Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  15

nur  sie  selbst  berechtigt  und  verpflichtet  sind  und  ein  von
ihnen  verschiedenes  Subjekt  für  die  gesellschaftlichen  Rechtsverhältnisse
  nicht  existierte.  Es  kommt  im  Gegenteil  alles
darauf  an,  dass  den  Aktionären  das  Vermögen  nicht  gehört,
nicht  formell  und  nicht  materiell.  Die  Verfassung  der  Aktiengesellschaft
  sichert  ihnen  gewisse  Vorteile  in  Verwaltung  und
Nutzung  dieses  fremden  Vermögens;  wirtschaftlich  kommt
es  ihnen  zu  gute.  Will  man  das  eine  »materielle  Berechtigung«
nennen,  so  ist  das  ebenso  richtig,  wie  wenn  man  sagt:  das
übermässig  mit  Hypotheken  belastete  Haus  »gehört«  den  Gläubigern.
  Das  ist  Zeitungssprache.  Für  uns  ist  das  wertlos;
wer  nur  in  diesem  Sinn  das  Rechtssubjekt  für  die  in  Frage
stehenden  Rechtsverhältnisse  ist,  der  ist  juristisch  nicht
das  Rechtssubjekt  dafür.

Ebenso  falsch  Sarkowskı').  Er  fängt  erst  ganz  zutreffend
an:  »Ueberall,  wo  mehrere  Personen  durch  Absonderung
von  Stücken  aus  ihrem  Vermögen  ein  neues  einheitliches
Vermögen  bilden,  welches  als  ein  von  ihrem  eigenen  Vermögen
  getrenntes,  verschiedenes,  selbständiges  rechtlich  anerkannt
  wird,  da  haben  wir  heutzutage  mit  dem  Begriffe  der
juristischen  Person  zu  tun«  (S.  66).  Aber  dann  geht  es  weiter:
Die  mehreren  Personen  sind  doch  nur  »nach  aussen  ein  Rechtssubjekt

  ...  Die  juristische  Person  eines  Personenvereines
betrifft  nur  sein  Erscheinen  nach  aussen  ...  Alle  inneren

Verhältnisse  sind  für  die  juristische  Person  gleichgültige  (S.  67).
Gerade  das  Umgekehrte  muss  wahr  sein:  mit  den  inneren
Verhältnissen  fängt  für  die  juristische  Person  alles  an.  Denn
dass  das  Vereinsvermögen  von  den  Vereinsmitgliedern  rechtlich
  losgelöst  ist,  ihnen  nicht  gehören  soll,  das  ist  doch  ganz
und  gar  inneres  Verhältnis.  Und  gerade  darauf  kommt  es
an,  wenn  eine  juristische  Person  eingerichtet  werden  soll.

Unzulässig  ist  es  deshalb  auch,  von  juristischen  Personen
zu  sprechen,  die  diese  wesentliche  Voraussetzung  nicht  haben.
Alle  die  uneigentlichen,  unvollkommenen,  halben  oder  verhältnismässigen
  juristischen  Personen,  wie  man  sie  der  guten
Ordnung  halber  einfügen  zu  müssen  glaubt  (oben  S.  9),  sind
einfach  keine  juristischen  Personen.

Meurer?)  vereinigt  zwei  verhängnisvolle  Epitheta,  wenn

\  „  Zur  Lehre  von  den  juristischen  Personen  1862  S.  66  ff.
2)  Die  juristischen  Personen  nach  deutschem  Reichsrecht  S.  79  ff.