Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  29

Der  Fehler  liegt  in  der  unrichtigen  Wahl  des  »Beziehungspunktes«,
  in  der  falschen  Verknüpfung  der  juristischen  Persönlichkeit.
  So  lange  man  diese  doch  wieder  nur  an  bereits
vorhandene  Personen  anhängt,  sei  es  an  einen  Einzelnen,  sei
es  an  eine  Gesellschaft,  wird  nichts  Rechtes  aus  ihr.  Sie  bedeutet
  dann  höchstens  eine  Seite  jener  Anderen.  Mehr  will
auch  die  Abstraktion  nicht  sagen.  Gı:rke?),  für  dessen  Standpunkt
  hierin  freilich  nichts  Fehlerhaftes  liegt,  bringt  das  ganze
Scheinwesen  dieser  abstrahierten  Persönlichkeit  schonungslos
zum  Ausdruck,  wenn  er  ihr  auch  dem  Verbande  gegenüber
kein  anderes  Dasein  zuerkennt  als  ein  solches,  wie  es  die
Persönlichkeit  des  Einzelmenschen  diesem  gegenüber  hat:
»diese  Abstraktion  aber  ist  von  derselben  Beschaffenheit,  wie
die  Abstraktion,  vermöge  deren  der  Begriff  der  Einzelperson
zustande  kommt«.  Die  Persönlichkeit  des  Einzelmenschen
ist  selbstverständlich  in  Wahrheit  nur  eine  Eigenschaft  von
ihm.  So  wird  auch  die  an  die  beteiligten  Menschen  geknüpfte
Persönlichkeit  stets  nur  eine  Scheinperson  werden.

Die  echte  juristische  Person  kann  nur  bestehen,  wenn  sie
wirklih  etwas  anderes  ist  als  die  beteiligten  Menschen,
rechtlich  getrennt  und  abgegrenzt  von  ihnen.  Dazu  gehört  aber,
dass  sie  auch  ihr  »Substrate,  ilıren  »Beziehungspunkt«  ausserhalb
  dieser  Menschen  habe.  Und  solches  kann  sie  hier  offenbar
nur  finden  in  dem  Geschäft,  in  dem  Aktienunternehmen  selbst.

Dieses  Unternehmen  selbst  und  damit  ihren  Sitz  und
ihren  Zweck  zugleich  erhält  sie  aber  geliefert  nicht  von  dem
Gesetz,  als  das  ein  für  alle  Mal  Bestimmte,  noch  weniger  irgendwie
  von  Natur  aus,  denn  sie  ist  eine  juristische  Person.
Sondern  sie  erhält  es  durch  die  rechtlich  massgebende  Verfügung
  der  beteiligten  Menschen.  Und  auf  diese
Weise  stellt  sich  die  Verbindung  her  zu  dem  dritten  Elenıent,
das  wir  nun  zu  betrachten  haben.

3.  Wenn  wir  darauf  bestehen  mussten,  dass  die  juristische
Person  der  Aktiengesellschaft  säuberlich  geschieden  werde  von
den  Personen  ihrer  Mitglieder,  so  ist  damit  nicht  gesagt,  dass
diese  rechtlich  gleichgültig  seien  für  die  Gestaltung  dieser
Persönlichkeit  und  ihre  weiteren  Schicksale.  Wir  können  im
Gegenteil  von  dieser  Grundlage  aus  solche  Einwirkungen  erst
recht  deutlich  erkennen  und  würdigen.

!)  Deutsch.  Priv.-Recht,  I  S.  470,