  Gesetzes  vom  8.  März  1912  (L.-V.  Boͤ.  XXIII  S.  219  ff.)  aufzubringen.


82.

Zuständig  für  den  Erlaß  der  Beschlüsse  gemäß  §  1  ist  die  für
den  Aufenthaltsort  des  Unterstützten  oder  seiner  Angehörigen  zuständige
  Beschlußbehörde  (§  1).  Hat  der  Unterzubringende  keinen
festen  Wohnsitz  oder  keinen  dauernden  Aufenthalt,  so  kann  die  Beschlußbehörde
  die  Entscheidung  an  diejenige  des  Unterstützungswohnsitzes
  oder  —  bei  Landarmen  —  an  die  für  den  Sitz  des
Landarmenverbandes  zuständige  Behörde  überweisen.  Sie  ist  hierzu
  auf  Antrag  des  erstattungspflichtigen  Armenverbandes  verpflichtet.

83.

Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.  Vor  der
Entscheidung  ist  der  Unterzubringende,  gegen  den  das  Verfahren
sich  richtet,  zu  hören,  soweit  dies  ohne  erhebliche  Schwierigkeit  geschehen
  kann.  Das  Verfahren  kann  solange  ausgesetzt  werden,  bis
über  die  Klage  des  Unterzubringenden,  der  seine  Unterhaltspflicht
bestreitet,  im  ordentlichen  Rechtswege  rechtskräftig  entschieden  ist.

Bei  Verabsäumung  einer  für  die  Erhebung  der  Klage  vorgeschriebenen
  Frist,  welche  nicht  unter  14  Tage  bemessen  werden
soll,  ist  das  Verfahren  fortzusetzen.  Die  Klage  ist  gegen  den
Armenverband  zu  richten,  welcher  den  Antrag  auf  Unterbringung
gestellt  hat.

Gegen  den  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde  findet  innerhalb
zweier  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  vor  der
Deputation  für  das  Heimatwesen  statt,  deren  Entscheidung  endgültig  ist.
        <pb n="460" />
        —  448  —

Der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.  Die  Verwaltungsbehörde  kann  indessen  die  Vollstreckung
der  Anordnung  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  bis  zur  end—
gültigen  Entscheidung  aussetzen.  Vor  der  Aussetzung  ist  der  Armen—
verband  zu  hören.

Der  Unterzubringende  ist  über  das  ihm  zustehende  Rechtsmittel
schriftlich  zu  belehren.

Im  UÜbrigen  gelten  für  das  Verfahren  vor  der  Deputation  für
das  Heimatwesen  die  Bestimmungen  in  den  §8  26  —  41  des  Gesetzes
  vom  7.  März  1872,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz  (L.-V.  Bd.  XI  S.  290).

84.

Die  Vollstreckung  des  Beschlusses  liegt  dem  antragstellenden
Armenverband  ob.  Der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  ist
berechtigt,  sie  dem  erstattungspflichtigen  zu  überweisen.

Die  Armenverbände  sind  berechtigt,  die  einer  Arbeitsanstalt
überwiesenen  Personen  in  Anstalten  außerhalb  ihres  Bezirkes  unterzubringen
  oder  ihnen  Arbeiten  auch  ohne  Aufnahme  in  eine  ge—
schlossene  Arbeitsanstalt  anzuweisen.

85.

Die  Entlassung  aus  der  Arbeitsanstalt  ist  von  dem  Armenverbande
  zu  verfügen,  sobald  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der
Unterbringung  weggefallen  sind.

Beantragt  der  Untergebrachte  die  Aufhebung  des  Unterbringungsbeschlusses
  mit  der  Behauptung,  daß  dessen  Voraussetzungen  weggefallen
  seien,  so  entscheidet  über  diesen  Antrag  die  Verwaltungsbehörde,
  welche  den  Beschluß  erlassen  hat;  für  das  Verfahren
gelten  die  Vorschriften  des  §  3.

86.
Der  Armenverband  kann  den  Untergebrachten  für  eine  an—

gemessene  Zeit  beurlauben;  bleibt  der  Beurlaubte  während  der
Beurlaubung  unterstützungsbedürftig  (5  1),  so  kann  auf  Antrag  des
        <pb n="461" />
        Armenverbandes  durch  Bescheid  der  Verwaltungsbehörde,  welche
den  Unterbringungsbeschluß  erlassen  hat,  die  Wiedereinlieferung  des
Beurlaubten  verfügt  werden.  In  dem  Bescheid  ist  den  Beteiligten
zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  sind,  innerhalb  zweier  Wochen  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  die  Deputation  für  das  Heimat—
wesen  einzulegen.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
Bei  der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  die  Deputation  für  das
Heimatwesen  an  die  Bestimmungen  der  §§8  26—41  des  Gesetzes
vom  7.  März  1872  nicht  gebunden.

Wird  während  der  Beurlaubung  eine  Wiedereinlieferung  nicht
verfügt,  so  gilt  der  Beurlaubte  als  endgültig  entlassen.

Wird  der  Antrag  auf  Beurlaubung  von  dem  Untergebrachten
nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  der  Unterbringung  oder  der
Wiedereinlieferung  oder  der  Ablehnung  eines  solchen  Antrags  gestellt,
so  hat,  wenn  der  Armenverband  dem  Antrage  nicht  entsprechen
will,  die  Verwaltungsbehörde,  welche  den  Unterbringungsbeschluß
erlassen  hat,  einen  Bescheid  zu  erteilen.  Auf  das  Verfahren  finden
Satz  2  und  3  des  Abs.  1  Anwendung.

Wenn  die  Unterbringung  ein  Jahr  gedauert  hat,  muß  der
Untergebrachte  auch  ohne  Antrag  beurlaubt  werden.  Eine  erneute
Unterbringung  darf  alsdann  erst  nach  Ablauf  von  drei  Monaten
beschlossen  werden.

87.
Aus  dem  Arbeitsverdienste  des  Untergebrachten  siud  zunächst
die  Kosten  der  Unterbringung  zu  decken.  Aus  dem  Uberschuß  ist
die  Unterstützung  zu  bestreiten,  die  den  Angehörigen  des  Untergebrachten

  für  die  Zeit  der  Unterbringung  gewährt  wird.  Der  dann
noch  verbleibende  Rest  ist  diesem  bei  der  Entlassung  auszuhändigen.

88.
Arbeitsanstalten  können  auch  mit  den  Gefängnissen  in  Bückeburg
  und  Stadthagen  verbunden  werden.
Land.-Verord.  Band  XXIII.  57
        <pb n="462" />
        —  450  —

Für  jede  Arbeitsanstalt  ist  eine  Hausordnung  aufzustellen,
welche  Vorschriften  über  die  Aufnahme  und  Behandlung,  die  Art
der  Beschäftigung  und  Entlohnung  sowie  über  die  Berechnungsweise
der  Kosten  der  Unterbringung  (8  7)  enthalten  muß  und  der  staatlichen
  Bestätigung  bedarf.  Dies  gilt  siungemäß,  wenn  dem  Untergebrachten
  ohne  Aufnahme  in  eine  geschlossene  Arbeitsanstalt
Arbeit  angewiesen  wird.

809.

Die  Polizeiverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  zur  Vorbereitung
des  Verfahrens  und  zur  Durchführung  der  Vollstreckung  etwa
erforderliche  Hilfe  zu  gewähren.

Insbesondere  haben  sie  auf  Antrag  des  unterstützenden  Armenverbandes
  den  gemäß  §  1  Unterstützten,  der  einer  Vorladung  der
Armenbehörde  nicht  Folge  leistet,  an  Stelle  der  Armenbehörde  zu
vernehmen  oder  dieser  vorzuführen.

Die  entstehenden  Transportkosten  fallen  in  allen  Fällen  dem
unterstützungspflichtigen  Armenverbande  zur  Last.

g  10.

Der  Absatz  1  des  §  54  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung
des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  7.  März
1872  erhält  folgende  Fassung:

Auf  Antrag  des  Armenverbandes,  der  einen  Hülfsbedürftigen
  unterstützen  muß,  können  durch  einen  mit
Gründen  versehenen  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde
nach  Anhörung  der  Beteiligten  die  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Unterhaltungspflichtigen  angehalten
  werden,  dem  Hilfsbedürftigen  nach  Maßgabe
ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  die  erforderliche  laufende
Unterstützung  zu  gewähren.  Auf  den  Vater  eines  unehelichen
  Kindes  findet  diese  Vorschrift  nur  insoweit  Anwendung,
  als  er  seine  Vaterschaft  nach  §  1718  B.-G.-B.
anerkannut  hat  oder  seine  Unterhaltspflicht  in  einem  vollstreckbaren
  Titel  festgestellt  ist.
        <pb n="463" />
        —  451  —

11.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1913  in  Kraft.
Unser  Ministerium  ist  mit  seiner  Ausführung  beauftragt.

Gegeben  Bückeburg,  den  18.  März  1913.

(I.  8S.)  Adolf.

Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  26.  März  1913.

O□#
        <pb n="464" />
        97.
Ergänzungsgesetz

über  das  Besteuerungsrecht  der  Religionsgemeinschaften.
Vom  18.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe.
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Den  Gesetzen  vom  24.  April  1894  (L.-V.  Bd.  XVII.  S.  1  ff.),
vom  17.  März  1910  (L.-V.  Bd.  XXII.  S.  523  ff.),  vom  16.  März
1911  (L.-V.  Bd.  XAXIII.  S.  13  ff.)  und  vom  18.  März  1911  (L.-V.
Bd.  XXIII.  S.  17  ff.)  wird  hinzugefügt,  was  folgt:

Artikel  1.

Gehören  Eheleute  verschiedenen  Religionsgemeinschaften
an,  so  ist  bei  gemeinsamer  Veranlagung  der  Eheleute  jeder
Ehegatte  mit  Zuschlägen  zur  Hälfte  des  Steuersatzes  heranzuziehen,
  zu  welchem  der  Ehemann  veranlagt  ist.

Wenn  und  soweit  die  Ehefrau  zu  den  Staatssteuern
selbständig  veranlagt  ist,  ist  jeder  Teil  nach  Maßgabe
seiner  Veranlagung  heranzuziehen.

Artikel  2.

Ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  unterliegen  Mitglieder  einer  Religionsgemeinschaft
  aus  ihrem  in  Schaumburg-Lippe  belegenen  Grundbesitze
  den  für  Zwecke  ihrer  Religionsgemeinschaft  erhobenen
  Zuschlägen  zur  staatlich  veranlagten  Grund=  und
Gebäudesteuer  an  dem  Orte,  wo  das  Grundstück  oder
Gebäude  liegt.
        <pb n="465" />
        —  453  —

Artikel  3.

Wird  von  einem  Neuanziehenden  die  Zugehörigkeit
zu  einer  Religionsgemeinschaft  bestritten,  so  hat  er  vor
dem  zuständigen  Amtsgericht  zu  Protokoll  zu  erklären,
zu  welcher  Religionsgemeinschaft  er  sich  gerechnet  wissen  will.

Diese  Erklärung  ist  den  beteiligten  Religionsgemeinschaften
  von  Amts  wegen  mitzuteilen.

§  2.
Hinter  §  6  des  Gesetzes  vom  24.  April  1894  (L.-V.  Bd.  XVII.
S.  1  ff.)  ist  einzuschalten:
Auf  die  im  Inland  befindlichen  Kapellengemeinden  finden
die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sinngemäße  Anwendung.
Ihre  Vertretung  wird  durch  Unser  Konsistorium  geordnet.

§  3.
Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  in  §  1  genannten
Gesetze  werden  hiermit  ausgehoben.
84.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1913  in  Kraft.

 

Gegeben  Bückeburg,  den  18.  März  1913.

(T.  8.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  26.  März  1913.
        <pb n="466" />
        —  454  —

98.
Gesetz,

betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  vom  12.  März  1910
(L.-V.  Bd.  XXXII  Seite  512.)

Vom  18.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:
81.

Der  dem  §  1  des  Gesetzes  vom  12.  März  1910  anliegende
Etat  erhält  folgende  Anderung:

Die  Nr.  27  des  Abschnittes  VII  fällt  fort  und  wird  durch
folgende  ersetzt:

27  1  Zeichenlehrer  1800—4500  5  540  20
82.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1918  in  Kraft.
Mit  der  Ausführung  wird  Unser  Ministerium  beauftragt.

Gegeben  Bückeburg,  den  18.  März  1913.

(L  8)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  26.  März  1913.
        <pb n="467" />
        —  455  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  11.

 

 

 

99.
Gesetz,

betreffend  die  Feststellung  des  Landeskassen-Etats
für  das  Rechnungsjahr  1913.

Vom  20.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verkünden  hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtages  in  Gemäßheit

des  Art.  37  des  Landesverfassungs-Gesetzes  vom  17.  November  1868,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Der  diesem  Unserm  Finanzgesetze  als  Anlage  beigefügte  Landeskassen-Etat
  für  das  Jahr  1913  wird
+  in  Einnahme  auf  942000  ¼  —  J,
nämlich  auf  887485  ¼  04  J  im  ordentlichen  Etat
und  auf  54514  96  J  im  außerordentlichen  Etat,
in  Ausgabe  auf  942000  ¼4  —  J
nämlich  auf  942000  —+  —  J  im  ordentlichen  Etat
und  auf  —  M  —  J  im  außerordentlichen  Etat
festgestellt.
Gegeben  Bückeburg,  den  20.  März  1913.

I.  8S.)  Adolf.

Ausgegeben  den  29.  März  1913.

Frhr.  von  Feilitzsch.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        Anlage  zum  Finanzgesetze.

Landeskassen-Stat
für  das  Rechnungsjahr

1913.

.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  58
        <pb n="470" />
        Srfordernis.  Einzelsätze  Zusammen
Gegenstand  der  Ausgabe.  4  4  2
GOrdentlicher  Stat.
A.  Deutlschee  Reich.  839822—
B.  Innere  Civilverwaltung
I.  Ministerium  70618—
I.  Konsistorim  .  ·  4680—
III.  Oberlandesgericht  1500—
IV.  Landgericht  und  Antsgerichte  138920—
V.  Landratsämter  45520—
VI.  Zur  Besoldung  von  Assessoren  bei  Ver-  8
waltungsbehörden  und  Gerichten  8000—
VII.  Ablösungs-Kommission  20  —
VII.  Ersatz-Kommission  .  1050—
IX.  Gewerbe-Kommission  50—
X.  Gendarmerie  24580—
XI.  Gefängnis-  Anstalten  .  1941833l
XII.  Medizinalwesen  und  Sanitätspolizei  19000—
XII.  Geistliche  und  Unterrichtzanstalten  227  596/60
XIV.  Landtag  .  .2500—
XV.  Bausachen  250
XVI.  Gewerbeaufsicht  .-  —-XVI.
  Lassenverwaltung  33900—
XVII.  Eichamt.  500—
XIX.  Zuschüsse  13015—
XX.  Katasterverwaltung  20595—
XXI.  Grenzsachen  100—
XXII.  Gesetzgebung  2100—
XXII.  Pensionen  97000—
XXW.  Dispositionsfonds  9000  —
XXV.  Landarmenverband  3500—
XXVI.  Standesämter  1000—
XXVII.  Deputation  für  das  Heimatwesen  25—
XXVIII.  Garnisonkosten  250—
XXIX.  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen
XXX.  Vermischte  Ausgaben  1409/57902178—
Summa  942000—
        <pb n="471" />
        Deckung.  Einzelsätze  Zusammen
Gegenstand  der  Einnahme.  4
Ordentlicher  Stat.

I.  Beiträge  aus  dem  Domanium  21131347
U.  Steuern.  .  .42928603
Ul.  Gerichts=  und  Verwaltangsgefule  .  77525—
IV.  Landesvermögen  .  18057—-V.
  Gesetzgebung  800  —
VI.  Staatsstraßen  5394—
VII.  Garnisonanstalten  3777954
VIII.  Verdienst  der  Gefangenen  8500  —
IX.  Gymnasium  Adolfinum  37450  —
X.  Lotterie-Einnahme  17980—
Xl.  Zurückvereinnahmungen  1400—
XI.  Bergwerkseinnahmen  30000—
XAml.  Verschiedenes  12000  —

Summa  887485/004

Außerordentlicher  Etat  54514|96

Summa  Einnahme  942000—

Abschluß  dieses  Etats:
Erkordernie  942000  4  —

Deckung..  942000
Mitbin  ülberschuz  —

D  4

MA—
        <pb n="472" />
        Erfordernis.
Gegenstand  der  Ausgabe.

Einzelsätze

AM

Zusammen

M

E

 

 

Außerordentlicher  Stat.

Zusammenstellung  des  Erfordernisses:

I.  Ordentlicher  Etat  942000#K
II.  Außerordentlicher  Etat  ——
Summa  Erfordernis  942000  —  4
        <pb n="473" />
        —  461  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  12.

 

 

 

100.
Ministerialerlaß,

betreffend  Aufhebung  der  Ordnung  der  Reifeprüfungen  bei  dem
Adolfinum  zu  Bückeburg  vom  20.  Januar  1893
(L.-V.  Bd.  XVI  S.  381).

Vom  29.  März  1918.

Mit  Höchster  Genehmigung  wird  die  Ordnung  der  Reifeprüfungen
  beim  Adolfinum  zu  Bückeburg  vom  20.  Januar  1893
(L.-V.  Bd.  XVI  S.  381)  nebst  den  dazu  erlassenen  Nachträgen
aufgehoben.

FJür  die  Prüfung  sind  künftig  die  in  Preußen  maßgebenden
Bestimmungen  anzuwenden.

Bückeburg,  den  29.  März  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  2.  April  1918.
        <pb n="474" />
        —  462  —

101.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Durchführung  der  Reichsversicherungsordnung.
Vom  29.  März  1913.

Auf  Grund  der  §§  892—897  der  Reichsversicherungsordnung
wird  Folgendes  bestimmt:

1.  Für  den  Staat  als  Versicherungsträger,  desgleichen  für
Gemeinden  und  Gemeindeverbände  werden  Rechte  und
Pflichten  der  Genossenschaftsorgane  durch  Ausführungsbehörden
  wahrgenommen.

2.  die  bisher  eingesetzten  Ausführungsbehörden  bleiben  bestehen;
  dies  sind  für  die  vom  Staate  ausgeführten  Bauarbeiten
  das  Landesbauamt;  für  die  von  den  Städten
ausgeführten  Bauarbeiten  der  Magistrat,  für  die  von  den
Kreisen  und  ländlichen  Gemeiden  ausgeführten  Bauarbeiten
  das  Landratsamt.

3.  die  Unfallanzeige  ist  von  dem  dem  Verunglückten  unmittelbar
  vorgesetzten  Beamten  oder  Gemeindevorstand  an
das  Landesbauamt  (Magistrat,  Landratsamt)  zu  erstatten,
je  nachdem  sich  der  Unfall  in  dem  Bereich  einer  dieser
Behörden  ereignet  hat.

4.  die  Untersuchung  des  Unfalls  erfolgt  durch  den  Vorstand
der  in  Ziffer  3  genannten  Behörden.  Ersuchen  um  eidliche
  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  im
Wege  -der  Rechtshilfe  sind  nach  Maßgabe  des  §  1571
Abs.  R.-V.-O.  an  das  zuständige  ordentliche  Versihiern
  suen  oder  an  das  Amtsgericht  zu  richten;  auch
hat  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  auf  Ersuchen
        <pb n="475" />
        —  463  —

der  Ausführungsbehörde  gemäß  §  1572  R.-V.-O.  den
gesamten  Sachverhalt  aufzuklären  und  sich  gutachtlich  zu
änßern.  «
5.AufGruud.des§897RVOsindVorschriften,die
zur  Verhütung  von  Unfällen  erlassen  werden,  mindestens
drei  Vertretern  der  Versicherten  zur  Beratung  und  zum
Gutachten  vorzulegen,  sofern  sie  Strafbestimmungen  ent—
halten  sollen.  Die  Festsetzung  der  den  Arbeitervertretern
hierbei  etwa  zu  gewährenden  Reisevergütungen,  sowie
des  Lohnausfalls  geschieht  durch  die  Ausführungsbehörde.

Von  der  den  Berufsgenossenschaften  erteilten  Ermächtigung,
über  die  Pflichtleistung  in  gewissen  Fällen  (88  562,  582
Abs.  2,  590  Abs.  2,  592  Abs.  3,  602,  613  Abs.  2)  hinauszugehen,
  können  auch  die  an  Stelle  der  Berufsgenossenschaften
  tretenden  Ausführungsbehörden  nach  pflichtmäßigem
Ermessen  in  geeigneten  Fällen  Gebrauch  machen.

.  Die  dem  Versicherungsamt  einzureichenden  alljährlichen
Nachweisungen  (§  721)  sind  für  das  Kalenderjahr  aufzustellen.


8.  die  höhere  Vekanntmachung  vom  12.  Dezember  1887
(Bd.  XVI  S.  13),  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  über  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten
  Personen,  wird  aufgehoben.

□

–

Bückeburg,  den  29.  März  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  2.  April  1918.
        <pb n="476" />
        <pb n="477" />
        —  465  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  13.

 

 

 

102.
Polizeiverordnung,

betreffend  die  Beseitigung  von  Tierkadavern.
Vom  16.  April  1913.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  und  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  zum  §  1  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung  von
Tierkadavern  vom  28.  März  1912,  erlassen  wir  zur  Ausführung
des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juni  1911  die  nachfolgende  Polizeiverordnung:


I.  Allgemeine  Vorschriften  über  die  Beseitigung  tierischer  Kadaver
und  Kadaverteile.

81.

Gefallene  oder  getötete  Haustiere,  deren  Fleisch  nach  den  ge—
setzlichen  Bestimmungen  zum  Genusse  für  Menschen  nicht  verwertet
werden  darf,  müssen  von  ihrem  Besitzer  der  im  Fürstentum  befindlichen
  Kadaververnichtungsanstalt  und  in  Ermangelung  einer  solchen
dem  Abdecker  überwiesen  werden.  Das  gleiche  gilt  für  Teile  von
Tieren,  soweit  die  Polizeibehörde  die  Vernichtung  anordnet.  Jede
andere  Verwertung  und  unschädliche  Beseitigung  solcher  Tiere  ist
verboten.

Die  vorstehend  dem  Besitzer  auferlegte  Pflicht  liegt  auch  demjenigen
  ob,  welcher  in  Vertretung  des  Besitzers  der  Wirtschaft
vorsteht.

Land.-Verord.  B.#  XXIII.  59
        <pb n="478" />
        —  466  —

§  2.

Für  Hunde,  Katzen  und  Kleinvieh  unter  25  kg  Gewicht  besteht
der  Ablieferungs=  und  Abholungszwang  nicht,  sofern  nicht  Seuchenerkrankung
  oder  Verdacht  vorliegt,  doch  bleibt  der  Besitzer  für  Unschädlichmachung
  durch  ordnungsmäßige  Verscharrung  verantwortlich.

Als  ordnungsmäßige  Verscharrung  ist  nur  ein  Vergraben  an
geeigneter  Stelle  in  mindestens  1  Meter  Tiefe  zulässig.  Die  Verscharrung
  muß  mindestens  am  Tage  nach  der  Tötung  oder  der
Totgeburt  der  Tiere  erfolgen.

83.

Der  Besitzer  (Vertreter)  des  Tieres  ist  verpflichtet,  die  Anstalt
(Abdecker)  behufs  Abholung  des  Kadavers  sofort  telegraphisch,
telephonisch  oder  in  Ermangelung  eines  Telegraphen  oder  Telephons
am  Orte  mindestens  innerhalb  12  Stunden  seit  dem  Fall  des
Tieres  schriftlich  zu  benachrichtigen.

Werden  Kadaver  von  Tieren  auf  Äckern  und  Wegen  gefunden,
deren  Eigentümer  nicht  bekannt  ist,  so  liegt  die  Anzeigepflicht  der
Ortsbehörde  ob.

Die  unschädlich  zu  beseitigenden  Kadaver  und  Kadaverteile  sind
bis  zur  Beseitigung  (Abholung)  so  aufzubewahren,  daß  Vieh  mit
ihnen  nicht  in  Berührung  kommen  kann.

84.

Die  Anzeige  muß  Namen,  Wohnort  des  Tierbesitzers  und  Platz,
von  wo  der  Kadaver  abzuholen  ist,  sowie  möglichst  auch  Alter,
Zahl  und  Gattung  der  Tiere  enthalten.  Liegt  anzeigepflichtige
Seuche  oder  Seuchenverdacht  vor,  so  ersetzt  die  Benachrichtigung
der  Anstalt  oder  ihrer  Geschäftsstelle  nicht  die  polizeiliche  Anzeige.
Diese  Anzeige  ist  vielmehr  stets  daneben  zu  erstatten.

85.
Der  Leiter  der  Anstalt  hat  die  Kadaver  oder  Kadaverteile,
sofern  für  dieselben  keine  Sammelbehälter  aufgestellt  sind,  innerhalb
        <pb n="479" />
        —  467  —

24  Stunden  nach  Empfang  der  Anzeige  auf  seine  Kosten  ab—
zuholen.

Bis  zur  Abholung  hat  der  Besitzer  (Ortsbehörde)  für  die  unschädliche
  Aufbewahrung  des  Kadavers  Sorge  zu  tragen.

Die  Einrichtung  und  Bedienung  der  Sammelbehälter  bleibt
ortspolizeilicher  Vorschrift  vorbehalten.

86.
Für  die  Kadaver  hat  die  Anstalt  (Abdecker)  die  im  nachfolgenden
  Tarif  festgesetzten  Preise  zu  zahlen.

87.

Das  Abhäuten,  Zerlegen  und  Ausnutzen  der  Kadaver  darf,
sofern  es  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  überhaupt  zulässig  ist,
nur  in  den  Räumen  der  Anstalt  (auf  der  Abdeckerei)  stattfinden.
Das  Weggeben  gefallener  oder  getöteter  Tiere  oder  von  Teilen  derselben
  an  andere  Personen  ist  verboten.

88.
Die  Beseitigung  gefallener  und  getöteter  Tiere  durch  Verbringen
  in  Flüsse,  Gräben,  Jauchegruben,  Düngerstätten  und  dergleichen
  sowie  ihr  Liegenlassen  im  Freien  ist  verboten.

II.  Besondere  Vorschriften  für  den  Betrieb  der  Anstalt  (Abdeckereh.
§  9.

Die  Ausübung  des  Gewerbes,  die  Geräte  und  Räume  der
Anstalt  stehen  unter  der  besonderen  Aussicht  des  Landestierarztes,
im  Ubrigen  unter  Aufsicht  der  Polizeibehörde,  in  deren  Bezirk  die
Anstalt  (Abdeckerei)  liegt.

8  10.

Das  Wegschaffen  der  Kadaver  muß  durch  feste,  undurchlässige,
verschlossene,  mit  Metall  im  Innern  versehene  Kastenwagen  bewirkt
werden.  Die  Eigentümer  der  Kadaver  sind  verpflichtet,  für  die  er-59
        <pb n="480" />
        468  —

forderliche  Hilfeleistung  beim  Verladen  Sorge  zu  tragen.  Der
Wagen  muß  beim  Transport  mit  einer  Bedachung  so  geschlossen
sein,  daß  kein  Teil  der  Nadaver  sichtbar  ist.  Der  Transport  selbst
hat  ohne  jede  unnötige  Unterbrechung  zu  erfolgen.

§  11.

Der  Wagen  sowie  die  verunreinigten  Gegenstände  und  Geräte
sind  nach  jedesmaligem  Gebrauch  zu  desinfizieren.

Kadaver  kleinerer  Tiere  ohne  Seuchenverdacht  können  auch
mit  entsprechend  eingerichteten  anderen  Transportmitteln  fortgeschafft
  werden.

§  12.

Liegt  bei  gefallenen  oder  getöteten  Tieren  der  Ausbruch  oder
der  Verdacht  einer  anzeigepflichtigen  Krankheit  vor,  so  darf  der
Kadaver  nur  unter  Beobachtung  der  veterinärpolizeilichen  Vorschriften
  weggeschafft  und  beseitigt  werden.  Zum  Transport  darf
nur  ein  den  Vorschriften  des  §  9  entsprechender  Wagen  benutzt
werden,  der  nach  oben  mit  einem  festen  Decckel  geschlossen  ist.

§  13.

Auf  dem  Hofe  der  Anstalt  (Abdeckerei)  dürfen  Kadaver  oder
Teile  von  solchen  nicht  umherliegen.  Durch  Reinhaltung  und
häufige  Desinfektion  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Entwicklung
übler  Gerüche  und  Dünste  verhindert  wird.

HI.  Strafbestimmungen  und  Tarif.

8  14.

Zuwiderhandluugen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen
werden,  soweit  nicht  reichs=  oder  landesgesetzlich  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  Haft  bestraft.

15.
Für  die  der  Anstalt  (Abdecker)  überlassenen  Kadaver  ist  an  den
Privatbesitzer  oder  die  Viehversicherung  zu  entrichten:
        <pb n="481" />
        469  —

1.  wenn  es  sich  um  die  Vernichtung  von  Kadavern
handelt,  die  mit  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wildund
  Rinderseuche,  Tollwut,  Rotz  behaftet  sind  oder
für  die  auf  Grund  des  N  hseuchengesetz
eiue  Entschädigung  gewährt  wire  nichts.

2.  in  allen  übrigen  Fällen

a)  für  Großvieh  über  2  Jahre  6  Mk.
b)  für  Rinder  zwischen  einem  und  zwei  Jahren

und  für  Schweine  über  100  8  Gewicht  .  3  Mk.
J)  für  sonstiges  Kleinvieh  nichts.

§  16.
Diese  Polizeiverordnung  tritt  am  23.  April  d.  Is.  in  Kraft.

 

Bückeburg,  den  16.  April  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  16.  April  10918.
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        —  471  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  MW  14.

 

 

 

103.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Beistandsleistung  und  Kostenerstattung  in  Fürsorge-(Zwangs-)Erziehungsangelegenheiten


Vom  14.  April  1913.

 

Zur  Durchführung  der  in  einem  Bundesstaate  angeordneten
Fürsorge-(Zwangs-)Erziehung  für  den  Fall,  daß  sich  der  Fürsorgezögling
  in  einem  anderen  Bundesstaate  aufhält,  haben  die  verbündeten
  Regierungen  über  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe
  und  die  Erstattung  der  dabei  entstehenden  Kosten  die  nach- 



stehenden
Grundsätze
für  die  Beistandsleistung  in  Fürsorge-(Zwangs-,E  sangelegenh
und  für  die  Erstattung  der  e  Kosten
vereinbart.

1.  Den  in  Fürsorge-(Zwangs-)Erziehungsangelegenheiten  an
der  Unterbringung  Minderjähriger  beteiligten  Behörden  haben  die
Polizeibehörden  anderer  Bundesstaaten,  in  deren  Amtsbezirke  der
Minderjährige  sich  aufhält,  auf  Ersuchen  Beistand  zu  leisten.

Die  Beistandsleistung  besteht  in  der  Zuführung  des  Minderjährigen
  durch  die  ersuchte  an  die  ersuchende  Behörde  oder  auf
Wunsch  der  letzteren  an  die  von  dieser  bezeichnete  Pflegestelle.  Sie
erstreckt  sich  auch  auf  die  Zuführung  durch  das  Gebiet  solcher
Bundesstaaten,  die  anf  dem  Wege  zwischen  dem  Bundesstaate  der
ersuchten  und  dem  der  ersuchenden  Behörde  gelegen  sind.
        <pb n="484" />
        —  472  —

Für  die  Art  und  Weise  der  Zuführung,  insbesondere  die  Art
der  Begleitung  des  Minderjährigen  sind  die  Vorschriften  maßgebend,
  die  in  dem  Bundesstaate  der  ersuchten  Vehörde  für  die  Zuführung
  von  Fürsorge-(Zwangs-)Zöglingen  gelten.

2.  Der  Schriftwechsel  zwischen  der  ersuchten  und  der  ersuchenden
  Behörde  erfolgt  unmittelbar.

3.  Die  durch  die  Zuführung  entstehenden  baren  Auslagen
werden  der  ersuchten  Behörde  von  der  ersuchenden  erstattet,  wobei
als  Beginn  der  Zuführung  der  Zeitpunkt  der  Ergreifung  gerechnet
  wird.

Die  baren  Auslagen,  zu  denen  auch  die  Kosten  der  Verpflegung
  gehören,  sind  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  die  begonnene
Zuführung  infolge  eines  Hindernisses  nicht  völlig  zur  Durchführung
gekommen  ist.

Zu  den  erstattenden  zu  Auslagen  gehören  nur  die  Kosten  der
Zuführung  selbst,  nicht  die  Auslagen  für  Zustellungen  oder
Korrespondenzen  (Zustellungsgebühren,  Postgebühren  und  dergleichen).

4.  Für  die  Berechnung  der  Höhe  der  Kosten  gelten  die  für
die  ersuchte  Behörde  maßgebenden  Vorschriften.

5.  Streitigkeiten  über  die  Erstattungsfähigkeit  einer  Auslage
und  über  die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  sind  behufs  Herbeiführung
  einer  Verständigung  den  Landeszentralbehörden  zu  unterbreiten.


Wegen  einer  solchen  Streitigkeit  darf  in  keinem  Falle  die  Erledigung
  eines  Ersuchens  um  Beistandsleistung  aufgeschoben  werden.

6.  Elsaß-Lothringen  gilt  im  Sinne  dieser  Grundsätze  als
Bundesstaat.

Bückeburg,  den  14.  April  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

von  Campe.

Ausgegeben  den  19.  April  1918.
        <pb n="485" />
        —  473  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  15.

 

104.

Verordnung,
betreffend  Erweiterung  der  Kirchengemeinde  Vehlen.
Vom  30.  April  1913.

Auf  Grund  der  Artikel  1  und  6  der  nachstehenden
Vereinbarung
zwischen  dem  Königlich  Preußischen  Konsistorium  zu  Cassel
und  dem  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Konsistorium  zu
Bückeburg  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung
Schaumburg-Lippischer  Stätten  mit  der  Preußischen  Kirchengemeinde
  Obernkirchen.

Mit  Genehmigung  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  nach  Anhörung
  der  Beteiligten  ist  von  den  unterzeichneten  Behörden
zwecks  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  gewisser
Schaumburg-Lippischer  Stätten  mit  der  preußischen  Kirchengemeinde
  Obernkirchen  folgendes  vereinbart  und  festgesetzt
worden:

Artikel  1.

Die  parochiale  Verbindung,  in  welcher  die  nachbezeichneten
  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  gelegenen  Stätten:
1.  2  bis  5,  7,  9,  11,  12,  14,  16  bis  18,  20,  21,  23
bis  26  der  Gemeinde  Vehlen,
2.  N  6,  11.  12,  15,  16,  45  der  Dorfschaft  Ahnsen,
3.  M  1,  2,  4,  5,  7,  9  der  Gemeinde  Echtorf,
4.  X&amp;amp;1  bis  13  der  Gemeinde  (die  ganze  Gemeinde)  Tallensen,
Land.-Verord.  Band  XXIII.  60
        <pb n="486" />
        —  474  —

5.  X  1  bis  3  der  Gemeinde  Buchholz,

6.  X  3  der  Gemeinde  Schierneichen
mit  der  evangelischen  Kirchengemeinde  Obernkirchen  im
Königreiche  Preußen  stehen,  wird  nach  Maßgabe  der  in  den
folgenden  Artikeln  getroffenen  Vereinbarungen  aufgehoben.

Artikel  2.

Alle  aus  der  parochialen  Verbindung  entspringenden
Rechte  und  Pflichten  der  evangelisch-lutherischen  Bewohner
der  im  Artikel  1  bezeichneten  Stätten,  mit  Ausnahme  der
unter  Ziff.  3  und  4  daselbst  genannten,  gegenüber  der
Kirchengemeinde,  den  kirchlichen  Beamten  und  kirchlichen
Instituten  in  Obernkirchen  erlöschen  mit  dem  Ablaufe  des
30.  September  1906.

Für  die  in  Artikel  1  unter  Ziff.  3  und  4  genannten
Stätten  erlöschen  diese  Rechte  und  Pflichten  erst  mit  dem
sich  aus  Artikel  6  dieser  Vereinbarung  ergebenden  Zeitpunkte.

Die  an  Pfarrer  und  Küster  in  Obernkirchen  alljährlich
zu  entrichtenden  Naturalgefälle  bleiben  bis  zu  ihrer  Ablösung
für  alle  in  Artikel  1  aufgeführten  Stätten  bestehen.

Artikel  3.

Die  von  den  evangelisch-lutherischen  Bewohnern  der
nach  Artikel  2  ausgeschiedenen  Stätten  an  die  Inhaber  der
Pfarr-,  der  Küster=  und  der  Kantorstelle  zu  Obernkirchen  zu
zahlenden  Gebühren  für  Taufen,  Konfirmationen,  Trauungen,
Beichte  (Beichtgroschen),  Leichen=  und  Kirchenbuchauszüge
werden  nach  sechsjährigem  Durchschnitte  berechnet  und  Fürstlich
  Schaumburg-Lippischerseits  für  die  Amtszeit  der  gegenwärtigen
  Stelleninhaber  weiter  gezahlt.

Artikel  4.

Die  evangelisch-lutherischen  Bewohner  der  nach  Artikel  2
ausgeschiedenen  Stätten  verzichten  ohne  Entschädigung  auf
alle  Eigentumsrechte  an  der  Kirche,  den  kirchlichen  Gebäuden
und  dem  kirchlichen  Vermögen  von  Obernkirchen,  behalten
        <pb n="487" />
        aber  die  bereits  erworbenen  Rechte  auf  Mitbenutzung  des
Totenhofs  daselbst.
Artikel  5.

Die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Kirchenregierung
zahlt  als  Anteil  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Stätten  an
den  aus  Bauten  herrührenden,  im  Ganzen  etwa  95.000  Mark
betragenden  Schulden  der  Kirchengemeinde  Obernkirchen  den
Betrag  von  10008  Mark  (Zehntausendundacht  Mark)  zur
Kirchenkasse  von  Obernkirchen.

Artikel  6.

Die  unter  Ziff.  3  und  4  des  Art.  1  genannten  Stätten
sind  in  die  Abfindungssumme  von  10008  Mark  mit  einbezogen,
  bleiben  jedoch  vorläufig  in  geistlicher  Pflege  des
Pfarramts  Obernkirchen  und  scheiden  erst  dann  aus,  wenn
Schaumburg-Lippischerseits  die  für  diese  Stätten  zuständigen
neuen  Parochialverbände  gegründet  sind.  Der  sich  hiernach
ergebende  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  wird  durch  das  Fürstlich
  Schaumburg-Lippische  Konsistorium  festgesetzt.  Dabei
finden  die  Bestimmungen  des  Art.  3  und  4  dieser  Vereinbarung
  sinngemäße  Anwendung.

Artikel  7.

Bis  zu  dem  vorerwähnten  Zeitpunkt  zahlen  die  in  Artikel
  1  unter  Ziffer  3  und  4  aufgeführten  Stätten  sowohl
die  Kirchensteuern  unter  Festhaltung  des  zur  Zeit  für  sie
maßgebenden  Prozentsatzes  als  auch  die  bislang  üblichen
Stolgebühren  in  der  zur  Zeit  üblichen  Höhe  an  die  Kirchengemeinde
  bezw.  das  Pfarramt  Obernkirchen  weiter.

Cassel,  den  21.  August  1906.  Bückeburg,  den  10.  Aug.  1906.

Königlich  Preußisches  Fürstlich  Schaumburg-Konsistorium.
  Lippisches  Konsistorium.
(gez.)  v.  Alten  bockum.  (gez.)  Bömers.
(L.  S.)  (L.  S.)

60“
        <pb n="488" />
        —  476  —

bestimmen  wir  in  Übereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  der  Landes—
synode  vom  30.  und  31.  Januar  1908,  was  folgt:

81.

Vom  1.  August  1913  ab  scheiden  die  bislang  noch  zur  Kirchengemeinde
  Obernkirchen  gehörenden  Stätten  von  Tallensen  und
Echtorf  aus  dieser  Kirchengemeinde  aus  und  werden  der  Kirchengemeinde
  Vehlen  zugelegt.

§  2.

Die  Bewohner  der  hiernach  umgepfarrten  Stätten  sind  zu  den
Lasten  der  Kirchengemeinde  Vehlen  mit  ½  der  für  das  Rechnungsjahr
  1913/14  in  der  Kirchengemeinde  Vehlen  erhobenen  Kirchensteuern
  heranzuziehen.

83.

Die  an  Pfarrer  und  Küster  in  Obernkirchen  von  den  ausgepfarrten

Stätten  zu  entrichtenden  Naturalgefälle  bleiben  gemäß  Artikel  2

der  obigen  Vereinbarung  bis  zu  ihrer  von  den  Pflichtigen  erfolgten
Ablösung  bestehen.

Bückeburg,  den  30.  April  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Konfistorium.

Bömers.

Ausgegeben  den  30.  April  1918.
        <pb n="489" />
        477  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  16.

 

 

 

105.
Verordnung,

betreffend  den  Vorbereitungsdienst  und  die  Prüfung  der  mittleren
Beamten  bei  den  staatlichen  Verwaltungsbehörden.

Vom  22.  Mai  1913.

Über  den  Vorbereitungsdienst  und  die  Prüfung  der  mittleren
Beamten  bei  den  staatlichen  Verwaltungsbehörden  werden  mit
Höchster  Genehmigung  folgende  Bestimmungen  erlassen:

§  1.

Als  mittlere  Beamte  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  anzusehen:
  Der  Ministerialsekretär,  der  Ministerialregistrator,  der
Kassenkontrolleur,  der  Sekretariatsgehülfe  beim  Ministerium,  der
Rechnungsrevisor,  die  Kreissekretäre,  die  Stenersekretäre,  die
Sekretariatsgehülfen  bei  den  Landratsämtern,  der  Konsistorialsekretär
  und  der  Landrentmeister.

Eine  Anderung  dieses  Verzeichnisses  ist  nur  mit  Höchster  Genehmigung
  zulässig.

§  2.

Als  mittlere  Beamte  bei  den  Staatsverwaltungsbehörden
können  nur  solche  Personen  berufen  werden,  welche  die  nachstehend
genannte  Prüfung  bestanden  haben.

Für  Bewerber,  welche  die  Gerichtsschreiberprüfung  bestanden
haben,  ist  die  Berufung  von  dem  Bestehen  einer  vom  Ministerium
zu  bestimmenden  Ergänzungsprüfung  abhängig.
        <pb n="490" />
        —  478  —
)

Zur  Prüfung  werden  zugelassen:
1.  Die  Personen,  welche

a)  das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben,

b)  durch  Gutachten  eines  beamteten  Arztes  nachweisen,
daß  sie  die  erforderliche  körperliche  und  geistige  Gesundheit
  besitzen,

c)  die  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erforderliche
  wissenschaftliche  Befähigung  nachgewiesen

haben,

c)  ihre  aktive  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in
der  Flotte  erfüllt  haben  oder  von  ihr  für  die
Friedenszeit  endgültig  befreit  sind,

Ie)  einen  dreijährigen  Vorbereitungsdienst  vollendet  haben.

2.  à)  die  bei  den  Verwaltungs=  und  Gerichtsbehörden  angestellten
  Kanzlisten,

b)  die  Militäranwärter.

Von  den  unter  2  genannten  Bewerbern  kann  das  Ministerium
vor  der  Zulassung  zur  Prüfung  den  Nachweis  der  genügenden
Gesundheit  durch  ein  amtsärztliches  Gutachten  und  die  erfolgreiche
Zurücklegung  einer  6  monatlichen  Probedienstleistung  fordern.

84.
Das  Ministerium  ist  ermächtigt,  den  zur  Zeit  im  Vorbereitungsdienste
  befindlichen  Personen  oder  provisorisch  angestellten  Beamten

den  Nachweis  der  Erfordernisse  des  §  31  ganz  oder  zum  Teil  zu
erlassen.
§  5.

über  die  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienst  entscheidet  das
Ministerium.  Dem  Gesuche  um  Zulassung  sind  der  Geburtsschein,
eine  kurze,  selbst  verfaßte  und  selbst  geschriebene  Darstellung  des
Lebenslaufes,  ein  Zeugnis  der  betreffenden  Unterrichtsanstalt  über
die  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erforderliche  wissen-
        <pb n="491" />
        —  479  —

schaftliche  Befähigung,  ein  Ausweis  über  die  Militärverhältnisse,
falls  solche  nach  dem  Alter  des  Anwärters  schon  in  Betracht
kommen  und  ein  ärztliches  Attest  des  zuständigen  Physikus  über
die  Diensttanglichkeit  des  Anwärters  beizufügen.

86.

Beim  Antritt  des  Vorbereitungsdienstes  ist  der  Anwärter  auf
treue  und  gewissenhafte  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  und  zur
Verschwiegenheit  über  dienstliche  Angelegenheiten  eidlich  zu  ver—
pflichten.

87.

Die  Behörden,  bei  denen  der  Anwärter  beschäftigt  werden
soll,  sowie  Dauer  und  Reihenfolge  der  einzelnen  Abschnitte  des
Vorbereitungsdienstes  werden  von  dem  Ministerium  bestimmt.

88.
Der  Vorbereitungsdienst  bezweckt  die  Erlangung

1.  der  Kenntnis  des  allgemeinen  Geschäftsganges  bei  den
Verwaltuugsbehörden,

2.  der  Fähigkeit  des  klaren  mündlichen  und  schriftlichen  Ge—
dankenausdrucks  (mündlicher  Vortrag,  Protokollieren,  selb—
ständige  Aufnahme  von  Verhandlungen,  Ausfertigungen),

3.  der  Fähigkeit,  Gesetze  und  Anweisungen,  welche  nicht  besondere
  juristische  oder  Fachkenntnis  zum  Verständnis
voraussetzen,  zu  verstehen  und  sich  einzuprägen,

4.  allgemeiner  Kenntnis  der  wesentlichsten  Grundzüge  der

Verfassung  des  Deutschen  Reichs  und  des  Fürstentums,

sowie  der  inländischen  Behördenorganisation  unter  Unterscheidung

  der  hauptsächlichsten  Obliegenheiten  der  einzelnen

Verwaltungsstellen,

.  besonderer  Kenntnis  und  praktischer  Befähigung  in  den

Geschäftszweigen  der  einzelnen  Verwaltungsstellen,

namentlich

Ot
        <pb n="492" />
        —  480  —

a)  auf  dem  Gebiete  der  allgemeinen  Verwaltung:  An—
eignung  der  von  einem  nicht  juristisch  gebildeten
Sekretär  vorauszusetzenden  Kenntnis  der  hauptsächlichsten
  Bestimmungen  über  die  einzelnen  Geschäftszweige
  der  Verwaltungsbehörden:  Gemeinde-,  Polizei-,
Kirchen=  und  Schulwesen,  Gewerbe-,  Unterstützungswohnsitz-,
  Krankenkassen-,  Invaliden=  und  Unfallversicherungswesen,
  Kosten=  und  Rechnungswesen  in
Verwaltungssachen,  Militärersatzgeschäfte,  Veranlagung
  und  Erhebung  der  direkten  Steuern  und  der
Erbschaftssteuern,  Brandversicherungswesen,  Strafund
  Zwangsvollstreckungsverfahren  usw.,

auf  dem  Gebiete  des  Kassen=  und  Rechnungswesens:
neben  Aneignung  voller  Sicherheit  und  Fertigkeit  im
Rechnen  Erlangung  einer  zur  selbständigen  Kassenund
  Rechnungsführung  befähigenden  Vertrautheit  mit
der  gesamten  Einrichtung  und  mit  den  gesetzlichen
und  sonstigen  Bestimmungen  des  Kassen-,  Rechnungs-,
Gebühren=  und  Steuerwesens.

Der  Anwärter  ist  zu  Beginn  des  Vorbereitungsdienstes  hauptsächlich
  in  der  Kanzlei  und  in  der  Registratur,  sowie  demnächst
mit  der  Protokollierung,  dem  Entwerfen  von  Verfügungen  und
mit  einfachen  Rechnungsarbeiten  zu  beschäftigen  und  soll  im  Laufe
des  weiteren  Vorbereitungsdienstes  möglichst  eine  Zeitlang  in  jedem
der  verschiedenen  Zweige  der  Verwaltung  tätig  sein.

Die  Vorstände  derjenigen  Behörden,  denen  der  Anwärter
während  des  Vorbereitungsdienstes  zugewiesen  wird,  haben  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  der  Anwärter  die  erforderliche  Anleitung
erhält  und  daß  bei  seinem  Abgang  über  den  Erfolg  des  Vorbereitungsdienstes,
  sowie  über  das  dienstliche  und  außerdienstliche
Verhalten  des  Anwärters  dem  Ministerium  Mitteilung  gemacht  wird.

89.
Nach  Beendigung  des  Vorbereitungsdienstes  haben  sich  die
Anwärter  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

b
        <pb n="493" />
        —  481  —

Die  Prüfung  wird  bei  einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden
Kommission  abgelegt.

Die  Mitglieder  der  Kommission  bestimmt  das  Ministerium.

8  10.

Über  die  Zulassung  zur  Prüfung  bestimmt  das  Ministerium.
Die  Zulassung  darf  nur  erfolgen,  wenn  der  Anwärter  zur
Ablegung  der  Prüfung  für  genügend  vorbereitet  zu  erachten  ist.

11.

Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Sie  ist
darauf  zu  richten,  ob  der  Anwärter  in  dem  Umfange  des  §  8  die
für  sein  Fach  erforderliche  allgemeine  und  besondere  Keuntnis  nebst
praktischer  Gewandtheit  sich  erworben  hat.

8  12.

Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  voraus.  Dem
Anwärter  siud  mindestens  sechs  Aufgaben  aus  dem  Gebiete  der
praktischen  Tätigkeit  der  mittleren  Beamten  zur  schriftlichen  Be—
arbeitung  zu  stellen.  Die  Bearbeitung  der  gestellten  Aufgaben  er—
folgt  am  Sitze  der  Prüfungskommissson  unter  Aufsicht  eines  Beamten.

Die  bei  der  Bearbeitung  der  Aufgaben  anzuwendenden  Gesetze
und  Verordnungen  können  dem  Anwärter  nach  Ermessen  der
Prüfungskommission  zur  Verfügung  gestellt  werden.

g  18.

Die  Beurteilung  der  schriftlichen  Arbeiten  erfolgt  von  den
Mitgliedern  der  Prüfungskommission.

Erachtet  die  Prüfungskommission  die  schriftlichen  Arbeiten  für
völlig  mißlungen,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden;  eine
mündliche  Prüfung  findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  61
        <pb n="494" />
        —  482  —

814.

Die  mündliche  Prüfung  ist  nicht  öffentlich.

Zu  einem  Prüfungstermine  können  mehrere  Anwärter  zuge—
lassen  werden.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden
und,  im  Bejahungsfalle,  ob  sie  „sehr  gut“  oder  „gut“  oder  „ausreichend“
  bestanden  ist,  erfolgt  nach  dem  Gesamtergebnisse  der
schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  nach  Stimmenmehrheit
der  Kommissionsmitglieder.

Der  Gang  der  mündlichen  Prüfung  im  allgemeinen  und  das
Gesamtergebnis  der  Prüfung  ist  zu  den  Akten  zu  vermerken.

15.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  hat  dem  Anwärter,
welcher  die  Prüfung  bestanden  hat,  ein  Zeugnis  über  den  Ausfall
der  Prüfung  auszustellen  und  die  Prüfungsakten  dem  Ministerium
einzureichen.

8  16.

Hat  der  Anwärter  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  kann  er
nach  Zurücklegung  eines  weiteren  Vorbereitungsdienstes  von  minde—
stens  sechs  Monaten  zu  einer  zweiten  und  zugleich  letzten  Prüfung
zugelassen  werden.

Die  Dauer  des  weiteren  Vorbereituugsdienstes  und  die  Be—
hörden,  bei  denen  der  Anwärter  weiter  zu  beschäftigen  ist,  werden
von  dem  Ministerium,  erforderlichenfalls  nach  Anhörung  der  Prü—
fungskommission,  bestimmt.

817.

Anwärter,  welche  innerhalb  fünf  Jahren  seit  Beginn  des  Vorbereitungsdienstes
  die  Prüfung  nicht  bestehen,  sind  in  der  Regel
zu  entlassen.

8  18.

Die  Gebühr  für  Abhaltung  der  Prüfung  beträgt  für  jeden

Anwärter  20  Mark  und  ist  vor  Beginn  der  Prüfung  einzuzahlen.
        <pb n="495" />
        —  483  —
Bei  Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung  wegen  Be—
nutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  und  bei  Nichtbestehen  der  Prüfung
wird  die  Gebühr  nicht  zurückgezahlt.
Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  erhalten  für  die  Prü—
fung  eines  jeden  Anwärters  eine  Pauschsumme  von  6  Mark.

Bückeburg,  den  22.  Mai  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Bömers.

Ausgegeben  den  24.  Mai  1913.

61“
        <pb n="496" />
        <pb n="497" />
        —  485  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  17.

 

 

 

106.

Verordnung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  April  1913
nachstehende
Bestimmungen
zur  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister
beschlossen:

Die  Verordnung  vom  16.  Juni  1882/9.  Juli  1896,  betreffend
die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mitteilung
der  Strafurteile  (Zentralbl.  1882  S.  309,  1896  S.  426),  wird
geändert,  wie  folgt:

I.  Nach  §  11  wird  folgender  §  11  àa  eingeschaltet:

8  11a.

Wird  einem  Verurteilten  wegen  einer  in  das  Register
aufgenommenen  Strafe  eine  Bewährungsfrist  oder  eine
Verlängerung  der  Frist  bewilligt,  so  hat  dies  die  Voll—
streckungsbehörde  der  Registerbehörde  mitzuteilen.

Geht  während  der  Bewährungsfrist  eine  Strafnachricht
  ein,  so  hat  die  Registerbehörde  hiervon  die  Behörde,
welche  die  Bewilligung  der  Bewährungsfrist  mitgeteilt  hat,
sofort  zu  benachrichtigen  und  zugleich  die  Behörde,  welche
die  Strafnachricht  eingesandt  hat,  in  Kenntnis  zu  setzen,
daß  eine  Bewährungsfrist  läuft.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
eine  Steckbriefnachricht,  ein  Ersuchen  um  Auskunftserteilung
        <pb n="498" />
        .

.

—  486  —

oder  eine  andere  Mitteilung  eingeht,  die  auf  eine  anhängige
  Untersuchung  schließen  läßt.

Wird  die  Bewährungsfrist  widerrufen,  so  hat  dies
die  Vollstreckungsbehörde  der  Registerbehörde  mitzuteilen.
Läuft  noch  eine  andere  Bewährungsfrist,  so  hat  die  Registerbehörde
  die  Behörde,  welche  diese  Bewährungsfrist  mitgeteilt
  hat,  von  dem  Widerrufe  zu  benachrichtigen.

Zu  den  Mitteilungen  sind  die  Formulare  E  und  E1
zu  verwenden.

Nachdem  die  Bewährungsfrist  abgelaufen,  widerrufen
oder  sonst  gegenstandslos  geworden  ist,  werden  die  Mitteilungen
  vernichtet.  Die  Landesregierungen,  für  das
Zentralregister  der  Reichskanzler,  können  anordnen,  daß
die  Mitteilungen  weiter  aufbewahrt  werden.

II.  Der  §  12  der  Verordnung  erhält  nachstehende  Fassung:

*  12.

Wird  eine  in  das  Register  ausgenommene  Verurteilung
  infolge  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  rechtskräftig
  aufgehoben,  so  hat  dies  die  Vollstreckungsbehörde
der  Registerbehörde  mitzuteilen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Verurteilte  begnadigt  wird;  zur  Mitteilung  von  Gnadenerweisen
  ist  das  Formular  F  zu  verwenden.

Der  Inhalt  der  Mitteilung  ist  auf  dem  Vermerk  über
die  Verurteilung  einzutragen;  der  Vermerk  ist  zu  löschen,
wenn  die  Verurteilung  rechtskräftig  aufgehoben  ist  oder
wenn  der  Gnadenerweis  auf  Löschung  im  Strafregister
gerichtet  ist.

Nach  Erledigung  werden  die  Mitteilungen  vernichtet.
Die  Landesregierungen,  für  das  Zentralregister  der  Reichskanzler,
  können  anordnen,  daß  sie  weiter  aufbewahrt
werden.
        <pb n="499" />
        —  487  —

III.  Nach  §  17a  wird  folgender  §  17b  eingeschaltet:
8  176b.

Über  Vermerke,  die  im  Strafregister  gelöscht  sind,
darf  nur  den  Gerichten,  den  Behörden  der  Staatsanwaltschaft
  sowie  auf  ausdrückliches  Ersuchen  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  Auskunft  erteilt  wrrden.

Welche  Behörden  als  höhere  Verwaltungsbehörden
im  Sinne  dieser  Vorschrift  anzusehen  sind,  bestimmen  die

Landesregierungen,  bezüglich  der  Reichsbehörden  der  Reichskanzler.


Berlin,  den  29.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Lisco.

Zusatz.
Unter  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  vorstehenden
Vorschriften  (§  17b)  ist  das  Ministerium  zu  verstehen.

Bückeburg,  den  29.  Mai  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Bömers.

Ausgegeben  den  81.  Mai  1918.
        <pb n="500" />
        —  488  —

VNachricht  über
Bewilligung  einer  Bewährungsfrift  (6)
für  das  Strafregister  zu

Mitteilende  Behörde:  Aktenzeichen:

 

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsnamez:
Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

 

Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden

Vor-  und  Familien-(Geburts-yname
des  (bezw.  früheren)  Ehegatten:

 

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:
Der  Mutter  Vor--  und  Geburtsname:

 

Ge-  Tag:  Ge-  Gemeinde:  Landgerichtsbezirk:
burts=  Monat:  burts-  ev.  Straße.  Stadtteil:
ta  9.  Jahr:  ort.  Verwaltungsbezirk:

Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemanns:

Verurteilt  am  durch
wegen
zu

Staat:

 

 

 

 

 

Bewährungsfrist  bis
verlängert  bis

 

 

 

Es  wird  ersucht,  von  den  bis  zum  Ablauf  der  Bewährungsfrist  eingehenden
Strafnachrichten,  Steckbriefsnachrichten,  Ersuchen  um  Auskunftserteilung  und
anderen  Nachrichten,  die  auf  eine  anhängige  Untersuchung  schließen  lassen,  sofort
hierher  Mitteilung  zu  machen.

Datum:
Unterschrift:
        <pb n="501" />
        —  489  —

Nachricht  über
Widerruf  einer  Bewährungsfrist  (8  1)
für  das  Strafregister  zu

Fami  ame  (bei  Frauen  Geburtsname):  -

Vornam  dn  (Rufname  zu  unterstreichen):  5%

itteilende  Behörde:  Aktenzejchen:

 

 

     
 
 

nd:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden

Vor=  und  Familiet  (Geburts-)name
des  (bzw.  früheren  Ehegatten:

Des  Vaters  Vor-  au  :

Familienst

 

 

 

 

 

 

 

Der  Mutter  Vor--  und  Geburtsname:  54/

Ge-=  gag:  Ge=  Nwemeinde:  4  .·
burts-  monat:  burts-  Straße,  Stadtteil:  Landgerichtsbezirt:

tag.  SJahr:  ort.  erdallungsbezirk:  Staat:
Wohnort:  i  W.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  !—  des  Ehemanns:
Verurteilt  am  durch

*  .

Bewährungsfrcst,d1eszum  erteilt  —  verlängedt  —  war,  ist  widerrufen.

 

Dat#lm:
nterschrift:
62

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="502" />
        —  490  —

Mitteilende  Behörde:  Hochricht  über  Begnodigung  k)  spreenzeichenfür
  das  Strafregister  zu

 

 

 

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):
Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):
Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden
Vor=  und  Familien-(Geburts-)name
des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:
Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ge-=  a:  Ge-  Geneinde:  „
burts-.  mann=  burts.  en  Snabe  Stadlteil:  bandgeerichtsbesirre
tag.  Jahr:  ort.  Verwaltungsbezirk:  Slaat:
Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemanns:
Verurteilt  am  durch
wegen
zu  *
*  Durch  Erlaß  vom  ist
diese  Strafe
erlassen.
ermäßigt  auf  eine  strafe  von  .  ,.........
umgewandeltineine.............  strafevon.............  unter  dem  Vorbehalte,

daß  es  bei  Nichtzahlung  der  Geldstrafe  bei  der  erkannten  Freiheitsstrafe  verbleibt.
die  Löschung  des  Strafvermerkes  im  Strafregister  —  in  den  polizeilichen  Listen
angeordnet.

die  Wiederverleihung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  —  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung

öffentlicher  Amter  —  erfolgt.
Das  nicht  zutressende  ist  zu  durchstreichen.

 

Datum:
Unterschrift:
        <pb n="503" />
        —  491  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  18.

 

 

 

107.

Verordnung,
betreffend  den  Organistendienst.

Vom  20.  Juni  1913.

Mit  Höchster  Genehmigung  wird  in  Ausführung  des  Kirchengesetzes
  vom  28.  Januar  1904,  betreffend  die  Regelung  des  Küsterdienstes,
  folgendes  verordnet:

A.  Prüfungs-Ordnung  für  Grganisten.
81.

Die  Prüfungen  für  den  Organistendienst  werden  in  Bückeburg
unter  dem  Vorsitz  eines  Mitgliedes  des  Konsistoriums  von  der  von
letzterem  zu  bestellenden  Prüfungskommission  abgehalten.

§  2.

Zur  Meldung  berechtigt  sind  Volksschullehrer,  die  die  Schulamtskandidatenprüfung
  bestanden  und  am  Orgelunterricht  auf  dem
Seminar  teilgenommen  haben.

Für  diejenigen,  die  sich  bei  der  Schulamtskandidatenprüfung
bereits  einer  Prüfung  im  Orgelspiel  unterzogen  und  mindestens
das  Zeugnis  „genügend“  erhalten  haben,  gilt  dies  Zeugnis  als
Ausweis  für  die  Befähigung  zur  Übernahme  einer  Orgauistenstelle
in  den  ersten  5  Jahren  nach  jener  Prüfung.  Sie  haben  sich  jedoch
bei  ihrer  Meldung  über  ihre  fortgesetzten  Studien  im  Orgelspiel
auszuweisen.

62“
        <pb n="504" />
        —  482  —
g  3.

Zur  Meldung  sind  ferner  berechtigt  andere  Personen  evan—
gelisch-lutherischer  Konfession,  die  sich  über  ihre  Ausbiloͤung  im
Orgelspiel  durch  das  Zeugnis  eines  im  öffentlichen  Dienste  stehenden
  Fachmannes  ausweisen  können.  Ihrer  Meldung  haben  sie
einen  kurzen  Lebenslauf  mit  näheren  Angaben  über  ihre  musikalischen
  Studien  beizufügen.

84.
Die  Prüfung  hat  festzustellen,  ob  und  inwieweit  die  Prüf—
linge  im  Stande  sind,
a)  einen  vorgelegten  Choral,
b)  ein  vorgelegtes  Vor=  und  Nachspiel  sowie  einige  freie
Akkordverbindungen  als  kurze  Choraleinleitung,
0)  Stücke  der  Liturgie
fließend  vorzutragen  und
)  über  die  Einrichtung,  das  Registrieren  und  das  Stimmen
der  Orgel,
e)  über  die  musikalische  Anlage  der  Haupt=  und  Nebengottesdienste
  sowie  deren  Ordnung  überhaupt
genügend  Auskunft  zu  geben.

85.
Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  darüber  ein  Zeugnis,
in  dem  die  Gesamtleistungen  folgendermaßen  zu  bezeichnen  sind:
Sehr  gut;
Gut;
Genügend.
Das  Zeugnis  ist  von  allen  Mitgliedern  der  Prüfungs—
kommission  zu  unterzeichnen.

86.
Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  darf  sich  nur  noch  ein
Mal  zur  Prüfung  melden.
        <pb n="505" />
        87.
Die  Prüsungskommission  berichtet  über  den  Ausfall  der
Prüfung  an  das  Konsistorium.

B.  Anstellung  und  Stellung  des  Organisten.

88.

Die  Anstellung  als  Organist  erfolgt  durch  das  Konsistorium,
an  welches  die  Meldung  zu  einer  erledigten  Organistenstelle  zu
richten  ist  unter  Anfügung  eines  kurzen  Lebenslaufes  nebst  Angaben
  über  musikalische  Studien.

§  9.
Die  Anstellungsbedingungen  werden  durch  einen  Vertrag
zwischen  Konsistorium  und  Organist  festgesetzt,  in  welchem  die
Rechte  und  Pflichten  im  Einzelnen  zu  regeln  sind.  ·

C.  Dienstliche  Verhältnisse.

8  10.

Die  Organisten  haben  als  Kirchenbeamte  das  ihnen  über—
tragene  Amt  nach  den  bestehenden  allgemeinen  und  besonderen
örtlichen  kirchlichen  Ordnungen  gewissenhaft  und  unter  Berücksichtigung
  des  besonderen  Charakters  ihrer  Dienstobliegenheiten
wahrzunehmen.

§  11.

Sie  unterstehen  in  ihrer  Tätigkeit  als  Organisten  dem  Pastor,
der  den  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  führt,  und  haben  Anordnungen
  und  Wünsche  inbezug  auf  Charakter  der  Tonstücke  im  allgemeinen
  und  Auswahl  der  Choralmelodieen,  das  Tempo  des  Gemeindegesanges,
  die  Länge  der  Vorspiele  u.  dergl.  m.,  soweit
dieselben  nicht  von  den  allgemein  gültigen  Bestimmungen  über  das
kirchliche  Orgelspiel  abweichen,  zu  befriedigen.

Für  die  Wahl  der  Melodieen  sind  als  Richtschnur  die  Angaben
der  neuesten  Auflage  des  Gesangbuches  maßgebend.
        <pb n="506" />
        —  494  —

Fühlt  sich  der  Organist  durch  Anordnungen  und  Wünsche  des
Pastors  beschwert  und  führt  eine  gegenseitige  Aussprache  nicht  zum
Ziele,  so  hat  er  die  Entscheidung  des  Konsistoriums  anzurufen,
jedoch  bis  zum  Eingang  dieser  Entscheidung  den  getroffenen  Anordnungen
  Folge  zu  leisten.

12.

Den  kirchlichen  Vorgesetzten  liegt  es  ob,  bei  den  Kirchenvisitationen
  auch  das  Orgelspiel  zu  beachten  und  dem  Organisten
Anordnungen  und  Münsche  in  dieser  Hinsicht  kund  zu  tun.

Ferner  steht  es  dem  Konsistorium  frei,  durch  Sachverständige
von  Zeit  zu  Zeit  Inspektionen  des  Orgelspiels  vornehmen  zu  lassen.

13.

Zum  Anmte  eines  Organisten  gehört  in  erster  Linie,  daß  er
den  Gesang  der  Gemeinde  bei  dem  öffentlichen  Gottesdienste  und
den  kirchlichen  Handlungen,  soweit  dies  herkömmlich  ist  und  erforderlich
  wird,  begleitet.  Bei  seinen  Vor=  und  Nachspielen  hat  er
sich  an  gute  kirchliche  Orgelliteratur  zu  halten.  Die  Anschaffung
der  für  das  Orgelspiel  erforderlichen  und  für  die  Hebung  des
kirchenmusikalischen  Lebens  in  der  Gemeinde  erwünschten  Orgelliteratur
  liegt  dem  Kirchenvorstande  ob.  Die  angeschafften  Noten
gehören  zum  Inventar  der  Kirche.

Es  ist  Pflicht  des  Organisten,  sich  auf  seine  Tätigkeit  im
Gottesdienste  vorzubereiten.

Um  ihm  dies  zu  ermöglichen,  hat  der  amtierende  Pastor  dem
Organisten  stets  rechtzeitig  die  gewählten  Lieder  und  sonstigen
liturgischen  Stücke  schriftlich  mitzuteilen.

Wie  der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes,  so  hat  auch  der
Organist  einen  Schlüssel  zur  Orgel  zu  beanspruchen.

8  14.

Dem  Organisten  liegt  es  ob,  über  die  Instandhaltung  des
Orgelwerkes  zu  wachen,  kleine  Mängel  selbst  sofort  abzustellen,
        <pb n="507" />
        —  495  —

größere  Übelstände  aber  dem  Kirchenvorstande  sofort  schriftlich  an—
zuzeigen.  Er  wird  sich  daher  von  dem  Bau  der  ihm  anvertrauten
Orgel  genaue  Kenntnis  verschaffen  müssen.

Bei  Orgelreparaturen  und  bei  Anschaffung  neuer  Orgeln  ist
er  um  Mitteilung  seiner  Wünsche  und  Ratschläge  rechtzeitig  an—
zugehen  und  hat  seinerseits  auf  Schäden  rechtzeitig  und  namentlich
vor  Ablauf  der  Garantiezeit  aufmerksam  zu  machen.

Den  Zutritt  zum  Orgelwerke  und  die  außergottesdienstliche
Benutzung  darf  er  einem  Dritten  nur  mit  Genehmigung  des
Kirchenvorstandes  gestatten.

§  15.

Wenn  das  kirchliche  und  gemeindliche  Interesse  dem  Kirchenvorstand
  bezw.  dem  Konsistorium  Anlaß  gibt,  außer  den  bereits
bestehenden  neue  gottesdienstliche  Handlungen  einzurichten,
so  hat  der  Organist  die  dadurch  entstehende  Mehrarbeit  zu  übernehmen
  ohne  Anspruch  auf  Erhöhung  seiner  Besoldung.

8  16.

Der  Organist  hat  im  Interesse  des  Dienstes  dem  Pastor  Anzeige
  zu  machen,  wenn  er  sich  vom  Orte  während  einer  Zeit,  wo
sein  Dienst  benötigt  werden  könnte,  entfernt  und  dabei  den  von
ihm  zu  stellenden  Vertreter  namhaft  zu  machen.

Für  notwendig  werdende  Vertretung  hat  der  Organist  selbst
zu  sorgen.  Auslagen  bei  Vertretungen  werden  nur  dann  vergütet,
wenn  sie  durch  Erkrankung  des  Organisten  nötig  geworden  und
vom  Konsistorium  oder  dem  Superintendenten  mit  Genehmigung
des  Konsistoriums  angeordnet  werden.

Bückeburg,  den  20.  Juni  1913.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Konfistorinm.

Bömers.

Ausgegeben  den  28.  Juni  1918.
        <pb n="508" />
        —  496  —

108.

Ministerialerlaß,
betreffend  den  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am
22./27.  Februar  1913  abgeschlossenen  Staatsvertrag  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Nienburg  nach  Minden  mit  Abzweigung
  nach  Stabthagen.

Vom  25.  Juni  1913.

Nachdem  am  22./27.  Februar  1913  zwischen  der  Königlich
Preußischen  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung
ein  Staatsvertrag  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Nienburg
  nach  Minden  mit  Abzweigung  nach  Stadthagen  abgeschlossen
und  beiderseits  ratifiziert  worden  ist,  auch  der  Landtag  des  Fürstentums

  ihm  zugestimmt  hat,  so  wird  er  nebst  zugehörigem  Schluß-*



protokoll  nach  zuvor  eingeholter  höchstlandesherrlicher  Genehmigung
in  der  Anlage  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Bückeburg,  den  25.  Juni  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  28.  Juni  1913.
        <pb n="509" />
        Staaksverkrag

zwischen
Preußen  und  Schaumburg-Lippe  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Nienburg  nach  Minden  mit  Abzweigung  nach  Stabdthagen.

—  —

Seine  Majestät  der  göng  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe  haben  zum  Zwecke  einer
Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Nienburg
nach  Minden  mit  Abzweigung  nach  Stadthagen  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Geheimen  Oberregierungsrat  Wilhelm  Welcker,
Geheimen  Legationsrat  Paul  Geoetsch,
Geheimen  Oberfinanzrat  Dr.  Ernst  Schneider,
Geheimen  Oberbaurat  Robert  Brosche;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe:

Höchstihren  Staatsrat  Gotthard  von  Campe,

welche  unter  dem  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königilich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  eine
Eisenbahn  von  Nienburg  nach  Minden  mit  Abzweigung  nach  Stadthagen
  für  eigene  Rechnung  auszuführen.

ie  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Regierung  gestattet  der
Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahnen
innerhalb  ihres  Staatsgebiets.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  dahin  wirken,  daß
die  Verbindung  von  Stadthagen  über  Leese  nach  Nienburg  spätestens
bei  der  Betriebseröffnung  des  Schiffahrtskanals  vom,  Ihein  zur

Land.-Verord.  Band  XXIII.
        <pb n="510" />
        —  498  —

Weser  mit  Anschlußkanal  nach  Hannover  (Misburg)  dem  Verkehr
übergeben  werden  kann.

Artikel  II.

Die  Feststellung  sämtlicher  ausführlicher  Bauentwürfe  soll
ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge  lediglich
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen,  die  indes  bezüglich
der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Stationen  in  dem
schaumburg-lippischen  Staatsgebiet  etwaige  besondere  Wünsche  der
Fürstlichen  Regierung  tunlichst  berücksichtigen  wird.  Jedoch  bleibt
die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,
soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegübergängen,  Brücken,  Durchlässen,
  Flußregelungen,  Vorflutanlagen  und  Seitenwegen  betreffen,
nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen  jeder  Regierung
  innerhalb  ihres  Gebiets  vorbehalten.

Sollte  nach  Fertigstellung  der  Bahn  infolge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe  oder  öffentlicher  Wege,
welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Regierung  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so
wird  zwar  preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen
  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Fürstliche  Regierung
verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,  baß  durch  die  neue  Anlage
weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird  noch  auch  daraus
der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Die  Befugnis  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung,
auf  Grund  des  §  13  Abs.  3  des  Enteignungsgesetzes  die  Herstellung
und  Anderung  der  im  AbsK.  1  dieses  Artikels  bezeichneten  Anlagen
auch  noch  nach  Ausführung  des  Unternehmens  anzuordnen,  wird
durch  vorstehende  Vereinbarungen  nicht  berührt.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1,435  m  zwischen  den  Schienen
betragen.

Die  Bahn  soll  nach  den  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  und  den  dazu  in-
        <pb n="511" />
        —  499  —

zwischen  ergangenen  sowie  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder
abändernden  Bestimmungen  hergestellt  und  betrieben  werden.

Die  Strecke  von  Nienburg  nach  Minden  wird  von  vornherein
im  Unterbau  als  eingleisige  und  im  Grunderwerb  als  zweigleisige
Hauptbahn  vorgesehen,  vorläufig  aber  —  ebenso  wie  die  Abzweigung
  nach  Stadthagen  —  als  Nebenbahn  betrieben  werden.

Artikel  W.

Zwecks  Erwerbung  des  zum  Bahnbau  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
  erforderlichen  Grund  und  Bodens  wird  gleichzeitig  mit
der  Ratifizierung  dieses  Staatsvertrags  durch  landesherrliche  Verordnung
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Enteignungsrecht
erteilt  werden,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet.  Für  die  Ermittlung
und  Feststellung  der  Entschädigungen  werden  keine  ungünstigeren
Bestimmungen  in  Anwendung  gebracht  als  die  bei  Enteignungen
im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  jeweilig  geltenden.  Für  die
Verhandlungen,  die  zur  Ubertragung  des  Eigentums  oder  zur  Uberlassung
  in  die  Benutzung  an  den  preußischen  Staat  in  den  bezeichneten
  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung
in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten.
  Im  übrigen  tritt  Freiheit  von  Stempel  und  Gerichtsgebühren
  ein.

Dieselben  Grundsätze  sollen  Geltung  haben,  wenn  die  Königlich
  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung  der
ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Auschlußgleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  sollte.

Die  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den
Stationen,  soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht
Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.

Artikel  V.

Die  Feststellung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung
  der  Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des
63“
        <pb n="512" />
        —  500  —

Reichs  —  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  unter  tunlichster
  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Regierung.  In  den  Tarifen  für  die  Bahn  sollen  für  die
Strecke  in  dem  schaumburg  lippischen  Staatsgebiete  keine  höheren
Einheitssätze  zur  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecke  auf
preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VI.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Fürstlich
Schaumburg-Lippische  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke  der  Fürstlichen
  Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der  Bahnstrecke
im  schaumburg-lippischen  Staatsgebiete  zu  errichtenden  Hoheitszeichen
  nur  die  der  Fürstlichen  Regierung  sein.

Jür  Akte  der  staatliche  Oberaufsicht  und  die  Ausübung  staatlicher
  Hoheitsrechte  —  soweit  sie  den  Gegenstand  dieses  Vertrages
berühren  —,  insbesondere  für  die  landespolizeiliche  Prüfung  und
Abnahme  von  Eisenbahnstrecken  und  sonstigen  Eisenbahnanlagen,
wird  Schaumburg-Lippe  Gebühren  nicht  erheben  und  Auslagen
nicht  in  Rechnung  stellen.

Die  Bahnpolizei  auf  der  im  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  wird  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten  gehandhabt;  letztere  sind  auf  Vorschlag
  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  von  den  zuständigen
  Fürstlichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen.  Die  Handhabung
  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecke  den  Fürstlichen  Organen  ob,  die  den  Bahnpolizeibeamten
auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten  werden.

Artikel  VII.

Preußische  Staatsangehörige,  die  in  dem  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Gebiete  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  erleiden  dadurch
  keine  Anderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der
Anstellung  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten
und  den  Aufsichtsbehörden  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  im
        <pb n="513" />
        —  501  —

übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  dem  sie
ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen
  Unterbeamten  dieser  Art  innerhalb  des  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Staatsgebiets  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise
  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
unter  denen  die  schaumburg-lippischen  Staatsangehörigen  gleichfalls
den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu
ermitteln  sind.

Artikel  VIII.

Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes
  der  im  schaumburg-lippischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke
gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden,  sollen  von
den  schaumburg-lippischen  Gerichten  und  —  sovweit  nicht  Reichsgesetze
  Platz  greifen  —  auch  nach  den  schaumburg-lippischen  Landesgesetzen
  beurteilt  werden.

Artikel  IK.

Die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Regierung  verpflichtet  sich,
von  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahn  und
dem  zu  ihr  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben
zu  erheben,  solange  die  Bahn  sich  im  Eigentume  oder  Betriebe  der
Königlich  Preußischen  Regierung  befindet.  Im  übrigen  findet  auf
die  Besteuerung  der  Eisenbahn  der  Artikel  VII  des  Staatsvertrags
zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  wegen  Fortführung  des
Rhein-Weserkanals  durch  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  vom
19./30.  Oktober  1906  sinngemäß  Anwendung.

Die  Stenerfreiheit  des  Bahnhofsgeländes  der  Stammbahn  in
Stadthagen  wird  durch  die  Einführung  der  neuen  Bahn  in  diesen
Bahnhof  nicht  berührt.

Artikel  X.

Zur  Einziehung  von  Stationen  auf  schaumburg  lippischem
Gebiete  sowie  zur  Einstellung  des  Betriebes  auf  der  Bahn  ist  die
        <pb n="514" />
        —  502  —

Zustimmung  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  er—
forderlich.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Fürstlich  Schaumburg-Lippische
  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke  wird  die  Fürstliche
Regierung,  solange  die  Bahn  im  Eigentum  oder  Betriebe  des
preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  preußischen  Eisenbahnbesitzes
an  das  Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung
freistehen,  auch  die  aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und
Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

6  Artikel  XlIII.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen
Genehmigung  vorgelegt  werden.
Die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  haben  die  Bevollmächtigten  den  Vertrag
unterzeichnet  und  besiegelt.

Berlin,  den  27.  Februar  1913.

So  geschehen  zu  Bückeburg,  den  22.  Februar  1913.

 

(L.  S.)  Wilhelm  Welcker.  (I.  S.)  Gotthard  von  Campe.
(L.  S.)  Paul  Goetsch.

(L.  S.)  Dr.  Ernst  Schneider.

(L.  S.)  Robert  Brosche.
        <pb n="515" />
        —  503  —

Schlußprokokoll

zum
Staaksvertrage
zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Nienburg  nach  Minden
mit  Abzweigung  nach  Stadthagen.

—

Von  den  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  bei  Vereinbarung
  des  Staatsvertrages  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Nienburg  nach  Minden  mit  Abzweigung  nach  Stadthagen  nachstehende
  Erklärungen  abgegeben  und  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll
  ausgenommen  worden,  welche  mit  der  Ratifikation  des
Vertrages  als  mitgenehmigt  gelten  und  mit  den  Vereinbarungen
des  Vertrages  selbst  gleichverbindliche  Kraft  haben  sollen.

Zu  Artikel  IV.

Die  vertragschließenden  Teile  sind  darüber  einig,  daß  etwaige
besondere  Bestimmungen  des  Planufeststellungsverfahrens  über  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  unberührt
  bleiben.

Zu  Artikel  VI.

Von  der  Verpflichtung  der  Bahnpolizeibeamten  durch  die  Fürstliche
  Behörde  soll  dann  abgesehen  werden,  wenn  die  betreffenden
Beamten  bereits  anderweit  in  Pflicht  genommen  sind  und  erklärt
haben,  daß  sie  sich  durch  den  Eid  für  gebunden  erachten,  die  Pflichten
        <pb n="516" />
        —  504  —

der  Bahnpolizeibeamten  in  allen  denjenigen  Bundesstaaten  treu
und  gewissenhaft  auszuüben,  in  denen  die  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  gilt.

Zu  Artikel  LX.

Über  die  Bedentung  des  Absatzes  1  Satz  2  des  Artikels  IX  sind
die  vertragschließenden  Teile  darüber  einverstanden,  daß  für  die
Besteuerung  der  Eisenbahn  durch  Gemeinden  und  sonstige  öffentliche
  Verbände  allgemein  die  schaumburg-lippischen  Gesetze  mit
der  Maßgabe  gelten,  daß  dem  Königlich  Preußischen  Eisenbahnfiskus
  gegenüber  höhere  Steuersätze  oder  Steuersätze  nach  einem
anderen  Maßstabe  nicht  angewendet  oder  ihm  andere  Steuern  nicht
auferlegt  werden  dürfen,  als  sie  von  den  übrigen  Abgabenpflichtigen
im  Fürstentum  gefordert  werden.  Was  die  Zuschläge  zur  Einkommensteuer
  angeht,  so  soll  zur  Ermittlung  des  steuerpflichtigen
Reineinkommens  keine  abgesonderte  Rechnung  für  die  in  dem
Fürstentum  belegenen  Strecken  geführt,  es  sollen  vielmehr  auf  die
Berechnung  dieses  Reineinkommens  und  dessen  Verteilung  unter
die  beteiligten  Steuerberechtigten  vom  1.  Januar  des  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Jahres  an  die  Bestimmungen  des  preußischen
  Kommnnalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Preußische  Gesetzsammlung,
  Seite  152)  oder  der  künftig  etwa  an  dessen  Stelle
tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen  Weise  Anwendung  finden,
als  wenn  die  Bahn  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  läge.

Zu  Absatz  2  des  Artikels  IX  bleibt  wegen  Verteilung  des  für
den  Bahnhof  Stadthagen  zu  berechnenden  steuerpflichtigen  Reineinkommens
  auf  die  Stammbahn  Hannover-Minden  und  die  neue
Strecke  Nienburg-Stadthagen  besondere  Vereinbarung  der  beiden
vertragschließenden  Regierungen  vorbehalten.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen
  Ausfertigungen  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  untersiegelt  worden,  und  es  haben  die
        <pb n="517" />
        —  505  —

Bevollmächtigten  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Regierung  je  eine  Ausfertigung  des  Vertrages
  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  gescheb  Berlin,  den  27.  Febrnar  1913.
o  geschehen  zu  Bückeburg,  den  22.  Februar  1913.

 

Wilhelm  Welcker.  Gotthard  von  Campe.
Paul  Goetsch.

Dr.  Ernst  Schneider.

Robert  Brosche.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  63
        <pb n="518" />
        <pb n="519" />
        —  507  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  19.

 

 

 

109.
An  Mein  Ministerium.

Ich  habe  Mich  bewogen  gefunden,  die  für  den  Erwerb  der
Dienstauszeichnungen  im  §  5  der  Ordre  vom  13.  Juni  1850  vorgeschriebenen
  Dienstzeiten  herabzusetzen  und  zwar

für  die  1.  Klasse  von  21  auf  15  Jahre,
für  die  2.  Klasse  von  15  auf  12  Jahre.

Bei  der  3.  Klasse  soll  an  der  bisherigen  Dienstzeit  von  9
Jahren  festgehalten  werden.

Das  Ministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Bückeburg,  den  16.  Juli  1913.

Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Vorstehender  Höchster  Erlaß  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Höchste  Ordre  vom  13.  Juni  1850  (L.-V.  Bd.  VIII  S.  182)  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Bückeburg,  den  18.  Juli  1913.

Färstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  19.  Juli  1918.  64“
        <pb n="520" />
        <pb n="521" />
        —  509  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  20.

 

 

 

110.
Landesherrliche  Verordnung,

betreffend  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung
zum  höheren  Justizdienst.

Vom  26.  Juli  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg.
Lippe,  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2cverordnen
  auf  Grund  des  §  1  des  Ausführungsgesetzes  zum
deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  30.  Juni  1879  in  Ver--bindung
  mit  Artikel  8  des  mit  Preußen  abgeschlossenen  Staatsvertrages
  über  die  Bestellung  des  Oberlandesgerichts  Celle  zum
Oberlandesgericht  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  vom
24./25.  Februar  1908,  was  folgt:

81.

Die  für  den  höheren  Justizdienst  erforderlichen  zwei  Prüfungen
werden  bei  den  in  den  §§  2  und  15  dieser  Verordnung  genannten
preußischen  Prüfungsbehörden  nach  Maßgabe  der  für  diese  jeweils
bestehenden  Vorschriften  abgelegt  (s.  preußisches  Gesetz  über  die
juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste
  vom  6.  Mai  1869  und  die  gemäß  §  14  dieses  Gesetzes
vom  Justizminister  erlassenen  Anordnungen).

§  2.
Die  erste  Prüfung  erfolgt  nach  Wahl  des  Kandidaten
entweder
        <pb n="522" />
        —  510  —
1.  bei  der  Prüfungskommission  des  Oberlandesgerichts  Celle,
oder

2.  bei  derjenigen  Prüfungskommission,  in  deren  Bezirke  die
Universität  belegen  ist,  an  der  der  Rechtskandidat  das
letzte  und  mindestens  ein  früheres  Studienhalbjahr  zugebracht
  hat.

Sucht  der  Kandidat  die  Zulassung  auf  Grund  der  Ziffer  2
nach,  so  kann  der  Vorsitzende  das  Gesuch  wegen  Uberlastung  der
Prüfungskommission  zurückweisen.

Diejenigen  Rechtskandidaten  aus  Schaumburg  -Lippe,  welche
für  den  Fall  des  Bestehens  der  ersten  Prüfung  in  den  schaumburg-lippischen
  juristischen  Vorbereitungsdienst  einzutreten  beabsichtigen
  und  aus  diesem  Grunde  gemäß  der  Bestimmung  in  §  3
lit.  a  der  Vorschriften  zu  der  Allgemeinen  Verfügung  des  Königlich
Preußischen  Iustizministers  vom  17.  Juni  1913  die  Zulassung  zu
dieser  Prüfung  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  des
Königlich  Preußischen  Oberlandesgerichts  in  Celle  nachsuchen,  haben
dem  Gesuche  um  Zulassung  ein  Zeugnis  des  Ministeriums  darüber
beizufügen,  daß  sie  im  Falle  ihrer  Zulassung  zur  ersten  Prüfung
und  des  Bestehens  derselben  in  Schaumburg-Lippe  zum  Vorbereitungsdienst
  werden  zugelassen  werden.

Die  Bestimmung  des  §  6  Abs.  1  daselbst,  wonach  das  Gesuch
um  Zulassung  zur  Prüfung  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten  zur
Erklärung  darüber  vorzulegen  ist,  ob  er  die  Beschäftigung  des
Rechtskandidaten  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  in  Aussicht
nimmt,  kommt  für  die  im  vorhergehenden  Absatz  bezeichneten
schaumburg-lippischen  Rechtskandidaten  nicht  zur  Anwendung.

Wegen  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  in  Preußen
siehe  §  6  dieser  Verordnung.

83.
Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  an  den  Vorsitzenden
der  Kommission  zu  richten.
        <pb n="523" />
        —  511  —

Dem  Zulassungsgesuche  hat  der  Kandidat  beizufügen:

a)  das  Reifezeugnis  einer  deutschen  höheren  Lehranstalt
gemäß  den  Vereinbarungen  der  Bundesregierungen
über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse
(Ministerialerlaß,  betreffend  die  gegenseitige  Aner—
kennung  der  Reifezengnisse,  vom  31.  Dezember  1909),

b)  die  Universitätsabgangszeugnisse  über  ein  dreijähriges
Studium  der  Rechtswissenschaft  nach  Erlangung  des
Reifezeugnisses  sowie  die  Zeugnisse  über  den  Besuch
von  mindestens  vier  praktischen  Ubungen,

C)  den  Nachweis  über  die  Militärverhältnisse,

d)  einen  Lebenslauf,  in  welchem  er  auch  den  Gang
seines  Studiums  im  allgemeinen  darzulegen  und  auzugeben
  hat,  ob,  wann  und  wo  er  der  aktiven  Dienstpflicht
  genügt  hat.

Der  Kandidat  kann  beifügen:

e)  Zeugnisse  über  den  Besuch  der  Kurse  zur  sprachlichen
Einführung  in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  und
des  Anfängerkursfus  im  Griechischen.

Vor  dem  1.  April  1914  darf  einem  Rechtskandidaten  die  Zulassung
  zur  Prüfung  nicht  deshalb  versagt  werden,  weil  er  nicht  an
mehr  als  3  praktischen  Ubungen  teilgenommen  hat.

8  4.

Auf  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  befindet  der  Vor—
sitzende  der  Prüfungskommission.  Gegen  seine  Entscheidung  findet
die  Aurufung  Unseres  Ministeriums  statt,  das  geeignetenfalls  den
Königlich  Preußischen  Justizminister  um  Abhülfe  ersuchen  wird.

Wird  das  Zulassungsgesuch  aus  anderen  Gründen  als  wegen
Uberlastung  der  Kommission  zurückgewiesen,  so  bindet  die  Entscheidung
  des  Vorsitzenden  der  einen  Kommission  auch  den  Vorsitzenden
der  andern;  sie  ist  diesem  mit  den  Gründen  mitzuteilen.
        <pb n="524" />
        Der  in  der  Prüfung  (die  nur  einmal  wiederholt  werden  kann)
bestandene  Rechtskandidat  kann  sich  unter  Vorlegung  des  Prüfungs—
zeugnisses  an  Unser  Ministerium  mit  dem  Gesuche  wenden,  zum
Referendar  ernannt,  als  solcher  eidlich  verpflichtet  und  zum  Vorbereitungsdienste
  zugelassen  zu  werden.

Mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung  beginnt  der  Vorbereitungsdienst.


g  6.

Schaumburg-Lippische  Referendare,  die  auf  Grund  des  Artikels
  8  des  Staatsvertrages  den  Vorbereitungsdienst  ganz  oder  teilweise
  bei  preußischen  Behörden  abzuleisten  oder  den  Vorbereitungsdienst
  bei  einem  anderen  als  dem  Oberlandesgericht  Celle  (s.  §  10)
abzuschließen  wünschen,  haben  ein  entsprechendes  Gesuch  an  den
Präsidenten  desjenigen  Oberlandesgerichts  zu  richten,  bei  dem  oder
in  dessen  Bezirke  sie  beschäftigt  werden  wollen,  und  dieses  Gesuch
bei  Unserem  Mintsterium  mit  der  Bitte  um  Übermittelung  einzureichen.

87.

Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungs—
dienstes  der  in  Schaumburg-Lippe  beschäftigten  Referendare  liegt
dem  Präsidenten  des  Landgerichts  ob.  Sie  gewährt  jedoch  nicht
die  Befugnis,  durch  allgemeine  Verfügung  den  Gang  des  Vorberei—
tungsdienstes  in  den  Einzelheiten  zu  regeln.

Im  Anfange  des  Monats  August  hat  der  Landgerichtspräsident
Unserem  Ministerium  über  den  Gang  und  den  Erfolg  der  Vorbereitung
  der  einzelnen  Referendare  zu  berichten.

g  8.

Die  besondere  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
  der  in  Schaumburg-Lippe  beschäftigten  Referendare  liegt
den  Vorständen  der  Gerichte,  dem  Staatsanwalte  und  den  Rechts-
        <pb n="525" />
        —  513  —

anwälten,  welchen  die  Referendare  zur  Beschäftigung  überwiesen
sind,  ob.

Diese  haben  sich,  wenn  die  Beschäftigung  der  Referendare  bei
ihnen  aufgehört  hat,  in  einem  an  den  Präsidenten  des  Landgerichts
unmittelbar  einzureichenden  Zeugnis  über  das  dienstliche  und  außerdienstliche
  Verhalten,  sowie  über  die  Leistungen  der  Referendare
und  der  darin  hervorgetretenen  Mängel  auszusprechen.

Der  Landgerichtspräsident  nimmt  das  von  ihm  ausgestellte
Zeugnis  ebenfalls  zu  den  Personalakten.

Vorstand  des  Gerichts  im  Sinne  dieses  Paragraphen  ist  beim
Landgerichte  der  Präsident  und  bei  den  Amtsgerichten  derjenige
Amtsrichter,  dem  die  Dienstaufsicht  zusteht.

§6  9.

Die  Referendare  sind  während  des  Vorberitungsdienstes  bei
den  schaumburg--lippischen  Gerichten  einem  oder  mehreren  Richtern
zu  überweisen.

Dieser  und  der  Staatsanwalt  haben  die  Ausbildung  und
Schulung  der  Referendare  in  allen  Zweigen  der  gerichtlichen  und
staatsanwaltschaftlichen  Tätigkeit,  einschließlich  der  Justizoerwaltung
und  des  Bureaudienstes,  zu  leiten  und  zu  fördern.  Sie  werden
dabei  der  Ausbildung  der  Referendare  in  schriftlichen  Arbeiten  ihre
besondere  Aufmerksamkeit  zuwenden  und  darauf  achten,  daß  die
Arbeiten  nicht  bloß  pünktlich,  sondern  auch  in  einer  sorgfältigen
Form  erledigt  werden.  Sie  werden  vor  allem  beachten,  daß  die
wissenschaftliche  und  praktische  Ausbildung  der  Referendare  der
ausschließliche  Zweck  des  Vorbereitungsdienstes,  demgemäß  also  jede
durch  diesen  Zweck  nicht  gerechtfertigte,  auf  Aushülfe  und  Erleichterung
  der  Beamten  gerichtete  Tätigkeit  der  Referendare  zu  vermeiden
  ist.

Der  Präsident  des  Landgerichts  insbesondere  wird  Sorge  tragen,
daß  die  Referendare  regelmäßig  an  den  Sitzungen  teilnehmen,  die
von  ihnen  bearbeiteten  Sachen  mündlich  vortragen,  ihre  Ansicht  in
freier  Rede  entwickeln,  auch  in  anderen  als  den  von  ihnen  selbst

Land-Verord.  Band  XXIII.  65
        <pb n="526" />
        —  514  —

bearbeiteten  Sachen  in  geeigneter  Weise  zur  Darlegung  ihrer  Ansicht
  veranlaßt  werden.

Zu  den  Verrichtungen  des  Gerichtsschreibers  dürfen  sie  nur  so
weit,  wie  zur  Ausbildung  erforderlich  ist,  herangezogen  werden;
sie  sind  zum  Niederschreiben  von  Verhandlungen  nach  Diktat  und
zur  Führung  formularmäßiger  Protokolle  regelmäßig  nur  im  Beginn
des  Vorbereitungsdienstes  zu  verwenden.

8  10.

Die  Ausbildung  der  Referendare  erfolgt  zunächst  während
neun  Monaten  bei  einem  Amtsgericht.  Während  des  folgenden
Jahres  ist  der  Referendar  bei  dem  Landgericht  zu  beschäftigen  und
demnächst  vier  Monate  in  den  Geschäften  der  Staatsanwaltschaft
und  sechs  Monate  in  den  Geschäften  der  Rechtsanwaltschaft  auszubilden.
  Nachdem  der  Referendar  dann  nochmals  neun  Monate
lang  einem  Amtsgericht  überwiesen  ist,  erfolgt  der  Schluß  der  Ausbildung
  durch  eine  sechsmonatige  Beschäftigung  bei  dem  Oberlandesgericht
  Celle  (s.  jedoch  §  0).

Der  Staatsanwaltschaft  und“  dem  nesberan  gench  wird  der
Referendar  durch  den  Landgericht  nten  zugewiesen.

§  11.

Die  Ausbildung  erfolgt  regelmäßig  in  der  im  §  10  angegebenen
Reihenfolge;  eine  Abweichung  von  der  Vorschrift,  daß  die  Ausbildung
  bei  einem  Amtsgerichte  beginnt  und  bei  dem  Oberlandesgericht
  endigt,  bedarf  der  Genehmigung  Unseres  Ministeriums.

Der  Referendar  darf  einem  späteren  Abschnitte  des  Vorbereitungsdienstes
  nur  überwiesen  werden,  wenn  das  Ziel  der  Ausbildung
  in  dem  früheren  Abschnitt  erreicht  ist.

*  12.

Dem  Referendar  ist,  soweit  möglich,  Gelegenheit  zur  Besichtigung
von  kaufmännischen  und  industriellen  Unternehmungen  sowie  von
        <pb n="527" />
        —  515  —

größeren  Betrieben  der  Landwirtschaft  und  des  Handwerks  und
zum  unmittelbaren  Einblick  in  die  Einrichtungen  und  den  Geschäftsgang
  anderer  Behörden  und  öffentlichrechtlicher  Organisationen  zu
bieten;  dabei  übernimmt  regelmäßig  ein  höherer  Beamter  die
Führung;  das  weitere,  insbesondere  die  Abhaltung  vorbereitender
Vorträge,  veranlaßt  Unser  Ministerium;  zur  Teilnahme  ist  der
Referendar  nicht  verpflichtet.
8  13.

Der  Präsident  des  Landgerichts  und  die  mit  der  Beaufsichtigung
des  Vorbereitungsdienstes  betrauten  Personen  haben  darauf  zu
halten,  daß  die  Referendare  im  Dienste  wie  außerhalb  des  Dienstes
ein  den  Zwecken  des  Vorbereitungsdienstes  und  ihrer  amtlichen
Stellung  entsprechendes  Verhalten  beobachten.

Wenn  ein  Referendar  sich  so  tadelhaft  führt,  daß  er  zur  Belassung
  im  Dienste  sich  nicht  würdig  zeigt,  oder  wenn  er  seine
Ausbildung  durch  Unfleiß  vernachlässigt,  so  ist  seine  Entlassung  aus
dem  Dienst  bei  Unserem  Ministerium  zu  beantragen.

8  14.

Die  Zeit,  während  welcher  der  Referendar  durch  Krankheit
und  durch  militärische  Dienstleistungen  oder  durch  einen  dieser  Umstände
  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  gewesen  ist,  wird  auf  die
vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  bis  zum  Gesamtbetrage
  von  höchstens  32  Wochen  angerechnet.

Beurlaubungen  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Wiederherstellung
der  Gesundheit,  werden  nur  auf  das  einzelne  Jahr  des  Vorbereitungsdienstes
  und  nur  insoweit  angerechnet,  als  sie  während
dieses  Jahres  den  Zeitramm  von  4  Wochen  nicht  übersteigen.

Durch  das  Zusammentreffen  der  Fälle  1  und  2  wird  ein  Anspruch
  auf  Anrechnung  von  mehr  als  8  Wochen  für  das  Jahr  des
Vorbereitungsdienstes  nicht  begründet.

Unter  „Jahr  des  Vorbereitungsdienstes“  ist  der  von  der  Vereidigung
  des  Referendars  ab  laufende  jährliche  Zeitraum  zu  verstehen.


65“
        <pb n="528" />
        —  516  —

Die  Frage  der  Dauer  der  Beschäftigung  des  Referendars  in
einem  einzelnen  Zweige  des  Vorbereitungsdienstes  wird  durch  diese
Bestimmungen  nicht  berührt.

8  15.

Die  zweite  Prüfung,  die  große  Staatsprüfung,  wird  bei  der

Justizprüfungskommission  zu  Berlin  abgelegt.

8  16.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  ist  an  den
Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  zu  richten,  bei  dem  der  Referendar
  beschäftigt  gewesen  ist.

In  dem  Gesuche  ist  nachzuweisen,  daß  der  Referendar  seiner
Militärpflicht  genügt  hat  oder  vom  Militärdienst  ganz  oder  teilweise
befreit  ist.

§  17.

Wenn  die  Prüfung  des  Gesuchs  ergibt,  daß  der  Referendar
den  gesetzlichen  und  reglementarischen  Vorschriften  genügt  hat,  so
wird  die  Zulassung  zur  großen  Staatsprüfung  unter  Angabe  seiner
Beschäftigung  in  den  einzelnen  Zweigen  des  Vorbereitungsdienstes
vom  Präsidenten  unter  Beifügung  eines  Gutachtens  darüber,  ob
der  Referendar  auf  Grund  der  Zeugnisse  und  nach  dem  eigenen
Ermessen  des  Präsidenten  zur  Ablegung  der  Prüfung  für  vorbereitet
  zu  erachten  sei,  sowie  unter  ÜUbersendung  der  Dienstakten  bei
Unserem  Ministerium  angeregt  werden.

8  18.

Um  Erteilung  des  Auftrags  zur  großen  Staatsprüfung  wird
Unser  Ministerium  den  Königlich  Preußischen  Justizminister  ersuchen,
wenn  sich  aus  den  Zeugnissen  des  Referendars  und  den  Dienstakten
  keine  Bedenken  ergeben.

§  19.

Es  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  großen  Staatsprüfung
gestattet.
        <pb n="529" />
        —  517  —

g  20.

In  den  Fällen  des  §  64  Abs.  1  der  Vorschriften  zu  der  Allgemeinen
  Verfügung  des  Königlich  Preußischen  Justitzministers  vom
17.  Juni  1913  wird  der  Präsident  der  Justizprüfungskommission
Unserem  Ministerium  wegen  der  Entlassung  des  Reserendars  aus
dem  Vorbereitungsdienste  Mitteilung  machen.

Wenn  in  den  Fällen  des  Abs.  2  a.  a.  O.  die  Prüfung  abgebrochen
  und  der  Referendar  in  den  Vorbereitungsdienst  zurückverwiesen
  wird,  so  bestimmt  auf  entsprechende  Mitteilung  des  Präsidenten
  der  Kommission  Unser  Ministerium  die  Dauer  des  weiteren
Vorbereitungsdienstes.

g  21.

Abgesehen  von  dem  Falle  des  Mißlingens  der  wiederholten
zweiten  Prüfung  und  dem  Falle  der  gänzlichen  Ausschließung  von
der  zweiten  Prüfung  nach  §  64  Abs.  1  der  preußischen  Vorschriften
ist  vom  höheren  Justizdienst  ausgeschlossen:

1.  wer  sich  zur  Wiederholung  der  zweiten  Prüfung  nach  Ablauf
  der  ihm  behufs  besserer  Vorbereitung  bestimmten  Frist
(§  63  Abs.  2  der  preußischen  Vorschriften)  nicht  meldet,
2.  wer  innerhalb  fünf  Jahren  vom  Beginn  des  Vorbereitungsdienstes
  sich  überhaupt  nicht  zur  zweiten  Prüfung  meldet.

Aus  erheblichen  Gründen  können  diefe  Fristen  von  Unserem

Ministerium  verlängert  werden.

g  22.

Die  in  der  zweiten  Prüfung  bestandenen  Referendare  werden
von  Unserem  Ministerium  zu  Gerichtsassessoren  ernannt.

Ein  Anspruch  auf  Anstellung  im  Staatsdienste  wird  durch  diese
Ernennung  nicht  erworben.

Das  Ministerium  beschließt  nach  freiem  Ermessen  über  die
-  der  Gerichtsassessoren  im  schaumburg-lippischen  Justizdienste.
        <pb n="530" />
        —  518  —

Die  Uberweisung  an  preußische  Justizbehörden  erfolgt  nach
Maßgabe  der  Ziffer  5  des  Schlußprotokolls  zum  Staatsvertrage.
g  28.

Auf  preußische  Referendare,  die  von  Unserem  Ministerium  auf
Grund  Ziffer  V  des  Schlußprotokolls  zum  Staatsvertrage  zur  Ableistung
  einzelner  Teile  des  Vorbereitungsdienstes  in  Schaumburg-Lippe
  zugelassen  werden,  finden  die  Bestimmungen  der  88  7,  8,  9
und  13  dieser  Verordnung  Anwendung,  die  des  §  13  Abs.  2  mit
der  Maßgabe,  daß  der  Landgerichtspräsident  lediglich  über  die  Führung
  des  Referendars  an  Unser  Ministerium  zu  berichten  hat  und
dieses  den  Königlich  Preußischen  Justizminister  davon  in  Kenntnis  setzt.

g  24.

Diese  Verordnung  tritt  an  die  Stelle  Unserer  Verordnung,
betreffend  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum
höheren  Justizdienst,  vom  26.  August  1909.

Gegeben  Norderney,  den  26.  Juli  1913.

(L.  8)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  18.  August  1918.
        <pb n="531" />
        —  519  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  WM  21.

 

 

 

11.

Verordnung

über  die  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  Reichs=  und
Staatsangehörigkeit.

Vom  9.  August  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen,  was  folgt:

81.

Die  den  höheren  Verwaltungsbehörden  durch  das  Reichs=  und
Staatsangehörigkeitsgesetz  vom  22.  Juli  1913  übertragenen  Befugnisse
  werden  von  der  Minssterialabrilung  für  Gewerbe=  und  Gemeindeangelegenheiten
  wahrgenommen.

82.

Der  nach  8  40  a.  a.  O.  zugelassene  Rekurs  ist  innerhalb  14
Tagen  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides  an  gerechnet  bei
der  bezeichneten  Abteilung  einzulegen  und  zu  rechtfertigen.

g  3.

Zuständig  zur  Entscheidung  über  die  Rekurse  ist  Unser  Mini—
sterium,  welches  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der  Antrag-
        <pb n="532" />
        —  520  —

steller  und  der  Personen,  welche  Einweudungen  erhoben  haben,  in
öffentlicher  Sitzung  zu  entscheiden  hat.

Gegeben  Norderney  den  9.  August  1913.

(L.  8)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  13.  August  1918.
        <pb n="533" />
        —  521  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  22.

 

 

 

112.

Verordnung,
betreffend  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  Anstellung
etatsmäßiger  Gerichtsschreiber  vom  13.  April  1894.

Vom  9.  August  1913.

Wie  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-=Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  hiermit  wie  folgt:

Die  Verordnung  vom  13  April  1894,  betreffend  die  Anstellung
etatsmäßiger  Gerichtsschreiber  (Landesverordnungen  Band  XVI
Seite  483),  wird  in  folgenden  Stücken  geändert:

1.  In  §  2  Abs.  1  hat  es  statt  zweijähriger:  dreijähriger
Vorbereitungedienst  zu  heißen.

2.  §  3  wird  aufgehoben.

3.  §  11  erhält  folgenden  Zusatz:

Justizanwärter,  welche  innerhalb  fünf  Jahren
seit  Beginn  des  Vorbereitungsdienstes  die  Prüfung
nicht  bestehen,  sind  in  der  Regel  zu  entlassen.

4.  Am  Schlusse  ist  zuzusetzen:
§  12.

Die  Gebühr  für  die  Abhaltung  der  Prüfung  beträgt
  für  jeden  Anwärter  20  Mark  und  ist  vor  Beginn
  der  Prüfung  einzuzahlen.

Land.-Verord.  Band  XIIII.  66
        <pb n="534" />
        522  —

Bei  Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung
wegen  Benutzung  unerlaubter  Hülfsmittel  und  bei
Nichtbestehen  der  Prüfung  wird  die  Gebühr  nicht
zurückgezahlt.

Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  erhalten
für  die  Prüfung  eines  jeden  Anwärters  eine  Pauschsumme
  von  6  Mark.

Gegeben  Norderney,  den  9.  August  1913.

(L.  8)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  16.  August  1913.
        <pb n="535" />
        113.
Ministerialerlaß,

betreffend  den  Vorbereitungsdienst  zur  Gerichtsschreiberprüfung.

Vom  12.  August  1913.

Über  den  Vorbereitungsdienst,  welcher  der  Gerichtsschreiberprüfung
  voraufgehen  muß,  werden  folgende  Bestimmungen  erlassen:

Zu

81.
dem  Vorbereitungsdienste  soll  vorbehaltlich  der  Be—

stimmungen  in  den  88  10  ff.  nur  zugelassen  werden,  wer
1.  das  siebzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,

2.
3.

D.

die  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erforder—
liche  wissenschaftliche  Befähigung  nachgewiesen  hat,

durch  Gutachten  eines  beamteten  Arztes  nachgewiesen  hat,
Luon  er  die  erforderliche  körperliche  und  geistige  Gesundheit
esitzt,

sich  während  des  Vorbereitungsdienstes  und  der  späteren

unentgeltlichen  Beschäftigung  (s.  §  9)  aus  eigenen  Mitteln
oder  durch  ihm  zugesicherte  Unterstützung  ohne  Beihilfe
des  Staates  zu  unterhalten  im  Stande  ist  und

eine  deutliche  und  geläufige  Handschrift  hat.

Ausnahmsweise  können  Personen,  die  noch  nicht  das  siebzehnte,
wohl  aber  das  sechzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  zum  Vorbereitungsdienste
  zugelassen  werden.

Eine  bloß  vorbereitende  Beschäftigung  von  Personen,  die  nicht
zum  Vorbereitungsdienste  zugelassen  sind,  darf  nicht  stattfinden.

§  2.

Dem  Gesuche  um  Zulassung  sind  der  Geburtsschein,  eine
kurze,  selbst  verfaßte  und  selbst  geschriebene  Darstellung  des  Lebens-66“
        <pb n="536" />
        —  524  —

laufes,  ein  Zeugnis  der  betreffenden  Unterrichtsanstalt  über  die
zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erforderliche  wissenschaftliche
Befähigung,  ein  Ausweis  über  die  Militärverhältnisse,  falls  solche
nach  oͤem  Alter  des  Anwärters  schon  in  Betracht  kommen,  ein
ärztliches  Attest  des  zuständigen  Physikus  über  die  Diensttauglichkeit
des  Anwärters,  die  schriftliche  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters
  und  ein  amtlich  bestätigter  Unterhaltsnachweis  beizufügen.

Die  Zahl  der  zuzulassenden  Anwärter  wird  mit  Rücksicht  auf
den  voraussichtlich  eintretenden  Bedarf  bestimmt.  Meldungen,  die
wegen  Erschöpfung  der  zulässigen  Zahl  nicht  berücksichtigt  werden
können,  werden  zurückgewiesen;  Vormerkungen  finden  nicht  statt.

83.

Der  Vorbereitungsdienst  beträgt  3  Jahre.

Der  Zeitraum,  während  dessen  der  Anwärter  im  Vorbereitungsdienste
  für  die  Gerichtsvollzieherprüfung  beschäftigt,  als  Gerichtsvollzieher
  angestellt  oder  mit  der  einstweiligen  Wahrnehmung  des
Ger  dienstes  beauftragt  war,  kann  bis  zur  Dauer  von
böchstens  3  Monaten  auf  den  Vorbereitungsdienst  angerechnet
werden

Die  Zeit,  während  deren  der  Anwärter  infolge  von  Krankheit,
von  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen  oder  aus  anderen
Gründen  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  kann  insgesamt
bis  zu  3  Monaten  auf  den  Vorbereitungsdienst  angerechnet  werden,
jedoch  darf  die  Anrechnung  einer  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes
  lediglich  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  Krankheit  oder
Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen,  insgesamt  6  Wochen
nicht  übersteigen.  Der  Landgerichtspräsident  hat  im  Einzelfalle  zu
bestimmen,  ob  und  in  welcher  Höhe  eine  Anrechnung  stattzufinden
hat,  und  in  welcher  Weise  die  anzurechnende  Zeit  auf  die  einzelnen
Zweige  des  Vorbereitungsdienstes  zu  verteilen  ist.

84.
Die  zum  Vorbereitungsdienste  zugelassenen  Anwärter  führen
die  Bezeicumg  Justizanwärter.  Sie  sind  bei  Antritt  des  Vor-
        <pb n="537" />
        —  525  —1

bereitungsdienstes  auf  treue  und  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
  und  zur  Verschwiegenheit  über  dienstliche  Angelegenheiten
  eidlich  zu  verpflichten.

§  5.

Der  Vorbereitungsdienst  soll  alle  Zweige  des  Gerichtsschreiberdienstes
  und  des  Bureaudienstes  bei  der  Staatsanwaltschaft,  insbesondere
  auch  die  Beschäftigung  mit  dem  Kosten-,  Kassen=  und
Rechnungswesen,  dem  Gefängniswesen  und  den  Justizverwaltungssachen,
  umfassen.

Der  Anwärter  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Land)gerichtspräsidenten
  mindestens  24  Monate  bei  einem  Amtsgericht,  8  Monate
beim  Landgerichtund  4  Monatebeider  Staatsanwaltschaft  zu  beschäftigen.

Ferner  ist  er  während  der  Vorbereitung  beim  Amtsgerichte
1  Monat  einem  Gerichtsvollzieher  und  während  der  Vorbereitung
beim  Landgerichte  4  Monate  dem  Rechnungsrevisor  zu  überweisen.

Der  Anwärter  hat  sich  mit  der  Handhabung  der  Schreibmaschine
  vertraut  zu  machen.

Im  Falle  einer  Abkürzung  des  Vorbereitungsdienstes  (8  3)
wird  das  Nähere  über  die  Beschäftigung  des  Anwärters  durch  den
Landgerichtspräsidenten  bestimmt.

Bei  den  im  §  1  Abs.  2  bezeichneten  Personen  wird  die  vor
Vollendung  des  17.  Lebensjahres  liegende  Zeit  auf  die  Dauer  der
einzelnen  Abschnitte  des  Vorbereitungsdienstes  nicht  angerechnet.

§  6.

Dem  Landgerichtspräsidenten,  dem  Staatsanwalt  und  den  aufsichtführenden
  Amtsrichtern  liegt  die  allgemeine  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
  ob.  Sie  haben  die  Dauer  und  die  Reihenfolge
der  einzelnen  Abschnitte  des  Vorbereitungsdienstes  innerhalb  des
Zeitraumes,  für  den  der  Anwärter  der  Behörde  überwiesen  ist,
festzusetzen  und  die  Beamten  zu  bestimmen,  unter  deren  besonderer
Leitung  der  Anwärter  beschäftigt  werden  soll.  Bei  Auswahl  dieser
Beamten  ist  auf  ihre  Befähigung  zur  Anleitung  besondere  Rücksicht
zu  nehmen.
        <pb n="538" />
        Der  Vorbereitungsdienst  soll  den  Anwärtern  eine  möglichst  ein—
gehende  Anleitung  in  den  einem  Gerichtsschreiber  oder  einem
Sekretär  bei  der  Staatsanwaltschaft  obliegenden  Geschäften  geben.
Daher  ist  jede  rein  mechanische  Beschäftigung,  soweit  sie  nicht  den
Ausbildungszwecken  dient,  unzulässig.  Insbesondere  dürfen  Justiz-Anwärter
  nicht  lediglich  zur  Entlastung  der  Bureaubeamten  verwendet
  werden.

Die  Gerichtsschreiber  (Sekretäre)  sind  verpflichtet,  den  ihnen
überwiesenen  Anwärtern  jede  erforderliche  Belehrung  zuteil  werden
zu  lassen.  Die  Vorstände  der  Gerichte  und  der  Staatsanwaltschaft
haben  hierauf  ihr  besonderes  Augenmerk  zu  richten.

Auf  die  ausreichende  Vorbildung  in  Kosten-,  Kassen=  und
Rechnungssachen  ist  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

Beim  Landgericht  sind  nach  Möglichkeit  seminaristisch  gestaltete
Ubungen  einzurichten,  welche  durch  höhere  Beamte  abzuhalten  sind
und  durch  welche  die  Anwärter  behufs  Förderung  ihrer  theoretischen
Ausbildung  in  die  für  sie  wesentlichen  Rechtsgebiete  eingeführt
werden.  Die  allgemeinen  Anordnungen  über  die  Ubungen  trifft
das  Ministerium,  die  Einrichtung  liegt  dem  Landgerichtspräsidenten
ob.  Dieser  kann  bestimmen,  daß  die  Ubungen  auch  bei  den  Amtsgerichten
  abgehalten  und  daß  zu  den  Ubungen  auch  an  anderen
Orten  des  Landgerichtsbezirkes  beschäftigte  Anwärter  zugelassen  werden.

88.

Über  den  Erfolg  des  Vorbereitungsdienstes  in  den  einzelnen
Dienstzweigen  und  über  das  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten
  des  Anwärters  haben  die  Vorstände  der  Gerichte  und  der
Staatsanwaltschaft,  bei  denen  der  Anwärter  beschäftigt  wurde,  nach
Anhörung  des  mit  der  besonderen  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
  beauftragten  Beamten  ein  eingehendes  Zeugnis  auszustellen  und
dem  Landgerichtspräsidenten  vorzulegen.

Sobald  sich  herausstellt,  daß  sich  der  Anwärter,  insbesondere
wegen  mangelnder  Befähigung,  wegen  Unfleißes  oder  wegen  ordnungswidriger
  Führung  für  die  Gerichtsschreiberlaufbahn  nicht
        <pb n="539" />
        —  527  —

eignet,  ist  alsbald  an  das  Ministerium  zu  berichten.  Verfügt  dieses
die  Entlassung,  so  ist  deren  Grund  dem  Anwärter  zu  eröffnen.

89.

Die  Anwärter,  welche  die  Prüfung  als  Gerichtsschreiber  be—
standen  haben,  werden,  soweit  sie  nicht  als  Gerichtsschreiber  kraft
Auftrags  (Gerichtsassistenten)  Verwendung  finden,  auf  Anordnung
des.  Ministeriums  von  dem  Landgerichtspräsidenten  einem  Gericht
oder  mit  Zustimmung  des  Staatsanwalts  diesem  zur  unentgeltlichen
Beschäftigung  überwiesen.

8  10.

Den  bei  den  Gerichtsbehörden  angestellten  Kanzlisten,  die  innerhalb
  von  4  Jahren  seit  ihrer  Anstellung  einen  entsprechenden  Antrag
  stellen,  kann  die  Vorbereitung  zur  Gerichtsschreiberprüfung
unter  den  erleichternden  Bedingungen  der  §8§  11  bis  13  gestattet
werden,  sobald  ihnen  auf  Grund  ihrer  Befähigung,  ihres  Diensteifers,
  ihrer  Leistungen  und  ihrer  Führung  von  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  ausdrücklich  bezeugt  wird,  daß  sie  hierzu  für  voll  geeignet
  befunden  sind.

Ein  Kanzlist  kann  auch  nach  Ablauf  jener  4  Jahre  zur  Vorbereitung
  zugelassen  werden,  wenn  besondere  Gründe  dies  rechtfertigen.

8  11.

Den  zur  Vorbereitung  zugelassenen  Kanzlisten  ist  am  Orte
ihrer  Anstellung  in  jeder  mit  den  dienstlichen  Interessen  zu  vereinbarenden
  Weise,  insbesondere  durch  den  Wechsel  ihrer  Beschäftigung  und  durch
Unterweisung  in  den  Geschäften,  deren  selbständige  Erledigung  ihnen
entzogen  ist,  Gelegenheit  zu  ihrer  Ausbildung  zu  gewähren.

12.

Um  den  Kanzlisten  die  Ausbildung  in  den  Dienstzweigen  zu
erleichtern,  in  denen  sie  im  Laufe  des  gewöhnlichen  Dienstes  nicht
tätig  werden,  wie  z.  B.  in  den  Geschäften  des  Gerichtsvollziehers,
kann  ihnen  nach  Ermessen  des  Vorstandes  der  Behörde  Befreiung
von  der  Innehaltung  einzelner  Dienststunden  gewährt  werden.  Auf
        <pb n="540" />
        —  528  —

ihren  Wunsch  ist  ihnen,  soweit  möglich,  die  vorbereitende  Beschäf—
tigung  auch  außerhalb  der  für  die  Gerichtsschreiberei  oder  das
Sekretariat  festgesetzten  Dienststunden  sowie  während  eines  ihnen
erteilten  Ferienurlaubs  zu  gestatten.

8  183.

Sobald  ihre  Vorbereitung  eineinhalb  Jahre  und  in  den  Fällen
des  §  3  Abs.  2  und  3  1  Jahr  3  Monate  gedauert  hat,  find  die
Kanzlisten,  wenn  sie  die  Kosten  einer  erforderlichen  Aushülfe  übernehmen,
  unter  Entbindung  von  ihren  sonstigen  Dienstgeschäften  bis
zur  Dauer  von  6  Monaten  zu  einem  ergänzenden  Vorbereitungsdienst
  in  den  Dienstzweigen  zu  überweisen,  in  denen  sie  sich  auf  dem
in  den  §8  11  und  12  angegebenen  Wege  nicht  haben  unterrichten
önnen.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  auf  Antrag  der  ergänzende
  Vorbereitungsdienst,  falls  nach  seinem  Ablauf  wider  Erwarten
die  Ausbildung  nicht  vollendet  ist,  verlängert  werden.

Die  Uberweisung  zum  Vorbereitungsdienst  unter  Entbindung
von  den  sonstigen  Dienstgeschäften  darf  während  der  gesamten
Vorbereitungszeit  die  Dauer  von  einem  Jahr  nicht  überschreiten.

In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  beziehen  die  Kanzlisten
unverkürzt  ihr  Diensteinkommen,  dagegen  können  ihnen  Tagegelder
und  Fahrkosten,  auch  wenn  ihre  Uberweisung  an  einen  anderen
Ort  erfolgt,  nicht  gewährt  werden.

8  14.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  der  Kanzlisten
  während  der  gesamten  Vorbereitungszeit  trifft  der  Landgerichtspräsident.
  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  für  die  Beschäftigung  beim
Landgerichte  oder  bei  der  Staatsanwaltschaft  vorgeschriebene  Zeit
innegehalten  wird.

Bückeburg,  den  12.  August  1913.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  16.  August  1918.
        <pb n="541" />
        —  529  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  MW  23.

 

 

 

114.

Verordnung
über  die  Dienstprüfung  der  Volksschulamtsbewerber.
Vom  21.  August  1913.

Über  die  Dienstprüfung  der  Volksschulamtsbewerber  werden
folgende  Bestimmungen  erlassen:

81.
Die  nach  §  41,  2  des  Gesetzes  vom  4.  März  1875  vorgeschriebene
  Dienstprüfung  hat  den  Zweck,  die  Befähigung  der  Bewerber
  zur  Anstellung  im  Volksschuldienste  festzustellen.

§  2.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Kommissar  der  Oberschulbehörde
  als  dem  Vorsitzenden,  dem  Landesschulinspektor  und
dem  Seminarlehrer.  Für  die  praktische  Prüfung  (§  7)  kann  an  Stelle
des  letzteren  auch  ein  anderer  Schulmann  herangezogen  werden.

83.
Zur  Prüfung  wird  zugelassen,  wer  mindestens  2½  Jahre  im
Volksschuldienste  beschäftigt  gewesen  ist.
84.
a.  Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  durch  den  Landesschulinspektor

bei  der  Oberschulbehörde  einzureichen  und  erfolgt  spätestens  bis
Land-Verord.  Band  XXIII.  67
        <pb n="542" />
        —  530  —

zum  10.  Januar  des  Jahres,  in  dem  der  Bewerber  die  Prüfung
abzulegen  gedenkt.
b.  Der  Meldung  sind  beizufügen:
1.  das  Zeugnis  über  die  bestandene  Schulamtskandidatenprüfung,

2.  ein  Zeugnis  des  Ortsschulinspektors,
3.  die  Angabe  des  pädagogischen  Werkes,  mit  welchem  der
Bewerber  sich  eingehend  beschäftigt  hat,
4.  die  von  ihm  angefertigte  schriftliche  Arbeit  (8  6).

8  ö.

Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche,  eine  praktische  und  eine
mündliche.

86.

a.  Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  einer  Hausarbeit  des
Bewerbers  aus  dem  Gebiete  der  Pädagogik,  zu  der  er  sich  das
Thema  mindestens  8  Wochen  vor  dem  Meldungstermine  von  dem
Landesschulinspektor  geben  läßt.

b.  Der  Bewerber  hat  die  von  ihm  benutzten  Hülfsmittel  anzu—
geben,  wörtliche  Entlehnungen  als  solche  kenntlich  zu  machen  und
die  Versicheruug  abzugeben,  daß  er  die  Arbeit  selbständig  ange—
fertigt  nnd  andere  als  die  von  ihm  angegebenen  Hülfsmittel  nicht
benutzt  hat.

c.  Die  Arbeit  ist  mit  der  Meldung  einzureichen.  Sie  wird  von
dem  Landesschulinspektor  beurteilt  und  den  anderen  Mitgliedern  der
Prüfungskommission  zur  Kenntnis  und  Außerung  zugänglich  gemacht.

d.  Wenn  die  Arbeit  nach  dem  übereinstimmenden  Urteil  der
Kommissionsmitglieder  ungenügend  ist,  so  hat  die  Kommission  das
Recht,  den  Bewerber  von  der  praktischen  und  mündlichen  Prüfung
zurückzuweisen  und  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären.

§  7.
a.  Die  praktische  Prüfung  wird  in  der  Schule  des  Bewerbers
abgehalten.  Sie  hat  den  Zweck,  die  unterrichtliche  Befähigung  des
        <pb n="543" />
        —  531  —

Bewerbers  sowie  seine  Leistungen  als  Lehrer  und  Erzieher  festzustellen.
  Sie  erfolgt  daher  in  der  Weise,  daß  der  Bewerber  in  drei
Fächern  seiner  Klasse  (Klassen)  vor  der  Kommission  Unterricht  zu
erteilen  hat  und  daß  im  Anschluß  daran  die  Leistungen  und  der
Gesamtzustand  seiner  Klasse  (Klassen)  festgestellt  werden.

b.  Den  Termin  für  den  Schulbesuch  bestimmt  der  Regierungskommissar.
  Die  Fächer,  in  denen  der  Bewerber  vor  der  Kommission
zu  unterrichten  hat,  werden  ihm  einen  Tag  vor  der  Prüfung  durch
den  Landesschulinspektor  mitgeteilt.

C.  Der  zuständige  Ortsschulinspektor  wird  von  der  auberaumten
Prüfung  benachrichtigt  und  kann  ihr  beiwohnen.

88.

a.  Die  mündliche  Prüfung  wird  an  einem  von  dem  Regierungskommissar
  zu  bestimmenden  Termine  im  Seminar  abgehalten.

b.  Sie  erstreckt  sich  auf  Pädagogik,  Methodik  und  Schulkunde
und  soll  dartun,  ob  der  Bewerber  die  aus  der  Psychologie,  Logik
und  Ethik  sich  ergebenden  Grundsätze  für  seine  unterrichtliche  und
erziehliche  Tätigkeit  richtig  anzuwenden  versteht,  ob  er  eine  genügende
  Kenntnis  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Volksschule,
insbesondere  auch  der  Schaumburg-Lippischen,  besitzt  und  ob  er  mit
der  Methode  der  Unterrichtsfächer  der  Volksschule  nach  der  geschichtlichen
  Entwicklung  und  dem  gegenwärtigen  Stande  vertraut  ist.
Auch  soll  er  nachweisen,  ob  er  in  der  Verwaltung  des  Schulamts
einige  Erfahrungen  gewonnen  hat  und  mit  unserm  Schulgesetze  und
den  wichtigsten  Schulverordnungen  bekannt  ist.

C.  Bei  denjenigen  Bewerbern,  die  in  der  Schulamtskandidatenprüfung
  in  einem  Fache  ein  ungenigendes  Prädikat  erhalten  haben,
kann  ermittelt  werden,  ob  sie  die  Lücken  ihres  Wissens  ausgefüllt
haben.

§  9.

a.  Uber  jeden  Teil  der  Prüfung  wird  ein  Protokoll  geführt.
Die  Teilergebnisse  werden  unter  Anwendung  der  Prädikate  „Sehr
gut“,  „Gut“,  „Genügend“  und  „Nicht  genügend“  festgestellt.  Die

67“
        <pb n="544" />
        —  332  —

Einzelurteile  werden  zu  einem  Gesamtergebnis  zusammengefaßt,
für  das  gleichfalls  die  genannten  vier  Prädikate  Verwendung  finden
und  das  am  Schluß  der  Prüfung  dem  Bewerber  mündlich  mitgeteilt
  wird.

b.  Die  Prüfung  ist  nicht  bestanden,  wenn  das  Gesamtergebnis
„Nicht  genügend,,  lautet.

C.  Das  Protokoll  wird  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  unterzeichnet  und  bei  den  Akten  des  Landesschulinspektors
aufbewahrt.

8  10.

Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  erhält  der  Bewerber  ein
Zeugnis,  das  von  der  Prüfungskommission  unterschrieben  wird.

8  11.

a.  Die  Prüfung  kann  einmal  wiederholt  werden.

b.  Hat  ein  Schulamtsbewerber  nach  fünfjähriger  Beschäftigung
im  Schuldienste  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  wird  er  nicht  weiter
beschäftigt  und  seine  Anstellung  als  ständiger  Lehrer  ist  ausgeschlossen.

8  12.

Vor  dem  Beginne  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Bewerber
außer  der  Stempelgebühr  eine  Gebühr  von  18  Mark  zu  zahlen,
die  bei  Nichtbestehen  der  Prüfung  nicht  zurückgezahlt  wird.

Jedes  Mitglied  der  Prüfungskommission  erhält  für  die  Prüfung
eines  jeden  Bewerbers  eine  Pauschsumme  von  6  Mark  und  hat
außerdem  den  Anspruch  auf  Reisekosten  und  Tagegelder  für  die  aus
Anlaß  der  Prüfung  zu  machenden  Reisen.

8  18.
Diese  „Ordnung“  tritt  an  die  Stelle  der  Prüfungsordnung
vom  23.  August  1902.
Bückeburg,  den  21.  August  1913.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  23.  August  1918.
        <pb n="545" />
        533  —.

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  24.

 

 

 

115.
Polizeiverordnung,

betressend  Abänderung  der  Feuerordnung.
Vom  22.  August  1913.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1882  erlassen
wir  für  den  Umfang  des  Fürstentums  die  nachfolgende  Polizeiverordnung:


Einziger  Paragraph.

Der  letzte  Satz  der  Polizeiverordnung  vom  25.  November  1904
wird  gestrichen  und  der  Absatz  3  des  §  15  der  Feuerordnung  vom
17.  April  1886  durch  srlgende  Fassung  ersetzt:

Als  Schornsteinverschlüsse  in  Gebäuden,  in  denen
Heu,  Stroh  oder  sonstige  leicht  brennbare  Stoffe  lagern,
sind  Zwangsverschlüsse  mit  doppelten  Türen  aus  mindestens
2  m/m  starken  Gußeisen  oder  Eisenblech  zu  verwenden.

In  Gebäuden,  in  denen  keine  leicht  brennbare
Stoffe  lagern,  genügt  ein  Zwangsverschluß  mit  einfacher
Tür  wie  vor  beschrieben,  oder  ein  Schornsteinschieber  aus
mindestens  2  im  starkem  Gußeisen  oder  Eisenblech  in
einem  eisernen  Rahmen.

Bückeburg,  den  22.  August  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  27.  August  1918.
        <pb n="546" />
        <pb n="547" />
        —  335  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  25.

 

 

 

116.

Verordnung
betreffend  die  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  zuständigen
Behörden.
Vom  3.  September  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  auf  Grund  der  §§  35  und  48  des  Gesetzes  über  einen
einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  505),  was  folgt:

1.  Die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  erfolgt  durch  das  Veranlagungsamt.


2.  Gegen  den  Veranlagungs=  und  den  Feststellungsbescheid
steht  dem  Beitragspflichtigen  die  Berufung  an  den  gemäß  §  39  des
Einkommensteuergesetzes  gebildeten  Berufungsrat  zu.  Auf  das
Rechtsmittelverfahren  findet  die  Vorschrift  des  §  38  Absatz  2  des
Einkommensteuergesetzes  siungemäße  Anwendung.

3.  Die  Androhung  und  „Aillsetzung  von  Zwangsstrafen  (8  38
Absatz  1,  §  40  Abs.  2,  §  42  Abs.  4  des  Reichsgesetzes),  die  Festsetzung
  von  4Worcbl  2.  1en  ((  38  Abs.  2),  die  Wehrbeitragsermäßigungen,
  (§31  Abs.  4),  die  Festsetzung  der  von  dem  Beitragspflichtigen
  zu  erstattenden  Kosten  (6  44),  die  Stundungen  und  die
Genehmigung  der  Entrichtung  des  Wehrbeitrags  in  Teilbeträgen
(§  52)  erfolgen  durch  den  Vorsitzenden  des  Veranlagungsamts.
Gegen  seine  Entscheidungen  steht  dem  Beitragspflichtigen  innnerhalb
4  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Vorsitzenden  des  Berufungsrats
offen.
        <pb n="548" />
        —  536  —

4.  Insoweit  sonst  nach  den  Vorschriften  des  Einkommenstenergesetzes
  Unser  Ministerium  zur  Mitwirkung  berufen  ist,  hat  es  auch
die  gleichartigen  Entscheidungen  hinsichtlich  des  Wehrbeitrags  zu  treffen.

5.  Die  Gemeinden,  Gutsbezirke  und  selbstständigen  Schloßbezirke
  sind  verpflichtet,  in  ihren  Bezirken  die  Einzelerhebung  der

veranlagten  Beiträge  sowie  deren  Abführung  an  die  Landeskasse
ohne  Vergütung  zu  bewirken.

Gegeben  Bückeburg,  den  3.  September  1913.

(L.  S)  Adolf.

von  Campe.

Ausgegeben  den  6.  September  1918.
        <pb n="549" />
        —  537  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  26.

 

 

 

117.
Verfügung,

betreffend  Ausführung  der  Bundesratsbestimmungen,  betreffend  die
Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mitteilung  der
Strafurteile,  vom  16.  Juni  1882,  9.  Juli  1896,  17.  April  1913.

Vom  4.  September  1913.

An  Stelle  der  Ausführungsverfügung  vom  30.  September  1896
(L.-V.  Bd.  XVII  Seite  269)  tritt  folgende  Anweisung:

I.  Tätigkeit  der  Strafverfolgungsbehörden

In  allen  Untersuchungen  wegen  strafbarer  Handlungen,  bezüglich
  deren  im  Falle  der  Verurteilung  eine  Strafnachricht  zu  erteilen
  ist  (§  2),  ist  von  der  Staatsantwaltschaft  oder  dem  Gericht
die  Registerbehörde  sobald  als  tunlich  um  Auskunft  über  die  Vorstrafen
  zu  ersuchen.  Der  Ministerialerlaß  vom  22.  März  1912
(L.-V.  Bd.  XXIII  S.  249)  wird  hierdurch  nicht  berührt.

 

II.  Tätigkeit  der  Strafvollstreckungsbehörden.

2.  In  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Strafsachen
erfolgen  die  erforderlichen  Mitteilungen  durch  die  Strafvollstreckungsbehörden
  (die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht  und
die  Amtsrichter).

Der  Sekretär  oder  Gerichtsschreiber  hat  die  Strafnachrichten,
sobald  das  Urteil  oder  der  Strafbefehl  rechtskräftig  geworden  ist,
die  Mitteilungen  nach  Vordruck  E,  El  und  F  unverzüglich  genau

Land.-Verord.  Band  XXIII.  68
        <pb n="550" />
        —  538  —

nach  dem  Inhalte  der  Akten  anzufertigen,  gegenzuzeichnen  und  zur
Prüfung  und  Unterschrift  vorzulegen.

Von  der  Bewilligung,  der  Verlängerung  oder  dem  Widerrufe
einer  Bewährungsfrist  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde  der  Registerbehörde
  auch  dann  Mitteilung  zu  machen,  wenn  es  sich  um
eine  nicht  in  das  Strafregister  ausgenommene  (nicht  registerfähige)
Strafe  handelt.

3.  Walten  Zweifel  hinsichtlich  der  Richtigkeit  der  in  den  Akten
erörterten  persönlichen  Verhältnisse  des  Verurteilten  ob  oder  haben
diese  im  Laufe  des  Strafverfahrens  nicht  vollständig  festgestellt
werden  können,  so  sind  die  Strafvollstreckungsbehörden  verpflichtet,
vor  Ausfertigung  der  Mitteilungen  geeignete  Ermittelungen,  erforderlichenfalls
  durch  Anfragen  bei  den  Standesämtern,  den  kirchlichen
  Behörden  oder  durch  Einsicht  der  bei  den  Gerichten  ausbewahrten
  standesamtlichen  Nebenregister,  vorzunehmen.

Hat  eine  derartige  Feststellung  der  persönlichen  Verhältnisse
auf  Grund  von  Urkunden  stattgehabt,  so  ist  hierüber  in  Spalte
„Sonstige  Bemerkungen“  ein  kurzer  Vermerk  aufzunehmen  (z.  B.
„Eltern,  Geburtstag=  und  -ort  durch  Geburtsurkunde  festgestellt).

Im  übrigen  sind  die  Eintragungen  in  diese  Spalte  möglichst
zu  beschränken,  eine  Personenbeschreibung  ist  nicht  aufzunehmen,  die
Angabe  besonderer  Kennzeichen  dagegen  zulässig.

4.  War  von  der  Registerbehörde  bei  der  Auskunftserteilung
über  die  Vorstrafen  auf  Abweichungen  in  den  Angaben  der  Re
gistervermerke  über  die  persönlichen  Verhältnisse  hingewiesen  worden
(vgl.  unter  Nr.  28  Abs.  2),  so  ist,  sofern  nicht  die  abweichenden
Angaben  bestätigt  und  in  die  Mitteilung  ausgenommen  oder  gemäß
Nr.  3  Abs.  2  durch  Bezugnahme  auf  Urkunden  richtig  gestellt
worden  sind,  das  Ergebnis  der  Ermittelungen  über  die  fraglichen
Punkte  der  Registerbehörde  bei  Ubersendung  der  Mitteilung  auf
einem  Anlagezettel  kurz  mitzuteilen  und  dabei  zu  bemerken,  ob  die
vermerkten  Vorstrafen  von  dem  Verurteilten  anerkannt  worden  sind.

Sind  bei  Ausfertigung  einer  Mitteilung  gemäß  §  10  Nr.  1
noch  Vndere,  bisher  nicht  vermerkte  Vorstrafen  mitzuteilen,  so  ist
nur  ein  Vordruck  A  zu  benutzen,  auf  dessen  Rückseite  die  Auszüge
        <pb n="551" />
        —  539  —

der  früheren  Urteile  zu  vermerken  sind.  Dabei  ist  die  zweite
Spalte  der  Rückseite  („nach  Mitteilung  von“)  nicht  auszufüllen,  es
ist  jedoch,  sofern  die  Verurteilung  in  höherer  Instanz  ausgesprochen
ist,  in  der  dritten  Spalte  („Aktenzeichen“)  auch  das  Gericht  erster
Instanz  anzugeben.

Falls  der  Geburtsname  einer  verheirateten  oder  verwitweten
  Frau  sich  mit  Sicherheit  nicht  feststellen  läßt,  ist  eine  zweite
Mitteilung  auf  den  durch  die  Verheiratung  erlangten  Namen  anzufertigen
  (z.  B.  „Erwinski  angeblich  geborene  Zach“).  In  jedes
Exemplar  ist  in  der  obersten  Spalte  ein  Hinweis  auf  die  zweite
Mitteilung  aufzunehmen.

7.  Sind  Vordrucke  E,  E1  und  F  auszufüllen,  so  müssen  die
Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnuisse  genau  übereinstimmen
mit  den  entsprechenden  Angaben  in  der  vorangegangenen  Mitteilung.
Sind  infolge  zwischenzeitlicher  Ermittelungen  Abweichungen  erforderlich,
  so  ist  dies  besonders  zu  bemerken.

III.  Tätigkeit  der  Registerbehörde.

a.  Allgemeine  Bestimmungen.

8.  Registerbehörde  ist  in  Schaumburg-Lippe  die  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Landgerichte.

Die  von  den  Regierungen  der  übrigen  Bundesstaaten  bestimmten
  Registerbehörden  sind  in  der  Anlage  aufgezählt.

9.  Registerführer  ist  der  Sekretär  der  Staatsanwaltschaft.  Er
hat  nach  den  Weisungen  des  Ersten  Staatsanwalts  das  Strafregister
  zu  verwalten  und  die  damit  verbundenen  Bureangeschäfte
zu  erledigen.

Die  Aufsicht  über  die  Registerbehörde  führt  das  Ministerium.

10.  Die  Mitteilungen,  die  im  Register  niederzulegen  sind,
werden  im  Dienstzimmer  des  Registerführers  in  Schränken  aufbewahrt,
  die  Fächer,  entsprechend  der  Größe  der  Vordrucke,  enthalten.
  In  diesen  Fächern  werden  die  Mitteilungen  in  einer  Anzahl
  von  je  höchstens  vierhundert  Blättern,  und  zwar,  soweit  nicht
die  Einrichtung  der  vorhandenen  Schränke  entgegensteht,  in  Papp-68“
        <pb n="552" />
        —  540  —

kästen  niedergelegt.  Die  Fächer  oder  Pappkästen  sind  nach  den
Buchstaben  des  Alphabets  und,  sofern  mehrere  für  denselben  Buchstaben
  bestimmt  sind,  nach  Namen  oder  Anfangssilben  von  Namen
zu  bezeichnen.  .

11.  Die  eingehenden  Mitteilungen  und  Ersuchen  um  Auskunftserteilung
  werden  vom  Staatsanwalt  mit  dem  Vermerke  des  Zeitpunkts
  ihres  Einganges  versehen;  in  das  Tagebuch  sind  sie  nur  einzutragen,
  wenn  diese  ausnahmsweise  angeordnet  werden  sollte.

lb.  Behandlung  der  eingehenden  Mitteilungen.

12.  Die  Mitteilungen  sind  sofort  nach  ihrem  Eingang  einer
Prüfung  zu  unterziehen.  Daß  der  Registerführer  auch  die  Richtigkeit
  der  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Verurteilten
auf  Grund  der  Geburtsregister  prüft  (§  14  Abs.  1),  ist  bis  auf
weiteres  nicht  erforderlich.

13.  Eine  Mitteilung,  die  für  das  Register  des  Geburtsorts
bestimmt  ist,  wird,  wenn  der  Geburtsort  zu  einem  anderen  Bezirke
gehört,  an  die  richtige  Registerbehörde  abgegeben.  Ist  diese  nicht
bekannt  oder  ist  aus  der  Mitteilung  ersichtlich,  daß  noch  ein  anderes
Exemplar  vorhanden  ist  (8  9),  so  erfolgt  die  Rücksendung  an  die
Strafvollstreckungsbehörde.

Die  Mitteilungen  B  und  die  Mitteilungen  E,  El  und  F,  die
sich  auf  eine  registerfähige  Strafe  beziehen,  ob  eine  entsprechende
Strafnachricht  im  Register  niedergelegt  ist,  ob  die  Angaben  über
die  persönlichen  Verhältnisse  genau  übereinstimmen  oder  ob  Abweichungen
  besonders  bemerkt  sind  (vgl.  Nr.  7).  Ist  eine  Strafnachricht
  im  Register  nicht  vorhanden  oder  finden  sich  unaufgeklärte
Abweichungen  in  den  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse,
so  sind  die  Mitteilungen  B,  E.  El  und  Fmit  einem  entsprechenden
Vermerke  zurückzuschicken.

Bei  der  Rücksendung  an  eine  hiesige  Justizbehörde  sowie  bei
Abgabe  einer  Mitteilung  an  die  richtige  Registerbehörde  hat  der
Registerführer  auf  der  Rückseite  der  Mitteilung  oder  —  falls  es
sich  um  erste  Mitteilung  &amp;amp;  handelt,  die  demnächst  als  Strafliste
verwendet  werden  kann  (vgl.  §  15  Abs.  3  und  Nr.  17  Satz  2)  —
        <pb n="553" />
        —  541  —

auf  einem  besonderen  Anlagezettel  kurz  den  Grund  zu  vermerken
(3.  „Crölpa  gehört  zum  Landgerichte  Rudolstadt.  Bückeburg,
den  4.  2.  96.  W.,  Sekretär“  oder:  „Zurückgesandt,  da  eine  entsprechende
  Nachricht  A  hier  nicht  niedergelegt  ist  —  Bückeburg  usw."“
oder  „Zurückgesandt,  da  die  Angaben  der  persönlichen  Verhältnisse
mit  denjenigen  der  hier  niedergelegten  Mitteilung  A  in  den  mit
roter  Tinte  angemerkten  Punkten  nicht  übereinstimmen  —  Bückeburg
  us#w.  “).

In  den  Fällen  des  §  14  Abs.  2  sowie  bei  Mitteilungen.  die
nicht  von  einer  hiesigen  Justizbehörde  erteilt  sind,  ist  die  Rücksendung
  durch  besonderes,  von  dem  Staatsanwalte  zu  vollziehendes
Anschreiben  zu  bewirken.

14.  Ergeben  sich  keine  Beanstandungen,  so  sind  im  Register
niederzulegen:  diejenigen  Mitteilungen  A  und  B,  die  sich  auf  nicht  im
Register  als  verurteilt  vermerkte  Personen  beziehen,  und  diejenigen
Mitteilungen  E,  die  sich  auf  nicht  registerfähige  Strafen  beziehen.
Die  niederzulegenden  Mitteilungen  sind  täglich  in  die  Registerfächer
zu  verteilen.  Die  Niederlegung  erfolgt  unter  strenger  Beobachtung
der  lexikographischen  Ordnung,  bei  gleichen  Familiennamen  unter
Berücksichtigung  des  Rufnamens,  bei  gleichen  Familien=  und  Rufnamen
  unter  Berücksichtigung  des  Alters  der  Verurteilten.

Familiennamen,  deren  Schreibweise  erfahrungsmäßig  keine
feststehende  ist  (z.  B.  Schulz,  Schulze,  Schultz,  Schultze)  sind  hinsichtlich
  der  lexikographischen  Ordnung  als  ein  gleichlautender  Name
zu  behandeln.  Es  wird  sich  unter  Umständen  empfehlen,  für  einen
solchen  Namen  ein  besonderes  Fach  anzulegen.

c.  Straflisten.

15.  Die  Anlegung  einer  Strafliste  (§  15  Abs.  2)  ist  stets  zu
bewirken,  sobald  eine  zweite  zweifellos  dieselbe  Person  betreffende
Strafnachricht  (A  oder  B)  eingeht.

16.  Sämtliche  Eintragungen  in  eine  Strafliste  sind  von  dem
Registerführer  eigenhändig  zu  bewirken.

Wird  zur  Anlegung  einer  Strafliste  nicht  die  erste  niedergelegte
Strafnachricht  A.  sondern  der  Vordruck  einer  solchen  benutzt,  so
        <pb n="554" />
        —  542  —

sind  in  der  obersten  Spalte  die  Worte  „Mitteilende  Behörde“  und
„Aktenzeichen“  zu  durchstreichen  und  unterhalb  der  ersteren  Worte
der  Vermerk:  „Strafliste  angelegt  am  .  .  .  .  .  .  .  .  “  einzutragen.

Hat  eine  urkundliche  Feststellung  der  persönlichen  Verhältnisse
stattgehabt  (Nr.  3  Abs.  1  und  2),  so  ist  dieses  in  Spalte  „Sonstige
Bemerkungen“  ersichtlich  zu  machen  (z.  B.  „Eltern,  Geburtstag  und
Ort  auf  Grund  der  Geburtsurkunde  durch  Nr.  2  festgestellt").

17.  Die  einzelnen  Urteilsauszüge  sind  in  die  Strafliste  nach
der  Zeitfolge  der  Verurteilung  einzutragen.  Als  Strafliste  darf
deshalb  eine  Mitteilung,  auf  deren  Rückseite  frühere  Vorstrafen  von
der  mitteilenden  Behörde  vermerkt  sind  (Nr.  5),  nicht  verwendet
werden.

18.  Die  Urschriften  der  in  eine  Strafliste  übertragenen  Vermerke
  sind  aus  dem  Register  zu  entfernen;  neu  eingehende  Mitteilungen,
  deren  Inhalt  in  eine  Strafliste  überführt  wird,  werden  im
Register  nicht  niedergelegt.

d.  Berichtigungen  und  Zusätze.

19.  Nachträgliche  Berichtigungen  (88  10  Nr.  2,  15  Abs.  3ä  letzter
Satz)  oder  weitere  Mitteilungen,  die  sich  auf  Vermerke  im  Register
beziehen  (88  11a,  12),  sind  nicht  im  Register  niederzulegen,  sondern
vom  Registerführer  auf  den  Mitteilungen  und  Straflisten  mit  roter
Tinte  einzutragen.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  Mitteilungen
B  (§  3  Nr.  1).  Der  Gebrauch  eines  roten  Stempels  ist  zulässig.
Betrifft  die  weitere  Mitteilung  die  Löschung  einer  Strafe  infolge
einer  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  oder  weil  ein  auf  Löschung
lautender  Gnadenerweis  ergangen  ist  (§  12  Abs.  2),  so  ist  außerdem
der  Auszug  aus  der  verurteilenden  Entscheidung  (8  8  Nr.  6)  mit
roter  Tinte  zu  unterstreichen.

e.  Durchsicht  der  Register  fächer.

20.  Sämtliche  Fächer  des  Registerschrankes  sind  von  zwei  zu
zwei  Jahren  einer  genauen  Durchsicht  zu  unterziehen.
        <pb n="555" />
        —  543  —

k.  Aussonderung  und  Vernichtung  von  Mitteilungen.

21.  Mitteilungen,  die  einen  unter  falschen  Namen  Verurteilten
betreffen  und  nach  §  10  Nr.  2  auszusondern  sind,  sowie  Mitteilungen
  über  Personen,  deren  Tod  dem  Registerführer  glaubhaft
nachgewiesen  ist,  sind  aus  dem  Register  zu  entfernen.

Mitteilungen  nach  Vordruck  E,  die  sich  auf  nicht  registerfähige
Strafen  beziehen,  sind  zu  entfernen,  sobald  die  Bewährungsfrist
abgelaufen,  widerrufen  oder  sonst  gegenstandslos  geworden  ist.

Sind  in  den  bei  einer  Registerbehörde  eingehenden  Nachweisungen
  über  den  Tod  vorbestrafter  Personen  aufgeführt,  deren
Geburtsort  entweder  in  einem  anderen  Registerbezirk  oder  außerhalb
des  Deutschen  Reichs  liegt  oder  nicht  zu  ermitteln  ist,  so  sind  diese
Personen  der  zuständigen  Registerbehörde  (6  7  Nr.  1  und  2)  zu
benennen.  Hierfür  sind  Vordrucke  zu  verwenden,  die  den  Inhalt
der  Nachweisungen  wiedergeben.

23.  Ersieht  der  Registerführer  bei  Anssonderung  einer  Mitteilung
  infolge  Todes  des  Verurteilten  daß  ein  gleicher  Vermerk  in
einem  anderen  Strafregister  niedergelegt  ist,  so  hat  er  diese  Registerbehörde
  in  Kenntnis  zu  setzen.  Die  Benachrichtigung  erfolgt  durch
Ubersendung  der  ausgesonderten  Mitteilung,  die  zu  durchstreichen
und  mit  einem  entsprechenden  Vermerk  zu  versehen  ist  (z.  B.

„Wegen  Todes  des  &amp;amp;  hier  ausgesondert.
Bückeburg,  den
W.  Sekretär“).

24.  Die  Mitteilungen,  die  über  80  Jahre  alte  Personen
betreffen  (8§  16  Abs.  2),  sind  bei  Gelegenheit  der  Einreihung
der  Straf=  und  Steckbriefnachrichten  und  der  sonstigen  Einsicht
  des  Registers  sowie  bei  der  unter  Nr.  20  vorgeschriebenen
Durchsicht  der  Fächer  auszusondern.

25.  Die  aus  dem  Register  entfernten  (Nr.  21,  24)  und  die
infolge  Eintragung  in  eine  Strafliste  (Nr.  18)  oder  gemäß  Nr.  19
nicht  im  Register  niedergelegten  Mitteilungen  sind  alljährlich  unter
amtlicher  Aufsicht  zu  vernichten.
        <pb n="556" />
        —  544  —

g.  Verfahren  bei  Ersuchen  um  Auskunftserteilung.

26.  Privatpersonen  wird  aus  dem  Strafregister  Auskunft
nicht  erteilt.

27.  Die  aus  dem  Strafregister  zu  erteilenden  Auskünfte  werden
von  dem  Registerführer  angefertigt  und  unterschrieben.  Der  Staatsanwalt
  hat  auf  ihre  vorschriftsmäßige  Form  zu  achten  und  hin  und
wieder  die  Richtigkeit  ihres  Inhalts  zu  prüfen.

Alle  Berichtigungen  und  Zusätze  (Nr.  19)  sind  wörtlich  in  die
Auskunft  aufzunehmen,  insbesondere  dann,  wenn  eine  vermerkte
Strafe  gelöscht  ist  und  die  Fälle  des  §  17b  vorliegen.

Wenn  über  eine  gelöschte  Strafe  nach  §  17b  keine  Auskunft
zu  erteilen  ist,  so  ist  der  Registerauszug  nach  §  17  zu  fassen  und
die  gelöschte  Strafe  nicht  zu  erwähnen.

28.  Ermittelungen  des  Registerführers  darüber,  ob  die  in  dem
Ersuchen  bezeichnete  Person  an  dem  angegebenen  Orte  geboren  ist,
sind  bis  auf  weiteres  nicht  erforderlich.

Ergibt  sich  aus  dem  Register,  daß  in  einem  Ersuchen  die
persönlichen  Verhältnisse  unvollständig  wiedergegeben  sind  oder  in
erheblichen  Punkten  von  den  Angaben  der  Registervermerke  abweichen,
  so  hat  der  Registerführer  nach  Maßgabe  der  letzteren  die
Personalien  auf  dem  Ersuchen  mit  roter  Tinte  zu  vervollständigen
und  die  Abweichungen  zu  kennzeichnen,  zutreffendenfalls  mit  dem
Zuaa  „laut  Taufschein,  Geburtsurkunde"“  (Nr.  3  Abs.  2,  Nr.  16
Abs.  3).

29.  Dem  Ersuchen  einer  deutschen  Behörde,  telegraphische  Auskunft
zu  erteilen,  ist  ausnahmslos  zu  entsprechen.  Gehört  die  ersuchende
Behörde  einem  anderen  Bundesstaat  an,  so  sind  die  durch  die  Auskunftserteilung
  entstehenden  Telegraphengebühren  in  Rechnung
zu  stellen.  .

Hat  die  um  Auskunft  ersuchende  Behörde  das  Antworttelegramm
bezahlt  (8  9  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904/27.  Mai
1909  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  229/228  —),  so
ist  die  telegraphische  Auskunftserteilung  tunlichst  auf  die  bezahlte
Wortzahl  zu  beschränken.
        <pb n="557" />
        —  545  —

h.  Benachrichtigungen  von  Amts  wegen.
30.  Von  Amts  wegen  hat  der  Registerführer  Benachrichtigungen
zu  erlassen:

a)  in  den  Fällen  des  §  11a  Abs.  2  und  3,  und  zwar  auch
bei  nicht  registerfähigen.  Sirafen,

b)  in  den  Fällen  des  81

c)  in  den  Fällen  der  Nru.  713,  22  und  23

e)  in  folgenden  Fällen:  Ist  auf  einer  Strafnachricht  oder
Strafliste  vermerkt,  daß  dem  Verurteilten  eine  Bewährungsfrist
  bewilligt  ist,  und  geht  innerhalb  der  auf  das  Jahr
der  Verurteilung  folgenden  5  Kalenderjahre  eine  neue
Mitteilung,  die  auf  eine  anhängige  Untersuchung  schließen
läßt,  ein,  so  ist  hiervon  derjenigen  Strafvollstreckungsbehörde,
  die  die  Mitteilung  E  eingesandt  hatte,  Nachricht  zu
geben,  auch  wenn  inzwischen  die  Bewährungsfrist  abgelaufen,
  widerrufen  oder  sonst  gegenstandslos  geworden  sein

ollte.

Nr.  27  Abs.  1  gilt  auch  für  die  von  Amts  wegen  zu  erlassenden
  Benachrichtigungen.

i.  Führung  des  Notizbuchs.

31.  Über  die  in  das  Strafregister  niedergelegten  und  die  daraus
herausgegebenen  Strafnachrichten  und  Straflisten  hat  der  Registerführer
  nach  dem  bisherigen  Vordrucke  (L.-V.  XXII  S.  276)  ein
Notizbuch  zu  führen  und  jährlich  abzuschließen.  Steckbriefnachrichten,
Suchvermerke  und  Mitteilungen  nach  Vordruck  E,  E  und  Fsind
in  das  Notizbuch  nicht  aufzunehmen.

Die  Eintragungen  können  auf  Grund  vorläufiger  Notizen
wöchentlich  bewirkt  werden.

IV.  Steckbriefnachrichten  und  Suchvermerke.

32.  Steckbriefnachrichten  sind  unter  Beachtung  der  Vorschriften
in  Nr.  14  im  Register  niederzulegen.  Die  Bestimmungen  in  den
Nrn.  10  bis  13  finden  entsprechende  Anwendung.  die  gAussonde-Land.-Verord.

  Band  XXIII.
        <pb n="558" />
        —  546  —

rung  der  Steckbriefnachrichten  erfolgt,  sobald  die  Erledigung  dem
Registerführer  bekannt  wird;  die  seit  länger  als  drei  Jahren  niedergelegten
  Steckbriefnachrichten  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Ministerialerlaß  vom  22.  März  1912  (L.-V.  XXIII  S.  249)  bei
Gelegenheit  der  Einsicht  des  Registers  und  der  Durchsicht  der  Fächer
(Nr.  20)  auszusondern.  Auf  Suchvermerke  (Ersuchen  um  Ermittelung
des  Aufenthalts  nicht  steckbrieflich  verfolgter  Personen)  finden  die
Vorschriften  über  Steckbriefnachrichten  entsprechende  Anwendung.

Um  das  Strafregister  nicht  zu  überlasten,  werden  Suchvermerke
  nur  in  wichtigeren  Fällen  niederzulegen  sein.

V.  Mitteilung  von  Strafnachrichten  an  ausländische  Behörden.

33.  Für  die  Mitteilungen  von  Strafnachrichten  an  ausländische
Regierungen  ist  unter  Berücksichtigung  der  gegebenen  Sonderbestimmungen
  der  Vordruck  A  zu  benntzen.

Zur  Nachachtung  wird  folgendes  hervorgehoben:

Die  Mitteilung  liegt  den  Strafvollstreckungsbehörden  ob.  Ist
die  Strafnachricht  für  eine  ausländische  Regierung  bestimmt,  mit
welcher  auf  Grund  von  Vereinbarungen  ein  regelmäßiger')  Austausch
von  Strafnachrichten  stattfindet,  so  geschieht  die  Mitteilung:

a)  wenn  über  die  Verurteilung  nach  §§  2  und  7  Nr.  2  eine
Strafnachricht  für  das  Reichsjustizamt  (Strafregister)  anzufertigen
  ist,  in  der  Weise,  daß  die  für  die  ausländische

egierung  bestimmte  Strafnachricht  der  an  das  Reichszustizamt
  zu  übersendenden  unter  Umschlag,  jedoch  ohne
Anschreiben,  beigefügt  wird

b)  in  allen  anderen  Fällen  durch  Einreichung  an  das  Ministerium
  mittels  Berichts.

Empfiehlt  sich  ausnahmsweise  die  Mitteilung  an  eine  andere
als  die  vorgenannten  Regierungen  (Nr.  2  der  Allg.  Verf.  vom  27.

*)  Derartige  Mitteilungen  kommen  in  Frage  für  Staatsangehörige  von
Belgien,  Brasilien,  Griechenland,  Italien,  Luxemburg,  der  Niederlande,  von
Norwegen,  Osterreich,  Peru,  Portugal,  der  Schweiz  und  von  Spanien.
        <pb n="559" />
        —  547  —

Juni  1888,  (L.-V.  XVI.  S.  85)  so  ist  wie  unter  b  zu  verfahren,
jedoch  in  dem  Bericht  auch  der  Grund  für  die  ausnahmsweise  Über—
sendung  darzulegen.  ·

VI.  Schlußbestimmungen.

34.  Für  den  Vordruck  A  und  seine  Anlagebogen  ist  besonders
starkes  Pahier  zu  verwenden.

35.  Die  „höheren  Verwaltungsbehörden“  des  Reichs  und  der
Bundesstaaten  im  Sinne  des  §  17b  werden  später  bekannt  gegeben
  werden.

36.  Bis  auf  weiteres  sind  die  bisherigen  Vordrucke  E  und  F
(soweit  nötig  —  insbesondere  zur  Herstellung  des  Vordrucks  E1  —
mit  den  erforderlichen  handschriftlichen  Anderungen)  zu  verwenden.

37.  Die  ziffernmäßige  Darstellung  der  Ergebnisse  der  Tätigkeit
der  Registerbehörden  ist  nach  dem  bisherigen  Vordrucke  von  dem
Feanwoalt  auch  fernerhin  am  1.  März  jeden  Jahres  einzureichen.


Bückeburg,  den  4.  September  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  10.  September  1918.  69°
        <pb n="560" />
        Anlage.

Nachweisung  derjenigen  Behörden,  welche  auf  Grund  des  §  1  Nr.  1
der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  Juni  1882,  9.  Juli
1896,  7.  April  1913,  —  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern,
und  die  wechselseitige  Mitteilung  der  Strafurteile,  zur  Führung  der
dort  bezeichneten  Strafregister  von  den  Regierungen  der  außerschaumburg-lippischen
  Bundesstaaten  bestimmt  worden  sind.

Königreich  Preußen  die  Staatsanwaltichaft  bei  den  Landgerichten,



für  die  Bezirke  der  Landgerichte  I,  II,
III  in  Berlin  die  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Landgericht  I  in  Berlin,

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen
  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Landgericht  in  Erfurt,

für  den  preußischen  Kreis  Ziegenrück  die
Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht
  in  Rudolstadt,

fürd  die  preußischen  Kreise  Schleusingen  und

Schmalkalden  die  Staatsanwaltschaft

bei  dem  Landgericht  in  Meiningen,

für  die  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts
Lippstadt  angeschlossenen  Teile  des
Fürstlich  Lippischen  Staatsgebiets
(Amt  Lipperode  und  Stift  Cappel)
die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht
  in  Paderborn;

Königreich  Bahen  die  Amtsanwälte;  bezüglich  aller  im  Bezirke
  des  Amtsgerichts  München  I  geborenen
  Personen  die  Polizeidirektion
München  (Strafregister);

Königreich  Sachhsen  ..  die  Amtsrichter;

Königreich  Württemberg  ..  ..  ..  ..  .  ...  die  Ortsvorsteher  jeder  Gemeinde;

Großherzogtum  Baden  .  ..  die  Amisgerichte;

Großherzogtum  Hessen  ..  die  i“ds2zCV  bei  den  Landgerichten:


Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgericht


en;
        <pb n="561" />
        —  549  —

Großherzogtum  Sachsen-Weimar  ..  .  ..  die  —  bei  den  Landgerichten;



Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte

  zu  Neu-Strelitz;

Großherzogtum  Oldenbutg  .  ..  a)  für  den  Bezirk  des  Herzogtums
Oldenburg  die  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Großherzoglichen  Landgerichte
  zu  Oldenburg,

b)  für  den  Bezirk  des  Fürstentums
Lübeck  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Landgerichte  zu  Lübeck,

Jc)  für  den  Bezirk  des  Fürstentums
Birkenfeld  die  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Königlich  Preußischen  Landgerichte
  zu  Saarbrücken;

Herzogtum  Braunschweig-Lüneburg  .  die  ———“  bei  den  Landgericht



Herzogtum  Sachsen-Meiningen  .  .  a)  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
Meiningen,  Salzungen,  Wasungen
Themar,  Römhild,  Hildburghausen,
Heldburg,  Eisfeld,  Schalkau,  Sonneberg
  und  Steinach  die  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Landgerichte  zu
Meiningen

b)  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
Salfeld,  Gräfenthal,  Pößneck,  Camburg
  und  Kranichfeld  die  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Landgerichte
zu  Rudolstadt;

Herzogtum  Sachsen-Altenburtg  ..  die  Siagtsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte;


Herzogtum  Sachsen-Coburg--Gotha  die  Faatsanwaltshadt  bei  den  Landgerichten;


Herzogtum  Anhaaat.  der-  efrngice  Erste  Staatsanwalt  in
essau;

Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt  .  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte
  zu  Rudolstadt;

Fürstentum  Waldeck  und  Pyrmont  ...  die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;


Fürstentum  Reuß  älterer  Linie  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte
  zu  Greiz;
        <pb n="562" />
        Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie
Fürstentum  Lippren
Freie  und  Hansestadt  Lübeck
Freie  und  Hansestadt  Bremen
Freie  und  Hansestadt  Hamburg
Elsaß-Lothrinen

550  —

die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten;



..  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte

  zu  Detmold;

..pdie  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte

  zu  Lübeck;

.  der  Amtsanwalt  bei  dem  Amtsgerichte

zu  Bremen;

..  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte

  zu  Hamburg:

..  die  Gerichtsschreibereien  der  Landgerichte.
        <pb n="563" />
        —  551  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  27.

 

 

 

118.
Ministerialerlaß,

betreffend  Austausch  von  Strafnachrichten  mit  Bulgarien.
Vom  11.  Oktober  1913.

Auf  Grund  des  Auslieferungsvertrages  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Bulgarien  vom  29.  September  1911  (Reichs-Gesetzblatt
1913  S.  468)  haben  sich  die  vertragsschließenden  Teile  verpflichtet,
einander  von  den  rechtskräftigen  Urteilen  Mitteilung  zu  machen,
die  von  ihren  Gerichten  gegen  Angehörige  des  anderen  Teiles
wegen  strafbarer  Handlungen  jeder  Art  mit  Ausnahme  der  Übertretungen
  erlassen  sind.

Es  ist  also  mit  Aufstellung  und  Weitersendung  der  Strafnachrichten
  für  Bulgarien  in  gleicher  Weise  zu  verfahren,  wie  dies
für  den  Austausch  mit  anderen  fremden  Ländern  vorgeschrieben  ist.
Die  Mitteilung  einer  Strafnachricht  hat  auch  dann  zu  erfolgen,
wenn  die  Verurteilung  wegen  einer  Ubertretung  gegen  §  361
Nr.  1—8  des  Strafgesetzbuchs  stattgefunden  hat.

Bückeburg,  den  11.  Oktober  1913.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  15.  Oktober  1913.
        <pb n="564" />
        <pb n="565" />
        Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  28.

 

119.

Bekanntmachung,
betreffend  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung
Schaumburg-Lippischer  Gemeinden  und  Stätten
mit  der  Preußischen  Kirchengemeinde  Obernkirchen.

Vom  18.  Oktober  1913.

Die  nachstehende  Vereinbarung  zwischen  dem  Königlich  Preußischen
  Konsistorium  zu  Cassel  und  dem  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Konsistorium  zu  Bückeburg  wegen  Aufhebung  der  pa
rochialen  Verbindung  Schaumburg-Lippischer  Gemeinden  und

Stätten  mit  der  Preußischen  Gemeinde  Obernkirchen  wird  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Bückeburg,  den  18.  Oktober  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Konsistorinm.

Bömers.

Ausgegeben  den  25.  Oktober  1913.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  70
        <pb n="566" />
        Vereinbarung

zwischen  dem  Königlich  Preußischen  Konsistorium  zu  Cassel
und  dem  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Konsistorium
zu  Bückeburg  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Ver—
bindung  Schaumburg-Lippischer  Gemeinden  und  Stätten
mit  der  Preußischen  Kirchengemeinde  Obernkirchen.

Mit  Genehmigung  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen  und
Unterrichtsangelegenheiten  und  nach  Anhörung  der  Beteiligten  ist
von  den  unterzeichneten  Behörden  zwecks  Aufhebung  der  parochialen
Verbindung  gewisser  Schaumburg-Lippischer  Gemeinden  und  Stätten
mit  der  Preußischen  Kirchengemeinde  Obernkirchen  folgendes  vereinbart
  und  festgesetzt  worden:

Artikel  1.

Die  parochiale  Verbindung,  in  welcher  die  nachbezeichneten
im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  gelegenen  Gemeinden  und
Stätten:
die  Gemeinde  Levesen,
.  die  Gemeinde  Stemmen,
.  die  Gemeinde  Südbhorsten,
.  die  Ortschaft  Altseggebruch,
von  der  Gemeinde  Helpsen  die  Stätten  2,  6,  8—14,  16,

17,  19,  24,  25,  27,  28,  33

mit  der  evangelischen  Kirchengemeinde  Obernkirchen  im  Königreiche
Preußen  stehen,  wird  nach  Maßgabe  der  in  den  folgenden  Artikeln
getroffenen  Vereinbarungen  aufgehoben.  #

Artikel  2.

Alle  aus  der  bisherigen  parochialen  Verbindung  entspringenden
Rechte  und  Pflichten  der  evangelisch  -lutherischen  Bewohner  der  in

Ser  S##  —
        <pb n="567" />
        Artikel  1  bezeichneten  Gemeinden  und  Stätten  gegenüber  der
Kirchengemeinde,  den  kirchlichen  Beamten  und  kirchlichen  Instituten
in  Obernkirchen  erlöschen  mit  Ablauf  des  31.  Juli  1913.

Die  an  Pfarre  und  Küsterei  in  Obernkirchen  alljährlich  zu
entrichtenden  Naturalgefälle  bleiben  selbstverständlich  bis  zu  ihrer
Ablösung  für  alle  damit  belasteten  Stätten  der  in  Artikel  1  aufgeführten
  Ortschaften  bestehen.

Artikel  3.

Die  evangelisch-lutherischen  Bewohner  der  nach  Artikel  2  ausgeschiedenen
  Gemeinden  und  Stätten  verzichten  ohne  Entschädigung
auf  alle  Eigentumsrechte  an  der  Kirche  nebst  Zubehör,  den  kirchlichen
  Gebänden  und  dem  sonstigen  kirchlichen  Vermögen  von
Obernkirchen,  behalten  aber  die  bereits  erworbenen  Rechte  auf
Mitbenutzung  des  Totenhofes  daselbst.

Artikel  4.

Als  Anteil  der  in  Artikel  1  bezeichneten  Gemeinden  und
Stätten  an  den  aus  Bauten  herrührenden,  im  Ganzen  63  640  AM
betragenden  Schulden  der  Kirchengemeinde  Obernkirchen  würde
Schaumburg-Lippischerseits  der  Betrag  von  14374  J  (vierzehntausenddreihundertvierundsiebenzig
  Mark)  an  die  Kirchenkasse  von
Obernkirchen  gezahlt  werden  müssen.

Da  jedoch  die  durch  diese  Vereinbarung  ausscheidenden
Schaumburg-Lipper  zu  den  8  400  MA  betragenden  Kosten  einer  im
Jahre  1882  stattgefundenen  Erweiterung  des  oberen  Friedhofes  um
eine  Fläche  von  1  ha  55  a  70  qm  nach  dem  Maße  ihres  Beitragsfußes
  beigesteuert  haben  und  für  den  Fall  einer  späteren  anderweiten
  Verwertung  dieses  Grundstückes  einen  entsprechenden  Teil
an  dem  Erlöse  beanspruchen,  so  soll  unter  Aufgabe  dieses  Anspruchs
der  oben  erwähnte  Betrag  von  14374  auf  13000  4+
(dreizehntausend  Mark)  ermäßigt  werden.

Dieser  Betrag  ist  mit  5000  aus  der  Schaumburg-Lippischen
  Landeskirchenkasse  und  mit  8000  “  aus  der  Kirchenkasse
  von  Seggebruch  zu  zahlen.  6Q

70
        <pb n="568" />
        —  556  —
Artikel  5.

Soweit  einzelne  Bewohner  der  in  Artikel  1  genannten  Gemeinden
  und  Stätten  für  ihre  Person  ein  anteilsmäßiges  Eigentumsrecht
  auf  den  um  das  Jahr  1820  angelegten  sog.  „Bückeburger
Totenhof"“,  Parzelle  14,  Karte  4  der  Gemarkung  Obernkirchen,
„auf  dem  Bohnenkampe“,  in  Anspruch  nehmen  zu  können  glauben,
bleibt  dieser  Anspruch  durch  die  gegenwärtige  Vereinbarung  unberührt.


Cassel,  den  4.  September  1913.  Bückeburg,  den  30.  August  1913.
Königlich  Preußisches  Konsistorium.  Fürstlich  Schaumburg-Lippisches

J.  V.  Konsistorium.
(L.  S.)  gez.  Möller.  (L.  S.)  gez.  von  Hinüber.
        <pb n="569" />
        2

557  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  W  29.

 

 

 

120.
Polizeiverordnung,

betreffend  die  mit  Maschinen  betriebenen  nebenbahnähnlichen
Kleinbahnen  im  Fürstentum.

Vom  3.  November  1913.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  erlassen  wir  für  den  Umfang  des  Fürstentums
folgende  Polizeiverordnung:

I.  Schutz  des  Kleinbahnverkehrs.

81.

1.  Beschädigungen  der  Kleinbahnen  oder  der  zugehörigen  Anlagen
  sowie  der  Fahrzeuge  nebst  Zubehör  sind  verboten.

2.  Es  ist  verboten,  unbefugt  Signale  zu  geben,  die  Ausweichvorrichtungen
  zu  verstellen  oder  zu  versperren,  die  auf  den  Fahrzeugen
  befindlichen,  dem  Betriebe  oder  der  Unfallverhütung  dienenden
  Einrichtungen  zu  betätigen,  Kleinbahnwagen  zu  verschieben,
die  freie  Fahrt  der  Kleinbahn  durch  Aufstellen  von  Fahrzeugen
oder  Vieh  oder  durch  Niederlegen  von  Gegenständen  auf  oder  neben
der  Fahrbahn  zu  behindern,  sowie  andere  Handlungen  vorzunehmen,
  die  den  Betrieb  stören.

3.  Die  Fahrgäste  und  das  sonstige  Publikum  haben  den  Anordnungen
  der  sich  als  Kleinbahnpolizeibeamte  ausweisenden  Kleinbahnbediensteten
  Folge  zu  leisten.
        <pb n="570" />
        —  558  —

A.  Vorschriften  für  diejenigen  Teile  der  Kleinbahnen,
die  öffentliche  Wege  benutzen.

§  2.

Unbeschadet  weitergehender  allgemeiner  straßenpolizeilicher  Bestimmungen
  ist  Lastfuhrwerken  das  Befahren  des  Bahnkörpers  in
der  Längsrichtung,  soweit  der  Fahrdamm  neben  dem  Gleise  genügenden
  Raum  bietet,  verboten.

§  3.

Beim  Ertönen  der  Warnungszeichen  haben  auf  der  Fahrbahn
befindliche  Fußgänger,  Reiter  und  Radfahrer  und  die  Führer
von  Wagen  und  Vieh  sofort  die  Fahrbahn  für  den  Bahnbetrieb
freizugeben.

84.  .

Wenn  an  den  Haltestellen  Kleinbahnwagen  halten,  haben  der
Haltestelle  sich  nähernde  Reiter,  Radfahrer  und  Fuhrwerke  ihre
Geschwindigkeit  soweit  zu  mäßigen  und  Raum  zu  geben,  daß  die
Fahrgäste  beim  Ein=  und  Aussteigen  nicht  gefährdet  werden.

B.  Vorschriften  für  diejenigen  Teile  der  Kleinbahnen,
  die  öffentliche  Wege  nicht  benutzen.

85.

1.  Das  Betreten  der  Bahnanlagen  der  außerhalb  öffentlicher
Wege  liegenden  freien  Strecke  ist  ohne  Berechtigungsnachweis  nur
gestattet:

a)  den  Vertretern  der  Aufsichtsbehörden,

b)  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  der  Gerichte,  des
Forstschutzes  und  der  Polizei,  wenn  es  zur  Ausübung
ihres  Dienstes  notwendig  ist,
        <pb n="571" />
        —  559  —

c)  den  Beamten  des  Telegraphen-,  des  Zoll=  und  Steuerwesens,
  soweit  es  zur  Wahrnehmung  ihres  Dienstes  innerhalb
  des  Bahngebiets  notwendig  ist,

d)  den  zur  Besichtigung  dienstlich  entsandten  Offizieren.

2.  Das  Betreten  der  Stationsanlagen  außerhalb  der  dem
Publikum  bestimmungsgemäß  geöffneten  Räume  ist  ohne  Berechtigungsausweis
  nur  den  unter  1  genannten  Personen  und
außerdem  den  Postbeamten  gestattet,  soweit  sich  der  Postdienst
innerhalb  des  Stationsgebietes  abwickelt.

3.  Die  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  ohne  Berechtigungsausweis
  befugten  Personen  haben  sich,  soweit  sie  nicht  durch  ihre
Uniform  kenntlich  sind,  über  ihre  Person  auszuweisen.

Das  Betreten  der  Ubergänge  ist  nur  insoweit  gestattet,
als  sie  nicht  abgesperrt  sind,  oder  sich  kein  Zug  oder  Bahnwagen
nähert.  Sobald  sich  ein  Zug  nähert,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,
Fußgänger,  Treiber  von  Vieh  oder  Lasttieren  in  angemessener  Entfernung
  von  der  Bahn  und  zwar,  sofern  Warnungstafeln  vorhanden
  sind,  an  diesen  halten  oder  die  Bahn  schnell  räumen.

5.  Es  ist  untersagt,  Schranken  eigenmächtig  zu  öffnen  oder
ihre  Betätigung  zu  behindern.  Pflüge  und  Eggen,  Baumstämme
und  andere  schwere  Gegenstände  dürfen,  wenn  sie  nicht  getragen
werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  über  die
Bahn  geschafft  werden.  ·

Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazugehörigen  Anlagen,
  soweit  sie  nicht  zugleich  als  Weg  dienen,  durch  Vieh  bleibt
derjenige  verantwortlich,  welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.

6.  Die  den  Verkehr  nach  dem  Bahnkörper  zu  vermittelnden
Hecktore  der  Weidekoppeln  sind  während  der  Weidezeit  geschlossen
zu  halten.

II.  Hestimmungen  für  die  Fahrgäste.

86.
1.  Das  eigenmächtige  Offnen  der  Wagenverschlüsse  während
der  Fahrt,  das  Sitzen  auf  den  Plattformbrüstungen,  das  Hinaus-
        <pb n="572" />
        —  560  —

lehnen  des  Körpers  aus  dem  Wagen,  das  Aufsteigen  auf  einen
vom  zuständigen  Bahnbediensteten  als  „besetzt“  bezeichneten
Wagen  und  das  Verweilen  des  trotzdem  Aufgestiegenen  in  einem
solchen  Wagen  ist  verboten.  Es  ist  untersagt,  Gegenstände  aus
dem  Wagen  zu  werfen,  durch  die  ein  Mensch  verletzt  oder  eine
Sache  beschädigt  werden  könnte.

2.  Der  Aufenthalt  auf  den  Plattformen  ist  nur  gestattet,
soweit  er  nicht  durch  Anschlag  auf  der  Plattform  verboten  ist.

3.  Das  Ein=  und  Aussteigen  ist  nur  an  den  Haltestellen  und
auf  der  hierzu  bestimmten  Wagenseite  gestattet.

Das  Ein=  und  Aussteigen,  während  der  Zug  sich  schon  oder
noch  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.

§  7.

Personen,  die  durch  sichtliche  Krankheit,  durch  Trunkenheit
oder  aus  anderen  Gründen  durch  ihre  Nachbarschaft  oder  ihr
Verhalten  den  Fahrgästen  lästig  fallen,  haben  sich  auf  Aufforderung
  der  Bahnbediensteten  aus  dem  Wagen  oder  dem  Bahnhofe
  zu  entfernen.

Es  ist  untersagt,  in  den  Wagen  und  Warteräumen  auszuspucken
  oder  dieselben  in  anderer  Weise  zu  verunreinigen.
Das  Beschreiben  und  Bemalen  der  Wagen,  Warteräume  und
Aborte  ist  verboten.  «

§8.

Das  Rauchen,  sowie  das  Mitbringen  brennender  Pfeifen,
Zigarren  oder  Zigaretten  ist  auf  den  Außenplätzen  allgemein
und  in  den  Wagen  oder  Wagenabteilen  insoweit  gestattet,  als  nicht
bestimmte  Abteile  für  Frauen  oder  Nichtraucher  vorbehalten  und
als  solche  bezeichnet  sind.

9
1.  Die  Mitnahme  von  geladenen  Schußwaffen,  sowie  von
Gepäckstücken,  welche  durch  Umfang,  üblen  #zeruch  oder  Un-
        <pb n="573" />
        —  561  —

reinlichkeit  die  Mitfahrenden  belästigen,  oder  durch  leichte  Entzündlichkeit
  gefährlich  werden  können,  ist  in  den  für  Personen
bestimmten  Wagen  oder  Wagenabteilen  nicht  gestattet.  Jägern
und  im  öffentlichen  Dienst  stehenden  Personen  ist  die  Mitführung
  von  Handmunition  gestattet.  Der  freie  Durchgang  im
Wagen  darf  durch  Gepäckstücke  nicht  behindert  werden.

2.  Hunde  und  andere  Tiere  dürfen  in  Personenwagen  nur  in
folgenden  Fällen  mitgeführt  werden:

a)  kleine  Hunde  und  andere  kleine  Tiere,  wenn  sie  auf  dem
Schoße  getragen  und  die  Mitreisenden  durch  sie  nicht  belästigt
  werden.

b)  Hunde  jeder  Größe,  wenn  ihren  Besitzern  ein  besonderes
Abteil  zur  Verfügung  gestellt  werden  kann  oder  ihre
Mitführung  nach  anderweiten  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Beförderungsbedingungen  gestattet  ist.

8  10.

Personen,  welche  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung
und  des  Verkehrs  ergehenden  Weisungen  der  Bahnbediensteten
unbeachtet  lassen,  haben  unbeschadet  der  etwa  eintretenden
Bestrafung  nach  Aufforderung  der  Bahnbediensteten  den  Bahn—
hof  oder  den  Wagen  sofort  oder  beim  nächsten  Halten  zu
verlassen.

III.  Strafbestimmungen.

8  11.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden,  soweit
  nicht  nach  bestehenden  Gesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  bestraft,  an
deren  Stelle  im  Unvermögensfalle  eine  entsprechende  Haftstrafe
  tritt

Land.-Verord.  Band  XXIII.  71
        <pb n="574" />
        IV.  Schlußbestimmungen.

8  12.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung
  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird  die  Polizeiverordnung  vom
6.  Mai  1904,  betreffend  Sicherstellung  des  Betriebes  der  Kleinbahn
Wunstorf-Uchte  (L.-V.  Bd.  XX  S.  489),  aufgehoben.

Bückeburg,  den  3.  November  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  8.  November  1913.
        <pb n="575" />
        —  563  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  30.

121.

 

 

 

Bekanntmachung.

Die  von  den  Bundesregierungen  vereinbarten  einheitlichen
Grundsätze  für  die  Anerkennung  von  Reifezeugnissen  der  deutschen
Schulen  in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und  Konstantinopel  werden
nachstehend  bekannt  gegeben.

Bückeburg,  den  7.  November  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  12.  November  1918.  71“
        <pb n="576" />
        Vereinbarung

der  Bundesregierungen  über  die  Anerkennung  von  Reifezeugnissen  der
deutschen  Schulen  in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und  Konstantinopel.

 

Die  Bundesregierungen  haben  übereinstimmend  beschlossen,  für
die  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,  welche  Reichsangehörige  an
den  deutschen  Schulen  in  Antwerpen,.  Brüssel,  Bukarest  und  Konstantinopel
  nach  Abschluß  des  Lehrganges  erwerben,  fortan  nachstehende
  Grundsätze  zu  befolgen:

Die  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  erstreckt  sich  auf  die
begeichnere  Schulen,  solange  sie  folgende  Bedingungen  erfüllen:

a)  Die  gesamte  Lehrdauer  beträgt  mindestens  neun  Jahre;
die  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  erfolgt  in  der  Regel
nicht  vor  der  Vollendung  des  neunten  Lebensjahres.

b)  Allgemein  verbindliche  Lehrfächer  sind  in  der  obersten
Klasse  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Geographie,
Mathematik,  Physik,  Chemie  und  Zeichnen,  in  Brüssel
außerdem  Lateinisch;  in  Bukarest  kann  an  die  Stelle  des
Englischen  das  Rumänische  treten.

c)  Für  die  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges  in  den  einzelnen
  allgemein  verbindlichen  Lehrfächern  zu  erfüllenden
Zielforderungen  gelten  als  Mindestmaß  im  wesentlichen
die  aus  den  preußischen  Lehrplänen  für  die  höheren
Schulen  von  1901  sich  ergebenden  Lehrziele.

4)  Der  Unterricht  wird,  mit  Ausnahme  unvermeidlicher,  vorübergehender
  Vertretungen  und  eines  Teiles  des  fremdsprachlichen
  Unterrichts,  nur  von  Lehrern  erteilt,  welche
die  wissenschaftliche  und  praktische  Befähigung  für  die
ihnen  gestellte  Lehraufgabe  in  einem  Bundesstaat  ordnungsmäßig
  erworben  haben.  Diese  Bestimmung  bezieht
sich  nicht  auf  vereinzelte  Lehrkräfte,  die  bereits  angestellt
        <pb n="577" />
        —  565  —

sind  und  die  erwähnte  Befähigung  nicht  in  vollem  Umfang
  besitzen;  auch  kann  der  Reichskanzler  in  besonderen
Fällen  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  Ausnahmen  zulassen.

e)  Die  Wahl  des  Direktors  bedarf  der  Zustimmung  des
Reichskanzlers.  Auch  kann  der  Reichskanzler  jederzeit
eine  Besichtigung  der  Schulen  durch  einen  Reichskommissar
vornehmen  lassen.

2.  Ein  Schüler,  der  vorher  eine  höhere  Schule  in  Deutschland
besucht  hat,  darf  nur  auf  Grund  eines  Entlassungszeugnisses  dieser
Schule  und  nur  in  die  Klasse  oder  Abteilung,  für  die  er  nach  dem
Zeugnis  reif  ist,  aufgenommen  werden.

Der  Wechsel  darf  dem  Schüler  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen
  Lehrdauer  keinen  Zeitgewinn  einbringen.  Eine  Ausnahme
von  dieser  Regel  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  Schüler  infolge  dienstlicher
  Versetzung  des  Vaters  oder  aus  ähnlichen  wichtigen  Gründen
aus  einem  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  mit  Osterbeginn  des
Schuljahrs  in  die  bezeichneten  Schulen,  deren  Schuljahr  im  Herbste
beginnt,  übertreten;  in  derartigen  Fällen  darf  ihnen,  um  sie  vor
unverschuldetem  Zeitverluste  zu  bewahren,  bei  der  aufnehmenden
Schule  auf  Grund  des  Ergebnisses  einer  mit  ihnen  zu  veranstaltenden
  Prüfung  die  Einweisung  in  die  nächst  höhere  Klasse  zugebilligt
werden.

3.  Die  Erlangung  des  Reifezeugnisses  am  Schlusse  des  ganzen
Lehrganges  ist  bedingt  durch  das  Bestehen  der  Reifeprüfung.  Für
diese  gelten  folgende  grundsätzliche  Bestimmungen:

a)  Die  Reifeprüfung  wird  nach  Maßgabe  einer  durch  den
Reichskanzler  genehmigten  Prüfungsordnung  von  einer
Kommission  vorgenommen,  die  aus  einem  Reichskommissar
als  Vorsitzendem,  dem  Direktor  der  Schule  und  den  in
der  obersten  Klasse  in  den  Prüfungsfächern  unterrichtenden
  Lehrern  besteht.  Der  Direktor  darf  zum
Reichskommissar  nicht  bestellt  werden.

Ein  Vertreter  der  zuständigen  Kaiserlichen  diplomatischen
  oder  Konsularbehörde  und  ein  Vertreter  des
        <pb n="578" />
        —  566  —

Schulvorstandes  können  der  Prüfungskommission  als
stimmberechtigte  Mitglieder  angehören.

b)  Der  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüler  nicht  früher  als

gegen  den  Schluß  des  zweiten  Halbjahrs  ihres  Zuge—

hörigkeit  zum  obersten  Jahreskurs  unterziehen.

Die  Zulassung  zur  Reifeprüfung  erfolgt  auf  Grund
des  Urteils  der  zur  Prüfungskommission  gehörenden  Mitglieder
  des  Lehrkörpers  der  Anstalt  durch  den  Reichskommissar,
  der  auch  über  etwaige  Gesuche  um  Befreiung
von  einer  der  Zulassungsbedingungen  zu  entscheiden  hat.
Gegenstände  der  Reifeprüfung  sind:  Deutsch,  Französisch,
Englisch,  Geschichte,  Geographie,  Mathematik,  Physik  und
Chemie,  in  Brüssel  außerdem  Lateinisch;  in  Bukarest  kann
an  die  Stelle  des  Englischen  das  Rumänische  treten.

Die  übrigen  Lehrgegenstände  sind  nicht  notwendig
auch  Gegenstände  der  Prüfung.

d)  Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen
mündlichen  Teil.  Befreiungen  von  der  mündlichen
Prüfung  finden  nicht  statt;  doch  ist  der  Reichskommissar
befugt,  die  Prüfung  in  dem  einen  oder  anderen  Fache
bei  einzelnen  Schülern  abzukürzen  oder  ganz  wegfallen
zu  lassen.

Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  beständiger  Aufsicht
  deutscher  Lehrer  statt  und  erstreckt  sich  auf  Deutsch,
Französisch,  Englisch  und  Mathematik,  in  Brüssel  außerdem
  auf  Lateinisch;  in  Bukarest  kann  an  die  Stelle  des
Englischen  das  Rumänische  treten.

e)  Den  Maßstab  für  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses
bilden  die  unter  1c  bezeichneten  Zielforderungen.  Dabei
ist  ausnahmsweise  ein  Ausgleich  zulässig,  indem  das  Zurückbleiben
  in  einem  Gegenstande  durch  desto  befriedigendere
  Leistungen  in  einem  anderen  gedeckt  wird.  In  dem
Gegenstande,  für  den  der  Ausgleich  zugelassen  wird,
dürfen  jedoch  die  Leistungen  keinesfalls  unter  das  Maß
hinabgehen,  das  für  die  Versetzung  in  die  zweitoberste

C
        <pb n="579" />
        —  567  —

Jahresklasse  erfordert  wird.  Nicht  zulässig  ist  es,  bei  dem
Beschluß  über  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses  den
von  dem  Prüfling  gewählten  Beruf  zu  beruͤcksichtigen.

H  Bei  der  schließlichen  Beratung  über  die  Gewährung  oder
Versagung  des  Reifezeugnisses  sind  sämtliche  Mitglieder
der  Erüfungskommission  stimmberechtigt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Reichskommissar,  dem  auch  das
Recht  des  Einspruchs  gegen  den  Beschluß  der  Prüfungskommission
  zusteht;  macht  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch,
so  entscheidet  der  Reichskanzler.

g)  Das  Reifezeugnis  muß  an  hervortretender  Stelle  die  Bezeichnung
  der  Schule  enthalten,  an  der  es  ausgestellt  ist,
und  leicht  erkeunbar  machen,  daß  es  ein  Zeugnis  der
Reife  ist.  Im  Eingang  ist  der  vollständige  Name  des
Prüflings,  sein  Geburtstag  und  -rt,  seine  Staatsangehörigkeit,
  seine  Religion  oder  Konfession  und  der  Stand
und  Wohnort  des  Vaters  anzugeben,  ebenso  die  Dauer
seines  Aufenthalts  auf  der  Anstalt  überhaupt  und  in  der
obersten  Klasse  insbesondere;  ist  er  erst  in  diese  eingetreten,
  so  sind  entsprechende  Angaben  auch  betreffs  der
Schule  zu  machen,  der  er  früher  angehörte.  Der  Inhalt
des  Zeugnisses  bezieht  sich  nicht  bloß  auf  das  Ergebnis
der  Prüfung;  vielmehr  ist  in  den  gesondert  aufzuführenden
Lehrgegenständen  auch  der  im  Unterricht  erlangte  Grad
des  Wissens  und  der  Fertigkeiten  zu  berücksichtigen.
Werden  die  Urteile  in  Zahlen  ausgedrückt,  so  ist  deren
Bedeutung  auf  dem  Zeugnis  anzugeben.  Im  übrigen
vgl.  auch  Nr.  5

h)  Die  Kelfunsarbeilen  und  -verhandlungen  können  von
dem  Reichskanzler  jederzeit  eingefordert  und  der  Unterrichtsverwaltung
  eines  Bundesstaats  zur  Begutachtung
vorgelegt  werden.

4.  Das  Reifezeugnis,  das  ein  Reichsangehöriger  an  einer  der
oben  bezeichneten  Schulen  erworben  hat,  gewährt  ihm  in  dem
Bundesstaate,  dem  er  angehört,  alle  Berechtigungen,  die  dem
        <pb n="580" />
        —  568  —

Reifezeugnis  einer  gleichartigen  Schule  dieses  Staates  verliehen
sind;  in  jedem  anderen  Bundesstaate  finden  auf  dieses  Reifezeugnis
die  Grundsätze  der  „Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die
gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse“  vom  Jahre  1909  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  es  als  Reifezeugnis  einer  gleichartigen
  Schule  des  Bundesstaats,  dem  der  Zeugnisinhaber  angehört,
zu  behandeln  ist.  Vgl.  jedoch  die  Einschränkung  unter  Nr.  5.

Im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  die  Schulen  in  Antwerpen,
  Bukarest  und  Konstantinopel  als  Oberrealschulen,  die  Schule
in  Brüssel  als  Realgymnasium  anzusehen.

5.  Für  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  die  auf  den  Besuch
der  bezeichneten  Schulen  nicht  durch  den  jeweiligen  Wohnort  ihrer
Eltern  oder  deren  Stellvertreter  angewiesen  sind,  hat  das  dort
erworbene  Reifezeugnis  die  unter  Nr.  4  bezeichnete  Wirkung  nur
dann,  wenn  dem  Prüfling  von  der  Unterrichtsverwaltung  des
Bundesstaats,  dem  er  angehört,  die  Erlaubnis  zum  Besuche  der
Schule  vor  dem  Eintritt  erteilt  worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber
ist  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmen  (vgl.  Nr.  3).
        <pb n="581" />
        —  569  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  /  31.

 

 

 

122.
Ministerialerlaß,

betreffend  Ausführung  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913.

Vom  28.  November  1913.

Auf  Grund  des  §  1  Absatz  1  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  zum  Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  bestimmen  wir  folgendes:

Oberbehörde  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  1087)
r  die  Ministerialabteilung  für  Gewerbe=  und  Gemeindeangelegeneiten.


Bückeburg,  den  28.  November  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
von  Campe.

Ausgegeben  den  29.  November  1918.
Land.-Verord.  Band  XXII1  72
        <pb n="582" />
        <pb n="583" />
        —  571  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  MW  32.

 

 

 

123.

Landesherrliche  Verordnung,
betreffend  die  §§  7  und  55  des  Ausführungsgesetzes
vom  30.  Juni  1879.

Vom  2.  Dezember  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  der  §§  7  und  55  des  Ausführungsgesetzes
vom  30.  Juni  1879,  was  folgt:

81.

Wir  und  Unsere  Regierungsnachfolger,  sowie  die  Mitglieder
Unseres  Fürstlichen  Hauses  werden  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  und  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bei
der  Zivilkammer  Unseres  Landgerichts  Recht  nehmen,  soweit  nicht
die  88  11  folgende  Unseres  Hausgesetzes  vom  31.  Januar  1913
bezüglich  der  Vormundschaften  andere  Bestimmungen  enthalten.

Die  in  den  Reichsgesetzen  geordneten  besonderen  Gerichtsstände,
mit  Einschluß  des  dinglichen,  finden  in  den  Rechtsangelegenheiten
Unserer  Selbst,  Unserer  Regierungsnachfolger  und  der  Mitglieder
Unseres  Fürstlichen  Haufes  nicht  statt.

Jedoch  sind  die  Amtsgerichte  zuständig:

für  die  Führung  der  Grundbücher,  die  Entgegennahme
von  Auflassungen  und  die  Beurkundung  der  in  den
727
        <pb n="584" />
        §8  313,  873  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
Verträge,

für  das  Hypothekenwesen,  sowie  für  die  Aufnahme  und
Anerkennung  der  das  Eigentum  an  Grundstücken
übertragenden  Verträge,  soweit  das  Grundbuch  noch
nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,

für  die  Führung  des  Handelsregisters,  die  Wahrnehmung
der  Geschäfte  der  Hinterlegungsstelle  nach  Maßgabe
der  Hinterlegungsordnung  und  die  Aufbewahrung
letztwilliger  Verfügungen.

§  2.

Sobald  ein  Geschäft  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  wahrzunehmen
  ist,  hat  Unser  Ministerium  ein  Mitglied  der  Zivilkammer
zu  bestimmen.

Wird  hierbei  der  Erlaß  einer  sachlichen  Entscheidung  notwendig,
so  erfolgt  er  durch  die  Zivilkammer.

Das  Amt  des  Gerichtsschreibers  kann  durch  ein  zweites  Mitglied
  der  Zivilkammer,  welches  Unser  Ministerium  bbenfalls  zu  bestimmen
  hat,  wahrgenommen  werden.  ÜBÖ

83.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Zivilkammer  des  Landgerichts  in
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  findet  das  Rechtsmittel
  der  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht  statt.

Die  Vorschriften  der  §§  20  bis  25  und  30  des  Reichsgesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom
17.  Mai  1898  und  der  §8  15  bis  18  des  Ausführungsgesetzes  vom
16.  August  1899  zu  solchem  finden  entsprechende  Anwendung.

84.

Die  Vertretung  Unserer  Selbst  und  der  Mitglieder  Unseres
Fürstlichen  Hauses  im  Sinne  des  §  55  des  Ausführungsgesetzes
vom  30.  Juni  1879  steht  in  allen  vermögensrechtlichen  persönlichen
wie  dinglichen  Rechtsangelegenheiten  Unserer  Hokammer  zu;  für
        <pb n="585" />
        —  573  —
die  Mitglieder  Unseres  Fürstlichen  Hauses  gilt  dies  jedoch  nur  insoweit,
  als  nicht  besondere  Behörden  für  deren  Vermögensverwaltung
bestehen.
§  5.
Unsere  Verordnungen  vom  20.  September  1879  und  11.  September

  1899  (Bd.  XIII  Seite  303  und  Bd.  XVIII  Seite  189),  den
gleichen  Gegenstand  wie  vorliegend  betreffend,  werden  aufgehoben.

Gegeben  Bückeburg,  den  2.  Dezember  1913.

(T.  S.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegebeu  den  6.  Dezember  19138.
        <pb n="586" />
        <pb n="587" />
        Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  „W  33.

 

 

 

124.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Einführung  der  Deutschen  Arzneitaxe.
Vom  22.  Dezember  1913.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  15.  März  1905
(L.  V.  Bd.  21  S.  15)  wird  hiermit  die  vom  Bundesrat  in  seiner
Sitzung  vom  19.  Dezember  d.  Is.  beschlossene  neue  Zeutsche

Arzneitaxe  für  das  Fuͤrfteutum  Schaumburg-Lippe  vom  1.  Jannar
1914  ab  in  Kraft  gesetzt.

Bückeburg,  den  22.  Dezember  1913.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  24.  Dezember  1913.
        <pb n="588" />
        <pb n="589" />
        Alphabetisches  Sachregister

zum
XXIII.  Band

der

Landesverordnungen.
        <pb n="590" />
        <pb n="591" />
        Ableben  des  Fürsten  Georg..  ....  41
Adolfinum,  Aufhebung  der  Ordnung  der  Reifeprüfungene  461
Anerkennung  von  Reifezeugnissen  deutscher  Schulen  im  Auslande  563
Ansteckungsstoffe,  Beseitigung  bei  Viehbeförderung  auf  Eisenbahnen  429
Anweisung  für  Quittungskarten-Ausgah  ...  185
Armenpflege,  außerordentlihensn  219
bei  Arbeitsscheuen  ui.  446
Arzneitaxe  für  91120  183
33838.  373
Aufgebot  bei  Eheschließungen,  efreiungsermächtigung  .........  421
Ausland,  Ersuchen  nach  dem  Auslaoden  555
„  „  ,,........·......  39
Azetylenverordnung  .......................  389
AuuhriAnwetf......··.···....  417
Azetylenanlagen,  technische  Grundsätze  für  den  Baun  .  404
B.
Bauordnung,  Abändren  191
Beamte,  Vorbereitungsdinttt  ....  477
Bergpolizeiverordnung  ......................  69
Bergwerke,  Genehmnung  und  Beaufsichtigung  der  elektrischen  Starkstromanaggen:::
  379
Beseitigung  von  Tierkadopnpeen  465
Besoldungsverhältnisse  der  Beamten.  Abänder.  2.  Ges.  v.  25./8.  99  10
«  »  »  BefoldungdesOberwachtm...39
«  Zeichenlehrers  54
Besteuerungsrecht  der  Religionsgemeinschaften  ............  462
Bürgerliches  Gesetzbuch,  Ausführung  des  9  12202  41
Bulgarien,  Austausch  von  Strafnachrichen  551
Civilstaatsdienst,  Abänderung  des  Ges.  v.  8./3.  2722  10
D.
Dampfstraßenwalzen,  Transport...  ....  ...  181
Danksagung  des  Fürsten  Abofffffll)  45
Dienstauszeichnungen,  Herabsetzung  der  Dienstzit  507
Dienstprüfung  der  Volksschulamtsbewerkenrnrnrnr  529.
Doppelbesteuerungen  bei  Heranziehung  zu  direkten  Kommunalsteuen  9
        <pb n="592" />
        V

G.
Eichgebührenordnung.  ....  357.361
Einkommensteuergesetz,  Abänder,  des  5  3  des  Ges.  v.  3./(5.;  00  16
Elektrische  Starkstromanlagen,  Genehmigung  und  Beaufsichtigunnng  379
Enteignungsrecht,  Verleihung  an  Eisenb.-Ber.  431
Entschädigung  aus  Anlaß  von  Viehseuchen,  Verordnng  307
„  «  «  «  »  Entschädigungs-Satzung  311
»  ,",  Vorschriften  zur  Ausführung
der  Satzung  .......................  321
Erbschaftssteuerwesen  in  Schaumb.-Lippe,  Verwaltung...  ......  261
Ersuchen  nach  dem  Ausladen  ..  3
...................  339
Ersuchungsschreiben,  welche  in  den  Schutzgebieten  erlebigt,  werden  163
Erziehungsanstalten,  nichtstaatliche.  Ges.  v.  9./3.  1912  232
Ausführ.-Verond.  289
Etat  der  Landeskasse  für  1911171711.  3
„  „  «  »»Nachtrag...............  20
„  „  „  5„  1912  ...................  197
»,,..........·........  455
„  „  Lanbiskirheniafs  14  1913/14  424
,  I.
Feuekordnung,Abänder.d.Pol.-Verotdn.v.25·,11.1904.......  533
Fleischbeschau,  Hebühren  .....................  352
egelden3  374
-  ecahih  lfeverkkesn  257
ürst,  Ableben  des  F.  Georg  und  Regierungsantritt  des  F.  Adolf  41
Adolf,  Danksanga  4
Fürstliches  Haus,  Bantän  igkeit  der  Gerichte  in  Rechtshandlungen  der  Mitglieder
  des  Fürstlichen  Hauses.  .....  571
Foirorgerziehung  Beistandsleistung  und  Kostenerstatngg  471
uhrwerke,  Verkehr  auf  öffentlichen  Wiegen  337
G.
Gebühren  für  Akbeiten  der  Katasterverwaltung...  ....  211.259
„  „  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  Verorhnung  .....  352
»  ,,,,  »  ,,  »  ebuhrenordnung..355
»  ,  »  Wegegelern  374
Eichun  .....................  357
cduöüihenochnt  fün  Tchornsteinfeger  ......  ,..·-......  36

»  »Azetylenanlagen......·........  416
        <pb n="593" />
        V

Gebührentarif  in  Verwaltungs-Angeleg.,  Huastung  von  Kraftfahrzeugen  167
,  «  »  üfung  von  Mineralwasser-Apparaten
  ........................

  

  
 
  

...............  205
....................  521
.............  528
der  des  Fürstlichen  Hausess.  ..  .  571
Getränke,  kohlensaure.  Pol--Verordn.  über  Herstellung  und  Verkehr.  171
Ausführung  der  P.-B..  .....  329
Gifte  und  giftige  Farben,  Handel....  .....  375
Grundstücksübertragungen,  Reichsstempelabgabe...  ..  263
Gewichtsordnung,  Ausführungsgesess  438
5.
der  Gemeindde-:-  -..........  207
und  giftigen  Farben..  ...  375
us.  437
...................  169
mit  außerhalb  der  Apothekeon  55
Stellg.  12
J.
Influenza  der  Pferde,  Schutzmaßegen  333
Justizdienst,  höherer,  Vorbereinggagagagagagagagagagagag  509
"  K.
Kadaver,  Beseitigng  ,................  465
Kalziumkarbid,  hagerung  ..............:......  389
Ausführungs-M  nnn.  417
Katasterverwaltung,  Gebühren  für  Arbeien:  211.259
Katholische  Pfarrgemeinden,  rechtl.  Stellng  197
Kinematographentheater,  Pol.-Verordd.  21
Kirchengemeinde  Vehlen,  Erweiteng  473
Obernkirchen,  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  553
Kirchspiel  Seggebruch,  Errichnngagaga.  428
Kleinbahnen,  Pol.  Veronndd.  557
Knappschaftswesen,  Regelllligg  ...  65
Kohlensaure  Getränke,  Hersskung  und  Verkbernrnr  171
Ausführung...  329
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        VI

Konkursstatistitlt.  ...  341
Körung  von  Ziegenböcken,  Ministerialerlaß  betr.  Erläuterung  der  Vol-Verordn.
  v.  19./4.  10  327

Ges.  v.  18.  3.  13  .  442
Kraftwagen  und  Kraftfahrräder,  Gebühren  für  Zulassung  .  .  .  .  .  ..  167
Kriegsteilnehmer,  Befreiung  von  Staatseinkommensteer  16
L.
Landeskassen-Etat  für  1911..  ......  ...  3
„  „  „  „  Nachttrtgegagagg  20
„  „  „  10  ....................  197
...................  455
Landezeirchenkissen-kztal  sn  1913/14S44  .  ..  4424
Landestrauer  beim  Ableben  des  Fürsten  Geerg  43
Landessynode,  Auflösung  und  Unordnung  von  Neuwahlen  .......  335
Landtag,  Einberufung  für  1811..  ..........  1.2
„  Auflösung  des  orbentlichen  Landtages  für  1911  ..  67
„  Einberufung  für  112  189.190
—-  ................  385.386
Losgesellschaften  und  Handel  mit  Lotterielossfen  437
M.
Maß=  und  Gewichtsordnung,  Ausführungsgeses.  433
Mineralwasserapparate.  Prüflnnnnnnggggaga  175.329
Gebührenordnung  für  Prüfungg  331
Mitteilungen  der  Strafvollstreckungsbehörden  an  andese  Behörden  387
##.
Nachtragsetat  der  Landeskasse  für  1911..  ...  .  .  .  ..  20
Nichtstaatliche  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten,  Geses  232
„  »  ,,  «  Ausführ.-Verordn.  289
G.
Obernkirchen,  Kirchengemeinde,  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung.  553
Oberwachtmeister,  Besoldung..  39
Organistendienst,  Verordnung.  ...................  491
P.

Prüfung  der  mittleren  Beamten  477
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        VII

##
Quittungskarten-Ausgabe,  Anweing  185
B.
Rechtliche  Stellung  der  Spmagogengemeinden  .............  13
katholischen  Pfarrgemeiden  17
Rechtshülfeverkehr  mit  den  Deutschen  Schutzgebieten  163
„  Frankreigg  257
Regierungsantritt  des  Fürsten  Abo)  11
Reichsstempelabgage  für  Grundstücksübertragunen  263
Reichsversicherungsordnung,  Durchfühng  462
Reichsviehseuchengesetz,  Ausführungsgesss  ......  235
Ausführ.-Bestim.  z.  Ausführ.--Ge.  275
Reichs-  und“  t  3  dntiti  ............  519
Retchszutvachssteuetgefetz,Ausfurer§§3031und44.......  435
Reifeprüfungen  am  Adolinnnn  .  ...  461
Reiseeugniss  deutscher  Schulen  im  Auslande,  Anerkennng  563
Reinigung  der  Schornsien  27
Religionsgemeinschaften,  Besteuerungsrecht  452
Rettungsmedaille,  Stifttggggagagagaa  53
Rhein-Weser-Kanal,  Zusatzvertrag  zum  Staatsvertraeueue  ..  165.156
“*  «
SchankkonzesstonsabgabeErganzdGefv28.,3.1908..·.....  206
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  Gebüüen.  352
„  Wegegeden  374
Schloßbezirke,  Gesetz  .......................  203
Schornsteine,  Reinigung  P.-V.  v.  4%.  1911.  15
Abänderung  der  P.-.IIII.  825
Schornsteinverschlüsse  )  533
Schutzgebiete,  Ersuchungsschrebbben  163
Seggebruch,  Kirchspiel,  Errichtnng  ............  423
Sprengstoffe,  Verkehr  mit  solhen  ......  47
Staatsangehörigkeit,  Zuständige  Behörden.  519
Staatseinkommensteuer,  Befreiung  der  Kriegsteilnehhmeer  16
Staatsvertrag  mit  Preußen  wegen  Rhein-Weser-Kanal,  Zusatzvertrag  155
»  ,,  »  wegen  des  Anschlusses  der  Tierärzte  an  eine
preußische  Tierärztekammer  226.227
«  »  »  wegen  Abänderung  früherer  Verträge  über  Verkoppelungswesen

  300
„  »  ,,  betreffend  Eisenbahn  Stadthagen  Nienburg  496.497
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        VIII

Starkstromanlagen,  Genehmigung  und  Beaufsichtigaung  379
Strafnachrichten,  Austausch  mit  Bulgaren  551
Strafregister,  Abänderung  der  Vorschrifen  485
Einrichhnn  ...  537
Strafregisterbehörden,  Vereinfachung.  des  Geschäftsganges  249
Synagogengemeinden,  rechtliche  Stelllna  13
T.
Tierärzte,  Anschluß  an  Tierärztekammer  Hessen-Nassau.  .  .  ..  230
Tierärztekammer,  Staatsvertrag  mit  Preußen  226.227
Tierkadaver  seitinnnnga  465
Transpor.  Dampfstraßenwalze  .................  181
A.
Unfallfürsorge  für  Gefagen  383
Unterrichtsanstalten,  nichtstaatliche.  Ges.  -·......  232
»  «  usfuhr.-Verordn...........  289
V.
Vehlen,  Erweiterung  der  Kirchengemeinde..  .....  478
Verdienstmedaille  für  Rettung  aus  Gefahr,  Stiftung.  .  .  .  .  ...  53
Bestimmung  über  Rückauhetee.  195
Verkehr  mit  Sprengstoffen,  Ausführ.  der  Verordn.  v.  13.  /8.  1906.  .  ..  47
,  «  Eweiterung  „  „  „  193
»  Heilmitteln  außerhalb  der  Apotheken  ...........  28
Verkoppelung,  Staatsvertrag  mit  Preußeeen  300
Vermögenssteuer,  Abänderung  des  Tarifss.  ..  .  .  ...  208
Verunstaltung  von  Stadt  und  anddd  23
Viehbeförderung,  Beseitigung  von  Ansteckungsstofen:  429
Viehseuchem  Enlschädigung.  Verordngaga  307
„  Satntttygaga  311
Vorschriften  zur  Ausfhyr.  321
Viehseuchengesetz,  Hünesährunhegl,.  .................  235

usführ.-Bestimmuggen  2ß75

  
  
 

Anordnung.................  187
......................  293.  205
Dienstprüfung..  .....  529

zum  Wegbcaga  ....  444
höheren  Justizdienst:t::  509
der  mittleren  Beamteen  477

zur  Gerichtsschreiberprüfnnnng  ...  528
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        W.
Wegebau,  Vorausleistunngen  44
Wegegelder  für  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschn  374
Wehebheitrag,  Zuständigkeit  für  die  Veranlagig  535
„  Bestimmung  der  Oberbehöden  569
3.
Zeichenlehrer,  Besoldungsverhältniseee  .  ...  454
Ziegenböcke,  Körung,  Ministerialerlaß  z.  Ausf.  der  P.-V.  v.  19.  (4.  1910.  327
Gesetz  v.  18./3.  1913  442
ivilstaatsdienst,  Abänder  d.  Ges.  v.  8./3.  1872  ......  10
usatzvertrag  zum  Staatsvertrage  wegen  Rhein-Weser-Kanal  155.156
Zuständiurn  nn  Heriche  in  Rechtshandlungen  der  Mitglieder  des  Fürstlien................·.....
  5
Zwochesteuergiee,  Ausf.  der  88  30.31.  *  .............
uwachssteuerwesen,  Verwaltung  in  Sch.  L..  ...  ...  25
„  „  ,,  »Abcinderung........  51
wangserziehung,  Beistandleistung..  ...  ...  171

wangsversteigerung,  Abänder.  des  Ges.  v.  23./6.  189999  11
      </div>
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</TEI>
