Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  Öff.  Recht.  7

men  scheinen.  Die  allerjüngste  Zeit  hat  uns  wieder  Schriften
geliefert,  die  in  geradezu  überraschender  Weise  die  nämlichen
Bahnen  wandeln  wie  sie,  ohne  dass  eine  Nachahmung  angenommen
  werden  könnte.  Scharfe  Ablehnung  der  ganzen  Organologie,
  Verlegung  des  Schwerpunktes  der  Frage  auf  den
Boden  des  öffentlichen  Rechtes  und  grundsätzlicher  Widerspruch
  gegen  jeden  sachlichen  Wert  des  Begriffs  juristische
Person,  das  ist  das  Gemeinsame.

Zu  nennen  ist  hier  vor  allen  E.  Hörper,  Natürliche  und
juristische  Personen  1905.  Auch  für  ihn  ist  die  juristische
Person  keine  Person  (S.  340);  wirkliche  Subjekte  des  Vermögens
  sind  vielmehr  immer  nur  wirkliche  Menschen.  Ausnalımsweise
  ist  es  eine  einfache  Gesellschaft  von  solchen  (bei
segoistischen«  Vereinen),  sonst  sind  es  durchweg  Amtsträger
(Mitglieder  eines  »altruistischen«  Vereins,  Stiftungsvorstände,
Gemeindevertreter,  Staatsbeanıte,  Monarchen).  HöLper  hat
im  Arch.  f.  öff.  R.  XXI  S.  310  mit  Recht  betont,  dass  der
Amtsbegriff  »ganz  und  gar  dem  Öffentlichen  Recht  zugehöre«.
Die  Frage  ist  nur,  ob  das  öffentliche  Recht  ihn  in  dem  ganzen
Umfang  übernehmen  kann,  den  er  ihm  gibt;  davon  soll  aber
hier  nicht  gehandelt  werden.  Das  öffentliche  Amt  bedeutet
nach  Hörper  jede  dem  Subjekt  nicht  um  seiner  selbst  willen
zukommende,  sondern  zum  Besten  anderer  zu  verwendende
Macht  (S.  102).  Aehnlich  ersetzt  ja  auch  Duscvır  die  juristische
  Person  durch  die  Gebundenheit  des  Gewalthabers  an  die
Regeln  der  solidarit@€  sociale.  Nun  wird  freilich  auch  bei
HöLver  das  »Amtsvermögen«  behandelt,  »wie  wenn  es  das
Vermögen  eines  von  jedem  wirklich  existierenden  Menschen
verschiedenen  und  durch  die  Amtsträger  vertretenen  Menschen
wäre«.  Aber  diese  Vorstellung  ist  nichts  als  »ein  technisches
Hilfsmittel«,  seine  Metapher«  (S.  206)  —  »un  mot  commodes,
wie  es  Ducuit  ausdrückt;  die  Uebereinstimmung  ist  nicht  zu
verkennen.  —

Hörnpers  Buch  fand  sofort  einen  Widerhall  in  der  Schrift
von  Bixper,  das  Problem  der  juristischen  Persönlichkeit  1907.
In  Bezug  auf  die  Stiftung  schliesst  er  sich  vorbehaltslos
Hörner  an:  es  ist  »nicht  private,  sondern  amtliche  Macht«e,
in  der  das  Stiftungsvermögen  steht  (S.  132).  Für  die  Körperschaft
  aber,  mit  Einschluss  auch  des  »altruistischen«  Vereins
wird  einfach  Gesellschaft  und  Gesamteigentum  der  Mitglie-