Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  21

Stiche  lässt«,  ist  schon  öfter  bemerkt  worden!)  Die  Aktiengesellschaft
  z.  B.,  die  »Kapitalsvereinigung«,  wie  man  sie  gerne
nennt,  hätte  offenbar  beiderlei  Dinge  zugleich  als  Substrate,
die  Menschen  sowohl,  wie  die  Vermögenswerte!)  Und  was
soll  die  juristische  Person  dabei  tun?  Sie  hätte  ihre  beiden
»Substratex  von  einander  getrennt  zu  halten,  das  ist  ja  ihre
Aufgabe!  Von  dem  einen  aber,  von  den  Menschen,  denen
gegenüber  gerade  ihr  Vermögen  zu  sondern  ist,  kommt  sie
natürlich  nicht  los,  wenn  diese  ihr  Leib  sind.  Das  Vermögen
hinwiederum,  die  universitas  bonorum,  kann  wohl  von  diesen
Menschen  gelöst  werden,  um  Gegenstand  der  rechtlichen
Macht  der  juristischen  Person  zu  sein;  aber  wie  soll  es  als
solcher  zugleich  die  Körperlichkeit,  die  Unterlage  abgeben  für
das,  was  ihr  Herr  ist?°).  Das  plumpe  Zugreifen  nach  der
nächsten  Körperlichkeit  wird  dem  Wirklichen  weder  im  einen
noch  im  andern  Falle  gerecht.  Mag  es  das  scholastische
Bedürfnis  nach  einem  durchgehenden  Schema  äusserlich  befriedigen,
  ein  gesundes  Verständnis  kommt  nicht  dabei  heraus.

Der  Fehler  liegt  aber  nur  daran,  dass  diese  Lehre  das
unkörperliche  Zwischenglied  nicht  sehen  will,  das
diese  »Substrates  doch  erst,  und  zwar  beide  gleichmässig,  mit
der  juristischen  Person  verbindet.  Sie  sind  ja  beide  wichtige
Zubehöre  von  ihr  und  zwar  überwiegt  bald  das  eine,  bald
das  andere,  so  dass  man  wohl  auch  Artverschiedenheiten  danach
  hervorheben  mag.  Aber  das  Vermögen  ist  doch  nicht
so  ganz  im  allgemeinen  mit  einer  besonderen  Person  verknüpft,
  sondern  es  soll  auf  diese  Weise  einem  bestimmten
Zwecke  gewidmet  sein.  Und  der  Verein  ist  nicht  bestimmungslos
  mit  der  juristischen  Person  in  Zusammenhang  gebracht,
  sondern  um  sich  an  dem  Zwecke  zu  beteiligen,  der
durch  diese  verfolgt  werden  soll.

Selbstverständlich:  der  Zweck  ist  seiner  Natur  nach  etwas
Innerliches,  der  menschlichen  Gedankenwelt  Angehöriı)

  REGELSBERGER,  Pandekten  I  S.  296,

D  WITTE  in  Zeitschr.  f.  Hand.-Recht,  Bd.  VIII  S.  6  ff.  sucht  dem  Rechnung
  zu  tragen:  die  Aktiengesellschaft,  obwohl  Körperschaft,  bedarf  doch
eines  Vermögenssubstrats  und  hat  deshalb  einen  „anstaltsartigen  Charakter“.
Namen  sind  billig  wie  Brombeeren.

9)  MEURER,  Jurist.  Pers.  S.  243  nennt  dergleichen  „eine  unmögliche
Identifikation  von  Subjekt  und  Objekt“.  Es  sollte  wenigstens  unmöglich
  sein.