4  Otto  Mayer,

Zwecke,  um  auf  bestimmtem  territorialem  Gebiete  die  Hauptkulturbestrebungen
  der  Menschheit  kraft  eigenen  Rechtes
durchzuführen«.

Eine  zweifellose  Förderung  unserer  Erkenntnis  wäre  freilich
  damit  nur  erreicht,  wenn  der  Begriff  der  juristischen  Person
  selbst  zu  den  festen  Grössen  gehörte.  Leider  können  wir
das  nicht  sagen.  Gerade  sein  Hinüberspielen  in  das  Gebiet
des  öffentlichen  Rechts  scheint  eher  schädlich  darauf
zurückzuwirken.  Man  konnte  ja  auf  mancherlei  Anregungen
rechnen.  Die  bedeutendsten  Erscheinungen  sind  hier  jedenfalls
  Genossenschaftstheorie  und  organische
Staatslehre,  die,  ganz  auf  öffentlichrechtlichen  Anschauungen
  gebaut,  alles  in  ein  grossartiges  Gesamtbild  zusammenfassen.
  Aber  der  Widerspruch,  den  wieder  die  ausgeprägte
Eigenart  dieser  Lehren  hervorruft,  richtet  sich  nur  zu  gern
gegen  die  juristische  Person  überhaupt,  um  diese  dann  mit
der  Wurzel  auszureissen.

Die  französische  Rechtswissenschaft,  die  mit  der
unsrigen  nach  und  nach  wieder  Fühlung  gewinnt,  gibt  hiefür
neuerdings  sehr  beachtenswerte  Belege.  Es  macht  sich  in  ihr
eine  kräftige  Strömung  geltend,  um  die  juristische  Person  zu
verneinen  im  Namen  des  gesunden  Menschenverstandes.  Dabei
  muss  als  abschreckender  Gegensatz  die  deutsche  Lehre
herhalten,  als  deren  Vertreter  man  in  erster  Linie  unsere
ÖOrganologen  nimmt  nebst  dem  einen  oder  anderen,  der  —
nicht  unberechtigterweise  —  ihnen  gleichgeachtet  wird.

Aus  dieser  französischen  Literatur  wäre  zunächst  zu  nennen,
  das  eindrucksvolle  Buch  von  DE  VAREILLES-SOoMMIERES,  les
personnes  morales  1902.  Es  hebt  gleich  in  der  Einleitung  an
mit  einer  Art  feierlichen  Exorzismus  gegen  das  aufdringliche
Volk  der  Personen,  »qui  n’existent  pas«,  und  verspricht  dabei
  eine  Widerlegung  der  deutschen  Lehre,  die  auch  in  Frankreich
  an  Boden  gewinnt,  wonach  die  juristische  Person  gelten
soll  als  »un  &amp;trce  r&amp;el«.  »Les  Gierkistes«  werden  diese:  schlimmen
  Leute  später  genannt  (S.  204).  In  Wahrheit  ist  die  juristische
  Person  nur  eine  besondere  Art,  die  wirklich  in  Frage
kommenden  Menschen  kurz  zu  bezeichnen,  »une  stenographie«e
  (S.  132,  S.  216).  Sie  hat  keinen  »effet  pratique«.
Wenn  man  genauer  zusieht,  ist  alles  doch  nur  ein  Verein,
une  association  (S.  149,  143,  485,  493,  509,  621).  Auch  der