20  Otto  Mayer,

heiten  schon  mit,  die  für  die  juristische  erst  zu  suchen,  durch
die  Rechtsordnung  ihr  besonders  zu  geben  sind.  Sie  hat  von
vorneherein  an  der  Leiblichkeit  dieses  Menschen  ihren  fcsten
  Sitz,  an  dem,  was  ihm  frommit,  ihren  Zweck,  an  seinem
  Willen  das  in  der  Rechtsordnung  unentbehrliche  Werkzeug,
  sich  zu  betätigen.  Das  alles  braucht  die  juristische
Person  auch.

1.  Wenn  wir  für  die  juristische  Person  vor  allem  einen
festen  Sitz  verlangen,  so  bedeutet  das  nicht  etwa  eine  lcere
Ortsbestimmung,  sondern,:  entsprechend  der  Leiblichkeit  der
natürlichen  Person,  ein  Äusserlich  Wahrnehmpbares,
an  dem  sie  stetig  hängt  und  von  dem  ihre  Wirksanıkeit  ausschen
  soll;  sie  kann  nicht  lose  in  der  Rechtsordnung  herumflattern.
  Wir  brauchen,  wie  RüxneLın  es  ausdrückt’),  einen
Beziehungspunkt,  und  zwar  einen  neuen  Beziehungspunkt:
  die  juristische  Person  bedeutet  ja  nach  ihm  »zunächst
die  Loslösung  des  Vermögens  von  den  beteiligten  Menschen«?),
also  den  Verlust  des  Beziehungspunktes;  deshalb  wird  eben
in  der  juristischen  Person  »das  Vermögen  an  einen  neuen  Beziehungspunkt
  angeknüpft«  °).

Vielleicht  wäre  dieser  Formel  eine  leise  \Wendung  zu  geben:
  wenn  die  juristische  Person  nach  Rünernın  wirklich  eine
Person  ist,  so  hat  das  ihr  zugehörige  Vermögen  seinen  Beziehungspunkt
  in  ihr.  Die  Frage  ist:  wo  hat  die  juristische
Person  selbst  ihren  Beziehungspunkt?  woran  hängt  sie  und
wo  ist  sie  zu  Hause  zu  finden,  wenn  man  sie  treffen  will?

Das,  worauf  es  hier  ankommt,  hat  jene  berühmte  Lehre
im  Auge,  die  wir  aus  alter  scholastischer  Zeit  überkommen
haben:  die  Lehre  vom  Substrat  der  juristischen  Person.
Die  Lösung,  welche  sie  gibt,  ist  denn  auch  echte  Scholastik.
Weil  die  natürliche  Person  etwas  Leibliches  hinter  sich  hat,
muss  auch  hier  eine  »körperliche  Unterlage«  da  sein,  und  die
ist  entweder  eine  universilas  personarum,  dann  haben
wir  die  Körperschaft,  oder  eine  universitas  bonorum,
dann  haben  wir  die  Anstaltoder  Stiftung.  Dass  dieses
  Unterscheidungsmerkmal  bei  der  Anwendung  leicht  »im

irrführend.  Für  eine  juristische  Person,  die,  wie  die  unsrige,  gar  nichts
anderes  sein  kann  als  ein  Geschöpf  der  Rechtsordnung,  ist  er  es  nicht.

1)  Methodisches  über  die  juristischen  Personen  S.  59  fi.

?)  a.a.  0.  S.  63.  )a.a.0.8.  62.