10  Otto  Mayer,

wendigkeit  strenger  Scheidung  gegenüber  den  Mannigfaltigkeiten,
  die  auch  sie  sehr  wohl  neben  der  juristischen  Person
bemerkt,  indem  sie  alles  unter  den  weiten  Mantel  ihres  Grundgedankens
  nimmt.  Für  sie  stehen  alle  diese  Erscheinungen  nicht
schroff  getrennt  wie  Ja  und  Nein;  von  der  losest  verbundenen
  Vielheit  führen  allmähliche  Uebergänge  bis  zur  starrsten
Einheit.  Hier  wird,  wie  GrErKE?)  sagt,  »die  Kluft,  die  im  römischen
  Rechte  zwischen  Gemeinheit  und  Gemeinschaft  gähnt,
durch  eine  Fülle  von  Zwischengebilden  ausgefüllte.  Ist  die
Genossenschaftstheorie  nach  Gierkes  Zeugnis  jetzt  mehr  als
früher  bestrebt,  körperschaftliche  mit  selbständiger  Verbandsperson
  ausgestattete  Gebilde  von  der  gesellschaftlichen  Vereinigung
  »durch  einen  scharfen  begrifflichen  Einschnitt  zu
sondern«?),  so  würde  sie  sich  selbst  verleugnen,  wenn  sie
nicht  den  Vorbehalt  machte,  diese  Grenze  nicht  allzu  ängstlich
  zu  respektieren.  Für  sie  muss  immer  wieder  durchschlagen
  »die  nun  doch  einmal  durch  keinen  juristischen  Machtspruch
  wegzuschaffende  innere  Verwandtschaft  zwischen  Gebilden
  diesseits  und  jenseits  der  trennenden  Grenze«?).

Es  bestünde  eine  empfindliche  Lücke,  wenn  diese  Art,
die  Dinge  zu  betrachten,  nicht  vertreten  wäre;  sie  ist  ja  auch
überaus  anregend  und  schwungvoll.  Nur  muss  es  daneben
auch  Juristen  geben,  die  das  minder  dankbare  Geschäft  betreiben,
  solche  Machtsprüche  dennoch  formen  zu  wollen.
Denn  die  Begriffe,  deren  das  juristische  Handwerk
bedarf,  sind  von  dieser  Art  und  müssen  es  sein.  Sie  meistern
die  Wirklichkeit  des  Lebens  und  zwingen  sie  in  ihre  Formeln,
schneiden  scharf  ab,  was  nicht  darin  enthalten  sein  soll,  mag
es  »innerlich«  noch  so  sehr  dazu  gehören,  und  geben  auf
solche  Weise  der  Handhabung  des  Rechts  jenes  eherne  Gleichmass,
  auf  dem  für  das  Gemeinwesen  der  Segen  des  Rechts
beruht.  Ueber  die  Grenzen,  die  so  gezogen  sind,  wird  nicht
mehr  gewechselt.  Darf  es  doch  geschehen,  so  ist  der  Begriff
noch  nicht  fertig  und  es  muss  noch  gearbeitet  werden,  ihn
tauglich  zu  machen  zum  Baustein  für  das  Haus  des  Rechts.

Wir  kommen  also  auch,  wollen  wir  anders  an  dem  altgewohnten
  Institute  festhalten,  um  die  Aufgabe  nicht  herum,

ı)  Deutsches  Privatrecht  1  S.  480.
2)a.a.  0.8.  481.
2)  2.2.  0.  S.  482.