Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  dff.  Recht.  11

einen  geschlossenen  Begriff  der  juristischen  Person  zu  suchen.

Wenn  es  einen  derartigen  Begriff  gibt,  so  werden  wir  von
ihm  allerdings  erwarten  dürfen,  dass  er  bescheidener  sein  und
sich  mit  einem  engeren  Gebiet  begnügen  wird,  als  das,
welches  ihm  in  lufligerer  Gestalt  offen  stünde.  Für  dieses  Gebiet
  muss  er  aber  jedesmal,  wo  er  sich  verwirklicht  findet,
eine  bestimmte  rechtliche  Kraft  und  Bedeutung
haben;  sonst  wäre  es  eben  keine  juristische  Person,  sondern
  eine  poetische,  metaphorische,  metaphysische  oder  sonst
etwas.

Und  dann  darf  dieses  Juristische  doch  auch  nicht  irgend
etwas  Juristisches  sein,  sondern  muss  eine  Einrichtung  vorstellen,
  von  der  der  Name  Person  vernünfligerweise  gebraucht
  werden  mag.

Die  Frage,  die  uns  angelegen  ist,  geht  vor  allem  nach
der  Persönlichkeit  des  Staates.  Es  wäre  aber  gewiss  verkehrt,
  wollten  wir  damit  anfangen,  dass  wir  den  ınassgebenden
  Begriff  am  Staate  suchen.  Seit  wann  ist  der  überhaupt
erst  juristische  Person  geworden?  Sondern  der  Boden,  auf
dem  unser  Begriff  gewachsen  ist,  ist  zweifellos  das  Zivilrecht
und  zwar  die  zivilrechtliche  Körperschaft,  der  rechtsfähige
Verein.  Erst  wenn  man  sich  hier  klar  geworden  ist,  was  eine
echte  und  gerechte  juristische  Person  sei,  mag  man  mit  dem
gewonnenen  Massstab  hinübergehen  zum  Staat  und  ins  öffentliche
  Recht  und  sehen,  was  man  dort  etwa  finden  mag,  das
darunter  passt.  Soweit  haben  wir  dann  auch  dort  juristische
Personen.  Soweit  nicht,  nicht.

II.  DASENTSCHEIDENDE  MERKMATL.

In  der  stumpfen  Masse  geschmolzenen  Erzes  leuchtet
manchmal  ein  merkwürdiger  Schein  auf,  den  man  »Silber.
blick«  nennt.  Den  »Silberblick  des  Rechts«  müssen  wir  wahrzunehmen
  wissen,  hat  ein  alter  rheinischer  Gerichtspräsideni
einmal  gesagt.  Er  meinte  das  als  eine  Forderung  an  die  Praktiker.
  Es  gibt  aber  auch  in  der  Theorie  etwas  Entsprechendes.
  Und  bei  keinem  tritt  heutzutage  diese  Gabe  glänzender
hervor  als  bei  Lasann.  Das  zeigt  sich  selbst  da,  wo  er  ein
Problem  scheinbar  nur  gelegentlich  berührt,  wie  das  bezüglich
  des  unsrigen  geschehen  ist  in  seinen  »Beiträgen  zur  Dogmatik
  der  Handelsgesellschaften:,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Handels-