12  Otto  Mayer,

recht  Bd.  XXX  S.469  ff.  Was  er  dort  sagt,  mag  uns  als  Ausgangspunkt
  und  Grundlage  dienen.

Laganp  stellt  hintereinander  drei  Sätze  auf:  »Eine  juristische
  Person  kann  Vermögen  haben,  eine  Gesellschaft  nicht«
(S.  497).  Das  ist  das  allein  Entscheidende,  meint  er,  aber  es
gibt  kein  sicheres  Unterscheidungsmerkmal;  denn  auch  das
gemeinschaftliche  Vermögen  der  Gesellschafter  kann  tatsächlich
  so  aussehen.  Das  Kriterium  liefert  erst  das  Passivvermögen:
  »Eine  juristische  Person  kann  Schulden  haben,  eine
Gesellschaft  nicht«  (S.  498).  Und  zwar  bedeutet  dieses  »Schulden
  haben«,  dass  die  Schulden  nur  den  Verein  treffen,  nicht
die  Mitglieder.  Daraus  folgt  der  dritte  Satz:  »Die  juristische
Persönlichkeit  des  Vereins  wird  also  erkennbar  in  der  Nichthaftung
  der  Mitglieder  für  die  Vereinsschulden«  (S.  500).

Man  hat  dagegen  eingewendet:  es  stünde  nichts  im  Wege,
dass  gleichwohl  auch  die  Mitglieder  mit  verpflichtet  würden,
als  »Nebenschuldner«,  mit  »sekundärer  Haftung«,  kraft  Gesetzes
  oder  nach  besonderer  Uebernahme’).  Allein  hier  wird
sich  die  Haftung  doch  genügend  als  besondere  Zutat  erkennbar
  machen,  und  deshalb  bleibt  das  Merkmal  selbst  unbeeinträchtigt?).
  BEKKER?)  aber  bemerkt  noch  weiter:  »Die  Definition
  ist  trefflich  erfunden,  offene  Handelsgesellschaft  und
wirtschaftliche  Genossenschaft  aus  dem  Kreise  der  juristischen
Person  auszuschliessen.  Da  keine  Regel  existiert,  welche  Momente
  in  die  Definition  aufzunehmen  seien,  welche  nicht,  so
kann  niemand  LAsanp  wehren,  an  dieser  Definition  festzuhalten;
  wiederum  aber  kann  er  niemand  zwingen,  dieselbe
anzunehmen«.  Das  Letztere  wird  freilich  das  gemeine  Los
menschlicher  Definierungsversuche  sein,  unter  welchem  LaA-BAND
  nicht  allein  steht.  Richtig  ist,  dass  sein  Unterscheidungsmerkmal
  zugespitzt  ist  auf  offene  Handelssesellschaft  einerseits,
Aktiengesellschaft  anderseits;  es  handelt  sich  eben  um  einen
»Beitrag  zur  Dogmatik  der  Handelsgesellschaften«.  Vor  allem
aber  scheint  mir  BEkkzrs  Bemerkung  daneben  zu  gehen,  wenn
sie  sich  richtet  gegen  eine  Definition,  gegen  eine  Bestimmung

.

1)  Eccıus  in  Zeitschr.  f.  Hand.-Recht,  Bd.  XXXILS.  7  und  8;  BEKKER,
Pandekten  I  S.  217;  REGELSBERGER,  Pandekten  I  S.  316.

?)  In  diesem  Sinne  hatte  Lavann  sich  gegen  den  Kinwand  auch  schon
vorgesehen:  a.  a.  O.  S.  498  Note  28.
s)  Pandekten  I  S.  217.