30  Otto  Mayer,

‚Sie  hängen  damit  zusammen,  dass  alles  Recht  um  der
Menschen  willen  da  ist,  dass  auch  die  juristische  Person  eine
Einrichtung  des  Rechtes  ist,  also  mit  der  Verfolgung  ihres
Zweckes,  mitihrem  Unternehmen  zuletzt  doch  wieder  menschlichen
  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  ist.  Bernartzıks  Satz'):
»Rechtssubjekt  ist  der  Träger  eines  jeden  menschlichen
Zweckes,  den  die  herrschende  Rechtsordnung  als  Selbstzweck
anerkennte,  trifft  gerade  bei  den  juristischen  Personen,  von
denen  er  handelt,  nicht  zu:  sie  sind  nie  Selbstzweck.

Wenn  hier  von  menschlichen  Zwecken  die  Rede  ist,  so
ist  das  natürlich  nicht  nur  so  allgemein,  anthropologisch  oder
moralisch  gemeint,  sondern  rechtlich,  und  in  diesem  Sinne
können  nur  die  Zwecke  bestimmter  Menschen  in
Frage  kommen;  wenn  wir  ganz  genau  sein  wollten,  müssten
wir  sagen:  bestimmter  Rechtssubjekte;  Menschen  und  was
ihnen  gleich  behandelt  wird,  ist  gemeint.

Die  juristische  Person  hat  also  notwendig  neben  sich  bestimmte
  ihr  zugehörige  Menschen,  d.h.  solche,  deren
Zwecken  sie  mit  ihrem  Unternehmen  zugleich  dient  und
rechtmässig  dienen  soll?).  Die  Art,  wie  die  Menschen  bestimmt
werden,  mit  welchen  die  rechtliche  Zweckgemeinschaft  besteht,
ist  immer  cinRechtsvorgang  auf  Seiten  dieser  Menschen:
Willenserklärung  zu  freiwilliger  Beteiligung;  bei  den  juristischen
  Personen  des  öffentlichen  Rechts  gibt  es  auch  ein  Beteiligtwerden
  durch  obrigkeitliche  Anordnung.  Bei  der  Aktiengesellschaft
  finden  sie  sich  zu  einem  Vereine  verbunden.

Ihre  Zugehörigkeit  zu  der  juristischen  Person  äussert  sich
in  besonderen  Einflussnahmen,  die  sie  auf  dieses  andere
Rechtssubjekt  zu  üben  berufen  sind.  Es  gibt  ja  Rechte  an
einer  fremden  Person;  um  Rechte  an  der  juristischen
  Person  handelt  es  sich.

nn

1)  Arch.  f.  öff.  Recht,  Bd.  V  S.  233.

®)  Diese  „zugehörigen“  Menschen  sind  natürlich  etwas  ganz  anderes
als  die  sogenannten  „Destinatäre“,  mit  welchen  wir  uns  am  Schlusse  dieser
Abhandlung  (VII  S.  84  ff.)  noch  beschäftigen  werden.  Ich  habe  dafür  im
deutsch.  Verw.-Recht,  Bd.  II  S.  377  Note  1  den  Ausdruck  „Angehörige*
vorgeschlagen.  Aber  einerseits  klingt  das  Wort  doch  allzu  sehr  danach,
als  wäre  die  juristische  Person  die  Hauptperson  und  ihr  Angehöriger  der
Diener,  während  die  Sache  eher  umgekehrt  ist.  Anderseits  hatte  ich  damals
  geglaubt,  an  dem  Wort  „Staatsangehöriger“  ein  Vorbild  zu  finden;
wie  man  sehen  wird,  kann  ich  das  jetzt  nicht  mehr  glauben.