Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  Öff.  Recht.  27

von  der  Vorstellung  der  einzelnen  Einwohncr;  er  kann  diese
Vorstellung  überhaupt  nicht  anders  gewinnen,  als  dass  er  sich
die  einzelnen  Einwohner  »wegdenkt«  ...  das  Recht,  welches
die  Gesamtheit  zur  Trägerin  von  Rechten  und  Pflichten,  also
zur  Person  konstituiert,  setzt  sie  dadurch  der  Vielheit  als  eine
von  ihr  begrifflich  verschiedene  Einheit  gegenüber  .  ..  es
macht  aus  der  Summe  von  Sonderexistenzen  eine  neue  Grundeinheit,
  innerhalb  deren  es  keine  Vielheit  gibt.«

Und  Meurer  schildert  unter  der  Ueberschrift:  die  Vielheit
  als  Rechtsträger,  den  Vorgang  ganz  ähnlich').  Die  Interessenten
  »ballen  sich  für  die  Vorstellung  zum  einheitlichen
Subjekt.  Das  ist  Abstraktion,  nicht  Fiktion...  An  dicse
Abstraktion  knüpft  dann  die  juristische  Fiktion  an...  Die
Fiktion  besteht  darin,  dass  diese  vielköpfige  successionistische
Trägerschaft,  die  nach  Art  einer  physischen  Individualität  gedacht
  ist,  auch  in  dieser  Art  behandelt  wird«.  Es  liegt  also
bei  den  juristischen  Personen  »die  natürliche  Rechtsträgerschaft
  einer  Vielheit«  vor,  welche  das  Recht  »ganz  wie  eine
Einheit  behandelt«.

Beide,  LAsann  wie  MEURER,  Tichten  sich  scharf  gegen  die
organische  Theorie;  und  doch  scheinen  sie  hier  noch  unter
ihrem  Einfluss  zu  stehen.

Es  handelt  sich  um  keine  Abstraktion?).  Eine  Abstraktion
ist  es,  wenn  wir  nach  der  gebräuchlichen  Redeweise  statt  der
Gesellschafter  die  Gesellschaft  besitzen  und  handeln  lassen.
Wenn  wir  dabei  die  Gesellschafter  »wegdenken«,  so  sind  wir
uns  wohl  bewusst,  dass  sie  deshalb  doch  da  sind  und  da
bleiben  und  unsere  Abstraktion  tragen  und  möglich  machen,
scheuen  uns  auch  nicht,  sie  gelegentlich  wieder  als  das  Eigentliche
  und  Wirkliche  an  der  Sache  hervorzuziehen.  Wenn
aber  das  Gesetz,  wenn  die  Rechtsordnung  bei  der  Aktiengesellschaft
  so  »abstrahiert«  haben  will,  so  ist  das  keine  Vorstellungsform,
  sondern  eine  Tat.  Die  Gesellschafter  sind
dann  nicht  weggedacht,  wie  Lasaxp  es  ausdrückt,  sondern
juristisch  weggeschafft,  aus  ihrer  Rechtsstellung

der

———  -.

!)  Die  jurist.  Pers.  S.  24.  MEURER  spricht  hier  von  der  Stiftung  insbesondere;
  da  aber  diese  für  ihn  ebensowohl  „Verbandsperson®  ist  wie
die  Körperschaft,  so  gilt  das  Gesagte  allgemein.

?)  Gute  Bemerkungen  hiezu  bei  BEHREND  in  Zeitschr.  f.  Hand.-Recht,
Bd.  XXXIV  S.  274.