8  Otto  Mayer,

der  angenonımen  (S.  107).  Also,  um  unseren  Vergleich  durchzuführen:
  halb  Ducvıt,  halb  vE  VAREILLES-SOMMIERES.  Und
wiederum  erweist  sich  als  treibende  Kraft  das  Bedürfnis,  loszukommen
  von  der  »mystischen«  Gesamtperson  mit  ihren
Fiktionen,  Personifikationen  und  »Organisierungen«,  von  der
ganzen  »Frage  nach  ihrer  Begreiflichkeit«  (S.  115),  und  führt
die  Untersuchung  zu  dem  Ergebnis,  dass  die  juristische  Person
  nichts  ist  als  sein  Bild,  in  dem  wir  den  Inhalt  der  verschiedenartigsten
  Relationen  zusammenfassen«  (S.  144).  —

Wenn  man  dem  Begriff  der  juristischen  Person  einen
sachlichen  Wert  abspricht,  verliert  er  von  selbst  auch  die  feste
Begrenzbarkeit  seines  Anwendungsgebiets.  Handelt  es  sich
nur  um  ein  mot  commode,  so  ist  es  Geschmackssache,  wie
weit  man  eine  solche  Bezeichnungsweise  bequem  findet.  Das
ist  bei  den  französischen  Gelehrten  so.  Bei  Bınvper  tritt  es
in  Zusammenhang  mit  seiner  besonderen  Auffassung  von  der
Persönlichkeit,  die  überhaupt  »keine  konstante  Grössex  sein
soll.  Demgemäss  kann  auch  die  juristische  Person  mehr  oder
weniger  vorhanden  sein  (S.  145);  die  Fälle  von  »Einrichtungen«,
  die  bildlich  als  Personen  bezeichnet  werden,  »unterscheiden
  sich  von  einander  nur  durch  das  grössere  oder
geringere  Mass  der  Anschaulichkeit«  des  gebrauchten
Bildes.  Hörver  kennt  gleichfalls  Uebergänge,  stärkere  und
schwächere  Arten.  Auch  die  einfache  Gesellschaft  z.  B.  wirkt
ja  nach  aussen:  »daher  ist  jede  Gesellschaft  mit  Gesellschaftsvermögen
  eine  juristische  Person  im  weiteren
Sinn  des  Wortes,  wenngleich  sie  nicht  eine  juristische
Person  im  engeren  Sinne  ist«  (S.  327).  Das  ist  nur
folgerichtig.

Aber  von  ganz  anderer  Bedeutung  ist  es,  dass  in  der
gleichen  Weise  gesprochen  wird  auch  ausserhalb  des  Kreises
grundsätzlich  verneinender  Geister,  bei  solchen  Schriftstellern,
für  welche  die  juristische  Person  noch  immer  nicht  bloss  eine
Redeweise  ist,  sondern  ein  wirksames  Rechtsgebilde  Wir
finden  die  nämlichen  Abstufungen  und  ganz  verwandte  Ausdrucksreihen,
  wie  die  soeben  erwähnten,  sehr  häufig  auch  da,
wo  diese  Voraussetzungen  zutreffen.

so  soll  nach  Unser?)  die  »Gesellschaft  mit  kollektiver
Personeneinheit«  eine  Rechtssubjektivität  besitzen  von  ähn-—

  sr  [uno

1)  System  des  österreich.  Priv.-Rechts  I  S  43.