6  Otto  Mayer,

chose,  A  la  regle  de  droit«  (S.  172).  Unter  diesem  Gesetz
stehen  auch  les  gouvernants,  die  Machthaber;  also  auch  der
Staat,  »puisque  FEtat  n’existe  que  par  les  gouvernants«  (S.  262).
Diese,  die  durch  die  Rücksicht  auf  das  Gemeinwohl  gebundenen
  Machthaber  sind  es  in  Wahrheit  allein,  was  man  den
Staat  nennt.  Staat  ist  nur,  sun  mot  commodes,  ein  bequemer
  Ausdruck,  um  sie  zu  bezeichnen  (S.  259,  Note  1).  —

Die  Neigung,  den  Kampf  gegen  die  juristische  Person  als
einen  Kanıpf  gegen  die  Führer  der  deutschen  Rechtswissenschaft
  zu  bezeichnen,  besteht  auch  sonst.  GasTon  JEzeE,  in  seinen
  vortrefflichen  Principes  generaux  du  droit  administratif,
S.  8  Note  1,  begrüsst  Ducvıtr  aufs  Wärmste  als  eine  Art  Befreier
  von  den  trügerischen  Theorien  der  überrheinischen
Juristen  und  von  ihren  »constructions  n&amp;bulo-m6taphysiques«  ;
er  vergisst  auch  nicht  als  ganz  spezifisch  deutsch  hervorzuheben
  die  »th&amp;orie  de  l’organicisme«,  wobei  JELLINEK  mit  dem
»Organ,  hinter  dem  nichts  ist«,  abermals  vorgenommen  wird.

Sehr  gern  spielt  auch,  wie  bei  Dusviıt,  der  Gegensatz  des
demokratischen  Gedankens  herein.  So  wendet  sich  BERTHE-LEMyY
  in  dem  Vorwort,  mit  dem  er  freundlicherweise  die
französische  Ausgabe  meines  deutschen  Verwaltungsrechts  begleitete!),
  gegen  die  Auffassung  der  savants  allemands,  wonach
  der  Staat  juristische  Person  irgend  welcher  Art  sei.  Das
ist  ihm  unvereinbar  »mit  den  Ideen  der  französischen  Revolution,
  von  welchen  doch  das  moderne  öffentliche  Recht  ausgegangen
  ist«e.

Neuerdings  ist  auch  Le  Fur,  der  schon  in  seinem  grossen
Werke?)  die  Mängel  unserer  Reichsverfassung  vom  republikanischen
  Standpunkte  aus  klar  gemacht  hat,  uns  mit  einer
Abhandlung  über  die  juristische  Person  des  Staates  in  KonuLers
Zeitschrift  für  Völkerrecht  und  Bundesstaatsrecht  Bd.  IS.  244  ff.
entgegengekommen,  um  die  neue  französische  Lehre  zu  verkünden:
  Die  juristische  Person  des  französischen  Staates  ist
nur  »une  expression  commode  pour  les  40  millions  de  Francaise
(S.  231).  —

Wenn  es  ein  Beweis  fortschrittlicher  Gesinnung  ist,  dass
man  die  juristische  Person  verwirft,  so  sind  wir  keineswegs
so  rückständig  als  unsere  Nachbarn  und  Kollegen  anzuneh-)

  OrTO  MAYFR,  le  droit  adm.  allemand,  Bd.  I  S.  VIff.
2?)  Etat  federal  et  confederation  d’etats  S.  621  ff.