18  Otto  Mayer,

In  der  Geschichte  der  juristischen  Person  ist  keine  Lehre
so  wichtig  geworden  wie  die  von  ihrer  Fiktionsnatur.
Sie  hat  nach  dem  Gesagten  den  Ausdruck  zu  stark  gewählt.
Unter  Umständen  kann  gerade  in  einem  solchen  Missgriff
ein  gewisses  Verdienst  liegen,  wenn  er  nämlich  zugleich  geeignet
  ist,  das  Wichtigste  und  das,  worauf  es  wesentlich  ankommt,
  recht  scharf  zu  unterstreichen.  Das  hat  die  Lelıre
hier  getan:  die  Selbständigkeit  und  Gesondertheit  der  juristischen
  Person  und  dessen,  was  ihr  zusteht,  gegenüber  allenı,
was  dahinter  ist,  konnte  nicht  besser  eingeprägt  werden  als
durch  das  übertriebene  Wort.

Auch  die  übliche  Terminologie  hat  ihr  gutes  Recht.  Soll
freilich  der  Gegensatz  von  natürlicher  und  juristischer
  Person  bedeuten,  was  man  ihm  häufig  zumutet,  dass
die  eine  wirklich  ist,  die  andere  nicht,  so  ist  das  nicht  bloss,
wie  wir  eben  sahen,  sachlich  nicht  richtig,  sondern  die  Worte
wären  auch  schlecht  gewählt,  um  das  auszudrücken.  Dagegen
sind  sie  allerdings  wohl  geeignet,  die  tiefgehende  Verschiedenheit
  zu  kennzeichnen,  die  zwischen  den  beiden  besteht  in  der
Art,  wie  jede  die  Einzelheiten  ihrer  Daseinsform  gestaltet  erhält.
  Bei  einem  verwickelten  Gebilde,  wie  die  Person  in
Wahrheit  ist,  kann  das  keine  einfache  Sache  sein.  Bei  der
natürlichen  Person  sieht  es  nur  so  einfach  aus,  weil  die
Rechtsordnung  für  sie  eine  Menge  Bestimmtheiten  übernimmt,
  die  der  Mensch  schon  mitbringt.  Bei  der  juristischen
  Person  fehlt  das.  Die  Rechtsordnung  und  ihre  Gehilfen,
  die  Juristen,  walten  bei  ihr  schöpferisch  freier.  Was
den  Menschen  zum  Individuum  macht,  wird  bei  ihr  ersetzt
durch  juristische  Merkmale,  die  ihr  gegeben  werden,  und
damit  sie  die  für  das  Stehen  im  Rechtsverkehr  unentbehrlichen
  Kräfte  erhalte,  mit  welchen  die  Natur  den  Menschen
ausgestattet  hat,  müssen  andere  Personen  ihr  durch  besondere
Rechtsbeziehungen  verbunden  werden,  die  ihr  diese  Kräfte
leihen.  Das  alles  macht  ihre  Verfassung  aus,  deren  sie

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das  Ergebnis  ankommt,  ohne  weiteres  gleichsetzt  (Die  juristische  Person
S.43,  46,  50).  Aber  das,  was  das  Recht  hier  macht,  scheint  er  mir  seinerseits
  falsch  einzuschätzen,  wenn  er  es  geradezu  eine  Fiktion  nennt;  sein
Grund,  dass  die  juristische  Persönlichkeit  „nur  das  Ergebnis  rechtlicher
Herrschaftsordnung“,  „Wirkung  des  Rechts“  sei  (S.  46),  leuchtet  mir  nicht
ein.  Ich  halte  die  Wirkungen  der  Rechtsordnung  für  etwas  sehr  Reales.