Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  25

bestehende  Einheit  behandelt,  von  der  hier  alles  ausgeht.  Das
ist  zunächst  wieder  nur  bildliche  Redeweise.  Aber  wieder
unterliegen  auch  hier  die  Juristen  dazwischen  der  Versuchung
und  sagen  kurzweg:  »die  offene  Handelsgesellschaft  ist  eine
juristische  Person«?).

Vor  allem  setzt  bei  diesen  »Verbänden«  die  Genossenschaftstheorie
  ein.  Für  sie  bildet  sich  ja  unter  solchen  Voraussetzungen
  von  selbst  ein  neues  Wesen  mit  einem  eigenen
Willen,  dem  Gesamtwillen,  der  aus  den  Einzelwillen  entsteht,
wie  aus  vielen  Rinnsalen  der  Strom«.  REGELSBERGER?),  der
dieses  Bild  gebraucht,  will  den  Vorgang  noch  verdeutlichen
durch  den  Hinweis  auf  die  Stelle  I.  Korinther  12,  12:  »alle
Glieder  Eines  Leibes,  wiewohl  ihrer  viele  sind,  sind  sie  doch
ein  Leibe.  Das  ist  von  dem  natürlichen  Menschenleib  gemeint,
  von  dem  Apostel  aber  übertragen  auf  die  Christenheit,
die  aus  vielen  Einzelnen  besteht  und  doch  ein  Leib  ist,  und
dieser  eine  Leib  ist  Christus:  »oürtw  xat  6  Aptotös«,  fährt  die
Stelle  fort.  Wir  sind  also  mitten  in  der  paulinischen  Mystik.
Nun  kann  man  allerdings  der  Meinung  sein,  dass  jede  wahre
Religiosität  eines  Stückes  Mystik  bedarf.  Bei  der  Rechtswissenschaft
  aber  ist  das  nicht  so,  und  höchst  verdächtig  müssen
uns  alle  Wege  sein,  die  dazu  führen  können,  dass  man  Christus
  als  den  Prototyp  der  personifizierten  Handelsgesellschaft
bezeichnet.

In  Wirklichkeit  erkennen  auch  die  Anhänger  der  Genossenschaftstheorie
  juristische  Persönlichkeit  nicht  so  weit  an,
als  sie  eigentlich  könnten.  Da  für  sie  alles  das  doch  nur  relativ
  ist,  können  sie  mit  der  zu  ziehenden  Grenzlinie  sich  sehr
wohl  der  herrschenden  Meinung  anschliessen,  wonach  nur
die  Aktiengesellschaft  juristische  Person  ist;  ein  sachlicher
Grund  besteht  dafür  nicht.

Für  uns  besteht  ein  solcher.  Die  juristische  Person  ist
unmöglich  und  sinnlos  überall,  wo  das  Band  mit  den  ursprünglichen
  Herrn  und  Trägern  der  Vermögensrechte  nicht
zerschnitten  ist.  Das  ist  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft

)  SALKOWSKI,  zur  Lehre  von  der  jur.  Pers.  S.  53  ff.,  S.  66  fl.;  Eccıus
in  Zeitschr.  f.  Hand.-Recht,  Bd.  XXXILS.  5;  KOHLER  in  Grünhuts  Zeitschr.,
Bd.  XII  S.  8.  Beliebt  ist  gerade  hier  wieder  die  Halbheit  „relative  juristische
  Person“:  Daun,  handelsrechtl.  Vortr.  S.  76;  GarEISs,  Handelsrecht
S.  20.  Vgl.  auch  DERNBURG,  Preuss.  Priv.-Recht  I,  2  S.  508.

?)  Pandekten  IS.  291.