Die  juristisclie  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  Öff.  Recht.  19

bedarf,  um  da  zu  sein.  Sie  ist  durch  und  durch  juristisch  ').

Jetzt  werden  wir  aber  auch  zusammenfassen  dürfen,  entsprechend
  dem  oben  S$.  11  Geforderten:

aus  dem  Unterscheidungsmerkmal,  das  Lasanp  für  die

Aktiengesellschaft  aufstellt,  erwächst  das  markig  gezeichnete
Bild  einer  nichtmehr  zu  verwechselndenEinrichtung,
  die  dieser  eigentümlich  ist;

es  ist  eine  Rechtseinrichtung,  mit  ihren  besonderen

  Voraussetzungen  und  Wirkungen  höchst  bedeutungsvoll
  hineingestellt  ins  Rechtsleben;

soll  sie  einen  Namen  haben,  so  gibt  es  keinen,  der

genauer  wiedergibt,  was  sie  wirklich  ist,  als:  Person  und
juristische  Person;  sie  verlangt  geradezu  nach  ihm.

Nun  gibt  es  ja  ausser  der  Aktiengesellschaft  noch  mancherlei
  Arten  von  juristischen  Personen.  Denkbar  wäre,  dass
bei  diesen  ein  anderer  Begriff  oder  mehrere  andere  zum  Vorschein
  kämen,  so  dass  wir  vielleicht  genöligt  wären,  cinen
Oberbegriff  zu  suchen.  Es  wäre  aber  auch  denkbar,  dass  wir
mit  dem  hier  gefundenen  auskommen.  Die  Artverschiedenheiten
  beruhen  auf  Verschiedenheiten  der  Verfassung.  Wir
werden  also  zunächst  deren  Bestandteile,  ausgehend  von  der
Aktiengesellschaft,  genauer  unlersuchen.,

IH.  WAS  ZUR  JURISTISCHEN  PERSON  GEHÖRT.

Die  natürliche  Person  bringt  durch  ihren  Zusammenhang
mit  einem  lebendigen  Menschen  sehr  wesentliche  Bestimmt-)

  GIERKE,  deutsch.  Priv.-Recht  I  S.  473  schildert  diesen  Gegensatz  des
„sozialen  Gebildes*  zum  natürlichen  Gebilde  in  anschaulicher  Weise,  „Seine
Bestandteile,  sagt  er  sind  selbst  Personen.  Infolge  hievon  sind  die  inneren
Lebensbeziehungen,  die  bei  der  Einzelperson  schlechthin  nicht  in  das
Rechtsgebiet  eintreten,  bei  der  Verbandsperson  der  rechtlichen  Ordnung
fähig  und  werden  in  der  Tat  in  umfassendem  Masse  zu  Rechtsverhältnissen
ausgestaltet.  Die  Verbandsperson  hat  eine  Verfassung“.  Wenn  freilich
GIERKE  den  Aktionär  wegen  seines  Anteils  an  den  Dingen  der  juristischen
Persönlichkeit  einen  „Bestandteil“  von  dieser  nennt,  so  ist  das  eben  Genossenschaftstheorie.
  Mit  der  Genossenschaftstheorie  hängt  es  auch  zusammen,
  wenn  GIERKE  a.  a.  OÖ.  S.  469  Note  3  den  Namen  juristische  Person
  als  „nichtssagend  oder  irrführend“*  verwirft.  Eigentlich  würde  der
Name  durch  seine  eigene  Schilderung  gerechtfertigt  sein.  Aber  er  fürchtet
darin  die  zu  stark  betonte  Idee  einer  „lediglich  durch  juristische  Kunst
oder  für  juristische  Zwecke  geschaffenen  Person“.  Für  die  von  dem  sich
bildenden  Gesamtwillen  erzeugte  Verbandsperson  wäre  der  Name  allerdings

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