Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  13

des  Begriffs  der  juristischen  Person,  die  Lasanp  mit  dieser
Formel  hätte  geben  wollen.  Er  sagt  nur,  woran  die  juristische
Person  des  Vereins  erkennbar  wird,  wann  bei  einer  Vereinigung
  anzunehmen  ist,  dass  sie  juristische  Person  sei.  Das
entscheidende  Merkmal,  die  Nichthaftung  der  Mitglieder  ist
natürlich  nicht  selbst  die  juristische  Person,  die  Nichthaftung
ist  derrechtliche  Erfolg,  der  durch  die  Einrichtung
einer  juristischen  Person  erreicht  werden  soll;  er  ist  nur
durch  diese  möglich,  also  muss  überall,  wo  dieser  Erfolg  erreicht
  dasteht,  eine  juristische  Person  gegeben  sein.  Sie  ist
bei  den  Handelsgesellschaften  das  ausschliessliche  Mittel,
diesen  Erfolg  zu  ermöglichen.

Damit  ist  selbstverständlich  offen  gelassen,  dass  die  gleiche
Einrichtung  auch  ausserhalb  des  Bereiches  der  Handelsgesellschaften
  zur  Verwendung  kommen  mag,  und  namentlich  auch,
dass  sie  alsdann  das  Mittel  sein  kann,  um  andere  Zwecke
zu  erreichen.  Dann  bleibt  die  Einrichtung  ihrem  Begriff  und
Wesen  nach  dieselbe;  das  Lasanpsche  Merkmal  ist  nur  für
diese  Fälle  nicht  gegeben,  hat  nicht  dafür  gegeben  werden
sollen.

Lasanp  lässt  uns  gleichwohl  auch  diesen  weiteren  Weg
nicht  unausgerüstet  gehen.  Denn  gerade  durch  den  Zusammenhang
  mit  dem  so  stark  betonten  Zweck  hat  bei  ihm  auch  das
Mittel  dazu,  die  juristische  Person  selbst  ein  entsprechend
scharfes  Gepräge  bekommen.  Das  Rechtsgebilde  ist  geboren
mit  der  kräftigen  Farbe  dieses  Zweckes  und  muss  daran  wieder
  zu  erkennen  sein,  wo  auch  es  sonst  noch  erscheinen  mag,
oder  es  ist  nicht  mehr  es  selbst.  Lasanp  hat  gerade  diese
Seite  der  Sache  auf  das  Angelegentlichste  hervorgehoben.  Die
Gesellschaft,  sagt  er,  betreibt  ein  Handelsgeschäft;  die  Haftung
der  Mitglieder  für  die  Geschäftsschulden  soll  ausgeschlossen
sein.  Dann  »muss  auch  das  aktive  Verimögen  dem  Verein
selbständig  zustehen.  Es  wäre  widersinnig  und  ein  wirtschaftlich
  unmöglicher  (nach  bestehender  Rechtsordnung  auch  rechtlich
  unmöglicher)  Zustand,  wenn  die  Passiva  der  Gesamtheit,
  die  Aktiva  den  Einzelnen  zufielen.  ....  Aktiva  und  Passiva
  bilden  zusammen  das  Vermögen.  ....  Die  Befreiung
der  Mitglieder  von  der  Haftung  für  die  Schulden
  des  Vereins  hatihre  Kehrseite  daran,  dass
ihnen  das  aktive  Vermögen  nicht  gehört  und