26  Otto  Mayer,

und  bei  der  Kommanditgesellschaft  der  Fall.  Das  Gesellschaftsvermögen
  ist  und  bleibt  freies  Vermögen  der  Gesellschafter;
die  Gesamthand  beschränkt  sie  nur  in  der  Ausübung  ihrer
Rechte  daran,  aber  entfremdet  es  ihnen  nicht.  Wozu  also
eine  juristische  Person  ?

Erst  mit  der  Aktiengesellschaft  —  die  also  eine  dritte
Stufe  bildet  —  ändert  sich  diese  Sachlage.  Hier  tritt,  rein
wirtschaftlich  genommen,  das  Unternehmen  wieder  stark  in
den  Vordergrund.  Der  Name,  unter  dem  gehandelt  wird,  soll
»von  dem  Gegenstand  des  Unterncehmenss«  entlelınt  sein,  Sachfirma
  ist  die  Regel;  die  Gesellschaft  wird  im  eigentlichen  Betrieb
  gar  nicht  mehr  sichtbar;  das  Geschäft  hat  seine  Ordnung
für  sich  und  geht  allein.

Verpersönlichung  dieses  Ganzen  ist  hier  selbstverständlich.
  Das  Besondere  ist  aber,  dass  auch  rechtlich  die  Gesellschafter
  zurücktreten,  jedenfalls  weichen  aus  ihrer  Stellung
  als  die  wahren  Herrn  und  Eigentümer
und  als  dietragenden  Rechtssubjekte.  Das  ist
die  Bedeutung  der  gesetzlichen  Ordnung  des  Verhältnisses.
Und  darauf  beruht  es,  dass  die  Aktiengesellschaft  eine  juristische
  Person  ist.

Man  hat  hier  oft  von  einer  Abstraktion  gesprochen,
die  sich  vollziche  und  auf  solche  Abstraktion  die  juristische
Person  überhaupt  gebaut.

Das  passt  ganz  gut  zur  Genossenschaftstheorie,  bei  der
die  Einheit  und  die  Vielheit  ineinander  stecken  und  in  diesem
Zustand  stetiger  Durchdringung  verharren.  Hier  kann  die
juristische  Person  niemals  mehr  sein  als  eine  durch  Abstraktion
  von  der  Vielheit  gewonnene  Isolierung  der  Einheit').

Aber  auch  Laganp  meint?):  »Wer  sich  z.  B.  die  Stadt
Berlin  als  juristische  Person  vorstellt,  abstrahiert  dadurch

1)  GIERKE,  deutsch.  Priv.-Recht  I  S.  470:  „Als  Rechtsbegriff  beruht  sie
freilich  auf  einer  Abstraktion,  die  aus  der  Wirklichkeit  einen  Teilinhalt
heraushebt“.  Er  ist  berechtigt,  sich  (Note  8)  auf  die  Zustimmung  von
PREUSS,  BERNATZIK,  JELLINEK  und  REGELSBERGER  zu  berufen.  Mit  PUFEN-DORF,
  den  er  gleichfalls  nennt,  scheint  es  mir  aber  nicht  zu  stimmen;  für
diesen  ist  die  persona  moralis  composita  doch  allzudeutlich  ein  besonderes
Geschöpf  des  Rechts  (de  jure  nat.  et  gent.  I  cap.  18  XII).  Wie  es  sich
mit  dem  gleichfalls  angeführten  MEURER  verhält,  werden  wir  sogleich
sehen.

2)  Staatsrecht  d.  deutsch.  Reichs  I  S.  79.