Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  31

Bei  der  Aktiengesellschaft  sind  diese  Rechte  ihrer  Zugehörigen,
  der  Mitglieder  oder  Aktionäre  ganz  besonders  kräftig
  ausgebildet.  Sie  entfalten  sich  nach  drei  Richtungen.

Fürs  Erste:  Die  juristische  Person  Aktiengesellschaft  ist
eine  Schöpfung  nicht  des  Gesetzes,  sondern  der  beteiligten
Menschen  kraft  gesetzlicher  Ermächtigung.  Sie  müssen  sofort
als  Verein  beginnen,  mindestens  fünf  an  der  Zahl').  Bringen
sie  das  für  nötig  erachtete  Kapital  nicht  gleich  unter  sich  auf,
so  können  sie  zu  Zeichnungen  einladen  (Successivgründung).
Für  uns  macht  das  hier  keinen  Unterschied;  wir  wollen  die
ganze  Gesellschaft,  in  deren  Namen  die  Eintragung  und  damit
die  Entstehung  der  juristischen  Person  bewirkt  wird,  als  ihre
Gründer  bezeichnen.

Hier  von  Organen  zu  sprechen,  hätte  natürlich  gar
keinen  Sinn.  Will  man  Bilder  gebrauchen,  so  wäre  cher  ein
gegenteiliges  am  Platze,  man  sage  etwa,  die  Gründer  seien  die
Väter  der  juristischen  Person  und  Jeite  daraus  ihre  quasiväterliche
  Gewalt  ab.  Nüchtern  ausgedrückt,  üben  die  Gründer
  hier  die  rechtliche  Macht  auf  die  juristische  Person  aus,
dass  sie  im  Statut  ihren  Zweck  bestimmen  und  die  Art,  wie
sie  ihn  verfolgen  soll;  da  hierin  allerdings  die  Individualität
dieser  Person  besteht,  passt  jenes  Bild.

Bei  der  Successivgründung  wird  sich  ein  gewisser  Gradunterschied
  in  Bezug  auf  diesen  Machteinfluss  ergeben:  die
Zeichner  sind  darauf  beschränkt,  in  der  konstituierten
Versammlung  die  Sache  zu  Fall  zu  bringen  oder  sich  ihr  so
anzuschliessen,  wie  sie  geplant  ist.  Noch  melır  wird  ein
Unterschied  sich  ergeben  bei  etwaiger  Kapitalserhöhung:  die
jungen  Aktien  bedeuten  ein  einfaches  Ja  zu  dem  ÜUnternehmen.
  Und  doch  ist  das  alles,  unter  allgemeineren  Gesichtspunkten
  betrachtet,  gleichartig:  das  Unternehmen  der  juristischen
  Person  wird  geschaffen  oder  ausgestattet,  in  beiden
Fällen  ilır  Zweck  anerkannt  als  der  eigene,  der  Kreis  ihrer
Zugehörigen  in  ursprünglicher  Weise  bestimmt,  im  Gegensatz
zu  etwaiger  Rechtsnachfolge.  Insofern  gehören  Gründer
und  Anschlussgründer  zusammen.  Die  rechtliche
Maclıt,  die  hier  geübt  wird,  wollen  wir  das  Recht  der
Gründerschaft  nennen.  —

Zum  Andern:  Mit  der  Schaffung  der  juristischen  Person

9  HGB.  8  182  ft.