22  Otto  Mayer,

ges;  daran  kann  man  keine  juristische  Person  anknüpfen,  um
sie  sesshaft  zu  machen  für  den  Rechtsverkehr.  Es  gibt  aber
doch  Fälle,  wo  der  Zweck  in  äusserer  Weltsich  darstellt
  in  dauernden  wahrnehmbaren  Erscheinungen.  Es
können  von  den  Menschen  Einrichtungen  getroffen  werden,
um  einen  bestimmten  Zweck  zu  verfolgen,  sächliche  und  persönliche
  Mittel  schen  wir  in  fester  Ordnung  vereinigt  zu  planmässiger
  Tätigkeit  dafür;  ein  Unternehmen,  eine  Anstalt,
  en  Geschäft  stellt  sich  uns  dar.  Das  ist  gegenständlich
  gewordener  Zweck;  bildlich  sprechend  mag  man  es
einen  verkörperten  Zweck  nennen.  Eine  wahre  Körperlichkeit
ist  das  natürlich  nicht;  aber  eine  erkennbare  äÄusserliche  Erscheinung
  wird  man  dem  Zweck  hier  nicht  absprechen  können.

Diesem  Unternehmen  dient  das  Vermögen,
für  dieses  bildetsich  der  Verein.  Und  wenn  hier
eine  juristische  Person  hineingestellt  werden  soll,  so  ist  das
Unternehmen  der  gegebene  »Beziehungspunkt«  und  dieses
allein.

Die  manchmal  aufgeworfene  Frage:  was  wird  denn  eigentlich
  personifiziert,  verpersönlicht?  ist  nur  so  richtig
zu  beantworten.

Damit  wird  hier  angeknüpft  an  die  Ideen  von  Brınz,  an
sein  berühmtes  »Zweckvermögen«,  das  die  juristische  Person
ersetzen  soll’).  Ja,  der  Zweck  ist  der  Herr!  Aber  um  einen
solchen  mehr  dichterischen  Gedanken  ins  Juristische  zu  übersetzen,
  ist  es  notwendig,  ihn  im  Gegebenen  zu  suchen  und
das  Gegebene  ist  eben  hier  die  juristische  Person.  In  diesem
Sinne  werden  wir  Bexker  ?)  nälıer  stehen.  Er  will,  inı  Gegensatz
  zu  Brınz,  die  juristischen  Personen  »nicht  gänzlich  fallen
lassen«  (S.  207),  erklärt  sie  aber  für  »gedachte  Subjekte  gewisser
  Arten  von  Zweckvermögen«  (S.208),  und  dazu  gehört,
dass  »das  schon  vorhandene  oder  erst  zu  bildende  Zweckvermögen
  gewissen  herkömmlichen  Anforderungen  entspricht,
unter  denen  organisierte  Verwaltung  und  eigener  Name  die
wichtigsten  sind«e.  Das  ist  ungefähr  das,  was  ich  sagen  will;
ich  glaube  nur  den  Gedanken  einfacher  und  unmittelbarer
auszudrücken:  Vermögen,  organisierte  Verwaltung,  eigener
Name,  alles  auf  einen  bestimmten  Zweck  gerichtet,  das  nenne

)  Pandekten  IS.  194  fl.
2)  Pandekten  I  S.  196  ff.