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        <title>Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.</title>
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            <forname>Max</forname>
            <surname>Herzog zu Sachsen</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>max_oberlausitz_1892</idno>
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        Die  stagtsrechtliche  Hiellung

Königlich  Sächsischen  Markgrafentums

Oberlausitz.

Von

Max,  BHerzog  zu  Bachlen,

Doktor  beider  Rechte.

—  —.—

Ceipzts.##

druck  von  Alexander  Sdelmann,
Universitäts-Buchdrucker.
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        Meinem  lieben  Vater

in  kindlicher  Verehrung

gewidmet.
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        Vorwort.

—  ——

Diese  Abhandlung  ist  der  Juristenfakultät  zu  Leipzig  als  Jnauguraldissertation
  vorgelegt  und  von  ihr  approbiert  worden.

Bezüglich  des  Themals  habe  ich  Michts  vorauszuschicken.  Es  rechtfertigt
  sich  dasselbe  durch  sich  selbst,  als  ein  für  das  Sächsische  Staatsrecht
  höchst  wichtiges,  dabei  eine  Reihe  Fragen  mehr  allgemeiner  Tkatur
aufrührendes,  leider  aber  nur  äußerst  wenig  gekanntes.

Einzelne  Bemerkungen  verdanke  ich  Anderen,  so  eine  Derrn  Geh.
Dofrat  Drof.  Dr.  Wach,  eine  Herrn  Professor  Dr.  Fricker.  Nachdem
die  Arbeit  der  Fakultät  vorgelegen  hatte,  habe  ich  noch  einige
Aenderungen  an  derselben  vorgenommen.  Ich  bin  hierbei  auf  einige
DOunkte  durch  Derrn  Geh.  Hofrat  Drof.  Dr.  Friedberg  hingewiesen
worden.  Ebenso  hat  mich  das  Referat  des  Derrn  Geh.  Hofrat  Hrof.
Dr.  Binding  zu  genauerer  Beleuchtung  zweier  Dunkte  veranlaßt.

Mit  Guellen  bin  ich  bei  der  ersten  Ausarbeitung  auf  das  Freundlichste
  durch  Derrn  DOrof.  Dr.  Fricker  ausgestattet  worden,  und  drängt
es  mich,  dies  an  dieser  Stelle  dankend  hervorzuheben.

Doffentlich  wird  die  Arbeit  dazu  beitragen,  bei  ihren  Lesern  das
Interesse  für  den  schönen  Landesteil  im  Osten  unseres  Vaterlandes,  mit
dem  sie  sich  beschäftigt,  zu  erwecken.

Der  Derfasser.
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        Inhaltsübersicht.

Teil  I.  Historische  Einleitung
8  1.  Der  Traditionsrezeß
8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  oberlausitz  von  16%%  154
I.  Ihr  Herhältnis  zu  den  übrigen  Kursächsischen  Ländern
II.  Derfassung  der  GOberlausitz  ....
1.  Landesherr  und  Stände
2.  Staatliche  Funktionen  in  der  oberlausitz.
A.  Gesetzgebung  .....
B.  Justiz  und  Derwaltung  .
III.  Deränderungen  im  Anfange  dieses  Jahrhunderts  .

VI.  Frage  nach  dem  Zurechtbestehen  des  Lehensverhältnisses.

Teil  II.  Beutige  staatsrechtliche  Stellung  der  GOberlausitz
8§  5.  Die  Urkunde  von  1834  .......
I.  Allgemeine  Gesichtspunkte
II.  Gesetzgebung
III.  Behördenorganisation  und  Finanzen
IV.  Besondere  Einrichtungen  der  Oberlausi
V.  Gewähr  der  Urkunde  .  .
8  4.  Das  Hrovinzialständische  Statut  vom  Jahre  !#  18834
I.  Susammensetzung  der  Hrovinzialstände
II.  Rechte  der  Stände  und  Ausübung  derselben.
§  5.  Deränderungen  von  1853  bis  heute

8  6.  Schlußfacit.

Seite
1—26
5—  6
6—20
7—  10
10—20
10—13
15—20
15—15
15—20
21—23
24—20

27—60
27—30
27—290
29—51
54—37
57—38
58—50
40—45
40  —42
42—45
40—54
54—60
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        I.  Teil.
Histurische  Einleitung.

Das  von  Slaven  bewohnte  Land,  welches  jetzt  Oberlausitz  genannt
  wird,  wurde  unter  der  Regierung  König  Heinrich-s  I.  unterworfen,
  mit  dem  Deutschen  Reich  verbunden  und  den  Markgrafen
von  Meißen  übergeben.  Seitdem  blieb  dasselbe  längere  Zeit  ein
Dertinenzstück  der  Mark  Meißen.  Im  Laufe  des  11.  oder  12.
Jahrhunderts  gelangte  es  in  die  Dände  der  Böhmischen  löônige.
Seitweilig  wurde  die  Oberlausitz  zwar  von  den  Brandenburger
Markgrafen  beherrscht,  aber  dann  in  ihrem  gesammten  Umfange
  wieder  mit  dem  Königreich  Zöhmen  verbunden  durch  l.aiser
Karl  IV.1)  Die  Zudissiner  Landeshälfte  war  bereits  vorher  durch
König  Johann  Böhmen  inkorporiert  worden.  Seit  der  Wiedervereinigung
  mit  Böhmen  blieb  die  Oberlausitz  zwar  ein  ganz  eigenartiges,
  mit  den  weitgehendsten  Selbstverwaltungsbefugnissen  ausgestattetes
  Land,  aber  dennoch  war  sie  ein  Teil  des  önigreichs
Böhmen,  nicht  ein  selbstständiger  Staat.  Dieses  letztere  geht  deutlich
aus  den  von  l#aiser  Karl  IV.  in  der  Inkorporationsurkunde  ge-1)

  Man  vergleiche  für  diese  älteste  Oberlausitzer  Geschichte:  Knothe,  Urkundliche
  Grundlagen  zu  einer  Zechtsgeschichte  der  GOberlausitz  von  ältester  Seit  bis
Mitte  16.  Jahrhunderts,  im  Meuen  TLausitzer  Magazin,  55.  Band,  1877;  ferner:
  Käuffer,  Abriß  der  oberlausitzischen  Geschichte,  Görlitz  18o2  und  Sintenis,
die  Gberlausitz,  Sittau  1812.  Die  Darstellung  der  beiden  letzteren  Schriftsteller

weicht  erheblich  von  der  Knothe's  ab.
1
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        2  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

brauchten  Ausdrücken  hervor:  „marchiam  Budissensem  et  Goerli-Ccensem
  velut  utile  et  immediatum  dominium  nostrum  et  regni
Bohemiae  praefati,  eidem  regno  et  eius  coronae  in  perpetuum
adiungimus,  incorporamus,  invisceramus,  adscribimus,  appropriamus
  et  indivisibiliter  coniungimus  atque  inseparabiliter
Ccounimus.“  1)

Im  Aufange  des  dreißigjährigen  Krieges  unterstützte  Kurfürst
Johann  Georg  I.  von  Sachsen  den  damaligen  laiser  und  lönig
von  Böhmen  Ferdinand  II.  auf  das  Kräftigste  bei  Tiederschlagung
der  Böhmischen  Unruhen.  Da  der  Koaiser  sich  aber  nicht  in  der  Lage
befand,  seinem  Zundesgenossen  die  demselben  dadurch  erwachsenen
Kriegskosten  zu  ersetzen,  so  verpfändete  er  ihm  für  den  Betrag  derselben
  die  Mkarkgrafentümer  Dber=  und  Miederlausitz  i.  J.  1620.  Die
Besitzeinweisung  erfolgte  1625,  worüber  eine  besondere  Urkunde,  der
Immissionsrezeß  aufgenommen  wurde  ?).  Bis  zum  Immissionsrezeß
war  der  Kurfürst  nicht  Landesherr  der  Lausitzen,  sondern  übte  nur  daselbst
  die  Regierungsgewalt  Kraft  „kaiserlicher  und  königlicher  Kommission“
  aus.  Durch  den  Immissionsrezeß  wurden  die  Stände  „in
Eidespflicht  und  völligen  Gehorsam  an  Seine  Iurfürstlichen  Gnaden,
dero  Erben  und  Nachkommen  als  Dfandesinhabern  dieses  Markgrafentums
  gewiesen.“  Don  da  ab  war  die  landesherrliche  Gewalt  zwischen
Kaiser  und  Kurfürst  geteilt.  )  Die  völlige  Abtretung  der  beiden  Markgrafentümer
  fand  erst  am  30.  Mai  1635  auf  dem  Drager  Frieden
durch  einen  Dertrag,  den  Traditionsrezeß,  statt.  Dieser  Vertrag
bedurfte,  um  perfekt  zu  werden,  der  Sustimmung  sowohl  der  Oberlau=1)

  Diese  Urkunde  siehe  Collection  der  das  Markgrafthum  COberlausitz
  betreffen  den  Gesetze  und  Anordnungen,  Zd.  II.  S.  1269.  ff.

2)  Nolls.  w.  II,  S.  1402.  (Kollektions-Werk)  So  kürze  ich  fernerhin  die
obenbezeichnete  (Siehe  vorhergebende  Amkg.)  Kollektion  ab.

5)  arg.  Der  Immissionsrezeß  und  ein  Revers  Ferdinand's  II.,  Kolls.
W.  II.  S.  1407.
        <pb n="11" />
        8  1.  Der  Traditionsrezeß.  5

sitzer,  als  der  Böhmischen  Stände,  und  hat  dieselbe  auch  gefunden.  ½)
Der  Traditionsakt  erfolgte  dann  zu  Görlitz  am  24.  April  1636,
worüber  wieder  eine  besondere  Urkunde,  der  Traditionsabschied
aufgenommen  wurde.  2:)  —  Der  Traditionsrezeß  bildet  für  die  Uenntnis
der  staatsrechtlichen  Stellung  der  Oberlausitz  die  wichtigste  Grundlage,
er  ist  das  Staatsgrundgesetz  derselben,  und  ist  auch  noch  für  die  heutigen
  Rechtsverhältnisse  derselben  von  einer  gewissen,  wenn  auch  mehr
mittelbaren  Bedeutung.  Es  ist  daher  wohl  am  Dlatze,  daß  wir  uns
zunächst  die  Bestimmungen  desselben  etwas  näher  ansehen.  Wir  werden
hierbei  die  Tiederlausitz,  auf  welche  sich  der  Rezeß  in  gleicher  Weise
bezieht,  unberücksichtigt  lassen,  da  sie  für  unsere  Aufgabe  nicht  in  Betracht
  kommt.

&amp;amp;§  1.  Der  Traditionsrezeß.

Gunächst  bestimmt  der  Rezeß,  daß  die  Oberlausitz  erblich,  eigenthümlich
  und  unwiderruflich  an  das  Kurhaus  Sachsen  abgetreten
werde.  Dagegen  behält  sich  der  König  von  Böhmen  die  ÖOberlehnsherrlichkeit
  über  dieselbe  vor.  Es  handelt  sich  also  um  eine  wirkliche
Abtretung  und  zwar  in  Form  des  Lehens.  Don  einer  Derbindung
der  Oberlausitz  mit  der  Krone  Böhmen  im  Sinne  der  Inkorporationsurkunde
  Karls  IV.  kann  demzufolge  keine  Rede  mehr  sein.  Freilich
stehen  im  Rezeß  die  Worte,  daß  das  Markgrafentum  SOberlausitz
von  der  Krone  Böhmen  nicht  abgesondert  werden,  sondern  derselben
als  ein  hohes  und  vornehmes  Stück  verbleiben  soll;  aber  wenn  man

 

1)  Dergl.  hierüber  von  Römer,  Staatsrecht  und  Statistik  des  Churfürstenthums
  Sachsen  und  der  dabep  besindlichen  Lande.  Dieses,  für  die  Uenntnis  der
älteren  Rechtsverhältnisse  der  Gberlausitz  höchst  wichtige  Buch,  besteht  aus  drei
Bänden:  1  Bd.  1787,  2.  1288,  3.  1I792.

2)  Der  Traditionsabschied  findet  sich  bei  [wiesand],  Bepträge  zur  gründlichen
  Beurtheilung  der  besonderen  Staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Oberlausitz,
Camenz  1832  S.  267  flg.

1
        <pb n="12" />
        4  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

diese  Worte  im  Susammenhange  betrachtet,  so  ergiebt  sich,  daß  sich
dieselben  lediglich  auf  das  Lehensband  beziehen,  welches  die  Oberlausitz
auch  fernerhin  mit  der  Krone  Böhmen  verbinden  soll:  „als  ein
hohes  und  vornehmes  Stück  derselben,  dergestalt,  daß  Ihro  Kurfürstliche
  Durchlaucht  die  Kaiserliche  Majestät,  dero  Erben  2c.,  regierende
  Könige  zu  Böheim  etc.  vor  ihre  Lehnsherrn  et  pro  supremis
dominis  directis  erkennen,  ehren  und  halten  etc.“  Dieses  Lehnsband
aber  soll  den  Kurfürsten  zu  keinen  weiteren  Teistungen  verpflichten,
als  daß  er  die  Krone  Böhmen  gegen  die  Türken  und  gemeine  Feinde
mit  der  Heeresquote  unterstützen  soll,  welche  nach  alter  Einteilung  das
Markgrafentum  als  Teil  von  Böhmen  aufzustellen  hatte.  Im  Uebrigen
wird  der  Kurfürst  vollständig  Landesherr  der  Oberlausitz.  Daher  sind
alle  Apellationen  an  die  Krone  Böhmen  verboten.

Bezüglich  der  Erbfolge  wird  bestimmt,  daß  sich  die  Oberlausitz
als  ein  Mannlehen  im  Mannesstamm  der  albertinischen  Linie  vererben
  und  nach  deren  Aussterben  auf  die  damalige  (jetzt  ausgestorbene)
altenburgische  Linie  übergehen  soll.  Tach  Abgang  dieser  beiden
Cinien  sollen  die  Töchter  Kurfürst  Johann  Georg's  I.,  als  primi
acquirentis,  sammt  und  sonders  in  das  Markgrafentum,  beziehentlich
  nach  ihrem  Ableben  ihr  kannesstamm  in  stirpes,  d.  h.  in  den
Teil,  der  auf  die  vorverstorbene  erbberechtigte  Tochter  fallen  würde,
succedieren.  Diese  Succession  der  weiblichen  Linie  kann  der  lönig
von  Böhmen  dadurch  verhindern,  daß  er  dieselbe  mit  der  Hauptsumme
von  über  72  Tonnen  Goldes  abfindet.  Sollten  endlich  sämmtliche  genannte
  Successionsberechtigte  ausgestorben  sein,  so  soll  die  Oberlausitz
ohne  Entgelt  an  die  Krone  Böhmen  zurückfallen.

Der  Kurfürst  von  Sachsen  und  seine  ebengenannten  Koachfolger
müssen  sich  aber  außer  dem  Fortbestande  des  Lehensbandes  noch  folgende
Beschränkungen  gefallen  lassen,  welche  zu  Bedingungen  der  Beleihung
erhoben  sind.

I.  Der  Kurfürst  soll  die  katholische  Geistlichkeit  und  die  katholischen
        <pb n="13" />
        8  1.  Der  Traditionsrezeß.  5

Stände,  besonders  das  Domstift  St.  Petri  zu  Budissin  und  die
Klöster,  sammt  ihren  Leuten  und  Unterthanen  bei  ihren  Rechten  und
Drivilegien,  insbesondere  ihrer  Exemption  in  Spiritualibus  ab  omni
Saeculari  foro,  schützen  und  erhalten;  er  soll  sie  bei  ihren  Ordinariis
und  Generalvisitatoribus  belassen,  so  wie  solche  ihre  Funktionen  vor
der  Böhmischen  Unruhe  ausgeübt  haben;  endlich  soll  er  der  Krone
Böhmen  ihr  oberes  jus  protectionis  über  Stifter,  Klöster  und  Geistlichkeit
  und  die  administratio  in  Spiritualibus  belassen,  soweit  solche
Rechte  von  der  Krone  Böhmen  während  der  Derpfändung  der  Sberlausitz
  ausgeübt  worden  sind.  Diese  Schutzbestimmungen  für  die  Katholiken
  sollen  durch  einen  vom  jedesmaligen  Kurfürsten  bei  seinem  Zegierungsantritt
  der  katholischen  Geistlichkeit  und  den  katholischen  Ständen
ausgestellten  Revers  gewährleistet  werden.  Der  letzte  derartige  Revers
stammt  von  König  Anton.  J7-%%%

2.  Der  Kurfürst  soll  in  Religionssachen,  was  die  katholische  und
die  augsburgische  Uonfession  betrifft,  keine  Meuerungen  vornehmen,
sondern  die  Stände  beider  Konfessionen  bei  ihrer  freien  Religionsübung,
ihren  Ceremonien  und  Gebräuchen  2c.  belassen.

5.  Der  Kurfürst  soll  die  ebengenannten  Stände  beider  Konfessionen
bei  ihren  von  den  Hönigen  von  Böhmen  und  Markgrafen  der  Oberlausitz
  erlangten,  auch  sonst  wohlhergebrachten  privilegiis  und  Freiheiten,
  alten  Herkommen  und  guten  Gewohnheiten  schützen  und  handhaben.
  Diese  Bestimmung  erscheint  als  die  wichtigste  von  allen,  denn
sie  bildet  die  GSewähr  der  Oberlausitzer  Derfassung.  Aus  den  hier  genannten
  guten  Gebräuchen  und  von  den  Böhmischen  Königen  erlangten
Drivilegien  setzt  sich  die  Derfassung  des  Landes  zusammen,  welche  von
dem  TLandesherrn  geschützt  werden  soll.  Durch  diese  Bestimmung  des
Rezesses  wird  aber  keineswegs  jede  Derfassungsänderung  verboten,
sondern  nur  die  ohne  Sustimmung  der  Stände.  Wenn  es  heißt,  daß
man  jemand  bei  seinen  Orivilegien  schützen  und  handhaben  soll,  so
bedeutet  dies  nur  so  viel,  daß  man  ihn  bei  Ausübung  derselben  unter-
        <pb n="14" />
        6  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

stützen  und  ihm  dieselben  nicht  wider  seinen  Willen  nehmen  soll;  dagegen
  liegt  keineswegs  darin,  daß  man  ihm  dieselben  erhalten  soll,
auch  wenn  er  selbst  darauf  verzichtet.  —  Auch  die  Sächsischen  Kurfürsten
haben  stets  in  dieser  Bestimmung  die  Gewähr  der  Oberlausitzer  Ver—
fassung  gesehen  und  sich  darum  für  verpflichtet  gehalten,  die  Aufrecht—
erhaltung  derselben  zu  geloben.  Solches  geschah  vor  der  Huldigung
durch  Ausstellen  von  reversales,  nach  der  Huldigung  durch  Generalkonfirmation
  der  Privilegien.

Fassen  wir  noch  einmal  in  Kurzem  die  wichtigsten  Bestimmungen
des  Rezesses  zusammen,  so  ergiebt  sich  Folgendes:  Der  Kurfürst  und
sein  jedesmaliger  Ta#chfolger  wird  als  Dasall  der  Krone  Böhmen
Markgraf  und  Landesherr  der  Oberlausitz.  Tur  muß  er  sich  bei  Ausübung
  seiner  Befugnisse  einige  Beschränkungen  auferlegen,  von  denen
die  wichtigste  die  ist,  daß  er  die  Derfassung  des  Landes  nicht  ohne
Sustimmung  der  Stände  desselben  ändern  darf.  Die  Rechte  Böhmens
beschränken  sich  auf  die  Oberlehnsherrlichkeit,  die  eventuelle  Wiedereinlösungsbefugnis
  für  den  Fall  des  Abgangs  der  albertinischen  und  der
herzoglich-altenburgischen  Linie  und  endlich  das  ganz  im  Hintergrunde
stehende  Deimfallsrecht  für  den  Fall  des  Aussterbens  sämmtlicher  Erbfolgeberechtigten.


s  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  GOberlausitz
von  1055—1854.

Wir  gehen  nunmehr  zu  einer  Darstellung  der  staatsrechtlichen
Stellung  der  Oberlausitz,  wie  sich  solche  in  der  Seit  vom  Traditionsrezeß
  bis  zur  Urkunde  von  1854  darstellt,  über,  denn  die  Uenntnis
der  älteren  oberlausitzer  Derhältnisse  ist  unerläßlich  für  das  Derständnis
der  heutigen.  Wir  werden  bei  dieser  Erörterung  zu  unterscheiden  haben:
I.,  das  staatsrechtliche  Derhältnis  der  Oberlausitz  zu  den  übrigen  Kursächsischen
  Ländern  und  2.,  das  innere  staatsrechtliche  Derhältnis  oder
die  Derfassung  der  Oberlausitz.
        <pb n="15" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz  von  1635  —  1834.  7

J.  ihr  Verhältnis  zu  den  übrigen  Kursächsischen
Ländern.

Was  den  ersten  Punkt  betrifft,  so  läßt  sich  manches  hierauf  Be—
zügliche  mit  LCeichtigkeit  aus  den  Bestimmungen  des  Traditionsrezesses
deduzieren.  Die  Oberlausitz  soll  nach  dem  RZezeß  Lehen  der  Krone
Böhmen  und  dieser  als  ein  hohes  und  vornehmes  Stück  zugethan
bleiben.  Wenn  nun  auch  dieser  letztere  Ausdruck  keineswegs  besagen
will,  daß  die  Oberlausitz  eine  Orovinz,  ein  Teil  von  Böhmen  bleiben
soll,  so  verbietet  er  doch  jedenfalls  dem  Kurfürsten  von  Sachsen,  die
Oberlausitz  seinen  übrigen  Landen  zu  inkorporieren.  Dies  letztere  würde
sich  aber  auch  schon  von  selbst  aus  der  Lehensnatur  derselben  ergeben.
Ein  TLand,  das  einer  fremden  Oberlehnsherrlichkeit  unterworfen  ist,  darf
nicht  Teil  eines  Staates  sein,  welcher  nicht  demselben  TLehnsherrn
untersteht.  Es  muß,  so  lange  es  Lehen  ist,  als  ein  Ganzes  für  sich
bestehen;  sonst  ist  das  Lehensverhältnis  selbst  zur  Illusion  gemacht.
Also  auch  ohne  die  ausdrückliche  Zestimmung  des  Zezesses  würde  sich
aus  der  Unnvereinbarkeit  einer  solchen  Derbindung  mit  dem  TLehensverhältnis
  für  die  Kurfürsten  von  Sachsen  die  Derpflichtung  ergeben,
die  Oberlausitz  als  ein  gesonderkes  Land  zu  betrachten.  Thatsächlich
haben  auch  die  Kurfürsten  dieses  Letztere  stets  gethan,  und  erst  im
Laufe  dieses  Jahrhunderts  hat  eine  Derbindung  mit  den  übrigen
Sächsischen  Landen  stattgefunden.  Es  würde  uns  also  nach  heutigen
staatsrechtlichen  Begriffen  nichts  übrig  bleiben,  als  das  Derhältnis  der
Oberlausitz  zu  den  übrigen  Kursächsischen  Landen  als  eine  Hersonal-=union
  zu  bezeichnen.  Sine  solche  liegt  dann  vor,  wenn  zwei  Länder
durch  Gemeinsamkeit  des  Derrschers  verbunden  sind,  und  diese  Gemeinsamkeit
  nicht  auf  einem  gemeinsamen  Rechtsgrunde  beruht,  im
juristischen  Sinne  also  als  eine  zufällige  bezeichnet  werden  muß.  1)

1)  Siehe  Jellinek,  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen  Wien  1882.
        <pb n="16" />
        8  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

Es  würde  sich  dann  weiter  ergeben,  daß  die  Oberlausitz,  da  sie  weder
als  Teil  des  Königreichs  Böhmen,  noch  als  Teil  des  Kurstaats
Sachsen  angesehen  werden  kann,  ein  Staat  für  sich  sein  muß.  Dieser
Staat  würde  dann  freilich  nicht  als  ein  souveräner  erscheinen,  aber
die  Souveränität  ist  ja  kein  begriffswesentliches  Merkmal  des  Staates.
Gegen  diese  Auffassung,  daß  die  Oberlausitz  ein  Staat  sei,  würde  auch
der  Umstand  nicht  sprechen,  daß  gewisse  höchste  kurfürstliche  Behörden
der  Oberlausitz  mit  den  übrigen  Ländern  gemeinsam  sind.  Diese  Be—
hörden  würden  dann  nicht  als  Behörden  eines  die  verschiedenen  Länder
zusammenfassenden  Kurstaats,  sondern  als  Behörden  des  einen  Landesherrn
  erscheinen,  der  sie  gleichzeitig  für  seine  verschiedenen  Länder
funktionieren  läßt.  Auch  der  andere  Umstand,  daß  die  Oberlausitzer
Truppen  von  Anfang  an  nur  eine  Cuote  des  einheitlichen  kurfürstlichen
  Heeres  bilden,  beweist  nichts  gegen  die  Staatsnatur  der  Oberlausitz.
  Das  Heer  ist  damals  kein  Staatsheer  gewesen,  sondern  das  persönliche
  Heer  des  Kurfürsten,  zu  welchem  seine  sämmtlichen  Länder  vermöge
ihrer  Dereinigung  in  seiner  Hand  beizutragen  haben.  Dagegen  spricht
für  eine  solche  Auffassung  der  Umstand,  daß  die  Oberlausitz  die  übrigen
kursächsischen  Lande  sogar  als  Ausland  betrachten  durfte.  Die  letzten
Spuren  hiervon  hat  erst  eine  Verordnung  vom  24.  Januar  1835
beseitigt.  —  Doch  entspricht  eine  solche  Auffassung  —  ich  habe  mich
hierin  entgegen  meiner  ursprünglichen  Ansicht  eines  Besseren  belehren
lassen  —  nicht  den  Anschauungen  der  damaligen  Seit.  Es  ist  damals
Niemand  eingefallen,  von  einer  Personalunion  der  Oberlausitz  mit
Kursachsen  zu  reden.  Man  kannte  den  Begriff  der  Hersonalunion,
als  einer  Staatenverbindung  noch  nicht,  weil  man  noch  keinen  gefesteten
Staatsbegriff  im  heutigen  Sinne  kannte.  Was  die  Staatsgebilde
zusammenhielt  und  eine  Art  Ganzes  aus  ihnen  machte,  war  die  Derson
des  Herrschers.  Durch  ihn  wurden  an  sich  unzusammenhängende
Länder  zu  einer  Art  von  Gesammtstaat  verbunden,  welcher,  obwohl
nicht  Staat  im  heutigen  Sinne  des  Wortes,  dennoch,  weil  eine  höhere
        <pb n="17" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz  von  1635—  834.  9

Einheit  über  den  einzelnen  Gebieten,  den  Begriff  der  Union  aus—
schloß.  So  auch  Kursachsen.  Dasselbe  bestand  aus  den  verschiedenartigsten
  LCändern:  Kreislande,  Oberlausitz  2c.  mit  den  verschiedenartigsten
Derfassungen,  und  doch  verband  die  Herson  des  einen  Herrschers  das
buntscheckige  Durcheinander  zu  einem  Gesammtbegriff  der  kursächsischen
Lande.  Daß  dieser  Gesammtdbegriff  existierte  und  auch  auf  die  Oberlausitz
  ausgedehnt  wurde,  dafür  würden  sich  zahlreiche  BZelege  finden
lassen.  Ich  führe  hier  nur  das  Staatsrecht  von  Römer  an,  welches
die  Oberlausitz  genau  so,  wie  alle  anderen  Teile  Sachsens  als  eines
der  „chursächsischen  Länder“  behandelt.  Staatscharakter  im  heutigen
Sinne  kann  man  diesem  Gesammtbegriff  wohl  schwerlich  beilegen.
Er  ist  nur  ein  Ausdruck  für  die  Thatsache,  daß  Länder,  welche  an
sich  nicht  als  Glieder  eines  Staates  nebeneinanderstehen,  durch  die
Derson  eines  Herrschers  verbunden,  dennoch  diesem  herrscher  gegenüber
  als  Glieder  eines  Ganzen,  ja  in  gewissem  Sinne  als  Drovinzen
erscheinen.  Trur  in  diesem  letzteren  Sinne  konnte  die  Oberlausitz  (so
im  Generalgouvernementsblatt  für  Sachsen)  als  Drovinz  bezeichnet
werden.  Daß  die  Oberlausitz  infolge  des  Traditionsrezesses  und  ihrer
althergebrachten  Derfassung  eine  ganz  besondere  Stellung  in  dem  Gefüge
  der  Sächsischen  Lande  besaß,  ändert  nichts  an  der  Thatsache,  daß
sie  Glied  dieses  Gefüges  war.  Eine  solche  Gliedstellung  verbot  auch
die  Oberlehnsherrlichkeit  Zöhmens  nicht.  Unsere  heutigen  logischen
Konstruktionen  des  Staates  versagen,  wenn  wir  mit  ihnen  diese  Rechtszustände
  alter  Seit  erfassen  wollen.  Unter  welchen  Schulbegriff  ihre
Staatsgebilde  zu  fallen  hätten,  war  unseren  Altvordern  wohl  ziemlich
gleichgültig.  Ihnen  lag  die  praktische  Ausgestaltung  des  Staates
näher,  als  die  theoretische  Konstruktion  desselben.  —  Wenn  wir  nun
noch  einer  passenden  Bezeichnung  für  die  eben  dargelegte  Stellung  der
Oberlausitz  innerhalb  des  sächsischen  Derbandes  suchen,  so  werden  wir
am  besten  fahren,  wenn  wir  sie  ein  „Land“  nennen.  Als  ein  Staat
für  sich  kann  sie  nicht  wohl  bezeichnet  werden.
        <pb n="18" />
        10  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

II.  Derfassung  der  Oberlausitz.

Betrachten  wir  nunmehr  die  Derfassung  der  Oberlausitz,  so  werfen
wir  zunächst  einen  Blick  auf  die  wichtigsten  Organe  der  Staatsgewalt
in  derselben,  den  Landesherrn  und  die  Stände,  um  dann  zu  den
staatlichen  Funktionen  und  deren  Ausübung,  wie  sich  solche  für  dieses
Land  gestalten,  überzugehen.

I.,  Landesherr  und  Stände.

Der  Kurfürst  von  Sachsen  besitzt  in  der  Oberlausitz  als  Markgraf
die  volle  rechtliche  Stellung  eines  Landesherrn.  Es  fallen  hierbei  für
ihn  die  Beschränkungen  weg,  welche  sich  die  sonstigen  deutschen  Fürsten
mit  Rücksicht  auf  das  Reich  gefallen  lassen  müssen,  weil  die  Oberlausitz
  kein  Lehen  des  Reiches  ist.  )  Doch  erscheint  er  beschränkt
1.  durch  die  Oberlehnsherrlichkeit  Zöhmens,  welche  aber  von  gar  keiner
unmittelbar  praktischen  Zedeutung  ist,  2.  durch  die  Bestimmungen
des  Traditionsrezesses,  namentlich  diejenigen  zum  Schutze  der  katholischen
Geistlichkeit;  durch  das  vorbehaltene  jus  protectionis  und  die  administratio
  in  Spiritualibus  wird  das  jus  circa  sacra  des  Kurfürsten
über  die  katholische  Kirche  ganz  aufgehoben,  soweit  solche  Rechte
während  der  Dauer  der  Derpfändung  von  der  Krone  Böhmen  thatsächlich
  ausgeübt  worden  sind.  5.  Durch  die  sehr  weitgehenden  verfassungsmäßigen
  Rechte  der  Landstände.

Die  Landstände  des  Markgrafentums  Oberlausitz,!)  welche,  wie  in
allen  alten  Derfassungen  nicht  Dertreter  des  Dolkes,  sondern  nur
gewisser  Stände  des  Dolkes  sind,  bestehen  aus  zwei.  Klassen:  den
Ständen  des  Landes  und  den  Dertretern  der  Städte.  zede  Klasse  hat
eine  Stimme,  ein  Zechtssatz,  der  streitig  war  und  1544  durch  König

 

1)  Dgl.  v.  Römer  a.  a.  G.

2)  Für  diese  sämmtlichen  Verfassungsverhältnisse  vgl.  man  besonders  v.  Römer
  a.  a.  G.
        <pb n="19" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz  von  1635—1834  11

Ferdinand  festgestellt  wurde.  Die  erste  Klasse  besteht  aus:  Herren,
Prãlaten  und  Rittern.  Die  Herren  sind  die  Besitzer  der  vier
Standesherrschaften:  Hoperswerda,  Königsbrück,  Muskau  und
Sepdenberg  (heute  Reibersdorf  genannt).  Die  Orälaten  sind:  das
Domstift  St.  Hetri,  vertreten  durch  seinen  Dekan,  die  Klöster  Marienstern
  und  Marienthal  und  das  Hriorat  zu  Lauban,  vertreten
durch  ihre  adeligen  Klostervögte.  Die  Ritter  sind  die  belehnten  Besitzer
der  Rittergüter,  welche  die  erforderliche  Ahnenzahl  nachweisen  können.
Die  erste  Klasse  teilt  sich  bei  den  Beratungen  in  einen  engeren,
einen  weiteren  Ausschuß  und  die  gemeine  Ritterschaft.  Im  engeren  Ausschuß
  sitzen:  der  Landvogt,  die  vier  Standesherren,  der  Domdechant,  der
Landeshauptmann,  die  beiden  Amtshauptleute,  die  vier  Landesältesten,
die  Klostervögte  von  Marienstern  und  Marienthal  und  der  Landesbestalte.
  Der  letztere  wird  aus  der  Ritterschaft  beider  Kreise  des  Landes  gewählt,
  führt  hier  im  engeren  Ausschusse  das  Hrotokoll  und  vertritt  außerdem
  die  Rolle  des  Sprechers.  Im  weiteren  Ausschusse  sitzen:  der  Gegenhändler,
  der  Dofrichter  des  Dofgerichts  zu  Zudissin,  sechzehn  Deputirte
der  Ritterschaft  des  Zudissinischen  und  zwölf  des  Görlitzer  Kreises.
Die  beiden  Ausschüsse  werden  wohl  auch  zeitweilig  zusammen  als  Ausschußversammlungen
  berufen.  1)  Die  gemeine  Kitterschaft  bildet  die  sogenannte
  Rittertafel;  zu  ihr  gehören  der  Landspndikus  (Syndikus  ist
Rechtskonsulent)  und  der  Landsekretarius.  Die  zweite  Klasse  bilden  die
Städte,  die  sogenannten  Sechsstädte,  welche  von  Alters  her  in  der  Oberlausitzer
  Geschichte  eine  große  Rolle  gespielt  haben:  Zudissin,  Löbau,
Sittau,  Kamenz,  Görlitz,  Lauban.  Don  diesen  sind  Zudissin,
Görlitz  und  Gittau  durch  je  zwei,  die  übrigen  durch  je  einen  Deputirten
  vertreten,  welche  aus  der  Mitte  ihrer  Ratsglieder  gewählt  werden.
Den  Vorsitz  unter  ihnen  führt  Zudissin  durch  seinen  Ratsspndikus  oder
zweiten  Ratsherrn.  —  Die  Dersammlungen  der  Stände  sind  entweder

1)  General-Gouvernementsblatt  Bd.  1.  S.  240.
        <pb n="20" />
        12  J.  Teil.  Historische  Einleitung.

ordentliche  oder  außerordentliche.  Die  ersteren  finden  seit  alter  Seit  an
den  drei  Tagen:  Okuli,  Batholomäi  und  Elisabeth  statt,  an  welchen
Tagen  die  Stände  das  Recht  der  Selbstversammlung  haben,  ein  Hrivileg,
welches  ihnen  1561  von  Ferdinand  I.  bestätigt  worden  ist,1)  und  dienen
zur  Beratung  gewisser,  immer  wiederkehrender  Landesangelegenheiten.
An  ihnen  nimmt  die  gemeine  Görlitzer  Nitterschaft  nicht  Teil.  Die
außerordentlichen  Landtage  werden  vom  Landesherrn  oder  vom  Landvogt
  oder  den  Amtshauptleuten  beziehentlich  dem  Oberamt  berufen.
Zu  den  vom  Tandesherrn  berufenen  Landtagen  entsendet  dieser  Kommissare,
  welche  dem  Landtag  bei  der  Eräffnung  die  landesherrlichen
Dropositionen  vortragen.  Daneben  haben,  wie  bereits  bemerkt,  der  Landvogt
und  die  Amtshauptleute  und  später  das  Oberamt,  auch  ohne  den
Landesherrn  zu  fragen,  das  ZRecht,  gemeine  Landtage  auszuschreiben.
Die  TLandesältesten  üben  auf  den  TLandtagen  eine  leitende  Thätigkeit
aus.  So  heißt  es  in  einer  besonderen  Susammenstellung  ihrer  Obliegenheiten:
  Extrakt  ex  actis  etc.  vom  Jahre  1562.2)  „Sum
Dierten,  wenn  2c.  gemeine  Landtäge  ins  Mäarkgraftum  angesetzt  werden,
so  müssen  die  Eltesten  nach  beschehenen  offenen  Dortrag  der  Herren
Kommissarien  Kredentz,  Instruktion  und  Werbung  an=  und  aufnehmen,
ferner  von  TWeuem  an  die  Stände  bringen,  in  Ratschlägen  und  Dotakolligieren
  und  die  Landessachen  zum  Beschluß  fördern  und  bringen,
der  Stände  Antwort  verfassen  und  fertigen  lassen,  alsdann  auch  ratschlagen,
  schließen  und  Ordnung  machen,  wie  und  was  Gestalt  denselben,
  so  von  den  Ständen  bewilligt,  möge  nachgesetzt  werden;  sie
müssen  auch  derowegen,  wenn  gleich  sonst  jemand  verreisete,  gar  bis
zum  Ende  und  Ausgange  der  Landtäge,  damit  also  nichts  unerledigt
bleibe,  unverrückt  verharren.“  —  Die  Zeschlüsse  der  Landtage  kommen
nur  durch  Uebereinstimmung  beider  Stimmen  zu  Stande.  Innerhalb

1)  Kolls.  W.  II.  S.  1358.
2)  Kolls.  W.  II.  S.  1368.
        <pb n="21" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlansitz  von  1655—1834.  13

der  Klassen  entscheidet  die  Majorität,  welche  Ansicht  als  die  Stimme
der  Klasse  zu  gelten  habe.  Daher  stimmt  jede  MHlasse  zunächst  unter
sich  ab  und  setzt  sich  dann  mit  der  andern  in  Derbindung,  um  womöglich
  ein  übereinstimmendes  Resultat  zu  erzielen.  Kommt  keine
Einigung  zwischen  beiden  Klassen  zu  Stande,  so  steht  dem  Landesherrn
  die  Entscheidung  zu,  nur  daß  durch  diese  seine  Entscheidung
keine  TUeuerung  eingeführt  oder  gebilligt  werden  darf.  —  Die  Stände
unterstehen,  um  ihrer  wichtigen  verfassungsrechtlichen  Stellung  willen,
nur  dem  Kurfürsten,  und  haben  Weisungen  nur  aus  seinem  geheimen
HKonsil  zu  empfangen.  Dieses  schon  vorher  bestandene  Hrivileg
hat  ihnen  Kurfürst  Johann  Georg  IV.  1602  bestätigt.  )

2.,  Staatliche  Funktionen  in  der  Oberlausitz.
A.  Gesegebung.

Wir  gehen  jetzt  zur  Ausübung  der  staatlichen  Funktionen  und  zwar
zunächst  zur  Gesetzgebung  über.  Der  Markgraf  hat  das  Recht  der  Gesetzgebung.
  Er  übt  dasselbe  durch  sein  geheimes  Konsil  aus,  von  welchem
  die  Gesetze  an  den  Landvogt,  später  das  Oberamt,  geschickt  werden,
  welchem  nun  die  weitere  Dublikation  an  die  unteren  Behörden,  die
Aemter  zu  Budissin  und  Görlitz  und  die  Stadträte  der  Sechsstädte
obliegt,  während  den  Aemtern  endlich  die  Bekanntmachung  an  Kitter,
herren  und  sonstige  Obrigkeiten  anheimfällt.  Der  Markgraf  braucht  in
der  Regel  bei  Gesetzen  die  Stände  nicht  um  ihre  Sustimmung  zu  fragen;
es  ist  blos  üblich,  daß  sie  bei  wichtigeren  Angelegenheiten  darum  angegangen
  werden.  Dagegen  müssen  sie  gefragt  werden  einmal,  wie  wir
früher  gesehen  haben,  bei  Derfassungsänderungen  und  ferner  bei  Einführung
  von  Abgaben.  Die  Stände  haben  das  weitgehendste  Steuer-1)

  Kolls.  W.  III.  S.  678.
        <pb n="22" />
        14  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

bewilligungsrecht,  in  demselben  Umfange,  wie  es  einst  König  Johann
von  Böhmen  der  ZBautzener  Landeshälfte  zugesichert  hatte:  „quod
dictae  Marchiae  et  provinciae  Budissensis  incolae  ad  nullas  petitiones
  steurae  nobis,  heredibus  aut  successoribus  nostris  erunt  aliduatenus
  obligati“.  Wenn  dennoch  August  der  Starke  seine  Generalkonsumptionsaccisordnung
  dem  Lande  cctroiert  hat,  so  ist  dieser  Akt  als  eine
Rechtsverletzung  anzusehen.  Die  Oberlausitzer  Stände  haben  jede  bewilligte
Steuer  als  „eine  freiwillige  und  gutherzige  Bewilligung“  bezeichnet  1).  Das
war  aber  keine  bloße  Formel,  sondern  eine  Wahrung  ihres  Rechts.  Mit
dem  Steuerbewilligungsrecht  hängt  auch  das  den  Ständen  zukommende  jus
subcollectandi,  d.  h.  das  Zecht  selbstständig  den  Aufbringungsmodus
der  bewilligten  Steuern  zu  bestimmen,  zusammen.  Den  Tandesherrn
geht  es  blos  etwas  an,  wie  viel  die  Oberlausitz  aufbringt;  wie  sie  es
aufbringt,  ist  eine  innere  Angelegenheit  ihrer  Stände  und  wird  im
Wege  des  Vertrages  zwischen  Land  und  Städten  geregelt.  Das  Derhältnis
  ist  so  zwischen  ihnen  festgestellt  worden,  daß  das  Land  annähernd
  acht  Teile,  die  Städte  sieben  Teile  von  den  bewilligten  Abgaben
aufbringen.  Die  Städte  machen  wieder  unter  sich  aus,  wie  viel  jede
einzelne  zu  der  auf  die  Städte  entfallenden  Duote  beizutragen  habe.
Dagegen  verteilen  sich  die  auf  das  Land  entfallenden  Abgaben  gleichmäßig
  auf  beide  Landesteile  nach  dem  Steuerfuß  der  Rauchfänge.  —
Bei  geringfügigeren  Sachen  haben  die  nicht  landesherrlich  berufenen
LCandtage  das  Zecht,  in  Gestalt  von  Landtagsschlüssen  auch  ohne  landesherrliche
  Genehmigung  gesetzliche  Bestimmungen  zu  erlassen.  Es
bedarf  hier  der  landesherrlichen  Genehmigung  nur,  soweit  das  landesherrliche
  Interesse  beteiligt  ist.  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden
solche  Landtagsschlüsse  auf  Ansuchen  der  Aeltesten  ohne  Weiteres  durch
das  Dberamt  publizirt.  Unter  denselben  Gesichtspunkt  fallen  die  Der-1)

  Siehe  v.  Römer,  a.  a.  G.
        <pb n="23" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz  von  1655—1834.  15

träge,  durch  welche  Land  und  Städte  in  alter  Seit  ihr  gegenseitiges
Rechtsverhältnis  geregelt  haben.

B.  Justiz  und  Herwalktung.

Wenn  wir  jetzt  Justiz  und  Derwaltung  betrachten,  so  können  wir
beide  nicht  scharf  von  einander  trennen,  denn  ihre  Ausübung  liegt  meist
in  einer  Dand  vereint.  Das  Land  zerfällt  in  zwei  große  Hälften,  den
Budissiner  und  den  Gäörlitzer  Kreis,  eine  Unterscheidung,  welche  noch
von  einer  unter  der  Brandenburgischen  Herrschaft  vorgenommenen
Teilung  herrührt.  Seitdem  wurde  das  Görlitzer  Land  auch  häufig
als  ein  besonderes  Fürstentum  Gäörlitz  bezeichnet.  Es  erscheint  später
das  Land  unter  einheitlicher  Regierung,  nur  daß  daneben  die  Kreise
stets  ihre  Bedeutung  behalten.  An  der  Spitze  des  ganzen  Landes  steht
der  Landvogt,  der  Dertreter  und  Statthalter  des  Landesherrn,  welcher  an
dessen  Statt  die  Regierung  führt,  so  lange  dieser  sich  nicht  persönlich  im
Lande  aufhält.  Er  bedient  sich  wegen  seiner  ausgezeichneten  Stellung
des  Orädikates  „Wir".  Er  muß  den  Ständen,  gleich  dem  Landesherrn,
durch  Revers  die  Aufrechterhaltung  der  Derfassung  geloben.  Die  Befugnisse
  und  Oflichten  des  Landvogts  finden  sich  ganz  genau  aufgezählt
  in  den  uns  noch  erhaltenen  Instruktionen  desselben  aus  Böhmischer
Geit.  Es  ergiebt  sich  daraus,  daß  der  Landvogt  die  gesammte  Zegierungsgewalt,
  mit  Ausnahme  der  Finanzverwaltung,  in  seiner  Hand
vereinigt  und  außerdem  der  höchste  Richter  und  ursprünglich  wohl  der
ordentliche  Richter  des  ganzen  Landes  ist.  Er  hat  den  Dorsitz  in  dem
judicium  ordinarium  von  Land  und  Städten,  dem  höchsten  Gericht  des
Landes.  Als  seine  Gehülfen,  die  ihn  in  Zezug  auf  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  in  den  Dof=  und  Landgerichten  und  in  gewissen  Richtungen
auch  in  der  Derwaltung  vertreten,  erscheinen  die  Amtshauptleute,  von
deren  Entscheid  aber  stets  an  den  Landvogt  und  das  judicium  orcdinarium
  appelliert  werden  kann.  Diese  Bestimmungen  sind  in  einer  Uon-
        <pb n="24" />
        16  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

firmation  Ferdinands  I.1)  enthalten.  Der  Landvogt  wird  vom  Landesherrn
  nach  freiem  Belieben  ernannt;  wie  es  denn  überhaupt  im  Belieben
desselben  steht,  ob  er  einen  Landvogt  ernennen  will  oder  nicht.  Die
Stände  können  nur,  wenn  der  Markgraf  nicht  im  Lande  ist,  verlangen,
daß  entweder  ein  TLandvogt  bestellt  oder  die  stellvertretende  Führung
der  Geschäfte  dem  Amtshauptmann  zu  Budissin  übertragen  werde.
LCetzterer  ist  nämlich  der  ständige  Dertreter  desselben  und  heißt,  wenn
er  als  solcher  in  Thätigkeit  tritt,  Oberamtsverwalter.  Da  nun  seit
les’  kein  Landvogt  mehr  bestellt  worden  ist,  so  ist  seitdem  der
Amtshauptmann  zu  BZuodissin  die  wichtigste  Hersönlichkeit  im  Lande.
Dem  Tandvogt  oder  Oberamtsverwalter  steht  zur  Seite  das
Oberamt  und  judicium  orclinarium  derer  hoch=  und  Wohlverordneten
  von  Land  und  Städten.  Diese  Behörde  ist  einmal  das
höchste  Gericht  des  Landes,  meist  zweiter  Instanz,  nur  für
die  Stadträte  der  Sechsstädte  und  die  Aemter  und  HDofgerichte
erster  Instanz;  es  ist  dieselbe  aber  auch  gleichzeitig  höchste  Dolizeiinstanz
und  bildet  endlich  eine  ratgebende  Behörde  für  den  höchsten  Beamten
des  Landes,  der  verpflichtet  ist,  diesen  Rat  bei  wichtigeren  Angelegenheiten
  einzuholen.  Außer  dem  vorsitzenden  Landvogt  oder  Oberamtsverwalter
  befinden  sich  in  demselben:  der  Landeshauptmann,  die  beiden
Amtshauptleute,  die  vier  Landesältesten,  außerdem  häufig  noch  andere
adelige  Landstände,  endlich  zehn  Abgeordnete  der  Städte  (drei  von
Budissin,  zwei  von  Görlitz,  zwei  von  Sittau,  von  den  anderen  je
einer;  zur  Direction  der  Kanzleigeschäfte  sind  der  Dberamtskanzler  und
der  Oberamtspvicekanzler  bestellt.  Durch  die  Amtshauptleute,  Landesältesten
  und  adeligen  Deputirten  wird  hierbei  die  erste  MHlasse,  durch
die  städtischen  Deputirten  die  zweite  Klasse  der  Stände  vertreten.  Bei
der  Abstimmung  stimmen  zuerst  Adel  und  Städte  für  sich  ab,  und
suchen  dann  ein  gemeinsames  Resultat  zu  erzielen.  Gelingt  solches

1)  Kolls.  W.  II.  S.  1554  folgende.
        <pb n="25" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz  von  1635—1834.  17

nicht,  so  hat  der  Landvogt  als  Dertreter  des  Landesherrn  die  Entscheidung.
  Diese  höchste  und  wichtigste  kollegialische  Behörde  des
Landes  erscheint  als  eine  nahezu  rein  ständische.  Selbst  die  Regierungsbeamten,
  die  an  ihr  Teil  nehmen,  (mit  Ausnahme  des  später
wegfallenden  Landvogts)  sind  aus  dem  Dorschlagsrecht  der  Stände
hervorgegangen.  —  Die  vier  TLandesältesten,  die  wir  schon  so  oft
erwähnt  haben,  sind  ständische  Zeamte:  zwei  aus  dem  Budissiner
und  zwei  aus  dem  Görlitzer  Kreise,  welche  von  den  Ständen  ihres
Kreises  gewählt  und  vom  Landvogte  oder  Landesherrn  bestätigt  werden.
Die  Regierung  hat  hierbei  ein  unbeschränktes  Ablehnungsrecht  bezüglich
mißliebiger  oder  ungeeigneter  Dersonen.  Der  reis  ihrer  Kompetenzen
findet  sich  in  einem  „Extract  ex  actis  wegen  der  Aeltesten  Amt  im
Moarkgrafenthum  Oberlausitz“  vom  Jahre  1562.1)  Sie  erscheinen  dem
Landvogt  zur  Seite  gestellt  als  Wächter  der  Wohlfahrt  und  Wahrer  der
Interessen  des  Landes.  Gu  diesem  Gweck  sollen  sie  Beratungen  über
des  Landes  Wohlfahrt  halten,  und  sind  befugt,  dazu  auch  andere
Dersonen  zuzuziehen.  Sie  veranlassen,  wenn  nötig,  die  Berufung  von
Landtagen,  und  leiten  deren  Thätigkeit.  Endlich  dienen  sie  den  Amtshauptleuten
  als  Dertreter,  und  zwar  jedesmal  der  erste  Landesälteste  des
Kreises.  Da  nun  später  der  Amtshauptmann  zu  Budissin  ständig  die
Geschäfte  des  Landvogts  führt,  so  kann  wiederum  sein  Dertreter,  der
erste  Landesälteste  zu  Budissin  dazu  kommen,  die  Stelle  eines  Landvogts
  zu  vertreten.  Ursprünglich  scheint  der  erste  Zudissiner  Landesälteste
  der  direkte  Dertreter  des  Landvogts  gewesen  zu  sein.  —  Die  Amtshauptleute
  sind  mittlere  Regierungsbeamte,  welche  den  Kreisen  vorstehen
und  die  ordentliche  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  zu  besorgen  haben.
Beide  Amtshauptmannsstellen  werden  in  der  Weise  besetzt,  daß  die
Stände  drei  Kandidaten  präsentieren,  unter  welchen  der  Landesherr  zu
wählen  hat.  Die  Amtshauptleute  führen  den  Dorsitz  in  den  Aemtern,

1)  Kolls.  W.  II.  S.  1367  ff.

L
        <pb n="26" />
        18  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

welche  die  Gerichte  erster  Instanz  bilden  und  außerdem  wichtigere
Kreisangelegenheiten  zu  erledigen  haben.  Die  Aemter  sind  für  die  Kreise,
was  das  Oberamt  für  das  ganze  Land.  Im  Zudissiner  Anmtt  sitzen
außer  dem  Amtshauptmanne  die  beiden  Landesältesten  und  einige  Deputirte
  der  Städte  Zudissin,  Kamenz  und  Löbau,  welche  letzteren  aber
für  gewöhnlich  nicht  mit  dazu  berufen  werden;  im  Görlitzer  Amt  die
beiden  dortigen  Landesältesten  und  vier  Deputirte  der  Städte:  zwei  von
Görlitz  und  je  einer  von  Gittau  und  Lauban.  Den  größten  Teil
ihrer  Gerichtsbarkeit  üben  die  Aemter  durch  die  mit  ihnen  verbundenen
Dofgerichte  aus,  welche  an  Stelle  der  früheren  königlichen  Erbgerichte
getreten  sind.  Der  Dofrichter  zu  Zudissin  wird  vom  Landesherrn  oder
Landvogt  ernannt;  neben  ihm  sitzen  drei  bis  vier  von  ihm  erwählte
Schöppen;  an  einer  besonderen  Tafel  sitzen  der  Amtshauptmann  mit
dem  Oberamtskanzler  und  Oberamtsvicekanzler.  In  Görlitz  fungiert
der  Amtshauptmann  als  HDofrichter  mit  drei  oder  vier  von  ihm  erwählten
  Beisitzern.  Diese  Dofgerichte  üben  die  streitige  Gerichtsbarkeit
über  die  Stände  des  Landes,  Adelspersonen  und  andere  höheren  Standes
aus,  weiter  solche,  welche  mit  Aemtern  und  Räten  in  Städten,  mit  Ausnahme
  aber  der  Sechsstädte,  verwandt  sind,  endlich  über  alle  Hersonen
in  den  Fällen  von  Hlackerep,  Mord,  Unterschleif.  Ursprünglich  waren
diese  Fälle  dem  juclicium  ordinarium  reserviert,  doch  werden  sie  später
wohl  vertretungsweise  durch  die  Dofgerichte  abgeurteilt.  Die  ganze  übrige
Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  hat  Kaiser  Ferdinand  I.  im  Jahre  1562
durch  „Maiserliche  Koncession,  betreffend  die  Obergerichte  im  Markgrafenthum
  Oberlausitz“1)  auf  die  Stände  des  Landes,  die  unmittelbaren
Landstädte  und  die  Sechsstädte  übertragen,  und  sich  nur  in  den  vorgenannten
  Fällen  concurrentem  et  coniunctam  juriscictionem  an  den
seinen  Ständen  mitgeteilten  Obergerichten  vorbehalten,  so  daß  in  diesen
besonderen  Fällen  gleichzeitig  das  Gericht  des  Landesherrn  und  das  der

 

1)  Kolls.  W.  I.  S.  178  ff.
        <pb n="27" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz  von  1655—1834.  19

Stände  zuständig  ist.  Demnach  ist  die  erste  Instanz,  bis  auf  wenige
Ausnahmen,  ganz  in  den  Händen  der  Stände,  und  auch  die  zweite  In—
stanz,  das  judicium  ordinarium,  ist  ein  Gericht  der  Stände.  Nur  die
dritte  Instanz  ist  dem  Candesherrn  vorbehalten.

Es  muß  hier  noch  bemerkt  werden,  daß  die  Stände  der  Kreise
nicht  blos  an  den  Aemtern  thätig  werden,  sondern  auch  in  ihrer  Gesammtheit
  auf  die  Kreisangelegenheiten  beratend  und  beschlußfassend
Einfluß  ausüben.  Solches  geschieht  in  Görlitz  durch  die  Kreisversammlungen,
  in  Bautzen  durch  dic  ordentlichen  willkürlichen  Landtage.
Die  Sechsstädte  ordnen  ihre  besonderen  Angelegenheiten  auf  Städtetagen,
meist  zu  Löbau,  unter  dem  Dorsitze  von  Budissin.

Teben  den  bisher  erwähnten  Behörden  ist  noch  einer  centralen
Landesbehörde  zu  gedenken,  welche  seit  alter  Seit  den  Landvögten  in
gewissem  Sinne  koordiniert  zur  Seite  steht;  es  ist  dies  die  Landeshauptmannschaft,
  welche  zur  Besorgung  des  landesherrlichen  Finanzwesens
bestellt  ist.  Ihre  Spitze  bildet  der  Landeshauptmann.  Gur  Zesetzung
dieser  Stelle  präsentieren  die  Stände  nach  einem  von  Rudolph  II.  bestätigten
  Orivilegt)  dem  Landesherrn  sechs  adelige,  wohlverhaltene,
taugliche  und  angesessene  Dersonen,  unter  denen  der  Landesherr  zu  wählen
hat.  Es  gehört  zur  Landeshauptmannschaft  noch  der  Kammerprokurator
oder  Fiskal  und  der  Gegenhändler,  der  Kontroleur  des  Landeshauptmanns.
  Die  landesherrlichen  Einkünfte  gehen  bei  der  Landeshauptmannschaft
  ein,  und  werden  von  dieser  meist  an  das  geheime  Finanzkollegium
  abgegeben.  Die  Steuereinnahme  selbst  ist  von  den  Ständen
abhängig.

Meben  dieser  landesherrlichen  Finanzverwaltung  haben  auch  die
Stände  eine  solche.  Sie  schreiben  Anlagen  für  die  Landesbedürfnisse  aus,
deren  Erträge  in  die  ständischen  Kassen  fließen.

Was  die  Kirchenverfassung  betrifft,  welche  mit  dem  Staatsrecht  ja

1)  Kolls.  W.  II.  S.  1582.  1585.
2  *
        <pb n="28" />
        20  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

auch  in  gewissem  Susammenhang  steht,  so  hat  die  evangelisch-lutherische
lirche  in  der  Oberlausitz  keine  besondere  Derfassung.  Das  kirchenregiment
  wird  durch  die  Staatsbehörden  und  vornebmlich  durch  das
Oberamt  ausgeübt.  Ursprünglich  scheint  der  katholische  Dekan  seltsamer
Weise  eine  Art  von  Monsistorialbehörde  für  die  Orotestanten  gewesen  zu
sein.:)  Die  Oberlausitzer  Katholiken  unterstehen  zum  großen  Teil  dem
Domdechanten  von  Budissin.  An  der  bestehenden  Kirchenverfassung
kann,  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Traditionsrezesses,  das  in
Religionssachen  keine  Teuerungen  vorgenommen  werden  sollen,  schlechthin
  nichts  geändert  werden.

Was  die  Militärverfassung  betrifft,  so  erscheint  das  kurfürstliche
Heer  von  Anfang  an  als  ein  einheitliches.  Die  Oberlausitz  stellt  nur
ein  Kontingent  dazu,  welches  von  ihren  Ständen  bewilligt  wird.  Cha—
rakteristisch  sind  die  173  Cehensrosse,  welche  die  Oberlausitz  früher  ver—
pflichtet  war,  aufzustellen.

Um  das  Bild  der  Oberlausitzer  Verfassung  zu  vervollständigen,
müssen  wir  endlich  noch  die  Behörden  erwähnen,  welchen  die  Oberlausitz
mit  den  übrigen  Sächsischen  Ländern  zusammen  untersteht.  Dahin  gehört
  vor  Allem  das  geheime  Honsil,  welches  für  die  Oberlausitz  die
höchste  Instanz  in  Derwaltungs=  und  Justizsachen  bildet.  Das  geheime
Finanzkollegium  ist  insofern  vorgesetzte  Behörde  der  Landeshauptmannschaft,
  als  diese  an  dasselbe  landesherrliche  Einkünfte  einzahlt.  Dem
Obersteuerkollegium  und  der  Oberrechnungs-Deputation  untersteht  die
Oberlausitz  in  Zezug  auf  Hersonensteuern.  Das  Sanitätskollegium  zu
Dresden  erstreckt  seine  Aufsicht  auch  über  die  Oberlausitz.  Dem  geheimen
Kriegsratskollegium  und  Generalkriegsgericht  unterstehen  selbstverständlich
  auch  die  Oberlausitzer  Truppen.

1)  So  wenigstens  nach  Knothe,  Die  Oberlausitz  von  1625—1651  im  Neuen
Lausitzischen  Magazin,  65.  Band,  ls80.
        <pb n="29" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz  von  1655—  1834.  21

III.  Peränderungen  im  Unfange  dieses  Jahrhunderts.

Im  Beginne  dieses  Jahrhunderts  hat  die  Oberlausitz  eine  Anzahl
von  Veränderungen  durchgemacht.  Die  erste  und  wichtigste  ist  die,  daß
durch  den  Dertrag  vom  18.  Mai  1815  (ratifiziert  am  21.  desselben
Wonats)  neben  der  Kriederlausitz  auch  der  größere  Teil  der  Oberlausitz
an  Dreußen  abgetreten  wurde.  Damals  gingen  fast  der  ganze  Gäörlitzer
Kreis  und  auch  Teile  des  Zudissiner,  von  den  Ulöstern  Lauban,
von  den  Sechsstädten  Görlitz  und  Tauban,  von  den  Standesherrschaften
  Hoverswerda  und  Muskau  für  Sachsen  verloren.  Die
Kreiseinteilung  des  Landes  war  durch  die  Gerreißung  desselben  bedeutungslos
  geworden;  daher  unterstellte  man  die  bei  Sachsen  verbliebenen
Teile  des  Görlitzer  Kreises  dem  Amt  zu  Zudissin.  Für  uns  kommt
von  nun  an  nur  noch  der  bei  Sachsen  verbliebene  Teil  in  Betracht.

Auch  bezüglich  der  sonstigen  Derhältnisse  der  Oberlausitz  gehen
manche  Deränderungen  vor  sich.  Die  Stände  der  Oberlausitz  werden
zu  den  allgemeinen  Landtagen  (der  erste  wohl  1817—1818)  mit  herangezogen,
  welche  in  allgemeinen  Landesangelegenheiten  nicht  blos  beratend,
sondern  auch  beschlußfassend  thätig  werden.  Die  Bewilligungen  müssen
von  den  Ständen  jedes  Landes  gesondert  erfolgen.  Seit  dem  organischen
Dekret  vom  16.  Oktober  1820  1)  wählt  die  Oberlausitz  zu  diesen  allgemeinen
  Landtagen  11  Abgeordnete,  um  die  Sahl  der  MWitglieder  zu
vermehren.  In  diesen  Maßnahmen  kann  man  bereits  den  Anfang  des
Derschmelzungsprozesses  und  der  Schöpfung  des  einheitlichen  Sächsischen
Staates  erkennen.  —  Auch  in  der  Sonderverfassung  der  Oberlausitz  verändert
  sich  Manches.  Doch  kann  dieses  Neue,  da  es  nicht  von  langem
Bestande  war,  kürzer  behandelt  werden.  Durch  Mandat  vom  12.  März
1821  wird,  mit  Einverständnis  der  Stände,  an  Stelle  des  Oberamts
eine  aus  einem  Präsidenten,  vier  weltlichen  Räten  und  einem  geistlichen

1)  v.  Witzleben,  Entstehung  der  constitutionellen  Verfassung  d.  Kgr.  Sachsen.
Leipzig  1881.
        <pb n="30" />
        22  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

Rate  bestehende  Oberamtsregierung  zu  Zudissin  eingesetzt.  Dieselbe
fungiert:  1.  als  oberste  Justiz=  und  Holizeibehörde,  2.  als  Lehnshof,
5.  als  Appellationsinstanz  und  4.  als  Gericht  erster  Instanz  über  unmittelbare
  Dasallen  2c.  Sie  erläßt  Derfügungen  im  Uamen  des  lönigs.
Auch  die  Aemter  und  Dofgerichte  erscheinen  als  aufgehoben.  Als  mittlere
  Regierungsbehörde  besteht  der  Amtshauptmann,  welcher  gleichzeitig.
die  Stelle  der  aufgelösten  Landeshauptmannschaft  vertritt.  Es  wird  eine
besondere  ständische  Deputation,  unter  Dorsitz  des  Amtshauptmanns  zur
Besorgung  der  Land  und  Städten  gemeinsamen  Militärangelegenheiten
eingerichtet.  Endlich  wird  bestimmt,  daß  der  Dublikationsmodus  der
Gesetze,  derselbe  für  die  Oberlausitz,  wie  für  die  Erblande  sei.

Das  Jahr  1850  war  für  Sachsen  ein  höchst  bedeutsames,  indem
die  Ereignisse  desselben  den  Anstoß  zum  Erlasse  einer  konstitutionellen
Jverfassung  gaben.  Auch  die  Oberlausitzer  Stände  nahmen  an  den  Beratungen
  über  die  neue  Derfassung  Teil.  Dieselben  hegten  aber  begreiflicher
  Weise  den  Wunsch,  nicht  mit  einem  Schlage  auf  ihre  gesammte
Ueberlieferung  und  ihre  althergebrachten,  wohlerworbenen  Rechte  verzichten
  zu  müssen.  Diesem  Wunsche  entsprach  auch  die  Regierung,  ja
sie  ist  ihm,  wie  es  scheint,  zuvorgekommen.  In  dem  Gesetze  vom
7.  September  1851,  durch  welches  die  Derfassung  und  der  Landtagsabschied
  publiziert  wurden,  heißt  es:  „In  der  Oberlausitz  bewendet  es
wegen  der  dasigen  für  sich  bestehenden  Drovinzialverfassung,  bei  Unserer
im  Landtagsabschiede  enthaltenen  Erklärung.“  Diese  Erklärung  selbst
aber  lautet  folgendermaaßen:  „Den  getreuen  Ständen  unseres  Markgrafthums
  Oberlausitz  wiederholen  wir  hierdurch  die  in  dem  Decrete
vom  10.  August  enthaltene  Gusicherung,  daß  über  die  Ausführung  der
im  Gusammenhange  mit  der  neuen  Derfassung  unentbehrlich  nöthigen,
sowohl,  als  der  in  Bezug  auf  dieselbe  wünschenswerthen  Deränderungen
in  der  auf  dem  Traditionsrezesse  vom  50.  Mai  1655  und  sonst  beruhenden
  Hartikular-Derfassung  und  Derwaltung  der  Oberlausitz  besondere
Derhandlungen  mit  ihnen  Statt  finden  werden,  und  erklären  hierbei  zu-
        <pb n="31" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlaufitz  von  1635—  1834.  25

gleich,  daß  diese  Bestimmung  und  Zusicherung  für  alle  Theile  ebenso  ver—
bindlich  seyn  solle,  als  ob  sie  in  die  Verfassungsurkunde  selbst  aufgenommen
worden  wäre.“  Es  sollen  also  Verhandlungen  mit  den  Oberlausitzer  Stän—
den  stattfinden,  und  auf  das  Ergebniß  derselben  wird  abgestellt,  wie  weit
überhaupt  die  Verfassung  des  Königreichs  für  die  Oberlausitz  Kraft
erlangen  werde.  Nur  soweit  wird  sie  in  Geltung  kommen,  wie  sie  mit
der  vertragsweise  festzustellenden  modifizierten  Oberlausitzer  Verfassung
vereinbar  sein  wird.!)  Bis  zur  erfolgten  Vereinbarung  tritt  die  neue
Verfassung  für  die  Oberlausitz  schon  so  weit  in  Kraft,  als  sie  mit  der
jetzt  bestehenden  Oberlausitzer  Derfassung  vereinbar  ist.  So  wurde  es
ermöglicht,  trotz  der  Gestaltung  Sachsens  zu  einem  einheitlichen  Staate,
noch  auf  die  Eigenart  der  Cberlausitz  Rücksicht  zu  nehmen.  Am
17.  Niovember  185  wurde  das  große  Einigungswerk  vollendet,  an
welchem  Tage  der  inzwischen  zu  Stande  gekommene  Dertrag  die  Bestätigung
  des  Königs  so  wie  des  Drinzen-Mitregenten  erfuhr  und  dadurch
perfekt  wurde.  Vorher  noch  war  derselbe  der  allgemeinen  Ständeversammlung
  zur  Begutachtung  und  wo  „nöthig“)  zur  Genehmigung  vorgelegt
  worden.

1)  Diese  Interpretation  der  Königlichen  Gusicherung  war,  wie  aus  den  Landtagsakten
  von  1853—1834  hervorgeht,  keineswegs  die  allein  herrschende.  Während
die  erste  Kammer  mehr  die  Ansicht  vertrat,  daß  durch  die  Fnsicherung  der  abzuschließende
  Dertrag  zu  einem  Teil  der  Derfassungsurkunde  erhoben  werde,  verfocht
die  zweite  Kammer  mit  großem  Eifer  die  Ansicht,  daß  bereits  vor  dem  Gustandekommen
  des  Dertrages  die  Verfassung  im  vollsten  Umfange  auch  für  die  Oberlaustitz
in  Kraft  getreten  sei  und  darum  eine  Modifikation  durch  diesen  Vertrag  nicht  erleiden
  könne.

2)  Wo  unn  eigentlich  diese  Genehmigung  „nöthig“  sei,  wird  nicht  bemerkt.
Das  Dekret  an  die  Stände  vom  27.  Januar  l835  erklärt,  es  werde  der  Dertrag
der  Ständeversammlung  zur  Erklärung  über  die  Hunkte  vorgelegt,  welche  sich  auf
das  Derhältnis  der  Oberlausitz  zu  den  alten  Erblanden  bezögen.  Es  wird  aber
nicht  gesagt,  daß  in  diesen  Fällen  die  Genehmigung  der  Stände  „nöthig“  sei.  Mir
scheint  die  Ansicht  der  Sächsischen  Regierung  die  gewesen  zu  sein,  daß  die  Ständeversammlung
  da  begutachtend  mitzureden  habe,  wo  es  sich  nicht  um  rein  interne
Angelegenheiten  der  Oberlausitz  handele,  daß  dagegen  ihre  Fustimmung  nötig  sei,
        <pb n="32" />
        24  I.  Teil.  Historische  Einleitung.

IV.  Irage  nach  dem  Zurechtbestehen  des  LTehensverhältnisses.

Es  fragt  sich  nun  aber:  woher  haben  die  Sächsische  Regierung
und  die  Oberlausitzer  Stände  das  Recht  hergenommen,  die  Verfassung
auf  die  Oberlausitz  auszudehnen  und  diese  zu  einem  bloßen  Teil  von
Sachsen  zu  machend  Die  Beantwortung  dieser  Frage  ist  abhängig  von
der  anderen,  ob  damals  noch  die  Oberlehnsherrlichkeit  Oesterreichs
über  das  Warkgrafentum  zu  Recht  bestand,  denn  diese  verbot  ja  eine
Derbindung  der  Oberlausitz  mit  den  übrigen  Sächsischen  Landen  im
Sinne  einer  Inkorporation.

Auf  dem  Wiener  Kongresse  hat  sich  Oesterreich  mit  ziemlich  klaren
Worten  in  Art.  15  der  Kongreßakte  seine  Oberlehnsherrlichkeit  reserviert.
Man  hat  sich  dagegen  auf  Artikel  II  der  BZundesakte  berufen,  worin  die
Wahrung  der  Unabhängigkeit  der  einzelnen  Staaten  als  ein  Zweck  des
Bundes  hingestellt  wird,  und  behauptet,  es  läge  darin  die  prinzipielle  Unzulässigkeit
  eines  Lehensverhältnisses  zwischen  deutschen  Zundesstaaten  ausgesprochen.
  Aber  gerade  der  Artikel  15  der  Kongreßakte,  als  die  speziellere
Bestimmung,  zeigt  deutlich,  daß  man  keineswegs  dem  Artikel  II  der
Bundesakte  die  ihm  untergelegte  Bedeutung  gegeben  habe.  Dagegen
läßt  sich  eine  Aufhebung  des  Lehensverhältnisses  sehr  wohl  aus
Artikel  2  der  Wiener  Schlußakte  vom  15.  Mai  1820  deduzieren,
worin  der  Deutsche  Zund  als  eine  Gemeinschaft  unter  sich  unabhängiger
  Staaten  bezeichnet  wird.  Da  zwei  im  Lehensverhältnisse  zu
einander  stehende  Staaten  keineswegs  als  unter  sich  unabhängige  bezeichnet
  werden  können,  so  liegt  in  diesem  Satz  implicite  die  Unzulässigkeit
  eines  Lehensverhältnisses  zwischen  Staaten  des  Deutschen  Bundes

wo  für  die  Oberlausitz  eine  Abweichung  von  der  Derfassungsurkunde  statuiert
werden  solle.  In  ähnlicher  Weise  wird  bei  der  Hublikation  der  Möniglichen  HKausgesetze
  bemerkt:  „soweit  nöthig,  unter  Sustimmung  Unserer  gefteuen  Stände“,  ohne
daß  gesagt  wird,  wo  denn  diese  Sustimmung  nötig  sei.
        <pb n="33" />
        8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz  von  1635—  1834.  25

ausgesprochen.  Dieser  Artikel  hat  aber,  ebenso  wie  die  gesammte
Schlußakte  die  Sanktion  des  Kaisers  von  Oesterreich  für  seine  sämmtlichen
  dem  Deutschen  Bunde  angehörigen  Tänder,  also  auch  in  seiner
Eigenschaft  als  König  von  Böhmen  gefunden,  und  dadurch  hat  dieser
stillschweigend  auf  die  Oberlehnsherrlichkeit  über  andere  Bundesländer,
demnach  auch  über  die  Oberlausitz  verzichtet.  Ob  diese  Argumentation
eine  absolut  durchschlagende  ist,  möchte  ich  allerdings  dahingestellt  sein
lassen.  Ich  glaube  mir  aber  auch  ein  weiteres  Eingehen  auf  diese
nicht  ganz  einfache  Frage  ersparen  zu  können,  besonders  da  dieselbe  von
gar  keiner  praktischen  Zedeutung  ist.)  Die  Derbindung  der  Oberlausitz
mit  den  übrigen  Sächsischen  Landen  ist  ein  Faktum,  welches  sich  nicht
ableugnen  läßt.  So  lange  diese  Derbindung  nun  besteht,  ist  die  Oberlehnsherrlichkeit
  Zöhmens  nur  graue  Theorie.  Dollends  aber  kann
seit  dem  Beitritte  Sachsens  zum  Torddeutschen  Zunde  von  einer  auswärtigen
  TLehensherrlichkeit  über  einen  Teil  desselben  keine  Rede
mehr  sein.

1)  Es  beschäftigen  sich  mit  dieser  Frage  eingehender:  Deumer,  Der  rechtliche
Anspruch  Böhmen-Oesterreichs  auf  das  Königl.  Sächs.  Markgrafenthum  Oberlausitz
Keipzig  1884,  welcher  die  Oberlehnsherrlichkeit  Oesterreichs  durch  den  einseitigen
Akt  der  Setzung  der  Sächsischen  Derfassung  verschwinden  läßt,  eine  Argumentation,
die  zum  Mindesten  problematisch  erscheinen  kann  (wenige  Seiten  zuvor  bemerkt  derselbe
  Derfasser  gegenüber  der  Ansicht  der  Sächsischen  Regierung,  der  Schuldner
könne  doch  nicht  dadurch  aufhören,  Schuldner  zu  sein,  daß  er  einseitig  erkläre,
nichts  zu  schulden;  man  kann  ihn  hier  mit  seiner  eigenen  Waffe  schlagen),  und
pfeiffer,  Das  rechtliche  Derhältniß  der  Oberlausitz  zur  Krone  Böhmen,  im
Meuen  Tausitzer  Magazin.  Zd.  50,  1875.  Dieser  letztere  Schriftsteller  stellt
sehr  eingehend  die  Ansichten  der  Sächsischen  und  Oesterreichischen  Regierung  über
diesen  Hunkt  dar,  welche  sich  natürlich,  vom  Interesse  diktiert,  diametral  gegenüberstehen,
  und  bringt  dadurch  sehr  wichtiges  Material  für  die  Entscheidung  der  Frage,
überläßt  es  aber  dann  dem  Scharfsinne  seines  Lesers,  selbst  zu  bestimmen,  welche
von  diesen  Ansichten  die  richtige  sei.  Fricker  in  seinem  Grundriß  des  Staatsrechts
des  UMönigreichs  Sachsen,  Leipzig  1891,  bringt  auch  eine  Notiz  über  diese  Frage
S.  9.  Er  nimmt  an,  daß  im  Deutschen  Zunde  die  Auffassung  von  der  Unzulässigkeit
  eines  Lehensverhältnisses  zwischen  Staaten  des  BZundes  bestanden  habe,
und  daß  darum  auch  dieses  Lehensverhältnis  als  beseitigt  anzusehen  sei.
        <pb n="34" />
        26  I.  Ceil.  Historische  Einleitung.

Unsere  historische  Einleitung  ist  nunmehr  zu  Ende.  Wir  gehen
jetzt  zur  Betrachtung  der  heutigen  staatsrechtlichen  Stellung  der  Ober—
lausitz  über.  Wir  beginnen  mit  einer  Darstellung  der  auch  heute  noch
grundlegenden  Urkunde  von  1854  und  des  mit  ihr  zusammenhängenden
Drovinzialstatuts,  besprechen  darauf  die  Deränderungen,  welche  sich  von
da  bis  zum  heutigen  Tage  mit  der  Oberlausitz  zugetragen  haben,  und
versuchen  dann,  aus  dem  so  gewonnenen  Bilde  ihrer  heutigen  staatsrechtlichen
  Lage  zu  bestimmen,  unter  welchen  allgemeinen  staatsrechtlichen
  Begriff  dieselbe  zu  fallen  habe.
        <pb n="35" />
        II.  Teil.
Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz.

8  5.  Die  Urkunde  von  18564.
I.  KAllgemeine  Gelichtspunkte.

Der  Dertrag,  auf  welchem  sich  die  heutigen  Rechtsverhältnisse  der
Oberlausitz  aufbauen,  führt  offiziell  den  Titel:  „Urkunde,  die  durch
Anwendung  der  Derfassung  des  HKönigreichs  Sachsen  auf  die
Oberlausitz  bedingte  Modification  der  Harticularverfassung
dieser  Drovinz  betreffend.“  Diese  Urkunde  hat  an  Stelle  des
alten  einen  ganz  neuen  Rechtszustand  gesetzt,  welcher  zwar  historisch
mit  dem  früheren  in  Derbindung  steht,  aber  juristisch  als  etwas  völlig
Meues  anzusehen  ist.  Das  Alte  gilt  nur  noch  soweit,  als  es  durch  die
Urkunde  aufrecht  erhalten  wird,  denn  §  derselben  sagt:  „es  treten
die  bisherigen  vertragsmäßigen  Rechte  der  Orovinz  und  ihrer  Stände,
jedoch  nur  gegen  den  Fortgenuß  der,  mit  der  neuen  Derfassung  des
Königreichs  verbundenen,  sowie  der,  in  der  gegenwärtigen  Urkunde
besonders  ausgedrückten  Rechte  außer  Wirksamkeit.“  Demnach  ist  auch
der  Traditionsrezeß,  dessen  Bestimmungen  seit  dem  Schwinden  der
Bäöhmischen  Oberlehnsherrlichkeit  an  Kraft  verloren  haben,  soweit  aufgehoben,
  als  nicht  die  Bestimmungen  desselben  ausdrücklich  in  der
Urkunde  aufrechterhalten  werden.  Dagegen  wird,  nach  §  59  der  Urkunde,
  durch  dieselbe  an  den  vertragsmäßig  und  sonst  bestehenden
        <pb n="36" />
        28  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

Rechten  der  einzelnen  Abteilungen  der  Provinzialstände  und  Teile  der
Provinz  unter  sich,  soweit  solches  nicht  ausdrücklich  bestimmt  wird,
Nichts  geändert.

Die  Bestimmungen  der  Urkunde  haben  für  die  Oberlausitz  dieselbe,
ja  noch  größere  Kraft,  als  die  Candesverfassung,  denn  wo  sie  mit
der  letzteren  in  Konflikt  kommen,  gehen  sie  ihr  sogar  vor.  Es  war,
wie  bemerkt,  den  Oberlausitzer  Ständen  im  Landtagsabschiede  gesagt
worden,  die  Gusicherung,  daß  mit  ihnen  besondere  Derhandlungen
stattfinden  würden,  solle  dieselbe  Kraft  haben,  als  ob  sie  in  die  Derfassung
  selbst  aufgenommen  wäre.  Damit  war  aber  gleichzeitig  auch
für  das  Ergebniß  dieser  Derhandlungen,  den  Dertrag,  festgestellt,  daß
ihm  dieselbe  Kraft  zukommen  solle,  als  ob  er  in  die  Derfassung  selbst
aufgenommen  wäre.  An  den  Bestimmungen  des  Dertrages  kann
56),  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Sustimmung  der  Oberlausitzer
Stände,  schlechthin  nichts  geändert  werden,  also  auch  nicht  im  Mege
des  verfassungsändernden  Landesgesetzes.

Die  Urkunde  geht  davon  aus,  daß  die  Derfassung  des  MKönigreichs
in  ihrem  gesammten  Umfange  auf  die  Oberlausitz  Anwendung  leiden
solle.  Tur  soweit  daher  eine  Bestimmung  der  Derfassungsurkunde
besonders  außer  Kraft  gesetzt  wird,  kommt  dieselbe  nicht  zur  Anwendung.
  Dor  allen  Dingen  nimmt  die  Oberlausitz,  allerdings  mit
einer  geringen  Einschränkung,  an  §  1  der  Derfassungs-Urkunde  Teil,
welcher  das  Hönigreich  Sachsen,  als  einen,  unter  einer  Derfassung  vereinigten,
  unteilbaren  Staat  des  Deutschen  Zundes  bezeichnet.  Demzufolge
  ist  das  Markgrafentum  nicht  mehr  ein  Land  für  sich,  sondern
nur  noch  Teil  des  einen  Staates  Sachsen.  Dagegen  nimmt  dasselbe
doch  noch  nicht  an  allen  Schicksalen  des  Höônigreichs  Teil,  und  insofern
erleidet  der  Grundsatz  der  Unteilbarkeit  in  Bezug  auf  das  Derhältnis
der  Oberlausitz  zu  Sachsen  eine  kleine  Modifikation.  Die  in  §  7  der
Derfassungs-Urkunde  für  das  lbönigreich  festgestellte-Chronfolge  für
den  Fall  des  Aussterbens  des  königlichen  Hauses  im  Mannesstamm,
        <pb n="37" />
        8  3.  Die  Urkunde  von  1834.  29

greift  nicht  in  der  Oberlausitz  Platz,  vielmehr  bewendet  es  dort  bei
den  im  Traditionsrezeß  gegebenen  Bestimmungen.  Es  erhellt  dies
aus  §  60  unserer  Urkunde:  „es  erlangt  die  bisherige,  auf  den  Traditionsreceß
  vom  50.  Wkai  1655  und  den  Traditionsabschied  vom
S  April  1656  und  sonst  gegründete  Derfassung  der  Drovinz  von
selbst  wieder  ihre  Kraft  und  tritt  ohne  Weiteres  in  Wirksamkeit,  sobald
die  Oberlausitz  an  jener  neuen  allgemeinen  Derfassung,  wie  solche  durch
die  Urkunde  vom  4.  September  1851  festgestellt  worden  ist,  nicht  mehr
vollständig  Theil  nehmen  könnte.“  Mit  diesem  Wichtteilnehmenkönnen
ist  aber  zweifellos  der  Fall  gemeint,  daß  die  Oberlausitz  wegen  der
vertragsmäßig  für  sie  festgestellten,  besonderen  Erbfolge,  einen  getrennten
  Weg  für  sich  einschlagen  und  aus  dem  Sächsischen  Derbande
losgerissen  werden  müßte.  Es  bleibt  demzufolge  sowohl  das  Erbrecht
der  Descendenz  der  Töchter  Johann  Georg's  I.,  als  das  Wiedereinlösungs=
  und  Deimfallsrecht  Zöhmens,  zunächst  bestehen.  Die  Verbindung
  der  Oberlausitz  mit  den  Erblanden  ist  als  unter  einer,  wenn
auch  mehr  im  Hintergrunde  stehenden,  Resolutivbedingung  geschlossen
anzusehen.

II.  Gesengebung.

Wenn  wir  nunmehr  die  in  der  Urkunde  aufgezeichnete  Rechtsstellung
  der  Oberlausitz  im  Einzelnen  betrachten,  so  treten  uns  zuerst
die  Rechte  derselben  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  entgegen.  Das
Gesetzgebungsrecht  der  Stände  des  lKönigreichs  erleidet  in  Bezug  auf
die  Oberlausitz  gewisse  Einschränkungen.  Sunächst  wird  in  §  2  Abs.  1
unserer  Urkunde  die  Erwartung  ausgesprochen,  —  und  dies  ist  auch
bei  Erteilung  der  königlichen  Genehmigung  zugesichert  worden  —  daß
sowohl  von  Seiten  der  königlichen  Regierung,  als  seitens  der  Ständeversammlung,
  bei  der  Gesetzgebung  auf  die  eigentümlichen  Derhältnisse
der  Drovinz  werde  Rücksicht  genommen  werden.  Es  wäre  nun  freilich
wünschenswert  gewesen,  diese  vage  Susicherung  etwas  konkreter  aus-
        <pb n="38" />
        30  II.  Teil.  Hentige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlansitz.

zugestalten,  denn  in  dieser  Fassung  hat  sie  gar  keine  praktische  Bedeutung.
Die  Frage,  welches  nun  im  Einzelnen  die  eigentümlichen  Verhältnisse
seien,  die  berücksichtigt  werden  sollen,  wird  sich  lediglich  nach  dem
Gutdünken  der  Regierung  beantworten.  Ferner  ist  dieser  Satz  un—
praktisch,  weil  ihm  gar  kein  rechtlicher  Zwang  zur  Seite  steht;  die
Uebertretung  einer  so  unbestimmt  gehaltenen  Gusicherung  kann  unmöglich
Ungültigkeit  des  übertretenden  Gesetzes  für  die  ÖOberlausitz  nach  sich
ziehen.  Es  bleibt  also  diese  Bestimmung  im  Bereiche  der  frommen
Wünsche.  —  In  den  weiteren  Haragraphen  hat  aber  die  Urkunde
Bestimmungen  getroffen,  welche  sich  als  wirkliche  Schranke  der  Gesetzgebung
  erweisen.  ach  §  2  Abs.  5  bedarf  es,  um  erbländische  Gesetze
auf  die  Oberlausitz  auszudehnen,  der  Sustimmung  der  Oberlausitzer
Drovinzialstände.  Die  Regierung  soll  demnächst  ermächtigt  werden,
derartige  Gesetze,  wenn  sie  nur  der  Gustimmung  der  DOrovinzialstände
gewiß  ist,  publizieren  zu  dürfen,  ohne  vorher  die  allgemeine  Ständeversammlung
  befragen  zu  müssen.  Ferner  kann  (8  5)  an  der  Religionsund
  kirchlichen  Derfassung  der  Oberlausitz,  wie  solche  durch  den  Traditionsrezeß
  und  Traditionsabschied  vertragsmäßig  feststeht,  ohne  Zu—
stimmung  der  Hrovinzialstände  Michts  geändert  werden.  Dasselbe  gilt
(§  4  Abs.  1)  in  Bezug  auf  die  Lehensverhältnisse  der  Oberlausitzer
Dasallen.  Zezüglich  der  Gewerbegesetzgebung  (8§  5)  besteht  die  Schranke,
daß  die  Gewerbefreiheit  der  Oberlausitz  nicht  unter  das  „Kaß  derselben
herabgedrückt  werden  darf,  welches  ihr  ihre  besondere  Gewerbeverfassung
  gewährt;  außerdem  kann  die  Befugnis  der  Stadträte  und
Gutsherrschaften  zur  Erteilung  von  Uonzessionen  für  die  Zetreibung
von  Gewerben,  nebst  den  für  selbige  daraus  hervorgehenden  nutzbaxei
Rechten,  nur  gegen  eine  mit  Sustimmung  der  Orovinzialstände  für
angemessen  erachtete  Entschädigung  geschmälert  oder  aufgehoben  werden.
Das  Gewerbegesetz  vom  15.  October  1861  ist  mit  Sustimmung  der
Drovinzialstände  auch  in  die  Oberlausitz  eingeführt  worden.  Doch  ist
dabei  ausgemacht  worden,  daß  für  die  Oberlausitz  eine  Einschränkung
        <pb n="39" />
        8  3.  Die  Urkunde  von  1834.  31

der  Gewerbefreiheit  nunmehr  unter  das  durch  dieses  neue  Gesetz
gewährte  Maß  nicht  ohne  Einwilligung  ihrer  Stände  erfolgen  könne.
Heute  ist  diese  Bestimmung  praktisch  bedeutungslos  geworden,  da  das
Deutsche  Reich  die  Gewerbegesetzgebung  in  die  Hand  genommien  hat,
dieses  aber  nicht  an  solche  von  den  Einzelstaaten  übernommene  Ver—
pflichtungen  gebunden  ist.  Auch  die  ebengenannten  Konzessionserteilungsbefugnisse
  sind  aufgehoben  und  zwar  jedenfalls  durch  die
Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1860,  welche  die  Gewerbefreiheit
proklamiert.  §  derselben  besagt:  „es  sind  aufgehoben:  5.,  Die  Berechtigungen,
  Konzessionen  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Betriebe
von  Gewerben  zu  ertheilen,  die  dem  Fiskus,  Morporationen,  Instituten
oder  einzelnen  Berechtigten  zustehen.“  Aus  dem  Sächsischen  Gewerbegesetze
  vom  15.  October  1861,  läßt  sich  nicht  genau  erkennen,  ob  dasselbe
  schon  diese  Befugnisse  beseitigt  hatte.  Endlich  können  (8  06)
specielle  nutzbare  Befugnisse  von  Hrivatpersonen,  welche  ihren  Grund
in  Bestimmungen  der  Oberlausitzer  Derfassung,  soweit  solche  von  der
erbländischen  abweicht,  haben,  nur  gegen  eine  mit  Sustimmung  der
Drovinzialstände  für  angemessen  erachtete  Entschädigung  aufgehoben
oder  geschmälert  werden.  Diese  nutzbaren  Befugnisse  finden  sich  in
dem  Deputationsbericht  der  ersten  Kammer  zur  Begutachtung  der
Urkunde  aufgeführt.  !)  Dergleichen  Befugnisse,  welche  den  Obrigkeiten
in  den  Städten  und  auf  dem  Lande  zustehen,  sind  hiernach  namentlich:
das  Recht  des  Bergbaues  auf  edele  und  niedere  Metalle  (aus  diesem
Grunde  wohl  ist  der  Erzbergbau  der  Oberlausitz  in  der  Hublikations-=verordnung
  zum  allgemeinen  Berggesetze  vom  16.  Juni  1868  ausdrücklich
  ausgenommen  worden),  die  volle  Jagd,  die  Fischerei  in  allen
Gewässern  des  Gerichtsbezirks.

Es  erhebt  sich  aber  nun  in  Bezug  auf  die  Gesetzgebung  noch
eine  Frage,  welche  in  der  Urkunde  nicht  berührt  wird.  Würde  eine

1)  Siebe  Landtagsakten  von  1855  31,  Beilagen  der  1.  Kammer,  1.  Band
Seite  100.
        <pb n="40" />
        32  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

gänzliche  oder  teilweise  Abtretung  der  Oberlausitz  an  einen  anderen
Staat,  außer  der  Zustimmung  der  allgemeinen  Ständeversammlung,
auch  der  der  Provinzialstände  bedürfen?  Die  Beantwortung  dieser
Frage  muß  sich  aus  den  Prinzipien  der  Urkunde  heraus  entwickeln
lassen.  Die  Oberlausitz  ist  unter  durchaus  bestimmten  Bedingungen  an
Sachsen  gekommen,  indem  durch  die  vertragsmäßige  Feststellung  der
Successionsordnung  ihr  ganzes  ferneres  Schicksal  fest  bestimmt  worden
ist.  An  dieser  Successionsordnung  ist  durch  die  Urkunde  Nichts
geändert,  vielmehr  ist  dieselbe,  wie  bemerkt,  in  §  60  ausdrücklich  aufrecht
  erhalten  worden.  Wie  könnte  nun  die  Sächsische  Regierung  und
Ständeversammlung  durch  einseitigen  Abtretungsakt  diese  festgeregelte
Successionsordnung  umstoßen  und  das  festbestimmte  Schicksal  der  Oberlausitz
  zu  einem  ungewissen  machend  Es  läge  in  einem  solchen  Akte
geradezu  eine  Umgehung  der  Zestimmung,  daß  an  dem  Jnhalte  der
Urkunde  ohne  Gustimmung  der  Drovinzialstände  Tkichts  geändert  werden
dürfe.  Der  gewichtigste  Grund  aber,  der  für  die  Wotwendigkeit  einer
solchen  Einwilligung  spricht,  ist  der,  daß  sich  die  Oberlausitz  vertragsmäßig
  an  Sachsen  angeschlossen  hat,  und  darum  nicht  durch  einseitigen
Akt  der  Sächsischen  gesetzgebenden  Faktoren  von  Sachsen  getrennt  werden
kann.  Aus  diesen  Gründen  halte  ich  eine  Gustimmung  der  COberlausitzer
Stände  zu  einem  solchen  Abtretungsakte  für  unumgänglich  notwendig.
Demnach  würde  heute  eine  friedensmäßige  Abtretung  der  Oberlausitz  an
einen  ausländischen  Staat  einmal  der  Sustimmung  von  Bundesrat  und
Reichstag,  ferner  der  des  Königs  von  Sachsen  und  der  Sächsischen
Ständeversammlung,  endlich  der  der  Oberlausitzer  Drovinzialstände  bedürfen.


UAeben  den  allgemeinen  Landesgesetzen  behält  die  Oberlausitz  ihr
besonderes  Recht  (§  2  Abs.  2)  so  lange,  wie  dasselbe  nicht  durch  neue,
von  der  allgemeinen  Ständeversammlung  genehmigte  Gesetze  oder  Orovinzialstatute
  geändert  wird.  Es  besteht  auch  die  Wiöglichkeit  der
Schaffung  neuen  berlausitzer  Rechts  in  Gestalt  der  sogenannten  Dro-
        <pb n="41" />
        §  5.  Die  Urkunde  von  1834.  55

vinzialstatute  (§7  der  Urkunde),  welche  zwischen  der  Regierung  und  den
Orovinzialständen  verabschiedet  werden.  Dieselben  dürfen  jedoch  nur
über  rein  provinzielle  Einrichtungen  Bestimmungen  treffen.  Außerdem
müssen  solche  Statute,  nachdem  sie  die  Gustimmung  der  Hrovinzialstände
gefunden  haben,  noch  der  allgemeinen  Ständeversammlung  vorgelegt
werden,  damit  diese  sich  erkläre,  ob  sie  vom  Standpunkte  der  Derfassung
und  des  Staatsinteresses  ein  Zedenken  gegen  dieselben  habe.  Will  nun
die  allgemeine  Ständeversammlung  das  Statut  nur  unter  einer  Modifikation
  genehmigen,  so  steht  es  der  Regierung  frei,  dasselbe  ganz  zurückzunehmen,
  oder  noch  einmal  an  die  Drovinzialstände  zu  bringen  und,
wenn  diese  nun  die  Wodifikation  genehmigen,  dasselbe  ohne  Weiteres
in  der  abgeänderten  Form  zu  publizieren.  Diese  „Orovinzialstatute",
obwohl  der  Ausdruck  in  einen  gewissen  Gegensatze  zu  den  „Gesetzen“
gebracht  wird,  halte  ich  nicht  für  den  Ausfluß  irgend  welcher  Autonomie
  der  Oberlausitz.  Autonomie  ist,  wie  der  T#ame  besagt,  Selbstgesetzgebungsrecht,
  d.  h.  die  Fähigkeit,  selbstständig  bindende  Mormen
aufzustellen.  Daß  diese  Fähigkeit  dem  souveränen  Staate  zukommt,  ist
selbstverständlich,  daher  spricht  man  nicht  von  einer  Autonomie  desselben.
  Dagegen  kann  man  wohl  das  Gesetzgebungsrecht  der  Sinzelstaaten,
  sofern  man  sie  in  ihrem  Derhältnis  als  Glieder  des  Reiches
betrachtet,  als  Autonomie  bezeichnen,  obwohl  auch  hier  diese  Bezeichnung
  befremdend  erscheinen  will.  Ebenso  wäre  nun  innerhalb  der
Einzelstaaten  eine  Autonomie  der  Drovinzen  oder  Städte  denkbar.
Damit  man  aber  eine  solche  annehmen  kann,  ist  die  Doraussetzung  die,
daß  die  Normen  von  dem  Alutonomieberechtigten  erlassen  werden.
Solches  ist  nun  hier  nicht  der  Fall,  da  die  Mormen  zwischen  der
centralen  Staatsregierung  einerseits  und  den  DOrovinzialständen  andererseits
  vereinbart  werden.  Es  handelt  sich  daher,  meiner  Ansicht  nach,
bei  diesen  „Drovinzialstatuten“  um  Akte  der  Sächsischen  Gesetzgebung
nur  daß  diese  eine  besondere,  von  der  verfassungsmäßigen  abweichende

Form  annehmen,  indem  an  Stelle  der  Mitwirkung  der  allgemeinen
5
        <pb n="42" />
        34  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

Ständeversammlung  die  der  Provinzialstände  tritt,  und  daß  sie  sich
ferner  lokal  beschränken,  indem  sie  nur  für  den  Bereich  der  Oberlausitz
gelten.  Man  könnte  sie  als  Sächsische  Provinzialgesetze  bezeichnen.  Ein
Analogon  für  diese  Erscheinung  findet  sich  in  der  Reichsgesetzgebung  für
Elsaß-Lothringen),  welche  häufig  auch  als  „Landesgesetzgebung“  bezeichnet
wird.  Diese  sogenannten  Landesgesetze  sind  Reichsgesetze,  welche  sich
lokal  beschränken,  Orovinzialgesetze  des  Reichs.  In  der  Form  bestand
insofern  ein  Unterschied  von  unseren  Drovinzialstatuten,  als  bei  jenen  bis
zum  Jahre  1877  keine  provinzialen  Elemente  zur  Mitwirkung  an  der
Gesetzgebung  herangezogen  wurden.  Aber  trotzdem  dieses  Tetztere  jetzt
der  Fall  ist,  so  könnte  man  nach  Laband  doch  nicht  von  einer
Autonomie  Elsaß-Lothringens  reden.:)

III.  Behördenorganisation  und  J#  nanzen.

So  wichtig  die  Rechte  der  Oberlausitz  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung
  sind,  so  unbedeutend  sind  dieselben  in  Zezug  auf  die  Organisation
  von  Justiz  und  Derwaltung.  Während  früher  in  der  Hauptsache
nur  die  höchste  Staatsbehörde,  das  gebeime  Konsil,  später  das  Gesammtministerium,
  über  den  Oberlausitzer  Behörden  stand,  bestimmt  jetzt  §  7
Abs.  I  unserer  Urkunde,  daß  die  Centralbehörden  des  Hönigreichs
beiden  Landestheilen  gemeinsam  sein  sollen.  Daher  treten  jetzt  auch  die
Einzelministerien  in  ein  vorgesetztes  Derhältnis  zu  den  Oberlausitzer
Behörden.  Ebenso  tritt  das  Kultusministerium  zu  den  kirchlichen  Behörden
  der  Oberlausitz  in  das  durch  §  57  der  Derfassungs-Urkunde  angedeutete
  Derhältnis.  Mur  bleibt  die  dort  festgestellte  Oberaufsicht  über
die  katholische  Kirche  zufolge  §0  Abs.  4  unserer  Urkunde  noch  beschränkt:
„Unter  den  daselbst  (d.  h.  in  §  57  der  Derfassungs-Urkunde)  erwähnten
gesetzlichen  Bestimmungen,  nach  welchen  der  Uönig  die  Staatsgewalt

1)  Siehe  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  Freiburg  1886,  1.  Bd.
S  7ssff.

2)  Vgl.  a.  a.  O.  Bd.  1,  S.  766.
        <pb n="43" />
        8  3.  Die  Urkunde  von  1834.  35

über  die  lirchen  (jus  circa  sacra)  auszuüben  hat,  ist  für  die  Ober—
lausitz  der  Traditionsreceß  vom  30.  Mai  1635  und  der  Traditionsabschied
  vom  24.  April  1636  mit  begriffen.“  Bekanntlich  wird  aber
in  dem  Traditionsrezesse  sowohl  der  Krone  Böhmen  ihr  oberes  jus
protectionis  über  Stifter,  Klöster  und  Geistlichkeit  reserviert,  soweit
solches  Recht  von  ihr  während  der  Derpfändung  der  berlausitz  ausgeübt
  worden  ist,  als  auch  den  ordinarüs  und  Generalvisitatoribus.
ihre  Disitationsbefugnisse,  soweit  solche  vor  der  Böhmischen  Unruhe  ausgeübt
  worden  sind.  Doch  sind  die  Drotektionsrechte  Böhmen's
heute  mehr  Theorie  als  Draxis.  Es  ist  über  diese  Frage  eine  Art
von  Waffenstillstand  abgeschlossen  worden,  in  welchem  Oesterreich
versprochen  hat,  sich  der  direkten  Sinmischung  in  die  kirchlichen  Derhältnisse
  der  Oberlausttz  zu  enthalten.!)  Die  beiden  Oberlausitzer  Klöster
unterstehe  nochb’ol  dem  Böhmischen  Kloster  Osseg.  Wie  man
aber  darin  eine  Gefahr  für  den  Sächsischen  Staat  erblicken  kann,  wie
dies  Ofeiffer  thut,  ist  mir  völlig  unverständlich.

In  89  Abs.  5  wird  dagegen  bestimmt,  daß  §  58  der  Derfassungs-Urkunde:
  „Beschwerden  über  Wiißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können
bis  zur  höchsten  weltlichen  Staatsbehörde  getrieben  werden“  auch  in
der  Oberlausitz  vollste  Anwendung  finden  solle.  Es  ist  dies  ein  Derstoß
gegen  den  Traditionsrezeß,  da  dieser  der  katholischen  Geistlichkeit  ihre
Exemption  in  Spiritualibus  ab  omni  saeculari  foro  sichert,  und  völlig
unverständlich,  warum  man  denselben  hier  durchbrochen  hat,  während
man  ihn  sonst  möglichst  aufrechtzuerhalten  gesucht  hat.

Bezüglich  der  Zehördenorganisation  der  Oberlausitz  im  Speziellen
wird  bestimmt  (§  10),  daß  für  sie  eine  Centralregierungsbehörde  und
ein  Gericht  zweiter  Instanz  zu  Budissin  bestehen  sollen,  deren  Bezirk
das  ganze  Markgrafentum  erfaßt,  welchen  aber  gleichzeitig  nach  dem
Ermessen  des  Uönigs  auch  erbländische  Aemter  mit  unterstellt  werden
können.  Die  Trennung  von  Justiz  und  Derwaltung  soll  (§  8)  auch  in

1)  Siebe  hierüber  im  Einzelnen  die  oben  angeführte  Schrift  von  Hfeiffer.
3#
        <pb n="44" />
        36  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

der  Oberlausitz  durchgeführt  werden.  Bei  Ernennung  der  Mitglieder
der  Regierungsbehörde,  welche  ohne  Beteiligung  der  Stände  erfolgt,  ist
stets  auf  Männer  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  der  berlausitzer  Rechte
und  Derfassung  kundig  sind.  Daneben  bleibt  als  mittlere  Regierungsbehörde
  der  Amtshauptmann  bestehen.  Die  Stände  haben  das  Recht
&amp;amp;  10  Abs.  4)  bei  Besetzung  der  Stelle  eines  Amtshauptmanns  oder
der  „dessen  Geschäfte  etwa  künftig  besorgenden  Beamten“  dem  Uönige
drei  gesetzlich  qualifizierte  Kandidaten  vorzuschlagen.  Es  hat  sich  aber
der  König  bei  Genehmigung  der  Urkunde  ausdrücklich  vorbehalten,  daß
er,  wenn  keiner  der  Dorgeschlagenen  für  annehmbar  befunden  würde,
nach  freier  Entschließung  einen  Dritten  ernennen  könne.  Als  die  Urkunde
  abgefaßt  wurde,  gab  es  nur  einen  Amtshauptmann  in  der  Oberlausitz,
  heute  giebt  es  deren  vier:  in  Bautzen,  Sittau,  Löbau  und
Kamenz.  Es  fragt  sich  nun,  ob  das  Dräsentationsrecht  der  gesammten
Stände  sich  auf  alle  vier  Stellen  erstreckt,  oder  sich  so  geteilt  hat,  daß
die  Stände  jeder  Amtshauptmannschaft  das  Dräsentationsrecht  blos  für
ihre  Amtshauptmannsstelle  ausüben  dürfen.  Miir  scheint  die  Sache  gar
nicht  zweifelhaft  zu  sein.  In  der  Urkunde  ist  die  Rede  von  dem  Amtshauptmann
  oder  den  dessen  Geschäfte  etwa  künftig  besorgenden  Beamten.
Die  vier  haben  sich  in  den  Geschäftskreis  des  einen  geteilt;  sic  besorgen
zusammen  die  Geschäfte,  die  früher  ihm  allein  zufielen.  Sie  sind  daher
als  solche  „etwa  künftig  dessen  Geschäfte  besorgende  Beamte“  im  Sinne
der  Urkunde  anzuselben,  und  es  muß  sich  daher  heute  das  Hräsentationsrecht
  der  gesammten  Orovinzialstände  auf  die  Besetzung  aller  vier
Stellen  richten,  genau  so  wie  früher  auf  die  der  einen.  —  Als  evangelische
  Konsistorialbehörde  sollen,  wie  bisher,  die  dortige  Regierungs=  und
Justizbehörde  fungieren,  zu  welchem  Gwecke  ersterer  stets  ein  evangelischer
Geistlicher  als  Kirchen=  und  Schulrat  beigegeben  sein  soll.  Daneben
bleiben  die  Konsistorialgerechtsame  der  Stadträte  und  einiger  Dasallen
in  bisherigem  Umfange  bestehen.  Diese  Konsistorialbehörden  unterstehen
den  in  evangelicis  beauftragten  Staatsministern.
        <pb n="45" />
        s  3.  Die  Urkunde  von  1834.  37

Mit  dem  Finanzwesen  beschäftigt  sich  die  Urkunde  ziemlich  ein—
gehend.  Dasselbe  soll  durch  das  ganze  Königreich  einheitlich  geregelt
werden.  Gu  diesem  Swecke  soll  eine  allmählige  Gleichstellung  des
Abgabenwesens  in  der  Weise  erfolgen,  daß  zuerst  die  Dersonal=  und  indirekten
  Abgaben,  dann  die  Grundabgaben  in  beiden  TLandesteilen
gleich  geregelt  werden.  Wenn  dann  so  die  Dereinigung  bewerkstelligt
ist,  soll  der  Staat  die  gesammte  Steuerverwaltung  in  seine  Dand  nehmen
und  den  Ertrag  der  Abgaben  direkt  in  seine  Kassen  fließen  lassen.
Diese  durch  die  Urkunde  in  Aussicht  genommene  Entwickelung  ist  in
der  That  mit  dem  Gesetze  vom  9.  September  1845,  welches  die  Grundsteuer
  einheitlich  regelt,  zum  Abschlusse  gekommen.  —  Ferner  sollen  die
gesammten  Steuerschulden  der  Oberlausitz  auf  die  neuerrichtete  Staats—
schuldenkasse  übergehen.  Es  sollen  nur  die  Beiträge  zur  Verzinsung  der
Staatsschulden  noch  vorläufig,  bis  zur  völligen  Tilgung  der  dermaligen
Steuerschuld,  von  den  beiden  Landesteilen  nach  einem  uotalverhältnis
aufgebracht  werden,  so  daß  hier  die  Einheit  noch  nicht  völlig  durchgeführt
  ist.  Doch  auch  dies  hat  aufgehört  und  zwar  mit  dem  21.  Dezember
  1845.

IV.  Belsondere  Einrichtungen  der  Sberlaupßth.

Während  die  Oberlausitz  an  den  allgemeinen  TLandesanstalten
Teil  nimmt,  verbleiben  ihr  gewisse  Anstalten  im  Besonderen.  Es  verbleiben
  ihr:  die  Anstalten,  Stiftungen  2c.,  welche  nur  für  einen  Teil  derselben
  bestehen,  ferner  die  Kriminalkasse  (zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Gerichtsbarkeit  für  die  Gerichtsherren)  und  die  Immobiliarbrandversicherungsanstalt
  als  provinzielle  Assekuranzanstalten,  so  lange  sie  nicht,
was  ihnen  gestattet  wird,  den  gleichartigen  erbländischen,  zu  verbessernden
oder  erst  noch  zu  errichtenden  Anstalten  beitreten,  das  dem  Landkreise
gehörige  Schullehrerseminar  zu  Budissin,  die  unter  ständischer  Aufsicht
und  Derwaltung  stehenden  Stiftungen.

Die  öffentliche  Derwaltung  wird  zwar  (§  50)  den  Ständen  ent-
        <pb n="46" />
        58  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

zogen  und  der  Regierung  übertragen.  Doch  verbleibt  ihnen  der  Teil
ihrer  bisher  geführten  Derwaltung,  welcher  sich  nicht  auf  Landesangelegenheiten
  der  Drovinz  bezieht,  sowie  die  Derwaltung  der  blos  provinziellen
  Assekuranzanstalten,  und  zwar  fällt  dieselbe  entweder  sämmtlichen
  Ständen,  oder  blos  dem  Landkreise,  oder  blos  der  Ritterschaft,  oder
blos  den  Dierstädten  anheim.  Diese  Derwaltung,  sowie  die  durch  Dertrag
  zwischen  dem  Landkreise  und  den  Dierstädten  festgesetzte  Ausgleichung
  mehrerer  die  ganze  Drovinz  treffender,  aber  nicht  völlig  gleichmäßig
  verteilter  Leistungen,  bedingen  das  Dorhandensein  von  Orovinzialbedürfnissen,
  welche  teils  die  sämmtlichen  Stände,  teils  nur  den  Landkreis,
  teils  nur  die  Ritterschaft  treffen.  Die  zur  Deckung  dieser  Bedürfnisse
  erforderlichen  Steuern  oder  Beiträge  werden  meist  auf  Beschluß
der  betreffenden  Stände  von  der  Regierungsbehörde  ausgeschrieben,  von
den  Ortseinnehmern  erhoben  und  an  die  königliche  Steuerbehörde  des
Candkreises  abgeliefert.  In  gewissen  Fällen  bedarf  es  zur  Ausschreibung
einer  Genehmigung  der  Regierungsbehörde.

V.  Gemähr  der  Arkunde.

Die  Urkunde,  deren  Inhalt  wir  dargestellt  haben,  hat  endlich,  nach
Analogie  der  Derfassungs-Urkunde,  eine  besondere  Gewähr  erhalten.
Mach  §  55  derselben  soll  sich  das  vom  Thronfolger  oder  Regierungsverweser
  bei  seinem  Regierungsantritte  gegebene  Dersprechen,  die  Derfassung
  des  Landes  schützen  zu  wollen,  gleichzeitig  mit  auf  den  Inhalt
dieses  Dertrages  richten,  und  ein  Exemplar  der  hierüber  aufsgenommenen
Urkunde  den  Oberlausitzer  Ständen  zur  Aufbewahrung  in  ihrem  Archive
übergeben  werden.  Diese  Urkunde,  wie  solche  bei  den  beiden  letzten
Thronbesteigungen  aufgenommen  worden  ist,  lautet:  „Bei  dem  Antritte
Unserer  Regierung  haben  Wir  am  heutigen  Tage,  in  Gegenwart  der
mitunterzeichneten  Staatsminister  und  der  Hräsidenten  der  ersten  und
zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung,  gemäß  §  158  der  Derfassungs-Urkunde
  und  §  55  der  Urkunde  vom  17.  November  1834,  die
        <pb n="47" />
        8  3.  Die  Urkunde  von  1834.  39

durch  Anwendung  der  Derfassung  des  Königreichs  Sachsen  auf  die
Oberlausitz  bedingte  Modification  der  Partikularverfassung  dieser  Drovinz
betreffend,  das  Versprechen  bei  Unserem  Fürstlichen  Wort  abgegeben,
daß  Wir  die  Verfassung  des  Landes,  wie  sie  zwischen  dem  lönig  und
den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  sowie  den  Inhalt  der  zuletzt  erwähnten
  Urkunde,  in  allen  ihren  Bestimmungen  während  Unserer  Regierung
  beobachten,  aufrechterhalten  und  beschützen  werden."  Damit
ist  die  Urkunde  von  1854  gewissermaßen  zum  zweiten  Staatsgrundgesetze
des  Königreichs  erhoben.  Daß  an  den  Bestimmungen  derselben  (8  50)
ohne  GSustimmung  der  Hrovinzialstände  nichts  geändert  werden  kann,  ist
bereits  erwähnt  worden.  Tach  §  57  haben  die  Hrovinzialstände  das
Recht,  in  Angelegenbeiten  der  Drovinz  und  deren  Derfassung  Vorstellungen
  und  Beschwerden  bei  den  Staatsbehörden  und  beim  Könige
unmittelbar  einzureichen  und  es  greift  hierbei,  soweit  es  sich  um  eine
Verletzung  dieses  Vertrages  handelt,  dasselbe  Verfahren  Platz,  welches
nach  8  140  der  Verfassungs-Urkunde  stattfindet,  wenn  sich  die  Stände
des  Königreichs  beim  Uönige  über  eine  Derfassungsverletzung  beschweren.
Konsequenter  Weise  hätte  man  nun  auch  den  Orovinzialständen  das
Recht  gewähren  müssen,  selbstständig  im  Interesse  ihrer  Urkunde  eine
Ministeranklage  erheben  zu  dürfen.  Dies  ist  aber  nicht  geschehen,
sondern  man  hat  ihnen  nur  die  Befugnis  gelassen,  bei  der  allgemeinen
Ständeversammlung  auf  Erhebung  der  Ministeranklage  anzutragen
(G§  58  am  Ende).  können  sich  Regierung  und  Hrovinzialstände  über
die  Auslegung  unserer  Urkunde  oder  darüber,  ob  eine  Derletzung  derselben
  stattgefunden  habe,  nicht  einigen,  so  ist  der  Staatsgerichtshof
58)  die  zur  Entscheidung  kompetente  Behörde.  Doch  können  auch
die  Darteien  durch  Dertrag  das  Oberappellationsgericht  (heute  Oberlandesgericht)
  zu  solcher  Entscheidung  kompetent  machen.  Daneben
besteht  das  Recht  der  allgemeinen  Ständeversammlung,  in  solchem  Streit
zu  intervenieren.  Ihr  ist  daher  von  jeder  derartigen  Differenz  Kenntnis
zu  geben.
        <pb n="48" />
        40  II.  Teil.  Henutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlansitz.

s§  c4.  Das  Hrovinzialständische  Statut  vom  Jahre  18334.

Die  Urkunde  vom  Jahre  1854  hat  die  Derhältnisse  der  Oberlausitzer
  Stände,  deren  mannigfache  Bedeutung  sie  hervorhebt,  nicht  geregelt,
vielmehr  die  Regelung  derselben  in  §  54  einem  mit  Genehmigung  der
Regierung  zu  erlassenden  Drovinzialstatut  überlassen,  und  nur  bestimmt,
daß  auf  den  TLandtagen  eine  angemessene  Dertretung  der  Städte  und
Landgemeinden  stattfinden  solle.  Dieses  Statut,  welches  ebenfalls  unter
dem  17.  Movember  1834  die  allerhöchste  Genehmigung  gefunden  hat,
bildet  die  Ergänzung  zu  der  Urkunde  und  muß  daher  neben  ihr  betrachtet
  werden.  An  dem  Inhalte  dieses  Statuts  kann  ohne  vorgängige
Genehmigung  des  Uönigs  und  der  Drovinzialstände  Nichts  geändert
werden.)

I.  Zusammensehung  der  Provinzialskände.

Die  Stände  teilen  sich  in  die  Dertreter  des  Landkreises  und  der
Dierstädte.  Die  ersteren  bestehen  aus  den  Besitzern  der  Standesherrschaften
  zu  Königsbrück  und  Reibersdorf,  dem  Domdechanten  zu  Zudissin,
  den  beiden  Mlostervögten,  allen  belehnten  Besitzern  stimmberechtigter
  Rittergüter,  einschließlich  der  zur  Dertretung  der  städtischen  Rittergüter
  bevollmächtigten  Mitglieder  der  Stadträte  (indessen  dürfen  die
sämmtlichen  Rittergüter  ciner  Stadt  nur  durch  einen  Deputierten  vertreten
  sein).  Es  gehörten  weiter  dazu  die  in  die  zweite  Kammer  der
Ständeversammlung  gewählten  Deputierten  des  Bauernstandes  und  deren
Stellvertreter,  soweit  sie  der  Landesmitleidung  angehören.  Diese  sind  aber
fortgefallen,  und  zwar  jedenfalls  in  Folge  des  Derfassungsgesetzes  vom
5.  Dezember  1868,  welches  die  besonderen  Vertreter  des  Bauernstandes  in
der  allgemeinen  Ständeversammlung  beseitigt  hat.  Da  hier  der  Sitz  in
der  allgemeinen  Ständeversammlung  die  Doraussetzung  für  den  Sitz  unter
den  HOrovinzialständen  bildet,  so  muß  mit  ersterem  auch  letzteres  beseitigt
sein.  Ferner  gehören  dahin  zwei  Deputierte  der  Landstädte,  von  denen

1)  Siehe  am  Schluß  von  Erteilung  der  königlichen  Genehmigung.
        <pb n="49" />
        §  4.  Das  Hrovinzialständische  Statut  vom  Jahre  1834.  41

der  eine  dem  Bezirk  der  Städte  Dulsnitz,  Königsbrück,  und  Elstra,
der  andere  dem  der  Städte  Bernstadt,  Ostritz,  und  Weißenberg
angehören  muß.  HDierzu  werden  in  erster  Linie  die  in  die  zweite  Kammer
gewählten  Abgeordneten  der  Städte  und  deren  Dertreter,  —  solche  Dertreter
  von  Ständemitgliedern  existieren  ebenfalls  nicht  mehr,  sie  sind  durch
das  Derfassungsgesetz  beseitigt  worden  —  soweit  sie  den  Landstädten  angehören,
  genommen,  in  deren  Ermangelung  werden  besondere  Deputierte
gewählt,  und  zwar  einer  von  den  Städten  Dulsnitz,  Königsbrück  und
Elstra,  der  andere  von  den  Städten  Bernstadt,  Ostritz  und  Weißenberg.
  Endlich  gehörten  dazu  die  Dertreter  des  Handels=  und  Fabrikwesens
in  der  Ständeversammlung,  soweit  diese  im  Landkreise  wohnen,  doch  sind
auch  diese  durch  das  oben  citierte  Derfassungsgesetz  beseitigt  worden.  —
Die  Stände  der  Dierstädte  Zudissin,  Löbau,  Sittau,  Kamenz  bestehen
  aus  je  einem  Ratsmitglied,  aus  jeder  derselben  von  dem  betreffenden
Rate  gewählt  —  die  von  Zudissin  und  Gittau  sollen  Rechtskundige
sein  —  aus  den  in  die  zweite  Kammer  gewählten  Abgeordneten  der  Oberlausitzer
  Städte,  soweit  sie  den  Dierstädten  angehören,  aus  den  in  die
zweite  Kammer  gewählten  Abgeordneten  des  Bauernstandes  und  deren
Stellvertretern,  soweit  sie  der  Stadtmitleidung  der  Dierstädte  angehören
(beute  beseitigt),  den  Dertretern  des  Dandels=  und  Fabrikwesens  in  der
zweiten  Kammer,  soweit  diese  den  Dierstädten  oder  deren  Mitleidung
angehören  (heute  beseitigt),  endlich  aus  je  einem  bürgerlichen  Deputierten
aus  jeder  Dierstadt,  den  die  dortigen  Stadtverordneten  aus  ihrer  Mitte
wählen.

Jedes  Mitglied  der  Orovinzialstände  muß  sich  als  solches  legitimieren,
  es  muß  durch  die  Stände  des  Landkreises,  beziehentlich  das
städtische  Direktorium  geprüft  werden.  Es  können  nicht  zugelassen
werden:  unter  Dormundschaft  und  Kuratel  Stehende,  Frauenspersonen,
Diejenigen,  zu  deren  Dermögen  ein  Schuldenwesen  entstanden  ist,  von
öffentlichen  Aemtern  und  der  juristischen  Draxis  Entfernte,  solche,  die
wegen  allgemein  für  entehrend  geltender  Derbrechen  vor  Gericht  ge-
        <pb n="50" />
        42  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

standen  haben,  ohne  freigesprochen  worden  zu  sein.  Auch  Nichtchristen
werden  durch  das  Statut  ausgeschlossen.  Doch  ist  diese  Zestimmung,
weil  unvereinbar  mit  dem  ZReichsgesetze  vom  5.  Juli  1800,  als  beseitigt
anzusehen,  da  dieses  Gesetz  alle  aus  der  Verschiedenheit  des  religiösen
Bekenntnisses  hergeleiteten  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Rechte  aufhebt.  Zezüglich  der  Legitimation  der  Klostervögte
  besteht  die  Besonderheit,  daß  zuerst  ihre  Instruktion  von  dem
Landesältesten  und  Landesbestallten  geprüft  und  mit  der  vorhergehenden
verglichen  werden  soll,  so  daß  erst,  wenn  diese  nichts  Bedenkliches  darin
gefunden  haben  und  darüber  Dortrag  an  die  Stände  erstattet  worden
ist,  der  Betreffende  in  die  Dersammlung  eintritt.1)

Die  Stände  sind  verpflichtet,  persönlich  zu  erscheinen.  Nur  der
Standesherr  von  Reibersdorf  kann  sich  durch  einen  Aftervasallen
der  Standesherrschaft  vertreten  lassen.  Das  Domkapitel  kann  während
Dakanz  der  Dekanatsstelle  einen  Deputierten  aus  seiner  Mitte  zu  den
Ständen  entsenden,  welcher  jedoch  nicht  mit  abstimmen  darf.  Die
Dierstädte  müssen  immer  jede  durch  eine  RNatsperson  vertreten  sein,
sonst  hat  die  betreffende  Stadt  sich  ihrer  Stimme  begeben  und  es  steht
ihr  dann  kein  Widerspruch  und  keine  Reklamation  gegen  die  gefaßten

Beschlüsse  zu.

II.  Rechte  der  Stände  und  Rusübung  derselben.

Den  lreis  der  Guständigkeit  der  Stände  haben  wir  bereits  bei
Besprechung  der  Urkunde  kennen  gelernt.  Denselben  liegt  noch  insbesondere
  ob,:?)  die  Wohlfahrt  der  Drovinz  zu  befördern  und  über  der
Aufrechterhaltung  ihrer  Derfassung  zu  wachen.  Um  alle  ihre  Obliegenheiten
  erfüllen  zu  können,  haben  sie  das  Recht,  jedes  Jahr  drei  willkürliche
  Landtage  zu  halten,  —  doch  sollen  solche  bis  auf  Weiteres  nur
an  zwei  Tasen  ,  nach  Walpurgis  und  Elisabeth,  stattfinden  —,  ferner

4  10  des  Statuts.
)  §  20  des  Statuts.

1
2
        <pb n="51" />
        8  4.  Das  Hrovinzialständische  Statut  vom  Jahre  1854.  45

mit  Genehmigung  der  Regierungsbehörde  außerordentliche  Landtage
zu  halten,  ferner  auch  Ausschuß=  und  Deputationsversammlungen  zu
halten.  Außerdem  haben  die  Stände  das  Recht,  ihre  Beamten  zu
wählen,  ihre  inneren  Angelegenheiten  zu  ordnen  und  Anträge  aller  Art,
selbst  an  die  höchste  Staatsbehörde  zu  richten.

Die  Gegenstände  der  Beratung  auf  CLandtagen  zerfallen  in  solche,
welche  die  gesammte  Hrovinz,  solche,  welche  allein  den  Landkreis  oder
die  Dierstädte  und  solche,  welche  allein  die  Ritterschaft  angehen.  Bei
allgemeinen  Landesangelegenheiten  erfolgt  die  Abstimmung  von  TLandkreis
  und  Dierstädten  gemeinsam,  sobald  sich  zwischen  ihnen  keine
Meinungsverschiedenheit  bildet.  Sobald  dies  dagegen  der  Fall  ist,
muß  jede  der  beiden  Gruppen  für  sich  abstimmen,  und  gilt  dann  nur
dasjenige  als  Beschluß  des  Landtags,  was  beide  übereinstimmend  beschlossen
  haben.  Tur  ausnahmsweise  entscheidet  bei  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  den  beiden  Gruppen  die  höchste  Behörde,  wenn
dies  der  Gegenstand  erheischt,  oder  einer  von  beiden  Teilen  auf  eine
solche  Entscheidung  angetragen  hat.  Innerhalb  jeder  Gruppe  entscheidet
  bei  besonderen  Beratungen  die  U#ajorität  und  zwar  die  relative.
Bei  den  Dierstädten,  welche  unter  dem  Dorsitze  des  Ratsdeputierten
von  Bmudissin  beraten,  hat  jede  Stadt  nur  eine  Stimme.  Es  entscheidet
  die  Mehrheit  der  Stimmen  ihrer  Deputierten,  bei  Stimmengleichheit
  das  votum  decisirum  des  vom  Stadtrate  gewählten  MWitgliedes,
  welche  Ansicht  als  die  der  Stadt  zu  gelten  habe.  Fühlt  sich  beim
Landkreise  ein  Stand  (z.  B.  der  Ritter=  oder  der  Bauernstand),  bei  den
Dierstädten  eine  Stadt,  durch  die  Stimme  der  Mehrheit  in  ihren  besonderen
  Rechten  oder  Interessen  gekränkt,  so  können  die  Betreffenden
eine  Separatstimme  zum  Drotokoll  geben.  Es  kommt  dann  zur  Entscheidung
  der  höheren  Behörde.  Dieselbe  darf  sich  aber  in  dem  Falle
nicht  der  Separatstimme  anschließen,  wenn  dadurch,  entgegen  dem
Majoritätsbeschlusse,  eine  Deränderung  des  Bestehenden  herbeigeführt
würde.
        <pb n="52" />
        44  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

Die  Hräsentation  für  die  Amtshauptmannsstelle  wird  in  der  Weise
vorgenommen,  daß  zunächst  die  Standesherren,  der  Domdechant,  die
HKlostervögte,  der  Dräsident  der  Regierungsbehörde,  wenn  er  Stand  ist,
die  abgegangenen  und  funktionierenden  Landesältesten  und  Landesbestallten
  die  Dorwahl  ausüben.  Dieselben  schlagen  zu  dreien  Malen,
drei  —  also  mindestens  fünf  —  geeignete  Dersonen  vor.  Aus  diesen
wählen  nunmehr  die  Stände  des  Landkreises  mit  relativer  Majorität
drei  Dersonen  aus.  Die  absolute  Majorität  entscheidet  dann,  wer  von
diesen  drei  Seiner  Majestät  primo  loco  vorzuschlagen  sei.  Hierauf
sucht  man  sich  mit  den  Dierstädten  über  die  vorzuschlagenden  Hersonen
in's  Einvernehmen  zu  setzen.  —  In  ganz  analoger  Weise  erfolgt  die
Wahl  des  TLandesältesten  und  Landesbestallten,  nur  daß  hierbei  die
Konkurrenz  der  Dierstädte  wegfällt.  Derjenige,  welcher  die  absolute
Mehrheit  des  Landkreises  für  sich  hat,  ist  gewählt.  Mur  bedarf  es
bei  der  erstmaligen  Wahl  einer  Derson  zu  solchem  Amte  der  königlichen
  Zestätigung.  —  Die  oben  erwähnten,  zur  Dorwahl  berechtigten
Dersonen  ernennen  auch  aus  der  Sahl  der  Stände  des  Landkreises  die
Deputationsmitglieder.

Außer  den  allgemeinen  finden  auch  besondere  Dersammlungen
statt,  und  zwar  stehen  die  besonderen  Dersammlungen  der  Kitterschaft
unter  dem  Dorsitze  des  Landesältesten  und  Landesbestallten.  —  Ausschußversammlungen
  finden  statt,  wenn  wichtige,  unaufschiebbare  Angelegenheiten,
  wegen  derer  aber  kein  besonderer  Landtag  berufen  werden
soll,  der  Entscheidung  harren.  Wern  nicht  mehr  als  zehn  Ständemitglieder
  des  Landkreises  daran  Teil  nehmen,  so  erfolgt  die  Berufung
durch  den  Landesältesten,  wenn  mehr,  auf  dessen  Antrag  durch  die
Regierungsbehörde.  —  Städtekonvente,  welche  in  der  Regel  in  Löbau
gehalten  werden,  finden  statt,  so  oft  wichtige,  nicht  bis  zum  nächsten
Landtage  verschiebbare  Angelegenheiten  der  Städte  vorkommen.  Die  Berufung
  geschieht  durch  das  städtische  Direktorium.  —  Die  Deputationen
sind  entweder  ständig  für  bestimmte  Geschäfte  bestellte  oder  ad.  hoc
        <pb n="53" />
        §  4.  Das  Hrovinzialständische  Statut  vom  Jahre  1834.  45

ernannte.  Sie  werden  zu  ihren  besonderen  Dersammlungen  vom  Landesältesten
  berufen.

Sonstige  ständische  Geschäfte  außerhalb  der  Seit  der  Dersammlungen
  werden  von  den  ständischen  Direktorien,  dem  Landesältesten  und
dem  Ratsdeputierten  von  Zudissin  erledigt  und  zwar  gemeinsam,  soweit
  es  sich  um  allen  Ständen  gemeinsame,  getrennt,  soweit  es  sich  um
besondere  Angelegenheiten  des  Landkreises  oder  der  Dierstädte  handelt.

Die  beiden  ständischen  Zeamten  sind  der  Landesälteste  und  Landesbestallte,
  welche  aus  der  Sahl  der  zu  den  Ständen  gehörigen  Zittergutsbesitzer
  gewählt  werden.  Ersterer  ist  Dorsitzender  des  Drovinziallandtags,
sowie  im  Besonderen  der  Stände  des  Landkreises  und  der  Ritterschaft.
Er  hat  vor  dem  Beginn  jedes  Landtags  dem  räsidenten  der  Regierungsbehörde
  eine  Abschrift  der  Dropositionen  zu  überreichen,  leitet  die
ständischen  Wahlen,  wirkt  auf  die  Berufung  von  außerordentlichen
Landtagen  hin;  ihm  untersteht  das  ständische  Archiv  und  die  Expedition
der  Stände  des  Landkreises  (welche  zur  Zesorgung  ständischer  Geschäfte
bestellt  ist);  er  führt  die  Kassenangelegenheiten  der  Stände  des  Landkreises
und  der  Ritterschaft,  er  stellt  die  ständischen  Kanzleibeamten  und  Diener
an  und  entläßt  sie,  er  hat  die  gesammten  Derhältnisse  der  Drovinzialstände
  und  im  Besonderen  der  Stände  des  Landkreises  in  Obacht  zu
nehmen,  und  er  besorgt  endlich  die  früher  beiden  Landesältesten  obliegenden
  Geschäfte,  soweit  sie  dem  ständischen  Wirkungskreise  verblieben
sind.  Der  TLandesbestallte  führt  das  Hrotokoll  auf  Landtagen  und
fertigt  die  Schlüsse  aus,  er  unterstützt  und  beratet  den  Landesältesten  und
vertritt  ihn  in  Behinderungsfällen.

Die  den  Drovinzialständen  zunächst  vorgesetzte  Behörde  ist  die
Oberlausitzer  Regierungsbehörde.  Zu  den  Räten  der  Dierstädte  und  dem
Amtshauptmanne  stehen  die  Stände  in  einem  koordinierten  Derhältnisse.
        <pb n="54" />
        16  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

85.  Veränderungen  von  1854  bis  heute.

Wir  haben  jetzt  durch  Betrachtung  der  Urkunde  und  des  zu  ihrer
Vervollständigung  dienenden  Provinzialstatutes  den  neuen  Rechtsboden
kennen  gelernt,  welcher  im  Jahre  1854  geschaffen  worden  ist.  Wir
gehen  nunmehr  zu  den  Deränderungen  über,  welche  sich  seitdem  bis  zum
heutigen  Tage  mit  der  Cberlausitz  zugetragen  haben.

Sunächst  fand  eine  Tkeugestaltung  der  Oberlausitzer  Behörden  statt.
Durch  Derordnung  vom  2.  December  1854  wird  die  Miilitärdeputation
aufgelöst  und  deren  Geschäfte  auf  den  Amtshauptmann  übertragen.
Durch  Gesetz  vom  28.  Januar  1855  wird  ein  Appellationsgericht  zu
Budissin  in  Gemäßheit  der  Urkunde  als  Gericht  zweiter  Instanz  eingesetzt
  und  dadurch  die  Oberamtsregierung  als  Justizbehörde  aufgehoben
(heute  steht  an  Stelle  des  Appellationsgerichts  das  Landgericht  Bautzen).
Eine  Derordnung  vom  6.  April  1855  hebt  die  Oberamtsregierung
völlig  auf  und  setzt  an  deren  Stelle  die  Kreisdirektion  zu  Zudissin,
welche  die  in  der  Urkunde  vorgesehene  Regierungsbehörde  und  gleichzeitige
  Konsistorialbehörde  für  die  Oberlausitz  bildet.  Ihre  Kompetenz
als  Regierungsbehörde  bestimitt  sich  gleich  derjenigen  der  übrigen  Kreisdirektionen.


In  Bezug  auf  die  Drovinzialbedürfnisse  bestimmt  eine  Derordnung
vom  15.  December  1845,  daß  die  Beiträge  zur  Kriminalkasse  und
Brandversicherungsanstalt  künftig  von  einem  landständischen  Beamten
erhoben  werden  sollen.  Trotzdem  versichert  die  Regierung,  daß  damit
an  ihrer  rechtlichen  Tatur  als  öffentlicher  Leistungen  Nichts  geändert
werde.  Am  28.  Wovember  1848  wird  ein  Vertrag  publiziert,  durch
welchen  die  Oberlausitz  der  erbländischen  Brandversicherungsanstalt  beitritt.
  Dieselbe  erhält  nunmehr  den  Mamen  Landesimmobiliarbrandversicherungsanstalt.
  Das  Gesetz  vom  lI.  August  1855,  die  künftige
Einrichtung  der  Behörden  erster  Instanz  für  Rechtspflege  und  Der-
        <pb n="55" />
        8  5.  Veränderungen  von  1834  bis  heute  47

waltung  betreffend,  hebt  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  völlig  auf  und
beschränkt  die  bisherigen  Gerichtsherren  auf  gewisse  polizeiliche  Zefugnisse.
  Damit  ist  auch  die  Kriminalkasse  bedeutungslos  geworden.  Daher
ist  durch  Orovinzialstatut  (bekannt  gemacht  am  2.  August  1858)  der
5l.  Dezember  1861  als  Hräklusivtermin  für  die  Einrechnungen  zu  derselben
  bestimmt  worden.  Mit  dem  Aufhören  der  Brandversicherungsanstalt
  und  Kriminalkasse  sind  die  besonderen  Hrovinzialbedürfnisse  der
Oberlausitz  stark  reduziert.  Für  das  evangelische  Schullehrerseminar  zu
Budissin,  welches  ja  auch  zu  den  besonderen  Drovinzialeinrichtungen
gehört,  ist  am  10.  Dezember  1861  eine  neue  Ordnung  publiziert  worden.
Hiernach  untersteht  dasselbe  einer  Deputation,  zu  welcher  die  Stände  des
LCandkreises  vier  aus  ihrer  Mitte  ernennen,  und  in  welcher  die  irchenund
  Schuldeputation  der  Kreisdirektion  zu  Budissin  den  Dorsitz  führt.)

An  der  lirchenverfassung,  welche  zwar  nicht  zum  Staatsrechte  gehört,
  aber  dennoch  zur  Charakterisierung  der  Sonderstellung  der  Oberlausitz
  mit  beiträgt,  ist  ebenfalls  Müanches  geändert  worden.  Die  neue
kKirchenvorstands=  und  Synodalordnung  für  die  evangelische  Kirche  ist
mit  Zustimmung  der  Orovinzialstände  am  28.  Mai  1868  auch  in  die
Oberlausitz  eingeführt  worden,  so  daß  diese  numnehr  auch  an  der
Landesspnode  Teil  nimmt.  Es  ist  aber  dabei  ausdrücklich  ausgemacht
worden,  daß  auch  künftig  an  der  garantierten  lirchenordnung  der
Oberlausitz  ohne  Gustimmung  ihrer  Stände  Kichts  geändert  werden
dürfe.  Durch  das  Kirchengesetz  vom  15.  April  1875  ist  die  Oberlausitz
auch  dem  neu  errichteten  Landeskonsistorium  unterstellt  worden,  doch  so
daß  unter  ihm  die  Kreisdirektion  (heute  Kreishauptmannschaft)  zu
Bautzen  (so  heißt  das  frühere  Zudissin  offiziell  seit  einer  Derordnung
vom  5.  Juni  1868)  als  unmittelbare  Honsistorialbehörde  der  Oberlausitz

1)  Die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Urkunde  geschaffene  Bank,  welche  nach
mehrfachem  Uamenswechsel  endlich  den  Titel  „Landständische  Zank“  erhalten  hat,
rechne  ich  nicht  mit  zu  diesen  öffentlichen  Hrovinzialeinrichtungen,  sondern  halte  sie
für  ein  Institut  des  Hrivatrechts.
        <pb n="56" />
        48  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

bestehen  bleibt.  Das  Uüähere  in  Bezug  auf  dieses  Derhältnis  ist  durch
Derordnung  vom  18.  September  1874  mit  Sustimmung  der  Drovinzialstände
  geregelt  worden.  —  Das  Oberhaupt  der  katholischen  Kirche  in
der  Oberlausitz  ist  nach  wie  vor  der  aus  der  Wahl  des  Domstiftes
hervorgehende  Dekan  zu  St.  Detri  in  Bautzen.  Ihm  steht  das  Domstift
  zur  Seite  als  Konsistorium.  Dasselbe  übt  auch  die  Aufsicht  über
das  katholische  Seminar  daselbst  aus.1)

Endlich  muß  noch  eine  Deränderung  mehr  grundlegender  Natur
berührt  werden,  auf  deren  Begründung  ich  aber,  ebenso  wenig,  wie  auf
die  Frage  nach  dem  Fortbestande  des  TLehensverhältnisses,  genauer  einzugehen
  beabsichtige.  Es  ist  dies  das  Erlöschen  des  Wiedereinlösungs-  und
Deimfallrechts  Oesterreichs.  Diese  Rechte  sind  durch  die  Deränderungen
des  Jahres  1866  beseitigt  worden.  Im  Hrager  Frieden,  Artikel  4
und  6,  hat  Oesterreich  seine  ausdrückliche  Zustimmung  zu  der  Tkeugestaltung
  der  Deutschen  Derhältnisse  und  im  Artikel  6  speziell  zum  Eintritt
  Sachsens  in  den  Torddeutschen  Zund  gegeben.  Es  ist  Dreußen
gewissermaßen  carte  blanche  in  Zezug  auf  die  Ausgestaltung  der
Derfassung  des  Uorddeutschen  Bundes  gewährt,  und  auch  bezüglich  der
Teilnahme  Sachsens  ist  nirgends  eine  Reserve  ausgesprochen.  Daher
hat  Oesterreich,  da  es  gar  keine  Schranke  irgend  welcher  Art  gezogen
hat,  auch  implicite  mit  zugegeben,  daß  eventuell  durch  die  Gestaltung
des  Morddeutschen  Zundes  seine  eigenen  Rechte  auf  die  Oberlausitz
verkümmert  würden.  Solches  ist  nun  in  der  That  geschehen.  Da  das
Bundesgebiet,  wie  es  durch  Artikel  1  der  Zundesverfassung  festgestellt
wird,  in  keiner  Weise  ohne  die  Sustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren
des  TUorddeutschen  Bundes  geschmälert  werden  kann,  so  folgt  daraus
daß  auch  eine  Realisierung  des  Heimfalles-  und  Wiedereinlösungsrechtes
Oesterreichs  auf  die  Oberlausitz  nicht  ohne  die  Sustimmung  der  gesetzgebenden
  Faktoren  des  Torddeutschen  Zundes,  beziehentlich  Deutschen

1)  siehe  §  67  des  Gesetzes  vom  22.  August  1876,
        <pb n="57" />
        8  5.  Veränderungen  von  1854  bis  heute.  49

Reiches  erfolgen  könnte.  Es  handelt  sich  ja  bei  diesen  Rechten  nicht
um  eine  Succession  des  Kaiserhauses  Oesterreich  in  das  Markgrafentum,
  sondern  um  eine  Wiedervereinigung  der  Länder,  welche  eine  Loslösung
  von  Sachsen  und  somit  vom  Worddeutschen  Zund,  beziehentlich
Deutschen  Reich  zur  Doraussetzung  haben  würde.  Wollte  sich  nun
Oesterreich  diese  Mlöglichkeit  sichern,  so  mußte  es  irgend  eine  darauf
bezügliche  Erklärung  in  den  Drager  Frieden  aufnehmen  lassen.  So
aber  kann  sehr  wohl  in  diesem  carte  blanche  Geben  seitens  esterreichs
  ein  stillschweigender  Derzicht  auf  die  fraglichen  Rechte  gesehen
werden.  Ich  schließe  mich  hierin  der  von  Fricker  in  seinem  „Grundriß
  des  Staatsrechts  des  Königreichs  Sachsen“  1801  S.  08  ausgesprochenen
  Ansicht  an.

Anders  steht  es  mit  den  Successionsrechten  der  Deszendenz  der
Töchter  Johann  Georg's  I.  Bei  diesen  handelt  es  sich  um  eine
persönliche  Succession  in  das  Markgrafentum,  nicht  um  eine  Dereinigung
der  Länder,  welche  daher  auch  nicht  die  Loslösung  aus  dem  Derbande
des  Deutschen  Reiches,  sondern  nur  die  aus  dem  Sächsischen  Derbande
zur  Doraussetzung  haben  würde.  Diese  Deszendenz  besteht  aus  den
Häusern  Darmstadt,  Rußland  und  Oldenburg.i)  In  praxi  würde
sich  das  VDerhältnis  in  einem  solchen  Successionsfalle  zu  einem  höchst
wunderlichen  gestalten.  Es  würde  sich  ein  wüstes  Thaos  ergeben,  wenn
in  der  That,  wie  dies  nach  dem  Traditionsrezesse  der  Fall  sein  müßte,
die  drei  Däuser  gleichzeitig  in  das  Markgrafentum  succedieren  würden.
Ein  etwas  geordneter  Sustand  ließe  sich  dann  nur  dadurch  schaffen,  daß
die  drei  Häuser  eine  Gesammtregierung  für  das  Cand  einsetzten.  —  Aber
es  fragt  sich,  ob  nicht  überhaupt  dieses  traurige  Loos  für  alle  Sukunft
von  der  Oberlausitz  abgewendet  ist,  und  ob  nicht  die  Eigenschaft  der
Unteilbarkeit,  welche  ihm  seine  eigne  Verfassung  nicht  voll  zu  verschaffen
vermochte,  dem  Sächsischen  Staate  durch  die  Reichsverfassung  gegeben
worden  ist.  Die  besondere  Succession  in  die  Oberlausitz  würde  eine  Los-1)

  Siehe  dieselben  aufgeführt  in  dem  oben  citierten  Buch  von  Fricker,  S.  90.
4
        <pb n="58" />
        50  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

lösung  derselben  vom  Staate  Sachsen  und  somit  die  Gründung  eines
besonderen  Staates  Oberlausitz  voraussetzen.  Es  fragt  sich,  ob  auf
diese  Weise  ein  neuer  Staat  im  Reiche  ohne  verfassungsänderndes  Reichsgesetz
  entstehen  kann.  Allgemeiner  gefaßt,  lautet  die  Frage:  ist  es  ein
Rechtssatz  der  Deutschen  Reichsverfassung,  daß  das  Reich  aus  den  25
im  Artikel  1  der  Reichsverfassung  aufgeführten  Staaten  besteht  d  Würde
dies  erwiesen  sein,  dann  würde  es  sich  von  selbst  ergeben,  daß  jede  Deränderung
  in  dem  Mitgliederbestande,  Derschwinden  oder  Entstehen  von
Staaten  im  Zeiche,  sich  nicht  ohne  verfassungsänderndes  Reichsgesetz  vollziehen
  könnte,  und  daß  somit  alle  Thronfolgegesetze  oder  Staatsverträge
von  Einzelstaaten  (somit  auch  §  66  der  Urkunde  von  1859),  welche  die
Derschmelzung  zweier  Gliedstaaten  des  Reiches  oder  die  Teilung  eines
in  mehrere  bezwecken,  aufgehoben  seien.  Völlig  verneint  wird  diese
Frage  von  Laband.:)  Nach  ihm  können  innerhalb  des  Reiches,  ohne
Zuthun  desselben,  Staaten  entstehen  und  verschwinden,  wenn  nur  dabei
das  Reichsgebiet  als  solches  bestehen  bleibt.  Wir  müssen  uns  jetzt  diese
höchst  interessante,  aber  nicht  ganz  einfache  Frage  etwas  näher  ansehen.
—  Das  Deutsche  Reich  ist  gegründet  auf  dem  Fundamente  der  Einzel—
staaten,  und  zwar  nicht  blos  in  seiner  geschichtlichen  Entstehung,  sondern
in  seinem  ganzen  verfassungsrechtlichen  Aufbau.  Das  Gebiet  ist  zunächst
Staatsgebiet  und  wird  erst  dadurch  Reichsgebiet.  Daß  es  auch  unmittelbares
  Reichsgebiet  giebt,  bestätigt  nur  als  Ausnahme  die  Regel.  Man
wird  zunächst  Staatsangehöriger  im  Einzelstaate  und  dadurch  erst  mittelbar
  Reichsangehöriger.  Das  Reichsheer  setzt  sich  aus  den  Kontingenten
der  Einzelstaaten  zusammen.  Endolich  erscheint  die  Summe  der  einzelstaatlichen
  Regierungen,  vertreten  durch  den  Zundesrat,  als  Trägerin
der  Staatsgewalt  des  Reiches.  Aus  alledem  ergiebt  sich,  daß  das  Reich
ein  wohlgegründetes  Interesse  daran  hat,  welche  Staaten  ihm  als  Glieder
angehören.  Daraus  folgt  allerdings  noch  nicht  ein  Rechtssatz  des  Inhalts,
  daß  der  heutige  Mitgliederbestand  ein  notwendiger  sei.  Aber
1)  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  1888,  1.  Band,  S.  120  folgende.
        <pb n="59" />
        8  5.  Veränderungen  von  1834  bis  heute.  51

sehen  wir  uns  nunmehr  die  Derfassung  selber  an.  Aus  den  Eingangsworten
  derselben  zunächst  läßt  sich  für  unsere  Frage  Krichts  herleiten.
Die  Bemerkung,  daß  die  daselbst  aufgezählten  Fürsten  einen  ewigen
Bund  schlössen,  ist  kein  Rechtssatz,  sondern  erzählt  nur  den  historischen
Entstehungsgrund  des  Reiches.  Die  Rechtssätze  der  Reichsverfassung
beginnen  erst  mit  den  Worten:  „Dieser  Zund  wird  den  Tamen  Deutsches
Reich  führen.:)  Wir  gelangen  jetzt  zu  Art.  I  der  Zeichsverfassung,
welcher  unter  der  Aufschrift  „Bundesgebiet"  die  sämmtlichen  25  Einzelstaaten
  mit  folgenden  Worten  bei  Tamen  anführt:  „Das  Bundesgebiek
besteht  aus  den  Staaten  Oreußen  mit  Lauenburg,  Bapern  2c.  2c."“  Don
einer  wörtlichen  Interpretation  des  Gesetzes  ausgelbend,  würde  man
schon  in  diesem  Artikel  den  Satz  enthalten  finden,  daß  diese  25  Staaten
die  rechtlich  notwendige  Grundlage  der  Reichsverfassung  bilden  sollen.
Man  muß  aber,  um  zu  einer  richtigen  Interpretation  zu  gelangen,  auf
die  Aufschrift  und  die  Anfangsworte  des  Artikels  achten,  weil  diese
den  Gweck  desselben  enthalten.  Der  Sweck  desselben  ist  aber  der,  eine
geographische  Zezeichnung  des  Zundesgebietes  zu  geben,  und  solches
geschieht  am  einfachsten,  indem  man  die  Summe  der  in  ihm  enthaltenen
Staatsgebiete  aufzählt.  Der  Ausdruck:  „besteht  aus  den  Staaten",  ist
ein  inkorrekter  und  verleitet  zu  solcher  irrtümlicher  Interpretation.
HKorrekter  Weise  müßte  es  heißen:  „Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den
Gebieten  der  Staaten  Dreußen  2cm.“  Staaten,  als  unkörperliche  Dinge,
können  doch  unmöglich  in  ihrer  Gesammtheit  etwas  Körperliches,  ein
Gebiet  bilden.  JIch  schließe  mich  hierin  vollständig  den  oben  bereits
citierten  Ausführungen  von  Laband  an.  Es  kommt  weiter  Art.  6  der
Neichsverfassung  in  Betracht,  welcher  die  Einzelstaaten  mit  den  ihnen
im  Bundesrate  zukommenden  Stimmen  aufzählt.  Laband  behauptet
bezüglich  desselben,  daß  die  darin  gegebene  Stimmenverteilung  kein
Rechtssatz  sei.  Rechtssatz  sei  nur  das  Orinzip,  nach  welchem  die  Stim- 



1)  Siehe  hierzu  im  Einzelnen  die  Ausführungen  von  Bäuel,  Studien  zum
Deutschen  Staatsrecht,  1875,  1.  Studie,  S.  92  folgende.
4
        <pb n="60" />
        52  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausttz.

menverteilung  zu  geschehen  habe,  die  ziffernmäßige  Derteilung  der
Stimmen  sei  nur  Anwendung  dieses  Drinzipes  auf  die  jetzt  gegebenen
thatsächlichen  Derhältnisse.  Er  folgert  nun  weiter  daraus,  daß  bei  einer
Deränderung  der  Staatenzahl  blos  eine  redaktionelle  Deränderung  der
in  Art.  6  aufgeführten  Siffern  einzutreten  habe.  Wenn  daher  Sachsen
einen  Derschmelzungsvertrag  mit  Bapern  schlösse,  so  daß  aus  den
beiden  Staaten  ein  Staat  Bapern  werden  sollte,  so  würde  es  sich  von
selbst  verstehen,  daß  Bavern  zu  seinen  6  bisherigen  die  4  Sächsischen
Stimmen  dazu  erhielte.  Ebenso  würde  in  unserem  Falle  vermutlich
eine  der  4  Sächsischen  Stimmen  auf  den  neu  ins  Leben  tretenden  Staat
Oberlausitz  übergehen.  Das  Deutsche  Reich  muß  sich  das  schweigend
gefallen  lassen.  —  Ich  kann  mich  diesen  Ausführungen  Labands,  so
scharfsinnig  dieselben  auch  durchgeführt  sein  mögen,  nicht  anschließen.
Allerdings  läßt  sich  aus  der  Fassung  des  Artikels,  in  den  Worten:
„mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen  2c.",  das
Drinzip  erkennen,  nach  welchem  die  Stimmenverteilung  berechnet  worden
ist.  Aber  dieses  Drinzip  wird,  wie  aus  der  Struktur  des  Satzes  hervorgeht,
  nicht  zum  ZRechtssatz  erhoben.  Es  ist  nur  zur  Motivierung  in
den  Nebensatz:  „mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  HDannover  2c."  gesetzt,
und  zwar  zur  Motivierung  nicht  einmal  des  gesammten  Stimmenverhältnisses,
  sondern  nur  der  Stimmenzahl  Dreußens.  Der  Satzteil,  auf
welchem  der  Nachdruck  liegt,  weil  er  den  Rechtssatz  enthält,  ist  der:
„unter  welchen  sich  die  Stimmführung  in  der  Weise  verteilt,  daß
Dreußen  17  Stimmen  führt,  Zavern  6  cc."  Jedem  Deutschen  Staate
ist  nunmehr  seine  Stimmenzahl,  weil  Rechtssatz,  verfassungsmäßig  immanent.
  Er  kann  sie  nicht  veräußern.  Es  giebt  auch  keine  Succession
  eines  anderen  Staates  in  dieselbe.  Jede  Deränderung  in  dem
Stimmenverhältnisse  kann  nur  im  Wege  eines  verfassungsändernden
Reichsgesetzes  erfolgen.  Da  nun  eine  Dereinigung  zweier  Staaten  zu
einem,  oder  eine  Trennung  eines  in  mehrere  Staaten  eine  solche  Veränderung
  zur  VDoraussetzung  hat,  so  erscheinen  darauf  gerichtete  Derträge
        <pb n="61" />
        §  5.  Veränderungen  von  1834  bis  beute.  53

oder  Gesetze  von  Einzelstaaten  als  gegen  Artikel  6  der  Reichsverfassung
verstoßend  und  darum  nichtig.  Es  bliebe  nun  allerdings  gerade  in
unserem  Falle  noch  ein  Ausweg,  nämlich  der,  anzunehmen,  daß  neue
Staaten,  wie  hier  die  Oberlausitz,  ohne  Mitwirkung  des  Reiches  zur
Entstehung  gelangen  könnten,  daß  sie  aber  dann,  so  lange  ihnen  nicht
im  Wege  des  verfassungsändernden  Reichsgesetzes  zu  Hülfe  gekommen
würde,  dem  Reiche  gegenüber  nur  verpflichtet,  aber  nicht  berechtigt
wären  und  namentlich  keinen  Anteil  am  Bundesrat  haben  würden.
In  der  That  nimmt  Schulze  in  seinem  Lehrbuche  des  Deutschen  Staatsrechts
  1)  die  Möglichkeit  einer  derartigen  seltsamen  Konstruktion  an.  Ein
solches  anomales  Gebilde  eines  nur  verpflichteten,  aber  nicht  berechtigten
Staates  ist  aber  unmöglich,  weil  den  Grundprinzipien  der  Reichsverfassung
  widerstreitend.  Die  Reichsverfassung  beabsichtigt  offenbar,  daß
alle  Staaten  gleichmäßig  berechtigt  und  verpflichtet  seien.  Die  Sonderrechte
  sind  blos  Ausnahmen  zu  Gunsten  einzelner  Staaten  (Ausnahmen
zu  Ungunsten  giebt  es  nicht),  oder  sie  sind  Konzessionen,  welche  der  besonderen
Bedeutung  gewisser  Staaten  oder  ihren  berechtigten  Sonderinteressen  gemacht
werden.  Das  Grundprinzip  bleibt  die  gerechte  Derteilung  von  Last  und
Recht.  Diesem  Drinzipe  wäre  aber  eine  solche  Honstruktion  ein  Faustschlag
  ins  Gesicht.  Es  folgt  aus  dem  Gesagten,  daß  §  60  unserer  Urkunde
durch  Artikel  6  der  Reichsverfassung  aufgehoben  ist.  Art  der  Reichsverfassung
  ist  aber  nur  ein  Beleg  dafür,  daß  sich  die  Reichsverfassung
nicht  auf  Staaten  im  Allgemeinen  und  eine  ungewisse  Sahl  derselben,
sondern  auf  die  konkreten  25  Einzelstaaten  aufbaut.  Weitere  Ausflüsse
dieses  Orinzipes  sind  die  Artikel  der  Derfassung,  welche  einzelnen  Staaten
Sonderrechte  beilegen.  Sunächst  geht  aus  diesen  allerdings  nur  hervor,
daß  die  in  denselben  genannten  Staaten,  wie  Dreußen  wegen  seiner
Dräsidialrechte,  Zapern  wegen  seiner  ausgedehnten  Reservatrechte,
verfassungsrechtlich  notwendig  existieren  müssen.  Es  ist  aber  gerade
dies  ein  Ausfluß  des  Gedankens,  daß  das  Reich  mit  der  faktischen
„)  Zuch  II.  S.  9,  Leipzig  1886.
        <pb n="62" />
        54  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

Susammensetzung  seiner  Mitglieder  rechnet.  Es  ergiebt  sich  somit  als
Resultat  unserer  Untersuchung:  In  der  Reichsverfassung  wird,  zwar
nicht  ausdrücklich,  wohl  aber  indirekt  ausgesprochen,  daß  die  Mitgliederzahl
  von  25  Staaten  eine  verfassungsrechtlich  notwendige  sei.  Eine
besondere  Succession  in  die  Oberlausitz  erscheint  somit  als  ausgeschlossen,
und  nimmt  nunmehr  die  Oberlausitz  an  allen  Schicksalen  des  Hôönigreiches,
wie  sie  durch  §  I&amp;amp;  der  Sächsischen  Derfassung  geregelt  werden,  Teil.

Diese  Aufhebung  der  bestehenden  Successionsordnung  für  die
Oberlausitz  bedeutet  eine  starke  Reduzierung  ihrer  Sonderstellung.  Sie
hört  damit  auf,  nur  auf  Seit  mit  Sachsen  verbunden  zu  sein,  und  steht
den  übrigen  Landesteilen  nicht  in  der  Weise,  wie  früher,  als  etwas
Besonderes  gegenüber.  Es  könnte  sich  daher  ernstlich  fragen,  ob
meine  Annahme,  daß  eine  Abtretung  der  ÖOberlausitz  der  Sustimmung
  ihrer  Stände  bedürfe,  nicht  auch  dadurch  hinfällig  geworden
sei.  Ein  Argument  für  diese  Annahme  hatte  ich  allerdings  aus  der
besonderen  Successionsordnung  hergeleitet.  Wenn  nun  aber  auch  dieses
Argument  geschwunden  ist,  so  bleibt  doch  das  andere  aus  der  Dertragsmäßigkeit
  der  Rechtsstellung  der  Oberlausitz  hergeleitete,  in  voller
Kraft.  Die  Zechtsstellung  der  Oberlausitz  ist  durch  Dertrag  geschaffen
worden;  dieselbe  kann  auch  nur  im  Wege  des  Kompromisses  mit  den
Oberlausitzer  Ständen  geändert  werden.  Diese  vertragsmäßige  Rechts—
stellung  darf  nicht  durch  einseitigen  Abtretungsakt  von  Sächsischer  Seite
gefährdet  werden.  Die  Gustimmung  der  Hrovinzialstände  ist  daher
auch  heute  noch  zu  einer  Abtretung  notwendig.  Trur  dann  bann  dieselbe
  umgangen  werden,  wenn  bei  dem  Abtretungsvertrage  die  volle
Aufrechterhaltung  der  vertragsmäßigen  Rechtsstellung,  wie  sie  in  der
Urkunde  von  1854  aufgezeichnet  ist,  garantiert  wird.

#s  6.  Schlußfacit.
Der  Uebersicht  halber  wird  es  am  Dlatze  sein,  hier  noch  einmal
die  staatsrechtliche  Sonderstellung  der  Oberlausitz,  soweit  sie  heute  noch
        <pb n="63" />
        86.  Schlußfacit.  35

besteht,  kurz  zusammenzufassen.  Die  wesentlichsten  Vorrechte  derselben
bestehen  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung,  indem  abgesehen  davon,
daß  stets  die  Eigenart  der  Provinz  berücksichtigt  werden  soll,  eine
Reihe  gesetzlicher  Akte,  um  für  die  Oberlausitz  Geltung  zu  erlangen,
der  Sustimmung  der  Drovinzialstände  bedarf:  Einführung  erbländischer
  Gesetze  in  die  Oberlausitz,  Aenderungen  an  der  Kirchenverfassung,
  der  Lehensverfassung,  Entfernung  gewisser  nutzbarer  Rechte
Einzelner  (daher  Möglichkeit  der  Ablehnung  oder  Beschränkung  von
Jagd-,  Berg-,  Fischereigesetzen)  Endlich  bedarf,  meiner  Ansicht  nach,
eine  gänzliche  oder  theilweise  Abtretung  der  Oberlausitz  an  einen  anderen
  Deutschen  oder  außerdeutschen  Staat,  in  der  Regel  der  Zu—
stimmung  der  Drovinzialstände.

Weben  diesen  Schranken  der  allgemeinen  Gesetzgebung  besteht  die
spezifische  Gesetzgebung  für  die  Oberlausitz  in  Gestalt  der  Drovinzialstatute,
  welche  jedoch  der  allgemeinen  Ständeversammlung  vorgelegt
werden  mühssen.

Sehr  gering  sind  die  Rechte  der  Oberlausitz  in  Zezug  auf  Derwaltung
  und  Rechtspflege:  es  sollen  eine  centrale  Regierungsbehörde,
deren  Mitglieder  der  Oberlausitzer  Rechte  kundig  sein  sollen,  und  ein
Gerichtshof  für  die  Oberlausitz  bestehen,  welchen  aber  auch  erbländische
Aemter  mit  unterstellt  werden  dürfen.  Es  besteht  ferner  das  Dräsentationsrecht
  der  Stände  für  die  erledigten  Amtshauptmannsstellen.

Die  besonderen  Einrichtungen  und  Drovinzialbedürfnisse  der  Oberlausitz,
  welche  sich  als  Selbstverwaltungsbefugnisse  darstellen,  sind  schon
ziemlich  zusammengeschmolzen.  Am  Bedeutendsten  erscheinen  die  Rechte
der  Drovinz  weniger  durch  sich  selbst,  als  durch  den  Glanz,  mit  dem
sie  umgeben  sind,  durch  die  Gewähr,  die  man  ihnen  gegeben  hat:  sie
sind  seitens  des  Sächsischen  Staates  nur  mit  Sustimmung  der  Orovinzialstände
  entziehbar,  (das  Deutsche  Reich  kann  selbstverständlich  ohne
Weiteres  durch  seine  Gesetzgebung,  soweit  es  sich  dabei  im  Rahmen
der  Reichskompetenz  bewegt,  in  diese  Rechte  eingreifen)  über  ihre  Der-
        <pb n="64" />
        56  II.  Teil.  HDeutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlansitz.

letzung  können  sich  die  Oberlausitzer  Stände  direkt  beim  lönige  beschweren,
  der  Staatsgerichtshof  entscheidet  unter  Umständen  über  ihre
Auslegung,  der  Hôönig  verspricht  beim  Regierungsantritte  sie  zu  wahren,
so  heilig,  wie  die  Derfassung  des  Landes.

Wenn  wir  besonders  diese  letzteren  Zestimmungen  betrachten,  so
scheint  es  fast,  als  sei  die  Bezeichnung  „Markgraftum“  nicht  eine  bloße
historische  Reminiscenz,  sondern  als  habe  dieselbe  noch  heute  einen
realen  Hintergrund.  Und  dennoch  ist  letzteres  nicht  der  Fall.  Die
Oberlausitz  ist  heute  Teil  und  nur  Teil  von  Sachsen.  —  Man  hat  sich
vielfach  abgemüht,  eine  markante  Grenzscheide  zu  ziehen,  welche  den
Staat,  besonders  den  nicht  souveränen,  von  den  ihm  eingegliederten
Teilen  und  Uôörperschaften  scheide.  Wan  hat  das  unterscheidende  Merk—
mal  unter  Anderen  darin  finden  wollen,  daß  die  Hoheitsrechte  des
Staates  ihm  eigene  und  unkontrolierbare,  die  Rechte  der  ihm  eingegliederten
  Körperschaften  von  ihm  abgeleitete  und  durch  ihn  kontrolierbare
  seien.  Diese  Unterscheidung  stellt  sich  jedoch  als  eine  nicht  sehr
praktische  heraus,  denn  es  ist  oft  sehr  schwer  zu  bestimmen,  ob  ein
Recht  eigenes  oder  abgeleitetes,  kontrolierbares  oder  unkontrolierbares
sei.  Jellinek  1)  definiert  das  eigene  Recht  als  dasjenige,  bei  dessen
Ausübung  man  der  Dollzieher  des  eigenen  Willens  sei.  Wenn  nun
die  Oberlausitzer  Stände  ihr  Derbietungsrecht  gegenüber  gewissen  Gesetzen
  ausüben,  vollziehen  sie  dann  den  eigenen  Willen  der  Oberlausitz
entgegen  dem  des  Sächsischen  Staates,  so  daß  man  dies  Verbietungsrecht
  als  das  eigene  Recht  der  Drovinz  bezeichnen  könnte,  oder  sind  sie
blos  in  einer  besonderen  Weise  an  der  Willensbildung  des  Sächsischen
Staates  beteiligt,  so  daß  das  Recht  nicht  als  ihr  eigenes,  sondern  als
ein  abgeleitetes  erscheint  d  JIch  glaube  allerdings  das  Letztere,  aber
man  könnte  auch  das  Erstere  behaupten.  Jedenfalls  erscheint  eine
solche  subtile  Unterscheidung  als  praktisch  nicht  sehr  verwertbar.  Wenn

 

I)  Staatenverbindungen  S.  11.
        <pb n="65" />
        8  6.  Schlußfacit.  57

der  Oberlausitz  ihre  Rechte  nur  mit  Sustimmung  ihrer  Stände  entzogen
  werden  können,  und  diese  Sustimmung  nicht  einmal  im  Wege
des  verfassungsändernden  Landesgesetzes  umgangen  werden  kann,  bedeutet
  dies  dann  eine  Unkontrolierbarkeit  und  Unentziehbarkeit  der
Rechte  der  Oberlausitz  oder  ist  gerade  diese  Rechtsentziehung  mit  Gustimmung
  der  Oberlausitzer  Stände  nur  eine  erschwerte  Form  des  staatlichen
  Willensausdruckes,  und  wiederum  die  Sustimmung  der  ÖOberlausitzer
  Stände  nur  Anteilnahme  an  der  Willensbildung  des  Staates,
so  daß  von  einer  Unkontrolierbarkeit  der  Oberlausitzer  Rechte  durch  den
Sächsischen  Staat  keine  Rede  sein  kannd  Auch  hier  möchte  ich  mich
für  Letzteres  entscheiden,  und  dennoch  hat  es  praktisch  gar  keine  Bedeutung,
  ob  man  das  Recht  der  Oberlausitz  als  ein  unkontrolierbares
bezeichnen  will  oder  nicht;  de  facto  ist  es  jedenfalls  unkontrolierbar,
da  es  ohne  Sustimmung  der  Oberlausitzer  Stände  nicht  entzogen  werden
kann;  ob  man  nun  diese  Gustimmung  der  Orovinzialstände  als  einen
Oberlausitzer  oder  einen  Sächsischen  Akt  bezeichnen  will,  ist  praktisch  gleichgültig.
  —  Es  muß  aber  noch  irgend  einen,  mehr  greifbaren  Unterschied
geben,  welcher  Staat  und  Teil  desselben  scheidet.  Ein  solches  Kriterium
liegt,  meiner  Ansicht  nach,  darin,  daß  die  Rechte  des  Staates  prinzipiell
allumfassend  sind,  sich  auf  alle  Gebiete  staatlichen  Lebens  erstrecken,
während  die  Rechte  seiner  Teile,  sobald  sie  sich  in  die  Sphäre  staatlichen
  Lebens  erheben,  stets  und  prinzipiell  nur  Einzelrechte  sind,  mögen
sie  ihnen  nur  abgeleitet  oder  zu  eigenem  Recht  zustehen.  Auch  die
Rechte  der  Deutschen  Einzelstaaten  sind  prinzipiell  allumfassend,#)  sie
ergreifen  alle  Sphären  staatlichen  Lebens,  und  nur,  soweit  die  höhere
Gewalt  des  Reiches  an  irgend  welchem  Dunkte  hemmend  eingreift,
ruht  ihre  Thätigkeit  an  diesem  Hunkte,  sobald  aber  die  Beschränkung
wegfällt,  lebt  auch  an  diesem  Hunkte  ihre  Staatsgewalt  ungeschmälert
wieder  auf.  Es  tritt  dies  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Gesetz-1)

  Diese  Allumfassendheit  des  Rechts,  d.  h.  die  Eigenschaft,  alle  Gebiete  staatlichen
  Lebens  zu  erfassen,  ist  aber  nicht  mit  Souveränetät  zu  verwechseln.
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        58  II.  Teil.  Hentige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

gebung  hervor:  sobald  das  Reich  durch  seine  Gesetzgebung  die  Hand
auf  ein  Gebiet  gelegt  hat,  muß  dort  der  Einzelstaat  schweigen.  Sobald
das  Reich  seine  Hand  wegzieht,  hat  die  Landesgesetzgebung  wieder
freien  Spielraum.  Jch  möchte  diese  Eigenschaft  der  einzelstaatlichen
Staatsgewalt  mit  der  Elastizität  des  Eigentums  vergleichen.  Dasselbe
erfaßt  prinzipiell  die  Sache  nach  allen  Richtungen  hin,  es  ist  das  Recht
der  vollen  und  unbeschränkten  Herrschaft  über  dieselbe;  es  kann  dasselbe
  auch  an  einzelnen  Hunkten  durch  entgegenstehende  Rechte  gehemmt
sein,  aber  die  prinzipielle  Allumfassendheit  des  Rechts  tritt  gerade
darin  hervor,  daß  es  nur  da  eingeschränkt  ist,  wo  eine  besondere
Schranke  vorhanden  ist  und  auch  an  dem  betreffenden  Hunkte  in
seinem  vollen  Umfange  wieder  auflebt,  sobald  die  Schranke  wegfällt.
Das  Deutsche  Reich  ist  freilich  durch  die  Reichsverfassung  auf  eine
Summe,  zwar  sehr  weitreichender,  aber  immerhin  einzelner  Rechte  angewiesen.
  Dennoch  ist  seine  Staatsgewalt  prinzipiell  allumfassend,  sie
ist  virtuell  allumfassend,  sie  besitzt  die  Fähigkeit,  sich  zu  einer  allumfassenden
zu  machen.  Einem  Wommunalkörper  dagegen  kommen  nur  staatliche  Einzelrechte
  zu,  ohne  daß  er  selbst  die  Fähigkeit  besitzt,  sie  zu  erweitern.  Munmehr
  ist  es  auch  begrifflich  völlig  gleichgültig,  wie  weit  diese  Einzelrechte
gehen,  so  lange  sie  nur  prinzipiell  Einzelrechte  bleiben.  In  einem  dezentralisierten
  Staate  können  die  Einzelrechte  der  Drovinzen  soweit  gehen,  daß
diese  dem  Staate  selbst  nahezu  über  den  Uopf  wachsen,  dennoch  ändert
dies  an  dem  prinzipiellen  Derhältnisse  Wichts.  Die  Rechte  der  Oberlausitz
  sind  längst  nicht  so  weitgehende,  es  sind  dieselben  nur  mit  einem
Mimbus  umgeben,  wie  er  gewöhnlich  allein  der  Derfassung  eines  Staates
zukommt.  Da  ihre  Rechte  blos  Einzelrechte  ohne  die  Befugniß  der
Selbsterweiterung  sind,  so  ist  die  Oberlausttz  auch  nur  Teil  des  einen
Kônigreichs  Sachsen.  Im  Uebrigen  wird  wohl  auch  KMiemand  an
dieser  Staatsteileigenschaft  derselben  zu  zweifeln  wagen.1)  Mit  dieser

)  Aehnliche,  wenn  auch  nicht  völlig  übereinstimmende  Ausführungen  finden
sich  bei  Trieps,  das  Deutsche  Reich  und  die  Deutschen  Bundesstaaten  in  ihren  rechtlichen
  Zeziehungen,  Berlin,  1800.
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        8  6.  Schlußfacit.  59

Ausführung  beanspruche  ich  aber  in  keiner  Weise,  diese  schwierige  Frage,
über  welche  Bücher  geschrieben  werden,  erschöpfend  behandelt  zu  haben.
Für  unseren  ZSweck  genügt  das  Wenige.  Unsere  Unterscheidung  hat
übrigens  den  einen  Fehler,  daß  sie  von  den  Begriffen  staatlichen  Lebens
und  staatlicher  Swecke  als  gegebenen  ausgeht.  Doch  sind  diese  Begriffe
allgemein-menschliche  und  brauchen  darum  von  Juristen  nicht  besonders
entwickelt  zu  werden.  Welche  Swecke  und  Aufgaben  das  staatliche
oder  das  kirchliche  oder  das  kommunale  Leben  ausfüllen,  davon  wird
sich  jeder  im  Großen  und  Ganzen  ein  annäherendes  Bild  machen
können.

Es  erübrigt  nun  noch  zu  bestimmen,  welchen  Mamen  wir  diesem
Staatsteil  beilegen  wollen.  Ich  ziehe  hierzu  die  Analogie  der  Dreu-Hischen
  Drovinzen  heran.1)  Dieselben  erscheinen  einerseits  als  Derwaltungsbezirke,
  andererseits  als  mit  Selbstverwaltungsbefugnissen  ausgestattete
  Alommunen  höherer  Ordnung.  Was  die  erstere  Seite  betrifft,
so  paßt  dieser  Begriff  nicht  völlig  auf  die  Oberlausitz,  weil  sich  ihr
Gebiet  nicht  mit  dem  Derwaltungsbezirke  der  Kreishauptmannschaft
Bautzen  deckt,  vielmehr  nur  einen  Teil  derselben,  wenn  auch  den
größten,  bildet.  Hrinzipaliter  ist  allerdings,  gemäß  der  Urkunde  von
1834,  die  Kreishauptmannschaft  Regierungsbehörde  für  das  Markgrafentum,
  aber  da  dieselbe  auch  erbländisches  Gebiet  in  sich  schließt,
so  tritt  die  Oberlausitz  jedenfalls  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  nicht
sehr  markiert  hervor.  Um  so  mehr  überwiegt  bei  ihr  die  andere  Seite
des  oben  zur  Dergleichung  herangezogenen  Drovinzbegriffs,  nämlich,
daß  sie  eine  mit  Selbstverwaltungsbefugnissen  ausgestattete  Kommune
höherer  Drdnung  ist.  Die  Vertreter  dieser  Nommune  sind  die  Oberlausitzer
  Stände,  welchen,  außer  der  Anteilnahme  an  gewissen  Gesetzen,
auch  eine  Anzahl  Selbstverwaltungsbefugnisse:  Wahl  der  Amtshauptleute,
  Derwaltung  der  Orovinzialbedürfnisse,  gewisser  Anstalten  2c.  zu-1)

  Siehe  Schulze,  Deutsches  Staatsrecht  1881,  1.  Buch  S.  440  folgende.
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        00  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz.

stehen.  Da  nun  auf  diese  Weise  die  Oberlausitz  innerhalb  des  Sächsischen
  Derbandes  als  ein  ganz  eigenartiges  Gebilde  hervortritt,  so
trage  ich  kein  Bedenken,  derselben  den  Mamen  einer  Drovinz  beizulegen,
wenn  auch  die  eine  Seite  des  Begriffs  bei  ihr  nicht  sehr  scharf  entwickelt
  ist.  Indem  ich  diese  Ausdrucksweise  wähle,  befinde  ich  mich  auch
mit  der  Sprache  der  Sächsischen  Gesetzgebung,  welche  stets  Bezeichnungen,
wie:  Drovinzialverfassung,  Drovinzialstände,  Drovinzialstatut  der  DOberlausitz
  wählt,  in  Einklang.  Freilich  ist  die  Rechtsstellung  der  Oberlausitz
nicht,  wie  die  gewöhnlicher  Hrovinzen,  eine  durch  den  Staat  nach
seinem  Gutdünken  diktierte,  sondern  eine  mit  ihr  durch  Dertrag  vereinbarte.
  Es  ist  dies  eine  Folge  ihrer  historischen  Sonderstellung.  Die
Oberlausitz  war  nicht  Staatsteil,  nicht  Drovinz  in  unserem  Sinne.
Um  sie  zu  einer  solchen  zu  machen,  mußte  erst  der  Weg  des  Dertrages
mit  ihr  eingeschlagen  werden.  Moch  mehr:  ihre  Rechtsstellung  kann
nur  im  Wege  des  Kompromisses  mit  ihren  Ständen  geändert  werden.
Es  sind  dies  starke  Abweichungen  von  dem  gewöähnlichen  Hrovinzbegriffe,
  welche  die  Oberlausitz  fast  aus  dem  Rahmen  desselben  heraustreten
  lassen.  Dennoch  hat  das  Staatsrecht  für  solche  Besonderheiten
keine  besondere  Bezeichnung.  Es  bleibt  uns  daher  nichts  übrig,  als
die  Oberlausitz  zwar  als  eine  besonders  bevorzugte,  aber  dennoch  als
eine  Drovinz  zu  bezeichnen.

Ich  schließe  mit  dem  Wunsche,  daß  der  Oberlausitz,  welche  in
guten  und  bösen  Tagen  stets  treu  zu  Sachsen  gehalten  hat,  auch  in
Sukunft  ihre  Rechte  und  ihre  gesonderte  Stellung  erhalten  bleiben  mögen.
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