I.  ZUMSTAND  DER  FRAGE

JELLInEK  hat  in  seiner  Allg.  Staatslehre  die  Forderung  aufgestellt,
  dass  die  historisch-politische  Betrachtungsweise  des
Staates,  die  ihn  als  soziale  Erscheinung  ins  Auge  fasst,  streng
gesondert  bleibe  von  der  juristischen.  Es  ist  die  Ursache  der
verhängnisvollsten  Irrtümer,  dass  man  »die  juristische  Natur
des  Staates  fortwährend  mit  seiner  sozialen  Realität  vermischte
  '.  Damit  bringt  er  vortrefflich  zum  Ausdruck  den
Geist  entschlossener  Einseitigkeit,  der  die  Stärke  der  Staatsrechtswissenschaft
  ausmacht  und  dessen  vornehmster  Vertreter
LAsano  ist.  Aber  selbstverständlich  bleibt  daneben  die  gleichwertige
  Forderung  bestehen,  dass  unsere  juristischen  Begriffe
doch  nichts  anderes  sein  sollen  als  nur  eine  Wiedergabe  jener
sozialen  Tatsachen  in  ihrer  besonderen  Sprache.  Stimmt  es
dazu,  wenn  wir.  das,  was  Heer,  historisch-politisch  redend,
preist  als  »die  Wirklichkeit  der  sittlichen  Idec«,  als  »die  Idee
des  an  und  für  sich  freien  Willens«,  unsererseits  kurzweg
unter  die  Rubrik  bringen  einer:  juristischen  Person?

Herrschender  Brauch  ist  es.  Seit  ALgrecHht  damals  seinen
bekannten  Spruch  getan  hat°),  ist  es  uns  wie  Schuppen  von
den  Augen  gefallen.  Die  älteren  Staatstheorien  sollen  jetzt  nichts
anderes  bedeuten  als  ein  unbewusstes  Sehnen  nach  der  juristischen
  Persönlichkeit  des  Staates  °).  Und  schon  wird  von  der
»Einführung  in  die  Rechtswissenschaft«e  ihren  angehenden
Jüngern  das  innerste  Wesen  des  Staates  klar  gemacht  mit  der
Vorstellung  von  einer  »juristischen  Persönlichkeit  zu  dem

»)  Allg.  Staatslehre  S.  130  ff.,  S.  133.

2)  Götting.  Gel.  Anzeigen  1837,  III.  Ueber  die  geschichtliche  Bedeutung
  dieses  kleinen  Aufsatzes  vgl.  BERNATZIK  in  Archiv  f.  öff.  R.  V
S.  246,  247.

3)  VAN  KRIEKEN,  Ueber  die  sogenannte  organische  Staatstheorie  1875
S.  188.

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