Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  23

ich  ein  Unternehmen;  und  zwar  wird  hier  jedermann
speziell  das  kaufmännische  Unternehmen,  das  Handelsgeschäft
  wieder  erkennen.

Freilich,  nicht  jedes  solche  Unternehmen  bedeutet  von
selbst  schon  eine  juristische  Person,  wie  man  nach  BekkER
glauben  könnte.  Aber  in  bestimmten,  leicht  erkennbaren
Fällen  soll  nach  dem  Willen  der  Rechtsordnung  vor  ihr  alles
so  beliandelt  werden,  als  bestünde  für  das  so  ausgezeichnete
  Unternelımen  ein  ceignes  Rechtssubjekt.
  Dadurch  wird  das  Unternehmen  verpersönlicht,
es  wird  eine  Juristische  Person  mit  ihm  verknüpft.

Durch  diese  Verknüpfung  gewinnt  die  juristische  Person
mit  einem  Schlage  zwei  Dinge  zugleich,  deren  sie  bedarf
für  ihr  Dasein:

einmal  gibt  ihr  das  Unternehmen  den  festen  äusserlichen
Punkt,  an  dem  sie  hängt,  ihre  Leiblichkeit,  ihren  Sitz;

und  sodann,  da  das  Unternehmen  selbst  durch  und  durch
verkörperter  Zweck  ist,  findet  sie  in  diesem  zugleich  den
ıhrigen.

2.  Bevor  wir  daran  gehen,  das  dritte  Stück  aufzuweisen,
das  noch  fehlt,  müssen  wir  unsere  Stellung  sichern  gegen  eine
Menge  von  unechten  juristischen  Personen,  die  sich  hierherandrängt.
  Der  Probierstein  ist  immer  die  Trennung  des
Unternehmens  von  dem  ursprünglichen  Unternehmen.  Und
gerade  die  falschen  Verknüpfungen,  die  hier  durchweg
  vorliegen,  sollen  erhärten,  wie  bedeutsam  und  unersetzbar
  das  Unternehmen  im  Mittelpunkte
unseres  Begriffes  steht.

Das  Handelsgeschäft  ist  eines  der  kräftigsten  Beispiele
  von  verkörpertem,  anschaulich  gewordenem  Zweck.
Die  Handelsrechtswissenschaft  und  das  Handelsgesetz  rechnen
mit  ihm  als  einer  festen  Grösse.  Es  wird  gekauft  und  verkauft
  und  vererbt,  mit  oder  olıne  Firma.  Nun,  dieses  Geschäft,
  auch  ohne  alle  Nachhilfe  von  seiten  der  Rechtsordnung,
  hat  die  ausgesprochene  Neigung,  sich  in  unseren  Anschauungen
  und  in  unserer  Sprechweise  zu  verselbständigen,
ein  Ding  für  sich  zu  werden  gegenüber  dem  Unternehmer,
ja  sich  über  ihn  zu  erheben  und  die  Rollen  zu  vertauschen,
als  wäre  es  der  Herr  und  der  Prinzipal  nur  sein  geplagter
Diener.  Es  hat  sein  Lokal  und  Personal,  sein  Vermögen,