Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  Öff.  Recht.  5

Staat  ist  zuletzt  nichts  anderes  als  ein  Verein  seiner  Bürger:
»l’Etat  cC’est  nous  et  les  biens  de  !’Etat  sont  nos  biens«  (S.  491).

Noch  grösseres  Aufsehen  machte  jüngst  das  zweibändige
Werk  von  L£ox  Ducvir:  P’Elat.  Es  geht  unmittelbar  auf  den
Staat  los;  die  Idee  einer  Staatspersönlichkeit  zu  zerstören,  ist
sein  Hauptzweck.  Denn  diese  ist  nichts  als  Anthropomorphismus
  und  Atavismus,  ein  verwerfliches  Ueberbleibsel  des
Feudalwesens  und  der  absolutistischen  Fürstenmacht  (I  S.  326).
Nebenbei  vernichtet  dann  das  unerbittliche  Mitglied  der  Fakultät
  von  Bordeaux  noch  allerlei  andere  Begriffe,  die  uns
bisher  teuer  waren:  Souveränität  (l  S.  326,  S.  340),  Trennung
der  Gewalten  (S.  437),  Repräsentation  (S.  9,  S.  153),  Eigentum
(S.  210),  Recht  und  Rechtssatz  (S.  98,  100,  119,  409),  Unterschied
  von  Moral  und  Recht  (S.  102),  von  Politik  und  Recht
(S.  119),  von  bürgerlichem  und  öffentlichem  Recht  (S.  107,
268,  369)  u.  s.  w.  Mit  den  deutschen  Theorien,  die  wesentlich
  in  den  Formen  der  ÖOrganologie  erfasst  werden,  geht
Dusvirt  sehr  streng  ins  Gericht.  JELLINEk  namentlich  soll  in
einem  unbewachten  Moment  eingestanden  haben,  dass  es
nichts  damit  sei:  »l’aveu  du  n&amp;eant  de  toutes  ces  doctrines  a
echapp&amp;  A  un  des  d£fenseurs  les  plus  autorises  de  la  personnalit&amp;
  de  I’Etat«e.  Es  soll  das  in  dem  Satz  enthalten  sein  (System
  der  subj.  Rechte  S.  29):  »Hinter  dem  Vertreter  steht  ein
Anderer,  hinter  dem  Organ  nichts«.  Das  ist  freilich  ein  offenbares
  Missverständnis  von  seiten  Ducvits,  und  wenn  wir  es
auch  niemanden  gross  übelnehmen  können,  dass  er  die  Feinheiten
  der  Organlehre  nicht  sofort  versteht,  so  spielt  er  hier
doch  seinen  vermeintlichen  Trumpf  etwas  zu  oft  aus  (TS.  8.
S.  238,  S.  240,  S.  271;  mehr  habe  ich  nicht  notiert).

Aber  was  ist  nun  eigentlich  der  Staat?  Ducuır  verwahrt
sich  zwar  gegen  die  »doctrines  du  droit  naturel«  (S.  100).
Seine  eigenen  Aufstellungen  haben  aber  einen  starken  naturrechtlichen
  Zug.  Die  alles  beherrschende  Idee  ist  die  solidariteE
  sociale,  deren  Wesen  wir  nicht  so  kurz  hier  wiedergeben
  können;  sie  ist  etwas  wie  Gemeinwohl,  öffentliches  Interesse.
  Diese  Idee  der  solidarite  sociale  ist  aber  dann  zugleich
  Rechtsordnung.  Wenn  Dusuiır  von  »la  rögle  de  droits
spricht,  so  meint  er  das  in  diesem  philosophischen  Sinn.  Nun
ist  also  rechtmässig  nur  die  Handlung,  »determin@  par  un
but  conforme  &amp;  la  solidarit&amp;  sociale  ou,  ce  qui  est  la  m&amp;me