24  Otto  Mayer,

seinen  Namen,  die  Firına,  deren  der  Kaufmann  sich  nur  bedient,
  wenn  er  für  das  Geschäft  handelt  und  nichıt  für  sein
»Privatleben«.  Es  ist  ein  ganz  unbefangener  Anthropomorphismus,
  der  da  geübt  wird,  auch  eine  Verpersönlichung,  aber  eben
keine  juristische,  sondern  anschauliches  Bild  und  Metapher.

Für  die  Juristen  aber,  die  mitten  in  dieser  Anschauungsweise
  stehen,  lag  von  jeher  eine  gewisse  Versuchung  vor,  sie
allzu  ernsthaft  zu  nehmen.  Wenn  man  früher  wohl  sich  daran
gemacht  hat,  die  Firma  als  juristische  Person  hinzustellen  !),
so  war  in  Wirklichkeit  das  Geschäft  genieint.  W.  EnDEMANN?)
nennt  dieses  geradezu  ein  »Verkehrswesen«  und  beansprucht
dafür  die  »Rechtssubjektivität«.  Bexker°’)  begrüsst  ihn  deshalb;
  die  »Einzelgeschäftex,  meint  er,  sollen  ebenso  gut  zu
juristischen  Personen  berufen  sein,  wie  die  »Gesellschaftsgeschäftee.
  Wenn  er  freilich  dann  im  Texte  wieder  betont:
»Das  Handelsvermögen  hört  sicher  nicht  auf,  Individualvermögen
  des  Einzelkaufmanns  zu  sein:,  so  ist  das  gewiss  richtig;
  mangels  einer  darauf  zielenden  Rechtsvorschrift  lässt  sich
eine  solche  Verselbständigung  des  Geschäftsvermögens  gegenüber
  dem  Geschäftsunternehmer  natürlich  nicht  beliaupten.
Damit  ist  aber  auch  verneint,  was  den  eigentlichen  Wert  der
juristischen  Person  ausmacht.  Dass  man  im  Verkehr  mit  dem
Geschäft  tatsächlich  rechnet  als  wie  mit  einer  Person,  macht
es  nicht  wirklich  dazu,  gerade  so  wenig  oder  noch  weniger,
wie  der,  welcher  sich  »als  Kaufmann  geriert«,  dadurch  zum
Kaufmann  wird;  dem  Scheinkaufmann  in  diesem  Sinne  entspricht
  hier  die  Scheinperson.

So  beim  Einzelkaufmann.  Bei  der  Handelsgesellschaft
  verschiebt  sich  das  Bild.  Das  Geschäft  gehört  der
Gesellschaft,  welche  ihrerseits  die  eindrucksvollere  wirtschaftliche
  Grösse  vorstellt.  Die  Gesellschaft  wird  wie  eine  für  sich

)  KUNTZE  in  Zeitschr.  f.  Hand.-Recht,  Bd.  VI  S.  197.

2)  Das  deutsche  Handelsrecht  S.  84.  BEHREND,  Lehrbuch  d.  Handelsrechts
  S.  204  Note  6  sagt  von  dieser  Richtung:  „Eine  bereits  in  älterer
Zeit  melırfach  vertretene  Ansicht  misst  dem  Geschäft  des  Einzelkaufmanns
  den  Charakter  einer  Anstalt  bei,  d.  h.  eiuer  durch  den  Zweck
zusammengehaltenen  Einheit,  die  nicht  nur  über  ihren  einzelnen  Bestandteilen,
  sondern  auch  über  dem  jeweiligen  Inhaber  steht“.  Der  Name  Anstalt
  wäre  unverfänglich,  aber  das  Stelen  über  dem  jeweiligen  Inhaber
kennzeichnet  die  juristische  Person,  die  man  damit  verbunden  denkt.

®)  Zeitschr.  f.  Hand.-Recht,  Bd.  XVlI  S.  387  Note  5.