Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  17

ten  vor  sich  geht,  an  die  jeder  Vermögenskreis  und  alles
dazu  gehörige  Vermögensrecht  geknüpft  ist,  die  mit  Wirkung
für  ihr  Vermögen  selbst  handeln  oder  durch  ihre  geordneten
Vertreter  handeln,  und  denen  gegenüber  mit  Wirkung  auf
dieses  Vermögen  gehandelt  wird.  Der  Mensch  ist  für  uns  das
natürliche  Rechtssubjekt;  er  besitzt  selbstverständlich  Persönlichkeit.
  Zwischen  solchen  Rechtssubjekten  können  Vermögen
und  Teile  davon  wechseln.  Aber  in  unserem  Falle  wird  das
Vermögen  nicht  von  seinen  Rechtssubjekten  losgelöst,  um
sofort  mit  einem  anderen  schon  vorhandenen  lechtssubjekte
  in  derselben  Weise  wieder  verbunden  zu  werden.
\Wenn  also  die  Rechtsordnung  diese  Loslösung  des  Vermögens
und  sein  Verbleiben  im  Rechtsverkehr  zulassen  will,  so  muss
sie  einen  angemessenen  Ersatz  für  das  verlorene  Rechtssubjekt
  anderweit  schaffen  oder  zu  schaffen  gestatten.  Die  Einrichtung,
  die  den  Ersatz  vorstellt,  ist  die  juristische
Person.  Es  soll  danach  alles  so  behandelt  werden,  als
wäre  für  dieses  Vermögen  ein  besonderes  Rechtssubjekt  da?).
Wäre  bestimmt  worden,  es  solle  so  angesehen  sein,  als
wäre  ein  wirklicher  Mensch  da,  wo  keiner  ist,  so  wäre  das
eine  Fiktion;  denn  über  die  Natur  ist  die  Rechtsordnung
nicht  Meisterin.  Wohl  aber  ist  sie  Meisterin  zu  bestimmen,
was  vor  ihr  als  Rechtssubjekt  gelten  soll.  Wenn  sie  sagt:
das  soll  so  behandelt  werden,  als  wäre  es  eines,  so
hat  das  den  gleichen  Wert,  als  wenn  sie  sagt:  das  ist  eines.
Insofern  ist  die  jurislische  Person  für  den  Juristen  eine  Wirklichkeit;
  für  andere  auch,  sie  schen  sie  nur  nicht).

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")  GIERKE,  deutsch.  Priv.-Recht  I  S.  465  sagt  von  den  „Theorien  die
jede  Verbandspersönlichkeit  streichen“,  also  insbesondere  an  seine  „reale
Verbandspersönlichkeit“*  nicht  glauben,  sie  wollten  zum  Teil  „den  in  Wirklichkeit
  leeren  Platz  des  Subjektes  mit  irgend  einem  um  der  Rechtstechnik
willen  kKonstruierten  Träger  besetzen“.  Was  wirklich  vorgeht,  ist  damit
trefflich  zum  Ausdruck  gebracht;  nur  ist  der,  welcher  hier  „will“,  nicht
eine  beliebige  Theorie,  sondern  die  Rechtsordnung  selbst.

®)  BÖHLAU,  Rechtssubjekt  und  Personenrolle  1871  legt  selır  starkes  Gewicht
  auf  dieses  „nur  so  behandelt  werden“,  „eine  Personenrolle  spielen“.
Das  ist  richtig  ausgedrückt,  darf  aber  auch  niclıt  überschätzt  werden  in
seiner  Tragweite:  sofern  das  nach  dem  Willen  der  Rechtsordnung  so  geschieht,
  läuft  die  Sache  ganz  auf  die  nämliche  juristische  Wirklichkeit
lnnaus  wie  die  Fiktion.  Man  wird  also  MEURER  zustimmen  miissen,  wenn
er  solche  „Behandlung“  durch  das  Recht  und  die  Fiktion,  soweit  es  auf

Abhandlungen  für  Laband.  2