14  Otto  Mayer,

dass  auch  Fürsorge  dafür  getroffen  wird,  dass  sie  es  den
Zwecken  des  Vereins  nicht  entziehen,  es  insbesondere
nicht  fürihre  privaten  Vermögensinteressen
verwenden  oder  nach  Belieben  durch  einen  Beschluss
untersich  verteilen  können«  fa.  a.0O.  S.499).  Das,
was  Lapanp  hier  schildert,  ist  immer  noch  nicht  die  juristische
Person  selbst.  Aber  es  ist  der  entscheidende  Schritt,  der  zu
ihr  führen  muss  und  allein  zu  ihr  führt.  Deshalb  kommt
alles  darauf  an,  dass  er  nicht  zu  leicht  genommen  werde.

Die  Tragweite  des  Geforderten  ist  unzulänglich  wiedergegeben,
  wenn  man  sich  mit  Lasaxos  äusserlichem  Merkmal
begnügen  und  in  den  Aktienvereinen  nichts  anderes  finden
will,  »als  Gesellschaften,  bei  denen  nicht  nur  für  einzelne,
sondern  für  alle  Gesellschafter  die  Möglichkeit  von  Verlust
oder  das  Risiko  begrenzt  ist«').  Zunächst  vollzieht  sich  noch
die  »Kehrseite«e  der  Befreiung  der  Mitglieder  von  der  Haftung:
  die  Lösung  des  Vermögens  vonihrer  Person.
  Das  ist  die  Kehrseite  zu  Gunsten  derer,  denen  gegenüber
  eben  jene  Befreiung  von  der  Haftung  wirkt:  zu  Gunsten
der  Gläubiger  des  Vereinsunternehmens.  Ihnen  soll  dadurch
ein  Erfolg  und  Ausgleich  bereitet  werden:  das  Vermögen,  das
ihnen  haftet,  wird  ilınen  sicher  gestellt  vor  eigensüchtigen
Zugriffen  der  Vereinsmitglieder,  wie  Lasann  sie  schildert,  und
zugleich  vor  deren  Privatgläubigern.  Dem  entspricht  aber
auch  nur  eine  Loslösung  unzweideutigen  Rechts:  die  MitgliedermüssenaufhörenSubjektediesesVer-

  zu  sein.

Darum  muss  hier  ferngehalten  werden  alles,  was  darauf
ausgcht,  die  geforderte  Entschiedenheit  dieser  Trennung
wieder  zu  zerstören,  indem  man  sie  nur  gewissermassen  und
verhältnismässig  gelten  lässt.  In  diesem  Punkte  wenigstens
darf  man  nicht  mit  BEkker  sagen:  wer  will  mich  zwingen,
Laganps  Ideen  anzunehmen?  Hier  zwingt  die  Logik.

So  ist  es  z.  B.  unrichtig  gedacht,  wenn  Jorry  von
dem  Rechtsinstitut  der  Aktiengesellschaft  behauptet,  dass  die
Teilnehmer  »formell  durch  es  als  Einheit  erscheinen,
formell  ganz  so  behandelt  werden,  als  bildeten  sie  ein  besonderes
  selbständiges  Rechtssubjekt,  während  materiell

.—

°)  Zeitschr.  f.  deutsches  Recht,  Bd.  XI  S.  314.