Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  Öff.  Recht.  y

licher  Art  wie  die  der  Korporation:  »nur  ist  die  Existenz  dieser
selbständigen  besonderen  Rechtssubjektivität  in  dem  einen
Falle  eine  wirkliche,  materielle,  in  dem  andern  eine  bloss
scheinbare  formellee.  —  Stosse  !)  lässt  neben  den  gewöhnlichen
  juristischen  Personen  die  Gesamthandsverbände  zwar
nicht  »als  juristische  Personen  erscheinene,  wohl  aber  »wie
solche  gelten.  —  Meurer’)  stellt  neben  die  »rechtsfähigen
Verbände«  die  Gesellschaften  »mit  formeller  Rechtsfähigkeite«.
Juristische  Person  ist  »der  Ausdruck  für  die  einer  Vielheit  durch
das  Recht  zu  Teil  gewordenen  Einheitsbehandlung,  also  eine
Fiktione.  Beschränkt  sich  das,  wie  bei  den  Gesellschaften  mit
formeller  Rechtsfähigkeit  auf  das  Verhältnis  nach  aussen,  so
muss  man  sagen,  dass  eine  solche  Vereinigung,  »wenn  sie
auclı  kraft  gesetzlicher  Normierung  nach  aussen  wie  eine
juristische  Person  funktioniert,  doch  keine  juristische
Person  ist«e.  Eine  fingierte  Fiktion  also;  das  mag  geeignet
sein,  den  Stärkeunterschied  besonders  deutlich  zu  machen.  —
Bei  Gierke°)  finden  sich  neben  der  juristischen  Persönlichkeit,
  wie  sie  als  »volle  Verbandspersönlichkeit«  erscheint,
auch  sunvollkommene  Persönlichkeiten«,  Subjekte  von
Rechten  und  Pflichten  ohne  »eigene  gemeinheitliche  Rechtsfähigkeit«e.


Es  gibt  also  auch  für  die  Lehre  von  der  echten  juristischen
  Person  tatsächlich  hier  in  der  Wirklichkeit  des
Rechts  eine  Stufenfolge  verwandter  Erscheinungen.
  Dass  aber  die  für  sie  daraus  erwachsende  Aufgabe
  gar  nicht  so  leicht  ist,  nämlich  alles,  was  nun  nicht  mehr
juristische  Person  sein  soll,  rechtlich  von  dieser  fern  zu  halten,
  das  bezeugen  die  mehr  oder  weniger  unglücklichen  \Wortbildungen,
  mit  welchen,  wie  wir  sehen,  diese  Absicht  zum
Ausdruck  gebracht  wird:  sie  laufen  alle  auf  irgend  eine  Halbheit
  hinaus.

Da  tritt  nun  freilich  die  so  einflussreich  gewordene  G  enossenschaftstheorie
  dazwischen,  um  mit  einem  Schlage
alle  Sorge  zu  lösen:  sie  verneint  nicht,  sondern  betont  in  der
juristischen  Person  vorhandene  Realitäten,  worin  sie  die  alte
Lehre  ja  sogar  weit  überbietet;  sie  erspart  aber  auch  die  Not-!)

  Deutsches  Priv.-Recht  Il  S.  65.
?)  Die  juristischen  Personen  nach  deutschem  Reichsrecht  1901  S.  79  fl.
»)  Die  Genossenschaftstheorie  und  die  deutsche  Rechtsprechung  S.  171.