28  Otto  Mayer,

herausgeschoben.  Deslialb  brauchen  wir  eben  die  juristische
Person,  um  diese  Rechtsstellung  damit  neu  auszufüllen.  Ganz
richtig  betont  Lasanp,  dass  das  Recht  hier  seine  neuc  Grundeinheit
  macht,  innerhalb  deren  es  keine  Vielheit  gibt«e.  Aber
eine  neue  Grundeinheit  läge  ja  nicht  vor,  wenn,  was  hier
vorliegt,  doch  nur  »aus  der  Summe  der  Sonderexistenzen  gemacht«,
  nur  »begrifflich:  von  ihr  verschieden,  nur  eine  Abstraktion
  von  ihr  wäre.  Darin  gäbe  ces  eine  Vielheit,  das
könnte  man  GiErkE  nicht  abstreiten.

MEvRrer  ist  sichtlich  beniüht,  über  die  Abstraktion  hinauszukonımen
  und  die  Sache  auf  eine  höhere  Stufe  zu  heben,
die  er  als  Fiktion  davon  unterscheidet:  die  Abstraktion,  sagt
er,  macht  die  Vielheit  »für  die  Vorstellung  zum  einheitlichen
Subjekt«.  In  diesem  bleibt  also  die  nur  weggedachte
Vielheit  tatsächlich  enthalten.  Die  Fiktion  hingegen  bestünde
nun  darin,  dass  »diese  vielköpfige  Trägerschaft«  nicht  bloss
»nach  Art  einer  physischen  Individualität  gedacht,  sondern
auch  in  dieser  Art  behandelt  wird«.  Aber  diese  Fiktion  ist
gar  keine  echte  Fiktion,  sondern  nur  eine  praktische  Verwendung
  und  Verwertung  der  Abstraktion;  sie  kommt  von  der
Viclheit  so  wenig  los  wie  diese.  Meurer  spricht  denn  auch
geradezu  seine  Freude  aus,  dass  auf  solche  Weise  »bei  den
juristischen  Personen  die  natürliche  Rechtsträgerschaft  einer
Vielheit  aufgespürt  iste!).  Gewiss,  er  hat  immer  wieder  den
Weg  zu  ihr  zurückgefunden,  und  ich  sche  diese  Vielheit  und
ihre  Reclıtsträgerschaft  sehr  wohl.  Aber  die  juristische  Person
  der  Aktiengesellschaft,  die  doch  nach  Meurer  »auch  nach
innen«  wie  eine  physische  Person  behandelt  werden  soll  und
als  ein  »von  ihren  Mitgliedern  verschiedenes  Subjekt  von
Rechten  und  Pflichten«e  —  die  kann  ich  hier  nicht  schen).

ı)  Die  jurist.  Pers.  S.  24,

2)  Es  ist  immer  das  gleiche  „ich  möchte  wohl,  aber  ich  mag  nicht*,
das  hier  in  unserer  Literatur  aufgeführt  wird.  Man  vergleiche  z.  B.  die
Schilderung  bei  WINDSCHEID-Kıpr,  Pandekten  I  S.  269  Note  3a:  „Wenn
die  Korporationsmitglieder  die  Korporation  nicht  sind,  so  bilden  sie
doch  dieselbe;  die  Korporation  ist  etwas  anderes  als  sie,  aber  sie  ist  nichts
ausser  Ihnen  Existierendes  (!).  Indem  die  Korporation  gedacht  wird,  wird
zwar  etwas  gedacht,  was  die  Korporationsmitglieder  nicht  sind;  aber  immerhin
  sind  sie  es,  die  als  dieses  Etwas  gedacht  werden“  Ich  habe  immer
gefunden,  dass  eine  gewisse  Grobkörnigkeit  dem  juristischen  Denken  im
allgemeinen  besser  ansteht  als  Ueberfeinheit.