16  Otto  Mayer,

er  von  Gesellschaften  mit  »formeller«  Rechtsfähigkeit  spricht,
die  nur  »nach  aussen«  wie  eine  juristische  Person  fungieren,
während  nach  innen  das  Gesellschaftsprinzip  entscheidet  (S.119).
Er  hat  recht  zu  sagen,  dass  dies  juristische  Personen  gleichwohl
  nicht  sind;  wozu  dann  das  Spiel  mit  dem  Wort?  Seine
Auffassung  von  der  echten  juristischen  Person  bewegt  sich
dafür  vollkommen  in  der  richtigen  Bahn,  wenn  er  hervorhebt,
dass  sie  »ganz  wie  eine  Einheit  funktioniert,  also  nach
innen  und  nach  aussen  wie  eine  physische  Person  behandelt
  wird«  (S.  50),  »ein  von  ihren  Mitgliedern  verschiedenes
  Subjekt  von  Rechten  und  Pflichten«  (S.  131).

Ebenso  macht  Unser!)  die  Halbheiten,  auf  die  er  sich
zuerst  eingelassen  hat  mit  den  Abstufungen  formell  und
materiell,  nachher  wieder  gut  durch  desto  klarere  Hervorhebung
  dessen,  was  das  Wesen  der  juristischen  Person  begründet:
  »die  irdischen  Güter,  sagt  er,  welche  zur  Verteilung
unter  die  Einzelnen  bestimmt  sind,  werden  diesen  entzogen
  und  dem  vom  Rechte  künstlich  geschaffenen  Subjekte
beigelegt«  (S.  314).  »Das  Vermögen  wird  den  einzelnen  natürlichen
  Personen  gänzlich  entzogen  und.als  Mittelpunkt
desselben  ein  Subjekt...  künstlich  geschaffen«  (S.  315).  »Bei
der  Korporation  ist  das  Subjekt  der  einzelnen  Rechte  ein  von
den  jeweiligen  einzelnen  Mitgliedern  gänzlich  verschiedenes,
  dieselben  verdrängendes  Subjekte«  (S.  328).
Kurz  und  bündig  findet  sich  der  entscheidende  Gedanke  ausgesprochen
  bei  RümeLın?):  »Mit  der  Annahme  der  juristischen
Person  ist  zunächst  die  Loslösung  des  Vermögens
  von  den  beteiligten  Menschen  statulert«.
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Ich  sagte:  diese  Lösung  des  Vermögens  ist  immer  noch
nicht  die  juristische  Person  selbst.  Aber  sie  steht  damit  vor
der  Türe  und  muss  eintreten.

Denn  dieses  rechtlich  gesonderte  Vermögen  soll  ja  nicht
ausser  Verkehr  bleiben;  sonst  wäre  das  einfachste,  man
versenkte  es  ins  Meer.  Es  soll  im  Gegenteil  recht  lebhaft  im
Verkehr  zur  Geltung  gebracht  werden,  arbeiten  und  Nutz
tragen.  Nun  ist  aber  dieser  Verkehr  von  der  Rechtsordnung
so  eingerichtet,  dass  er  nur  zwischen  Rechtssubjek--

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Bu  System  des  Österreich.  Privat.-Rechts  I  8  43.
?\  Methodisches  über  die  juristischen  Personen  S.  63.